Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 20.08.2025 – L 13 SB 31/24
Teil B Nr. 12 VersMedV · Harnorgane · Rechtsprechungsseite
Einordnung
12.2.4 – Harninkontinenz (Vergleich)
Restbeschwerden nach Prostataoperation mit Harninkontinenz waren im zugrunde liegenden GdB-Bild mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt; die Entscheidung betrifft im Schwerpunkt das Merkzeichen G.
Restbeschwerden nach Prostataoperation mit Harninkontinenz waren im zugrunde liegenden GdB-Bild mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt; die Entscheidung betrifft im Schwerpunkt das Merkzeichen G.
Entscheidungstext
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 18. April 2024 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Stade, mit
welchem er verurteilt worden ist, beim Kläger ab dem 31. August 2022 das Merkzeichen G
festzustellen.
Der Grad der Behinderung (GdB) des 1955 geborenen, erheblich adipösen, seinerzeit im Bundesland
H. wohnhaften Klägers war im Jahr 2014 mit insgesamt 40 aufgrund einer depressiven Verstimmung
mit Somatisierungsstörung mit einem Einzel-GdB von 30 sowie eines Schlafapnoesyndroms bei
Adipositas mit einem Einzel-GdB von 20 festgestellt worden. Im Jahr 2018 erfolgte der Umzug des
Klägers nach I.. Hier stellte er im Januar 2020 einen Neufeststellungsantrag, der zur Feststellung des
GdB mit 50 gemäß Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2020 und folglich der
Schwerbehinderteneigenschaft führte. Der Ärztliche Dienst des Beklagten nahm nach Durchführung
medizinischer Ermittlungen nunmehr drei weitere Einzel-GdB von 20 an, nämlich aufgrund von
erstens „Herzkreislaufschaden, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörung“, zweitens „Restbeschwerden
nach Prostataoperation mit Harninkontinenz“ und drittens einer Kniegelenksarthrose rechts.
Im Juni 2020 stellte der Kläger einen weiteren Neufeststellungsantrag und beantragte nunmehr
insbesondere aufgrund seiner Kniebeschwerden die Feststellung des Merkzeichens G. Er legte den
Bericht über eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vor, durchgeführt von
Dr. J. am 14. November 2019. Auf Anforderung des Beklagten erstellte der Orthopäde K. unter dem
20. Juli 2020 einen Befundbericht. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, das nachfolgende
Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 23. November 2020 stellte der Kläger den Neufeststellungsantrag, der den Ausgangspunkt des
hier anhängigen Rechtsstreits darstellt, und beantragte erneut die Feststellung des Merkzeichens G.
Der Beklagte holte nochmals einen Befundbericht des Orthopäden K. ein, erstellt unter dem 10.
Januar 2021. Er teilte mit, nach anamnestischen Angaben des Klägers vom 19. November 2020 könne
dieser nur noch ca. 20 Meter ohne Gehhilfen laufen, mit diesen ca. 50 Meter. Der Kläger stellte sich
am 7. Dezember 2020 zudem in der Sprechstunde des L. -Klinikums M. vor, wo eine klinisch und
radiologisch fortgeschrittene Gonarthrose rechts bestätigt wurde. Die Durchführung einer Operation
wurde besprochen, zunächst sollte aber die damalige Pandemiesituation abgewartet werden. Zudem
bestätigte die Psychiaterin Dr. N. unter dem 7. Januar 2021 das Vorliegen einer schweren depressiven
Erkrankung. Der Ärztliche Dienst des Beklagten bewertete die Kniegelenksarthrose rechts nunmehr
mit einem Einzel-GdB von 30, der Gesamt- GdB wurde dementsprechend gemäß Bescheid vom 5.
Februar 2021 auf 60 angehoben. Zugleich wurde festgestellt, die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des beantragten Merkzeichens G lägen nicht vor. Den nachfolgenden Widerspruch des
Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2021 zurück.
Der Kläger hat am 3. März 2021 Klage erhoben. Er hat sich auf bestehende Funktionsbehinderungen
der Hüftgelenke sowie der Wirbelsäule mit einer Spinalkanalstenose sowie der Kniegelenke berufen,
wo eine paarige Funktionsbeeinträchtigung bestehe, die besonders zu berücksichtigen sei. Die
Adipositas per magna habe sich nicht nur nachteilig auf das rechte Kniegelenk mit einer
Innenmeniskusläsion, sondern auch nachteilig auch auf das linke Kniegelenk ausgewirkt.
Daraufhin hat das Sozialgericht (SG) Stade Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr. O., das dieser unter dem 10. Dezember 2021
erstattet hat. Der bei einer Körpergröße von 172 cm zu dieser Zeit 137 kg wiegende Kläger hat dort
vorgebracht, im Vordergrund stünden die Knieschmerzen und zur Entlastung benutze er außerhalb
der Wohnung eine in der rechten Hand geführte Gehstütze oder einen Rollator. Damit könne er 200
bis 300 Meter gehen, müsse sich aber bereits nach 100 Metern hinsetzen. Gleichzeitig bestünden
Lendenkreuzschmerzen, in das rechte Bein bis zur Wade ausstrahlend. Der Sachverständige hat nach
Untersuchung des Klägers ausgeführt, im Vordergrund stehe beim Kläger das massive Übergewicht.
Dies störe die Funktion des gesamten Bewegungsapparates, da dieser für eine derartige Belastung
nicht ausgelegt sei. Insoweit ergäben sich allgemeine Funktionsstörungen im Sinne einer
Schwergängigkeit des Bewegungsapparates, ohne dass sich an den Gelenken einzelne
eingeschränkte Beweglichkeiten dokumentieren ließen. Hinzu komme eine Atemnot. Der Verschleiß
des rechten Kniegelenkes sei bei unwesentlicher Bewegungseinschränkung und fehlenden
anhaltenden Reizerscheinungen mit einem GdB von 30 zu hoch bewertet, hier sei ein GdB von 20 als
maximal anzusehen. Auch eine Spinalkanal-stenose liege nicht vor. Die Rückenschmerzen des
Klägers seien die Folge der Überbelastung der Wirbelsäule. Auf das Gehvermögen wirkten sich der
rechtsseitige Kniegelenksverschleiß und die Atemnot, auch die Belastung der Wirbelsäule, aus. Der
zusammenfassende GdB hierzu wäre mit 30, maximal 40, einzuschätzen. Eine „ortsübliche
Wegstrecke" von etwa 2 km, die in einer halben Stunde bewältigt wird, könne der Kläger aufgrund
seines Übergewichts nicht leisten. Er habe indes keine sich auf das Gehvermögen auswirkenden
Behinderungen in einem Ausmaß, wonach diese zusammengenommen einen GdB von wenigstens 50
bedingen würden.
Anschließend hat der Orthopäde Dr. P. in Anwendung des § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf
entsprechenden Antrag des Klägers unter dem 12. September 2022 ein weiteres
Sachverständigengutachten erstattet. Nach Untersuchung des Klägers hat er ein insgesamt
kleinschrittiges Gangbild mit deutlichem Abstützen am Rollator dargelegt. An
Funktionsbeeinträchtigungen bestünden eine deutlich herabgesetzte Belastbarkeit mit erheblicher
Einschränkung der Gehstrecke und eine allgemeine Schwergängigkeit des Bewegungsapparates.
Aufgrund der bestehenden Beschwerden sei das dauerhafte Tragen einer Kniegelenksorthese rechts
zur Schmerzreduktion erforderlich. Das Gehvermögen des Klägers sei deutlich reduziert. Er sei auf
den Gebrauch einer Unterarmgehstütze bzw. für längere Strecken eines Rollators angewiesen.
Übergewicht und Herzschwäche sowie die Schmerzen vor allem im rechten Kniegelenk und der
unteren Lendenwirbelsäule (LWS) bedingten eine deutliche Reduktion der Gehstrecke und
Belastbarkeit. Die Voraussetzungen des Merkzeichens G würden aus seiner Sicht eindeutig erfüllt,
allerdings sei der GdB für die Kniegelenksarthrose mit zuletzt 30 bereits im oberen Bereich der
Ermessensspanne angesetzt worden und auch unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der LWS,
der Hüftgelenke sowie der Füße werde kein Teil-GdB von mindestens 50 erreicht.
Nachfolgend hat das SG Stade einen weiteren Arztbericht des Orthopäden Dr. K. vom 16. Mai 2023
eingeholt, der eine Schmerzhaftigkeit und Limitierung beim Gehen erneut bestätigt hat, ebenso eine
Verschlechterung im gesamten Zeitablauf.
Mit Urteil vom 18. April 2024 hat das SG Stade den Bescheid vom 5. Februar 2021 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2021 teilweise aufgehoben und den Beklagten verurteilt,
beim Kläger ab dem 31. August 2022 (Tag der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. P.) das
Merkzeichen G festzustellen. Das SG ist hierbei den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. in
seinem Gutachten vom 12. September 2022 gefolgt, nach denen das Gehvermögen des Klägers
multifaktoriell eingeschränkt sei und die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens G erfüllt seien, wobei sich auch die Adipositas unstrittig auf das Gehvermögen des
Klägers auswirke.
Gegen das ihm am 24. April 2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26. April 2024 Berufung
eingelegt und hat auf eine Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 25. April 2024 –Q. –
verwiesen. Es liege eine Adipositas per magna mit weitgehend konstantem BMI um 47 vor, zudem
eine rechtsbetonte Funktionseinschränkung der Kniegelenke, wobei einhellig bezüglich der unteren
Extremitäten ein maximaler GdB von 30 (eher 20) als formal zutreffend angesehen werde. Objektive
Belege für eine Lungenfunktionseinschränkung bestünden nicht, eine letzte kardiologische
Befunderhebung sei im Jahr 2020 unauffällig verlaufen. Insofern bedeute das Urteil nach Sachlage
faktisch, dass weitgehend allein durch die vorliegende Adipositas eine Berechtigung des
Merkzeichens G begründet werde, während plausible Begleit- und Folgeschäden in weitester
Auslegung allenfalls einen schwachen GdB von 30 rechtfertigen würden. Eine Erhöhung eines solchen
GdB sei bei gravierendem Übergewicht zwar möglich, allerdings erschließe sich das Merkzeichen G
angesichts der objektiv geringen kardialen und orthopädischen Beeinträchtigungen hier nicht. Die
Adipositas allein bedinge keinen GdB, die durch sie ausgelösten Funktionsstörungen seien allerdings
bei der Beurteilung des GdB und der Feststellung von Merkzeichen zu berücksichtigen. Die objektiv
belegten Funktionsstörungen begründeten im vorliegenden Fall nicht die Anerkennung des
Merkzeichens G.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Stade vom 18. April 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG Stade vom 18. April 2024 sowie das Sachverständigengutachten des Dr. P.
vom 12. September 2022 für zutreffend.
Der Senat hat einen weiteren Befundbericht des Orthopäden Dr. K. vom 9. August 2024 eingeholt, der
in Ergänzung zu seinem Bericht vom 16. Mai 2023 mitgeteilt hat, es bestehe seither keine
Befundveränderung und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten.
Unter dem 18. Februar 2025 hat der Hausarzt R. einen weiteren Befundbericht erstattet. Er ist
insbesondere gefragt worden, ob sich Gesundheitsstörungen des Klägers, die Einfluss auf dessen
Gehvermögen haben könnten, seit Jahresbeginn 2022 verändert haben oder hinzugetreten sind, und
ob der Kläger auf ständige Benutzung von Hilfsmitteln angewiesen ist. Laut seinem Bericht leidet der
Kläger unter anhaltenden Schmerzen, die aus der Leiste in den Oberschenkel ausstrahlen. Es
bestünden zusätzlich Rückenschmerzen, die auch in den Oberschenkel und in den Hoden
ausstrahlten. Verschlechtert habe sich in den letzten Jahren die kardiale Belastbarkeit, diese bereite
mittlerweile schon bei kleinsten Belastungen des Alltags Probleme. In seine Praxis komme der Kläger
mit einer, manchmal auch mit zwei Gehhilfen. Den Rollator nutze er zu Hause, er komme schlecht mit
dem Ein-/Ausladen und dem Verstauen im PKW zurecht. Empfohlenes Bewegungstraining könne er
aufgrund der kardialen Einschränkungen nur zum Teil umsetzen. Der Hausarzt R. hat weitere
Befundberichte von Fachärzten beigefügt. Eine kardiologische Untersuchung hat im Sommer 2022 im
Wesentlichen unauffällige Befunde ergeben. Am 16. August 2024 hat sich der Kläger in der
Schmerzambulanz des L. Klinikums S. in T. – Dr. U. – erstvorgestellt. Er habe über Schmerzen im
Übergangsbereich zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule geklagt, diese seien in den letzten sechs
Monaten deutlich stärker geworden und bestünden seit ca. drei bis vier Jahren, insbesondere beim
Gehen. Die Bewegungsmaße haben im Wesentlichen Normalwerte aufgewiesen. Es handle sich um
eine chronifizierte „bio-psycho-soziale“ Schmerzerkrankung. Der Kläger erlebe die Schmerzen nur
unter bestimmten Zuständen, wie beim Gehen und nachts beim Umdrehen. Eine Wiedervorstellung
sei für Oktober 2024 vereinbart worden.
Auf Anforderung des Senats hat der Schmerztherapeut Dr. U. am 31. März 2025 seine weiteren
Befunde mitgeteilt. Der Kläger sei am 18. Oktober 2024 nochmals erschienen und habe „deutlichst“
geringere Beschwerden geäußert, er mache intensiv Physiotherapie, auch häusliche Übungen, und sei
„auf dem richtigen Weg“. Er, der Behandler, habe dem Kläger eine Gewichtsreduktion ans Herz
gelegt. Ein zweites vom Kläger beschriebenes Schmerzproblem – er habe ein bis zwei Stunden nach
dem Geschlechtsverkehr Schmerzen, welche nach der Beschreibung dem Ausbreitungsgebiet des
Nervus genitofemoralis entsprächen – solle der Kläger nochmal neurologisch abklären lassen.
Der Ärztliche Dienst des Beklagten –Q. – hat in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 seine
Auffassung beibehalten und seine Einschätzung unter dem 2. Juni 2025 – Ossadnik-Freger – nochmals
ergänzt, ohne von seiner bisherigen Beurteilung abzuweichen.
Unter dem 6. Juni 2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, die gesundheitliche
Situation des Klägers habe sich erheblich verschlechtert, ohne dies im Schriftsatz oder auf erfolgte
Nachfrage in der mündlichen Verhandlung näher zu konkretisieren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet. Der
Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar
2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch
gegen den Beklagten auf Feststellung des Merkzeichens G. Das anderslautende Urteil des SG Stade
ist aufzuheben.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G sind §§ 228 Abs. 1 S. 1, 229 Abs. 1 S 1 i. V. m. § 152
Abs. 1 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen
Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG, BGBl. I 2016, 3234 ff.). Gemäß § 228 Abs. 1 S. 1 SGB
IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten
Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr i. S. des
§ 230 Abs. 1 SGB IX. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale
treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX).
Nach § 229 Abs. 1 S 1 SGB IX n. F. ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Maßstäbe für die Bestimmung des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr enthält die aufgrund des §
Abs. 17 (bzw. Abs. 16) BVG erlassene und zwischenzeitlich mehrfach geänderte Rechtsverordnung
zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG
(Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I 2412). Die zum 15.
Januar 2015 in Kraft getretene Übergangsregelung des § 159 Abs. 7 SGB IX (jetzt: § 241 Abs. 5 SGB
IX) sieht ausdrücklich vor, dass bis zum Inkrafttreten einer eigenständigen Rechtsverordnung für das
Schwerbehindertenrecht aufgrund von § 70 Abs. 2 SGB IX (jetzt: § 153 Abs. 2 SGB IX), in der u. a. die
medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen aufgestellt werden sollen, die
Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Damit hat der Gesetzgeber u. a. die Anwendung der
Regelungen angeordnet, die in Teil D Nr. 1 der als Anlage zu § 2 VersMedV erlassenen
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) vorgesehen sind. Die darin enthaltenen
Konkretisierungen sind auch deshalb verbindlich, weil die VMG antizipierte
Sachverständigengutachten darstellen, die wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie
untergesetzliche Rechtsnormen anzuwenden sind (ständige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts [BSG], vgl. Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/14 R - m. w. N.).
Gemäß den in den VMG niedergelegten Grundsätzen für die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G (Teil D Nr. 1 b) ist ein schwerbehinderter Mensch in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne
Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche
Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei
Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Nach Teil D Nr. 1 d VMG sind die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt
anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.
Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit
einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders
auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in
ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei
inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens
an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei
Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei
Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades
anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die
Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend auch
der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen
mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem
beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9
SB 1/14 R - ).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Beklagten entgegen der im
angefochtenen Urteil des SG Stade geäußerten Auffassung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat
vielmehr zu Recht die Feststellung des Merkzeichens G abgelehnt.
Keine der in Teil D Nr. 1 VMG aufgeführten Fallgruppen ist beim Kläger gegeben. Der Kläger gehört
nicht zum Kreis der hilflosen oder gehörlosen behinderten Menschen, welche stets einen Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung haben (vgl. Teil D Nr. 1 a VMG). Auch leidet er nicht an den in den VMG
unter Abschnitt D Nr. 1 d) bis f) enthaltenen Regelbeispielen genannten internistischen
Funktionseinschränkungen, hirnorganischen Anfällen bzw. an Störungen der Orientierungsfähigkeit
infolge extremer Seh- oder Hörbehinderung bzw. geistiger Behinderung in einer Ausprägung, welche
die Feststellung des Merkzeichens G rechtfertigen würde.
Auch liegen aufgrund der medizinischen Erkenntnisse keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor,
der Kläger wäre gehindert, infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens
ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen (vgl. Teil D Nr. 1 b, d VMG). Hierfür sind nach Teil D
Nr. 1 d VMG auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der LWS erforderlich, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen oder die sich auf
die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. die Versteifung eines Hüft-, Knie- oder Fußgelenks, ggf. in
ungünstiger Stellung.
Zwar handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten
Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele („Regelfälle“, so BSG, Urteil vom 24. April 2008
– B 9/9a SB 7/06 R – juris ), die für andere behinderte Menschen als Vergleichsmaßstab dienen (LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 – L 11 SB 193/08 – juris ). Aber das Vorliegen
eines hiermit vergleichbaren Sachverhalts muss ggf. positiv mit dem hinreichenden
Überzeugungsgrad festgestellt werden, um die Berechtigung des Merkzeichens G im Einzelfall
jenseits des Anwendungsbereichs der Regelbeispiele festzustellen.
Der Senat folgt hierbei den Feststellungen im orthopädischen Sachverständigengutachten des Dr. O.
vom 10. Dezember 2021. Demnach steht unter Berücksichtigung der weiteren
Sachverhaltsermittlungen zur Überzeugung des Senats fest, dass die Gehstrecke des Klägers
aufgrund erheblicher Adipositas sowie Knie- und Kreuzschmerzen bei Benutzung einer Gehstütze oder
eines Rollators stark eingeschränkt ist. Der Sachverständige
hat allerdings überzeugend ausgeführt, der Grund hierfür sei im Wesentlichen das massive
Übergewicht des Klägers, das die Funktion des gesamten Bewegungsapparates störe, der für eine
derartige Belastung nicht ausgelegt und deswegen schwergängig sei. An den Gelenken ließen sich
einzelne eingeschränkte Beweglichkeiten erheblicher Ausprägung nicht dokumentieren und auch eine
Spinalkanalstenose liege nicht vor.
Die Schwierigkeiten und Schmerzen beruhen demzufolge auf gewichtsbedingter Überlastung, die
zwar in der weiteren Folge zu Behinderungen führen kann, aber nicht bereits selbst mit diesen
gleichzusetzen ist. Dies ergibt sich aus Teil B Nr. 15.3 VMG. Die Adipositas selbst bedingt demnach
keinen GdB. Nur Folge- und Begleitschäden insbesondere am kardiopulmonalen System oder am
Stütz- und Bewegungsapparat können demnach die Annahme eines GdB begründen. Für die
Feststellung des Merkzeichens G aufgrund einer Einschränkung der Wegstrecke gilt Entsprechendes
zwar nach dem Wortlaut der in Teil D Nr. 1 d VMG genannten Kriterien, jedoch ist die Adipositas hier
als Faktor mit Bezug zu einer Behinderung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a
SB 7/06 R – juris ).
Insoweit ist der Senat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. davon überzeugt, dass
die Ursache des Umstands, dass der Kläger eine „ortsübliche Wegstrecke“ von etwa 2 km, die in einer
halben Stunde bewältigt wird, aktuell nicht leisten kann, im Wesentlichen allein das Übergewicht des
Klägers ist. Demgegenüber bestehen sich auf das Gehvermögen in nennenswertem Umfang
auswirkende Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparats nicht. Der
Sachverständige Dr. P. hat diese Zusammenhänge in seinem Gutachten vom 12. September 2022
ebenfalls bestätigt, auch wenn er unter Einschluss eines metabolischen Syndroms mit Übergewicht zu
einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung gelangt ist. Auch die nachfolgenden Befundberichte des
Orthopäden Dr. K. vom 16. Mai 2023 und vom 9. August 2024 sowie der Bericht des Hausarztes R.
vom 18. Februar 2025 nebst weiteren Anlagen und der Bericht des Schmerztherapeuten Dr. U. vom
31. März 2025 stehen hiermit in Übereinstimmung.
Der Begründung im Gerichtsbescheid des SG Stade vom 18. April 2024 folgt der Senat demzufolge im
dort gefundenen Ergebnis nicht. Zwar gehört nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. April
2008 – B 9/9a SB 7/06 R – juris ) erhebliches Übergewicht zu den Faktoren, die einen Bezug zu einer
Behinderung haben und daher bei der Beurteilung des Gehvermögens zu berücksichtigen sind, und
zwar konkret die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per magna. Soweit diese zu einer
Einbuße der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen, kommt die Zuerkennung des
Merkzeichens G bei einem stark übergewichtigen Kläger in Betracht. Allerdings kann dies stets nur im
Einzelfall beurteilt werden (BSG, Beschluss vom 30. April 2019 – B 9 SB 76/18 B – juris ). Dies hat Dr.
O. mit dem vorstehend wiedergegebenen Ergebnis getan, dass im Einzelfall des Klägers die
Berechtigung zur Feststellung des Merkzeichens nicht besteht. Die Einzelfallprüfung hat demnach hier
ein überzeugendes negatives Ergebnis insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Funktionalität
der Gelenke des Klägers als solche nicht beeinträchtigt ist. Der Sachverständige Dr. O. hat insoweit
ausdrücklich ausgeführt, dass sich an den Gelenken sowie der Wirbelsäule des Klägers einzelne,
jedenfalls mehr als unwesentlich eingeschränkte Beweglichkeiten nicht dokumentieren ließen und
bestehende Schmerzen allein auf eine gewichtsbedingte Überbelastung zurückzuführen seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Senat erachtet die Frage für
grundsätzlich bedeutsam, ob die mangelnde Fähigkeit eines schwerbehinderten Menschen, eine
„ortsübliche Wegstrecke“ von etwa 2 km in angemessener Zeit zu bewältigen, auch dann zur
Berechtigung des Merkzeichens G führt, wenn der Grund hierfür im Wesentlichen allein ein
übergewichtiger Körperzustand des schwerbehinderten Menschen ist und weitere sich auf das
Gehvermögen auswirkende Behinderungen der grundsätzlichen körperlichen Funktionalität,
insbesondere solche des Stütz- und Bewegungsapparats sowie aus dem internistischen Spektrum,
nicht in nennenswertem Ausmaß feststellbar sind.