LSG Baden-Württemberg, 24.10.2013 – L 6 SB 5459/11
Teil B Nr. 13 VersMedV · Männliche Geschlechtsorgane · Rechtsprechungsseite
Einordnung
13.5
Abakterielle Prostatopathie mit andauernden Miktionsstörungen und erektiler Dysfunktion im Funktionssystem Geschlechtsapparat: 20.
Abakterielle Prostatopathie mit andauernden Miktionsstörungen und erektiler Dysfunktion im Funktionssystem Geschlechtsapparat: 20.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Stuttgart vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit
50 streitig.
Im Rahmen eines beim Sozialgericht Stuttgart anhängig gewesenen Klageverfahrens (S
18 SB 3552/06) hatten der 1960 geborene Kläger und der Beklagte unter Zugrundele-
gung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G., in der ein Bluthochdruck
mit einem Einzel-GdB von 20, eine Gicht mit Gelenkbeteiligung, eine Gebrauchsein-
schränkung beider Beine sowie eine Lymphstauung beider Beine mit einem Einzel-GdB
von 20, eine Lungenblähung mit einem Einzel-GdB von 10, eine Funktionsbehinderung
der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10, ein Diabetes mellitus und eine chronische
Entzündung der Bauchspeicheldrüse mit einem Einzel-GdB von 20 sowie eine Schwerhö-
rigkeit mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt und der Gesamt-GdB mit 40 beurteilt
worden war, am 23.01.2007/27.02.2007 einen Vergleich des Inhalts geschlossen, dass
der GdB 40 ab 21.04.2005 betrage. In Ausführung dieses Vergleichs hatte der Beklagte
mit Bescheid vom 02.04.2007 den GdB mit 40 seit 21.04.2005 festgestellt.
Der Kläger beantragte am 03.07.2008 unter Hinweis auf einen im August 2007 erlitte-
nen Herzinfarkt die Neufeststellung des GdB. Der Beklagte holte Befundberichte der All-
gemeinmedizinerin Dr. I. (Verschlechterung des Krankheitsbildes) sowie des Hals-Nasen-
Ohren-Arztes L. (unveränderter Befund) ein und zog diverse ärztliche Unterlagen bei. Dr.
L. berücksichtigte in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme nunmehr einen Blut-
hochdruck, einen abgelaufenen Herzinfarkt und eine Stent-Implantation mit einem Ein-
zel-GdB von 20 sowie eine Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen und einen Schwindel mit
einem Einzel-GdB von 20 und hielt im Übrigen an der bisherigen versorgungsärztlichen
Beurteilung fest. Mit Bescheid vom 29.04.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klä-
gers ab.
Hiergegen legte der Kläger unter Hinweis auf Schmerzen, Schwindel und Herzminderleis-
tung Widerspruch ein. Dr. K. bestätigte in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme die
bisher vorgenommene GdB-Bewertung. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 wies
der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2009 Klage beim Sozialgericht erhoben. Das Sozial-
gericht hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen
gehört und ärztliche Unterlagen beigezogen. Der Internist Dr. Sch. hat über eine einma-
lige Behandlung des Diabetes mellitus berichtet und sich für sein Fachgebiet der versor-
gungsärztlichen GdB-Beurteilung angeschlossen. Der Kardiologe Dr. W. hat ein unauffäl-
liges EKG bei 150 Watt Belastbarkeit sowie eine gute linksventrikuläre Funktion berichtet
und ausgeführt, über die versorgungsärztlich vorgenommene GdB-Beurteilung für das
kardiologische Fachgebiet würde er nicht hinausgehen. Der Gastroenterologe Dr. H. hat
über eine einmalige Behandlung wegen Bauchschmerzen berichtet (metabolisches Syn-
drom bei ausgeprägter Adipositas) und die versorgungsärztliche Auffassung geteilt. Dr.
I. hat die Ansicht vertreten, beim Kläger liege eine Verschlechterung des Krankheitsbil-
des vor. Diese beziehe sich auf den Herzbefund mit ständig geklagten Stenokardien und
Herzrasen. Die Zuckerwerte seien trotz intensiver medikamentöser Therapie angestie-
gen. Außerdem klage der Kläger über ein pelziges Gefühl in beiden Beinen sowie über
eine Sehschwäche. Die Blähungen und Bauchbeschwerden zeigten besonders nach ei-
ner abgelaufenen Pankreatitis eine steigende Tendenz. Aufgrund seiner Beschwerden sei
der Kläger sehr nervös und leide an manisch-depressiven Phasen, Schlaflosigkeit und ex-
tremen Potenzstörungen. Die Neurologin Sch.-K. hat über Behandlungen nur bis Oktober
2006 berichtet. Der Orthopäde Dr. Ph. hat die Erkrankung der Wirbelsäule als geringfü-
gig bis leicht und mit einem Einzel-GdB von 10 sowie die Gichtpolyarthropathie mit Ge-
brauchseinschränkung beider Beine, die diabetischen Füße und das Stauungsödem bei-
der Beine als leicht bis mittelschwer und mit einem Einzel-GdB von 20 eingestuft. Der
Hals-Nasen-Ohren-Arzt L. hat für sein Fachgebiet bei weiter unverändertem Befund die
versorgungsärztliche Beurteilung geteilt. Der Neurologe und Psychiater Dr. A. hat über
zwei Behandlungen im Juli 2003 und März 2010 nach jeweiliger Trennung von seiner
Partnerin wegen schwerer depressiver Episoden berichtet.
Dr. K. hat in seiner von dem Beklagten vorgelegten versorgungsärztlichen Stellungnah-
me den Diabetes mellitus und ein metabolisches Syndrom mit einem Einzel-GdB von 20
sowie unter Aufrechterhaltung der bisherigen versorgungsärztlichen Beurteilung den Ge-
samt-GdB weiterhin mit 40 beurteilt.
Nachdem der Kläger auf ein neu aufgetretenes Muskelzittern hingewiesen hat, hat das
Sozialgericht weitere schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte eingeholt. Die Neu-
rologin Dr. S.-G. hat über zwei Behandlungen wegen einer möglicherweise diabetisch be-
dingten Polyneuropathie sowie des Verdachts auf ein Restless-legs-Syndrom berichtet,
die von ihr festgestellten Gesundheitsstörungen als leicht bezeichnet und die Auffassung
des versorgungsärztlichen Dienstes geteilt. Der Urologe C. hat über Behandlungen im
September und Oktober 2008 sowie Februar und Dezember 2010 berichtet sowie ausge-
führt, die Miktionsbeschwerden ließen sich häufig nach einer bestimmten Zeit relativ gut
beherrschen und die erektilen Beschwerden oder Potenzstörungen seien meistens mit
modernen Möglichkeiten der konservativen Therapie gut kontrollierbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2011 hat das Sozialgericht die Klage nach vorangegan-
gener Anhörung abgewiesen. Das metabolische Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II,
arterieller Hypertonie und erheblichem Übergewicht sei nach übereinstimmender Ein-
schätzung der behandelnder Ärzte Dr. W. und Dr. H. vom Beklagten zutreffend bewer-
tet worden. Die Polyneuropathie sei in Übereinstimmung mit Dr. S.-G. noch als leicht ein-
zuschätzen. Eine chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse liege nach Dr. H. nicht
vor, so dass hierfür kein Einzel-GdB anzusetzen sei. Nach den Angaben des Hals-Nasen-
Ohren-Arztes L. betrage der Einzel-GdB 20 für die beidseitige Innenohrschwerhörigkeit
mit Ohrgeräuschen. Für die auf urologischem Fachgebiet vorliegenden Beeinträchtigun-
gen sei ein Einzel-GdB von 20 angemessen. Der Kläger leide nach dem Urologen C. an
einer abakteriellen Prostatopathie (nicht bakteriellen Entzündung der Prostata) mit an-
dauernden Miktionsstörungen und einer erektilen Dysfunktion. Für die erektile Dysfunk-
tion sei eine erfolglose Behandlung nicht nachgewiesen worden. Ferner sei für die Gicht-
polyarthropathie mit Gebrauchseinschränkung beider Beine, Senk-Spreiz-Füße beidseits,
venösen Umlaufstörungen beider Beine und diabetischen Füße ein Einzel-GdB von 20 an-
zusetzen. Dies ergebe sich aus den Angaben des Dr. Ph.. Die Funktionsbeeinträchtigung
der Wirbelsäule sei mit einem Einzel-GdB von 10 angemessen bewertet, da Dr. Ph. nur
geringfügige bis leichte Einschränkungen mitgeteilt habe und sich aus den Angaben der
Neurologin Sch.-K. keine weiteren funktionellen Auswirkungen ergäben. Da eine Verän-
derung oder Verschlechterung der Lungenblähung weder geltend gemacht noch ersicht-
lich sei, sei hierfür ein Einzel-GdB von 10 anzusetzen. Für die beim Kläger vorliegenden
Gesundheitsstörungen der Schulter und der Kniegelenke sei nach den Angaben des Dr.
Ph. kein weiterer GdB anzusetzen. Auf psychiatrischem Fachgebiet lägen keine GdB-rele-
vanten Funktionsstörungen vor. Denn aus den Angaben des Dr. A. lasse sich eine mehr
als nur akute Beeinträchtigung nicht ableiten. Insbesondere habe seit August 2010 keine
weitere fachärztliche Behandlung stattgefunden. Eine Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit von mehr als 6 Monaten Dauer sei nicht nachgewiesen.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 08.11.2011 zugestellten Gerichtsbe-
scheid des Sozialgerichts hat der Kläger am 08.12.2011 Berufung beim Sozialgericht
eingelegt. Er stützt sich dabei auf die Angaben der Dr. I.. Der GdB auf kardiologischem
Fachgebiet sei mit 30 einzuschätzen. Dasselbe gelte für die Erkrankung auf internistisch-
gastroenterologischem Fachgebiet. Ferner hätten sich die Miktionsbeschwerden nicht
verbessert. Unzutreffend sei, dass auf psychiatrischem Fachgebiet keine GdB-relevanten
Beeinträchtigungen vorlägen. Er leide nämlich an einer dauerhaften schweren Depressi-
on. Aus alledem ergebe sich ein Gesamt-GdB von 50.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. November 2011 und
den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheides vom 20. Juli 2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen,
den Bescheid vom 2. April 2007 abzuändern und den Grad der Behinderung mit
50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für unbegründet.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 29.03.2012 mit den Beteiligten er-
örtert.
Der Kläger hat daraufhin ärztliche Unterlagen über die Behandlungen durch Dr. W., im
Bürgerhospital St. und durch den Neurologen und Psychiater Dr. P. vorgelegt. Dr. W. hat
die linksventrikuläre Globalfunktion als weiterhin gut bezeichnet, aber ausgeführt, die
pektanginöse Beschwerdesymptomatik in der Kälte spreche für eine Verschlechterung
der koronaren Situation. Er hat ferner ein Unterscheelelöden sowie einen Gichtanfall be-
schrieben und ausgeführt, der Diabetes mellitus werde nicht medikamentös behandelt.
Dr. J., Oberärztin am Bürgerhospital St, hat ausgeführt, nach nun erfolgter teilstationä-
rer Therapie des Diabetes mellitus, insbesondere mit Metformin, hätten sich die Blutzu-
ckertagesprofile in den Zielbereich absenken lassen. Das Belastungs-EKG habe klinisch
eine Angina pectoris ab 75 Watt ohne signifikante ST-Senkungen ergeben. In der Lang-
zeit-Blutdruckmessung habe der Blutdruck weitgehend im Zielbereich gelegen. Ferner
sei eine psychotherapeutische Maßnahme erforderlich bei depressiver Verstimmung. Der
Kläger leide seit der Trennung von seiner Ehefrau zunehmend an einer Depression und
kompensiere dies durch Essen. Dr. P. hat den Kläger als bewusstseinsklar, allseits orien-
tiert, ohne psychotische Symptomatik, affektiv deutlich depressiv verstimmt, nervös, an-
gespannt, mit Schlafstörungen, ohne akute Suizidalität beschrieben und eine rezidivie-
rende Depression (Tod des 15-jährigen Hundes), eine Polyneuropathie bei Diabetes mel-
litus und äthyltoxischer Genese sowie eine Lumboischialgie mit chronischem Schmerz-
Syndrom diagnostiziert.
Dr. G. hat in seiner von dem Beklagten vorgelegten versorgungsärztlichen Stellungnah-
me dargelegt, die bisherige Bewertung der koronaren Herzkrankheit mit einem Einzel-
GdB von 20 erfasse eine Leistungsbeeinträchtigung auf dem 75-Watt-Niveau. Der Dia-
betes mellitus sei auch unter Berücksichtigung des metabolischen Syndroms mit einem
Einzel-GdB von 20 ausreichend bewertet. Hinsichtlich der depressiven Symptomatik sei
der weitere Behandlungsverlauf abzuwarten.
In dem sodann vom Kläger vorgelegten Arztbrief der Psychologischen Psychotherapeutin
B., Bürgerhospital St., wird ausgeführt, der Kläger sei nach sechswöchiger teilstationä-
rer Behandlung mit gebesserter depressiver Symptomatik regulär entlassen worden. In
dem daraufhin vom Senat beigezogenen Entlassungsbericht der Prof. Dr. E.-H., Ärztliche
Direktorin am Bürgerhospital St., wird dargelegt, insgesamt habe durch die Behandlung
eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Der
Kläger habe ein besseres Krankheitsverständnis erlangt und einen Umgang mit seiner
impulsiven Aggressivität erlernt. Darüber hinaus habe er seine abendlichen (Frust-)Ess-
attacken besser kontrollieren und reduzieren können. Sie hat eine gegenwärtig schwer-
gradige rezidivierende depressive Störung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstö-
rung vom impulsiven Typ und ein Binge-Eating (Essstörung mit periodischen Fressanfäl-
len) diagnostiziert. Schließlich hat der Senat Prof. Dr. N., Ärztlicher Direktor am Katha-
rinenhospital St., schriftlich als sachverständigen Zeugen über die Ende 2012 durchge-
führte Herzuntersuchung gehört. Er hat unter Beifügung diverser Befundberichte ausge-
führt, der Kläger habe sich in einem guten Allgemeinzustand mit leichtgradiger Bewe-
gungseinschränkung durch eine massive Adipositas permagna befunden. Aus kardiologi-
scher Sicht habe sich nach Durchführung eines Ruhe-EKGs, eines Belastungs-EKGs und
einer transthorakalen Echokardiographie kein sichererer Hinweis auf eine progressive
koronare Herzkrankheit finden lassen. Aus dem sodann durchgeführten Kardio-Stress-
MRT habe sich kein Anhalt für das Vorliegen einer hämodynamisch relevanten Koronars-
tenose und somit keine Indikation für eine erneute invasive kardiologische Abklärung
mittels einer Herzkatheter-Untersuchung ergeben. Die vom Kläger angegebenen unkla-
ren rezidivierenden thorakalen Druckbeschwerden seien am ehesten psychogen bedingt.
Außer einer Adipositas permagna seien keine relevanten Gesundheitsstörungen nachzu-
weisen.
Dr. R. hat in seiner vom Beklagten vorgelegten versorgungsärztlichen Stellungnahme
ausgeführt, nach der erfolgten Rechtsänderung sei der mit nicht zu Unterzuckerungen
führenden Präparaten behandelte Diabetes mellitus nicht mehr mit einem GdB zu be-
werten. Berücksichtige man das metabolische Syndrom, wäre gegebenenfalls von ei-
nem Einzel-GdB von 10 auszugehen. Für die seelische Störung werde ein Einzel-GdB von
20 vorgeschlagen, da im Behandlungsverlauf eine deutliche Besserung der depressiven
Symptomatik habe erreicht werden können. Im Belastungs-EKG habe der Kläger eine
Leistung bis 100 Watt über 1 Minute und 23 Sekunden erreicht, so dass hierfür weiterhin
ein Einzel-GdB von 20 zu vergeben sei. Der Gesamt-GdB betrage damit weiterhin 40.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einver-
standen erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakten beider In-
stanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG
form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat
aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche
Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 02.04.2007.
Die Abänderung von Verwaltungsakten wegen einer Gesundheitsverschlechterung rich-
tet sich nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwal-
tungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist
der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auf-
gehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 SGB X).
Der Anwendung dieser Vorschrift steht insbesondere nicht der beim Sozialgericht Stutt-
gart am 23.01.2007/27.02.2007 geschlossene Vergleich (S 18 SB 3558/06) entgegen.
Denn der Vergleich kann nur den Streitgegenstand regeln, der ihm durch den Lebens-
sachverhalt, also hier die Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt des Vergleichsab-
schlusses, d.h. den gegenwärtigen Gesundheitszustand, vorgegeben wird. Daraus folgt
gerade im Sozialrecht der beschränkte Regelungscharakter eines solchen Vergleichs.
Durch den Vergleich soll lediglich eine Rücknahme nach § 45 SGB X (so auch Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 101 Rz. 15a;
Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 01.09.1999 - L 8 U 23/99 - NZS 2000, 259)
bzw. eine Überprüfung nach § 44 SGB X ausgeschlossen werden (LSG Baden-Württem-
berg, Urteil vom 09.06.2011 - L 10 R 3494/08 juris), nicht aber eine Neufeststellung nach
§ 48 SGB X. Wenn sich nämlich der medizinische Lebenssachverhalt - wie häufig - we-
sentlich ändert, ist der Beklagte sogar nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, dies
mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. W.ten sich die Vertragspartner dieser
rechtlichen Verpflichtung begaben, so müsste demzufolge aufgrund des Regel-Ausnah-
me-Verhältnisses sogar eine entsprechende Klausel in den Vergleich aufgenommen wer-
den, dass keine Abänderung nach § 48 SGB X, sondern nur die Vertragsanpassung nach
§ 59 SGB X möglich ist, wobei dann weiter zu prüfen wäre, ob die Vertragsparteien über-
haupt gesetzliche Pflichten in einem Vergleich abbedingen können. Dem steht nämlich
aus Sicht des Senats bereits die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X entgegen, wo-
nach die Behörde nur anstatt eines ansonsten zu erlassenden Verwaltungsakts einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen kann. Die Behörde darf daher im Vertrag nicht
mehr regeln, als ihr an Verwaltungsaktsbefugnis zukommt. Durch Verwaltungsakt kann
sie aber nicht die Anwendbarkeit des § 48 SGB X ausschließen. Es wird daher zumindest
in einem Vergleich in den üblichen durch Verwaltungsakt geregelten Materien - wie vor-
liegend bei der Feststellung des GdB - konkludent die Anwendung des eine Anpassung
eines Vergleichsvertrages regelnden § 59 SGB X abbedungen, wenn - wie vorliegend -
nichts dafür spricht, dass der Einigung eine höhere Bestandskraft zukommen soll (St-
einwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 48 Rz. 12). Das entspricht auch dem Rege-
lungswillen der Parteien, die nämlich nur eine Einigung über den gegenwärtigen Gesund-
heitszustand erzielen, aber keine Regelung für die Zukunft treffen und sich insbesonde-
re nicht des Rechts begeben W.en, auf Änderungen durch Herabsetzung oder - wie vor-
liegend - durch Neufeststellungsantrag zu reagieren. Wenn man dem Vergleich die Be-
deutung zumessen W.te, dass sich seine Abänderung nur nach § 59 SGB X richten könn-
te, hätte das aber zur Folge, dass jeder Neufeststellungsantrag ausgeschlossen wäre und
die Parteien ohne die Filterfunktion des Verwaltungsverfahrens eine gerichtliche Klärung
der Anpassung und Kündigung vornehmen müssten, was überdies auf besondere Fälle
beschränkt wäre und im Ermessen stünde. Das widerspräche auch der jahrzehntelangen
Praxis in der Sozialgerichtsbarkeit.
Vergleichsmaßstab, ob sich die Verhältnisse geändert haben, ist und muss der in Aus-
führung des Vergleichs ergangene Ausführungsbescheid vom 02.04.2007 sein, denn an-
dernfalls liefe das Neufeststellungsverfahren in Ermangelung einer überprüfbaren Ver-
waltungsentscheidung ins Leere. Zwar wird in der noch zum alten § 96 SGG ergange-
nen Rechtsprechung einem solchen, ohne eigenen Entscheidungsspielraum lediglich ei-
ne Verpflichtung nachvollziehenden Ausführungsbescheid in der Regel kein Regelungs-
charakter und damit keine Verwaltungsaktqualität im Sinne des § 31 SGB X beigemes-
sen (so BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B juris) und soll dies anders nur
bei unter selbständiger Feststellung weiterer Merkmale oder Leistungen getroffenen Aus-
führungsbescheiden sein (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R juris). Ei-
ne solche zusätzliche von dem Ausführungsbescheid getroffene Regelung kann vorlie-
gend allenfalls darin bestehen, dass dem Kläger eine Einbuße der körperlichen Beweg-
lichkeit nach § 33 Einkommenssteuergesetz bescheinigt wird. Eine Regelung ist aber dar-
über hinaus aus Sicht des Senats auch darin zu sehen, dass der Ausführungsbescheid
den Vergleich richtig umsetzt, mit der Folge, dass jeder Ausführungsbescheid Regelungs-
charakter hat (so auch Waschull in Nomos-Kommentar, SGB X, § 31 Rz. 68). Dafür spricht
der äußere Schein des Ausführungsbescheides, der Regelungswille des Beklagten und
auch der Empfängerhorizont. Deswegen muss der Kläger, falls der Beklagte dieser Ver-
pflichtung nicht nachkommt, auch die Möglichkeit der Überprüfung des Ausführungsbe-
scheides haben. Das hat andererseits zur Folge, dass sich der Vergleich durch den Erlass
des Ausführungsbescheides analog § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hat. Da-
her ist es auch Verwaltungspraxis, dass erst der den Vergleich umsetzende Verwaltungs-
akt Vollstreckungsgrundlage ist, der Beklagte damit seiner gesetzlichen Verpflichtung
nachkommt, den GdB festzustellen und demzufolge nur dieser und nicht der Vergleich in
die Verwaltungsakten Eingang findet.
In den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 02.04.2007 zu Grunde gelegen haben, ist
eine einen GdB von mehr als 40 bedingende und damit eine wesentliche Änderung in
den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers nicht eingetreten.
Die Feststellung des GdB richtet sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB IX).
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesver-
sorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und
den GdB fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind behindert, wenn ihre körper-
liche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlich-
keit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB
IX). Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur
dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Sätze 3 und 6
SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamt-
heit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3
Satz 1 SGB IX). Die Feststellung des GdB ist eine rechtliche Wertung von Tatsachen, die
mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen sind. Dabei ist grundsätz-
lich die seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleich-
mäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2008“ (AHP) getretene und seither
mehrfach geänderte Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Ver-
ordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom
10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) anzuwenden
(siehe hierzu noch unten).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich beim Kläger kein höherer GdB als
40 feststellen. Dies hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend
und umfassend dargestellt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener
Prüfung an und verweist gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Der Senat hält die
Ausführungen des Sozialgerichts, dass und warum der Einzel-GdB von 20 für das Funk-
tionssystem Beine (Gichtpolyarthropathie mit Gebrauchseinschränkung beider Beine,
Senk-Spreiz-Füße beidseits, venöse Umlaufstörungen beider Beine, diabetische Füße),
der Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem Ohren (beidseitige Innenohrschwerhörig-
keit mit Ohrgeräuschen), der Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem Geschlechtsap-
parat (abakterielle Prostatopathie mit andauernden Miktionsstörungen, erektile Dysfunk-
tion), der Einzel-GdB von 10 für das Funktionssystem Atmung (Lungenblähung) und der
Einzel-GdB von 10 für das Funktionssystem Rumpf (Funktionsbeeinträchtigung der Wir-
belsäule) zutrifft, nach nochmaliger Prüfung für zutreffend.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren und der vom Senat
durchgeführten Ermittlungen ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Sozial-
gerichts eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Die Ermittlungen im Berufungsverfahren haben zwar weitere Behinderungen ergeben.
Sie führen jedoch zur Überzeugung des Senats nicht zu einer Heraufsetzung des Ge-
samt-GdB.
Für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche ist der Einzel-GdB mit 20 zu be-
urteilen. Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 beträgt bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen
oder Folgen psychischer Traumen bei leichteren psychovegetativen oder psychischen
Störungen der GdB 0 bis 20 und bei stärker behindernden Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (beispielsweise ausgeprägtere
depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen
mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) der GdB 30 bis 40. Dass beim Kläger auf
psychiatrischem Fachgebiet keine stärker behindernden Störungen vorliegen, entnimmt
der Senat den Ausführungen der Psychologischen Psychotherapeutin B. und der Prof. Dr.
E.-H.. Danach ist der Kläger aus der im Bürgerhospital St. durchgeführten teilstationä-
ren Behandlung mit gebesserter depressiver Symptomatik regulär entlassen worden und
hat durch diese Behandlung eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik
erreicht werden können. Damit ist die von Dr. P. beschriebene rezidivierende Depressi-
on keine stärkere Behinderung im Sinne der VG, zumal auch er den Kläger als bewusst-
seinsklar, allseits orientiert, ohne psychotische Symptomatik und ohne akute Suizidalität
beschrieben hat. Die von ihm angenommene affektiv deutliche depressive Verstimmung,
Nervosität und Anspannung mit Schlafstörungen rechtfertigt demgemäß keinen GdB von
mehr als 20.
Für das Funktionssystem Herz-Kreislauf lässt sich weiterhin kein höherer Einzel-GdB als
20 berücksichtigen. Nach den VG, Teil B, Nr. 9.1.1 beträgt bei einer Einschränkung der
Herzleistung bei einer Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (bei-
spielsweise forsches Gehen [5 bis 6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwer-
den und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (we-
nigstens 2 Minuten) der GdB 20 bis 40. Dass die Funktionseinschränkung im Fall des Klä-
gers im unteren Bereich dieses GdB-Rahmens anzusiedeln ist, ergibt sich zuletzt aus den
überzeugenden Angaben des Prof. Dr. N.. Er hat den Kläger als in einem guten Allge-
meinzustand befindlich beschrieben und nach einer ausführlichen kardiologischen Un-
tersuchung in Form der Durchführung eines Ruhe-EKGs, eines Belastungs-EKGs sowie
einer transthorakalen Echokardiographie und damit schlüssig einen sichereren Hinweis
auf eine progressive koronare Herzkrankheit verneint, zumal das durchgeführte Kardio-
Stress-MRT keinen Anhalt für das Vorliegen einer hämodynamisch relevanten Koronars-
tenose ergeben hat. Die ursprünglich von Dr. W. in Betracht gezogene Verschlechterung
der kardialen Situation hat sich mithin nicht bestätigen lassen. Damit hat sich der positi-
ve Verlauf nach dem am 30.08.2007 erlittenen Hinterwandinfarkt bestätigt, der bereits
in der Rehabilitationsmaßnahme im Spätherbst 2007 in der Klinik H.-K. zu beobachten
war, wo der Kläger bereits bis 100 Watt ohne Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffi-
zienz belastbar war.
Die Störungen im Funktionssystem innere Sekretion und Stoffwechsel haben zu keinem
Zeitpunkt einen höheren Einzel-GdB als 10 bedingt. Der Diabetes mellitus bedingt kei-
nen höheren GdB als 10. Formal betrachtet sind vorliegend ab Stellung des Verschlim-
merungsantrages durch den Kläger für die Zeit vom 03.07.2008 bis zum 31.12.2008 die
AHP und für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 21.07.2010 die VG in der Fassung vom
10.12.2008 heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des BSG sind diese Vorschriften
jedoch nicht zur GdB-Bewertung bei Diabetes mellitus geeignet. Insoweit kann auf die
Neufassung der VG, Teil B, Nr. 15.1 in der Fassung vom 14.07.2010, in Kraft getreten
am 22.07.2010, zurückgegriffen werden. Denn, obgleich die Änderung der VG formal
keine Rückwirkung entfaltet und Gerichte und Verwaltung für den Zeitraum bis zum
21.07.2010 nicht bindet, ist ihr Inhalt als antizipiertes Sachverständigengutachten be-
deutsam. Für die Zeit ab dem 22.07.2010 sind die VG, Teil B, Nr. 15.1 in der Fassung
vom 14.07.2010 zur GdB-Bewertung bei Diabetes mellitus unmittelbar anzuwenden
(zum Ganzen BSG, Urteil vom 02.12.2010 -B 9 SB 3/09 R - juris Rz. 20, 38; BSG, Urteil
vom 25.10.2012 - B 9 SB 2/12 R - juris Rz. 30; BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 SB 3/12
R - juris Rz. 32). Nach den am 22.07.2010 in Kraft getretenen VG, Teil B, Nr. 15.1 in der
Fassung vom 14.07.2010 beträgt bei an Diabetes erkrankten Menschen, deren Thera-
pie eine Hypoglykämie auslösen kann, die durch Einschnitte in die Lebensführung be-
einträchtigt sind und somit durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeein-
trächtigung erleiden, der GdB 20. Beim Kläger wurde und wird weder eine Insulinthera-
pie, noch eine Therapie, die eine Hypoglykämie auslösen kann, durchgeführt. Dies er-
gibt sich aus den Angaben der Dr. J., wonach eine Therapie mit Metformin, mit der Fol-
ge, dass sich die Blutzuckerspiegel haben senken lassen, durchgeführt wird. Mithin kann
für seine Diabetes-Erkrankung kein GdB vergeben werden. Hinzu kommt das metaboli-
sche Syndrom des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass dieses in einer Zusammenschau
mit dem Diabetes mellitus einen höheren als den von Dr. R. versorgungsärztlich ange-
nommenen Einzel-GdB von 10 bedingt, hat der Senat nicht.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Einzel-GdB-Werte (Einzel-GdB 20 für das Funk-
tionssystem Gehirn einschließlich Psyche, Einzel-GdB 20 für das Funktionssystem Herz-
Kreislauf, Einzel-GdB 20 für das Funktionssystem Beine, Einzel-GdB 20 für das Funktions-
system Ohren, Einzel-GdB 20 für das Funktionssystem Geschlechtsapparat, Einzel-GdB
10 für das Funktionssystem innere Sekretion und Stoffwechsel, Einzel-GdB 10 für das
Funktionssystem Atmung, Einzel-GdB 10 für das Funktionssystem Rumpf) beträgt der
Gesamt-GdB nicht mehr 40. Dabei war zu berücksichtigen, dass eine Überschneidung
der Funktionsbeeinträchtigungen vorliegt sowie nach den VG, Teil A, Nr. 3, a, ee leichte,
nur einen GdB von 10 bedingende Gesundheitsstörungen von Ausnahmefällen abgese-
hen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen und es
auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht ge-
rechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schlie-
ßen.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.