Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19.04.2013 – L 8 SB 5289/10
Teil B Nr. 12 VersMedV · Harnorgane · Rechtsprechungsseite
Einordnung
12.1.3 – Nierenfunktionseinschränkung
Die Diagnose CKD Stadium III ersetzt nicht den Nachweis der VMG-Funktionskriterien; bei normalen Kreatininwerten und fehlender dauerhafter Allgemeinbeeinträchtigung war kein höherer GdB belegt.
Die Diagnose CKD Stadium III ersetzt nicht den Nachweis der VMG-Funktionskriterien; bei normalen Kreatininwerten und fehlender dauerhafter Allgemeinbeeinträchtigung war kein höherer GdB belegt.
Entscheidungstext
Entscheidungstext
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.
Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Neufeststellung seines Grades der Behinderung (GdB) mit 100.
Der 1945 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und hält sich seit mindestens 1986
erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Für ihn wurde erstmals mit (Abhilfe-) Bescheid
vom 17.11.1992 ein GdB von 50 festgestellt. Mit Bescheid vom 12.01.1999 wurde ein GdB von
60 festgestellt. Ein weiterer Änderungsantrag, mit dem der Kläger auch die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, H, aG und RF beantragte, wurde
mit Bescheid vom 14.09.2004 abgelehnt. Auf den dagegen gerichteten Widerspruch stellte der
Beklagte mit Abhilfebescheid vom 03.03.2005 einen GdB von 70 und das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G fest. Als Behinderungen
berücksichtigte er eine koronare Herzkrankheit, abgelaufene Herzinfarkte, Bluthochdruck,
Angina pectoris (GdB 50), Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden,
Wirbelsäulenverformung (GdB 30), Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks (GdB 20),
Adipositas per magna (GdB 20), Gebrauchseinschränkung beider Arme (GdB 10),
Entleerungsstörung der Harnblase (GdB 10). Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen
Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen
– SG – vom 20.11.2006 – S 5 SB 1310/05, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 06.08.2007 – L 1 SB 6447/06). Die dagegen zum Bundessozialgericht eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde (B 9 SB 59/07 B) nahm der Kläger zurück.
Am 25.02.2008 beantragte der Kläger die Feststellung eines GdB von 100 und des
Merkzeichens G. Sein Gesundheitszustand habe sich dramatisch verschlechtert, er habe im
September 2007 einen weiteren Herzinfarkt erlitten. Er habe sich zwei Monate in stationärer
Behandlung in Griechenland befunden. Er müsse ständig Marcumar nehmen, außerdem habe
sich im Brustbereich eine Verhärtung gebildet, die sich als Tumor herausstellen könne.
Dazu legte er einen vorläufigen Entlassungsbericht der Kreiskliniken R. vom 15.02.2008 vor.
Dort wurde eine Sigmadivertikulitis diagnostiziert. Der Kläger wurde wegen
Unterbauchbeschwerden behandelt, die sich auf Antibiotika besserten.
Er legte weiterhin einen Arztbrief des Kardiologen R. M. vom 21.02.2008 vor, der ihn wegen der
Frage der Operationsfähigkeit zur Entfernung des Sigma untersuchte. Der Kläger wog bei der
dortigen Untersuchung 110 kg bei 175 cm Körpergröße, der Blutdruck betrug 130/85 mmHg.
Das Belastungs-EKG war bis 75 Watt über zwei Minuten möglich. Die Belastung wurde wegen
Schmerzen in der Leiste abgebrochen. Eine Angina pectoris Symptomatik gab der Kläger nicht
an. Der Kläger erlitt im Mai 2007 einen erneuten Hinterwandinfarkt in Athen. Dabei wurde ein
Verschluss der rechten Kranzarterie festgestellt. In der Echokardiographie ergab sich eine große
inferoposteriore Narbe, der Kläger war allerdings im Alltag beschwerdefrei. Die
Marcumarisierung war nicht mehr erforderlich, eine Therapie mit einem
Thrombozytenaggregationshemmer ausreichend.
Nach Anhörung des ärztlichen Dienstes (Dr. F., 02.06.2008) lehnte der Beklagte mit Bescheid
vom 03.06.2008 eine Änderung der bisherigen Entscheidung ab. Die geltend gemachte
Sigmadivertikulitis bedinge keinen Einzel-GdB von wenigstens 10. Dagegen erhob der Kläger
am 05.06.2008 Widerspruch, den der Beklagte nach erneuter Anhörung des ärztlichen Dienstes
(Dr. G., 18.06.2008) mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2008 zurückwies.
Dagegen erhob der Kläger am 21.08.2008 Klage zum SG, zu deren Begründung er zunächst
seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholte und geltend machte, er habe
Probleme mit dem rechten Bein. Die Arterie am rechten Oberschenkel sei durch die
verschiedenen Katheteruntersuchungen verletzt worden. Ganz plötzlich könne er das rechte
Bein nicht mehr belasten und er sacke in sich zusammen. Auch habe er Knieprobleme, deren
Ursache noch nicht erforscht sei. Den ursprünglich auch auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen des Merkzeichens G gerichteten Klageantrag nahm der Kläger nach Hinweis
des Beklagten auf die bereits erfolgte Feststellung dieser Voraussetzungen zurück. In der Folge
trug er vor, dass seine körperlichen Erkrankungen ihn auch psychisch beeinträchtigten.
Er legte einen Entlassungsbericht der Kreiskliniken R. vom 10.06.2008 vor, in dem er wegen
zwei Lipomen an der linken Schulter und der linken Brustwand operativ behandelt worden war.
Nach einem Arztbrief des Kardiologen Dr. M. vom 19.05.2009 stellte sich der Kläger notfallmäßig
dort vor, weil er seit einem Monat häufig einen hohen Blutdruck habe und auch schlecht Luft
bekomme. Der Kläger war inzwischen 120 kg schwer, der Blutdruck lag bei 150/90 mmHg. Im
Ruhe-EKG fand sich eine absolute Arrhythmie mit Vorhofflimmern. Dr. M. hielt eine erneute
Marcumarisierung für unabdingbar.
Der Chirurg Dr. O. berichtete am 19.05.2009 über Schmerzen im rechten Hüftgelenk und
rechten Knie sowie der Wirbelsäule. Es bestehe ein Rotationsschmerz vor allem bei der
Außenrotation, die Beweglichkeit sei deutlich, die Beugung endgradig schmerzhaft. Es bestehe
eine massive Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links und ein degeneratives
Wirbelsäulenleiden. Der Kläger legte u.a. einen Arztbrief des Prof. K. vom 01.10.1991 vor, der
ihn wegen Beschwerden in der Brustwirbelsäule (BWS) behandelt hatte.
Das SG befragte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. M. teilte
unter dem 19.01.2009 mit, dass der Kläger seit 22.02.2008 nicht mehr dort behandelt worden
sei. Der Internist Dr. M. gab unter dem 10.02.2009 an, der Kläger habe sich wegen einer
koronaren Zweigefäßerkrankung, eines Hinterwandinfarkts 1995, eines Myokardinfarkts 2004,
einer arteriellen Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas, eines Zustands nach Sigmaresektion
wegen rezidivierender Divertikulitis am 03.04.2008, eines Zustand nach operativer Exzision von
zwei Lipomen, degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und Coxarthrose rechts III. Grades,
einer allergischen Disposition und Penicillinallergie bei ihm in Behandlung befunden. Die
Veränderungen in seinem Gesundheitszustand seien vorübergehend gewesen. Die
Grunderkrankung am Herzen und der Wirbelsäule habe keinen Änderungen unterlegen, die
letzte kardiologische Untersuchung sei im Februar 2008 gewesen. Der Bewertung des
medizinischen Dienstes stimme er im Wesentlichen zu.
Das SG holte ein Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 14.10.2009 ein. Dort gab der Kläger an,
in der Vergangenheit immer mal wieder Physiotherapie wegen der Beschwerden im Rücken in
Anspruch genommen zu haben, allerdings nicht in den letzten zwölf Monaten. Er wache zwei bis
dreimal pro Nacht auf und könne dann zunächst nicht wieder einschlafen. Er habe immer wieder
Hautausschlag unklarer Ursache, eine dermatologische Untersuchung sei unauffällig verlaufen.
Er gehe regelmäßig mit seinen Hunden morgens und abends eine Stunde spazieren. Die
meisten Beschwerden habe er im unteren Rücken und in der Hüfte. Immer wieder verspüre er
ein Ziehen im rechten Bein bis zum Fuß ausstrahlend. Dr. K. stellte fest, dass der Kläger
angedeutet rechts hinke. Das Auskleiden erfolge sehr langsam. Die Beweglichkeit in BWS und
Lendenwirbelsäule (LWS) sei end- bis mittelgradig eingeschränkt (Drehung 20/0/20°,
Seitneigung 15/0/15°, Finger-Boden-Abstand 38 cm, Schober 10/12 cm, Ott 30/31 cm). Es
bestehe ein Pseudolasègue bei 70° beidseits und ein Beckentiefstand von 1 cm nach rechts. Die
Beweglichkeit der Hüftgelenke sei eingeschränkt (5/0/120° rechts, 0/0/130° links). An den Knien
bestehe eine leichtgradige Funktionseinschränkung durch eine Gon- und Retropatellararthrose
beidseits (140/0/0°). Eine deutliche Lockerung des Außenbandapparats bestehe nicht, der
Innenbandapparat sei leichtgradig gelockert. Aufgrund der Röntgenbilder müsse von einem drittbis viertgradigen Knorpelschaden ausgegangen werden. Der Kläger habe beidseits
Senk-Spreizfüße mit mäßiggradiger Arthrose und einen Fersensporn beidseits, die zu einer
leichten Funktionsbeeinträchtigung führten. An den Schultergelenken würden keine
Beschwerden geklagt, die Schultern seien frei beweglich. Bezüglich der als Behinderung
anerkannten Gefühlsstörungen in den oberen Extremitäten ergäben sich keine Hinweise mehr.
Die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bedinge einen GdB von 30, diejenige der
Hüftgelenke 10, der Kniegelenke 10 und der Fußfehlstellung beidseits ebenfalls 10. Der
Gesamt-GdB sei mit 70 zu bestätigen.
Der Kläger trug dazu vor, dass er nicht verstehe, warum der GdB weiterhin 70 betrage, obwohl
die Addition der Werte 140 ergebe. Außerdem seien die Beschwerden in der Wirbelsäule allein
mit einem GdB von 70 zu bewerten. Es sei auch nicht richtig, dass er regelmäßig mit den
Hunden spazieren gehe. Das sei vor 10 Jahren gewesen, jetzt habe die Familie keine Hunde
mehr. Er könne allenfalls noch wenige 100 m gehen und benötige seinen Stock und eine Person,
die ihn stütze. Er könne auch allenfalls zwei Stufen Treppen steigen und 2 min stehen, dann
müsse er sich setzen. Die Schmerzen seien inzwischen so stark, dass er mehrfach täglich in
hoher Dosis Schmerzmittel nehmen müsse. Deshalb habe sich seine Depression auch verstärkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2010 wies das SG die Klage ab. Die Beeinträchtigung von
Seiten des Herzens sei mit einem GdB von 50 weiterhin zutreffend berücksichtigt. Bezüglich der
Beschwerden in der Wirbelsäule sei dem Gutachten von Dr. K. zu folgen. Aus den von ihm
festgestellten Befunden lasse sich ein höherer GdB als 30 nicht ableiten. Der Beklagte habe
deshalb zu Recht die Änderung der bisherigen Entscheidung abgelehnt.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 03.11.2010 zugestellten Gerichtsbescheid
richtet sich die am 15.11.2010 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er
ausgeführt hat, er habe keine Kraft mehr, leide unter Gleichgewichtsstörungen und könne nur
noch kürzeste Strecken zu Fuß gehen. Es müsse ihn immer jemand begleiten, weil ihm ganz
plötzlich seine Beine versagen könnten und er dann einfach einknicke und zusammenbreche. Er
leide an einer Coxarthritis, die wegen seiner Herzprobleme nicht operiert werden könne. Auch
habe das SG nicht beachtet, dass er sich zwei Operationen, nämlich einer Entfernung von 50 cm
des Darms und einer Entfernung der beiden Lipome habe unterziehen müssen. Er sei "mit den
Nerven fertig", bekomme Panikattacken und leide unter Depressionen. Dazu hat er einen
Medikamentenplan vorgelegt. Sein zu hoher Blutdruck sei bisher ebenfalls nicht berücksichtigt.
Der Kläger hat ein Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom
16.06.2011 vorgelegt, in dem keine Pflegestufe vorgeschlagen wurde. Bei der dortigen
Untersuchung hat der Kläger angegeben, nachts schlecht zu schlafen und psychische Probleme
zu haben. Er sei depressiv und ziehe sich zurück. Er habe Ängste und könne nicht mehr allein
sein. Im Jahr 2010 habe er im Flugzeug eine Panikattacke erlitten. Seit einigen Jahren habe er
ärztliche Behandlungen abgelehnt. Der Kläger bewege sich verlangsamt, stehe frei, der
Nackengriff könne wegen Schmerzen nur bis hinter die Ohren durchgeführt werden, die grobe
Kraft der Hände sei leicht vermindert, die Feinmotorik aber erhalten. Bücken sei schmerzhaft
und führe nach Angaben des Klägers auch zu Schwindel. Es bestanden Unterschenkelödeme.
Aufgrund der Schmerzen helfe seine Familie ihm beim Kleiden des Unterkörpers. Die
psychischen Beschwerden seien bisher nicht fachärztlich behandelt. Die Alltagskompetenz sei
nicht eingeschränkt.
Der Kläger hat am 20.02.2013 mitgeteilt, dass er in ein künstliches Koma habe versetzt werden
müssen. Er könne deshalb zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2013 nicht erscheinen. Sein
aktueller Gesundheitszustand zeige, dass die Feststellung der Kardiologen nicht zutreffend
seien.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Oktober
2010 und den Bescheid des Beklagten vom 03. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12. August 2008 aufzuheben und einen GdB von 100 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es sei nicht zutreffend, dass der hohe Blutdruck bisher nicht berücksichtigt sei. Zur weiteren
Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und schließt sich dem
Gerichtsbescheid des SG an.
Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts die nunmehr behandelnden Ärzte des Klägers
schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Kardiologe Dr. V. hat unter dem 30.08.2012
mitgeteilt, es habe sich bei den Untersuchungen eine stabile kardiale Situation gezeigt. Im
Langzeit-EKG habe sich durchgehend eine Tachyarrhythmia absoluta gezeigt. Es sei eine
Betablocker-Therapie empfehlenswert. Die LV-Pumpfunktion sei leichtgradig reduziert, die
linksseitigen Herzhöhlen deutlich dilatiert. Ergometrisch erreiche der Kläger 75 Watt. Das
entspreche einer deutlich reduzierten Belastbarkeit.
Der Chirurg Dr. O. hat am 17.09.2012 angegeben, den Kläger am 18.05.2009 und danach
wieder am 25.05.2011 gesehen zu haben. Es seien Beschwerden in der Hüfte und der
Wirbelsäule zu klären gewesen. Es bestehe eine Wirbelsäulendegeneration
(Inaktivitätsbeschwerden), die er als durchaus altersentsprechend ansehe. Im Vordergrund
stünden die Beschwerden in der Hüfte. Diesbezüglich sei eine Operation notwendig.
Dr. O. hat einen Entlassungsbericht des Universitätsklinikums T. vom 15.09.2011 vorgelegt, in
dem der Verdacht auf eine akute Bronchitis geäußert worden ist. Es habe eine schwere Atemnot
vorgelegen. In den Lungen sei ein ausgeprägtes Giemen und Brummen feststellbar gewesen. Es
bestehe der Verdacht auf Vorliegen einer COPD. Der Blutdruck habe bei 140/85 mmHg gelegen.
Er hat weiterhin einen Arztbrief des Orthopäden PD Dr. K., Universitätsklinikum T. vom
15.06.2011 übersandt, der eine Coxarthrose rechts festgestellt hat. Es bestehe ein
Entlastungshinken rechts bei geradem Beckenstand (Extension/Flexion 0/0/85°, Rotation 5/0/30,
Abduktion 20/0/30°). Er empfehle die Implantation einer Hüftgelenksendoprothese bei
anhaltenden Beschwerden.
Der Orthopäde Prof. Dr. W. hat die Anfrage unter dem 21.09.2012 beantwortet. Dort hat der
Kläger sich am 06. und 07.06.2011 vorgestellt. Der Kläger habe über rechtsseitige
Hüftbeschwerden geklagt. Es habe eine Bewegungseinschränkung auf 85° Flexion bestanden.
Das entspreche einer leichtgradigen Funktionsbeeinträchtigung. Insofern sei ein GdB von 10
anzunehmen.
Der Neurologe und Psychiater Dr. P. hat unter dem 17.10.2012 ausgeführt, der Kläger sei nur
am 02.08.2011 einmalig zu ambulanten Behandlung bei ihm gewesen. Er habe eine
uncharakteristische, den Alltag einschränkende Angstsymptomatik beschrieben, die er in
Zusammenhang mit mehreren Herzinfarkten gebracht habe. Sie trete vor allem auf, wenn er
allein im Auto oder Flugzeug sitze und bewirke Herzrasen und Luftnot. Der Kläger sei bei der
Untersuchung affektiv gedrückt und im Antrieb reduziert gewesen und neige zum Grübeln.
Außerdem habe er Ein- und Durchschlafstörungen angegeben. Dr. Pape hat im Hinblick auf die
nur einmalige Untersuchung den GdB mit 20 eingeschätzt, weil er vermute, dass die depressive
Störung und die Angststörung zu einem sozialen Rückzug und Vermeidungsverhalten geführt
haben.
Der Kläger hat einen Entlassungsbericht des Universitätsklinikums T. vom 13.03.2013 über eine
stationäre Behandlung vom 11.02.2013 bis 13.03.2013 wegen einer schweren koronare
Herzerkrankung, eines akuten Koronarsyndroms am 11.02.2013 mit mehrfacher Reanimation,
kardiogenen Schocks mit koronarer Intervention mit Drug eluting Stents und Komplikation
Hauptsstammdissektion mit Notwendigkeit zur ECLS Anlage, eines permanenten
Vorhofflimmerns bei arterieller Hypertonie, Nikotinabusus und Adipositas als kardiovaskulären
Risikofaktoren, COPD mit rezidivierenden Infekten, Zustand nach Sigmaresektion bei
Sigma-Divertikulitis, latenter Hyperthyreose. Es bestehe eine beginnend mittelgradig reduzierte
globale LV-Funktion, mit EF ca. 50%, bester Kontraktilität septal, eine Akinesie der lateralen
Wand, eine zentrale Aortenklappeninsuffizienz I.° und eine Mitralklappeninsuffizienz I.°.
Der Senat hat den vorläufigen Entlassungsbericht der Fachklinik S. vom 10.04.2013 und zuletzt
deren endgültigen Entlassungsbericht vom 18.04.2013 über die im Anschluss an die Behandlung
im Universitätsklinikum S. vom 13.03.2013 bis 01.04.2013 erfolgte Rehabilitation beigezogen
(Diagnosen: schwere koronare Herzerkrankung, koronare Herzerkrankung, kardiogener Schock,
arterielle Hypertonie, Z.n. mehrfacher Reanimation, COPD, Sigmadivertikulitis, Sigmaresektion
2008, chronische Niereninsuffizienz Stadium III).
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf einen Band
Verwaltungsakten des Beklagten, einen Band Akten des Sozialgerichts Reutlingen sowie die
beim Senat angefallene Akte.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige
Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht derzeit kein höherer GdB als 70 zu.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Neufeststellung eines höheren GdB ist § 48 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für
die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei
seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine
Änderung dann, wenn sich der GdB um wenigstens 10 erhöht oder vermindert. Im Falle einer
solchen Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung zu
ersetzen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 SGB X Nr. 29 m.w.N.). Die den einzelnen Behinderungen –
welche ihrerseits nicht zum so genannten Verfügungssatz des Bescheides gehören – zugrunde
gelegten Teil-GdB-Sätze erwachsen nicht in Bindungswirkung (BSG, Urteil vom 10.09.1997 – 9
RVs 15/96 – BSGE 81, 50 bis 54). Hierbei handelt es sich nämlich nur um Bewertungsfaktoren,
die wie der hierfür (ausdrücklich) angesetzte Teil-GdB nicht der Bindungswirkung des § 77 SGG
unterliegen. Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich des
gegenwärtigen Zustands mit dem bindend festgestellten früheren Behinderungszustand ermittelt
werden.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX.
Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gemäß § 69
Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
und der aufgrund des § 30 Abs. 16 des BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. In
diesem Zusammenhang waren bis zum 31.12.2008 die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht"
(Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP) heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs
1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG,
Urteil vom 18.09.2003 – B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9
RVs 7/89 - BSG SozR 3 3870 § 4 Nr. 1).
Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der AHP, die im Interesse einer gleichmäßigen
Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewendet wurden, die Anlage
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV)
getreten. Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach §
30 Abs. 16 BVG zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden
Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des
Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz
5 SGB IX gelten diese Maßstäbe auch für die Feststellung des GdB. Anders als die AHP, die aus
Gründen der Gleichbehandlung in allen Verfahren hinsichtlich der Feststellung des GdB
anzuwenden waren und dadurch rechtsnormähnliche Wirkungen entfalteten, ist die VersMedV
als Rechtsverordnung verbindlich für Verwaltung und Gerichte. Sie ist indes, wie jede
untergesetzliche Rechtsnorm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen insbesondere § 69 SGB IX - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - RdNr
27, 30 mwN). Sowohl die AHP als auch die VersMedV (nebst Anlage) sind im Lichte der
rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen und - bei Verstößen dagegen - nicht
anzuwenden (BSG, Urteil vom 30.09.2009 SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 RdNr. 19 und vom
23.4.2009, aaO, RdNr 30).
Nach diesen Kriterien ist eine wesentliche Änderung in den Beschwerden des Klägers nicht
eingetreten. Die Beschwerden von Seiten des Herzen einschließlich des Bluthochdrucks sind mit
einem GdB von 50 ausreichend bewertet. Nach Nr. 9.1.3 Teil B VG ist der GdB nach einem
Herzinfarkt von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Rhythmusstörungen
richtet sich die Beurteilung des GdB vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung des Herzen.
Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen wie z.B. paroxysmale
Tachykardien bedingen je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung einen GdB
von 10 bis 30 ohne dauernde Leistungsbeeinträchtigung und 40 und mehr bei andauernder
Leistungsbeeinträchtigung des Herzen. Werden die Rhythmusstörungen durch Implantation
eines Herzschrittmachers beseitigt, so wird ein GdB von 10 berücksichtigt, Nr. 9.1.6 Teil B VG.
Nach Nr. 9.1.1 Teil B VG wird eine Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung und
Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung bis 75 Watt mit
einem GdB von 20 bis 40 bewertet. Bei einer Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher
leichter Belastung und Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei
Ergometerbelastung mit 50 Watt über wenigstens zwei Minuten wird ein GdB von 50 bis 70
angenommen. Ein Bluthochdruck leichter Form, d.h. ohne oder mit geringer
Leistungsbeeinträchtigung führt nach Nr. 9.3 Teil B VG zu einem GdB von 0 bis 10, erst bei einer
mittelschweren Form, d.h. bei Organbeteiligung oder einem diastolischen Blutdruck mehrfach
über 100 mmHg wird ein höherer GdB angenommen.
Beim Kläger liegt in Folge von vier erlittenen Herzinfarkten eine Leistungsbeeinträchtigung des
Herzen vor. Er befand sich bei der letzten kardiologischen Untersuchung durch Dr. V. in kardial
beschwerdefreiem Zustand. Das Belastungs-EKG war bis 75 Watt über zwei Minuten möglich,
ohne dass es zu pathologischen Messdaten kam. Der Abbruch der Erprobung erfolgte wegen
peripherer Erschöpfung und Beschwerden in den Beinen. Darüber hinaus besteht eine absolute
Arrhythmie, die aber durchgehend vorhanden ist und nicht anfallsartig auftritt. Im März 2013
wurde der Kläger deshalb mit einem Herzschrittmacher und Defibrillator versorgt. Darüber
hinaus bestehen narbige Veränderungen am Herzen und ein zu hoher Blutdruck, der unter
Medikation nach den von den befragten Ärzten angegeben Werten im normotonen Bereich liegt,
aber schon Veränderungen am Herz herbeigeführt hat. In der Zusammenschau dieser
Beschwerden ist für die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers im Bereich von Herz und
Kreislauf jedenfalls kein höherer GdB als 50 festzustellen, nachdem die dokumentierten
Leistungsbeeinträchtigungen allein einen GdB von allenfalls 30 rechtfertigen.
Etwas Anderes ergibt sich (derzeit) auch nicht aus dem Entlassungsbericht des
Universitätsklinikums T. vom 13.03.2013 und dem endgültigen Entlassungsbericht der Fachklinik
S. vom 18.04.2013. Es ergeben sich zwar Hinweise darauf, dass sich die kardiologischen
Beschwerden akut verschlimmert hatten. Daraus kann aber nicht auf eine bleibende
Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation des Klägers über einen Zeitraum von
wenigstens sechs Monaten geschlossen werden. Vielmehr hält die Therapie noch an. Mit der
Implantation eines Herzschrittmachers und der kardiochirurgischen Intervention in der Uniklinik
T. ist der Verschluss von Arterien im Bereich des Herzen einer Therapie unterzogen worden, die
bisher nicht abgeschlossen ist und deren Erfolg deshalb zunächst abgewartet werden muss. Es
ist nach den vom Senat eingeholten Befunden der Fachklinik S. sogar eher eine positive
Änderung der gegenwärtigen akuten Situation zu erwarten, so dass auch prognostisch nicht
(jetzt schon) von einer wesentlichen Verschlimmerung ausgegangen werden kann. In der
Anschluss-Heilbehandlung im März 2013 in der Fachklinik S. erreichte der Kläger mit dem
Fahrradergometer beschwerdefrei 90 Watt ohne Angina Pectoris (Entlassungsbericht der
Fachklinik S. vom 18.04.2013), was letztlich sogar eine Verbesserung gegenüber dem
Vorbefund mit einer möglichen Herzbelastung bis 75 Watt bedeutet. Ebenso ergibt sich aus dem
Entlassungsbericht vom 18.04.2013, dass die Blutdruckwerte zuletzt unter medikamentöser
Behandlung wieder im Normalbereich lagen.
Der Senat sieht hier auch keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen, denn der weitere
Heilungsverlauf ist zunächst abzuwarten. Es steht dem Kläger insofern frei einen weiteren
Neufeststellungsantrag zu stellen, sofern sich die Hoffnung auf eine Stabilisierung der akuten
Situation durch die therapeutischen Bemühungen der Ärzte nicht erfüllen sollte.
Die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bedingen allenfalls einen GdB von 20. Nach Nr.
18.9 Teil B VG bedingen Wirbelsäulenschäden, die keine Bewegungseinschränkung oder
Instabilität verursachen einen GdB von 0. Bei geringen funktionellen Auswirkungen wird ein GdB
von 10 angenommen, bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt, d.h. Verformung, häufig rezidivierenden oder anhaltenden
Bewegungseinschränkungen oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierenden und über
Tage andauernden Wirbelsäulensyndromen wird ein GdB von 20 angenommen. Ein GdB von 30
ist gerechtfertigt bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt mit
z.B. häufig rezidivierenden und Wochen andauernden ausgeprägten Wirbelsäulensyndromen
oder bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten.
Nach dem Gutachten von Dr. K. hat der Kläger zwar degenerative Wirbelsäulenveränderungen,
die auch zu einer gewissen Einschränkung der Beweglichkeit der LWS geführt haben.
Neurologische Ausfallerscheinungen sind nicht eingetreten, Dr. O. bezeichnet diese
Erscheinungen sogar als durchaus altersentsprechend, so dass er im Ergebnis sogar davon
ausgeht, dass für diese Beeinträchtigung überhaupt kein eigener GdB anzuerkennen ist. Eine
Behandlung dieser Beschwerden fand zwischen 2009 und 2011 nicht statt. Nur unter
Berücksichtigung der im Bereich des unteren Rückens mitgeteilten Schmerzen mit dauernder
Schmerzmedikation und der Einschränkung der Beweglichkeit im Sinne eines sehr großen
Finger-Boden-Abstands und der eingeschränkten Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule ist ein
GdB von 20 weiterhin angemessen. Mittelgradige oder gar schwere Auswirkungen in einem oder
mehreren Wirbelsäulenabschnitten lassen sich aus den vorliegenden Befunden nicht ableiten.
Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist von Dr. K. als frei bezeichnet worden, eine Behandlung
von Beschwerden in diesem Bereich fand einmalig im Jahr 2004 (Gefühlsstörungen in den
Armen) statt. Auch die Brustwirbelsäule war bei der Untersuchung durch Dr. K. fast frei
entfaltbar, wesentliche Beeinträchtigungen in der Beweglichkeit hat Dr. K. nicht befundet und
auch Dr. O. nicht mitgeteilt.
Die Beschwerden von Seiten der Hüften sind mit einem GdB von 20 weiterhin ausreichend
berücksichtigt. Gemäß Nr. 18.14 Teil B VG ist eine Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks
geringen Grades, die zu einer Streckung/Beugung bis zu 0/10/90 führt, mit einem GdB von 10
bis 20 zu bewerten. Bei beidseitigem Auftreten besteht ein höherer GdB. Nach den aktuellsten
Befunden von Prof. Dr. W. bzw. PD Dr. K. vom Juni 2011 ist die rechte Hüfte in ihrer
Beweglichkeit so weit eingeschränkt, dass der Kläger dieselbe nur noch bis 85° beugen und
nicht überstrecken kann. Betreffend die linke Hüfte hat Dr. K. eine Beweglichkeit bis 130°
festgestellt. Der Kläger weist rechts ein Schonhinken auf. Der Kläger hat weiterhin geschildert,
dass ihm manchmal unwillkürlich das rechte Bein wegknicke und er dann zusammenbreche.
Diese Symptomatik ist von keinem der befragten Ärzte bestätigt worden. Selbst wenn man diese
Schilderung zugrunde legen wollte, resultiert daraus kein höherer GdB als 20, denn das
Wegknicken ist im Rahmen der Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte und der damit
verbundenen Schmerzhaftigkeit beim Gehen zu berücksichtigen. In der Gesamtschau dieser
Beschwerden ergibt sich ein GdB von 20.
Die Beschwerden des Klägers in den Knien bedingen keinen GdB von wenigstens 10. Nach Nr.
18.14 Teil B VG bedingt eine muskulär kompensierbare Lockerung des Kniebandapparats einen
GdB von 10. Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen
ohne Bewegungseinschränkungen bedingen bei einseitiger Betroffenheit einen GdB von 10 bis
30, mit Bewegungseinschränkung von wenigstens 20. Nach den Befunden von Dr. K. kann der
Kläger seine Knie normal bewegen. Im Röntgenbild ist eine Arthrose erkennbar, die Dr. K. zu der
Annahme einer Knorpelschädigung veranlasst hat. Anhaltende Reizerscheinungen hat weder
Dr. K. noch Dr. O. oder PD Dr. K. oder Prof. W. mitgeteilt. Der Kniebandapparat ist nicht
gelockert, nur die Innnenbänder weisen eine leichte Lockerung auf, eine Lockerung des
Außenbandapparats hat Dr. K. ausdrücklich verneint. Von einer Lockerung des gesamten
Kniebandapparats kann deshalb nicht ausgegangen werden. Eine Behandlung von
Kniebeschwerden hat in den vergangenen Jahren nicht stattgefunden. Ein GdB von 10 lässt sich
aus diesen Beschwerdeschilderungen nicht ableiten.
Der von Dr. K. festgestellte Senk-Spreizfuß bedingt ebenfalls keinen GdB von wenigstens 10.
Nach Nr. 18.14 Teil B VG werden andere Fußdeformitäten als ein Klumpfuß ohne wesentliche
statische Auswirkungen mit einem GdB von 0 berücksichtigt. Beim Kläger besteht ein
Senk-Spreizfuß, eine wesentliche statische Auswirkung desselben hat Dr. K. nicht dargestellt.
Ein GdB von wenigstens 10 ergibt sich daraus auch unter Berücksichtigung des Fersensporn
nicht.
Die in der Vergangenheit festgestellte Behinderung im Bereich der Arme besteht heute nicht
mehr. Dafür spricht sowohl das Gutachten von Dr. K. als auch das vom Kläger selbst vorgelegte
Gutachten des MDK. In beiden sind keine bzw. nur sehr geringe Bewegungseinschränkungen in
den oberen Extremitäten dargestellt, die grobe Kraft und die Feinmotorik sind weitgehend
erhalten, lediglich der Nackengriff ist aufgrund vom Kläger geschilderter Schmerzen leicht
eingeschränkt. Eine Behandlung dieser Symptomatik findet nicht statt. Ein GdB von wenigstens
10 ergibt sich gemäß Nr. 18.13 Teil B VG daraus nicht.
Betreffend die Blasenentleerungsstörung ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, der Kläger
trägt insofern nichts Neues vor. Aus den vorliegenden Arztbriefen, Gutachten und ärztlichen
Zeugenaussagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhergradige Einschränkung durch
diese Behinderung, so dass ein GdB von mehr als 10 jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Sofern im
vorläufigen Entlassungsbericht der Fachklinik S. nunmehr erstmalig als Diagnose eine
chronische Niereninsuffizienz Stadium III mitgeteilt wird, ergibt sich daraus derzeit kein GdB von
mehr als 10. Eine Niereninsuffizienz Stadium III bezeichnet eine Nierenkrankheit mit moderater
Nierenfunktionseinschränkung mit einer glomulären Filtrationsrate unter 60 ml/min/1,73 m² (
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch – online, Stichwort: Niereninsuffizienz, Fachgebiet Inn.
Medizin Nephrologie, recherchiert am 17.04.2013).
Nach Nr. 12.1.3 Teil B VG bedingt eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf
50-80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten keinen messbaren GdB. Bei
einer Nierenfunktionseinschränkung leichten Grade mit Serumkreatininwerten unter 2 mg/dl und
einem dadurch nicht oder nicht wesentlichen reduzierten Allgemeinbefinden ohne
Einschränkung der Leistungsfähigkeit wird ein GdB von 20 bis 30 angenommen. Beim Kläger
liegt nunmehr eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium III vor, das schon nach Definition
nicht von vorneherein Serumkreatininwerte unter 2mg/dl indiziert. Die in der Vergangenheit
jeweils festgestellten Kreatininwerte lagen jedoch im Referenzbereich (vgl. Berichte des
Universitätsklinikums T. vom 20.05.2004 und vom 15.09.2011, K. S. vom 19.07.2004 und
Kreiskliniken R. vom 15.02.2008). Hinweise auf eine dauerhafte wesentliche Reduzierung des
Allgemeinbefindens durch diese Diagnose ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen
einschließlich des Entlassungsberichts des Uniklinikums T. und der Fachklinik S. nicht. Nach
dem Entlassungsbericht der Fachklinik S. vom 18.04.2013 bedarf der Kläger insofern (erstmals)
einer Medikation mit Allupurinol. Aus den mitgeteilten Laborbefunden ergibt sich, dass unter
dieser Medikation zuletzt die Serumkreatininwerte wieder im Normbereich lagen. Diesbezüglich
ist die im Entlassungsbericht aufgeführte Diagnose einer chronischen Niereninsuffizienz, die in
den aktenkundigen vorausgegangenen internistischen Befunden bislang nicht gestellt worden
war, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung mit einem
GdB von wenigstens 10 ergibt sich daraus nach dem jetzigen Stand noch nicht. Diesbezüglich
drängen sich auch keine weiteren – auch nicht zur fachärztlichen Erläuterung der Diagnose –
Ermittlungen auf, da eine wesentliche Verschlechterung mit der erstmals im April 2013 gestellten
Diagnose nicht feststeht.
Die vom Kläger geschilderte Gleichgewichtsproblematik hat keiner der behandelnden und
begutachtenden Ärzte bestätigen können. Lediglich im Gutachten des MDK vom Juni 2011
finden sich Hinweise auf Klagen betreffend einen Schwindel beim Bücken, der vom Kläger aber
dort allenfalls als auch vorkommend geschildert wird. Diese Schilderung spricht nicht für
besondere Beeinträchtigungen durch den Schwindel, der auch sonst keinem der behandelnden
Ärzten geschildert oder – insbesondere auch nicht durch den Neurologen Dr. P. – festgestellt
worden ist. Ein GdB von wenigstens 10 ist nicht zu berücksichtigen.
Die beim Kläger vorliegende alimentäre Fettsucht (Adipositas) bedingt allenfalls einen GdB von
10. Nach Nr. 15.3 Teil B VG bedingt die Adipositas allein keinen GdB. Nur Folge- und
Begleitschäden am Stütz- und Bewegungsapparat und dem kardiopulmonalen System können
die Annahme eines GdB begründen. Nach diesen Kriterien kann die beim Kläger vorliegende
Adipositas per magna mit einem Gewicht von 120 kg bei einer Körpergröße von 175 cm
allenfalls unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgetretenen Beschwerden in Knien,
Füßen, Hüften und von Seiten des Herzens die Zuerkennung des GdB von 10 rechtfertigen, wie
schon der 1. Senat im Urteil vom 06.08.2007 dargelegt hat.
Von Seiten der Lungen und Bronchien ist kein eigener GdB festzustellen. Der Kläger hat im Jahr
2011 zweimal eine akute Bronchitis mit der Notwendigkeit der Gabe von Antibiotika erlitten, die
zu akuter Atemnot geführt hat. Hinweise darauf, dass diese Bronchitis zu bleibenden Schäden
im Bereich von Lunge oder Bronchien geführt haben, ergeben sich aus den vorliegenden
Unterlagen nicht. Entsprechendes macht der Kläger auch nicht geltend. Allein der bisher nicht
bestätigte Verdacht auf das Vorliegen eines COPD rechtfertigt keinen eigenen GdB.
Die psychischen Beschwerden des Klägers bedingen allenfalls einen GdB von 20. Nach Nr. 3.7
Teil B VG werden leichtere psychovegetative und psychische Störungen mit einem GdB von 0
bis 20 bewertet. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit werden mit einem GdB von 30 bis 40 festgestellt. Nach der Aussage
von Dr. P. war der Kläger einmalig zur psychiatrischen Untersuchung. Eine Behandlung findet
weder durch einen Psychiater noch durch einen Psychotherapeuten statt. Der Kläger ist
gedrückt, beschreibt sich selbst – auch schon bei der Begutachtung durch den MDK im Juni
2011 – als depressiv und ihm fehlt der Antrieb. Weiterhin hat er eine Angststörung, die im Jahr
2010 einmalig zu einer Panikattacke im Flugzeug geführt hat. Dr. P. vermutet deshalb ein
Vermeidungsverhalten mit sozialem Rückzug. Dafür spricht die über zwei Jahre andauernde
Weigerung Fachärzte aufzusuchen. Dagegen spricht, dass der Kläger offenbar in den
Tagesablauf seiner Familie, d.h. seiner Frau, seiner Tochter und seines Sohnes eingebunden ist
und auch seinen Hausarzt regelmäßig konsultiert. Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit ist daraus in Übereinstimmung mit Dr. P. nicht abzuleiten. Ein GdB von
20 ist für diese Behinderung angemessen, aber auch ausreichend. Soweit im
Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik S. wegen der psychischen Reaktion auf die schwere
Herzerkrankung nunmehr eine Behandlung als indiziert bezeichnet wird, ergibt sich daraus kein
höherer GdB, denn die normale psychische Reaktion auf die schwere Herzerkrankung mit
mehrfacher Reanimation ist im GdB 50 für die Herzerkrankung bereits berücksichtigt.
Die Beschwerden und Funktionseinschränkungen des Klägers bedingen (derzeit) keinen
höheren Gesamt-GdB als 70. Nach § 69 Abs. 3 SGB IX ist zu beachten, dass bei Vorliegen
mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft der GdB nach den
Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen
festzustellen ist. Die AHP führen zur Umsetzung dieser Vorschriften auch aus, dass eine
Addition von Einzel GdB Werten grundsätzlich unzulässig ist und auch andere Rechenmethoden
für die Gesamt GdB Bildung ungeeignet sind. Daraus folgt, dass eine den Behinderungszustand
zu bewertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat, die keine schematische Summierung von
Einzelbehinderungen erlaubt. Dies entspricht ständiger Verwaltungs- und Gerichtspraxis. Diese
Grundsätze gelten nach Inkrafttreten der VG fort (VG Teil A Nr. 3a). In der Regel ist von der
Behinderung mit dem höchsten Einzel GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das
Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird; ein Einzel GdB von 10
führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei
leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. AHP Nr. 19 Abs. 3, VG
Teil A Nr. 3d, ee) Der Gesamt GdB ist unter Beachtung dieser Bewertungsgrundsätze in freier
richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von
Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG, SozR 3870 § 3 Nr. 26 und
SozR 3 3879 § 4 Nr. 5).
Nach diesen Kriterien liegt beim Kläger kein höherer Gesamt-GdB als 70 vor. Beim Kläger liegen
Einzel-GdB von 50, 20, 20, 20, 10 und 10 vor. Ausgehend vom GdB von 50 für die Beschwerden
im Bereich des Herzens und Kreislaufs wird der GdB durch die Beeinträchtigung von Seiten der
Hüften, die sich ebenfalls auf die Gehfähigkeit des Klägers auswirkt um 10 auf 60 erhöht.
Darüber hinaus schildert der Kläger die psychischen Beschwerden als Folge seiner
Herz-Kreislauf-Erkrankung, deren typischen Folgen auch auf psychischem Gebiet bereits im
GdB von 50 berücksichtigt sind, so dass eine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB auf mehr als
70 durch diese Beeinträchtigung jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Die weiteren Beschwerden
sind nicht geeignet, den GdB weiter zu erhöhen. Das gilt insbesondere für die
Wirbelsäulenbeschwerden, die eher schwach ausgeprägt sind und deshalb den GdB von 20
nicht vollständig ausfüllen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.