12.10.2011 – L 6 SB 3032/11
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat,
12.10.2011 – L 6 SB 3032/11
Merkzeichen G · Historische psychische Rechtsprechung
Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich G - nicht
organisch bedingte Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische
psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
Datum 12.10.2011
Aktenzeichen L 6 SB 3032/11
ECLI ECLI:DE:LSGBW:2011:1012.L6SB3032.11.0A
Ergebnis G verneint; ältere restriktive psychische Linie
Rechtsprechungsbereich Historische psychische Rechtsprechung
12. Oktober 2011 – L 6 SB 3032/11 –,
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
12. Oktober 2011 – L 6 SB 3032/11 –,
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
Wenn die Bewegungsfähigkeit nicht organisch bedingt eingeschränkt ist, besteht kein Anspruch auf
einen Nachteilsausgleich "G".
Entscheidende Gründe
Dr. S. ist in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23.12.2009 der GdB-Bewertung des
Sachverständigen gefolgt, hat aber die Ansicht vertreten, es sei weder eine erhebliche psychogene
Gangstörung noch eine Behinderung der unteren Extremitäten und der Lendenwirbelsäule mit einem
GdB von wenigstens 40 bis 50 nachgewiesen, so dass die Voraussetzungen für die Feststellung des
Nachteilsausgleichs G nicht erfüllt seien.
Mit Urteil vom 04.05.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach dem insoweit
überzeugenden Gutachten des Dr. C. sei die Zwangskrankheit mit sozialen
Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 80 sowie die funikuläre Myelose mit einem
Einzel-GdB von 20 und mithin der Gesamt-GdB mit 80 zu beurteilen. Eindeutig im Vordergrund der
Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers stehe die seelische Störung. Die
Funktionsbeeinträchtigungen durch die hinzugetretene funikuläre Myelose fielen im Vergleich hierzu
so gering ins Gewicht, dass eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht gerechtfertigt erscheine. Die
Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs G seien nicht gegeben. Der Kläger sei
in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht in Folge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens beeinträchtigt. Das Gehvermögen des Klägers, also die organisch
bedingte Fähigkeit, Wege in dem geforderten Umfang zurückzulegen, sei nicht in einem Maße
eingeschränkt, die den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) genannten
Regelbeispielen entspreche. Die tatsächlichen organischen Beschwerden des Klägers in Form einer
Kniearthrose und einer funikulären Myelose seien in dem Ausmaß der daraus resultierenden
Beeinträchtigungen nicht mit den in den VG genannten Regelbeispielen vergleichbar. Vielmehr
ergebe sich die Beeinträchtigung des Klägers maßgeblich aus einer Zwangskrankheit. Er verlasse
wegen dieser Krankheit nur noch selten das Haus. Sei jedoch die Bewegungsfähigkeit nicht infolge
einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, sondern aus anderen, insbesondere
psychischen Gründen beeinträchtigt, so könne dies nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens G
führen.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 08.06.2011 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat
der Kläger am 05.07.2011 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, alleine die
Zwangserkrankung sei mit einem Einzel-GdB von 100 zu bewerten. Wegen seiner Zwangserkrankung
habe er auch die funikuläre Myelose nicht adäquat behandeln lassen können. Ferner sei die
Autoimmungastritis bislang nicht ausreichend gewürdigt worden, obwohl diese Erkrankung die
funikuläre Myelose ausgelöst habe und Ursache für häufige Magenschmerzen sei. Auch sei die
Hypertonie nicht mit einem Einzel-GdB bewertet worden. Des Weiteren hat er ausgeführt, er habe
dem Sachverständigen wenig über seine Zwänge, die ihn am Verlassen der Wohnung hinderten,
berichtet. Seiner Computertätigkeit komme er im Übrigen nur nachts nach, wenn er nicht schlafen
könne. Die von ihm betriebene Presseagentur sei nur ein Hobby von ihm. Er sitze in seinem Zimmer
immer am gleichen Platz und sei von seinen Zwängen gefangen. Er leide dauernd unter starkem
Schwitzen und er rieche sehr sauer. Er sei auch wegen seiner Kniearthrose, seiner Gangunsicherheit,
seinen starken Rückenschmerzen und seiner Kurzatmigkeit in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich
eingeschränkt. Der Kläger hat neben anderen Unterlagen das Attest des Allgemeinmediziners
Schirmer vom 17.05.2011 (rezidivierende Lumbalgien, arterielle Hypertonie, Adipositas,
Hyperurikämie und Gichtanfall, Unterschenkelödeme, Zwangserkrankung) vorgelegt.
Zu den gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des § 69 Abs. 5 SGB IX gehört die erhebliche
Beeinträchtigung im Straßenverkehr. Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in
ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind,
werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines
entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des §
Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert (§ 145 Abs. 1 SGB IX). In seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
(auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit)
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 146 Abs. 1
Satz 1 SGB IX).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische
psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Nur historisch bzw. eingeschränkt übertragbar. Soweit die Entscheidung psychische Erkrankungen
außerhalb von Anfällen oder Orientierungsstörungen generell ausschließt, ist diese Linie durch BSG,
11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R überholt.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat Entscheidungsdatum: 12.10.2011
Aktenzeichen: L 6 SB 3032/11 ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2011:1012.L6SB3032.11.0A Dokumenttyp:
Beschluss Quelle:
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 69 Abs 5 SGB 9, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9
3032/11 –,
Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich G - nicht organisch bedingte Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit
Leitsatz
Wenn die Bewegungsfähigkeit nicht organisch bedingt eingeschränkt ist, besteht kein Anspruch auf
einen Nachteilsausgleich "G".
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 4. Mai 2011, S 3 SB 5880/08, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 28. Oktober 2014, L 6
SB 3619/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2011 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und der
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit“ (G).
Mit Bescheid vom 28.01.2004 hatte das Landratsamt Freiburg den GdB des 1958 geborenen Klägers
unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. L. vom 20.01.2004, in der
diese als Behinderungen eine seelische Krankheit mit multiplen Organbeschwerden (Einzel-GdB 80)
sowie eine Arthrose der Kniegelenke (Einzel- GdB 10) berücksichtigte und den Gesamt-GdB mit 80
einschätzte, mit 80 seit 29.07.2003 festgestellt. Ferner hatte das Landratsamt mit Bescheid vom
22.06.2006 unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. M. vom
24.05.2006, in der diese hinsichtlich des GdB an der bisherigen versorgungsärztlichen
GdB-Beurteilung festhielt, die Voraussetzungen für das Merkzeichen „Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht“ (RF) festgestellt.
Der Kläger beantragte am 28.05.2008 die Neufeststellung des GdB sowie die Feststellung der
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G. Das Landratsamt holte den Befundbericht des
Neurologen und Psychiaters Dr. O. vom 09.06.2008 (Verdacht auf funikuläre Myelose mit
Tetrasymptomatik bei leicht ataktischem Gangbild und mäßigem ungerichtetem Schwanken) ein. Dr.
F. hielt in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25.06.2008 an der bisherigen
versorgungsärztlichen Beurteilung fest (wegen der bloßen Verdachtsdiagnose, die vor einem Jahr
gestellt worden sei, habe keine Therapie durchgeführt werden müssen).
Mit Bescheid vom 30.06.2008 lehnte das Landratsamt die Neufeststellung des GdB sowie die
Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G ab.
Hiergegen legte der Kläger am 02.08.2008 Widerspruch ein. Die Ärztin K. hielt in der
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 08.09.2008 an der bisherigen versorgungsärztlichen
Beurteilung fest, da nur gut therapierbare Gefühlsstörungen der Extremitäten objektiviert werden
könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch
zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 21.11.2008 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben.
Das Sozialgericht hat den Radiologen Dr. Z. am 14.01.2009, den Internisten und Nephrologen Dr. Sch.
am 15.01.2009 sowie Dr. O. am 19.01.2009 schriftlich als sachverständige Zeugen angehört und
Arztbriefe der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen. Dr. Z. hat ausgeführt,
kernspintomographisch hätten sich am 31.05.2007 für eine funikuläre Myelose, die bei rechtzeitiger
und adäquater Substitution des Vitamin-B-12-Mangels reversibel sei, charakteristische Befunde
ergeben. Dr. Sch. hat dargelegt, er habe bei der einmaligen Untersuchung am 10.09.2008 eine
normale exkretorische Nierenfunktion mit diskret erhöhter Eiweißausscheidung sowie eine arterielle
Hypertonie festgestellt, worin jeweils keine Behinderungen zu sehen seien. Dr. O. hat ausgeführt, er
gehe aufgrund seiner Untersuchungen am 29.05.2007 und 31.05.2007 und des
kernspintomographischen Befundes von einer zervikalen Manifestation einer funikulären Myelose
sowie nebenbefundlich von einer sensibel-demyelisierenden Polyneuropathie aus. Der angemeldeten
Untersuchung in der Universitätsklinik Freiburg sei der Kläger nicht nachgekommen.
Dr. B. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 15.04.2009 dargelegt, es bleibe bei der
bisherigen versorgungsärztlichen Beurteilung.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen das Gutachten des Neurologen Dr. C. vom 21.08.2009
eingeholt. Der Sachverständige hat zusammenfassend ausgeführt, mit der mit einem Einzel-GdB von
80 im oberen Ermessensspielraum bewerteten Zwangs- und Somatisierungsstörung sowie der mit
einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden leichtgradigen Polyneuropathie liege ein Gesamt-GdB von
80 vor. Ferner liege eine multifaktorielle Gangstörung vor. Das Gangbild sei aber ausreichend sicher.
Es träten keine Gefahren oder erhebliche Schwierigkeiten beim Zurücklegen von Wegstrecken im
Ortsverkehr zu Fuß auf. Er halte aber den Kläger nicht für in der Lage, eine Strecke von zwei
Kilometern innerhalb von 30 Minuten zurückzulegen. Dies hat der Sachverständige mit
dem verlangsamten Gangbild und der verminderten Ausdauer beim Gehen begründet. Die
Gehfähigkeit werde durch die funikuläre Myelose, das ausgeprägte Übergewicht, die Schmerzen der
Extremitäten, die Somatisierungsstörung und die Zwangsstörung beeinträchtigt, wobei die
psychogene beziehungsweise funktionelle Komponente nicht hinreichend willentlich überwindbar sei.
Dr. S. ist in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23.12.2009 der GdB-Bewertung des
Sachverständigen gefolgt, hat aber die Ansicht vertreten, es sei weder eine erhebliche psychogene
Gangstörung noch eine Behinderung der unteren Extremitäten und der Lendenwirbelsäule mit einem
GdB von wenigstens 40 bis 50 nachgewiesen, so dass die Voraussetzungen für die Feststellung des
Nachteilsausgleichs G nicht erfüllt seien.
Dr. C. hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 05.03.2010 dargelegt, in der
gutachtlichen Untersuchung seien ein verlangsamtes und schwerfälliges Gangbild mit Gehhilfe sowie
eine Unsicherheit in den Gangprüfungen festgestellt worden. Er habe eine wesentliche funktionelle
Überlagerung angenommen. Als objektive Parameter lägen die pathologischen Befunde der sensiblen
Nervenleitgeschwindigkeit und der somatosensibel evozierten Potentiale vor. Er halte daher daran
fest, dass der Kläger nicht in der Lage sei, eine Strecke von zwei Kilometern innerhalb von 30 Minuten
zurückzulegen.
Dr. W. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 08.06.2010 ausgeführt, bei der
Beurteilung des Dr. C. handle es sich um eine subjektive Einschätzung. Im Interesse einer
Gleichbehandlung aller behinderten Menschen könnten aber nur objektive Beurteilungskriterien zu
Grunde gelegt werden. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes könne vorliegend nicht der
Nachweis geführt werden, dass der Kläger nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von zwei Kilometern
in 30 Minuten in zumutbarer Weise zurückzulegen.
Mit Urteil vom 04.05.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach dem insoweit
überzeugenden Gutachten des Dr. C. sei die Zwangskrankheit mit sozialen
Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 80 sowie die funikuläre Myelose mit einem
Einzel-GdB von 20 und mithin der Gesamt-GdB mit 80 zu beurteilen. Eindeutig im Vordergrund der
Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers stehe die seelische Störung. Die
Funktionsbeeinträchtigungen durch die hinzugetretene funikuläre Myelose fielen im Vergleich hierzu
so gering ins Gewicht, dass eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht gerechtfertigt erscheine. Die
Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs G seien nicht gegeben. Der Kläger sei
in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht in Folge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens beeinträchtigt. Das Gehvermögen des Klägers, also die organisch
bedingte Fähigkeit, Wege in dem geforderten Umfang zurückzulegen, sei nicht in einem Maße
eingeschränkt, die den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) genannten
Regelbeispielen entspreche. Die tatsächlichen organischen Beschwerden des Klägers in Form einer
Kniearthrose und einer funikulären Myelose seien in dem Ausmaß der daraus resultierenden
Beeinträchtigungen nicht mit den in den VG genannten Regelbeispielen vergleichbar. Vielmehr
ergebe sich die Beeinträchtigung des Klägers maßgeblich aus einer Zwangskrankheit. Er verlasse
wegen dieser Krankheit nur noch selten das Haus. Sei jedoch die Bewegungsfähigkeit nicht infolge
einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, sondern aus anderen, insbesondere
psychischen Gründen beeinträchtigt, so könne dies nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens G
führen.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 08.06.2011 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat
der Kläger am 05.07.2011 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, alleine die
Zwangserkrankung sei mit einem Einzel-GdB von 100 zu bewerten. Wegen seiner Zwangserkrankung
habe er auch die funikuläre Myelose nicht adäquat behandeln lassen können. Ferner sei die
Autoimmungastritis bislang nicht ausreichend gewürdigt worden, obwohl diese Erkrankung die
funikuläre Myelose ausgelöst habe und Ursache für häufige Magenschmerzen sei. Auch sei die
Hypertonie nicht mit einem Einzel-GdB bewertet worden. Des Weiteren hat er ausgeführt, er habe
dem Sachverständigen wenig über seine Zwänge, die ihn am Verlassen der Wohnung hinderten,
berichtet. Seiner Computertätigkeit komme er im Übrigen nur nachts nach, wenn er nicht schlafen
könne. Die von ihm betriebene Presseagentur sei nur ein Hobby von ihm. Er sitze in seinem Zimmer
immer am gleichen Platz und sei von seinen Zwängen gefangen. Er leide dauernd unter starkem
Schwitzen und er rieche sehr sauer. Er sei auch wegen seiner Kniearthrose, seiner Gangunsicherheit,
seinen starken Rückenschmerzen und seiner Kurzatmigkeit in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich
eingeschränkt. Der Kläger hat neben anderen Unterlagen das Attest des Allgemeinmediziners
Schirmer vom 17.05.2011 (rezidivierende Lumbalgien, arterielle Hypertonie, Adipositas,
Hyperurikämie und Gichtanfall, Unterschenkelödeme, Zwangserkrankung) vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 30.
Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 28. Januar 2004 abzuändern sowie den Grad der
Behinderung mit 100 und die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „erhebliche
Beeinträchtigung der Gehfähigkeit“ seit 28. Mai 2008 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe Sachargumente, die eine abweichende
Beurteilung begründen könnten, nicht dargelegt. Insbesondere stelle nicht jede ärztliche Diagnose
eine sich auf den Gesamt-GdB auswirkende Gesundheitsstörung dar. Auch seien die Voraussetzungen
für die Feststellung des Nachteilsausgleichs G zu Recht verneint worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung
und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu
gehört worden.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass der GdB des Klägers nicht mehr
als 80 beträgt und eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zu
denen, die bei der Bewertung im Bescheid vom 28.01.2004 vorlagen, nicht eingetreten ist. Es hat
ferner zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G nicht vorliegen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Aufhebung von Verwaltungsakten wegen einer
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ist § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung
vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten
des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
Die Beurteilung des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen richtet
sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen der Behinderung auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt,
wobei eine Feststellung nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1
Sätze 3 und 6 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Auf
Antrag des behinderten Menschen treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche
Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, die erforderlichen
Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen
Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die gesundheitlichen
Merkmale aus (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Die Feststellung des GdB und der Voraussetzungen für
Nachteilsausgleiche ist eine rechtliche Wertung von Tatsachen, die mit Hilfe von medizinischen
Sachverständigen festzustellen sind. Dabei ist die seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum
31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte
Sachverständigengutachten angewandten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2008“ (AHP)
getretene Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412
(Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) anzuwenden.
28 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 80.
Für das Funktionssystem Psyche einschließlich Gehirn beträgt der Einzel-GdB 80.
30 1.1 Der Kläger leidet nach dem Gutachten des Dr. C. auf psychiatrischem Fachgebiet im
Wesentlichen an einer Zwangs- und Somatisierungsstörung. Nach Teil B, Nr. 3.7 VG (Teil A, Nr. 26.3
AHP) beträgt bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen bei leichteren
psychovegetativen oder psychischen Störungen der GdB 0 bis 20, bei stärker behindernden
Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit (beispielsweise
ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen
mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) der GdB 30 bis 40 sowie bei schweren Störungen
(beispielsweise schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
der GdB 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 80 bis 100.
Vorliegend erreicht die seelische Erkrankung des Klägers zwar einen Schweregrad, der die Annahme
einer schweren Störung mit schweren sozialen Anpassungsstörungen rechtfertigt. Allerdings ist der
Senat nach den Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die Funktionsstörungen
des Klägers nur mit einem im unteren Bereich des GdB-Rahmens zwischen 80 und 100 liegenden
Wert zu beurteilen sind. Der Kläger hat im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung lediglich
angegeben, alle zwei Wochen an Kontrollzwängen zu leiden, und ferner ausgeführt, er habe derzeit
seine Zwangserkrankung unter Kontrolle. In Anbetracht dessen und des Umstandes, dass der Kläger
keine fachärztliche psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt (so
Urteil LSG Baden-Württemberg vom 17.12.2010 - L 8 SB 1549/10), keine medikamentöse Therapie
durchführt, sondern sich allein mit Meditieren behilft, kann sich der Senat nicht von einer einen
höheren Einzel-GdB rechtfertigenden Verschlimmerung des seelischen Gesundheitszustandes des
Klägers überzeugen. Das gilt umso mehr, als der Kläger eine feste Beziehung hat, nach eigenen
Angaben in der Lage ist, nachts an seinem Computer zu arbeiten, und in der gutachterlichen
Untersuchung Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis nicht beeinträchtigt gewesen
sind sowie das Stimmungsbild als ausgeglichen und nicht depressiv herabgesetzt beschrieben worden
ist.
Nichts anderes ergibt sich aus der von Dr. C. festgestellten funikulären Myelose und Polyneuropathie.
Während die VG für die funikuläre Myelose keine GdB-Kriterien enthalten, ergeben sich nach den VG,
Teil B, Nr. 3.11 (Teil A, Nr. 26.3 AHP) bei den Polyneuropathien die Funktionsbeeinträchtigungen
aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von
beiden, wobei der GdB motorischer Ausfälle in Analogie zu peripheren Nervenschäden einzuschätzen
ist. Zwar hat der Kläger in der gutachterlichen Untersuchung Taubheitsgefühle und
Kribbelmissempfindungen angegeben und hat Dr. C. einerseits ein verlangsamtes, schwerfälliges und
hinkendes Gangbild beschrieben sowie durch elektrophysiologische Untersuchungen eine
linksbetonte Verzögerung der sensibel evozierten Potentiale und eine geringgradig verlangsamte
Nervenleitgeschwindigkeit nachgewiesen. Die gutachterliche Untersuchung hat aber zum einen
regelrecht tastbare Fußpulse ergeben. Zum anderen sind Kopf und Hals frei beweglich gewesen und
sind in Bezug auf die Motorik manifeste Paresen oder muskuläre Atrophien bei einem allseits
regelgerechten Muskeltonus nicht festgestellt worden. Ferner sind die Reflexe auslösbar gewesen,
haben sich keine Pyramidenbahnzeichen gefunden und sind die sensiblen Empfindungsqualitäten
nicht pathologisch gewesen. Zutreffend hat daher Dr. C. die funikuläre Myelose und die
Polyneuropathie als lediglich leichtgradig eingeschätzt.
Mithin beträgt der Einzel-GdB für das Funktionssystem Psyche einschließlich Gehirn wegen der
Zwangs- und Somatisierungsstörung bei integrierender Berücksichtigung der funikulären Myelose und
der Polyneuropathie nicht mehr als 80.
33 1.2 Für das Funktionssystem Beine beträgt der Einzel-GdB 10.
Der Kläger leidet an einer Kniegelenksarthrose. Nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 (Teil A, Nr. 26.18 AHP)
beträgt bei einer einseitigen Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades
(beispielsweise Streckung/Beugung bis 0/0/90 Grad) der GdB 0 bis 10, mittleren Grades
(beispielsweise Streckung/Beugung 0/10/90 Grad) der GdB 20 und stärkeren Grades (beispielsweise
Streckung/Beugung 0/30/90 Grad) der GdB 30 sowie beträgt bei einseitigen ausgeprägten
Knorpelschäden der Kniegelenke (beispielsweise Chondromalacia patellae Stadium II bis IV) mit
anhaltenden Reizerscheinungen ohne Bewegungseinschränkung der GdB 10 bis 30 und mit
Bewegungseinschränkung der GdB 20 bis 40. Vorliegend rechtfertigen die aktenkundigen Befunde für
das Funktionssystem Beine keinen höheren GdB als 10. Eine einen höheren GdB rechtfertigende
Funktionseinschränkung ist nicht dokumentiert. Die durch die funikuläre Myelose und Polyneuropathie
hervorgerufene Gangunsicherheit ist bereits bei der Bewertung des Einzel-GdB für das
Funktionssystem Psyche einschließlich Gehirn berücksichtigt worden.
35 1.3 Die weiteren von Dr. C. beschrieben Gesundheitsveränderungen wie die Mykose und die
Unterschenkelschwellung links mit Hautrötung bedingen ebenso wenig wie die vom Kläger
angegebene Autoimmungastritis GdB-relevante Funktionsbeeinträchtigungen. Objektive Befunde, die
derartige Funktionseinschränkungen belegen würden, liegen nicht vor.
36 1.4 Unter Berücksichtigung der dargelegten Einzel-GdB-Werte (Einzel-GdB 80 für das
Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche, Einzel-GdB 10 für das Funktionssystem Beine) beträgt
der Gesamt-GdB nicht mehr als 80. Wegen der Überschneidung der Auswirkungen der Behinderungen
auf psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet hat der Senat davon abgesehen, wegen der
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen im orthopädischen Bereich dem GdB von 80 für das
Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche weitere GdB-Punkte hinzuzufügen.
37 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich G.
Zu den gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des § 69 Abs. 5 SGB IX gehört die erhebliche
Beeinträchtigung im Straßenverkehr. Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in
ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind,
werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines
entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des §
Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert (§ 145 Abs. 1 SGB IX). In seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
(auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit)
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 146 Abs. 1
Satz 1 SGB IX).
Als solchermaßen üblich sind - ohne Berücksichtigung von geographischen Besonderheiten im
Einzelfall - Wegstrecken von bis zu zwei Kilometern mit einer Gehdauer von etwa 30 Minuten
anzusehen (BSG, Urteil vom 10.12.1987 - 9a RVs 11/87; BSG, Urteil vom 13.08.1997 - 9 RVS 1/96).
Den VG lassen sich im Ergebnis keine weiteren Beurteilungskriterien für die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs entnehmen. Denn die VG sind
hinsichtlich der getroffenen Regelungen für die nach dem Schwerbehindertenrecht zu beurteilenden
Nachteilsausgleiche G, „Berechtigung für eine ständige Begleitung“ (B), „außergewöhnliche
Gehbehinderung“ (a- G), „Gehörlosigkeit“ (Gl) und „Blindheit“ (Bl) unwirksam, da es insoweit an einer
gesetzlichen Verordnungsermächtigung fehlt. Eine solche Ermächtigung findet sich nämlich - mit
Ausnahme des Nachteilsausgleichs „Hilflosigkeit“ (H) - weder in § 30 Abs. 17 BVG, noch in sonstigen
Regelungen des BVG oder des SGB IX (Urteil des Senats vom 04.11.2010 - L 6 SB 2556/09 - unter
Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 14.08.2009 - L 8 SB 1691/08 - und 24.09.2010 - L 8
SB 4533/09; Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4; so zuletzt auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
09.05.2011 - L 8 SB 2294/10).
An einer danach den Nachteilsausgleich G rechtfertigenden Einschränkung der Gehfähigkeit leidet
der Kläger nicht.
Zwar liegt beim Kläger nach dem Gutachten des Dr. C. eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vor.
Diese erreicht aber im Gegensatz zu dessen Einschätzung noch nicht ein solches Maß, dass der Kläger
wegen der bei der Prüfung des Merkzeichens G zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen nicht
mehr in der Lage wäre, ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren für sich oder andere
eine Wegstrecke von etwa zwei Kilometern in einer Zeit von 30 Minuten zu Fuß zurücklegen. Die
Einschätzung des Dr. C., der Kläger erfülle die Voraussetzungen des Merkzeichens G, ist nicht
zutreffend. Vielmehr folgt der Senat den gegenteiligen Beurteilungen durch Dres. S. und W. in ihren
versorgungsärztlichen Stellungnahmen.
Soweit der Kläger geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches G, ist
darauf hinzuweisen, dass die beim Kläger diagnostizierten Funktionsstörungen, die sich auf sein
Gehvermögen auswirken können, mit seiner Beschwerdeangabe nicht in Einklang zu bringen sind. Sie
sind nicht so schwerwiegend, dass die zu beachtenden Beurteilungskriterien als erfüllt angesehen
werden können. Ein GdB-relevantes Lendenwirbelsäulenleiden liegt nicht vor und für das
Funktionssystem Beine beträgt der Einzel-GdB allenfalls 10. Auch die durch die funikuläre Myelose
und die Polyneuropathie bedingte Gehbeeinträchtigung rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger sei
nicht mehr in der Lage, zwei Kilometer innerhalb von 30 Minuten zurückzulegen. Durch diese
Erkrankungen erklären sich allenfalls die vom Kläger in der gutachterlichen Untersuchung
angegebenen Taubheitsgefühle und Kribbelmissempfindungen, aber nicht das von Dr. C.
beschriebene verlangsamte, schwerfällige und hinkende Gangbild. Denn der Sachverständige hat in
Bezug auf die Motorik keine manifesten Paresen oder muskulären Atrophien bei einem allseits
regelgerechten Muskeltonus festgestellt. Ferner sind die Reflexe auslösbar gewesen, haben sich keine
Pyramidenbahnzeichen gefunden und sind die sensiblen Empfindungsqualitäten nicht pathologisch
gewesen. Zutreffend hat daher Dr. C. die funikuläre Myelose und die Polyneuropathie als lediglich
leichtgradig eingeschätzt. Mithin ist der Senat der Überzeugung, dass die vom Kläger berichtete
Gehbeeinträchtigung allenfalls seelischer Natur ist, zumal Dr. C. dargelegt hat, dass vorliegend für die
Beeinflussung der Gehfähigkeit der funikulären Myelose nur ein nachgeordneter Anteil
zukommt und in diesem Zusammenhang auf die Schmerzempfindung des Klägers und dessen
Zwangsstörung hinzuweisen ist.
Die aus dem seelischen Leiden resultierenden Gehbeeinträchtigungen rechtfertigen ebenfalls nicht
die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G. Zwar ist dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von
verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen
Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der
Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische
Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem
die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren sind all jene heraus zu filtern, die nach § 146 Abs. 1
Satz 1 SGB IX außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des
schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich
beeinträchtigen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.09.2010 - L 11 SB 77/07 - unter Hinweis
auf BSG, Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 7/06 R). Dies zugrunde gelegt erfüllt der Kläger nicht die
Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens G. Denn die bei ihm beschriebenen
psychischen Störungen sind nicht mit den in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Behinderungen
vergleichbar. Seine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern aus anderen - nicht zu
berücksichtigenden - Gründen beeinträchtigt. Die Zwangsund Somatisierungsstörung, die den Kläger
im Wesentlichen daran hindert, sein Haus zu verlassen und längere Gehstrecken zurückzulegen, ist
nicht mit den in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Anfällen oder Störungen der
Orientierungsfähigkeit vergleichbar. Mit diesen Anfällen und Störungen sind nur hirnorganische
Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks bei Zuckerkranken
gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind (LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.09.2010 - L 11 SB 77/07 - unter Hinweis auf BSG, Beschluss
vom 10.05.1994 - 9 BVs 45/93). Solche Funktionsbeeinträchtigungen bestehen im vorliegenden Fall
aber nicht. Vielmehr beruht die vom Kläger berichtete Gehbeeinträchtigung auf der Zwangs- und
Somatisierungsstörung und daher nicht unabhängig vom Bewusstsein des Klägers. Eine
Berücksichtigung dieser psychischen Erkrankung des Klägers im Rahmen der Prüfung des
Merkzeichens G kommt aber nicht in Frage. Denn die Bewegungsfähigkeit des Klägers im
Straßenverkehr ist nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens,
sondern aus anderen Gründen beeinträchtigt. Das Gehvermögen des Klägers, also die organisch
bedingte Fähigkeit, Wege in dem geforderten Umfang zurückzulegen, ist nämlich nicht eingeschränkt.
Dies ergibt sich aus dem im Gutachten des Dr. C. beschriebenen Untersuchungsbefund, der keine
wesentlichen Bewegungseinschränkungen, sondern lediglich die durch die leichtgradige funikuläre
Myelose und die leichtgradige Polyneuropathie erklärbaren Taubheitsgefühle und
Kribbelmissempfindungen ergeben hat. Die Fälle der die Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigenden
Gründe, welche bei der Zuerkennung des Merkzeichens G einbezogen werden dürfen, sind aber
abschließend geregelt. Hierzu gehören - wie oben bereits dargelegt - lediglich Anfälle und Störungen
der Orientierungsfähigkeit. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen
Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen, wie etwa Verstimmungen, Antriebsminderung und
Angstzuständen. Eine Abweichung von der Regelung des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht möglich,
weil der Gesetzgeber auch in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG und der AHP
sowie VG keine andere Regelung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G getroffen hat (LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.09.2010 - L 11 SB 77/07 - unter Hinweis auf BSG, Beschluss
vom 10.05.1994 - 9 BVs 45/93).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.