Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16

Landessozialgericht Baden-Württemberg, 23.05.2014 – L 8 SB 5937/10

Kontrollbedürftige Thrombozytopenie ohne Therapie und Funktionsbeeinträchtigung

GerichtLandessozialgericht Baden-Württemberg
Datum23.05.2014
AktenzeichenL 8 SB 5937/10
Zuordnung16.10 Sonstige Blutungsleiden / Thrombozytopenie

Kernaussage

Eine lediglich kontrollbedürftige Thrombozytopenie, die weder behandelt werden muss noch merkliche Funktionsbeeinträchtigungen verursacht, bedingt nach Auffassung des LSG nicht einmal einen Einzel-GdB von 10.

Bedeutung für die Praxis

Zusammen mit L 7 SB 68/13 entsteht eine belastbare Abstufung: Laborbefund allein → kein oder nur geringer GdB; klinisch relevante Blutungsneigung mit seltenen tatsächlichen Blutungen → Bereich der mäßigen Auswirkungen; häufige bzw. ausgeprägte Blutungen → höhere Bewertungsbereiche der Nr. 16.10.

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L 8 SB 5937/10
Gericht
Landessozialgericht
Baden-Württemberg
Kategorie
Urteil
Datum
29.11.2009
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehin
dertenrecht
Relationen
Instanz
Gericht
Aktenzeichen
Datum
1. Instanz
Sozialgericht Reutlingen
S 12 SB 4149/08
29.11.2009
2. Instanz
Landessozialgericht
Baden-Württemberg
L 8 SB 5937/10
23.05.2014
Entscheidungstext
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.11.2009 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf
Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 (statt 40) seit 14.04.2008 zusteht.
Der 1950 geborene Kläger, gelernter Kfz-Elektriker, war zuletzt als Warenbereichsleiter
beschäftigt. Seit April 2013 ist er berentet.
Am 14.04.2008 beantragte der Kläger beim Landratsamt F. (LRA) die (Erst-)Feststellung eines
GdB (Blatt 1/3 der Beklagtenakte). Zu seinem Antrag gab er an, seit 1973 an chronischer
Prostatitis, seit 1985 an Depressionen, neurotischer Entwicklung, einem Trümmerbruch der
rechten Schulter (2003), einem hochgradig obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (seit 2004), seit
1996 an Arthrosen der Hüfte, der Knie sowie der LWS und seit 1997 an Hypertonie und
Adipositas zu leiden. Der Kläger legte ärztliche Unterlagen, beginnend im Jahr 1985, vor (dazu
vgl. Blatt 4/35, 42/43, 52 der Beklagtenakte).
Das LRA erhob Beweis durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Arztes für
Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. O., der unter Vorlage von Arztberichten (Blatt 47/49 der
Beklagtenakte) in seiner Auskunft vom 24.06.2008 (Blatt 50/51 der Beklagtenakte) ausführte, die
Narbe im Schulterbereich sei reizlos, wobei die Schultergelenksbeweglichkeit eingeschränkt sei.

Unter Berücksichtigung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 01.07.2008 (Blatt 54/55
der Beklagtenakte) stellte das LRA mit Bescheid vom 01.07.2008 (Blatt 56/57 der
Beklagtenakte) einen GdB von 30 seit 14.04.2008 fest (zugrundeliegende
Funktionsbehinderungen: Schlafapnoe-Syndrom: Teil-GdB 20; Funktionsbehinderung des
rechten Schultergelenks: Teil-GdB 20).
Mit seinem Widerspruch vom 15.07.2008 (Blatt 66, 69/70 der Beklagtenakte) machte der Kläger
sinngemäß geltend, die Funktionsbehinderungen seien zu niedrig bewertet. Auch seien die
Auswirkungen des Schlafapnoe-Syndroms und der Funktionsbehinderung des rechten
Schultergelenks völlig unabhängig voneinander. Die Depression bedinge einen GdB von
wenigstens 20.
Das LRA holte eine Auskunft des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. ein.
Dieser gab unter Vorlage von Arztberichten (Blatt 73/75 der Beklagtenakte) in seiner Auskunft
vom 18.09.2008 u.a. an, ein großes Problem sei die Tagesmüdigkeit, die auch durch die
Maskenbeatmung nicht vollständig kompensiert werden könne. Dies und latent immer wieder
durchbrechende depressive Episoden ließen oft auch Zukunftsängste erkennen. Der Blutdruck
sei mit Ramipril/HCT gut eingestellt.
Auf der Basis einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. S. vom 14.10.2008 (Blatt
77/78 der Beklagtenakte) stellte der Beklagte durch das Regierungspräsidium S. -
Landesversorgungsamt - einen GdB von 40 seit 14.04.2008 fest (Widerspruchsbescheid vom
04.11.2008, Blatt 80/82 der Beklagtenakte; zugrundeliegende Funktionsbehinderungen:
Schlafapnoe-Syndrom: Teil-GdB 20; Funktionsbehinderung der rechten Schulter: Teil-GdB 20;
Seelische Störung: Teil-GdB 20; Bluthochdruck: Teil-GdB 10; Chronische Entzündung der
Prostata: Teil-GdB 10) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24.11.2008 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben.
Das Schlafapnoe-Syndorm sei angesichts der Komplikationen zu gering bewertet, ebenso die
seelische Störung. Es bestünde auch keine Überlappung zwischen diesen Erkrankungen und
der Funktionsbehinderung der rechten Schulter. Der Kläger hat u.a. vorgelegt - einen Bericht des
Orthopäden Dr. D. vom 15.05.2009 (Blatt 49 der SG-Akte), - einen Reha-Entlassungsbericht
vom 18.02.2010 der Reha-Klinik H. (Blatt 103/122 der SG-Akte) und - einen Bericht von Dr. G.
vom 06.11.2009 (Blatt 138/139 der SG-Akte).
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte
als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
Blatt 27/38, 39 der SG-Akte Bezug genommen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. D. hat in
seiner Stellungnahme vom 13.01.2009 angegeben, die Schlafapnoe-Symptomatik sei mit der
Maskenbeatmung relativ gut eingestellt, jedoch bestünden trotzdem
Belastungseinschränkungen, teilweise Konzentrationsstörungen. Den Gesamt-GdB hat er mit 50
bewertet. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie G. hat dem SG am 29.01.2009
geschrieben, bei der letzten Untersuchung am 02.05.2007 habe er eine reaktive Depression
diagnostiziert.
Das SG hat des weiteren Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten beim Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie, Rehabilitationswesen/Geriatrie Dr. S. und nach § 109 SGG beim Facharzt für
Unfallchirurgie und Orthopädie, Spezielle Orthopädische Chirurgie Dr. M ... Wegen des Inhalts

und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 51/64 sowie 73/88 der SG-Akte Bezug
genommen. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 28.05.2009 ausgeführt, es bestehe
psychiatrisch derzeit keine eigentliche Störung von Krankheitswert bei früher durchgemachten
Depressionen. Es bestünden lediglich geringere psychovegetative Beeinträchtigungen an der
Grenze zum normalen seelischen Erleben, die nicht als psychiatrische Diagnose klassifiziert und
nicht als Störung von Krankheitswert aufgefasst werden könnten. Es sei von einer leichteren
Störung auszugehen, nicht jedoch von sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Diese leichteren
psychovegetativen Beeinträchtigungen seien mit einem Teil-GdB von 10 ausreichend bewertet.
Dr. S. hat den Gesamt-GdB auf 30 geschätzt. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 01.10.2009
angegeben, beim Kläger bestünde eine deutliche Bewegungseinschränkung im rechten
Schultergelenk nach Luxationsfraktur mit Pfannenrandfraktur am rechten Schultergelenk. Zudem
bestehe eine Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1 mit geringer Bewegungseinschränkung der
unteren LWS. Es liege auch eine deutliche Bewegungseinschränkung im rechten und eine
mäßige Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk bei Coxarthrose beidseits sowie eine
geringe Kniegelenkseinschränkung bei beginnender Kniegelenksarthrose beidseits vor. Die
Bewegungseinschränkung der Schulter sei mit einem Teil-GdB von 20 und die
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten. Die
Behinderung der Kniegelenke und der Wirbelsäule bedingten keinen GdB von wenigstens 10.
Dr. M. hat den GdB auf orthopädischem Fachgebiet mit 40 eingeschätzt und einen Gesamt-GdB
von 50 angenommen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2010 abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen
höheren GdB als 40 lägen nicht vor. Die Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke sei mit einem
Teil-GdB von 20 zu bewerten. Nach dem Gutachten von Dr. M. sei dem Kläger die
Hüftstreckung/-beugung rechts in einem Umfang 0/15/90 und links 0/0/100 möglich. Das mit
Maskenbeatmung gut eingestellte Schlafapnoe-Syndroms sei ebenfalls mit einem Teil-GdB von
20 zu bewerten, was der Vorgabe von Ziffer B 8.7 der der Anlage zu § 2 der VersMedV
entspreche. Der für die rechte Schulter berücksichtigte Einzel GdB von 20 erweise sich nicht
zum Nachteil des Klägers als unzutreffend. Ausweislich des Gutachtens von Dr. M. habe der
Kläger den rechten Arm bis 130° und den linken bis 180° anheben können. Der Entlassbericht
aus der Reha-Klinik H. führe aus, dass das rechte Schultergelenk mit weiter hörbarer Krepitatio
auf jeweils 150° passiv und noch um jeweils 20 ° erweiterbar habe angehoben werden können.
Die linke Schulter sei dort als funktionell unauffällig beschrieben. Ein Teil-GdB von 20 lasse sich
allein unter besonderer Berücksichtigung der geklagten Schmerzen begründen. Weitere über
einen Einzel GdB von 10 hinausgehende und damit ggf. für den Gesamt GdB relevante
Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht ersichtlich. Dr. S. habe in seinem Gutachten
nachvollziehbar dargelegt, dass die beim Kläger bestehenden leichteren psychovegetativen
Beeinträchtigungen, denen nicht einmal mehr ein sicherer Krankheitswert zugebilligt werden
könne, mit einem Teil-GdB von 10 ausreichend bewertet seien. Hinsichtlich der vorhandenen
Beeinträchtigungen im Bereich der Knie und Wirbelsäule habe auch Dr. M. nachvollziehbar
dargelegt, dass diese keinen eigenständigen GdB bedingten.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 02.12.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am
29.12.2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Das SG
habe es versäumt, das Schlafapnoe-Syndrom in Beziehung zu der chronischen Prostatitis zu
setzen, welche es erforderlich mache, dass er 2- bis 3-mal nachts zur Toilette müsse, wodurch
verhindert werde, dass die erforderlich Schlafhygiene hergestellt werden könne, weshalb
entweder das Schlafapnoe-Syndrom mit 30 hätte bewertet werden müssen oder aber der
Einzel-GdB von 10 für die chronische Prostatitis hätte vollumfänglich Eingang in die
Gesamtbewertung finden müssen. Weiter werde davon ausgegangen, dass das SG die
Richtigkeit des Begutachtungsergebnisses von Dr. M. nicht so anerkannt habe. Dr. M. habe ihn

ausführlicher untersucht als später die Reha-Klinik H ... Dr. M. sei zu zutreffenden Ergebnissen
gelangt. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen auf orthopädischem
Fachgebiet einem steten "Auf und Ab" unterworfen seien. Er sei insbesondere im Bereich des
rechten Hüftgelenks, des rechten Knies und der rechten Schulter so stark eingeschränkt, dass
eine Bewertung entsprechend dem Gutachten von Dr. M. hätte erfolgen müssen. Hinzu komme,
dass er im Bereich des rechten Fußes an einem Fersensporn leide, welcher sich kontinuierlich
verschärfe und bereits für sich genommen einen Einzel-GdB von 20 rechtfertige. Dieser sei
bisher nicht berücksichtigt. Zumindest hätte jedoch der bestehende Fersensporn dazu führen
müssen, dass der Gesamt-GdB auf orthopädischem Fachgebiet hätte angehoben werden
müssen. Im Übrigen habe sich auch ein Diabetes mellitus (Blatt 89/90 der Senatsakte)
entwickelt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.11.2010 aufzuheben und
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Landratsamtes F. vom 01.07.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 04.11.2008 zu verurteilen, bei ihm einen
GdB von 50 seit 14.04.2008 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für
zutreffend. Das Zusammenwirken von Schlafapnoe-Syndrom und chronischer Prostatitis sei
nicht derart ungünstig, dass man bei mehreren Teil-GdB-Werten von maximal 20 auf einen
Gesamt-GdB von 50 kommen müsse. Daran ändere auch ein zusätzlich mit einem Teil-GdB von
10 oder 20 bewerteter Fersensporn nichts.
Mit Schreiben vom 04.03.2011 hat der Kläger ausgeführt (Blatt 21/22 der Senatsakte), sein
Gesundheitszustand habe sich u.a. auf urologischem Fachgebiet verschlechtert. Er könne ohne
Windeln das Haus nicht für länger als 20 Minuten verlassen. Mit Schreiben vom 06.06.2011 hat
der Kläger (Blatt 28/29 der Senatsakte) angegeben, der Restharn habe sich von 200 ml auf 80
ml verringert, der nicht zu haltende Harndrang trete nunmehr alle 60 bis 70 Minuten ein, der
nächtliche Harndrang sei unverändert. Ihm sei geraten worden, künstliche Hüftgelenke einsetzen
zu lassen. Der Kläger hat des weiteren ausgeführt (Schreiben vom 02.07.2012, Blatt 103/104
der Senatsakte), nur die mindestens zehnstündige vorausgegangene Flüssigkeitskarenz und die
Einnahme von Spasmex ermöglichten es ihm, sich maximal zwei Stunden ohne Aufsuchen der
Toilette zu bewegen.
Der Kläger hat vorgelegt - Berichte des Facharztes für Urologie Dr. N. vom 24.02.2011 und vom
12.07.2011 (Blatt 24, 35 der Senatsakte), - Aufnahmen des Fersensporns (Blatt 26/27 der
Senatsakte), - einen vorläufigen Entlassbericht aus den Kliniken N., Abteilung Urologie, Dr. H.,
vom 12.05.2011 (Blatt 30/33 der Senatsakte). Hieraus ergibt sich, dass eine TUR-P
[Erläuterung: Bei der transurethralen Resektion (TUR) wird erkranktes Gewebe aus Harnblase
oder Prostata abgetragen] bei einem Resektionsgewicht von 7 Gramm durchgeführt wurde. -
einen Bericht des Orthopäden Dr. D. vom 18.07.2011 (Blatt 36 der Senatsakte), - einen
vorläufigen Entlassbericht aus den Kliniken N., Innere Medizin I, Prof. Dr. M., vom 02.12.2011
(Blatt 91/93 der Senatsakte), - Berichte des Orthopäden Dr. M. vom 06.11.2012 und 18.03.2013
(Blatt 165, 168 der Senatsakte), - einen Bericht der Kliniken N., Radiologische Klinik, vom
27.11.2012 (Blatt 166 der Senatsakte) und - einen Bericht des Klinikums S.-B., Orthopädische
Klinik S., Prof. Dr. K., vom 18.12.2012 (Blatt 167 der Senatsakte).
Der Senat hat Dr. D. erneut schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat in seiner
Auskunft vom 18.10.2011 (Blatt 39/84 der Senatsakte) u.a. angegeben, zunächst hätten vor

allem die psychischen Veränderungen im Vordergrund gestanden. Im Frühjahr 2009 seien dann
aber immer mehr die orthopädischen Erkrankungen in den Vordergrund getreten. Besonders
beeinträchtigend sei das Schmerzsyndrom durch den Fersensporn rechts. In einer ambulanten
Reha-Maßnahme im S. vom 04.03. bis 27.05.2010 habe wenigstens eine leichte und anhaltende
Besserung erzielt werden können. Bedeutender allerdings seien die zunehmenden
Beschwerden durch die Prostatahypertrophie. Im Anschluss an die Operationen sei allerdings
keine gute Wiederherstellung des Gesundheitszustandes gelungen. Es bestünden immer noch
erhebliche Inkontinenzprobleme. Durch diese Problematik traue sich der Kläger kaum noch aus
dem Haus, ohne Inkontinenzhilfsmittel fühle er sich sehr verunsichert, außerdem besteht immer
noch eine Dranginkontinenzproblematik. Beigefügt waren weitere Befundberichte. Dr. D. hat in
einer weiteren Auskunft vom 31.03.2012 (Blatt 95/96 der Senatsakte) u.a. mitgeteilt, es liege
eine sehr gute Blutzucker-Einstellung vor.
Der Senat hat gemäß § 109 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines
fachinternistisch-pneumologischen Gutachtens bei Prof. Dr. K ... Wegen des Inhalts und
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 114/115, 120/161 der Senatsakte Bezug
genommen. Prof. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 26.08.2013 unter Auswertung eines
röntgenfachärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. G. vom 05.06.2013 und einer Untersuchung des
Klägers ausgeführt, beim Kläger sei seit 2004 ein hochgradiges obstruktives
Schlafapnoesyndrom (initialer Apopnoe-Hypopnoe-Index 54/h, niedrigste Sauerstoffsättigung 74
%) bekannt und unter nCPAP-Therapie ausreichend behandelt. Im Rahmen einer stationären
Kontrolluntersuchung der nCPAP-Therapie habe der Kläger keine pathologische
Tagesmüdigkeit angegeben. Eine im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung durchgeführte
Pupillografie zur Erfassung einer möglichen residuellen Tagesschläfrigkeit habe keinen
pathologischen Befund ergeben. Es bestehe eine insgesamt suffiziente nCPAP-Therapie des
vorliegenden Schlafapnoesyndroms. Das Prostataleiden sei inzwischen operativ behoben. Trotz
der vom Kläger angegebenen häufigen Episoden mit nächtlichem Wasserlassen resultiere keine
erhöhte Tagesmüdigkeit. Lungenfunktionell habe sich ein Normalbefund ohne Hinweis für eine
obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung gezeigt. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom
unter nCPAP-Therapie bedinge einen Teil-GdB von 20.
Der Beklagte hat versorgungsärztliche Stellungnahmen vom 09.12.2011 von Dr. W., vom
01.06.2012 von Dr. R. und vom 09.12.2013 von Dr. G. vorgelegt (Blatt 176/178 der Senatsakte).
In letzterer hat Dr. G. u.a. ausgeführt, Prof. Dr. K. bestätige die bisherige Bewertung des
Schlafapnoe-Syndromes. Der Bericht der Orthopädischen Klinik S. vom 18.12.2012
dokumentiere eine Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk von Beugung/Streckung 110-0-0 Grad
und im linken Hüftgelenke von 100-0-0 Grad bei allerdings röntgenologisch fortgeschrittener
Hüftgelenksarthrose links. Angesichts dieser Bewegungsausmaße sei ein GdB von 20 für beide
Hüftgelenke noch ausreichend bemessen. Hinsichtlich des Wirbelsäulensyndromes ergäben
sich keine neuen Gesichtspunkte; der kernspintomografische Befund der LWS vom 27.11.2012
dokumentiere generalisierte degenerative Veränderungen und flache
Bandscheibenvorwölbungen, eine Spinalkanalstenose sei nicht beschrieben.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.01.2014 (Blatt 179/186 der Seantsakte) hat Prof.
Dr. K. ausgeführt, bei einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Druckwert der
Maskenbeatmung zu korrigieren sei. Aber auch die veränderten Druckwerte hätten keinen
Einfluss auf die gutachterliche Bewertung des obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Im Rahmen
der letzten der Schlaflaboruntersuchungen in der Klinik S. im Juli 2013 habe keine erhöhte
subjektive Tagesschläfrigkeit mittels der sogenannten Epworth-Schläfrigkeitsskala festgestellt
werden können. Im Rahmen der gutachterlichen schlafmedizinischen Beurteilung sei ein
zusätzlicher pupillografischer Schläfrigkeitstest (PST) eingesetzt worden, der

mitarbeitsunabhängig eine mögliche Tagesmüdigkeit quantifizieren könne. In diesem Kontrolltest
zur Objektivierung subjektiv angegebener Tagesmüdigkeit habe keine relevante residuelle
Tagesschläfrigkeit unter CPAP-Therapie nachgewiesen werden können. Aus pneumologischer
Sicht werde darauf hingewiesen, dass die Einzel-GdB aus schlafmedizinischer Sicht nicht zu
addieren seien. Ein adäquat behandeltes Schlafapnoesyndrom führe nicht automatisch zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Residuelle Störungen hätten sich im
Rahmen der schlafmedizinischen Untersuchung nicht objektivieren lassen. Somit könne
aufgrund der schlafmedizinischen Befunde nicht auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes
der Behinderung geschlossen werden. Auf fachpneumologischem Gebiet sei der
Schlafapnoesyndrom mit einem Einzel-GdB von 20 ausreichend bewertet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt (Blatt 188/189 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf
die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG) über
die Berufung des Klägers entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden
erklärt hatten und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§
143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des LRA vom 01.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Beklagten vom 04.11.2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung
eines GdB von 50. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt
zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der
angefochtenen Entscheidung vom 29.11.2010 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung
der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei lediglich auf Folgendes hingewiesen:
Die Bemessung des Gesamt-GdB (dazu s. unten) setzt sich zusammen aus den den
Funktionsbehinderungen in den Funktionssystemen (dazu vgl. Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV),
dort A Nr. 2 Buchst. e VG; zuvor so schon A 10. (12) AHP 2008) zugewiesenen Einzel bzw.
Teil-GdB. Diese Einzel- bzw. Teil-GdB sind somit, anders als es z.B. Dr. M. und zum Teil auch
der Beklagte getan haben, nicht nach Fachgebieten oder Erkrankungen gestaffelt darzustellen,
sondern in Beziehung zu einem Funktionssystem.
Die Behinderungen im Funktionssystem des Rumpfes, wozu der Senat auch die Wirbelsäule
einschließlich der Halswirbelsäule zählt, ist mit einem Teil-GdB von 10 ausreichend bemessen.
Gemäß B Nr. 18.9 VG, zuvor 26.18 AHP 2008) ist bei Wirbelsäulenschäden mit geringen
funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd
auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ein Teil-GdB von 10, bei Wirbelsäulenschäden mit
mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades,
häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein Teil-GdB von 20

anzunehmen. Aus den in den Beklagten- sowie den Gerichtsakten beider Instanzen
vorliegenden orthopädischen und radiologischen Unterlagen ergibt sich ein degenerativer
LWS-Syndrom i.S. einer generalisierten Spondylarthrose vor allem in Höhe L4/5 und L5/S1
sowie einer flachen Bandscheibenprotrusion in Höhe L3/4, L4/5 und L5/S1 mit leicht
eingeschränkter Beweglichkeit (dazu vgl. z.B. den Bericht von Dr. M. vom 06.11.2012 und den
Bericht der Radiologischen Klinik der Kliniken N. vom 27.11.2012, Blatt 165 bzw. 166 der
Senatsakte). Das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ (Bericht Prof. Dr. K. vom 18.12.2012,
Blatt 167 der Senatsakte). Zuvor hatte Dr. D. (Bericht vom 29.03.2012,Blatt 97 der Senatsakte)
bereits über eine unveränderte Hyperlordose, eine minimale Skoliose ("keine Zunahme der
Verschmälerung der Zwischenwirbelräume"), sowie negative Lasegue-Tests berichtet. Auch der
Entlassbericht der Klinik S. vom 27.05.2010 (Blatt 76/77 der Senatsakte) und der Bericht der
Rehaklinik H. vom 18.02.2010 (Blatt 59/75 der Senatsakte) konnten über keine wesentlichen
Beeinträchtigungen der Wirbelsäule berichten (vgl. insbesondere Blatt 67 der Senatsakte = Seite
2.6 des Entlassberichts der Klinik H.). Entsprechend konnte auch Dr. M. in seinem für das SG
gefertigten Gutachten keine wesentlichen Einschränkungen der Wirbelsäule feststellen können.
So führt er ausdrücklich lediglich eine Spondylarthrose L4/5, L5/S1 mit geringer
Bewegungseinschränkung der unteren LWS an. Besondere Schmerzereignisse oder mehr als
seltene und kurzandauernde Wirbelsäulensyndrome konnte auch Dr. M. nicht darlegen. Auf
dieser Basis konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass mittelgradige funktionelle
Auswirkungen bestehen. Der Teil-GdB für die Wirbelsäulenbeeinträchtigungen war daher mit 10
ausreichend bemessen.
Das Funktionssystem der Arme ist beim Kläger durch die an der rechten Schulter bestehenden
Funktionsbeeinträchtigungen betroffen. Insoweit bedingen Versteifungen des Schultergelenks,
Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) oder
Instabilitäten des Schultergelenks einen Teil-GdB (26.18 AHP 2008; B 18.13 VG). Vorliegend
konnte aber weder eine Versteifung noch eine Instabilität des Schultergelenks festgestellt
werden. Der Kläger ist jedoch in der Bewegungsfähigkeit des rechten Schultergelensk
beeinträchtigt. Dr. M. hat hier (betreffend die rechte Schulter) bei seiner Untersuchung am
06.08.2009 folgende Bewegungsausmaße erhoben: Arm seitwärts/körperwärts 120/0/40 Arm
rückwärts/vorwärts 40/0/130 Arm aus-/eindrehen (Oberarm anliegend) 30/0/80 Arm
aus-/eindrehen (Oberarm 90o seitwärts angehoben) 10/0/10 Der Reha-Entlassbericht der Klinik
H. vom 18.02.2010 (Reha vom 26.01.2010 bis 16.02.2010) gibt an, das rechte Schultergelenk
sei in der Vorwärts- und Seitwärtsanhebung aktiv bis 120o mit deutlicher Funktionsverzögerung
und begleitender Painful-arc-Komponente, passiv noch bis 150o bewegbar, die Retroversion
gelinge passiv bis 40o, die Außen-/Innenrotation am angelegten Arm sei bis 30/0/80o
durchführbar (Blatt 112 der SG-Akte = Seite 2.6 des Entlassberichts). Bei diesen
Bewegungsmaßen erreicht der Kläger nicht die für einen Teil-GdB von 20 geforderte
Bewegungseinschränkung bis lediglich 90o. Der Beklagte hat daher unter Berücksichtigung der
bestehenden Schmerzen zugunsten des Klägers einen Teil-GdB von 20 angenommen. Dem hat
auch Dr. M. zugestimmt (vgl. Blatt 85 der SG-Akte = Seite 13 des Gutachtens); auch der Senat
schließt sich dem an.
Im Funktionssystem der Beine sind beim Kläger die Beeinträchtigungen der Hüftgelenke, der
Kniegelenke und des Fersensporns zu berücksichtigen. Der unstreitig bestehende Fersensporn
rechts ist weder in den AHP 2008 noch in B Nr. 18.14 VG ausdrücklich erfasst. Er lässt sich am
ehesten den "anderen Fußdeformitäten" zurechnen. Da jedoch keiner der Ärzte, auch nicht der
Gutachter Dr. M., hier wesentliche statische Auswirkungen darlegen konnten, kann die
Funktionsbehinderung allenfalls mit einem Teil-GdB-Wert von 10 bemessen werden.
Die Kniegelenke des Klägers sind durch leichte Arthrosen (Retropatellararthrosen)

beeinträchtigt. Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke konnten die Ärzte, auch Dr. M.,
nicht darstellen. Dr. M. hat Bewegungsmaße (Streckung/Beugung; rechts/links) von 0/0/135 und
0/0/135 angegeben (Blatt 80 der SG-Akte = Seite 8 des Gutachtens). Dieselben Werte konnte
auch der Entlassbericht der Klinik H. (Blatt 113 der SG-Akte = Seite 2.7 des Berichts) mitteilen.
Damit kann insoweit keine Bewegungseinschränkungen (z.B. Streckung/Beugung bis 0/0/90)
angenommen werden (26.18 AHP 2008; B Nr. 18.14 VG); einer Bewertung mit einem Teil-GdB
von 20 steht entgegen, dass der hierfür vorgesehene Grenzwert von 0/0/90 noch bei weitem
nicht erreicht ist. Der Senat folgt deshalb den von Dr. M. angesetzten Werten. Dieser hatte für
die Kniegelenke einen Teil-GdB-Wert von 0 angenommen (Blatt 85 der SG-Akte = Seite 13 des
Gutachtens).
Für die Beeinträchtigungen der Hüftgelenke ist ein Teil-GdB-Wert von 20 anzunehmen. Dr. M.
hat hinsichtlich der Hüften folgende Bewegungsmaße festgestellt: rechts links
Streckung/Beugung 0/15/90 0/0/100 Abspreizen/Anführen 20/0/10 30/0/20 Drehung
auswärts/einwärts (Hüftgelenk 90o gebeugt) 0/0/30 10/0/30 Drehung auswärts/einwärts
(Hüftgelenk gestreckt) 0/0/30 10/0/40 Der Entlassbericht der Klinik H. gibt bei der
Eingangsuntersuchung folgende Werte an: rechts links Streckung/Beugung 0/10/90 0/0/100
Abspreizen/Anführen 20/0/10 30/0/15 Drehung auswärts/einwärts (Hüftgelenk 90o gebeugt)
5/0/30 10/0/30
Der Entlassbericht der Klinik H. gibt bei der Abschlussuntersuchung (Blatt 72 der Senatsakte)
folgende Werte an: rechts links Streckung/Beugung 0/0/100 0/0/120 Abduktion 40° 40/0/20
Außenrotation/Innenrotation 50/0/10 20/0/15
Auch zuletzt hat der Kläger Berichte von Dr. M. (vom 06.11.2012, Blatt 165 der Senatsakte, der
am Hüftgelenk beidseits eine ROM E/F 0/0/100 sowie ARO/IRO 20/0/10) sowie von Prof. Dr. K.
(vom 18.12.2012, Blatt 167 der Senatsakte, der am Hüftgelenk eine Flexion/Extension rechts
110/0/0, links 100/0/0, eine IRO/ARO rechts 0/0/30, links 0/0/20 angegeben hatte) vorgelegt, die
nur geringe Streck- und Beugeeinschränkungen zeigten. Damit konnte keiner der Gutachter
bzw. der behandelnden Ärzte mehr als geringgradige Bewegungseinschränkungen der
Hüftgelenke, also Bewegungseinschränkungen bei Streckung/Beugung von mehr als beidseitig
0/10/90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) darstellen. Zwar
haben die Ärzte Schmerzen in den Hüftgelenken dargestellt, ebenso den mehrfach
ausgesprochenen Rat, die Hüftgelenke durch TEP sanieren zu lassen. Doch konnte sich der
Kläger hierzu noch nicht durchringen. Nach den Angaben von Dr. M. (Blatt 168 der Senatsakte)
will der Kläger warten, bis der Leidensdruck groß genug ist. Vor diesem Hintergrund und auch im
Hinblick darauf, dass die gemessenen Bewegungseinschränkungen über die verschiedenen
Untersuchungen hinweg beidseits den Grenzwert von 0/10/90 nicht dauerhaft erreichen, konnte
sich der Senat lediglich von einem Teil-GdB von 20 für die Funktionsbehinderungen der
Hüftgelenke überzeugen, wie Dr. R. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
17.06.2010 nachvollziehbar dargelegt hat. Da aber derzeit auch noch keine Hüft-TEP eingesetzt
sind, kommt eine Bewertung des Teil-GdB nach den hierfür vorgesehenen Vorgaben (vgl. z.B: B
Nr. 18.12 VG) nicht in Betracht.
Für das Funktionssystem der Beine hat der Senat einen Einzel-GdB von 20 für ausreichend
angesehen. Dabei hat er berücksichtigt, dass bis auf den Fersensporn - jeweils beidseitig die
Gelenke betroffen sind und daher eine Ausgleichswirkung - insbesondere vor dem Hintergrund
des Fersensporns - nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich ist. Dennoch konnte sich der
Senat auch unter integrierender Betrachtung nicht von einem höheren Einzel-GdB als 20
überzeugen.

Das Funktionssystem der inneren Sekretion und des Stoffwechsels ist durch den erstmals im
Jahr 2011 (Bericht Prof. Dr. M. vom 02.12.2011, Blatt 91 der Senatsakte) festgestellten Diabetes
mellitus betroffen. Dieser ist nach Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. D. (Blatt 95 der
Senatsakte) gut eingestellt. Der Kläger nimmt insoweit zweimal täglich Janumet 50mg/1000mg
ein (vgl. Gutachten von Prof. Dr. K., Blatt 140 der Senatsakte = Seite 21 des Gutachtens). Da die
Medikation Janumet regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann, was Dr. R. in seiner
versorgungsärztlichen Stellungahme vom 01.06.2012 überzeugend darlegt, und somit den
Kläger in seiner Lebensführung nicht beeinträchtigt, beträgt der Teil-GdB insoweit 0 (B Nr. 15. 12
VG). Die ebenfalls in diesem Funktionssystem zu berücksichtigende Adipositas per magna
bedingt keinen ebenfalls eingeständigen Teil-GdB-Wert (B 15.3 VG bzw. 26.15 AHP 2008). Die
Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und
Bewegungsapparat) können zwar die Annahme eines GdB begründen, sind jedoch in dem dort
relevanten Funktionssystem zu berücksichtigen.
Das Funktionssystem Herz/Kreislauf ist beim Kläger durch den Bluthochdruck beeinträchtigt.
Dieser ist jedoch nach den Ausführungen von Dr. D. im Widerspruchsverfahren (Blatt 76 der
Beklagtenakte) mit Ramipril/HCT gut eingestellt. dass hier eine wesentliche Änderung
eingetreten wäre, hat keiner der behandelnden Ärzte, auch nicht Dr. D. selbst auf die Befragung
durch das SG oder den Senat angegeben. Auch hat der Kläger hier keine Verschlechterung
geschildert. Es handelt sich angesichts der vorliegenden Befunde um eine leichte Form des
Bluthochdrucks, der gemäß B Nr. 9.3 VG bzw. 26.9 AHP 2008 mit einem Teil-GdB-Wert von 10
ausreichend bemessen ist.
Die Harnorgane bzw. die männlichen Geschlechtsorgane, die nach den versorgungsrechtlichen
Regelungen je ein eigenes Funktionssystem darstellen, sind beim Kläger durch die
Harninkontinenz bzw. bei chronischer Prostataentzündung beeinträchtigt. Diese
Funktionsbehinderungen sind i.S. von B Nr. 12.2.4 VG bzw. 26.12 AHP 2008 und B Nr. 13.5 VG
bzw. 26.13 AHP 2008 mit einem Teil-GdB von 20 bis zum 10.05.2011 (Tag der
TUR-P-Operation, vgl. Blatt 83 der Senatsakte), anschließend mit einem Teil-GdB von 10 zu
bewerten. Danach ist eine relative Harninkontinenz bei leichtem Harnabgang bei Belastung (z.
B. Stressinkontinenz Grad I) mit einem Teil-GdB von 0 bis 10 zu bewerten. Bei Harnabgang tags
und nachts (z. B. Stressinkontinenz Grad II-III) ist ein Teil-GdB-Rahmen von 20 bis 40
vorgesehen. Eine chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle
Prostatopathie ohne wesentliche Miktionsstörung ist mit einem Teil-GdB-Rahmen von 0 bis 10,
bei andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen mit einem Teil-GdB von 20 versehen.
Zunächst hat der Kläger angegeben, ohne Windel nicht länger als 20 Minuten außer Haus gehen
zu können (so auch Dr. N., Blatt 24 der Beklagtenakte), später (Schreiben vom 06.06.2011,
damit nach der TUR-P vom 10.05.2011, Blatt 28/29 der Senatsakte) hat er einen Harndrang alle
60 bis 70 Minuten beschrieben. Gegenüber Dr. S. hatte der Kläger angegeben, nachts nach 3
bis 4 Stunden Schlaf erstmals die Toilette aufsuchen zu müssen. Dr. D. hat dem Senat mitgeteilt
(Blatt 95 der Senatsakte), es bestünde eine Harninkontinenz mit einstündigen
Miktionsintervallen, ansonsten zweimaliges nächtliches Wasserlassen. Prof. Dr. K. gegenüber
hat der Kläger angegeben, tagsüber Vorlagen zu verwenden und die Inkontinenz durch
Steuerung der Trinkmenge auf zweimal nächtliches Wasserlassen reduzieren zu können (Blatt
139 der Senatsakte = Seite 20 des Gutachtens). Auch konnte durch die TUR-P die
Beschwerdesymptomatik deutlich verbessert werden, auch wenn die Inkontinenz nicht
vollständig behoben werden konnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat zu
der Auffassung gelangt, dass angesichts der häufigeren Harninkontinenz tagsüber und nachts
für die Zeit bis zur TUR-P am 10.05.2011 ein Teil-GdB von 20 anzunehmen ist, danach lediglich
noch ein Teil-GdB von 10. Zwar spricht gegen eine erhebliche Inkontinenz, dass der Kläger auch

in dieser Zeit Wassergymnastik, Schwimmen und nordic-walking gemacht hat. Doch kann wegen
der Entzündung noch ein Teil-GdB von 20 gerechtfertigt werden. Sowohl die Harninkontinenz
tags als auch nachts als auch die Entzündung rechtfertigen einen Teil-GdB von 20 (vgl. B Nr.
13.5 bzw. 12.2.4 VG). Da die Erkrankungen aber zusammenhängen und sich vollständig
überlappen, kann vorliegend lediglich ein gemeinsamer Teil-GdB-Wert von 20 angenommen
werden. Nach der TUR-P am 10.05.2011 (dazu vgl. den Bericht der Kliniken N. - Abteilung
Urologie - vom 20.05.2011, Blatt 83 der Senatsakte) ist die chronische Entzündung entfallen.
Dem Kläger ist es insoweit auch seither möglich, die Inkontinenz durch Medikamente, Steuerung
der Trinkmenge und Vorlagenbenutzung auf zweimaliges nächtliches Wasserlassen als solches
wie auch die Menge des Wasserabgangs zu reduzieren. Daher kann seit der TUR-P lediglich
noch ein leichter Harnabgang festgestellt werden, sodass der Teil-GdB mit 10 anzunehmen ist.
Im Funktionssystem der Atmung besteht - wie zuletzt der Gutachter Prof. Dr. K. bestätigt hat -
ein hochgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Jedoch war der Kläger bis 126 Watt
belastbar. Diese gute Belastbarkeit schließt Einschränkungen der kardiopulmonalen
Leistungsbreite aus. Auch konnte Prof. Dr. K. keine ventilatorische Beeinträchtigung selbst unter
Belastung feststellen. Die Blutgasanalyse ergab keinen krankhaften Befund. Eine Krankheit der
Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion i.S.d B Nr. 8.3 VG bzw. 26.3
AHP 2008 konnte Prof. Dr. K. nicht feststellen. Das Schlafapnoe-Syndrom, das eine nächtliche
Überdruckbehandlung erfordert, ist jedoch nach 26.8 AHP 2008 bzw. B Nr. 8.7 VG mit einem
Teil-GdB von 20 zutreffend bemessen. Der gelegentliche Fließschnupfen bedeutet keine
weitergehende Erhöhung des Teil-GdB-Wertes. Insoweit konnte sich der Senat dem Gutachten
von Prof. Dr. K. und dessen Einschätzung des GdB sowohl im Gutachten als auch in dessen
ergänzender Stellungnahme anschließen. Auch die bestehende Behinderung des Klägers im
Funktionssystem der Harnorgane führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Teil-GdB-Wertes.
Denn Prof. Dr. K. konnte gerade eine wesentliche Tagesmüdigkeit nicht objektivieren. Selbst das
Erfordernis mehrerer nächtlicher Toilettengänge führt beim Kläger nicht dazu, dass das mit der
Überdruckbeatmung mittels nCAP-Maske erzielte Ergebnis beeinträchtigt würde. Gerade der
Umstand, dass der Gutachter eine Tagesmüdigkeit nicht objektivieren konnte, zeigt dem Senat,
dass die Behandlung des Klägers erfolgreich ist, obwohl diese im Fall des Klägers nicht durch
einen kontinuierlichen Schlafrhythmus bzw. ein Durchschlafen unterstützt wird. Daher ist der
Senat der Überzeugung, dass der Teil-GdB auch hier mit 20 ausreichend angesetzt ist.
Die geltend gemachten Depressionen betreffen das Funktionssystem des Gehirns einschließlich
Psyche. Hier hat das SG zutreffend auf Grundlage des Gutachtens von Dr. S. einen Teil-GdB
von 10 angenommen. Soweit der Beklagte zuletzt (Versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr.
W. vom 12.12.2011, Blatt 86/87 der Senatsakte) einen Teil-GdB von 10 angenommen hat, tritt
der Senat dem bei. Denn auch im Berufungsverfahren konnte der Senat keine weitergehenden
oder stärker behindernden Störungen i.S. von B Nr. 3.7 VG bzw. 26.3 AHP 2008 feststellen.
Gerade der gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. K. zuletzt geschilderte Tagesablauf (Blatt 140
der Senatsakte = Seite 21 des Gutachtens) mit Einkäufen, der Erledigung des Haushalts, der
Teilnahme an einer regelmäßigen Wassersportgruppe, regelmäßigem Schwimmen,
Gassi-Führen des Hundes des Nachbarn, aber auch die Kontakte innerhalb der Familie zu den
Kindern und seiner außer Haus wohnenden Partnerin zeigen, dass ein relevanter sozialer
Rückzug nicht stattgefunden hat. Dies hat auch Dr. S. bereits zum damaligen Zeitpunkt
beschreiben können. Daher konnte sich der Senat nicht von einem höheren Teil-GdB als 10
überzeugen. Insoweit konnte der Senat auch aus dem Bericht der D. Fachklinik vom 17.09.2009
(Blatt 53/58 der Senatsakte) keine Umstände ableiten, die nicht nur kurzzeitig (unter sechs
Monate, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) eine relevante Störung darstellen könnten.
Sonstige Gesundheitsstörungen mit einer wesentlichen Funktionseinschränkung, die mindestens

einen Teil-GdB von 10 bedingen, sind beim Kläger nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Auch die angegebene Thrombozytopenie (Auskunft Dr. D. vom 31.03.2012, Blatt 95 der
Senatsakte) bedingt keinen Teil-GdB von mindestens 10. Denn diese Erkrankung ist lediglich
kontrollbedürftig, wird jedoch weder therapeutisch begleitet noch führt sie zu merklichen
Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger, wie Dr. R. überzeugend ausführt (Stellungnahme
vom 01.06.2012).
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Arztauskünfte und ärztlichen
Unterlagen bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Der Senat hält
deshalb weitere Ermittlungen, nicht mehr für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen
haben mit den Gutachten und den sachverständigen Zeugenauskünften dem Senat die für die
richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1
Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Auf Basis dieser festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamt-GdB mit 40 zu
bewerten. Die Bemessung des Gesamt-GdB erfolgt nach § 69 Abs. 3 SGB IX. Danach ist zu
beachten, dass bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft der GdB nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind
zwar zunächst Einzel-GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt GdB durch alle
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch
andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt GdB ungeeignet. In der Regel ist von
der Behinderung mit dem höchsten Einzel GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das
Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB von 10
führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei
leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. A Nr. 3 VG). Der
Gesamt-GdB ist unter Beachtung der VersMedV einschließlich der VG in freier richterlicher
Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von
Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 und
SozR 3-3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP). Es ist also eine Prüfung vorzunehmen, wie die einzelnen
Behinderungen sich zueinander verhalten und ob die Behinderungen in ihrer Gesamtheit ein
Ausmaß erreichen, das die Schwerbehinderung bedingt.
Hiervon ausgehend konnte sich der Senat aufgrund der Teil-GdB-Werte von einem - Teil-GdB
von 10 für das Funktionssystem des Rumpfes, - Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem der
Arme, - Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem der Beine, - Teil-GdB von 0 für das
Funktionssystem der inneren Sekretion/des Stoffwechsels, - Teil-GdB von 10 für das
Funktionssystem Herz/Kreislauf, - Teil-GdB von 20 (bis 10.05.2011), anschließend 10 für das
Funktionssystem der Harnorgane bzw. der männlichen Geschlechtsorgane, - Teil-GdB von 20
für das Funktionssystem der Atmung und einem - Teil-GdB von 10 für das Funktionssystem des
Gehirns einschließlich der Psyche - wobei Teil-GdB-Werte von 10 regemäßig nicht erhöhend
wirken - nicht von einem höheren Gesamt-GdB als 40 überzeugen. Insbesondere konnte Prof.
Dr. K. darlegen, weshalb insbesondere die Funktionsbehinderungen im Funktionssystem der
Harnorgane die Störungen im Funktionssystem der Atmung nicht verstärken oder beeinflussen.
Im Übrigen kann ohne dass ein Teil-GdB von 30 zuzuerkennen wäre mit der Rechtsprechung
des Senats (zuletzt Senatsurteil vom 24.01.2014 – L 8 SB 211/13 –, juris) ein Gesamt-GdB von
50 nicht erreicht werden. Nach den dargestellten Grundsätzen zu Bildung des Gesamt-GdB ist
es bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine

wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Nach der Rechtsprechung
des Senats (zuletzt Senatsurteil vom 24.01.2014 – L 8 SB 211/13 –, juris; früher bereits Urteile
vom 25.03.2011 - L 8 SB 4762/08 - und 05.03.2010 - L 8 SB 5038/08 -, m.w.N., jeweils
unveröffentlicht) ist es daher - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, z.B. bei gegenseitiger,
die Lebensqualität erheblich beeinträchtigender Verstärkung - nicht möglich, bei Vorliegen
mehrerer Behinderungen mit einem Teil-GdB von 20, wie dies beim Kläger zutrifft, einen
Gesamt-GdB von 50 zu bilden und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen. Eine
solche Wertigkeit kommt den vom Verordnungsgeber als leichte Behinderungen eingestuften
Funktionseinschränkungen in der Regel nicht zu. Umstände, wie etwa das besonders
ungünstige Zusammenwirken von Behinderungen, die eine Ausnahme zulassen, liegen beim
Kläger nicht vor. Daher ist vorliegend auch ohne Bedeutung für den Gesamt-GdB, dass bis zum
10.05.2011 die Funktionsbehinderung im Funktionssystem der Harnorgane/männlichen
Geschlechtsorgane mit 20 bewertet wurden.
Mit dem vom Senat festgestellten Gesamt-GdB von 40 hat der Kläger keinen Anspruch auf eine
höhere Festsetzung des GdB als bereits im angefochtenen Bescheid des LRA F. vom
01.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landes B.-W. - Regierungspräsidium
S. als Landesversorgungsamt - vom 04.11.2008 festgestellt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.