LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 – L 6 SB 4878/13
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 – L 6 SB 4878/13
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Randentscheidung
Aufhebung von Merkzeichen und eindeutiger
Regelungsgehalt des Verwaltungsakts
Einordnung:
Verfahrensrechtlich interessante Randentscheidung: H und Bl waren im Berufungsverfahren nicht
mehr Streitgegenstand. Der Senat betont aber, dass die Aufhebung bzw. Rücknahme eines
begünstigenden Verwaltungsakts ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen muss.
Gericht LSG Baden-Württemberg
Datum 17.12.2015
Aktenzeichen L 6 SB 4878/13
Erkrankung / Situation Seh- und Hörbeeinträchtigung; frühere Feststellung G, B, H,
Bl, RF
Altersbezug Erwachsene
Ergebnis H H im Berufungsverfahren nicht Streitgegenstand
§ 48 SGB X Rücknahme/Aufhebung zentral, aber H nicht Gegenstand
der Berufung
Pflegegrad / Zeitbezug nicht zentral
Tenor in Kürze
Die Berufung des Beklagten blieb hinsichtlich der noch streitigen Merkzeichen G, B und RF ohne
Erfolg. H und Bl waren nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Ausgangssachverhalt
Frühere Bescheide hatten unter anderem H und Bl festgestellt. Nach Zweifeln an einer Blindheit
wurden GdB und Merkzeichen erneut geprüft. Das SG wies die Klage hinsichtlich H und Bl ab;
dagegen legte die Klägerin keine Berufung ein.
Kernaussage
Eine Rücknahme oder Aufhebung muss klar erkennen lassen, welche frühere Regelung beseitigt
werden soll. Wiederholende Verfügungen sind nicht ohne Weiteres neue Verwaltungsakte.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Keine materielle H-Entscheidung. Die Seite ist für Entziehungsfälle dennoch nützlich, weil sie die
formellen Anforderungen an die Beseitigung früherer Merkzeichenfeststellungen verdeutlicht.
Quellenhinweis:
H war ausdrücklich nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
§ 45 SGB X und damaliges Schwerbehindertenrecht/VersMedV.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Der Grundsatz der eindeutigen Aufhebungsregelung ist weiterhin relevant. Materielle Aussagen zu
den Voraussetzungen von H können aus dieser Berufungsentscheidung nicht abgeleitet werden.
Vollständiger Entscheidungstext
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Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat Entscheidungsdatum: 17.12.2015
Aktenzeichen: L 6 SB 4878/13 ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2015:1217.L6SB4878.13.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 45 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 SGB 10, § 31 SGB 10, § 33 SGB 10, § 69 Abs 4 SGB 9 ...
mehr SB 4878/13 –,
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Schwerbehindertenrecht - Entziehung von Merkzeichen -
Rücknahme eines GdB-Änderungs- bescheids mit Mitteilung der Merkzeichen - wiederholende Ver-
fügung bezüglich der bereits zuvor festgesetzten Merkzeichen - fehlende Verwaltungsakt-Qualität im
Hinblick auf Merkzeichen
Leitsatz
1. Die Aufhebung bzw Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes muss ausdrücklich und
unmissverständlich erfolgen, es muss eine für den Empfänger klare Regelung getroffen werden. Dies
dient einer Klarstellungs- und Warnfunktion des Adressaten, dem dadurch deut- lich gemacht werden
soll, dass in seine Rechte eingegriffen wird.
2. Das ist nicht der Fall, wenn der aufgehobene Bescheid keine diesbezügliche Regelung (hier zu
Merkzeichen G, B und RF) trifft, sondern nur eine wiederholende Verfügung ergeht.
Verfahrensgang
vorgehend SG Ulm, 30. September 2013, S 12 SB 908/10, Urteil
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. September 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Rechtmäßigkeit des Entzuges der
Merkzeichen G, B und RF.
Bei 1960 geborenen Klägerin wurde vom Beklagten erstmals mit Bescheid vom 13.03.1998 nach
Auswertung eines Befundscheins des Augenarztes Dr. Sch. ein Grad der Behinderung (GdB) von 70
für eine Sehminderung und die Merkzeichen G, B und RF festgestellt. Auf ihren
Neufeststellungsantrag vom 20.10.2000 hob der Beklagte nach Auswertung eines neuen
Befundscheines von Dr. Sch. sowie eines Befundscheines des Hals-Nasen-Ohren(HNO)-Arztes Dr. R.
mit Bescheid vom 15.12.2000 den Bescheid vom 13.03.1998 gemäß § 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und stellte einen GdB von 90 fest; die Merkzeichen G, B und RF
würden/blieben festgestellt. Nach der ver- sorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.12.2000 lag für
die Sehminderung bds. wei- terhin ein GdB von 70 und für eine Schwerhörigkeit bds. ein GdB von 30
vor. In der ver- sorgungsärztlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, das Sehvermögen habe sich
ten- denziell verbessert, aber wegen des nunmehr auch deutlich eingeschränkten Hörvermö- gens sei
weiterhin das Merkzeichen B begründet.
Am 03.12.2001 beantragte die Klägerin unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen des Augenarztes
Dr. K. erneut die Neufeststellung und die Feststellung der Merkzeichen H und Bl. Mit Bescheid vom
14.12.2001 hob der Beklagte den Bescheid vom 15.12.2000 gemäß § 48 SGB X auf und stellte einen
GdB von 100 fest. Der letzte Satz des Bescheid- tenors lautete: „Zur Inanspruchnahme
entsprechender Nachteilsausgleiche werden/blei- ben folgende gesundheitliche Merkmale
(Merkzeichen) festgestellt: G, B, H, Bl, RF“. Aus- weislich der versorgungsärztlichen Stellungnahme
vom 11.12.2001 wurden Einzel-GdB von 100 für Blindheit und 30 für Schwerhörigkeit bds.
berücksichtigt.
Aufgrund eines Aktenvermerks des Landratsamts O. über eine persönliche Vorsprache der Klägerin
zur Abgabe einer Lebensbescheinigung für die Gewährung von Blindenhil- fe und dabei aufgetretener
Zweifel an der Blindheit der Klägerin veranlasste der Beklag- te im Mai 2009 die Nachprüfung von
Amts wegen. Der Beklagte zog Berichte des Uni- versitätsklinikums U. vom 10.12.2002 und vom
22.06.2004 und das vom Landratsamt O. eingeholte augenärztliche Gutachten des Facharztes für
Augenheilkunde und Landes- arztes für Sehbehinderte und Blinde in Baden-Württemberg Prof. Dr. R.
vom 12.10.2009 bei. Der Gutachter sah keinerlei Anhalt für das Vorliegen einer Netzhauterkrankung
oder einer anderen Ursache für eine Sehbehinderung oder gar Erblindung und gab aufgrund der
erhobenen Untersuchungsbefunde die Sehschärfe des rechten Auges mit mindestens 0,7 und des
linken Auges mit mindestens 0,1 an. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe mit Si- cherheit kein Anspruch
auf das Merkzeichen Bl oder auf Landesblindenhilfe und aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich
ein solcher Anspruch auch für keinen Zeitraum der Vergangenheit.
Am 09.09.2009 beantragte die Klägerin die Neufeststellung des GdB und die Feststellung des
Merkzeichens Gl. Der Beklagte holte den Befundschein des HNO-Arztes Dr. R. vom 20.10.2009 ein.
Darin diagnostizierte dieser eine Taubheit links und ein Resthörvermö- gen rechts im Sinne einer
hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Die Klägerin trage ein Hörgerät links, mit
dem erstaunlicherweise noch eine befriedigende Kommunikation möglich sei.
Mit Schreiben vom 29.10.2009 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Herabsetzung
des GdB auf 40 und Entziehung der festgestellten Merkzeichen an. Die Klägerin trug über ihren
Bevollmächtigten vor, sie habe in der Vergangenheit keine un- zutreffenden Angaben zur Schwere
ihrer Beeinträchtigungen gemacht. Es seien insbe- sondere auch im Zusammenhang mit ihrer
Verrentung zahlreiche Untersuchungen ge- macht worden, in deren Folge sie entsprechende
Fördermaßnahmen wahrgenommen ha- be.
Mit Bescheid vom 13.01.2010 nahm der Beklagte den Bescheid vom 14.12.2001 ge- mäß § 45 SGB X
mit Wirkung für die Vergangenheit (03.12.2001) und die Zukunft zu- rück und stellte fest, dass ein
GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, Bl und RF ab 03.12.2001 zu Unrecht festgestellt worden
seien. Tatsächlich bestehe ein GdB von 40 ab 03.12.2001 ohne Merkzeichen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, bei der persönlichen Vorsprache der Klägerin im Amt zur Abgabe einer
Lebensbescheinigung für die Gewäh- rung von Blindenhilfe am 27.04.2009 hätten sich aufgrund der
gezeigten Seh- und Ori- entierungsfähigkeit Zweifel am Vorliegen einer Blindheit und somit der
Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 14.12.2001 getroffenen Feststellungen ergeben. Die daraufhin
ver- anlasste augenfachärztliche Begutachtung habe bestätigt, dass die damals festgestell- ten
Funktionsbeeinträchtigungen einen GdB von 100 nicht begründeten und die Merk- zeichen G, B, H, Bl
und RF nicht vorgelegen hätten. Nach dem Ergebnis der Begutach- tung gebe es keinerlei Anhalt für
das Vorliegen einer Netzhauterkrankung oder gar ei- ner Erblindung. Dies und die durch die
Untersuchungen dokumentierte Sehfunktion und Orientierungsfähigkeit stehe im krassen Gegensatz
zu den seither subjektiv angegebe- nen Sehstörungen bzw. der angegebenen fehlenden
Lichtwahrnehmung. Daher sei da- von auszugehen, dass die Klägerin falsche Angaben über ihr
Sehvermögen gemacht ha- be. Bei der Ausübung des Ermessens sei neben den persönlichen
Verhältnissen und dem Grad des Vertrauensschutzes die der Verwaltung obliegende Pflicht der
gesetzestreuen Ausführung rechtlicher Vorschriften und das Gebot der Gleichbehandlung
übereinstim- mender Sachverhalte berücksichtigt worden. Aufgrund der unrichtigen Angaben der Klä-
gerin sei im Hinblick auf das vorrangige öffentliche Interesse keine andere Entscheidung möglich
gewesen.
Den hiergegen gerichteten, nicht näher begründeten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 15.02.2010 zurück.
Die Klägerin hat hiergegen am 16.03.2010 Anfechtungsklage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben.
Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin, Allgemeinarzt Dr. A., Lungenfacharzt Dr. B.,
HNO-Arzt Dr. R. sowie Neurologin und Psychiaterin Dr. L. schrift- lich als sachverständige Zeugen
befragt und anschließend von Amts wegen ein HNO- ärztliches Gutachten von Prof. Dr. St., ein
augenärztliches von Dr. R., ein neurologisches von Dr. L. und ein nervenärztliches von Dr. L.
eingeholt. Mit Urteil vom 30.09.2013 hat das SG den Bescheid vom 13.01.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.02.2010 insoweit aufgehoben, als der Beklagte den GdB auf unter
50 herabgesetzt und die Merkzeichen G, B und RF entzogen hat und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Der Bescheid vom 14.12.2001 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil weder die
Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 100 noch für die Merkzeichen H und Bl
vorgelegen hätten. Dies hätten insbesondere die eingeholten Gutachten ergeben, mit denen das
Gutachten des Prof. Dr. R. bestätigt worden sei. Für die Sehbehinderung sei ein GdB von 30
angemessen. Für die Schwerhörigkeit könne weiterhin ein GdB von 30 festgestellt werden, wenn auch
wegen Verdeutlichungstendenzen und mangelnder Ko- operation der Klägerin der Sachverständige
ein deutlich besseres Hörvermögen nicht ha- be ausschließen können. Auf psychiatrischem
Fachgebiet liege eine konversionsneuro- tische Störung vor, die mit einem GdB von 20 zu bewerten
sei. Die leichtgradige COPD könne lungenfachärztlich in Übereinstimmung mit dem behandelnden
Facharzt mit ei- nem GdB von 10 berücksichtigt werden. Dies ergebe einen Gesamt-GdB von 50.
Auch die Voraussetzungen für die Merkzeichen Bl und H seien von Anfang an nicht er- füllt gewesen,
da die Klägerin nicht hochgradig sehbehindert sei. Der Bescheid vom 14.12.2001 sei somit sowohl im
Hinblick auf den GdB 100 als auch hinsichtlich der Merk- zeichen B und H von Anfang an rechtswidrig
gewesen.
Bezüglich der Merkzeichen G, B und RF könne eine Prüfung dahinstehen, weil der Be- klagte mit der
angefochtenen Entscheidung lediglich den Bescheid vom 14.12.2001 zu- rückgenommen habe, in
dem aber keine eigenständige Entscheidung über die Merkzei- chen G, B und RF getroffen worden,
sondern nur die schon mit Bescheid vom 13.03.1998 getroffenen Feststellungen wiederholt worden
seien.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 30.10.2013 zugestellte Urteil am 13.11.2013 Be- rufung beim
Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Hinsichtlich der Auf- hebung des Entzugs der
Merkzeichen könne dem Urteil nicht gefolgt werden. Der Be- scheid vom 13.03.1998 habe einen GdB
von 70 festgestellt und die Merkzeichen G, B und RF erstmals zuerkannt. Dieser sei mit Bescheid vom
15.12.2000 ausdrücklich aufge- hoben worden, der GdB sei auf 90 erhöht und dabei festgestellt
worden, dass die Merk- zeichen G, B und RF weiterhin festgestellt blieben. Der Bescheid vom
15.12.2000 sei mit Bescheid vom 14.12.2001 aufgehoben und der GdB auf 100 erhöht worden. Neben
den zusätzlichen Merkzeichen H und Bl seien die Merkzeichen G, B, RF weiterhin festge- stellt
geblieben. Der Bescheid vom 14.12.2001 sei durch den streitigen Herabsetzungs- bescheid vom
13.01.2010 nach § 45 SGB X zurückgenommen worden. Es treffe nicht zu, dass der
Erstfeststellungsbescheid vom 13.03.1998 nicht zurückgenommen worden sei,
weil mit dem nachfolgenden Bescheid vom 15.12.2000 weiterhin die Merkzeichen fest- gestellt
worden seien und es sich hierbei um eine wiederholende Verfügung ohne eige- nen
Regelungscharakter handele. Vielmehr sei durch die Aufhebung des Bescheides vom 13.03.1998 mit
Bescheid vom 15.12.2000 über die weitere Zuerkennung der Merkzei- chen G, B und RF eine
eigenständige neue Entscheidung getroffen worden, so dass dies- bezüglich eine Verfügung mit
eigenem Regelungscharakter vorliege. Dies ergebe sich auch aus der versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom 06.12.2000, wonach sich die Sehminderung tendenziell gebessert habe, wegen
der hinzugekommenen deutlichen Einschränkung des Hörvermögens das Merkzeichen B aber weiter
begründet sei. Hieran zeige sich, dass die Merkzeichen überprüft und mit Bescheid vom 15.12.2000
sämtlich neu festgestellt worden seien. Auch das BSG habe mit Urteil vom 10.02.1993 (Az. 9/9a RVs
5/91) die Auffassung vertreten,. dass die Übernahme der im alten Bescheid getrof- fenen Regelung in
der Regel auf einer erneuten sachlichen Prüfung beruhe. Daher sei die entsprechende Formulierung
im Bescheid vom 15.12.2000 keine wiederholende Ver- fügung. Dies gelte auch für den weiteren
nachfolgenden Bescheid vom 14.12.2001. Da- her halte er daran fest, dass der Entzug der
Merkeichen G, B, und RF mit Bescheid vom 13.01.2010 rechtmäßig gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. September 2013 insoweit aufzuheben und die Klage
abzuweisen, als verpflichtet wurde, die entzogenen Merkzeichen G, B und RF weiterhin
anzuerkennen,
hilfsweise,
wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sit- zung am
25.08.2015 erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Ent- scheidung ohne
mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte (2 Bände) und die
Schwerbehindertenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden kann (§ 124 SGG), ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt
worden und im Übrigen statthaft (§§ 143, 144 SGG), aber unbe- gründet. Das SG hat zu Recht den
Bescheid vom 13.01.2010 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 15.02.2010 aufgehoben,
soweit mit diesem die Merkzeichen G, B und RF entzogen wurden.
Im Berufungsverfahren ist nicht mehr streitgegenständlich die Aufhebung der Verwal-
tungsentscheidungen, soweit der GdB auf unter 50 herabgesetzt wurde, weil der Beklag- te seine
Berufung ausdrücklich auf den Entzug der Merkzeichen G, B und RF beschränkt hat. Ebenfalls nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Entzug der Merkzeichen H und Bl, weil die Klägerin
gegen das insoweit klagabweisende Urteil des SG keine Beru- fung eingelegt hat.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme und damit die Durchbrechung der Bestandskraft ist in
verfahrensrechtlicher Hinsicht § 45 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begüns- tigender
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Ein- schränkungen der
Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der
Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Ver- trauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwür- dig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1
SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begüns- tigte auf Vertrauen nicht berufen,
soweit
25 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung er- wirkt hat, 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrläs- sigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt
vor, wenn der Begünstigte die erfor- derliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Ab- satz 2 nur bis
zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen wer- den, § 45 Abs. 3 Satz 1. Bis
zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurück- genommen werden, wenn
27 1. die Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt
mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
Die Aufhebung bzw. Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes muss aus- drücklich und
unmissverständlich erfolgen, es muss eine für den Empfänger klare Rege- lung getroffen werden.
Dies dient einer Klarstellungs- und Warnfunktion des Adressaten, dem dadurch deutlich gemacht
werden soll, dass in seine Rechte eingegriffen wird (Ur- teil des Senats vom 20.06.2013 – L 6 VK
3112/10; in ).
Hier hat der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 13.01.2010 den Bescheid vom
14.12.2001 zwar nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft
zurückgenommen, nicht aber die vorangegangenen vom 15.12.2000 und 13.03.1998. Der Bescheid
vom 14.12.2001 trifft hinsichtlich der bereits festgestellten Merkzeichen G, B und RF aber keine
eigenständige Regelung, denn es wurde nur die be- reits getroffene Regelung der Feststellung dieser
Merkzeichen wiederholt, was bereits in der Formulierung („Zur Inanspruchnahme entsprechender
Nachteilsausgleiche wer- den/bleiben folgende gesundheitliche Merkmale [Merkzeichen]
festgestellt:…“) deutlich wird.
Somit liegt eine wiederholende Verfügung vor, die selbst kein Verwaltungsakt ist (vgl. BSG, Urteil vom
12. Dezember 2013 - B 4 AS 17/13 R -, SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 ; Engelmann, in von
Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 ). Denn die Behörde setzt im
Gegensatz zum Zweitbescheid keine neue Rechtsfol- ge, erlässt also keinen Verwaltungsakt, wobei es
die Rechtsprechung insoweit ausrei- chen lässt, wenn der Zweitbescheid in seiner Begründung neue
inhaltliche Akzente setzt (so bereits BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 123.59 , BVerwGE 13, 99).
Wenn aber - wie vorliegend lediglich der Verfügungssatz des Ursprungsbescheides - hier der Be-
scheid vom 15.12.2000 und 13.03.1998 wiederholt wird, so ist dieser kein neuer Ver- waltungsakt
(Luthe in - PK, § 31 ). Es ist auch vor Erlass des Bescheides vom 14.12.2001 keine
sachliche Überprüfung der bereits festgestellten Merkzeichen erfolgt. Eine solche ist der
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 11.12.2001 nicht zu ent- nehmen. Der Senat lässt dahin
stehen, ob angesichts der in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.12.2000 erfolgten
Prüfung des Merkzeichens B dort eine umfas- sende Prüfung der bereits festgestellten Merkzeichen
erfolgt ist. Dies ändert nichts dar- an, dass das Verwaltungshandeln vom 14.12.2001 eine
wiederholende Verfügung war.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt. Der
Senat weicht nicht nach Nr. 2 der Vorschrift von der Rechtsprechung des BSG ab. Entgegen der
Ansicht des Beklagten liegt keine Abweichung zu dem von ihm zi-
tierten Urteil vom 10.02.1993 vor. Das BSG legt darin zur Begründung der Zurückverwei- sung an das
LSG dar, dass die Übernahme der im alten Bescheid getroffenen Regelung jedenfalls innerhalb der
Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der Regel auf ei- ner erneuten sachlichen Prüfung
beruht, zu der der Beklagte verpflichtet sei. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Sache besteht
nicht (Nr. 1). Zwar hat der Beklagte vorge- tragen, die Frage der wiederholenden Verfügung sei für
eine Vielzahl von Fällen von Be- deutung. Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne setzt aber voraus,
dass die Rechtsfrage bisher nicht geklärt ist. Es besteht kein Klärungsbedarf, wenn zur Auslegung
vergleich- barer Reglungen höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, die ausreichende An-
haltspunkte dafür gibt, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist. Dies ist vorliegend
angesichts gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur wiederholen- den Verfügung nicht der
Fall.