Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16

Bundessozialgericht, 13.10.2025 – B 9 SB 5/25 B

Hodgkin – Nichtzulassungsbeschwerde nach Heilungsbewährung

GerichtBundessozialgericht
Datum13.10.2025
AktenzeichenB 9 SB 5/25 B
Zuordnung16.2 Hodgkin

Kernaussage

Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde. Eine neue höchstrichterliche Sachentscheidung zur Länge oder Verlängerung der Heilungsbewährung wurde nicht getroffen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist vor allem zur korrekten Einordnung der Instanzenkette wichtig; die materiell-rechtliche Bewertung folgt aus L 12 SB 2726/22.

Volltext aus der Sammelmappe

Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 38–41. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.

Gericht:                     BSG 9. Senat
Entscheidungsdatum:          13.10.2025
Aktenzeichen:                B 9 SB 5/25 B
ECLI:                        ECLI:DE:BSG:2025:131025BB9SB525B0
Dokumenttyp:                 Beschluss
Quelle:


Zitiervorschlag:             BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – B 9 SB 5/25 B –, juris


   Verfahrensgang

   vorgehend SG Stuttgart, 11. August 2022, S 15 SB 1967/20
   vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20. Dezember 2024, L 12 SB 2726/22, Urteil

   Tenor

              Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-
              sozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verwor-
              fen.

              Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen
              Kosten zu erstatten.

   Gründe

              I

       Die Beteiligten streiten um die Herabstufung des GdB des Klägers von 50 auf 30 wegen
              Heilungsbewährung.

       Bei dem Kläger wurde im Jahr 2013 eine Tumorerkrankung des Lymphsystems (Hodgkin-
              Krankheit) diagnostiziert. Der Beklagte stellte beim Kläger wegen der Hodgkin-Krankheit
              für den Zeitraum 1.3.2013 bis 30.9.2013 einen GdB von 60 und ab dem 1.10.2013 einen
              GdB von 50 fest (Bescheid vom 24.10.2014).

       Als Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens hob der Beklagte den Bescheid vom
              24.10.2014 auf und setzte den GdB wegen der Vollremission der Hodgkin-Krankheit mit
              Wirkung ab dem 24.2.2018 neu mit 30 fest (Bescheid vom 20.2.2018 in Gestalt des Wi-
              derspruchsbescheids vom 8.5.2020).

       Das SG Stuttgart hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die gesundheitlichen Ver-
              hältnisse, die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde lagen, hätten sich wesentlich ge-
              ändert. Für die Hodgkin-Krankheit sei nach Ablauf einer fünfjährigen Heilungsbewährung
              analog Teil B Nr 7.8 der (in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten)
              Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) kein GdB mehr festzustellen. Die noch vor-
              handenen Funktionsbeeinträchtigungen seien mit einem Gesamt-GdB von 30 zu bewer-
              ten (Gerichtsbescheid vom 11.8.2022).

       Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Erwägungen des SG verwiesen.
              Auch das Berufungsvorbringen und insbesondere die Beweiserhebung im Berufungsver-
              fahren rechtfertigten keine andere Beurteilung. Nach Vollremission der Hodgkin-Krank-

                                            - Seite 1 von 4 -


     heit und Ablauf der von den VMG vorgesehenen dreijährigen Heilungsbewährung sei für
     diese Krankheit kein GdB mehr festzustellen (Urteil vom 20.12.2024).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwer-
     de zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Bewertung sei-
     nes besonderen Falls der Hodgkin-Erkrankung nach den VMG verkannt.

     II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die
     gesetzlichen Anforderungen, weil sie die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
     tung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1
     SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der
     Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht
     bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
     Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben,
     welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser
     Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforder-
     lich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Be-
     schwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage,
     ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungs-
     erheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm an-
     gestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom
     19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B -
     juris; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris).

Der Kläger misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:

     "Gilt bei der Hodgkin-Krankheit im Sinne von Ziff. 16.2 der Anlage Teil B zu § 2 VersMedV
     auch dann eine nur dreijährige Heilungsbewährung, wenn die Erkrankung durch opera-
     tive Beseitigung der Geschwulst behandelt wird oder anders gefragt, gilt in diesem Fall
     der Regelfall einer fünfjährigen Dauer der Heilungsbewährung gemäß Ziff. 1 Buchst c)
     Sätze 5 und 6 der Anlage Teil B zu § 2 VersMedV?"

Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht dazu, ob und inwieweit eine Klärung der
     aufgeworfenen Fragestellung durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungs-
     medizin in Betracht gezogen werden könnte. Denn nach der Rechtsprechung des BSG
     sind wegen der Rechtsnatur der VMG auch als antizipierte Sachverständigengutachten
     Zweifel an ihrem durch besondere medizinische Sachkunde geprägten Inhalt vorzugs-
     weise durch Nachfrage bei dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin
     als dem fachlich verantwortlichen Urheber zu klären (BSG Beschluss vom 30.5.2023 - B
     9 SB 42/22 B - juris). Auf eine solche Klärung hat der Kläger indes in den Tatsa-
     cheninstanzen nicht hingewirkt und erst recht keinen dahingehenden förmlichen Beweis-
     antrag gestellt.

Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm for-
     mulierten Frage formgerecht dargelegt hat. Denn jedenfalls hat er deren Klärungsfähig-
     keit nicht schlüssig begründet. Zur Klärungsfähigkeit gehört auch, dass die Rechtsfrage
     in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfahren entscheidungser-
     heblich ist. Insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, warum es nach den maßgeblichen


                                  - Seite 2 von 4 -


     Feststellungen des LSG auf den Unterschied zwischen einer drei- und einer fünfjährigen
     Frist der Heilungsbewährung in seinem Fall überhaupt entscheidungserheblich ankommt
     und diese Frage deshalb in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Vielmehr
     räumt die Beschwerde selbst ein, dass im nach der zutreffenden Rechtsansicht des LSG
     für die gerichtliche Entscheidung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses bzw
     der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (vgl BSG Urteil vom 15.6.2023 - B 9 SB
     2/22 R - juris mwN) auch die vom Kläger für anwendbar gehaltene fünfjährige
     Frist zur Heilungsbewährung abgelaufen war.

Unabhängig davon war die Beschwerde jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen,
     weil sie nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus-
     gehende Bedeutung hat. Eine Rechtssache ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie eine
     Rechtsfrage aufwirft, die in weiteren Fällen streitig ist und deshalb für eine Vielzahl be-
     reits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse maßgeblich ist,
     sodass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-
     lung und Handhabung des Rechts berührt ist (sog Breitenwirkung; vgl BSG Beschluss
     vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - juris; BSG Beschluss vom 19.1.1981 - 7 BAr
     69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39 - juris; BSG Urteil vom 14.6.1984 - 1 BJ 72/84 -
     SozR 1500 § 160 Nr 53 - juris). Allein die Tatsache, dass der Ausgang des Rechts-
     streits auch für andere Personen von Interesse sein kann, genügt nicht. Nur in Einzel-
     fällen oder nur in gelegentlich auftauchenden Vergleichsfällen sich stellende Rechtsfra-
     gen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, auch wenn sie noch nicht höchstrich-
     terlich entschieden sind (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - juris Rd-
     Nr 9; BSG Beschluss vom 6.12.1993 - 7 BAr 112/93 - juris). Es muss daher der Be-
     schwerdebegründung zu entnehmen sein, dass den aufgezeigten Fragen über den kon-
     kreten Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Prozesse zukom-
     men könnte (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - juris; BSG Be-
     schluss vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - juris).

Eine solche mögliche Breitenwirkung wird in der Beschwerdebegründung nicht darge-
     legt. Diese führt selbst aus, dass es sich im Fall des Klägers um eine besondere Verlaufs-
     form der Hodgkin-Erkrankung handelt, die wegen ihres untypischen Behandlungsver-
     laufs vom in den VMG geregelten Normalfall entscheidend abweicht. Deshalb hätte es
     der Darlegung bedurft, warum die von der Beschwerde aufgeworfene Frage sich gleich-
     wohl in einer Vielzahl von Fällen stellen und deshalb grundsätzliche Bedeutung haben
     sollte. Ausführungen zur Breitenwirkung der angestrebten Revisionsentscheidung macht
     die Beschwerdebegründung indes nicht.

Mit seiner Behauptung, die Beklagte habe ihn vor Herabsetzung seines GdB nicht unter
     Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage und deshalb nicht ausreichend angehört, was
     das LSG übergangen habe, wendet sich der Kläger allein gegen dessen Rechtsanwen-
     dung in seinem Einzelfall. Diese kann aber von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzu-
     lassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.5.2022 -
     B 9 SB 75/21 B - juris; BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2
     SGG).


                                  - Seite 3 von 4 -


2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig
     zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


                                 - Seite 4 von 4 -