Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16

Bundessozialgericht, 24.06.1998 – B 9 SB 2/98 R

HIV – Sachaufklärung und konkrete Funktionsbeeinträchtigung

GerichtBundessozialgericht
Datum24.06.1998
AktenzeichenB 9 SB 2/98 R
Zuordnung16.11 HIV

Kernaussage

Das BSG beanstandete eine unzureichende Sachaufklärung. Bei einer HIV-Infektion müssen die körperlichen und seelischen Regelwidrigkeiten, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und deren GdB-Auswirkungen konkret festgestellt werden.

Bedeutung für die Praxis

Historische, vor allem verfahrensrechtlich bedeutsame Entscheidung. Sie belegt das Erfordernis einer funktionsbezogenen Einzelfallaufklärung; sie enthält keine heute unmittelbar übertragbare moderne HIV-Bewertung.

Volltext aus der Sammelmappe

Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 3–5. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.

Gericht:                        BSG 9. Senat
Entscheidungsdatum:             24.06.1998
Aktenzeichen:                   B 9 SB 2/98 R
Dokumenttyp:                    Urteil
Quelle:


Normen:                         § 103 SGG, Art 19 Abs 4 GG
Zitiervorschlag:                BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 9 SB 2/98 R –, juris


                           Amtsermittlungspflicht - Entbindung von der ärztli-
                           chen Schweigepflicht - Prozeßhandlung - Auslegung

   Orientierungssatz

           1. Zur Feststellung einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch das LSG, wenn der
           Kläger im Verwaltungsverfahren schriftlich mitgeteilt hat, daß er seine Ärzte von der ärztli-
           chen Schweigepflicht entbinde, diese Erklärung im Gerichtsverfahren aber nicht wiederholt
           hat und das LSG aufgrund dessen von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen hat.

           2. Die Erklärung über die Erstreckung der Entbindungserklärung (hier: ärztliche Schweige-
           pflicht) ist eine Prozeßhandlung und ob das Berufungsgericht prozessuale Willenserklärun-
           gen zutreffend ausgelegt hat, ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl
           BSG vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 = SozR 2200 § 205 Nr 65 = BSGE 63, 93-99; BSG vom
           25.2.1993 - 2 RU 30/92 = SozR 3-1500 § 145 Nr 2).

   Fundstellen

   RegNr 23808 (BSG-Intern)
   SozVers 1999, 56 (red. Leitsatz und Gründe)
   HVBG-INFO 1999, 712-713 (red. Leitsatz und Gründe)
   Verfahrensgang

   vorgehend SG Berlin, 12. September 1996, S 46 Vs 585/96
   vorgehend Landessozialgericht Berlin 13. Senat, 5. August 1997, L 13 Vs 96/96
   Diese Entscheidung wird zitiert

   Rechtsprechung
   Vergleiche BSG 13. Senat, 18. November 2020, B 13 R 95/19 B

   Diese Entscheidung zitiert

   Rechtsprechung
   Vergleiche BSG 2. Senat, 25. Februar 1993, 2 RU 30/92
   Vergleiche BSG 8. Senat, 22. März 1988, 8/5a RKn 11/87


   Tatbestand

       Der Kläger leidet an einem erworbenen Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion). Der Be-
                 klagte bezeichnete die daraus folgende Behinderung mit "erworbene Immunschwäche"
                 und stellte einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest (Bescheid vom 16. November
                 1995). Widerspruch, Klage und Berufung, mit denen der Kläger einen GdB von 100 und


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         die Nachteilsausgleiche "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung), "aG" (außergewöhnli-
         che Gehbehinderung) und "H" (Hilflosigkeit) geltend machte, blieben ohne Erfolg (Wider-
         spruchsbescheid vom 16. Januar 1996; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Berlin
         vom 12. September 1996; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Berlin vom 5. August
         1997). Das LSG hat offen gelassen, ob der Gesundheitszustand des Klägers mit einem
         GdB von nur noch 50 zutreffend eingeschätzt war, als es am 5. August 1997 über die Be-
         rufung des Klägers entschieden hat. Es hat sich gehindert gesehen, den Sachverhalt wei-
         ter aufzuklären, weil der Kläger seine Hausärzte nicht von der Schweigepflicht entbun-
         den habe.

   Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision macht der Kläger im wesentlichen eine
         Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) geltend. Das
         LSG sei an einer weiteren Sachaufklärung nicht gehindert gewesen. Er habe seine Ärzte
         konkludent von ihrer Schweigepflicht entbunden, indem er das LSG auf seine bereits im
         Verwaltungsverfahren abgebende Entbindungserklärung hingewiesen habe.

   Der Kläger beantragt,

   das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. August 1997 sowie den Gerichts-
             bescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 1996 aufzuheben und den
             Rechtsstreit an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück-
             zuverweisen.

   Der Beklagte beantragt,

   die Revision zurückzuweisen.

   Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch
         Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

   Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die
         Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuweisen (§ 170
         Abs 2 Satz 2 SGG). Die Entscheidung des LSG kann auf einem ordnungsgemäß gerügten
         Verfahrensfehler beruhen (§§ 162, 164 Abs 2 SGG).

   Das LSG hat - wie der Kläger zu Recht rügt - seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG)
         verletzt. Es hätte weiter aufklären müssen, in welcher Ausprägung bei dem Kläger an
         dem Tag der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, am 5. August 1997, we-
         gen der HIV-Infektion körperliche und seelische Regelwidrigkeiten bestanden haben, wel-
         che Funktionsbeeinträchtigungen sie zur Folge gehabt und wie und mit welchem GdB sie
         sich ausgewirkt haben (vgl zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei kombinierten
         Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 und
         Senatsurteil vom 2. Juli 1997- 9 RVs 9/96 - Versorg Verw 1997, 94).

   Die Weigerung des Klägers, mit den ihm vom SG und LSG übersandten Formularerklä-
         rungen seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, stand einer weiteren Auf-
         klärung des medizinischen Sachverhalts nicht entgegen. Bei richtiger, an Art 19 Abs 4
         Grundgesetz orientierter Auslegung (vgl BVerfG NJW 1976, 141 und NJW 1993, 1380) des
         Berufungsschriftsatzes des Klägers vom 14. Oktober 1996 hätte das LSG davon ausge-


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     hen müssen, daß die behandelnden Ärzte auch für das Gerichtsverfahren- jedenfalls für
     die Berufungsinstanz - von der Schweigepflicht entbunden waren.

In dem Schriftsatz vom 14. Oktober 1996 heißt es ua:

"Bereits mit meinem Antrag vom 14.5.1995 habe ich die erforderliche Entbindungs-
        erklärung abgegeben."

Hiermit bezog sich der Kläger auf folgende Erklärung während des Verwaltungsverfah-
     rens:

"Ich erkläre mich damit einverstanden, daß das Versorgungsamt die für die Entschei-
        dung erforderlichen Einkünfte einholt und die über mich bei den oben und auf Sei-
        te 3 genannten Ärzten, Krankenanstalten, Behörden und Trägern der Sozialversiche-
        rung geführten Untersuchungsunterlagen (Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Kran-
        kengeschichten, Untersuchungsbefunde, Röntgenbilder), soweit sie die angegebe-
        nen Behinderungen/Erkrankungen betreffen, zur Einsicht beizieht. Ich genehmige die
        Verwertung dieser Unterlagen im Feststellungsverfahren und entbinde die beteilig-
        ten Ärzte von ihrer Schweigepflicht."

Auch ohne weitere formularmäßige Erklärung ergab sich damit, daß der Kläger auch für
     das Berufungsverfahren mit der Beiziehung medizinischer Unterlagen, der Einholung von
     Auskünften usw einverstanden war. Die entgegengesetzte Auffassung des LSG bindet
     das Revisionsgericht nicht. Denn die Erklärung über die Erstreckung der Entbindungser-
     klärung ist eine Prozeßhandlung und ob das Berufungsgericht prozessuale Willenserklä-
     rungen zutreffend ausgelegt hat, ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprü-
     fen (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65; BSG SozR 3-1500 § 145 Nr 2 mwN).

Das LSG wird die bisher fehlenden tatsächlichen Feststellungen im wiedereröffneten
        Berufungsverfahren nachzuholen und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
        zu entscheiden haben.


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