Versorgungsmedizinische Grundsätze

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Bundessozialgericht, 12.02.2003 – B 9 SB 4/01 R

Merkzeichen H · Rechtsprechung · Parallelentscheidung

Grundbegriff / Zeit

Einordnung: Parallelentscheidung zu B 9 SB 1/02 R; wird gemeinsam mit dieser als Grundlage des Zeit- und Erheblichkeitsmaßstabs herangezogen.
GerichtBundessozialgericht
Datum12.02.2003
AktenzeichenB 9 SB 4/01 R
Rolle im H-RechtParallelentscheidung
H-Bezugunmittelbar
Quelle im ArbeitskorpusSammelmappe1(1).pdf

Ergebnis / Tenor

Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.

Ausgangssachverhalt

Der Ausgangssachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext.

Kernaussage und Bedeutung

Parallelentscheidung zu B 9 SB 1/02 R; wird gemeinsam mit dieser als Grundlage des Zeit- und Erheblichkeitsmaßstabs herangezogen.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009. Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden Anhaltspunkte (AHP).

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.

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Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung

Zitiervorschlag / FundstelleBSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 4/01 R –, juris
ECLIim bereitgestellten Primärdatensatz nicht ausgewiesen
DokumenttypUrteil
Ergebnis zu HErgebnis hinsichtlich H nicht als eigenständiger Tabellenwert ausgewiesen.
StellenwertHöchstrichterliche Grundlagen-, Parallel- oder Querschnittsentscheidung; Aussagegehalt ist anhand des konkreten Streitgegenstands abzugrenzen.
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden.

Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle

  • Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 1/02 R, das vollständig doku- mentiert ist.

Weitere Fundstellen laut Primärdatensatz

RegNr 26099 (BSG-Intern) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 4. Mai 1999, S 12 SB 2/97, Urteil vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, 26. Februar 2001, L 2 SB 36/99, Urteil Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Parallelentscheidung BSG 9. Senat, 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R

Verfahrensgang laut Primärdatensatz

Kein gesonderter Verfahrensgang im bereitgestellten Datensatz ausgelesen.

Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen

Der bereitgestellte Primärdatensatz enthält keine auswertbaren eigenen Entscheidungsgründe oder die Entscheidung ist nur als Parallel-/Randentscheidung dokumentiert. Eine Begründung wird deshalb nicht rekonstruiert.

Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung

Keine eigenständige krankheits- oder problembezogene Vergleichsgruppe innerhalb des derzeitigen H-Korpus gebildet.

Redaktioneller Hinweis: Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert wurden.

Vollständiger Entscheidungstext

Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung bereitgestellten Entscheidungsunterlagen. Technische Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.

Aktenzeichen: B 9 SB 4/01 R Dokumenttyp: Urteil Quelle:

Zitiervorschlag: BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 4/01 R –, juris

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 1/02 R, das vollständig doku- mentiert ist.

Fundstellen

RegNr 26099 (BSG-Intern) Verfahrensgang

vorgehend SG Kiel, 4. Mai 1999, S 12 SB 2/97, Urteil vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, 26. Februar 2001, L 2 SB 36/99, Urteil Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung Parallelentscheidung BSG 9. Senat, 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R

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