LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 – L 11 SB 150/08
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 – L 11 SB 150/08
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Kommunikation; wirtschaftlicher Wert;
Erwachsenenmaßstab
Einordnung:
Nach Volljährigkeit genügt allgemeiner Förder- und Betreuungsbedarf nicht; der konkrete
H-Hilfebedarf muss nach Erwachsenenmaßstäben erheblich sein.
Gericht LSG Berlin-Brandenburg
Datum 27.11.2008
Aktenzeichen L 11 SB 150/08
Erkrankung / Situation geistige Behinderung / Kommunikation
Altersbezug Volljährigkeit
Ergebnis H H-Entziehung bestätigt
§ 48 SGB X ja
Pflegegrad / Zeitbezug unter Schwelle
Tenor in Kürze
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2006
wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Der Ausgangssachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext.
Kernaussage
Nach Volljährigkeit genügt allgemeiner Förder- und Betreuungsbedarf nicht; der konkrete
H-Hilfebedarf muss nach Erwachsenenmaßstäben erheblich sein.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Volljährigkeit; geistige Behinderung zuzuordnen. Für die
praktische Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Kommunikation; wirtschaftlicher
Wert; Erwachsenenmaßstab
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
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L 11 SB 150/08
Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Berlin-Brandenburg
Datum 14.12.2006 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Potsdam S 9 SB 218/03 14.12.2006
2. Instanz Landessozialgericht L 11 SB 150/08 27.11.2008 Berlin-Brandenburg
Leitsätze Führt eine geistige und psychische Behinderung zu einer Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der
Kommunikation, die prägend für die gesamte Lebensführung ist, so steht dem Betroffenen das
Merkzeichen "H" zu. Auf die sonst geltende Grenze von 2 Stunden für den Hilfebedarf kommt es in
diesen Fällen nicht an.
Entscheidungstext Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14.
Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Nachteilsausgleiches "H" (Hilflos) mit Vollendung
des 18. Lebensjahres.
Bei dem 1984 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 12. April 1995 der GdB von 100 auf 80 wegen
einer geistigen Behinderung herabgesetzt sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Merkzeichen "G", "B" und "H" weiterhin festgestellt worden. Der dem Kläger ausgestellte
Ausweis war befristet bis Dezember 1998 und ist von dem Beklagten im Dezember 1998 verlängert
worden (Schreiben vom 30. Juli 1998).
Im März 2002 überprüfte der Beklagte den Bescheid von Amts wegen, wegen der
bevorstehenden Vollendung des 18. Lebensjahres. Er holte hierzu einen Befundbericht der Fachärztin
für Neurologie und Psychiatrie Dr. K, Chefärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie der Landesklinik B, vom 20. April 2002 ein, wertete diesen aus, hörte den Kläger mit
Schreiben vom 7. August 2002 an und hob mit Bescheid vom 21. November 2002 den Bescheid vom
12. April 1995 mit Wirkung ab 21. November 2002 in Bezug auf die Gewährung des Merkzeichens "H"
auf.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog der Beklagte unter anderem Pflegegutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Berlin-Brandenburg (MdK) vom 20. Dezember 2000 und
11. Februar 2003 bei und holte einen erneuten Befundbericht der Dr. K vom 18. Januar 2003 ein.
Ergänzend übersandte der Kläger ein Gutachten dieser Ärztin vom 26. November 2002, welches im
Auftrag des Amtsgerichts Rathenau im dort anhängigen Betreuungsverfahren eingeholt worden war.
Nach Auswertung dieser Unterlagen wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 9.
September 2003 zurück.
Der im anschließenden Klageverfahren als Sachverständiger bestellte Krankenpfleger und
Dipl.-Pädagoge Sch führte in seinem Gutachten vom 5. August 2005 unter anderem aus, es liege bei
dem Kläger eine mittelgradige geistige Behinderung vor. Aus den damit verbundenen dauerhaften
behinderungsbedingten kognitiven Einschränkungen sowie Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen
Störungen resultiere die Notwendigkeit einer täglichen Hilfe auf Dauer. Über die geistige Behinderung
hinaus lägen keine maßgebend feststellbaren körperlichen Fähigkeitseinschränkungen vor. Aufgrund
der dauerhaften Gesundheitsstörungen sei zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines
jeden Tages Hilfebedarf bei einzelnen Verrichtungen der Grundpflege in einem Zeitumfang von 107
Minuten erforderlich. Darüber hinaus sei die personelle Hilfe zur notwendigen Übernahme von
hauswirtschaftlicher Versorgung von 50 Minuten täglich gegeben. Es seien regelmäßige Impulse
erforderlich, um den Kläger im Hinblick auf einen sinnstiftenden Tagesablauf darin zu unterstützen,
die Verrichtungen des täglichen Lebens aufzunehmen, die Durchführung zu strukturieren und
aufrechtzuerhalten. Im Bereich der Körperpflege sei bei einzelnen Verrichtungen die Notwendigkeit
einer weitgehenden Beaufsichtigung beziehungsweise ständig notwendigen Bereitschaft durch eine
Pflegeperson erkennbar. Im Rahmen der Verrichtungen der Notdurft seien Teilhilfen, jedoch keine
ständige Beaufsichtigung erforderlich; gegebenenfalls sei eine Rufbereitschaft erforderlich. Im
Bereich der Ernährung sei die Notwendigkeit strukturierender Impulsgaben durch eine Pflegeperson
zur Aufnahme, Aufrechterhaltung und Beendigung der mundgerechten Zubereitung bzw. Aufnahme
der Nahrung erkennbar. Insofern liege eine weitere Unterstützungsbedürftigkeit, die die körperliche
Anwesenheit einer Pflegeperson unbedingt erforderlich mache, vor. Im Bereich der Mobilität sei das
An- und Entkleiden sowie Aufstehen/Zubettgehen anzuleiten und zu unterstützen, dabei sei Hilfe in
Form weitgehender ständiger körperlicher Anwesenheit der Pflegeperson regelmäßig notwendig. Es
sei erforderlich auf die Verrichtung bezogenes Gehen anzuleiten. Erkennbar sei die Notwendigkeit
strukturierender Impulsgaben und Instruktionen im Tagesmittel. Es sei darüber hinaus festzustellen,
dass ein maßgebender erheblicher Hilfebedarf in Form einer Anleitung und Überwachung
beziehungsweise ständigen Bereitschaft beim Treppensteigen, Aufsuchen und Verlassen der
Wohnung nicht erkennbar sei. Es sei jedoch das Aufsuchen beziehungsweise Verlassen der Wohnung
zur Teilnahme an der beruflichen Maßnahme sowie im Freizeitbereich in der Regel personell zu
begleiten. Es sei nach häuslicher Begutachtung festzustellen, dass die Erforderlichkeit einer
zeit-/teilweisen Beaufsichtigung des Klägers bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens vorliege. Im Rahmen des vorliegenden häuslichen Pflegesettings
sei aufgrund der Fähigkeitsstörungen des Klägers von einer regelmäßigen, nicht jedoch ständigen
Bereitschaft einer Pflegeperson bei einzelnen Verrichtungen auszugehen, weil die Hilfe beispielsweise
nicht häufig und plötzlich wegen akuter
Lebensgefahr notwendig sei. Dabei sei der Umfang der notwendigen Hilfe bei einzelnen häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen erheblich.
Nachdem das Sozialgericht das Pflegegutachten des MdK vom 9. Februar 2006 beigezogen hat, aus
dem sich ein Zeitaufwand für die Grundpflege von 63 Minuten pro Tag und ein Zeitaufwand für die
Hauswirtschaft von 60 Minuten pro Tag ergibt, hat der Sachverständige am 6. Dezember 2006 hierzu
ergänzend Stellung genommen und unter anderem ausgeführt, er gehe unter Berücksichtigung des
MDK Gutachtens nunmehr davon aus, dass im Bereich der Grundpflege ein Zeitaufwand für
Hilfestellungen im Umfang von 99 Minuten täglich notwendig sei. Darüberhinaus sehe er über den
Hilfebedarf in der Grundpflege einen Hilfebedarf zur geistigen Anregung und zur Hilfe zur
Kommunikation regelmäßig täglich im Umfang von jeweils mindestens 20 bis 30 Minuten zusätzlich.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2006 stattgegeben und den Beklagten
verurteilt, unter entsprechender Abänderung der entgegenstehenden Bescheide beim Kläger die
gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" ab 21. November 2002 festzustellen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zu Unrecht habe der Beklagte eine Änderung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "H" bei einem Vergleich
der Verhältnisse im November 2002 (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) mit den Verhältnissen im
Juli 1998 (Verlängerung des Schwerbehindertenausweises) angenommen. Gemessen an den vom
Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien erfülle der Kläger dem Sachverständigen Sch folgend die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "H" auch weiterhin. Es sei von einem
Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege von durchschnittlich 99 Minuten pro Tag auszugehen. Im
Einzelnen habe der Sachverständige den täglichen Zeitaufwand im Bereich der Körperpflege mit
insgesamt 59 Minuten, im Bereich der Ernährung mit insgesamt 15 Minuten und im Bereich der
Mobilität mit 25 Minuten beziffert. Im Bereich der geistigen Anregung und Kommunikation halte der
Sachverständige jeweils einen Hilfebedarf von mindestens täglich 20 bis 30 Minuten für erforderlich.
Diese von dem Sachverständigen angegebenen Werte halte die Kammer angesichts der von den
Ärzten und Betreuern des Klägers übereinstimmend beschriebenen und auch vom Sachverständigen
selbst festgestellten erheblichen Antriebsarmut und sozialen Retardierung des Klägers mit innerem
Rückzug sowie Verweigerungshaltung und hieraus folgend erheblichem Motivationserfordernis durch
die Pflegepersonen für nachvollziehbar. Der tägliche Zeitaufwand von 2 Stunden werde damit
erreicht.
Gegen das ihm am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. Januar 2007
Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, der Kläger erfülle die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "H" seit November 2002 nicht mehr. Das
Gutachten des Sachverständigen Sch sei nicht nachvollziehbar und unschlüssig. In Auswertung der
Pflegegutachten könnten die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" nicht mehr anerkannt
werden. Das Pflegegutachten aus dem Jahr 2000 gehe von einem Pflegebedarf im Bereich der
Grundpflege von 60 Minuten aus, 2003 seien 67 Minuten festgestellt worden, 2006 63 Minuten. Es
habe sich über den gesamten Zeitraum um sehr konstante Werte gehandelt. Die Pflegegutachten
seien von verschiedenen Gutachtern erstellt worden. Demgegenüber überschreite der von dem
Sachverständigen Sch ermittelte Wert diesen um weitere 30 Minuten. Die in den Pflegegutachten
festgestellte Grundpflege von 60 bis 67 Minuten pro Tag beinhalte zum größten Teil bereits die
beaufsichtigenden und impulsgebenden Tätigkeiten. Daher könnten keine weiteren Zeiteinheiten für
die Gabe strukturierter Impulse, Anleitung oder Kommunikation als erforderliche Hilfsmaßnahmen
angesetzt werden. Dies habe der Sachverständige Sch jedoch veranschlagt. Auch dem im
Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G könne nicht gefolgt werden.
Dieses Gutachten sei nach
Aktenlage erstellt worden. Der Gutachter folge lediglich den Feststellungen des erstinstanzlichen
Sachverständigen Sch.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und sieht sich durch die weiteren Ermittlungen
bestätigt.
Der als Sachverständiger bestellte Arzt für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin Dr. G hat in seinem
nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 15. Januar 2008 unter anderem ausgeführt, schwer
wiegend bei dem Kläger sei nicht die körperliche Hilflosigkeit, die ihn daran hindern würde seine
Verrichtungen vorzunehmen, sondern seine psychische Erkrankung, die unter anderem eine extreme
Antriebsschwäche bewirke, so dass er sämtliche Verrichtungen im täglichen Leben ohne häufige, fast
ständige Kontrolle/Überwachung, Motivation und Impulssetzung nicht in Angriff nehmen könne.
Hieraus sei seine Hilflosigkeit abzuleiten. Er sehe einen Hilfebedarf von 59 Minuten täglich für die
Körperpflege, von 15 Minuten täglich für die Ernährung, von 25 Minuten täglich für die Mobilität. Es
ergebe sich somit ein Hilfebedarf für die Grundpflege von 99 Minuten täglich. Des weiteren sehe er
einen zusätzlichen Hilfebedarf für geistige Anregung sowie für die Hilfe zur Kommunikation mit einem
täglichen Zeitumfang von jeweils 20 bis 30 Minuten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Gz.: ) verwiesen. Der
Inhalt dieser Unterlagen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und
fristgerecht erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 21. November 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 ist rechtswidrig. Zu Unrecht hat der
Beklagte mit diesem Bescheid den Bescheid vom 12. April 1995 in Bezug auf die Gewährung des
Merkzeichens "H" aufgehoben; er war daher seinerseits aufzuheben. Soweit das Sozialgericht
Potsdam den Beklagten darüber hinaus verurteilt hat, bei dem Kläger auch über den 21. November
2002 hinaus (positiv) die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" festzustellen,
handelt es sich insoweit wohl lediglich um eine Klarstellung, denn einer solchen Verurteilung zur
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" bedurfte es im
Aufhebungsverfahren nicht.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung - wie hier der Bescheid vom 12. April 1995 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt (eingehend: BSG Urteil vom 12. November 1996, Az. 9 RVs 5/95, BSGE 79, 223, 225
= SozR 3-3870 § 4 Nr. 6). Die Begründetheit der gegen die Aufhebung erhobenen Anfechtungsklage (§
Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGG) beurteilt sich nach dem Zeitpunkt
des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. BSG, a. a. O, S. 225 f.), der vorliegend durch den
Erlass des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 gegeben ist. Sind neben dem Vorliegen
der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen, so treffen gemäß § 69 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen
Feststellungen. Demgemäß entscheiden diese Behörden auch darüber, ob die gesundheitlichen
Voraussetzungen der vom Kläger beanspruchten - u. a. steuerrechtlichen (vgl. § 33 b Abs. 3 Satz 3,
Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG) - Förderung bei Hilflosigkeit gegeben sind. Im
Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch
hilflos im Sinne des § 33 b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2
Schwerbehindertenausweisverordnung). Gemäß § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG in der seit dem 1. Januar
1995 geltenden Fassung (vgl. bereits BSG Urteil vom 12. November 1996, Az. 9 RVs 9/95, BSGE 79,
231 f. = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15; st. Rspr.) ist eine Person hilflos, wenn sie infolge von
Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer
Anleitung zu den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die
Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist (§ 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Fassung des Begriffs der Hilflosigkeit geht auf
Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der
steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden
Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind. Dabei hat sich der
Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) angelehnt (vgl. BSG Urteil vom 12.
Februar 2003, Az. B 9 SB 1/02 R, SozR 4-3250 § 69 Nr 1, m. w. N., auch zu den im Einzelnen zu
berücksichtigenden Verrichtungen).
Bei den gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche,
die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen
zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI) erfassten Bereiche der
Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und
Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität
(Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der so genannten
Grundpflege zusammengefasst (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 SGB XI; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG Urteil vom 23. Juni
1993, Az. 9/9a RVs 1/91, BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6) Maßnahmen zur psychischen
Erholung, geistigen Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu
Interaktionen; siehe auch: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Stand: 2005/2008, Nummer 21 Abs. 3,
Seite 27). Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen
Verrichtungen (vgl. z. B. BSG Urteil vom 2. Juli 1997, Az. 9 RV 19/95, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6).
Zum Ausmaß des in § 33 b EStG angesprochenen Hilfebedarfs hat das Bundessozialgericht in seinen
Urteilen vom 10. Dezember 2002 (Az.: B 9 V 3/01 R, BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12) und
vom 12. Februar 2003 (Az. B 9 SB 1/02 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1) ausgeführt, dass die tatbestandlich
vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst dann
angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen
Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert
sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu
denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei neben der Zahl der
Verrichtungen, auf den zeitlichen Aufwand und den wirtschaftlichen Wert der Hilfe abzustellen sein.
Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI) hält es
das Bundessozialgericht in diesen Entscheidungen für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs
grundsätzlich in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen
zu beurteilen. Dazu hat es bereits entschieden, dass nicht hilflos ist, wer nur in relativ geringem
Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl. BSG Urteil vom 29. August
1980, Az. 9a/9 RVs 7/89, BSGE 67, 204 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1; Urteil vom 08. März 1995, Az. 9 RVs
5/94, SozR 3-3870 § 4 Nr. 12; Urteil vom 02. Juli 1997, Az. 9 RV 19/95, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6; Urteil
vom 10. September 1997, Az.: 9 RV 8/96, zitiert nach ). Daraus ergibt sich jedoch nicht schon,
dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr
sieht das Bundessozialgericht einen täglichen Zeitaufwand - für sich genommen - erst dann als
hinreichend erheblich an, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht. Diese Grenzziehung durch
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen (zu
den maßgeblichen Erwägungen für die Grenze von zwei Stunden siehe ausführlich: BSG Urteil vom
12. Februar 2003, Az. B 9 SB 1/02 R, SozR 3-3870 § 4 Nr. 12).
Unter Beachtung dieser vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze ist der Kläger hilflos, denn
er hat einen Hilfebedarf in dem geforderten Umfang. Dieser überschreitet zur Überzeugung des
Senats die Grenze von zwei Stunden.
Der Senat stützt sich bei dieser Einschätzung auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten
der Sachverständigen Sch und Dr. G, die ausgeführt haben, dass neben dem Hilfebedarf für die
Grundpflege von 99 Minuten täglich für geistige Anregung und Kommunikation ein zusätzlicher
Hilfebedarf von täglich jeweils 20 bis 30 Minuten anzuerkennen ist, der dazu führt, dass die zeitliche
Grenze von zwei Stunden überschritten wird. Dieser Hilfebedarf für geistige Anregung und
Kommunikation ist - anders als der Beklagte dies in seinem Schriftsatz vom 11. März 2008 gesehen
hat - losgelöst von den verrichtungsbezogenen Tätigkeiten zu betrachten und zusätzlich
anzuerkennen, denn er wird in den Anhaltspunkten (Nummer 21 Abs. 3, Seite 27) ausdrücklich
genannt. Dort wird ausgeführt, dass neben Tätigkeiten wie An-und Auskleiden, Nahrungsaufnahme,
Körperpflege, Verrichten der Notdurft, außerdem auch Hilfestellungen zur geistigen Anregung und
Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen sind. Den vom MdK erstellten Pflegegutachten
vermochte der Senat dagegen, soweit diese von einem Hilfebedarf von lediglich 63 bzw. 67 Minuten
für die Grundpflege ausgingen, nicht zu folgen. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. G darauf
hingewiesen, dass in diesen Gutachten der Schweregrad der psychischen Erkrankung des Klägers
unterschätzt wird. Bei dem Kläger besteht ein stark defizitärer Antrieb im Spontanantrieb. Sein
Verhalten zeigt eine schwere Retardierung mit egozentrischem eigenwilligem Verhalten bei
aggressiver Gehemmtheit. Dies führt dazu, dass die Hilfe leistende Person ihn ständig motivieren,
anleiten und kontrollieren muss. Der Kläger ist zudem ausgesprochen verlangsamt, hat eine
mangelnde Bereitschaft sich anzustrengen und ein vermindertes Durchhaltevermögen Eine ständige
Fremdmotivation und stärkere Zuwendung wegen Rückzugs und Verweigerungshaltung nimmt die
Hilfe leistende Person zeitlich stärker in Anspruch.
Soweit der Beklagte den zusätzlichen Hilfebedarf für geistige Anregung und Kommunikation
bzw. Interaktion bestreitet, kann der Senat dem nicht folgen. Der Sachverständige Dr. G hat hierzu
ausgeführt, dass die Fähigkeit des Klägers zur Interaktion infolge seiner emotionellen Störung und der
Antriebsarmut deutlich eingeschränkt ist, was für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar ist. In
sämtlichen Gutachten wird der Kläger als kontaktgestört und sehr zurückgezogen beschrieben. In den
Begutachtungssituationen antwortete er stets nur auf Befragen. Fremde Hilfe ist damit erforderlich,
um wenigstens ein Minimum an persönlicher kontaktschaffender Zuwendung zu erreichen. Durch
verminderte verbale Fähigkeiten und Kontaktprobleme ist Hilfe zur sozialen Kontaktaufnahme
erforderlich. Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Hilfe zur geistigen Anregung und Erholung. Soweit
der Beklagte davon ausgeht, dies sei bereits Teil der in der Grundpflege für Motivation und Anleitung
enthaltenen Hilfe, kann der Senat dem nicht folgen, da diese Bereiche getrennt zu betrachten sind.
Der in der Grundpflege enthaltene Hilfebedarfsanteil für Motivation und Anleitung gestaltet sich
jeweils verrichtungsbezogen, das heißt der Kläger muss von der Hilfe leistenden Person motiviert
werden die jeweilige Tätigkeit der Grundpflege auszuführen und durchzuhalten. Hiervon zu
unterscheiden ist jedoch der Hilfebedarf, der für geistige Anregung und Kommunikation notwendig
ist; dieser ist nicht unbedingt tätigkeitsbezogen, sondern soll der geistigen Erholung, Entwicklung und
Förderung des Klägers dienen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 1993 (Aktenzeichen 9/9a RVs 1/91, BSGE
72, 285 ff.) ausführlich den Hilfebedarf zur Kommunikation einer gehörlosen Schwerbehinderten
erläutert. Zur Überzeugung des Senats lässt sich dieses Urteil sinngemäß auf Schwerbehinderte mit
einer geistigen Behinderung anwenden. Diese benötigen für ihre weitere Entwicklung ein besonderes
Maß an geistiger Anregung. Der Kläger kann, wie sich sowohl aus dem Besuch der Förderschule, als
auch aus der Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt ergibt, nur mittels besonderer pädagogischer
Hilfen Abläufe erlernen. Erschwerend kommt bei dem Kläger hinzu, dass er einmal erlernte Abläufe
nicht zwangsläufig verinnerlicht, sondern ständig neu motiviert werden muss, auch ungeliebte
Tätigkeiten auszuführen. Diese Motivation muss darüber hinaus entsprechend den sozialen
Schwierigkeiten des Klägers behutsam erfolgen, da er ansonsten als Folge seiner geistigen
Behinderung sich in sich selbst zurückzieht. Der Kläger ist nicht in der Lage, seinen normalen Alltag
selbstständig zu planen, zu gestalten und durchzuführen. Er benötigt neben der Hilfe zu den
Alltagsverrichtungen auch Anregungen für seine geistige Entfaltung und Entwicklung.
Das Bundessozialgericht hat in dem genannten Urteil unter anderem ausgeführt:
"Damit ist zugleich deutlich, dass die Fähigkeit zur ständigen Kommunikation eine der wesentlichen
Verrichtungen des täglichen Lebens darstellt, die weit über diejenigen hinausgeht, die beispielhaft
unter Abs. 3 und Abs. 4 AHP genannt sind. Die dort genannten Funktionen, die einerseits das
menschliche Leben in seiner Kreatürlichkeit erfassen (Nahrungsaufnahme und Ausscheidung),
andererseits einem Mindeststandard sozialer Erwartung entsprechen (zu Hygiene und Kleidung),
dürfen nicht einengend dahin verstanden werden, dass die geistige Entfaltung und Entwicklung als
weniger gewichtig einzustufen wären. Die Eingliederung in die Gesellschaft ist das Ziel des SchwbG,
weshalb die Kommunikationsfähigkeit als Basis jeder gesellschaftlichen Aktivität nicht vernachlässigt
werden darf."
Ähnliches gilt zur Überzeugung des Senates für die geistige Anregung aber auch für die Hilfe zur
Kommunikation bei geistig Behinderten, denn ähnlich wie in dem vom Bundessozialgericht
entschiedenen Fall ist auch der Kläger in allen Bereichen des täglichen Lebens (Vertragsschlüssen
jeder Art, zum Beispiel Kauf-, Bank- und Versicherungsgeschäften, bei der Einholung von Auskünften,
Beratungen durch Ärzte, Rechtsanwälte, Sozialarbeiter oder
Verwaltungen, beim Besuch politischer Veranstaltungen, aber auch bei Betriebsversammlungen und
Festen) durch seine geistige Behinderung, die dazu führt, dass er viele Zusammenhänge nicht
versteht beziehungsweise nicht erfassen kann und in seiner Kommunikationsfähigkeit beschränkt ist,
eingeschränkt. Ebenso wie die auf der Gehörlosigkeit beruhende fehlende Kommunikationsfähigkeit
Gehörloser führen die fehlenden geistigen und intellektuellen Fähigkeiten sowie die soziale Störung
des Klägers und die daraus folgende Kommunikationsunfähigkeit dazu, dass er in einer Vielzahl von
Situationen der Hilfe bedarf; hierfür spricht auch das von der Chefärztin der Klinik für Kinder- und
Jugendpsychiatrie Dr. K am 26. November 2002 im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erstellte
Gutachten für das Amtsgericht R. Diese hat ausgeführt, dass der Kläger zwar Wörter und sehr kurze
Sätze lesen kann, diese aber nur zum Teil versteht. Er kann einzelne Wörter schreiben, häufige
Wiederholungen sind notwendig. Er kennt die Zahlen, hat jedoch keine ausreichenden
Rechenfähigkeiten, die ihn zum Beispiel befähigen einzukaufen und entsprechende Zahlungsmittel
einzusetzen. Er kann logisch keine abstrakten Denkprozesse vollziehen, überschauendes und
schlussfolgerndes Denken sind nicht möglich. Zusätzlich zu seiner geistigen Behinderung leidet der
Kläger auch unter einer ausgeprägten Störung im emotionalen und sozialen Bereich, die nach den
Kriterien der Internationalen Klassifikation von Krankheiten einer psychischen Erkrankung zuzuordnen
ist. Die Symptomatik wird bestimmt durch Störungen des Antriebs, der Kontakt- und Kritikfähigkeit
und sozialpsychischer Fähigkeiten. Zwar haben mehrfache vor allem verhaltensorientierte
Behandlungen zu einer gewissen Stabilisierung des Verhaltens, jedoch nicht immer zu einer
ausreichenden Bewältigung aktueller Anforderungen, geführt. Dr. K hat weiter ausgeführt, der Kläger
sei zu einer eigenständigen Haushalts- und Lebensführung nicht in der Lage. Er sei in allen
lebenspraktischen Anforderungen zwar selbstständig, benötige aber regelmäßig Kontrollen in diesen
Bereichen. Vereinzelt seien auch Hilfen im Sinne von Anleitung oder Übernahme von Tätigkeiten
notwendig. Er sei in einem umfassenden Sinne betreuungsbedürftig. Die Betreuung müsse
Vermögenssorge, Einwilligungsvorbehalt bei Abschluss von Verträgen, Vertretung vor Ämtern und
Behörden sowie die Gesundheitssorge umfassen.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist der Kläger im Sinne von § 33 b EStG als hilflos
anzusehen, denn er benötigt für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd
fremder Hilfe, deren zeitlicher Umfang auch mehr als 120 Minuten täglich beträgt.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und trägt
dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 N und 2 SGG genannten Gründe
vorliegt.