Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16

Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18.06.2009 – L 6 SB 286/08

Plasmozytom – Höhe und rückwirkender Beginn des GdB

GerichtLandessozialgericht Baden-Württemberg
Datum18.06.2009
AktenzeichenL 6 SB 286/08
Zuordnung16.4 Plasmozytom / Myelom

Kernaussage

Die Entscheidung befasst sich mit einem Plasmozytom und der Frage, ab wann die Erkrankung und ihre Auswirkungen für eine rückwirkende GdB-Feststellung objektivierbar waren.

Bedeutung für die Praxis

Nützlich insbesondere für den zeitlichen Beginn einer Feststellung; als Einzelfall enthält sie zugleich eine dokumentierte höhere Bewertung des Plasmozytoms.

Volltext aus der Sammelmappe

Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 200–207. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.

Gericht:                        Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
Entscheidungsdatum:             18.06.2009
Aktenzeichen:                   L 6 SB 286/08
ECLI:                           ECLI:DE:LSGBW:2009:0618.L6SB286.08.0A
Dokumenttyp:                    Urteil
Quelle:


Normen:                         § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, §§ 56ff SGB 1, § 56 SGB 1, § 59 SGB 1, § 1922 BGB
Zitiervorschlag:                Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2009 – L 6 SB
                                286/08 –, juris


                          Schwerbehindertenrecht - Erlöschen des Anspruchs auf
                        Feststellung des GdB mit dem Tod des Anspruchsinhabers

   Leitsatz

           Der Anspruch auf Feststellung des GdB nach § 69 Abs 1 SGB 9 erlischt mit dem Tod des An-
           spruchsinhabers und kann weder nach Erbrecht noch aufgrund sozialrechtlicher Sondervor-
           schriften auf eine andere Person übergehen (Anschluss an BSG vom 6.12.1989 - 9 RVs 4/89 =
           BSGE 66, 120ff = SozR 3870 § 4 Nr 4).

   Fundstellen

   Breith 2009, 1027-1030 (Leitsatz und Gründe)
   Behindertenrecht 2009, 211-212 (red. Leitsatz und Gründe)
   Verfahrensgang

   vorgehend SG Mannheim, 17. Dezember 2007, S 7 SB 4310/06, Gerichtsbescheid
   Diese Entscheidung wird zitiert

   Literaturnachweise
   Maren Giese, DVfR Forum C, C12-2014 (Entscheidungsbesprechung)

   Diese Entscheidung zitiert

   Rechtsprechung
   Anschluss BSG 9. Senat, 6. Dezember 1989, 9 RVs 4/89


   Tenor


                 Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom
                 17.12.2007 wird zurückgewiesen.


                 Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

   Tatbestand


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Streitig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) der verstorbenen Mutter
    des Kläger zu 1. beziehungsweise Ehegattin des Klägers zu 2. (E) bereits ab 16.11.2000.


Die 1946 geborene E beantragte am 27.09.2001 die Feststellung ihres GdB. Das dama-
    lige Versorgungsamt H. (VA) zog über Dr. J. und über die K.-Klinik Bad N. ärztliche Un-
    terlagen über E bei. Dr. L. berücksichtigte in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme
    vom 06.02.2002 als Behinderungen ein Plasmozytom (Teil-GdB 70), degenerative Ver-
    änderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 20) sowie eine Funktionsbehinderung beider Hüft-
    gelenke und des rechten Kniegelenks (Teil-GdB 10) und bewertete den Gesamt-GdB mit
    80. Mit Bescheid vom 12.02.2002 stellte das VA den GdB mit 80 ab 01.08.2001 sowie die
    Voraussetzungen für das Merkzeichen „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfä-
    higkeit im Straßenverkehr“ (G) fest.


Auf ihren Antrag vom 22.04.2002 bewilligte die ehemalige BfA der E mit Bescheid vom
    25.06.2002 ab 01.03.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit, welche
    auf ihren Antrag vom 04.06.2003 sodann mit Bescheid vom 14.08.2003 ab 01.09.2003
    auf Dauer weiterbewilligt wurde.


Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zog das VA den Arztbrief des Dr. L., Medizini-
    sche Klinik und Poliklinik H., vom 05.08.2009 bei. Dr. G. bewertete in der versorgungs-
    ärztlichen Stellungnahme vom 13.11.2004 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Teil-
    GdB-Werte den Gesamt-GdB nur noch mit 70. Mit Bescheid vom 19.11.2004 teilte das VA
    der Klägerin mit, aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung sei derzeit nicht beabsich-
    tigt, den GdB herabzusetzen.


Am 02.08.2006 beantragte E die Feststellung ihres GdB rückwirkend ab 01.01.2000. Ih-
    rem Antrag fügte sie mehrere ärztliche Unterlagen bei. Dr. M. führte in der versorgungs-
    ärztlichen Stellungnahme vom 02.10.2006 aus, das Plasmozytom bestehe seit Juni 2001.
    Eine rückwirkende Feststellung des GdB sei daher nur bis zum 01.06.2001 möglich. Ab
    01.01.2000 könne nur ein GdB von 20 anerkannt werden. Mit Bescheid vom 12.10.2006
    stellte das nun zuständig gewordene Landratsamt R.-Kreis (LRA) den GdB mit 20 vom
    01.01.2000 bis zum 31.05.2001 und mit 80 vom 01.06.2001 bis zum 31.07.2001 sowie
    die Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab 01.06.2001 fest. Zur Begründung wurde
    ausgeführt, eine weitere rückwirkende Feststellung könne nicht getroffen werden, da für
    diesen Zeitraum keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vorlägen beziehungs-
    weise dies die vorhandenen medizinischen Unterlagen über die betreffenden Funktions-
    einschränkungen nicht zuließen.


Hiergegen legte E unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen Widerspruch ein. Dr. St.
    führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 31.10.2006 aus, es ergäben sich


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     keine neuen Gesichtspunkte. Das multiple Myelom sei im Juni 2001 diagnostiziert wor-
     den. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zu-
     rück. Im Schwerbehindertenrecht stehe eine rückwirkende Rücknahme von Verwaltungs-
     akten im Ermessen der Behörde, wobei es nicht ermessenswidrig sei, diese Rückwirkung
     grundsätzlich auf vier Jahre zu beschränken. Danach sei eine Rückwirkung grundsätzlich
     längstens bis zum 01.01.2002 möglich. Ungeachtet dessen sei das multiple Myelom erst-
     mals im Juni 2001 diagnostiziert worden. Mithin sei auch aus medizinischen Gründen ei-
     ne weitergehende rückwirkende Feststellung nicht möglich.


Hiergegen erhob E am 15.12.2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Zur Begrün-
     dung führte sie aus, das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, da es sich vorlie-
     gend um einen Ausnahmefall handle, der eine rückwirkende Feststellung der Schwerbe-
     hinderteneigenschaft bereits ab 01.11.2000 ermögliche. Ein im Juni 2001 festgestelltes
     multiples Myelom mit einem Teil-GdB von 70 unterliege einer Entwicklungsgeschichte.
     Nach dieser sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass die beschriebene Funktionsbe-
     hinderung am 01.11.2000 mindestens mit einem Teil-GdB von 50 bestanden habe. Vor-
     gelegt wurde der Arztbrief des Prof. Dr. B., Augenklinik am Universitätsklinikum H., vom
     13.11.2006.


Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2007 wies das SG die Klage ab. In Bezug auf den streit-
     gegenständlichen Zeitraum seien weder das Vorliegen der Gesundheitsbeeinträchtigung
     in Form eines Myeloms noch daraus resultierende Funktionsbeeinträchtigungen nach-
     gewiesen. Im Übrigen scheitere das klägerische Begehren auch daran, dass die rückwir-
     kende Feststellung auf den klägerischen Antrag im Jahr 2006 auf vier Jahre zurück be-
     grenzt sei. Vorliegend habe der Beklagte in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens
     die Rücknahme auf vier Jahre beschränkt. Dies sei im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.


Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat E am 17.01.2008 Berufung eingelegt. Auf Grund
     des typischen Krankheitsverlaufes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
     zu sagen, dass der auf das Plasmozytom zurückgehende GdB am 16.11.2000 mindes-
     tens 50 betragen habe, nachdem es per 01.06.2001 mit einem gesicherten GdB von
     70 bewertet worden sei. Es sei der langsame Verlauf, der für den Stichtag den sicheren
     Rückschluss zulasse, dass der für diese Tumorerkrankung anzusetzende GdB wenigstens
     50 ausgemacht habe. E hat die Stellungnahme des Arztes L. vom 08.05.2008 vorgelegt,
     wonach der Verlauf des Plasmozytoms mit den schwerwiegenden Krankheitssymptomen
     Mitte des Jahres 2001 keinen anderen Schluss zulasse, als dass bereits am 16.11.2000
     ein GdB von wenigstens 50 vorgelegen haben müsse.


Sodann hat der Senat über den Arzt L. diverse ärztliche Unterlagen über E beigezogen.
     Dr. B. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.10.2008 ausgeführt,
     den vorgelegten ärztlichen Unterlagen könne mit hoher Sicherheit entnommen werden,
     dass während des Aufenthaltes der E in der K.-Klinik Bad N. vom 07.09.2000 bis zum
     28.09.2000 ein Plasmozytom noch nicht vorgelegen habe. In dem Arztbrief der Medizini-
     schen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums H. vom 21.08.2001 sei ein multiples


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     Myelom IgG Lamda Stadium IA im Progress zum Stadium IIA beschrieben worden. Dies
     bedeute, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen ha-
     be. Erst ab Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit komme maximal ein GdB von 40 in Fra-
     ge.


Auf ihren Antrag vom 30.06.2008 hat die nun zuständige DRV der E mit Bescheid vom
     28.07.2008 ab 01.09.2008 unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors
     Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt. Hiergegen hat E Widerspruch eingelegt. Hin-
     sichtlich der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat E einen Überprü-
     fungsantrag gestellt.


Am 17.12.2008 ist E verstorben. Mit Bescheid vom 13.02.2009 hat die DRV dem Kläger
     zu 2. ab 01.01.2009 unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors große
     Witwerrente bewilligt.


Die Kläger haben das Berufungsverfahren fortgeführt. Der Sohn sei testamentarischer
     Alleinerbe der E. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass E seit 01.09.2008
     eine abschlagsbehaftete Altersrente für Schwerbehinderte bezogen habe und der Kläger
     zu 2. inzwischen eine abschlagsbehaftete Witwerrente beziehe. Die abschlagsbehafte-
     ten Renten seien nachträglich ohne Abschläge zu leisten, wenn nachträglich zum Stich-
     tag 16.11.2000 ein GdB von 50 festgestellt würde. Der Kläger zu 1. habe dann als Erbe
     der E einen diesbezüglichen Nachzahlungsanspruch und der Kläger zu 2. habe einen An-
     spruch auf Gewährung einer höheren Witwerrente. Sie seien daher unmittelbar an der
     Stichtagsproblematik interessiert. Hinsichtlich der Höhe der Witwerrente sei bei der DRV
     ein Widerspruchsverfahren anhängig. Vorgelegt worden sind unter anderem die Renten-
     bescheide vom 28.07.2008 sowie 13.02.2009 und das Testament der E vom 07.04.2004,
     wonach der Kläger zu 1. zum Alleinerben berufen worden ist.


Die Kläger beantragen,


den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2007 aufzuhe-
            ben, den Bescheid vom 12.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
            vom 04.12.2006 abzuändern, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom
            12.02.2002 teilweise zurückzunehmen und den GdB der E mit 50 ab 16.11.2000
            festzustellen, hilfsweise, gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gut-
            achten bei Prof. Dr. Hochhaus zu der Frage einzuholen, wie hoch der GdB am
            16.11.2000 war.


Der Beklagte beantragt,


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   die Berufung zurückzuweisen.


   Für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.05.2001 sei ein GdB von 50 nicht zu begründen.
         Im Übrigen könne nach dem Tod der E keine Statusfeststellung mehr getroffen werden.
         Mit dem Tod seien alle Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erloschen. Für Sta-
         tusfeststellungen gelte dasselbe. Auf ein Feststellungsinteresse des Rechtsnachfolgers
         komme es nicht an.


   Dr. B. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23.01.2009 ausgeführt, er
         halte an der bisherigen versorgungsärztlichen Beurteilung fest.


   Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
         wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen so-
         wie die vom Senat beigezogenen Akten der DRV Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


   Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgemäß
         eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet.


   Die beiden Kläger sind materiell nicht berechtigt und deshalb nicht aktiv legitimiert, die
         Feststellung des GdB der verstorbenen E geltend zu machen. Die sachliche Legimitation
         ist eine Frage des materiellen Rechts und der Begründetheit eines Rechtsmittels und kei-
         ne Frage der Zulässigkeit (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, Rdz. 4
         zu § 69 m.N.).


   Der Kläger zu 2. ist nicht Erbe der E. und könnte die Feststellung des GdB der E. auch
         nicht als Sonderrechtsnachfolger geltend machen, da nach § 59 Abs. 1 Erstes Buch Sozi-
         algesetzbuch (SGB I) nur Ansprüche auf laufende Geldleistungen übergehen können. Der
         Kläger zu 1. ist zwar jedenfalls Erbe der E., ein Anspruch auf Feststellung des GdB und
         sonstiger gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
         erlischt aber mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch
         durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen (BSG, Urteil
         vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 4, Leitsatz).


   Der Anspruch auf Feststellung des GdB ist nicht nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch
         (BGB), wonach das Vermögen auf die Erben übergeht, vererblich. Der Anspruch auf Fest-


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stellung des GdB gehört nicht zum Vermögen. Die Feststellung betrifft einen Status des
Behinderten, der mit seiner persönlichen Existenz verbunden ist und mit seinem Tod
endet. Der auch den Regelungen der §§ 56 und 57 SGB I zugrundeliegende Grundsatz
der Unvererblichkeit höchstpersönlicher Rechte (vergleiche BT-Drucksache VI/3764, Sei-
te 28 zu §§ 55 bis 58 SGB I) gilt gleichermaßen für das Privatrecht wie für das öffentliche
Recht. Während regelmäßig vermögensbezogene Rechte und Rechtslagen als vererblich
anzusehen sind, sind nichtvermögenswerte Rechte jedenfalls dann unvererblich, wenn
sie eng und ausschließlich mit der individuellen Person des Erblassers verknüpft sind. Ob
ein Anspruch höchstpersönlich ist, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des zugrunde
liegenden Gesetzes. Der Anspruch der E auf Feststellung ihres GdB ist ein höchstpersön-
liches Recht in diesem Sinne. Im Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden personenbezogene gesundheitliche Feststellun-
gen getroffen. Diese Feststellungen sind wiederum Grundlage für die Ausstellung eines
Ausweises auf Antrag des Behinderten nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Dem personenbe-
zogenen Charakter des Feststellungsverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass
das Tätigwerden des Beklagten ausschließlich auf einen Antrag des Behinderten erfolgt
und Dritten ein Antragsrecht nicht zusteht (vergleiche BR-Drucksache 262/1/73, Seite 2).
Auch die Feststellungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX setzen einen Antrag des Behin-
derten voraus. Nach Antragstellung verliert das Feststellungsverfahren seinen allein auf
die Person des Behinderten bezogenen Charakter nicht. Dies wird dadurch gewährleis-
tet, dass dem Behinderten auch im Verlaufe des Verfahrens die Dispositionsbefugnis ein-
geräumt ist, auf die Durchführung des Verfahrens ganz zu verzichten. Weiterhin kommt
der allein auf die Person des Behinderten zielende Charakter des Feststellungsverfah-
rens dadurch zum Ausdruck, dass dem von den Feststellungen betroffenen Dritten, et-
wa dem Arbeitgeber, ein eigenes Anfechtungsrecht nicht eingeräumt ist. Dieser Schutz
vor Einwirkungen Dritter auf das Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
rechtfertigt sich daraus, dass von der Behörde oder dem Gericht Ermittlungen über die
gesundheitlichen Verhältnisse des Behinderten vorzunehmen und Feststellungen zu tref-
fen sind, die einen Eingriff in das nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
geschützte Persönlichkeitsrecht darstellen. Es entspricht inzwischen überwiegender Auf-
fassung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Tod des Berechtigten überdau-
ert. Somit ist es auch gerechtfertigt, Dritten, selbst Angehörigen, das Recht zu versagen,
nach dem Tod des Betroffenen dessen GdB feststellen zu lassen. Neben dem Schutz des
Persönlichkeitsrechts des Behinderten, der weniger ins Gewicht fallen mag, wenn der Be-
hinderte den erforderlichen Antrag - wie hier - selbst gestellt hat, spricht gegen die Fort-
setzung des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX Teil 2, dass dieses Recht im Ge-
gensatz zu anderen Sozialleistungsbereichen final ausgerichtet ist. Das SGB IX Teil 2 be-
zweckt, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, "Besondere Regelungen zur Teil-
habe schwerbehinderter Menschen". Der Zweck des Gesetzes ist mit dem Tode des Be-
hinderten entweder erfüllt oder er lässt sich nicht mehr erreichen. Einzelne finanzielle
Auswirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft oder sonstiger Behindertenmerkmale
können nur noch Dritten zugute kommen. Inwieweit das rechtlich möglich ist, hängt von
der jeweiligen Vergünstigung im Einzelfall ab (zur Feststellung von Merkzeichen und den
steuerrechtlichen Auswirkungen: BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870
§ 4 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend können die Kläger darauf verwiesen wer-
den, den Nachweis der Schwerbehinderung durch eine gutachterliche Stellungnahme
oder sonstige ärztliche Unterlagen zu erbringen, da es nach § 236a Satz 5 Nr. 1 Sechs-
tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung bis zum 31.12.2007 beziehungswei-
se nach § 236a Abs. 4 Halbsatz 1 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 für die An-


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     wendung der Vertrauensschutzregelung genügt, dass die Versicherten am 16.11.2000
     „schwerbehindert waren“, während im Gegensatz hierzu nach § 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
     sowie § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007 beziehungs-
     weise nach § 236a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in
     der Fassung ab dem 01.01.2008 für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erfor-
     derlich ist, dass die Versicherten „bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Men-
     schen anerkannt sind“. Es genügt also für die Anwendung der Vertrauensschutzrege-
     lung, dass die Schwerbehinderung tatsächlich vorgelegen hat, so dass es auf die formel-
     le Feststellung durch Verwaltungsakt nicht ankommt (Löns in Kreikebohm SGB VI, 3. Auf-
     lage, § 236a, Rz. 4).


Der Anspruch auf Feststellung des GdB ist auch durch sozialrechtliche Sondervorschrif-
     ten nicht übertragbar.


Nach § 59 SGB I können nach dem Tod des Anspruchsinhabers nur Ansprüche auf Geld-
     leistungen, nicht aber Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen, auf einen Rechtsnach-
     folger übergehen. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des GdB nicht um eine So-
     zialleistung, weil sie nicht Endzweck des Leistungsbegehrens, sondern nur die Voraus-
     setzung für die Inanspruchnahme zahlreicher Vergünstigungen in unterschiedlichen Le-
     bensbereichen und verschiedenen Rechtsgebieten ist. Dies besagt aber nicht, dass die
     Ansprüche auf Klärung von Vorfragen für Sozialleistungen im Gegensatz zu den Ansprü-
     chen auf einzelne Sozialleistungen grundsätzlich vererblich sind. Dies ist nicht der Fall.
     Denn wenn schon die Ansprüche auf einzelne Sozialleistungen grundsätzlich mit dem
     Tod erlöschen, spricht alles dafür, dass das Gesetz auch die Ansprüche auf Feststellung
     der Grundlagen solcher Ansprüche für unvererblich erklärt. Dieser Schluss ist deshalb
     geboten, weil die Dienst-, Sach- oder Geldleistungen stets ein Grundverhältnis voraus-
     setzen, in dem der Versicherungs- oder Versorgungsfall eintritt. Wenn das Gesetz die Un-
     vererblichkeit dieser fassbaren Ansprüche anordnet, besteht kein Grund anzunehmen,
     dass ein Rechtsverhältnis, in dem noch kein Versicherungs- oder Versorgungsfall ein-
     getreten ist, vererblich sein kann (zur Feststellung von Merkzeichen: BSG, Urteil vom
     06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 4).


Diese Erwägungen schlagen auch in der vorliegenden Konstellation durch. Zwar können
     nach § 59 SGB I nach dem Tod des Anspruchsinhabers Ansprüche auf Geldleistungen,
     wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten festgestellt sind oder noch ein Ver-
     waltungsverfahren anhängig ist, auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Vorliegend geht
     es aber nicht um den Anspruch der E auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bezie-
     hungsweise des Klägers zu 2. auf Witwerrente, jeweils in abschlagsfreier Höhe. Der An-
     spruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ist zwar auf den Kläger zu 1. übertrag-
     bar, da E gegen den Bescheid der DRV vom 28.07.2008, mit dem ab 01.09.2008 Alters-
     rente für Schwerbehinderte bewilligt worden ist, Widerspruch eingelegt hat und somit
     ein Verwaltungsverfahren zu der Frage, ab wann und in welcher Höhe die Rente zu ge-
     währen ist, anhängig ist. Streitgegenstand ist aber vorliegend nicht die Durchsetzung
     dieses an sich übertragbaren Anspruchs beziehungsweise der Witwerrente, sondern die


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     Feststellung des GdB und damit eines Rechtsverhältnisses, das die Grundlage für einen
     nach § 59 SGB I übertragbaren Geldleistungsanspruch bildet.


Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Der Hilfsantrag gemäß
     § 109 SGG, ein Gutachten bei Prof. Dr. Hochhaus einzuholen war abzulehnen, weil man-
     gels Aktivlegimitation der Kläger keine ihr Begehren stützenden medizinischen Tatsa-
     chen festzustellen sind.


Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.


Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
     vorliegen.


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