Hessisches Landessozialgericht, 28.01.2025 – L 3 SB 1/19
Teil B Nr. 12 VersMedV · Harnorgane · Rechtsprechungsseite
Einordnung
12.1.1 – Nierensteinleiden
Nierensteinleiden blieb bei GdB 10, weil häufigere Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholte Harnwegsinfekte nicht nachgewiesen waren.
Nierensteinleiden blieb bei GdB 10, weil häufigere Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholte Harnwegsinfekte nicht nachgewiesen waren.
Entscheidungstext
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. Oktober 2018 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere darum, ob dem Kläger ab dem 20. Oktober 2016 ein höherer
Grad der Behinderung (GdB) als 80 zusteht und ob ab dem 20. Oktober 2016 die Voraussetzungen
der Nachteilsausgleiche "RF", "H" und "Bl" nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) vorliegen.
Das beklagte Land stellte für den 1966 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 2006 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 fest, dass seit einem vor- angegangenen
Abhilfebescheid vom 2. September 1996 eine wesentliche Änderung ein- getreten ist, dass der
festgestellte GdB nunmehr 80 beträgt und dass die Voraussetzun- gen zur Feststellung des
Merkzeichens "G" vorliegen. Dabei wurden ausweislich der gut- achterlichen Stellungnahme des
versorgungsärztlichen Dienstes des beklagten Landes vom 15. Mai 2006 folgende
Gesundheitsstörungen mit folgenden Einzel-GdB berücksich- tigt:
3 - Hirnoperationsfolgen (Hydrozephalus) 60 - Bluthochdruck, Herzschaden mit Rhythmusstörung 30 Wirbelsäulen-Syndrom 20 - Nierensteinleiden 10 - Neurodermitis 10.
Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006
zurück. Eine Klage vor dem Sozialgericht Fulda (S 6 SB 78/06) blieb erfolg- los und die Berufung vor
dem Hessischen Landessozialgericht (L 4 SB 56/08) nahm der Kläger zurück. Weitere
Änderungsanträge des Klägers lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 2. Oktober 2006, mit
Bescheid vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 24. September 2007, mit
Bescheid vom 15. Oktober 2009 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 und
mit Bescheid vom 25. Sep- tember 2014 ab.
Am 20. Oktober 2016 stellte der Kläger einen weiteren Verschlechterungsantrag. Dazu reichte er
Unterlagen aus Verfahren gegen andere Sozialversicherungsträger, etwa ge- gen die Deutsche
Rentenversicherung Hessen, die Unfallkasse NRW, die VBG und die AOK - Die Gesundheitskasse in
Hessen ein. Nach Einholung einer gutachterlichen Stel- lungnahme vom 30. Januar 2017 lehnte das
beklagte Land mit Bescheid vom 30. Januar 2017 den Antrag auf Neufeststellung ab. Der GdB betrage
weiterhin 80. Die Vorausset- zungen zur Feststellung weiterer Merkzeichen lägen weiterhin nicht vor.
Dabei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen mit folgenden Einzel-GdB berücksichtigt:
6 - Funktionsstörungen bei Hydrozephalus (mit Ventil versorgt) 60 - Bluthochdruck, Aortenaneurysma
30 - Funktionsstörung der Wirbelsäule (ausstrahlende Beschwerden) 20 - Funktionsstörung des
rechten Handgelenkes 10 - Refluxkrankheit der Speiseröhre 10 - Nierensteinleiden 10 - Neurodermitis
10.
Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017
zurück. Den handschriftlichen Ausführungen und den eingereichten Unterla- gen aus
"zurückliegenden Klage- und Berufungsverfahren mit der Rentenversicherung und der
Berufsgenossenschaft" lasse sich nicht entnehmen, was der Kläger mit dem Wi- derspruch eigentlich
erreichen wolle.
Der Kläger hat in einem Schriftsatz zu einem damals bei Senat anhängigen Verfahren L 3 U 260/15,
den der Senat, soweit ersichtlich an das beklagte Land weitergeleitet hat, am 30. März 2017 (Eingang
im Verfahren L 3 U 260/15) per Fax bei dem beklagten Land Klage eingereicht, welche das beklagte
Land am 2. Mai 2017 an das Sozialgericht Ful- da (Sozialgericht) weitergeleitet hat. Auf Seite 3 und 4
des Faxes – und auch im weite- ren Verlauf des Verfahrens – hat der Kläger die Verbindung der Klage
mit weiteren Kla- ge- und Beschwerdeverfahren beantragt. Dabei hat er unter Nennung weiterer
Aktenzei- chen (etwa: B 1 KR 130/14 B; B 14 AS 149/16 B; B 14 AS 90/12 B) ausgeführt, dass "die
Beklagten" zu verurteilen seien, ihn insgesamt zu entschädigen. Mit dem Widerspruchs- bescheid
vom 22. März 2017 hat der Kläger – wie auch im weiteren Laufe des Verfahrens immer wieder –
Unterlagen und Schriftstücke aus anderen Verfahren bei verschiedenen Gerichten (etwa: L 3 U
260/15; L 3 U 14/12; L 2 R 202/06; 14 W 88/14; 2 O 505/14; 55 II 950/14, 55 AR 1/14, Streitigkeiten
mit der Sparkasse sowie Verfahren bei dem "Insol- venzgericht" Fulda) und Widerspruchsverfahren
bei der Deutschen Rentenversicherung und der AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, in denen
unter anderem auch Schadens- ersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht wurden vorgelegt sowie
Schreiben seiner Lebensgefährtin C. aus deren Verfahren sowie auch ein Schreiben an die Fraktion
der SPD im Hessischen Landtag vom 25. Juli 2008. Wegen seines Unfalls habe er insbesonde- re
"Opferschutz" beantragt.
Darüber hinaus hat der Kläger (teilweise unvollständige) medizinische Unterlagen vor- gelegt,
insbesondere vorläufige Entlassungsberichte des Klinikums Fulda vom 23. Janu- ar 2015, vom 15.
September 2016 und vom 16. Juni 2017, einen Herzkatheter-Bericht des Universitätsklinikums
Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015, Berichte des Orthopädi- schen Universitätsklinikums
Friedrichsheim vom 10. Dezember 2013, des Universitäts- klinikums Heidelberg vom 6. Oktober 2014,
Berichte des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 2. August 2013, vom 2. September
2013, vom 15. Januar 2008, vom 16. Januar 2008, vom 25. Februar 2009 und vom 18. April 2011,
einen Bericht des Uni- versitätsklinikums Frankfurt am Main vom 13. Mai 2013, vom 11. März 2014,
vom 24. Ju- ni 2014, vom 21. August 2017 und vom 30. Mai 2018, einen Bericht des Universitätsklinikums Würzburg vom 18. Juni 2012, einen Entlassungsbericht des Katharinen-Hospitals Unna vom
21. November 1995 sowie Auszüge aus medizinischer und juristischer Fachli- teratur.
Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Verwaltungs-BG beigezogen, die insbe- sondere ein
neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. F. vom 21. März 2007 sowie eine beratende
fachärztliche Stellungnahme des Arztes für physikalische und rehabilita- tive Medizin Dr. D. vom 10.
August 2007 enthält.
Darüber hinaus hat das Sozialgericht Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie
Dr. E. vom 22. August 2017, des Facharztes für Innere Medizin Dr. G. vom 1. September 2017, der
Phlebologischen Gemeinschaftspraxis Drs. H./J. vom 28. Juli 2017, des Urologen Dr. K. vom 26.
September 2017 und der Fachärztin für Augenheilkunde L. vom 4. Oktober 2017 eingeholt.
Das beklagte Land hat ausgeführt, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei. Der Kläger verbinde
Renten- und Entschädigungswünsche in unzulässiger Weise mit Erhöhungsan- trägen und Klagen
nach dem SGB IX.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Kläger gegen den Klageabweisungsantrag des beklagten
Landes "Einspruch" eingelegt und ausgeführt, dass ihm insbesondere ein hö- herer GdB zustehe
sowie die Merkzeichen "Bl", "H" und "RF". Aufgrund eines Unfalls im Jahre 1993 bestünden bei ihm
schwere Unfallfolgen. Eine Persönlichkeitsstörung stehe nicht im Mittelpunkt seines Leidens. Darüber
hinaus wolle er Mitarbeiter des beklagten Landes und frühere Gutachter haftbar machen. Er
beantrage "Opferrente, Opferhilfen und Opferschutz" mit rückwirkender Bewilligung u.a.
"Diskriminierung Schwerbehinder- ter".
Das Sozialgericht hat sodann ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Ortho- pädie Dr. S. in
Auftrag gegeben sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. Gegen die
Beweisanordnungen des Sozialgerichts vom 3. Mai 2018 hat der Kläger "Be- schwerde u. Anfechtung"
geltend gemacht bzw. die Sachverständigen wegen "Selbst- schutz – Opferschutz" abgelehnt. Auch
gegen die Richterin Dr. XT. wurde ein Befangen- heitsantrag gestellt ebenso wie zahlreiche weitere
Anträge, insbesondere auf Schadens- ersatz, Schmerzensgeld und Verzugszinsen.
Die Sachverständigen Dr. S. und Dr. R. baten im Schreiben vom 16. Mai 2018 um Entbin- dung von
dem Gutachtenauftrag. Das Verhalten des Klägers weise auf eine querulatori- sche
Persönlichkeitsstörung hin und der Kläger sei offensichtlich nicht bereit bei der Be- gutachtung
mitzuwirken (Bl. 714 der Gerichtakt). Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 28. Juni 2018 auf die
Nichterweislichkeit von Art und Umfang der Teilhabebeein- trächtigung hingewiesen, wenn sich der
Kläger nicht begutachten lassen wolle. Darauf- hin hat der Kläger insbesondere mitgeteilt, dass er
jegliches Vertrauen in Gutachter ver- loren habe. Die Aufhebung der Beweisanordnung wurde
beantragt. Das Sozialgericht hat die Gerichtsakte S 8 U 18/10 WA zu dem Verfahren beigezogen und
mit Verfügung vom 28. August 2018 die Beweisanordnungen vom 3. Mai 2018 aufgehoben, weil sich
der Klä- ger nicht begutachten lassen wolle.
Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 10. September 2018 insbesondere einen Hin- weis erteilt,
wonach allein die Frage der Höhe des GdB und der Merkzeichen Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein könne. Damit ist der Kläger nicht einverstanden ge- wesen und hat insbesondere
weitere Unterlagen vorgelegt, insbesondere Berichte bzw. Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin
und Notfallmedizin T. vom 13. Januar 2010 und vom 29. Januar 2011 sowie des Universitätsklinikums
Göttingen vom 18. Mai 2016.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht am 22. Oktober 2018 hat der
anwesende Kläger sodann lediglich beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides
vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2017 zu verurteilen, bei
ihm aufgrund seiner Funktions- und Teilhabeeinschränkun- gen einen Gesamt-GdB von 100 und die
Merkzeichen "RF", "H" und "Bl" ab dem 20. Ok- tober 2016 festzustellen.
Diese Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 22. Oktober 2018 abgewiesen. Der Kläger habe
keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 80 und auch nicht auf die
Feststellung der Merkzeichen "RF", "H" und "Bl", da eine wesentliche Verschlimmerung in den
tatsächlichen Verhältnissen nicht vorliege bzw. nicht nachweis- bar sei und die Voraussetzungen der
begehrten Merkzeichen nicht vorlägen.
Zur Überzeugung des Sozialgerichts seien die Funktionsstörungen bei Hydrozephalus (mit Ventil
versorgt) mit einem Einzel-GdB von 60 angemessen und leidensgerecht be- wertet. Die
Versorgungsmedizin-Verordnung sehe bei einem mit Ventil versorgten Hy- drozephalus einen GdB
von mindestens 30 vor. Unter Bezugnahme auf die in den in der Verwaltungs- und der Gerichtakte
befindlichen Befunde hat das Sozialgericht ausgeführt, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass
der Kläger an verschiedenen körperlichen Symptomen leide, die seitens der behandelnden und
begutachtenden Ärzte auf den Hy- drozephalus zurückgeführt würden und sich im Wesentlichen nicht
geändert hätten, son- dern gleich geblieben seien. Zudem habe sich der Kläger nicht begutachten
lassen. Die gerichtsbekannte Erfahrung zeige zudem, dass das Misstrauen des Klägers in die Ärz- te,
die Sachverständigen, die Behörden sowie das Gericht so enorm sei, dass ein weite- rer Versuch einer
Beweiserhebung nicht gewagt werden müsse. Bei der Bewertung des Hydrozephalus mit Shunt sei
auch eine Persönlichkeitsänderung und eine Minderbega- bung zu berücksichtigen, wobei der Kläger
immerhin eine abgeschlossene Lehre und die Meisterprüfung teilweise geschafft habe. Zudem führe
er kammer- und gerichtsübergrei- fend komplexe Rechtsstreite, was gegen eine erhebliche
Minderbegabung spreche. Zu- dem könne er seinen Alltag gestalten und sich schwierigen rechtlichen
und tatsächlichen Sachverhalten widmen. Die beim Kläger vorhandenen Sehstörungen mit
Doppelbildern seien mit einer Prismenbrille korrigiert, so dass kaum noch Doppelbilder auftreten würden. Der Visus sei ohnehin recht gut. Der zuerkannte Einzel-GdB von 60 umfasse die ver- schiedenen
Beschwerden des Klägers, die zumeist auch nur zeitweise und nicht ständig vorhanden seien. Es liege
kein Gesichtspunkt vor, der einen höheren Einzel-GdB als 60 rechtfertigen könne.
Der Bluthochdruck und das Aortenaneurysma begründeten keinen höheren Einzel-GdB als 30. Der
Bericht vom 18. Juni 2015 schließe eine stenosierende koronare Herzkrank- heit aus. Der Bericht vom
16. Juni 2017 schließe einen akuten Myokardinfarkt und ei- ne Lungenembolie aus. Für das
symptomatische Aortenaneurysma von etwa fünf Zen- timetern werde eine aktuelle OP-Indikation
verneint. Es bestehe eine normale systoli- sche Pumpfunktion und eine linksventrikuläre
Ejektionsfraktion über 55 und eine leicht- bis mittelgradige Aortenklappeninsuffizienz. Ausweislich des
Berichts vom 1. Septem- ber 2017 seien die Diagnosen seit 2015 und die Befunde und Leiden des
Klägers im We- sentlichen unverändert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim Kläger keine
Ein- schränkung der kardialen Leistungsfunktion vorliege. Der Bluthochdruck sei ohne akten- kundige
Folgeschäden mit Medikamenten gut eingestellt. Das Aneurysma führe bei ei- ner Größe von 5,1
Zentimetern unter Berücksichtigung der Vorgaben der Versorgungs- medizin-Verordnung zu einem
Einzel-GdB von 30. Die Belastbarkeit des Klägers sei durch andere Erkrankungen und Belastungen
eingeschränkt, nicht aber durch das Aneurysma und nicht durch die Herzerkrankung. Die
Leistungsfähigkeit des Herzens wirke sich nicht behinderungsrelevant aus.
Die Funktionsstörung der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden begründe kei- nen höheren
Einzel-GdB als 20. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen höheren Grad der Behinderung, zumal auch
aus Sicht des Klägers die Beschwerden rund um den Hydroze- phalus im Vordergrund stünden.
Die vom beklagten Land vorgenommene Bewertung der Funktionsstörung des rechten Handgelenkes
mit einem Einzel-GdB von 10 könne das Sozialgericht anhand der akten- kundigen Unterlagen
mangels entsprechender Befundberichte nicht nachvollziehen.
Die Refluxkrankheit der Speiseröhre des Klägers bedinge einen Einzel-GdB von 10. Die Befunde und
Leiden des Klägers seien im Wesentlichen unverändert. Des Weiteren sei festzustellen, dass es keine
aktuellen Facharztberichte gebe. Der Kläger nehme allenfalls bedarfsweise Medikamente zur
Steuerung der Magensäure und befinde sich in einem gu- ten Allgemein- und Ernährungszustand.
Das Nierensteinleiden des Klägers bedinge einen Einzel-GdB von 10. Die Befunde und Leiden des
Klägers seien im Wesentlichen unverändert. Kein einziger aktueller Bericht berichte von
Nierensteinleiden bei dem Kläger. Es seien keine weiteren Koliken oder überhaupt Art und Frequenz
von Koliken bekannt. Es ergebe sich keine Einschränkung der Nierenfunktion oder eine andere Art der
Erkrankung in diesem Bereich, welche zu ei- nem höheren Einzel-GdB als 10 führe. Hiervon seien
auch die wechselnden Miktionsbe- schwerden bei dem Kläger umfasst.
Die Neurodermitis des Klägers sei von dem beklagten Land zutreffend mit einem Einzel- GdB von 10
bewertet worden. Eine Verschlimmerung seiner Hauterkrankung habe der Kläger nicht geltend
gemacht. Dem Bericht vom 1. September 2017 sei zu entnehmen, dass die Diagnose seit 2015
bestehe und dass die Befunde und Leiden im Wesentlichen unverändert seien. Insofern ergebe sich
kein Anhaltspunkt für eine höhere Bewertung.
Bisher seien die Hustenattacken des Klägers noch nicht berücksichtigt worden. Jedoch würden diese
mangels relevanter Teilhabe- und Funktionseinschränkung keinen Einzel- GdB bedingen.
Insbesondere lasse sich dem Bericht vom 4. Februar 2017 entnehmen, dass die pneumologische
Abklärung unauffällig gewesen sei. Für eine Dyspnoe seien alle organischen Ursachen ausgeschlossen
worden. Zudem seien auch insoweit die Befunde und Leiden des Klägers im Wesentlichen
unverändert. Zusammenfassend sei festzustel- len, dass der Kläger ein Schlaf-Apnoe-Syndrom habe,
welches nicht mit einer Maske the- rapiert werde. Die angenommene vocal cord-Dysfunktion sei nicht
belegt. Eine relevan- te Einschränkung der Lungenfunktion liege nicht vor. Auf Befragen im Termin
habe der Kläger auch nicht genau angeben können, wie oft und wie lange solche Hustenattacken
andauerten. Jedenfalls handele es sich nicht um ein permanentes Dauerphänomen. Inso- fern könne
keine behinderungsrelevante Einschränkung festgestellt werden.
Die Beschwerden an den Augen des Klägers seien bisher nicht extra berücksichtigt wor- den oder
eben schon bei den Folgen des Hydrozephalus. Insbesondere gehe aus dem Bericht vom 22.
September 2017 ein beidseitiger Visus von 0,8 und das Tragen von Pris- menfolien hervor. Dem
Bericht vom 4. Oktober 2017 ließen sich rezidivierende Doppel- bilder, ein Verschwommensehen,
Kopfschmerzen, Leseprobleme, gerötete Augen und ein beidseitiger Visus mit Korrektur von 0,8
entnehmen. Der Kläger trage eine Prismen- folie am linken Auge und habe damit keine Doppelbilder
mehr. Unabhängig von dem Umstand, dass die Einschränkungen des Sehvermögens bereits bei den
Folgen des Hy- drozephalus berücksichtigt seien, betrage der GdB für die Behinderung bezüglich der
mit Prismenfolie korrigierten Doppelbilder und des Visus je 10 und wirke sich damit nicht
GdB-erhöhend aus.
Die beim Kläger vorliegende Schilddrüsenerkrankung bedinge keinen Einzel-GdB. Insbe- sondere
lasse sich dem Bericht vom 7. Februar 2016 eine normal große Schilddrüse oh- ne Herdbefunde sowie
eine euthyreote Stoffwechsellage unter der Einnahme von L-Thyroxin entnehmen. Insofern lasse sich keine behinderungsrelevante Teilhabeeinschrän- kung
feststellen.
Die bisher noch nicht berücksichtigte chronisch-venöse Insuffizienz bedinge beim Kläger allenfalls
einen GdB von 10. Insbesondere beschreibe der Bericht vom 28. Juli 2017 ei- ne chronisch-venöse
Insuffizienz beider Beine, die ausreichend kompensiert sei. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der
Versorgungsmedizin-Verordnung lasse sich bei dem unkomplizierten Verlauf, der allenfalls eine
Kompressionstherapie erfordere und keine Komplikationen aufweise, höchstens ein Einzel-GdB von 10
feststellen.
Vor diesem Hintergrund stünden bei der Gesamt-GdB-Bildung für den Kläger die Aus- wirkungen im
Zusammenhang mit dem Hydrozephalus im Vordergrund. Hierunter fielen auch die
Sehschwierigkeiten sowie die zentral bedingten Ausfälle in Form des Schreib- krampfes und die
Sprachschwierigkeiten. Die weiteren Behinderungen in Form der Wir- belsäulenbeschwerden und des
Aortenaneurysmas wirkten sich GdB-erhöhend aus, so dass der zuerkannte Gesamt-GdB von 80
angemessen und leidensgerecht sei. Die weite- ren Behinderungen seien jeweils mit einem
Einzel-GdB von 10 bewertet und würden sich daher nicht weiter Gesamt-GdB-erhöhend auswirken.
Auch in der Gesamtschau sei der Gesamt-GdB von 80 angemessen und leidensgerecht.
Das Merkzeichen "G" sei bereits anerkannt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "H" lägen nicht vor. Der Kläger gebe zwar an, hilflos zu sein. Jedoch beziehe er weder
Pflegegeld noch habe er überhaupt einen Pflegegrad. Zudem könne der Kläger sowohl sein Leben als
auch eine Vielzahl von Gerichtsprozessen führen, ohne dass er einer Hilfe bedürfe. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung habe er selbst sehr gut seine Interessen darstellen und seine Beschwerden
schildern können. Auch könne der Kläger die diversen Arzttermine managen und sich selbständig um
seine Krankheiten kümmern.
Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" lägen nicht vor. Unter Berücksich- tigung der
vorliegenden Berichte habe der Kläger einen recht guten Visus mit beidseits 0,8 bzw. 0,4 und 0,8. Der
Kläger leide unter Doppelbildern, aber diese seien mit einer Prismenfolie ausgeglichen. Insofern
könne das Sozialgericht nicht auch nur im Entfern- testen erkennen, aus welchem rechtlichen oder
tatsächlichen Grunde dem Kläger das Merkzeichen "Bl" zustehen sollte. Sofern sich der Kläger auf
Gerichtsurteile stütze, in de- nen Klägern das Merkzeichen "Bl" zuerkannt worden sei, die das
Gesehene nicht mehr im Gehirn verarbeiten könnten, liege diese Fallkonstellation bei dem Kläger
mehr als ein- deutig nicht vor. Der Kläger habe im Termin zur mündlichen Verhandlung sehr gut dem
Gespräch bzw. der Verhandlung folgen können, so dass eine zentrale Verarbeitungsstö- rung von
Reizen im Gehirn auszuschließen sei. Schließlich könne auch eine etwaig dro- hende Blindheit wegen
des Hydrozephalus nicht das Merkzeichen "Bl" rechtfertigen, da es auf den aktuellen Zustand
ankomme.
Auch das Merkzeichen "RF" sei dem Kläger nicht zuzuerkennen. Das Merkzeichen "RF" erhielten
Menschen, die einen Gesamt-GdB von 80 hätten und wegen ihres Leidens dau- erhaft nicht an
öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könnten. Der Kläger sei sehr gut in der Lage, an öffentlichen
Veranstaltungen teilzunehmen. Selbst wenn auf die vom Klä- ger geltend gemachten Hustenattacken
abgestellt werden könne, würden diese dem Klä- ger nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Kläger hat am 2. Januar 2019 gegen das am 6. Dezember 2018 versandte Urteil des
Sozialgerichts Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, dass die vorliegenden Befunde falsch und rückwirkend zu löschen seien,
insbesondere hinsichtlich eines dokumentierten frühkindlichen Hirn- schadens. Ergänzend verweist er
auf Unfallfolgen und er wiederholt sein Vorbringen auf den "beantragten Opferschutz,
Opferrentenansprüche rückwirkend". Auf eine Anhörung des Senats vom 22. Mai 2019 zur
beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Be- schluss hat der Kläger mitgeteilt, dass er
damit nicht einverstanden sei ("Sofortige Be- schwerde", "Sofortiger Einspruch", "Wiederaufnahme
der mündlichen Verhandlung", "Gehörsrüge"). Auch im Berufungsverfahren nimmt der Kläger immer
wieder Bezug auf frühere Verfahren, insbesondere gegen die Deutsche Rentenversicherung Hessen,
die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen und die Verwaltungs-BG sowie auf Schreiben sei- ner
Lebensgefährtin und die Geltendmachung von "Gesamtverzugsschadensersatz und Schmerzensgeld,
mit rückwirkender Wirkung und Bewilligung auch der mir zustehenden Lastenausgleiche, über die
insgesamt beantragten Merkzeichen (….) bei berechtigten Gegenforderungen gegen alle
Gesamtschädiger/Gesamtschuldner gegenüber mir, wie die VBG-NRW, DRV-Hessen, AOK-Hessen und
deren Vertragsärzte, die mich bisher fal- sche behandelt hatten". Er sei seit Jahrzehnten "Prozess- und
VollstreckungsBetrugs-Ge- samtgeschädigt".
Im Hinblick auf seine Behinderungen führt er aus, dass insbesondere die bei ihm dia- gnostizierten
Sehstörungen und ein Schreibkrampf zu berücksichtigen seien. "Die Kau- salrechtlichen Ursprünge
und Haftungsbegründenden Zusammenhänge mit meinen nachhaltigen Wegeunfallfolgen vom 18.
Oktober 1993" seien zu berücksichtigen. Die Un- fallfolgen hätten sich in den letzten Jahrzehnten
kontinuierlich verschlechtert. Es läge Prozessbetrug und Prozessverschleppung vor. Es würden die
Verzögerung des Verfah- rens gerügt sowie Verfahrensrügen geltend gemacht. Und es werde
Prozessverbindung angeregt. Er beantrage die Löschung sämtlicher Falschbefunde. Er berufe sich in
allen Klagen auf § 44 SGB X.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und das beklagte Land unter
Aufhebung seines Bescheides vom 30. Januar 2017 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom
22. März 2017 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 15. Mai 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 abzuändern und ihm rückwir- kend einen GdB von 100
sowie die Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" zuzuerkennen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat versucht das Verfahren für den 16. Mai 2023, für den 8. August 2023 und den
18. Dezember 2023 zu Erörterungsterminen zu laden, die auf Antrag des Klägers jeweils aufgehoben
worden sind.
Mit Verfügung vom 19. März 2024 hat der Berichterstatter in den Verfahren des Klägers mit dem
Aktenzeichen L 3 SB 1/19 und L 3 SB 85/21 angefragt, ob der Kläger bereit sei, in häuslicher
Untersuchung an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitzu- wirken. Der Kläger ist
darauf hingewiesen worden, dass weitere Ermittlungen des Gerichts nicht möglich sein dürften, wenn er an der Untersuchung durch einen Sachver- ständigen nicht
mitwirke. Mit Schreiben vom 16. April 2024 haben der Kläger und im Par- allelverfahren L 3 SB 18/19
seine Lebensgefährtin erklärt, dass Einverständnis mit ei- ner Begutachtung bestehe, "unter unserer
Bedingung, dass der Ihrerseits beauftragte Sachverständige neutral und unabhängig ist" (vgl. 923 der
Gerichtsakte L 3 SB 18/19). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 hat der Berichterstatter dem Kläger
mitgeteilt, dass das Gericht den Sachverständigen auszuwählen habe, dass beabsichtige sei, ein
Sach- verständigengutachten des Dr. M. in Auftrag zu geben, und den Kläger hierzu angehört.
Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2024 insbesondere mitgeteilt, dass ein Gutachten
des Sachverständigen Dr. M. "entbehrlich" sei (Bl. 1431, 1438 der Ge- richtsakte). Dr. Scheider habe
zu viele mangelhafte Bewertungen. Dem Senat würden ausführliche Stellungnahmen des Dr. T.
vorliegen.
Der Senat hat dem Kläger mit Verfügung vom 19. Juli 2024 mitgeteilt, dass sein Schrei- ben vom 9.
Juli 2024 dahingehend verstanden werde, dass er nicht bereit sei, an einer Untersuchung durch Dr. M.
zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitzuwir- ken. Daher könne der Senat keine
aktuellen Befunde erheben und nur nach Aktenlage entscheiden. Daraufhin hat der Kläger mit
Schreiben vom 13. August 2024 mitgeteilt, dass er nicht einverstanden sei, mit der "Falschaussage
bzgl. der Mitwirkung" ("diese sei so nicht richtig"). Es gebe Gründe. Der Kläger und Frau C. ergänzten
in einem weiteren Schreiben: "Wir sind grundsätzlich beide bereit, ggfs. bei nicht einseitigen,
unabhängi- gen korrekten Gutachtern". Mit weiterem Schreiben vom 16. August 2024 hat der Kläger
insbesondere einen weiteren Ausdruck der Homepage des Dr. M. vorgelegt und unter- strichen, dass
dieser keine Gutachten zu medizinischen Fragen in Ermittlungs- und Straf- verfahren durchführe, und
hat handschriftlich daruntergeschrieben: "?? Ermittlungsver- fahren anhängig bei der
Staatsanwaltschaft Fulda u. a. Delikt, Rechtsbeugender Prozess- betrug, Opferbetrug" (Bl. 1569 der
Gerichtsakte). "Die Kosten für das entbehrliche Gut- achten sind prozessökonomisch entbehrlich" und
"unzumutbar für Unfallopfer" (Bl. 1118 sowie Bl. 1121 der Gerichtsakte L 3 SB 18/19). In einem
weiteren Schreiben vom 8. Sep- tember 2024 hat der Kläger ausgeführt, dass in seinem Fall seit 2020
ein Ermittlungsver- fahren bei der Staatsanwaltschaft Fulda anhängig sei (Bl. 1591 der Gerichtsakte).
Zu Dr. M. hat er weiter ausgeführt: "Zu schlechte Bewertungen. Ø Dieses Falschgutachten ist
entbehrlich, nicht nötig." Auch kurz vor der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und Frau C.
mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zu einem etwaigen Gutachten des Dr. M. ausgeführt: "Dieses
Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig. Dr. M. sei allerdings für "Unfall-Opfer unzumutbar" (Bl.
1636 der Gerichtsakte)."
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und in den
medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten
Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2025 in Abwesenheit des Klägers
über den Rechtsstreit entscheiden, da er ordnungsgemäß zum Termin gela- den und in der Ladung
darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausblei- bens von Beteiligten Beweis erhoben,
verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 iVm. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist vorliegend das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22.
Oktober 2018 sowie der Bescheid des beklagten Landes vom 30. Januar
2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2017, mit dem das beklag- te Land eine
Änderung des Bescheides vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 27. Juli
2006 und die Zuerkennung eines Gesamt-GdB von 100 sowie die Zuerkennung der Voraussetzungen
der Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" ab der Antrag- stellung am 20. Oktober 2016 abgelehnt hat. Der
Kläger verfolgt sein Klagebegehren in- soweit zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris
).
Soweit der Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens von "Sofortigen Beschwerden" und
"Einsprüchen" und anderen Rechtsbehelfen schreibt, ist keine gerichtliche Entschei- dung ersichtlich,
die mit solchen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnte. Der Senat geht davon aus, dass der
Kläger mit der Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe neben der Berufung zum Ausdruck bringen
will, dass er mit dem Verhalten des beklagten Lan- des und der Verfahrensleitung durch den Senat
nicht einverstanden ist.
Soweit der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren auf weitere Ansprüche (insbe- sondere "Amtsund Staatshaftung", "Notar/Anwaltshaftung", "Richterhaftung", "Bearbei- terhaftung beim
Versorgungsamt Hessen"; Rückerstattung überzahlter Rundfunkbeiträ- ge, Löschung "der gesamten
Falschgutachten und Falschen Befunde", "Neufeststellungs- anträge gem. § 44 SGB X für alle
SG-Klagen", "Entschädigung, Schmerzensgeld und Ge- samtverzugsschadensersatz") Bezug
genommen hat, legt der Senat das Begehren des Klägers (§§ 153 Abs. 1, 123 SGG) dahingehend aus,
dass solche Ansprüche nicht im vor- liegenden Berufungsverfahren geltend gemacht werden sollen.
Denn nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung
der Anträ- ge gebunden zu sein. Es ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133 Bür- gerliches
Gesetzbuch (BGB) festzustellen. Dabei ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen
Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten er- kennbar sind, zu
berücksichtigen. Im Zweifel ist als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nach Maßgabe des
Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich
zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO 16/19 R – juris ). Dabei ist im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden ist,
dass im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise nur darüber entschieden werden kann, ob ihm ein
höhe- rer GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen "H", "Bl" und RF" zustehen und dass insbesondere für die geltend gemachten Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche das Landgericht
und nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, woraufhin der Kläger vor dem Sozialgericht gerade
keinen Antrag auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ge- stellt, sondern ausweislich des Protokolls
vom 22. Oktober 2018 nur einen höheren GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen "H", "Bl" und
"RF" beantragt hat. Für den Senat ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass das Protokoll des
Sozialgerichts insoweit feh- lerhaft sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich
und auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger offensichtlich
seine in den Raum gestellten Ansprüche bereits in anderen Verfahren geltend macht und viel- fach
Unterlagen, die inhaltlich zu anderen Verwaltungs- und Klageverfahren gehören, un- differenziert
auch in weiteren Verfahren vorlegt, ohne dass dem nach Auffassung des Se- nats in jedem Fall eine
Erklärung entnommen werden müsste, dass der Kläger alle An- sprüche auch in allen Verfahren
geltend machen wollte. Eine Klage des Klägers auf Scha- densersatzansprüche gegen die AOK – Die
Gesundheitskasse in Hessen hat er bereits im
Jahre 2018 erhoben: das Sozialgericht Fulda (Aktenzeichen S 11 KR 251/18) hat diese an das
Landgericht Fulda verwiesen (vgl. Bl. 348 der Gerichtsakte L 3 SB 85/21). Eine weite- re Klage gegen
die Deutsche Rentenversicherung hat der Kläger zudem am 16. Mai 2024 bei dem Sozialgericht Fulda
erhoben (vgl. Bl. 1443 der Gerichtsakte) sowie ein weiteres Verfahren gegen die Verwaltungs-BG (vgl.
Bl. 1444 der Gerichtsakte).
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Verbindung des hier anhängigen Ver- fahrens mit
anderen Verfahren, etwa gegen die AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, die Deutsche
Rentenversicherung oder gegen eine Berufsgenossenschaft, gemäß § 113 SGG nicht möglich ist und
daher die von dem Kläger gewünschte Verbindung der Ver- fahren nicht erfolgen kann, so dass auch
aus diesem Grunde nicht über die dort geltend gemachten Ansprüche entschieden werden kann. Für
eine Verbindung mit anderen Ver- fahren, die gegen andere Rechtsträger gerichtet sind, liegen
bereits die Voraussetzun- gen gemäß § 113 Abs. 1 SGG nicht vor, da diese mit dem Streit um die
Höhe des GdB und um weitere Merkzeichen nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere hängen
de- ren Voraussetzungen nicht davon ab, auf welcher Ursache die Gesundheitsstörungen des Klägers
beruhen.
Außerdem geht es dem Kläger – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen aus anderen Verfahren
ergibt – lediglich darum in jedem Verfahren (seien es Klageverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit oder
seien es Verwaltungsverfahren gegen Sozialversicherungsträ- ger) vorzutragen, dass er sich in
mehreren früheren Verfahren und von den verschiede- nen Sozialversicherungsträgern und sonstigen
Personen (insbesondere auch von Ärzten und Sachverständigen) ungerecht behandelt fühlt, und es
wird wiederholt in allen Ver- fahren vorgetragen, dass der Kläger seit Jahrzehnten betrogen worden
sei und dass ihm der daraus entstandene Schaden zu ersetzen sei. Bei diesem pauschalen Vorbringen
ist für den Senat nicht ersichtlich, dass hier über den dargestellten Streitgegenstand hinaus konkrete
Ansprüche geltend gemacht werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die weiteren in den Raum gestellten Ansprü- che des
Klägers nicht in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren geltend gemach- te werden könnten.
Denn einerseits würden sich diese Ansprüche gegen andere Rechts- träger, etwa die AOK – Die
Gesundheitskasse in Hessen, die Deutsche Rentenversiche- rung Hessen, die Verwaltungs-BG, die
GEZ, richten und gerade nicht gegen das beklagte Land. Einem solchen Begehren stünde zudem auch
die Bestands- bzw. Rechtskraft frü- herer Bescheide und Urteile entgegen. Und andererseits wäre
gerade für Schadenser- satz- und Schmerzendgeldansprüche, wie dem Kläger bekannt ist, auch nicht
die Sozial- gerichtsbarkeit zuständig, weshalb er vor dem Sozialgericht eben gerade davon Abstand
genommen hat, weitere Anträge zu stellen, die lediglich zu einer Verweisung des Verfah- rens in die
ordentliche Gerichtsbarkeit führen würden mit dort anfallenden Gerichtskos- ten. Auch
Überprüfungsbescheide gemäß § 44 SGB X, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sein
könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Der Senat könnte zudem – selbst bei einer gemäß § 99 SGG unterstellten Zulässigkeit ei- ner
Klageänderung im Berufungsverfahren – nicht über weitere Ansprüche des Klägers entscheiden. Denn
auch eine Klageerweiterung würde das Hessische Landessozialge- richt nicht von der Verpflichtung
entbinden, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen und das LSG wäre als Berufungsinstanz
nicht befugt, darüber – insbesondere ent- gegen § 29 SGG – in der Sache zu entscheiden (vgl. BSG,
Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R – juris ).
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Senats ebenfalls spricht, dass vor
dem Hintergrund der offensichtlichen Unzulässigkeit von Klagen betref- fend anderer
Streitgegenstände als solcher aus dem Schwerbehindertenrecht eine sol- che Rechtsverfolgung auch
rechtmissbräuchlich wäre. Denn eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Rechts- streit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt
wird, insbesondere, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet
ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig
aus- sichtslos angesehen werden muss (vgl. Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192
SGG (Stand: 13. Juni 2024)). Dies ist hier der Fall, soweit von Ansprüchen die Rede ist, die nicht den
GdB des Klägers oder Merkzeichen betreffen.
Schließlich ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen dieses Berufungs- verfahrens
bereits Entschädigungsansprüche gegen das Land Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt,
wegen überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht werden. Der Kläger hat erkennbar zwar
Verzögerungsrügen (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) erhoben und auch in den Raum
gestellt, dass er davon ausgeht, dass ihm aufgrund der Länge des Verfahrens jährlich eine
Entschädigung von 1.200,- € zustehen dürfte. Aber eine konkrete Klage auf konkret bezifferte
Ansprüche gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm. §§ 198 bis 201 GVG hat er nach Auffassung des Senats
insoweit vor dem Hessi- schen Landessozialgericht bisher nicht erhoben. Ein solches Vorgehen bleibt
dem Kläger zukünftig innerhalb der gesetzlichen Fristen unbenommen (vgl. § 202 Satz 2 SGG iVm §
Abs. 5 GVG). Jedenfalls ist aber bisher den Schriftsätzen des Klägers nicht zu ent- nehmen, dass
eine solche Entschädigungsklage erhoben wurde, so dass der insoweit un- zuständige 3. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts auch keine Abgabe an den zu- ständigen 6. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts verfügen und keine Gerichtskos- ten für ein kostenpflichtiges
Entschädigungsverfahren von dem Kläger erheben musste.
Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerken- nung eines
höheren GdB oder auf Zuerkennung der Merkzeichen "H", "Bl" oder "RF". In- soweit nimmt der Senat
zunächst Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG),
die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht. Ergänzend stützt der Senat sein Ergebnis
auch auf die gutachterliche Stellung- nahme des beklagten Landes vom 30. Januar 2017, auf die
vorliegenden Befundberichte und die vom Kläger, insbesondere im Berufungsverfahren, vorgelegten
Befunde. Im Ein- zelnen:
Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein höherer Gesamt-GdB als 80 zusteht.
Rechtsgrundlage für die Feststellung eines (noch) höheren GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach
ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgele- gen haben, eine wesentliche Änderung
eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wir- kung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufgehoben werden, soweit die Än- derung zugunsten des Betroffenen erfolgt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB X). Bei ei- nem Bescheid zur Festsetzung des GdB handelt es sich im Sinne des § 48 Abs. 1
Satz 1 SGB X um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl nur: BSG, Urteil vom 16. Dezem- ber
2021 – B 9 SB 6/19 R – juris ; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15
R – juris mwN). Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor, wenn der
geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten
wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit 1. Januar 2018 die Vorschrift des § 152 Abs. 1
SGB IX bzw. bis 31. Dezember 2017 die des § 69 Abs. 1 SGB IX (zuletzt in der Fassung des Artikel 2
Nr. 2 des Bundesteilhabegesetzes – BTHG – vom 23. Dezem- ber 2016). Danach stellen die
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wer- den als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt,
wobei eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens
20 vorliegt. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche,
seeli- sche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Ge- sellschaft
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Lie- gen mehrere
Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berück- sichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl etwa:
BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen
nicht nur vorübergehenden Gesund- heitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm
abweichenden Zuständen und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung
bedeutsamen Umstände festzustellen. In diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel
ärztliches Fach- wissen heranziehen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2
Versor- gungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsät- ze"
(VMG) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu be- werten. Der
Einzel-GdB ist anhand von Funktionssystemen zu bilden, wie in Teil A Nr. 2 Buchst. e) VMG
ausdrücklich angeordnet wird, wobei in den VMG folgende jeweils eine funktionelle Einheit bildenden
Systeme benannt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz und Kreislauf;
Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsappa- rat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und
Immunsystem; innere Sekreti- on und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf (vgl. ausführlich: Mecke, Die
Bildung des Ge- samt-GdB im Lichte der Rechtsprechung des BSG, SGb 2023, 220, 224). Der
sogenann- te Einzel-GdB, der den Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw.
Funktionseinschränkung im Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des
Gesamt-GdB, der dann im dritten Schritt – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem
höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 Buchst. c) VMG) – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die
Auswirkungen der einzelnen Beein- trächtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich
überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der
Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der
VMG feste Grade angegeben sind (VMG Teil A Nr. 3 Buchst. b). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und
des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstö- rungen auf die
Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei dem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die
Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf
gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berück- sichtigen. Die auf diese Weise vorzunehmende
Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R
– juris .).
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass bei dem Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Voraussetzungen eines höheren Gesamt-GdB als 80 vorliegen.
Insoweit nimmt der Senat zunächst nochmals Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden
Ausführungen des Sozialgerichts, die sich der Senat nach eigener Prü- fung zu eigen macht (§ 153
Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Die Behinderungen des Klägers im Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche sind mit einem
Einzel-GdB von 60 angemessen bewertet.
Die VMG sehen für den Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche insbesondere vor:
62 3.1 Hirnschäden
a) Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns –
nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase – festgestellt worden sind.
Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und
Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind, beträgt der GdB dann – auch unter Einschluss
geringer z. B. vegetativer Beschwerden – 20; nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30.
b) Bestimmend für die Beurteilung des GdB ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallser- scheinungen.
Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psy- chischen Bereich unter
Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftre- ten von zerebralen Anfällen zu
beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdB zwischen
20 und 100 in Betracht.
(…)
d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdB von wenigstens 30 anzu- setzen.
67 3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0-20
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störun- gen) 30-40
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)
71 - mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50-70
72 - mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100.
Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht überzeugend ausgeführt, dass bei dem Kläger bezüglich
des mit Ventil versorgten Hydrozephalus, der für sich bereits einen GdB von 30 bedingt, weitere auf
diesen zurückzuführenden Symptome – wie etwa eine Per- sönlichkeitsänderung, eine Sehstörung mit
Doppelbildern, die mit einer Prismenbrille in- soweit korrigiert ist, dass kaum noch Doppelbilder
auftreten, eine dysarthrische Sprechstörung, ein breitbasiges Gangbild – zu berücksichtigen sind, was jedoch keinen höheren Einzel-GdB
als 60 rechtfertigt. Dies ist für den Senat überzeugend. Darüber hinausge- hende psychische
Erkrankungen, die zu einer weiteren Erhöhung des Einzel-GdB für den Funktionsbereich Gehirn
einschließlich Psyche führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie Dr. E. hat in seinem Befundbericht vom 22. Au- gust 2017 ausdrücklich ausgeführt, dass
bei dem Kläger nur eine leichte kognitive Stö- rung vorliegt. Weitere psychiatrische Erkrankungen im
Sinne der Ziffer 3.7 VMG oder ei- ne GdB-relevante, dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Klägers lassen sich weder dem Befundbericht noch den im
Berufungsverfahren vorgelegten ärzt- lichen Berichten entnehmen, insbesondere nicht den Berichten
des Universitätsklinikums Tübingen vom 3. April 2019 ("Naheexophorie mit der derzeitigen
Prismenbrille für den Nahebereich gut ausgeglichen"; "Kein Handlungs- /Verbesserungsbedarf";
subjektiver Abgleich des Visus gestaltet sich "sehr schwierig, reduzierte Compliance"), des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 29. Januar 2020 und vom 5. Februar 2020, der Praxis Dr. P.
und Q. vom 25. Juni 2019, des Universitätsklinikums Göttingen vom 3. April 2019 und vom 9. Oktober
2019, des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 1. Sep- tember 2022, vom 5. Oktober 2022 und
vom 17. Juli 2024, des Klinikums Fulda vom 8. Dezember 2022 ("aus neurologischer Sicht besteht ein
regelgerechter Verlauf bei Z.n. Revision"), des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 30. April
2019 und vom 3. Juli 2024, dem Überweisungsschein des Dr. AE. vom 3. Juni 2019, dem
Überweisungs- schein des Dr. AB. vom 29. November 2023, den Überweisungsscheinen der Dr. AC.
10. Oktober 2023 und vom 21. November 2023, den Überweisungsscheinen des Dr. N. vom 21.
Oktober 2022 und vom 1. Oktober 2023, dem Überweisungsschein des Dr. AD. vom 13. Mai 2022.
Konkrete Einwände gegen das Urteil des Sozialgerichts, aus denen sich er- geben könnte, dass
dessen Bewertung unzutreffend sein könnte, hat der Kläger im Beru- fungsverfahren auch nicht
vorgetragen.
Der Bluthochdruck und das Aortenaneurysma bzw. die Herzerkrankung des Klägers be- gründen
keinen höheren Einzel-GdB als 30 für den Funktionsbereich "Herz-Kreislauf".
Für den Funktionsbereich "Herz-Kreislauf" sehen die VMG hinsichtlich der beim Kläger vorliegenden
Erkrankungen insbesondere folgende Grundsätze zur Bewertung des Ein- zel-GdB vor:
76 9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:
77 1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot,
anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8
km/h], schwere körperliche Arbeit),
keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung 0-10
79 2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h],
mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei
Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten) 20-40
81 9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B. Prothesenimplantation) mit voll- ständiger
Kompensation einschließlich Dauerbehandlung mit Antikoagulantien 20
(…)
Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)
84 - ohne lokale Funktionsstörung und ohne
Einschränkung der Belastbarkeit 0-10
86 - ohne oder mit nur geringer lokaler
Funktionsstörung mit Einschränkung der Belastbarkeit 20-40
88 - große Aneurysmen wenigstens 50
Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneu- rysmen der
Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.
In der Gesamtschau liegen bei dem Kläger vor dem dargelegten Hintergrund keine Herz- und
Kreislauferkrankungen vor, die einen höheren Einzel-GdB als 30 begründen, insbe- sondere kein
großes Aortenaneurysma im Sinne von Teil B Nr. 9.2.2 VMG. Denn ausweis- lich des vorliegenden
Berichts des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 3. Juli 2024 liegt ein Aortenaneurysma
ascendens mit der Größe von 4,8 mm vor. Es handelt sich also weder um ein dissezierendes
Aneurysma der Aorta noch um ein großes Aneu- rysma der Aorta abdominalis. Als großes Aneurysma
der Aorta ascendens mit steil an- steigendem Ruptur- bzw. Dissektionsrisiko gilt ein Durchmesser von
60 mm, der thoraka- len Aorta descendens von mehr als 70 mm (vgl. Nieder/Rieck/ Losch/Thomann,
Behinde- rungen zutreffend einschätzen und begutachten, 2. Aufl. 2024, S. 188). Diese Größe erreicht das Aneurysma des Klägers nicht.
Darüber hinaus ist aus den vorliegenden Befunden und Berichten nicht ersichtlich, dass der Kläger
unter höhergradigen Funktionsstörungen mit Einschränkungen der Belast- barkeit im Sinne von Teil B
Nr. 9.1 bzw. 9.2.2 VMG leidet, die in der Gesamtschau einen höheren Einzel-GdB begründen könnten.
Aus dem Bericht des Universitätsklinikums Je- na vom 24. September 2021 ist sogar von einer "sehr
gute kardiale Funktion" die Rede, trotz einer ebenfalls bei dem Kläger diagnostizierten
Aortenklappeninsuffizienz.
Eine weitere Einzel-GdB-relevante Behinderung am Herzen des Klägers ergibt sich auch nicht aus den
auszugsweise vorgelegten Berichten des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 3. Juli 2024
und des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 17. Juli 2024. Daraus lässt sich zwar entnehmen,
dass bei dem Kläger inzwischen eine "schwer verkalkte höhergradige RD1-Stenose" vorliegt. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, dass sich daraus weitere dauerhafte GdB-relevante Behinderungen des
Klägers ergeben.
Außerdem hat das Sozialgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass der Bluthochdruck des Klägers ohne
aktenkundige Folgeschäden mit Medikamenten gut eingestellt ist. Etwas anderes vermag der Senat
den vorliegenden Befunden nicht zu entnehmen, so dass ge- mäß Teil B 9.3 VMG keine weitere
Behinderung Einzel-GdB-erhöhend berücksichtigt wer- den kann.
Auch die chronisch-venöse Insuffizienz bedingt bei dem Kläger gemäß Teil B Nr. 9.2.3 VMG allenfalls
einen GdB von 10, wie das Sozialgericht nachvollziehbar ausgeführt hat,
so dass auch diese Erkrankung keine weitere Erhöhung des Einzel-GdB für den Funkti- onsbereich
"Herz- und Kreislaus" über 30 hinaus rechtfertigen kann.
Die Funktionsstörung der Wirbelsäule des Klägers begründet keinen höheren Einzel-GdB als 20.
Für Funktionsstörung der Wirbelsäule sieht Teil B Nr. 18.9 VMG insbesondere vor, dass der GdB bei
angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden sich primär aus dem Ausmaß der
Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität so- wie aus der Anzahl der
betroffenen Wirbelsäulenabschnitte ergibt. Dabei gelten für Wir- belsäulenschäden insbesondere
folgende GdB-Bewertungsgrundsätze:
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung
oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verfor- mung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades,
häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schwe- ren Grades, häufig
rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulen- syndrome) 30
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenab- schnitten 30 bis
mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende
Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B.
Milwaukee-Korsett];
schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50 bis 70.
Aus den vorliegenden Befunden und Befundberichten ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte
für einen höheren GdB als 20. Insbesondere schwere funktionelle Auswir- kungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradige bis schwere funktionelle Aus- wirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten sind für den Senat nicht nachgewiesen. Sol- che hat der Kläger im
Berufungsverfahren auch nicht vorgetragen.
Für die geltend gemachte Funktionsstörung des rechten Handgelenks kann kein höherer Einzel-GdB
als 10 berücksichtigt werden.
Für Funktionsstörung der oberen Extremitäten sieht Teil B Nr. 18.13 VMG insbesonde- re vor, dass
Bewegungseinschränkungen des Handgelenks geringen Grades einen Ein- zel-GdB von 0 bis 10
rechtfertigen und Einschränkungen stärkeren Grades von 20 bis 30. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass selbst eine Versteifung des Handgelenks in ungünstiger Stellung nur einen Einzel-GdB von 30 begründet. Daher vermag nach Auffassung des Senats der
vom Kläger geltend gemachte "Schreibkrampf" jedenfalls keinen höhe- ren Einzel-GdB als 10 zu
begründen, zumal die vorliegenden Befunde keine höhergradi- ge Beeinträchtigung des Handgelenks
des Klägers belegen.
Die Refluxkrankheit der Speiseröhre des Klägers bedingt keinen höheren Einzel-GdB als 10.
Gemäß Teil B Nr. 10.1 VMG ist für eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit anhaltenden
Refluxbeschwerden je nach Ausmaß ein Einzel-GdB in Höhe von 10 bis 30 gerechtfer- tigt. Es liegen
keine nachvollziehbaren Befunde vor, die einen höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigen. Konkrete
Anhaltspunkte dafür hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht vorgetragen.
Das Nierensteinleiden des Klägers bedingt einen Einzel-GdB von 10. Teil B Nr. 12.1.1 VMG sieht für
die Bildung des Einzel-GdB für den Funktionsbereich Harnorgane vor:
Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere
113 - mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten 0-10
114 - mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und
wiederholten Harnwegsinfekten 20-30.
Im Falle des Klägers sind auf Dauer weder häufigere Koliken oder Intervallbeschwerden noch
wiederholte Harnwegsinfekte nachgewiesen. GdB-relevante Befunde sind weder er- sichtlich noch
vorgetragen.
Die Neurodermitis des Klägers ist gemäß Teil B Nr. 17.1 VMG mit einem Einzel-GdB von 10 zu
bewerten. Dass bei dem Kläger eine länger dauernde Neurodermitis oder eine Neurodermitis mit
generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall, oder eine Neurodermitis mit
klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungs- notwendigkeit mehrmals im Jahr
vorliegt, ist für den Senat nicht nachgewiesen, wurde von dem Kläger nicht vorgetragen und lässt sich
auch den vorliegenden ärztlichen Be- richten nicht entnehmen.
Auch hinsichtlich der Augen konnte der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen An- haltspunkte
vortragen, die für diesen Funktionsbereich einen höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigen. Das
Sozialgericht hat insoweit bereits zutreffend ausgeführt, dass die Be- einträchtigungen der Augen
(insbesondere "Doppelbilder" mit Behandlung durch Prisma- folie) bereits bei dem Einzel-GdB von 60
für die Hirnfunktionsstörung mitberücksichtigt sind. Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er
an einem Sicca-Syndrom leide und dass sein Visus beeinträchtigt sei, lässt sich den vorliegenden
Befunden kein Nachweis entnehmen, dass der Visus des Klägers auf dem linken und dem rechten
Auge dauer- haft jeweils schlechter als 0,5 ist. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich
den erstinstanzlich eingeholten Berichten, insbesondere dem Befundbericht der Fachärz- tin für
Augenheilkunde L. vom 4. Oktober 2017, ein beidseitiger Visus des Klägers von 0,8 entnehmen lässt.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Uni- versitätsklinikums Tübingen vom 3.
April 2019 vorgelegt hat, wonach "laut externem Befund der Visus RA = 0,5 und LA ca. 0,3" ergibt,
vermag dies keinen Gesamt-GdB re- levanten Einzel-GdB zu begründen. Denn zum einen würden
auch diese Werte gemäß
Teil B Nr. 4.3 VMG lediglich einen Einzel-GdB von 15 begründen. Und zum anderen er- gibt sich aus
dem Bericht gerade, dass der Abgleich dieser Werte bei der Behandlung sehr schwierig war bei
reduzierter Compliance des Klägers, so dass der Senat diese Wer- te nicht als dauerhafte
Beeinträchtigung zu betrachten vermag, zumal weiter berichtet wird, dass nach einmaliger Gabe
einer Tränenersatzflüssigkeit eine Visusverbesserung erzielt werden konnte und dass eine Therapie
mit Tränenersatzflüssigkeit empfohlen worden ist. Dies deckt sich mit dem Bericht des
Universitätsklinikums Göttingen vom 9. Oktober 2019, wonach bei dem Kläger zumindest beidseits
ein Visus von 0,5 gemessen werden konnte (nachdem zuvor der Visus 0,1 betragen haben soll). Ein
beidseitiger Visus von 0,5 rechtfertigt gemäß Teil B Nr. 4.3 VMG aber nur einen Einzel-GdB von 10.
Aus den neueren Berichten, insbesondere des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 3. Ju- li
2024, lassen sich zudem keine Anhaltspunkte für einen Gesamt-GdB-relevanten Visus entnehmen.
Der Senat schließt sich darüber hinaus der Auffassung des Sozialgerichts an, dass bei dem Kläger
gemäß Teil B Nr. 15.6 VMG bzw. gemäß Teil B Nr. 8.3 und 8.8 VMG jeden- falls kein weiterer höherer
Einzel-GdB als 10 für die Schilddrüsen-Erkrankung des Klä- gers bzw. für die Erkrankungen des
Klägers im Funktionsbereich der Atmung vorliegt. Anhaltspunkte dafür lassen sich weder den
vorliegenden ärztlichen Befunden noch dem Vorbringen des Klägers entnehmen. Insbesondere
hinsichtlich des Funktionsbereichs der Atmung ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren
vorgelegten Bericht des Univer- sitätsklinikums Gießen und Marburg vom 5. Februar 2020, dass eine
Ruhe- bzw. Belas- tungsdyspnoe bei dem Kläger nicht vorliegt.
Hinsichtlich aller weiteren Erkrankungen des Klägers, die sich aus den vorliegenden Be- funden und
den ärztlichen Berichten ergeben, vermag der Senat keine Anhaltspunkte zu erkennen, die einen
weiteren Einzel-GdB begründen können. Solche Anhaltspunkte hat der Kläger auch nicht vorgetragen.
Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Vorgaben zur Gesamt-GdB-Bildung kann im Ergebnis
dem Kläger kein höherer Gesamt-GdB als 80 zuerkannt werden.
Hier ist von dem höchsten Einzel-GdB von 60 für den Funktionsbereich des Gehirns ein- schließlich
Psyche auszugehen, der durch die weiteren Einzel-GdB von 30 für den Funk- tionsbereich
"Herz-Kreislauf" und von 20 für den Funktionsbereich des Rumpfes (Wirbel- säule) auf insgesamt 80
erhöht werden kann. Alle weiteren Erkrankungen und Behinde- rung des Klägers weisen allenfalls
einen Einzel-GdB von 10 auf, so dass diese gemäß Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG – von hier nicht
vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung führen, selbst dann nicht, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit
einem Einzel-GdB von 20 ist es viel- fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Diese in Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG enthaltenen
Erhöhungsverbote gel- ten ausnahmslos, auch wenn mehrere mit einem Einzel-GdB von 10 beurteilte
(leichte) Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris ; BSG, Be- schluss vom 30. Juni
2021 – B 9 SB 69/20 B – juris mwN).
Zudem spricht nach Auffassung des Senats – vor dem Hintergrund der vorliegenden me- dizinischen
Befunde – auch die Gesamtwürdigung bzw. die Gesamtschau der Beeinträch- tigungen des Klägers
dafür, dass hier die Voraussetzungen eines GdB von 100 nicht erfüllt sind. Einen GdB von 90 – 100 nimmt Teil 3.1.2 VMG etwa an bei Hirnschäden mit kognitiven
schweren Leistungsstörungen (z.B. globale Aphasie) oder einen GdB von 80 bis 100 bei einem
Parkinson-Syndrom mit schwerer Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität bzw. einen GdB
von 100 sieht Teil B Nr. 3.9 VMG etwa vor bei vollständi- ger Halsmarkschädigung mit vollständiger
Lähmung beider Arme und Beine und Störun- gen der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion. Mit solch
gravierende Beeinträchtigungen, die einen GdB von 90 oder 100 rechtfertigen, sind die
Beeinträchtigungen des Klägers in der Gesamtschau nicht vergleichbar. Dies würde nach der
Auffassung des Senats selbst dann gelten, wenn einzelne der bereits berücksichtigten Erkrankungen
und Behinderun- gen des Klägers mit einem geringfügig höheren Einzel-GdB – etwa im
Funktionsbereich Herz und Kreislauf – zu berücksichtigen wären.
Im Ergebnis hat somit das beklagte Land mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht die
Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB als 80 abgelehnt.
Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass auch die Voraussetzungen der gel- tend
gemachten Merkzeichen "H", "Bl" und "RF" nicht vorliegen.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gesundheitlicher Merkma- le, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind, ist §
Abs. 1 und 4 SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getrete- nen Neufassung durch das Gesetz
zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.
Dezember 2016 bzw. bis zum 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX in der Fassung des
Gesetzes vom 23. April 2004 (vgl. BSG, Ur- teil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris ). Danach
gilt: Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für
die In- anspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" liegen bei dem Kläger nicht vor.
Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruch- nahme des
Nachteilsausgleichs der Blindheit werden in Teil A Nr. 6 Buchst. a), b) und c) VMG verbindlich
festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – ju- ris ). Nach Teil A Nr. 6 Buchst
a) VMG ist blind ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein
behinderter Mensch anzusehen, des- sen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr
als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen
Schweregrad vor- liegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine
gleich- zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologi- schen
Gesellschaft (DOG) vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen Skotomen sowie
homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien (Teil A Nr. 6 Buchst b) aa) bis gg) VMG).
Blind ist schließlich auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der
Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit ei- ner visuellen Agnosie oder anderen gnostischen
Störungen (Teil A Nr. 6 Buchst c) VMG). Blindheit im Sinne des Teil A Nr. 6 Buchst. a) bis c) VMG ist
danach beschränkt auf Stö- rungen des Sehapparates. Gnostische – neuropsychologische – Störungen
des visuel- len Erkennens führen nicht zur Blindheit. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik,
Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der VMG. Der Begriff der Blindheit im
Schwerbehindertenrecht braucht nicht zwangsläufig deckungsgleich zu sein mit dem der
Blindheit in anderen Gesetzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris ).
Die dargestellten Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Wie bereits dar- gestellt, lässt
sich den vorliegenden ärztlichen Berichten entnehmen, dass der Kläger beidseits zumindest einen
Visus von 0,5 hat, so dass er weder blind ist nach Teil A Nr. 6 Buchst a) VMG noch im Sinne von Teil A
Nr. 6 Buchst. a) und b) aa) bis gg) VMG als blind anzusehen ist. Insbesondere eine Einengung des
Gesichtsfeldes im Sinne von Teil A Nr. 6 Buchst. a) dd) VMG (auch bei normaler Sehschärfe, wenn die
Grenze der Gesichtsfeldin- sel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jen- seits von 50° unberücksichtigt bleiben) lässt sich den vorliegenden Befunden
nicht ent- nehmen, ebenso wenig wie Anhaltspunkte für einen vollständigen Ausfall der Sehrinde
(Rindenblindheit) im Sinne von Teil A Nr. 6 Buchst. c) VMG.
Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" liegen bei dem Kläger nicht vor.
Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbe- hinderte
Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entspre- chender Vorschriften
ist (vgl. § 3 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung – Schw- bAwV –; BSG, Urteil vom 24.
November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris ). Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung ab 15.
Dezember 2020 bzw. gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG in der Fassung bis zum 14. Dezember 2020 ist
eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung
oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht
dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§
33b Abs. 3 Satz 5 EStG ab 15. Dezember 2020 bzw. § 33b Abs. 6 Satz 4 EStG in der Fassung bis zum
14. Dezember 2020). Der Gesetzeswortlaut geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung
im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht
hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden
sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne
der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Pflegeversicherung – (SGB XI) angelehnt;
schon daraus folgt, dass ein vollständiger Gleichklang mit dem Recht der sozialen Pflegeversicherung nicht zu erwarten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris
).
Bei den gemäß § 33b Abs. 3 EStG bzw. gemäß § 33b Abs. 6 EStG a.F. zu berücksichtigen- den
Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmit- telbar zur Wartung,
Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und
regelmäßig wiederkehren (vgl. BSG, Urteil vom 24. Novem- ber 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris . mwN.).
Häufig und regelmäßig wiederkehren- de Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege,
Verrichten der Notdurft (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) VMG). Die Verrichtungen in diesen Bereichen
werden unter dem Begriff der sogenannten Grundpflege zusammengefasst.
Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Berei- chen der
psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation anfal- len, während
Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris mwN.). Hilflosigkeit
liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch
zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Le- bens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese
Verrichtungen aber infolge einer An- triebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme.
Die ständige Bereitschaft ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter
Lebensgefahr not- wendig ist (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) Satz 2 VMG).
Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b Abs. 6 EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Be- zug auf die
genannten Verrichtungen geht das BSG davon aus, dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe
von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens
drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die
Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit
fremder Hilfe möglichen Ver- richtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In
der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den
zeitli- chen Aufwand abzustellen sein. Das BSG hält es dabei für sachgerecht, die Erheblichkeit des
Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreu- ungsleistungen
zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris mwN.). Gemessen an
diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ ge- ringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf
fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus er- gibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten
dieser Mindestgrenze in je- dem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand
– für sich ge- nommen – erst dann hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris ). Um den individuellen
Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeit- lichen
Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung,
insbesondere deren wirtschaftlichem Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl
und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt; er ist gerade mit Blick auf die Zahl der
Verrichtungen bzw. auf eine ungünstige zeitliche Ver- teilung der Hilfeleistungen von Bedeutung (vgl.
BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – juris ). An diesen Rechtsgrundsätzen hat sich
auch nichts durch die zum 1. Januar 2017 erfolgte Einführung des neuen Pflegebegriffs in §§ 14, 15
SGB XI ge- ändert. Bei der Bewertung der Voraussetzungen des Merkzeichens "H" kommt es weiter
auf den objektivierten Zeitaufwand an (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B 9 SB 5/18 BH
– juris ; Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – L 9 SB 143/16 – juris ; LSG Darmstadt,
Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19 – juris ; Wendler/Schillings,
Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage, S. 66).
Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswir- kungen
regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere
Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt
sind. Dies gilt stets
136 - bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
137 - bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch
innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
und in der Regel auch
139 - bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB von 100 bedingen,
140 - bei einem Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder
Fußamputation beiderseits (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. e), f) VMG).
Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Vorausset- zungen für die
Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht vor- aus, dass der behinderte
Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann (Teil A Nr. 4 Buchst. g VMG).
Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabes geht der Senat im Ergebnis davon aus, dass dem
Kläger der Nachteilsausgleich "H" bzw. das Merkzeichen "H" nicht zusteht.
Eine Hilflosigkeit begründende Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung gemäß Teil A Nr. 4
Buchst. e) aa) VMG iVm Teil A Nr. 6 Buchst. d) VMG liegt bei dem Kläger nicht vor, weil bei ihm die
Sehschärfe nicht "auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt", sondern
wie bereits dargestellt beidseits gerade ein Visus von zu- mindest 0,5 vorliegt. Bei dem Kläger liegen
auch hinsichtlich des Schweregrades keine gleichzusetzenden Störungen der Sehfunktion vor, da –
wie ebenfalls bereits dargestellt – der GdB für die Einschränkung des Sehvermögens gerade nicht 100
bedingt.
Eine Querschnittslähmung oder andere Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb
des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern im Sinne von Teil A Nr. 4 Buchst. e) bb)
VMG, sind bei dem Kläger ebenfalls nicht vorgetragen oder er- sichtlich.
Der Kläger hat auch keine Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung und Psycho- sen im Sinne
von Teil A Nr. 4 Buchst. f) aa) VMG, die allein einen GdB von 100 bedingen. Auch ein Verlust von zwei
oder mehr Gliedmaßen im Sinne von Teil A Nr. 4 Buchst. e) bb) VMG liegt bei dem Kläger nicht vor,
ebenso wenig wie ein dauerndes Krankenlager im Sinne von Teil 4 Buchst. g) VMG.
Zudem ist insbesondere weder konkret vorgetragen noch aus den vorliegenden Befun- den
ersichtlich, dass der Kläger bei zahlreichen Verrichtungen der Grundpflege dauernd der täglich
wiederkehrenden Hilfe bedarf. Auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts wird
Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Wie das Sozialgericht aus- geführt hat, ist der Kläger vielmehr
in der Lage, sich um seine Arzttermine sowie um sei- ne Angelegenheiten selbständig zu kümmern.
Insbesondere vermag er eine Vielzahl von Gerichtsprozessen zu führen. Und darüber hinaus hat er
sogar – wie sich aus den vorlie- genden Gerichtsakten ergibt – von Frau C. eine Vollmacht ausgestellt
bekommen, um sich zusätzlich auch um deren Angelegenheiten kümmern zu können.
Auch die Voraussetzung für das Merkzeichen "RF" liegen bei dem Kläger nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV erhält das Merkzeichen "RF" nur der schwerbehinder- te Mensch,
der die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Die Eintragung des Merkzeichens "RF" soll ungeachtet des Wortlauts
des § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV auch den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6
C 48/16 – ; Palsherm
in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023)).
Die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 des auch in Hessen geltenden Rundfunkbeitragsstaatvertrages zur Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. von der Bei- tragspflicht
nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatvertrag liegen bei dem Kläger nicht vor. Der Kläger hat weder
behauptet noch nachgewiesen, dass er Empfänger einer der Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
oder Nr. 7 bis 10 des Rundfunkbeitragsstaatvertra- ges ist. Auch eine Sonderfürsorgeberechtigung im
Sinne des § 27e BVG (Nr. 6) oder ei- ne Eigenschaft als "taubblinder Mensch" (Nr. 10) hat der Kläger
nicht vorgetragen oder nachgewiesen. Sonstige Befreiungstatbestände sind ebenfalls nicht
ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages liegen nicht vor. Insoweit sieht
§ 4 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatvertrages vor:
Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel
ermäßigt:
152 1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbe- hinderung,
153 2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichen- de Verständigung
über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
154 3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorüber- gehend wenigstens 80
beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können.
Aus den dargestellten Gründen ist der Kläger jedoch weder blind oder nicht nur vorüber- gehend
wesentlich sehbehindert im Sinne der Nr. 1, noch ist er hörgeschädigt im Sin- ne der Nr. 2. Es ist
schließlich, wie das Sozialgericht überzeugend ausgeführt hat, auch kein Anhaltspunkt ersichtlich,
dass der Kläger wegen seines Leidens an öffentlichen Ver- anstaltungen nicht ständig teilnehmen
könnte. Soweit der Kläger darauf abgestellt hat, dass er laut rede oder huste und die Öffentlichkeit
sich davon gestört fühle, vermag die- ses Vorbringen bereits aus rechtlichen Gründen nicht zu
überzeugen. Denn das Merk- zeichen "RF" kann nicht allein mit dem Ziel zuerkannt werden,
besonderen Empfindlich- keiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Der auf gesellschaftliche
Teilhabe gerich- tete Zweck dieses Merkzeichens würde sonst in sein Gegenteil verkehrt. Deshalb darf
es nicht darauf ankommen, inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch
behinderte Menschen gestört fühlen. Das Merkzeichen "RF" steht besonders emp- findsamen
behinderten Menschen auch nicht allein deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um ihrer Mitmenschen
willen meiden (vgl. BSG, Beschluss vom 18. August 2021 – B 9 SB 23/21 B – juris ; BSG, Beschluss
vom 9. November 2017 – B 9 SB 35/17 B – juris ).
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger
die Voraussetzungen anderer Merkzeichen neben dem bereits zuerkannten Merkzeichen "G" erfüllt.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gegen das Vorliegen der vom Kläger gel- tend
gemachten Ansprüche auch spricht, dass er nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Berufungsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutach- tens – hier
durch den Facharzt für Allgemeinmedizin und Rehabilitationsmedizin Dr. M. – abgelehnt hat. Trotz
Hinweis des Senats auf mögliche Folgen einer Mitwirkungspflicht- verletzung hat der Kläger auf die
Anfragen und Anhörungen des Senats mitgeteilt, dass Dr. M. "zu schlechte Bewertungen" habe, dass
er dessen "Falschgutachten" für entbehr- lich und für nicht nötig halte sowie dass ein Gutachten des
Dr. M. für ihn "unzumutbar" sei. Damit hat der Kläger aus der Sicht des Senats klar zum Ausdruck
gebracht, dass er nicht bereit ist, sich von dem vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen (§
SGG iVm. § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO) untersuchen zu lassen. Daran ändert auch der Um- stand
nichts, dass der Kläger insbesondere vorgetragen hat, dass es Gründe für seine ablehnende Haltung
gegenüber Dr. M. gebe. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente sind jedoch gerade nicht
nachvollziehbar und enthalten noch nicht einmal im Ansatz ei- nen nachvollziehbaren Grund.
Vielmehr zeigt sich in dem Verhalten des Klägers, wie be- reits im erstinstanzlichen Verfahren, dass er
grundsätzlich Vorbehalte gegen Sachver- ständige hat. So hatte der Kläger auch nach der Bestellung
der Sachverständigen Dr. S. und Dr. R. durch das Sozialgericht Befangenheitsantrag gegen die
Sachverständigen und auch gegen die Richterin am Sozialgericht Dr. XT. gestellt. Sein ablehnendes
Verhalten setzt der Kläger im Berufungsverfahren gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. fort, ohne
dass dafür ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt ersichtlich ist, indem er schon im Rahmen der
Anhörung zur Person des Sachverständigen dem Sachverständigen Dr. M. unterstellt, dass er ein
"Falschgutachten" erstellen würde und dieses als "entbehrlich" und "unnötig" und "unzumutbar"
bezeichnet. Dieses Verhalten des Klägers reiht sich da- mit in das gesamte Bild der
Verfahrensführung des Klägers ein und deckt sich mit der Stellungnahme der im erstinstanzlichen
Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. S. und Dr. R. vom 16. Mai 2018, wonach das Verhalten des
Klägers darauf hindeutet, dass er ganz offensichtlich nicht bereit ist, "bei der Begutachtung
mitzuwirken".
Auch aus diesem Grunde können somit die von dem Kläger behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen
betrachtet werden, was zu seinen Lasten geht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL
102/04 R – juris ; Schmidt in Meyer-Ladewig/Kel- ler/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 mwN). Denn
gemäß § 103 Satz 1 Halb- satz 2 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung
verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, die zwar nicht unmittelbar erzwungen werden kann, bei
der die Be- teiligten jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tra- gen
haben (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 mwN). Im Rahmen
dieser Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, soweit ihnen
dies zumutbar ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Kel- ler/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 mwN). Hier
sind im Fall des Klägers für den Senat jedoch gerade keine triftigen Gründe ersichtlich, die seine
ablehnende Hal- tung gegenüber Dr. M. gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.
Nach alldem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfah- rens.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.