BSG, 26.09.2013 – L 13 SB 160/12
Teil B Nr. 16 VersMedV · Blut, blutbildende Organe, Immunsystem · Rechtsprechungsseite
Einordnung
16.3 Non-Hodgkin-Lymphome
LSG Berlin-Brandenburg, – ; anschließend, 15.01.2014 – B 9 SB 3/14 B
LSG Berlin-Brandenburg, – ; anschließend, 15.01.2014 – B 9 SB 3/14 B
Entscheidungstext
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Gründe:
Die Klägerin hat sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 12.11.2013
zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 26.9.2013 mit
einem von ihr unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 23.11.2013 Be-
schwerde ("Rechtsbeschwerde") eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben an das Bundessozi-
algericht (BSG) weitergeleitet, dort ist es am 8.1.2014 eingegangen.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die
Klägerin konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Ur-
teils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen
Prozessbevollmächtigten einlegen lassen, zumal sie nicht selbst zu dem vor dem BSG vertre-
tungsbefugten Personenkreis gehört (§ 73 Abs 4 SGG). Zudem ist die Beschwerde nicht inner-
Hinweis: Auch Teile der Urteilssammlung sind als Datenbank nach §§ 87a ff. UrhG geschützt.
halb der am 12.12.2013 abgelaufenen Beschwerdefrist beim BSG eingegangen.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG
ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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