Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16
CLL – Nichtzulassungsbeschwerde
| Gericht | Bundessozialgericht |
|---|---|
| Datum | 15.01.2014 |
| Aktenzeichen | B 9 SB 3/14 B |
| Zuordnung | 16.3.1 CLL / niedrigmaligne NHL |
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen L 13 SB 160/12 wurde aus formellen Gründen als unzulässig verworfen. Der Beschluss enthält daher keine eigenständige materielle GdB-Bewertung, dokumentiert aber den Verfahrensabschluss.
Für die GdB-Bewertung ist die LSG-Entscheidung L 13 SB 160/12 maßgeblich; dieser BSG-Beschluss darf nicht als höchstrichterliche Bestätigung der materiellen Bewertung überinterpretiert werden.
Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 1–2. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.
Matthias Prinz
Rechtsanwalt www.prinz.law
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 9 SB 3/14 B
L 13 SB 160/12 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 178 SB 11/10 (SG Berlin)
………………………………………..,
Hinweis: Auch Teile der Urteilssammlung sind als Datenbank nach §§ 87a ff. UrhG geschützt.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Land Berlin,
vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,
Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. S c h l e g e l und die Richter H e i n z
und O t h m e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2013 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
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Matthias Prinz
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Gründe:
Die Klägerin hat sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 12.11.2013
zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 26.9.2013 mit
einem von ihr unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 23.11.2013 Be-
schwerde ("Rechtsbeschwerde") eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben an das Bundessozi-
algericht (BSG) weitergeleitet, dort ist es am 8.1.2014 eingegangen.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die
Klägerin konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Ur-
teils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen
Prozessbevollmächtigten einlegen lassen, zumal sie nicht selbst zu dem vor dem BSG vertre-
tungsbefugten Personenkreis gehört (§ 73 Abs 4 SGG). Zudem ist die Beschwerde nicht inner-
Hinweis: Auch Teile der Urteilssammlung sind als Datenbank nach §§ 87a ff. UrhG geschützt.
halb der am 12.12.2013 abgelaufenen Beschwerdefrist beim BSG eingegangen.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG
ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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