Bundessozialgericht, 30.11.2006 – B 9a V 9/05 R
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 30.11.2006 – B 9a V 9/05 R
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Querschnitt
Pflegezulage / Pflegeumfang
Einordnung:
Querschnitt zur Intensität und zum zeitlichen Umfang der Pflege; ergänzend für die Entwicklung des
wirtschaftlichen Werts relevant.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 30.11.2006
Aktenzeichen B 9a V 9/05 R
Rolle im H-Recht Querschnitt
H-Bezug mittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten - noch - darüber, ob der schwerkriegsbeschädigte Kläger auch für die Zeit vom
1. Februar 2001 bis zum 31. März 2006 Anspruch auf erhöhte Pflegezulage (nach Stufe II) hat. 2 Bei
dem 1919 geborenen Kläger sind nach dem insoweit maßgeblichen Bescheid vom 13. Juni 2000 als
Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH anerkannt: Verlust
des linken Beines im Oberschenkel mit verbildender Ent- artung und Bewegungseinschränkung im
Hüftgelenk und Stumpfneuralgien; verheilter Bruch des linken Ellenbogens; Bewegungseinschränkung
und verbildende Entartung im linken Schultergelenk sowie Schwäche des Arms; verbildende
Entartung und Bewe- gungseinschränkung im rechten Schultergelenk und Handgelenksveränderung;
chroni- sche deformierende Veränderungen am rechten Hüft-, Knie- und Sprunggelenk sowie
Fußwurzel mit Senk-Spreizfuß; Kunstgelenk in der rechten Hüfte (TEP); postthromboti- sche
Veneninsuffizienz nach Krampfaderoperation. Schädigungsunabhängig besteht bei dem Kläger eine
hochgradige Einschränkung der Sehkraft bei …
Kernaussage und Bedeutung
Querschnitt zur Intensität und zum zeitlichen Umfang der Pflege; ergänzend für die Entwicklung des
wirtschaftlichen Werts relevant.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: B 9a V 9/05 R Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 35 Abs 1 S 4 BVG vom 23.06.2003, § 35 Abs 1 S 1 BVG vom 23.06.2003, § 15 SGB 11
Nr 4
Kriegsopferversorgung - Pflegezulage - außergewöhnliche Pflege - Stufe II - Pflegeumfang -
Pflegebedarf - Zeitaufwand
Leitsatz
Außergewöhnlicher Pflege im versorgungsrechtlichen Sinne bedarf derjenige stets, bei dem der
Zeitaufwand für berücksichtigungsfähige Hilfeleistungen wöchentlich im Tagesdurch- schnitt dauernd
mindestens vier Stunden beträgt.
Fundstellen
BSGE 98, 1-5 (Leitsatz und Gründe) SozR 4-3100 § 35 Nr 4 (Leitsatz und Gründe) RegNr 27692
(BSG-Intern) FEVS 58, 433-436 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Mannheim, 13. Mai 2004, S 3 V 890/02, Urteil vorgehend Landessozialgericht
Baden-Württemberg 6. Senat, 29. August 2005, L 6 V 2307/04, Urteil
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - noch - darüber, ob der schwerkriegsbeschädigte Kläger auch für die Zeit vom
1. Februar 2001 bis zum 31. März 2006 Anspruch auf erhöhte Pflegezulage (nach Stufe II) hat.
Bei dem 1919 geborenen Kläger sind nach dem insoweit maßgeblichen Bescheid vom 13. Juni 2000
als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH anerkannt: Verlust
des linken Beines im Oberschenkel mit verbildender Ent- artung und Bewegungseinschränkung im
Hüftgelenk und Stumpfneuralgien; verheilter Bruch des linken Ellenbogens; Bewegungseinschränkung
und verbildende Entartung im linken Schultergelenk sowie Schwäche des Arms; verbildende
Entartung und Bewe- gungseinschränkung im rechten Schultergelenk und Handgelenksveränderung;
chroni- sche deformierende Veränderungen am rechten Hüft-, Knie- und Sprunggelenk sowie
Fußwurzel mit Senk-Spreizfuß; Kunstgelenk in der rechten Hüfte (TEP); postthromboti- sche
Veneninsuffizienz nach Krampfaderoperation. Schädigungsunabhängig besteht bei dem Kläger eine
hochgradige Einschränkung der Sehkraft bei Makuladegeneration (Visus rechts 0,1 und links 0,2)
sowie eine absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern und chro-
nischer Herzinsuffizienz, eine chronisch-venöse Insuffizienz und ein Ureterostoma nach
Prostatektomie und Harnblasenentfernung wegen Karzinoms. Zur Grundrente eines Er-
werbsunfähigen erhielt er Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III und Pflegezulage nach Stufe I.
Die Zubilligung von Pflegezulage nach Stufe II lehnte der Beklagte ab (Be- scheid vom 11. März 1997
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1998 und Bescheid vom 13. Juni 2000).
Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 1. Sep- tember 1999
Pflegezulage nach Stufe II zu gewähren (Urteil vom 13. Mai 2004). Das vom Beklagten angerufene
Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat diese Entschei- dung auf einen Leistungsbeginn
am 1. Februar 2001 geändert und im Übrigen die Beru- fung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat
ausgeführt: Die einzelnen - insgesamt sechs - Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs 1
Bundesversorgungsgesetz (BVG) seien weder dort, noch in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
(VV) zu dieser Norm oder in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) exakt voneinander abgegrenzt.
Deshalb sei auf das System der genau beschriebenen Pflegestufen nach § 15 Elftes Buch Sozial-
gesetzbuch (SGB XI) zurückzugreifen, wie es das Bundessozialgericht (BSG) bereits ge- tan habe, um
den Begriff der Hilflosigkeit als Voraussetzung für die "einfache" Pflegezu- lage nach Stufe I näher zu
bestimmen. Die Voraussetzungen für eine Pflegezulage der Stufe II seien jedenfalls dann erfüllt, wenn
der im Rahmen des § 35 BVG berücksichti- gungsfähige Zeitaufwand für die Grundpflege iS des § 15
SGB XI (bezogen auf die Berei- che Körperpflege, Ernährung und Mobilität), also ohne
Berücksichtigung der hauswirt- schaftlichen Versorgung, sowie für die nach 35 BVG einzubeziehenden
Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation den Grenzwert von
vier Stunden erreiche. Das sei hier ab 1. Februar 2001 der Fall (Urteil vom 29. August 2005).
Der Beklagte macht mit seiner Revision geltend: Das LSG habe § 35 Abs 1 BVG verletzt. Nach dieser
Vorschrift sei Maßstab für die Abgrenzung der Pflegezulage-Stufen nicht - wie vom LSG angenommen
- allein der zeitliche Pflegeaufwand. Maßgebend seien die in der Vorschrift genannten Kriterien:
Dauerndes Krankenlager oder dauernd notwendi- ge außergewöhnliche Pflege als
Zugangsvoraussetzung zu den Stufen II bis VI und zur Abgrenzung unter diesen die Lage des
Einzelfalles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege. Die VV zu § 35 BVG
(insbesondere deren Nr 10) gäben sowohl dem erfahrenen versorgungsärztlichen Gutachter als auch
der Verwaltung Einstufungs- kriterien vor, die sich in jahrzehntelanger Praxis bewährt hätten. Eines
Rückgriffs auf das Pflegeversicherungsrecht bedürfe es deshalb aus praktischen Erwägungen nicht.
Im vor- liegenden Fall sei ein der Stufe II der Pflegezulage entsprechendes Hilfebedürfnis noch nicht
festzustellen.
Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte ab 1. April 2006 Pflegezulage nach Stufe II
gewährt (Neufeststellungsbescheid vom 14. August 2006).
Er beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. August 2005 insoweit aufzuheben, als die Berufung
des Beklagten gegen das Urteil des SG Mannheim vom 13. Mai 2004 hin- sichtlich der Gewährung von
Pflegezulage nach Stufe II für die Zeit vor dem 1. April 2006 zurückgewiesen worden ist, und die Klage
in diesem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt aus, die Pflegezulage sei auf Grund rechtlicher
Wertung von Tatsachen zum Gesundheitszustand und zum Pflegebedarf ab- zustufen, nicht - wie der
Beklagte meine - nach medizinischer Erfahrung des versor- gungsärztlichen Dienstes.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Pflegezulage nach Stufe II bereits ab 1. Februar 2001, weil seine
Gesundheitsstörungen von da an täglich mehr als 4 Stunden und damit dauernd "außergewöhnliche
Pflege" erforderten.
Nach § 35 Abs 1 Satz 1 BVG (in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung vom 24. Juni 2003, BGBl I 984)
wird Beschädigten, die hilflos sind, weil sie für eine Reihe von häufig und re- gelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden
Tages fremder Hilfe bedürfen, eine Pflegezulage von monatlich 262 € (Stufe I) gezahlt. Der dort
geforderte Hilfebedarf liegt nach der Rechtsprechung des Senats in jedem Falle dann vor, wenn sein
Umfang mindestens zwei Stunden täglich er- reicht (BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr 12; SozR
4-3250 § 69 Nr 1). Die Schwelle zur nächsten Stufe der Pflegezulage überschreitet ein hilfloser
Beschädigter nach § 35 Abs 1 Satz 4 BVG, wenn seine Gesundheitsstörungen so schwer sind, dass sie
dauern- des Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordern. Die Pflegezulage ist dann
"je nach Lage des Falles oder Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pfle- ge auf 448, 635,
816, 1.060 oder 1.304 € (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen". In den davor geltenden, für die Zeit
ab 1. Februar 2001 einschlägigen Fassungen des § 35 BVG wurden entsprechend niedrigere Beträge
für die einzelnen Stufen festgesetzt (vgl Gesetz vom 21. Juni 2000, BGBl I 916; Gesetz vom 26. Juni
2001, BGBl I 1344; Gesetz vom 24. Juni 2002, BGBl I 2229).
Ebenso wenig wie für den Begriff der Hilflosigkeit setzt das Gesetz eine zeitliche Grenze, von der an
ein Pflegebedarf "außergewöhnlich" ist. Ein solcher Grenzwert lässt sich je- doch aus der
Gesetzesgeschichte verbunden mit einem Blick auf die soziale Pflegeversi- cherung bestimmen.
Die Pflegezulage für Kriegsbeschädigte ist durch das Reichsversorgungsgesetz (RVG) vom 12. Mai
1920 (RGBl 989) eingeführt worden. Bereits § 31 RVG unterschied - wie noch heute das BVG -
zwischen einfacher, bei Hilflosigkeit gewährter Leistung und - zweistufiger - "erhöhter" Pflegezulage.
Letztere setzte eine so schwere Gesundheits- störung des Geschädigten voraus, dass "dauerndes"
Krankenlager und außergewöhn- liche Pflege erforderlich waren. Nach dem Änderungsgesetz vom 22.
Juni 1923 (RGBl I 513) genügte dann eine dieser zunächst kumulativ geforderten Voraussetzungen:
dau- erndes Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege. Unter letzterer war nicht etwa ei- ne
besondere Pflegequalität zu verstehen. Erforderlich war, dass der Beschädigte infol- ge der
Gesundheitsstörung in außergewöhnlichem Umfang fremder Hilfe bedurfte (RVGE 4, 92, Nr 33). Daran
hat sich in der Folgezeit bis zur heute geltenden Fassung des § 35 Abs 1 Satz 4 BVG nichts geändert.
Vermehrt hat sich dagegen die Zahl der Stufen "er- höhter" Pflegezulage auf zunächst drei (Gesetz
vom 21. Dezember 1927, RGBl I 487), dann durch das BVG 1950 (BGBl I 791) auf vier und schließlich
1978 mit dem 10. Anpas- sungsgesetz - KOV (BGBl I 1217) auf fünf. Auch die Zuordnung zu einer
dieser höheren Stufen der Pflegezulage richtet sich - und zwar seit dem KOV-Strukturgesetz 1990
(BGBl I 582) ausdrücklich - nach dem "Umfang der notwendigen Pflege". Gegenüber der bis da- hin
geltenden Fassung "unter Berücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Aufwen- dungen" sollte
mit dem geänderten Wortlaut klargestellt werden, "dass Maßstab für die Zahlung der Pflegezulage
nicht die tatsächlichen Aufwendungen sind, sondern der Um- fang der im Einzelfall notwendigen
Pflege“ (BR-Drucks 463/89, S 37).
Der mithin sowohl für den Zugang zur Pflegezulage (Hilflosigkeit) als auch für den Auf- stieg in eine
höhere Stufe maßgebliche Pflegeumfang richtet sich nach der Zahl der Ver- richtungen (bei der
Kriegsbeschädigte Hilfe brauchen), dem wirtschaftlichen Wert der Hilfe und dem zeitlichen Aufwand.
Nach Auffassung des Beklagten bestimmt den Pflege- umfang im Einzelfall der versorgungsärztliche
Dienst, der sich dabei auf die VV zu § 35 BVG und seine in jahrzehntelanger Praxis gewonnenen
Erfahrungen stütze. Damit hält der Beklagte an einer bereits durch Ausführungsbestimmungen zu §
RVG (vgl Hand- buch der Reichsversorgung, Stand März 1943, Spalte 117 ff) begründeten
versorgungs- rechtlichen Tradition fest, die wegen offensichtlicher Mängel nur als Notlösung hinge-
nommen werden konnte, solange es - mit dem Verfahren zur Feststellung der Pflegebe- dürftigkeit
nach der 1994 eingeführten sozialen Pflegeversicherung - kein besseres Sys- tem zur Einschätzung
des Pflegebedarfs gab.
Aus § 35 BVG lässt sich unmittelbar nicht entnehmen, nach welchen Kriterien der "Um- fang der
notwendigen Pflege" zu bestimmen ist; ein Maßstab ist auch nicht aus den Sät- zen 5 und 6 des Abs 1
abzuleiten. Blinde erhalten danach mindestens eine Pflegezulage
nach Stufe III, erwerbsunfähige Hirnbeschädigte nach Stufe I. Bei diesen Setzungen han- delt es sich
nicht um beispielhafte Eckpunkte, aus denen sich ein allgemein gültiges Be- wertungssystem für den
Hilfebedarf Kriegsbeschädigter mit dort unbenannten Gesund- heitsstörungen entwickeln ließe. Wie
der Senat bereits ausgesprochen hat, ist § 35 Abs 1 Satz 5 BVG eine begünstigende Sondervorschrift
für Blinde, deren Pflegezulage das Ge- setz unabhängig vom tatsächlich bestehenden individuellen
Pflegebedarf festsetzt (BS- GE 87, 63 = SozR 3-3100 § 35 Nr 10). Dasselbe gilt für erwerbsunfähige
Hirnbeschädig- te (vgl BSGE 43, 107, 109 = SozR 2200 § 558 Nr 2; BVerfG SozR 3-3100 § 35 Nr 1; Ver-
handlungen des <26.> Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen
Bundestages über das Bundesversorgungsgesetz, 1949, S 38 D bis 40 C und 139 C bis 140 B). Auch
die VV zu § 35 BVG enthalten kein geschlossenes Beurteilungs- gefüge, nach dem sich der Umfang
notwendiger Pflege im Einzelfall sachgerecht abstu- fen ließe. In ihren Nr 5, 6, 8 (vgl zur
Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung BSGE 87, 63 = SozR 3-3100 § 35 Nr 10) und 12 beschreiben die
VV lediglich bestimmte Körperschäden (vornehmlich Gliedmaßenamputationen) und ordnen diesen
eine Stufe der Pflegezulage zu. Wie daraus der Pflegebedarf bei nicht benannten (insbesondere
multiplen) Gesund- heitsstörungen abzuleiten und eine Einordnung in das Stufensystem
nachvollziehbar zu begründen sein soll, bleibt offen. Das zeigt exemplarisch der vorliegende Fall. Bei
dem Kläger liegen vielfache, unterschiedlich ausgeprägte Gesundheitsstörungen an allen Ex-
tremitäten und weitere, auch innere Leiden vor. Weder die Begründung der angegriffe- nen Bescheide
noch die Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren legen nachvollziehbar dar, weshalb
der hilflose kriegsbeschädigte Kläger in der Zeit vor dem 1. April 2006 fremder Hilfe noch nicht in
einem die beantragte Stufe II rechtfertigenden Umfang bedurft haben soll.
Auch ein Blick in die für die gesetzliche Rentenversicherung entwickelten Anhaltspunk- te des
Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) zur Bemes- sung des
Pflegegeldes bei Arbeitsunfällen (abgedruckt bei Lauterbach, Unfallversiche- rung, Sozialgesetzbuch
VII, Stand Mai 2005, § 44 nach ) hilft kaum weiter (vgl zur Parallele von Pflegegeld nach § 558
Reichsversicherungsordnung <jetzt: § 44 SGB VII> und Pflegezulage nach § 31 RVG <jetzt: § 35 BVG>
bereits die Materialien zum RVG: Ver- fassunggebende Deutsche Nationalversammlung, Drucks 2663,
S 41). Die Anhaltspunk- te kategorisieren mögliche Gesundheitsschäden von I bis IV vor allem nach
schwersten, erheblichen, mittleren und leichten Beeinträchtigungen bei den Verrichtungen des tägli-
chen Lebens und nennen 28 Einzeleinstufungen für bestimmte Verletzungsfolgen. Damit geben sie
keinen Maßstab an, der uneingeschränkt geeignet wäre, Einstufungsentschei- dungen auch bei nicht
benannten Gesundheitsstörungen nachzuvollziehen und zu über- prüfen.
Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung (vgl § 15 ff SGB XI und
das daraus entwickelte, seit langer Zeit angewendete und bewährte System zur Quantifizierung des
Pflegebedarfs hält es der Senat - ebenso wie das LSG - für sach- gerecht, den "Umfang der
notwendigen Pflege" in erster Linie an dem täglichen Zeitauf- wand (vgl dazu § 15 Abs 3 SGB XI:
"wöchentlich im Tagesdurchschnitt") für die notwen- digen Betreuungsleistungen zu messen. Er
wendet damit seine Rechtsprechung zum Be- griff der Hilflosigkeit (BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35
Nr 12; SozR 4-3250 § 69 Nr 1) auch auf die Abgrenzung zwischen den Stufen I und II der Pflegezulage
an und sieht die
Schwelle zu letzterer bei einem täglichen Zeitaufwand von vier Stunden überschritten. Für diese
Grenze spricht zum einen der Vergleich mit § 15 SGB XI (vgl zur Begründung im Einzelnen: BSG SozR
4-3250 § 69 Nr 1 ) und zum anderen der in Stufe II nahe- zu verdoppelte Betrag der Pflegezulage nach
Stufe I.
Um den individuellen Verhältnissen des Beschädigten hinreichend Rechnung tragen zu können,
erscheint es geboten, nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzu- stellen, vielmehr
kommt auch den weiteren Umständen der Hilfeleistung insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert
Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der
Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe er- forderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann
regelmäßig nur für zusammenhängende Zeit- abschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen
herangezogen bzw beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es, die Voraussetzungen für
erhöhte Pflegezulage bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen drei und vier
Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl
der Verrichtungen bzw ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) beson- ders hoch ist (vgl
BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 1 ).
An diesen Kriterien gemessen hat der Kläger bereits ab 1. Februar 2001 Anspruch auf Pflegezulage
der Stufe II. Nach den vom Beklagten nicht angegriffenen und damit ge- mäß § 163
Sozialgerichtsgesetz (SGG) für den Senat bindenden Feststellungen des LSG braucht der Kläger allein
für zahlreiche notwendige Verrichtungen der Körperpflege (149 Minuten), der Ernährung (39 Minuten)
und der Mobilität (24 Minuten) täglich 212 Minu- ten fremde Hilfe. Die am Grenzwert von vier Stunden
noch fehlenden 28 Minuten sind hier für Hilfe zur Kommunikation, zu geistigen Anregungen und
psychischer Erholung - insbesondere durch die Begleitung bei täglichen Spazierfahrten mit dem
Rollstuhl - erfor- derlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.