GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Querschnitt
| Gericht | Bundessozialgericht |
|---|---|
| Datum | 24.06.1998 |
| Aktenzeichen | B 3 P 4/97 R |
| Rolle im H-Recht | Querschnitt |
| H-Bezug | mittelbar |
| Quelle im Arbeitskorpus | Sammelmappe1(1).pdf |
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
1 Die 1964 geborene Klägerin leidet an einem sog Morbus-Down-Syndrom mit schwerer geistiger Behinderung, Sehminderung, Haarausfall sowie außerordentlicher Körperfül- le an Bauch, Hüften und Beinen. Sie wohnt mit ihren Eltern und ihrer Schwester zusam- men, die zu ihrer Betreuerin bestellt ist. Montags bis freitags fährt sie mit dem Bus zur Arbeit in einer Behindertenwerkstatt. 2 Ihren Antrag vom Februar 1995 auf Pflegegeld gemäß Pflegestufe I nach dem Sozialge- setzbuch Elftes Buch (SGB XI) lehnte die beklagte Pflegekasse nach Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ab (Bescheid vom 4. April 1995 und Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1995). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage- nach Vernehmung der Mutter der Klägerin sowie der Gruppenleiterin in der Behindertenwerk- statt - abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Ur- teile vom 13. Juni 1996 bzw 22. April 1997). Das LSG hat ausgeführt, nach den glaubhaf- ten Angaben der beiden Zeuginnen könne die Klägerin die Verrichtungen im Bereich der Grundpflege im …
Querschnitt aus dem Pflegeversicherungsrecht; von der H-Rechtsprechung zur Abgrenzung existenziell notwendiger außerhäuslicher Wege herangezogen.
Die Entscheidung stammt aus dem Pflegeversicherungsrecht und wird hier nur als Querschnittsrechtsprechung herangezogen.
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| Zitiervorschlag / Fundstelle | BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 P 4/97 R –, SozR 3-3300 § 14 Nr 5, SozR 3-3300 § 15 Nr 2 |
|---|---|
| ECLI | im bereitgestellten Primärdatensatz nicht ausgewiesen |
| Dokumenttyp | Urteil |
| Ergebnis zu H | Ergebnis hinsichtlich H nicht als eigenständiger Tabellenwert ausgewiesen. |
| Stellenwert | Rand-/Verfahrensentscheidung – für H nur mit dem auf dieser Seite erläuterten begrenzten Aussagegehalt verwenden. |
| Quellenstatus | Volltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden. |
SozR 3-3300 § 14 Nr 5 (Leitsatz 1 und Gründe) SozR 3-3300 § 15 Nr 2 (Leitsatz) RegNr 23901 (BSG-Intern) RdLH 1998, 174-175 (Gründe) NZS 1999, 87-89 (Leitsatz 1 und Gründe) Breith 1999, 265-268 (Leitsatz 1 und Gründe) VersR 1999, 645-646 (Leitsatz und Gründe) USK 9866 (red. Leitsatz und Gründe) PflR 1999, 185-186 (Leitsatz und Gründe) RzP § 14 Abs 4 SGB XI Nr 41 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 13. Juni 1996, S 9a P 90110/95 vorgehend Landessozialgericht für das Land Niedersachsen 3. Senat, 22. April 1997, L 4/3 P 36/96 Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 6. …
Kein gesonderter Verfahrensgang im bereitgestellten Datensatz ausgelesen.
dargelegt hat, daß sie nur dann in die Berechnung des Grundpflegebedarfs einbezogen werden kann, wenn sie einer im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI im einzelnen aufgeführ- ten Verrichtung "zugeordnet" werden kann. Wie das LSG zu Recht angenommen hat, ist die Fußpilzbehandlung aber weder für das Gehen und Stehen (§ 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI) notwendig noch steht sie mit diesen Verrichtungen in zeitlichem Zusammenhang. Daß mit der Fußpilzbehandlung ein "Zeit- und Arbeitsaufwand" verbunden ist, wie die Revisi- on betont, reicht nicht aus. …
12 b) Zur Frage der Beaufsichtigung der Klägerin ist von der Feststellung des LSG auszuge- hen, bei den Verrichtungen der Grundpflege bedürfe die Klägerin "im wesentlichen"- die drei Ausnahmen machen, wie ausgeführt, nur einen Hilfebedarf von 25 Min täglich aus - keiner Hilfestellung, weil die Klägerin motorisch zur selbständigen Durchführung dieser Verrichtungen in der Lage sei und dazu auch nicht mehr als eine Aufforderung benötige. Auch insoweit werden die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht mit Verfahrensrü- gen angegriffen. Daraus hat das LSG zu Recht gefolgert, daß ein weiterer zu berücksich- tigender Hilfebedarf nicht besteht. …
nanzierbarkeit nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf gerechnet werden. Die Hilfe beim Einkaufen wird hingegen bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen in § 14 Abs 4 Nr 4 SGB XI berücksichtigt.
Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.
Keine eigenständige krankheits- oder problembezogene Vergleichsgruppe innerhalb des derzeitigen H-Korpus gebildet.
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung bereitgestellten Entscheidungsunterlagen. Technische Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: B 3 P 4/97 R Dokumenttyp: Urteil Quelle:Normen: § 13 Abs 3 S 3 SGB 11, § 14 Abs 1 SGB 11, § 14 Abs 4 SGB 11, § 15 Abs 1 SGB 11, § 39 Abs 1 BSHG ... mehr Zitiervorschlag: BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 P 4/97 R –, SozR 3-3300 § 14 Nr 5, SozR 3-3300 § 15 Nr 2
Pflegeversicherung - Begleitung - Behinderter - Behindertenwerk- statt - Nichtberücksichtigung als Pflegebedarf - Fußpilzbehandlung - Behandlungspflege - Beaufsichtigungsbedarf - Eingliederungshilfe
1. Die Begleitung eines Behinderten auf dem Weg zwischen Wohnung und Behindertenwerk- statt kann in der sozialen Pflegeversicherung nicht als Pflegebedarf berücksichtigt werden.
1. Bei der Behandlung des Fußpilzes handelt es sich um eine Behandlungspflege die nur dann in die Berechnung des Grundpflegebedarfs einbezogen werden kann, wenn sie einer im Kata- log des § 14 Abs 4 SGB 11 im einzelnen aufgeführten Verrichtung "zugeordnet" werden kann (vgl BSG vom 19.2.1998 - B 3 P 5/97 R = NJWE-FER 1998, 214 = SozR 3-300 § 14 Nr 3).
2. Ein Beaufsichtigungsbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn die Pflegeperson dabei nicht nur verfügbar und einsatzbereit, sondern auch zeitlich und örtlich in der Weise gebunden ist, daß sie an der Erledigung anderer Dinge oder am Schlafen gehindert ist (vgl BSG vom 19.2.1998, B 3 P 6/97 R und B 3 P 7/97 R = SozR 3300 § 15 Nr 1).
3. Die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt dient der Stabilisierung und Entwicklung der geistigen und körperlichen Kräfte, die auch dann erforderlich bleibt, wenn der Behinderte in einem Heim untergebracht ist. Dies entspricht dem Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 39ff Bundessozialhilfegesetz, der durch die Pflegeversicherung un- berührt geblieben ist.
4. Die Pflegeversicherung ist vom Gesetzgeber nicht auf die lückenlose Erfassung jeglichen Pflegebedarfs ausgerichtet worden, so daß zB auch der weite Bereich der Behandlungspflege nicht schon deshalb von der Pflegeversicherung abgedeckt wird, weil er von der gesetzlichen Krankenversicherung nur teilweise erfaßt wird (vgl BSG vom 19.2.1998 - B 3 P 5/97 R aaO).
SozR 3-3300 § 14 Nr 5 (Leitsatz 1 und Gründe) SozR 3-3300 § 15 Nr 2 (Leitsatz) RegNr 23901 (BSG-Intern) RdLH 1998, 174-175 (Gründe) NZS 1999, 87-89 (Leitsatz 1 und Gründe)
Breith 1999, 265-268 (Leitsatz 1 und Gründe) VersR 1999, 645-646 (Leitsatz und Gründe) USK 9866 (red. Leitsatz und Gründe) PflR 1999, 185-186 (Leitsatz und Gründe) RzP § 14 Abs 4 SGB XI Nr 41 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 13. Juni 1996, S 9a P 90110/95 vorgehend Landessozialgericht für das Land Niedersachsen 3. Senat, 22. April 1997, L 4/3 P 36/96 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 6. Februar 2025, L 11 SB 117/22 Vergleiche BSG 3. Senat, 18. September 2008, B 3 P 5/07 R Vergleiche Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 16. Senat, 8. Oktober 2001, L 16 P 134/00 Literaturnachweise Heribert Renn, PflR 1999, 186 (Anmerkung)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 3. Senat, 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R Vergleiche BSG 3. Senat, 19. Februar 1998, B 3 P 5/97 R Vergleiche BSG 3. Senat, 19. Februar 1998, B 3 P 6/97 R
1 Die 1964 geborene Klägerin leidet an einem sog Morbus-Down-Syndrom mit schwerer geistiger Behinderung, Sehminderung, Haarausfall sowie außerordentlicher Körperfül- le an Bauch, Hüften und Beinen. Sie wohnt mit ihren Eltern und ihrer Schwester zusam- men, die zu ihrer Betreuerin bestellt ist. Montags bis freitags fährt sie mit dem Bus zur Arbeit in einer Behindertenwerkstatt.
2 Ihren Antrag vom Februar 1995 auf Pflegegeld gemäß Pflegestufe I nach dem Sozialge- setzbuch Elftes Buch (SGB XI) lehnte die beklagte Pflegekasse nach Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ab (Bescheid vom 4. April 1995 und Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1995). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage- nach Vernehmung der Mutter der Klägerin sowie der Gruppenleiterin in der Behindertenwerk- statt - abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Ur- teile vom 13. Juni 1996 bzw 22. April 1997). Das LSG hat ausgeführt, nach den glaubhaf- ten Angaben der beiden Zeuginnen könne die Klägerin die Verrichtungen im Bereich der Grundpflege im wesentlichen selbst durchführen. Lediglich beim Duschen (10 Min), Käm- men und Befestigen der Perücke (5 Min) sowie Zurechtlegen der Kleidung (10 Min) sei eine Beaufsichtigung und Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Verrichtungen durch die Klägerin oder sogar eine Durchführung durch die Mutter erfor- derlich; damit werde der Mindestpflegebedarf von 45 Min im Bereich der Grundpflege aber nicht erreicht. Eine Fußpilzbehandlung hänge nicht mit den Verrichtungen gemäß § 14 Abs 4 SGB XI zusammen, insbesondere nicht mit dem "Gehen" und "Stehen"; ob ei- ne Behandlungspflege zur Ermöglichung oder Sicherstellung der elementaren Lebens- führung angesichts der Einbeziehung vieler unbedeutender Grundpflegeleistungen aus
Gleichheitsgründen zu berücksichtigen sei, könne bei einer bloßen Fußpilzbehandlung dahinstehen. Weiterhin gehöre eine Anleitung und allgemeine Beaufsichtigung über das für die Verrichtungen Nötige hinaus auch nach den gesetzgeberischen Materialien nicht zu den maßgeblichen Hilfeleistungen. Schließlich zähle eine Hilfe beim "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung", wie hier die Begleitung zur Haltestelle des Busses, mit dem die Klägerin zur Behindertenwerkstatt fährt, nicht dazu, weil die außerhalb der Woh- nung angestrebte Verrichtung und das persönliche Erscheinen für die Aufrechterhaltung der häuslichen Lebensführung nicht unumgänglich seien.
3 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 15 und 37 SGB XI, weil auch die Fußpilzbehandlung, die in erheblichem Maße notwendige allgemeine Beaufsichtigung und die Begleitung zur Bushaltestelle zu berücksichtigen seien.
4 Die Klägerin beantragt,
5 die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. April 1997 und des Sozi- algerichts Oldenburg vom 13. Juni 1996 sowie den Bescheid vom 4. April 1995 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1995 aufzuheben und die Beklag- te zu verurteilen, ihr ab 1. April 1995 Pflegegeld gemäß Pflegestufe I nach dem SGB XI zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Berufung zurückzuweisen.
8 Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
9 Der Anspruch auf Pflegegeld gemäß der Pflegestufe I, den die Klägerin ab dem Inkraft- treten des Leistungsrechts der gesetzlichen Pflegeversicherung am 1. April 1995 (Art 68 Abs 2 Pflege-Versicherungsgesetz- PflegeVG -) geltend macht, setzt gemäß § 37 Abs 1 SGB XI voraus, daß Pflegebedürftigkeit iS des § 14 SGB XI vorliegt; außerdem muß nach § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI für die Pflegestufe I ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von mindestens 45 Min bestehen, den das LSG- im Ergebnis zu Recht - verneint hat.
10 Das LSG hat im Bereich der Grundpflege- nämlich beim Duschen, beim Kämmen und Be- festigen der Perücke sowie beim Zurechtlegen der Kleidung - einen Gesamtpflegebedarf von nur 25 Min festgestellt. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht mit Ver- fahrensrügen angegriffen und sind daher für den Senat verbindlich (§ 163 Sozialgerichts- gesetz <SGG>). Die Revision greift mit Rechtsausführungen lediglich an, daß das LSG bei der Berechnung des Grundpflegebedarfs weder die Behandlung des Fußpilzes, noch eine Beaufsichtigung der Klägerin, noch deren Begleitung zur Bushaltestelle berücksich- tigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob unter Einbeziehung dieser weiteren Tätigkeiten der Pflegeperson (der Mutter der Klägerin) das notwendige Mindestmaß an Grundpflege von insgesamt 45 Min erreicht werden würde; denn das LSG hat die genannten Tätigkeiten zu Recht nicht einbezogen.
11 a) Bei der Behandlung des Fußpilzes handelt es sich um eine Behandlungspflege, zu wel- cher der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 (B 3 P 5/97 R- zur Veröf- fentlichung vorgesehen) mit umfangreicher Begründung, unter verfassungsrechtlichen Abwägungen und unter Hinweis auf das begrenzte Finanzbudget der Pflegeversicherung
dargelegt hat, daß sie nur dann in die Berechnung des Grundpflegebedarfs einbezogen werden kann, wenn sie einer im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI im einzelnen aufgeführ- ten Verrichtung "zugeordnet" werden kann. Wie das LSG zu Recht angenommen hat, ist die Fußpilzbehandlung aber weder für das Gehen und Stehen (§ 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI) notwendig noch steht sie mit diesen Verrichtungen in zeitlichem Zusammenhang. Daß mit der Fußpilzbehandlung ein "Zeit- und Arbeitsaufwand" verbunden ist, wie die Revisi- on betont, reicht nicht aus. Deshalb kann auch dahinstehen, ob es sich im Hinblick auf die Therapiemöglichkeiten bei Fußpilzerkrankungen überhaupt um einen Behandlungs- bedarf von ausreichender zeitlicher Relevanz handelt (vgl dazu Urteil vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R- zur Veröffentlichung vorgesehen).
12 b) Zur Frage der Beaufsichtigung der Klägerin ist von der Feststellung des LSG auszuge- hen, bei den Verrichtungen der Grundpflege bedürfe die Klägerin "im wesentlichen"- die drei Ausnahmen machen, wie ausgeführt, nur einen Hilfebedarf von 25 Min täglich aus - keiner Hilfestellung, weil die Klägerin motorisch zur selbständigen Durchführung dieser Verrichtungen in der Lage sei und dazu auch nicht mehr als eine Aufforderung benötige. Auch insoweit werden die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht mit Verfahrensrü- gen angegriffen. Daraus hat das LSG zu Recht gefolgert, daß ein weiterer zu berücksich- tigender Hilfebedarf nicht besteht. Eine allgemeine Aufsicht, die darin besteht zu über- wachen, ob die erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens von der Klägerin ord- nungsgemäß ausgeführt werden, und dazu führt, daß die Klägerin gelegentlich zu be- stimmten Handlungen aufgefordert werden muß, reicht nicht aus, weil eine nennenswer- te Beanspruchung der Pflegeperson damit nicht verbunden ist. Ein Beaufsichtigungsbe- darf ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nur zu berücksichtigen, wenn die Pflege- person dabei nicht nur verfügbar und einsatzbereit, sondern auch zeitlich und örtlich in der Weise gebunden ist, daß sie an der Erledigung anderer Dinge oder am Schlafen ge- hindert ist (Urteil des Senats vom 19. Februar 1998, B 3 P 6/97 R).
13 c) Schließlich hat auch die Begleitung der Klägerin zur Haltestelle des Busses, mit dem sie zur Behindertenwerkstatt fährt, bei der Bemessung des Pflegebedarfs außer Betracht zu bleiben. Die berücksichtigungsfähige Hilfe bei der allein in Frage kommenden Verrich- tung des "Verlassens und Wiederaufsuchens der Wohnung" (§ 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI) um- faßt diese Begleitung, mag sie für die Klägerin auch erforderlich sein, nicht. Der Wortlaut der Vorschrift führt allerdings lediglich den Vorgang des Verlassens und Wiederaufsu- chens der Wohnung als solchen an, und macht keine Einschränkung bezüglich der Zwe- cke, die außerhalb der Wohnung verfolgt werden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe damit die Hilfe zu jeglichem Zweck des Weggehens sowie in jedem zeitlichen Umfang- etwa auch zur Freizeitgestaltung - als notwendigen Hilfebe- darf miteinbeziehen wollen. Die Hilfe außerhalb der Wohnung muß vielmehr erforderlich sein, um ein Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Pflegegeldes und dem Zusammenhang der dafür maßgeblichen Ver- richtungen, die sämtlich der Aufrechterhaltung der Existenz in der häuslichen Umgebung dienen. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien (BR-Drucks 505/93, S 97) bestätigt, wonach nur solche Verrichtungen außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen sind, die "für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen" (dieselbe Formu- lierung findet sich in Nr 3.4.2 der Pflegerichtlinien). Als Beispiel wird in den Materialien das Verlassen der Wohnung genannt, um Ärzte, Krankengymnasten, Sprachtherapeu- ten, Apotheken und Behörden aufzusuchen; hingegen soll die Hilfe bei Spaziergängen oder Besuchen von kulturellen Veranstaltungen, obgleich wünschenswert, mangels Fi-
nanzierbarkeit nicht zum berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf gerechnet werden. Die Hilfe beim Einkaufen wird hingegen bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen in § 14 Abs 4 Nr 4 SGB XI berücksichtigt.
14 Wegen der somit gebotenen einschränkenden Auslegung der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" kann auch eine Begleitung zur Haltestelle des Busses, mit dem eine Behinderte zur Behindertenwerkstatt fährt, nicht als relevanter Hilfebedarf eingeordnet werden. Denn auch hier fehlt der erforderliche Zusammenhang mit der Auf- rechterhaltung der Existenz in der häuslichen Umgebung. Die Tätigkeit in einer Behin- dertenwerkstatt mag zwar im weiteren Sinn für einen Behinderten notwendiger sein als die normale Erwerbstätigkeit für eine gesunde und voll erwerbsfähige Person, da auch therapeutische Ziele mitverfolgt werden. Sie dient damit aber gleichwohl nicht der Auf- rechterhaltung der häuslichen Existenz, sondern der Stabilisierung und Entwicklung der geistigen und körperlichen Kräfte, die auch dann erforderlich bleibt, wenn der Behinder- te in einem Heim untergebracht ist. Dies entspricht dem Aufgabenbereich der Eingliede- rungshilfe für Behinderte nach den §§ 39 ff Bundessozialhilfegesetz, der durch die Pflege- versicherung unberührt geblieben ist. Mit dem neugeschaffenen § 13 Abs 3 Satz 3 SGB XI idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und ande- rer Gesetze vom 14. Juni 1996 (BGBl I, 830) hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeord- net, daß eine Vor- und Nachrangigkeit im Verhältnis von Pflegeversicherung und Einglie- derungshilfe nicht besteht (vgl dazu BT-Drucks 13/3696, 15, zu § 71 Abs 4). Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des Behinderten, so sind auch die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen Auslagen der Be- gleitperson zu übernehmen (§ 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung). Auch wenn da- nach die unentgeltliche Begleitung durch einen Angehörigen ohne weiteren Kostenauf- wand nicht durch Leistungen der Eingliederungshilfe abgedeckt wird (vgl Schellhorn/Jira- sek/Seipp, BSHG, 15. Aufl 1997, § 22 EinglH-VO RdNr 3), ist dies kein zwingender Grund, diesen Pflegebedarf der Pflegeversicherung zuzuordnen. Wie der Senat in anderem Zu- sammenhang bereits ausgeführt hat, ist die Pflegeversicherung vom Gesetzgeber nicht auf die lückenlose Erfassung jeglichen Pflegebedarfs ausgerichtet worden, so daß zB auch der weite Bereich der Behandlungspflege nicht schon deshalb von der Pflegeversi- cherung abgedeckt wird, weil er von der gesetzlichen Krankenversicherung nur teilweise erfaßt wird (vgl BSG Urteil vom 19. Februar 1998- B 3 P 5/97 R - zu Veröffentlichung vor- gesehen). Entsprechendes gilt auch hier.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.