Bundessozialgericht, 10.09.1997 – 9 RV 8/96
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 10.09.1997 – 9 RV 8/96
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Zeitmaßstab / Hauswirtschaft
Einordnung:
Hauswirtschaft bleibt außer Betracht; ein Hilfebedarf deutlich unter einer Stunde täglich genügt nicht.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 10.09.1997
Aktenzeichen 9 RV 8/96
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug mittelbar/Grundbegriff
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auch über den 31. März 1994 hinaus An- spruch auf
Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat. 2 Bei dem 1920 geborenen Kläger sind
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 vH gemäß § 30 Abs 1 BVG als
Schädigungsfolgen anerkannt "1. Verlust des lin- ken Oberarmes, 2. Epicondylitis im rechten Arm".
Nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sind als Behinderungen zusätzlich anerkannt:
"Epilepsie; degenerative Wirbel- säulenveränderungen. Der Grad der Behinderung nach dem SchwbG
ist mit 100 festge- setzt. Außerdem sind die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" sowie
für die Benutzung der 1. Wagenklasse festgestellt. 3 Nach Operation der Finger 3 und 4 seiner
rechten Hand wegen einer Dupuytren'schen Beugekontraktur beantragte der Kläger im Dezember
1993 beim Versorgungsamt (VA) Pflegezulage nach dem BVG wegen Hilflosigkeit. Nach medizinischer
Aufklärung des Sachverhaltes bewilligte das VA dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis
31. März 1994 Pflegezulage nach Stufe I sowie …
Kernaussage und Bedeutung
Hauswirtschaft bleibt außer Betracht; ein Hilfebedarf deutlich unter einer Stunde täglich genügt nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9 RV 8/96 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 35 Abs 1 S 2 BVG vom 26.05.1994, § 62 SGG, § 153 Abs 2 SGG, § 153 Abs 4 SGG
Pflegezulage - hauswirtschaftliche Verrichtungen - Hilflosigkeit - Verletzung des rechtlichen Gehörs
Orientierungssatz
1. Aus der am 1.4.1995 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs 1 BVG (vgl Art 68 Abs 2
PflegeVG) ergeben sich für den Begriff der Hilflosigkeit für die Zeit vor dem 1.4.1995 und für die Zeit
danach keine unterschiedlichen Maßstäbe (vgl BSG vom 8.3.1995 - 9 RVs 5/94 = SozR 3-3870 § 4 Nr
12).
2. Hauswirtschaftliche Verrichtungen sind von den für das Vorliegen von Hilflosigkeit rechtser-
heblichen Umständen ausgenommen (vgl BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 19/95).
3. Die vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 35 Abs 1 S 2 BVG gebilligte Rechtspre- chung zum
Ausschluß allgemeiner hauswirtschaftlicher Verrichtungen ist nicht deshalb zu kor- rigieren, weil
damit ein schädigungsbedingter Mehraufwand gänzlich unberücksichtigt blie- be. Ein solcher
Mehraufwand für fremde Hilfe im Haushalt ist vom Beschädigten vielmehr aus der Grundrente und
einer etwa gewährten Schwerbehindertenzulage zu decken (vgl BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 19/95).
4. Hat das LSG das entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers vollständig zur Kenntnis
genommen und gewürdigt bzw in zulässiger Weise gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Entschei-
dungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen, kommt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn es auf einen we- sentlichen
Kern des Tatsachenvortrages des Klägers zu einer zentralen Frage in den Entschei- dungsgründen
nicht eingegangen wäre, obwohl er nach seinem Standpunkt nicht unerheblich oder unsubstantiiert
war (vgl BVerfG vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 = BVerfGE 86, 133 mwN).
Fundstellen
RegNr 23326 (BSG-Intern) Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 30. September 1994, S 5 Vs 1442/94 vorgehend
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 6. April 1995, L 6 V 2524/94 Diese Entscheidung
wird zitiert
Rechtsprechung Anschluß Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, 26.
September 2000, L 6 V 50/99
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 2. Juli 1997, 9 RV 19/95 Vergleiche BSG 9. Senat, 8. März
1995, 9 RVs 5/94 Vergleiche BVerfG 1. Senat, 19. Mai 1992, 1 BvR 986/91
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auch über den 31. März 1994 hinaus An- spruch auf
Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.
Bei dem 1920 geborenen Kläger sind mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 vH
gemäß § 30 Abs 1 BVG als Schädigungsfolgen anerkannt "1. Verlust des lin- ken Oberarmes, 2.
Epicondylitis im rechten Arm". Nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sind als Behinderungen
zusätzlich anerkannt: "Epilepsie; degenerative Wirbel- säulenveränderungen. Der Grad der
Behinderung nach dem SchwbG ist mit 100 festge- setzt. Außerdem sind die Voraussetzungen für die
Merkzeichen "G" und "B" sowie für die Benutzung der 1. Wagenklasse festgestellt.
Nach Operation der Finger 3 und 4 seiner rechten Hand wegen einer Dupuytren'schen
Beugekontraktur beantragte der Kläger im Dezember 1993 beim Versorgungsamt (VA) Pflegezulage
nach dem BVG wegen Hilflosigkeit. Nach medizinischer Aufklärung des Sachverhaltes bewilligte das
VA dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 31. März 1994 Pflegezulage nach Stufe I sowie
die halbe Ausgleichsrente und einen Ehegat- tenzuschlag. Den Widerspruch des Klägers, mit dem
dieser die Gewährung der Pflege- zulage auf Dauer begehrte, weil seine rechte Hand nicht mehr voll
gebrauchsfähig sei, er deshalb Hilfe bei der täglich mehrmals erforderlichen Behandlung seiner
Augen, beim Reinigen der künstlichen Zähne, beim Duschen, beim Herausnehmen schwerer Bücher
aus dem Regal und gelegentlich bei der Entriegelung der Außentür seines Hauses benö- tige, wies der
Beklagte zurück, weil der Kläger zwar gelegentlich, nicht aber im erhebli- chem Umfange fremder
Hilfe dauernd im Ablauf des täglichen Lebens bedürfe.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 30. September 1994
ab. Der Kläger bedürfe aufgrund seiner Schädigung auch unter Mitbe- rücksichtigung seiner
schädigungsfremden Behinderungen nicht in größerem Ausma- ße fremder Hilfe. Er könne im
wesentlichen die Verrichtungen des täglichen Lebens oh- ne fremde Hilfe bewerkstelligen. Es reiche
aus, wenn ihm morgens, mittags und abends eine fremde Hilfskraft für einige Minuten zur Hand gehe,
ihm etwa beim Anziehen des Kompressionsstrumpfes und bestimmter Kleidungsstücke helfe, ihm die
morgendlichen Augentropfen verabreiche und das Frühstück zerkleinere, dies auch abends geschehe
und die Hilfe im übrigen die künstlichen Zähne reinige.
Die Berufung, mit der der Kläger ergänzend auf weitere benötigte Hilfe bei Nahrungsmit-
telzubereitung und -aufnahme und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten hingewiesen hat, hat das
Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Beschluß vom 6. April 1995). Zur Be- gründung hat es im
wesentlichen ausgeführt: Ob der Kläger so hilflos sei, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe
dauernd bedürfe, sei Tatfrage, die vor al- lem aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden sei.
Danach liege bei dem
Kläger über den 31. März 1994 hinaus kein Zustand der Hilflosigkeit iS des § 35 Abs 1 Satz 1 BVG vor.
Lediglich für einzelne Verrichtungen, nicht jedoch bei zahlreichen ge- wöhnlich und regelmäßig
wiederkehrenden, benötige er fremde Hilfe. Dies habe das SG im angefochtenen Urteil im einzelnen
nachvollziehbar dargelegt. Der Senat nehme des- halb auf die zutreffenden Gründe des
angefochtenen Urteils in vollem Umfang Bezug und mache sie zum Gegenstand seiner eigenen
Urteilsbegründung. Auch die vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren
Verrichtungen rechtfertigten kei- nen Anspruch auf Pflegezulage über den 31. März 1994 hinaus.
Selbst soweit die geltend gemachten Verrichtungen wie Hilfe bei Pediküre und Maniküre,
Bettenmachen und Klei- derpflege zu berücksichtigen seien und nicht als Gegenstände der
Haushaltsführung bei der Beurteilung der Hilflosigkeit außer Betracht zu bleiben hätten, seien sie
nicht geeig- net, den Kläger insgesamt als hilflos iS des § 35 BVG über den 31. März 1994 hinaus an-
zusehen. Bei Anlegen eines Verbandes im Falle einer Verletzung, aber auch bei Pediküre und
Maniküre handele es sich auch um keine täglich wiederkehrenden und regelmäßigen Verrichtungen,
so daß diese Umstände außer Betracht zu bleiben hätten.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 35 BVG, 62, 153 Abs
2 iVm § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des Art 103 Abs 1 Grund- gesetz (GG). Das LSG
habe die in den Entscheidungen vom 23. Februar 1960 (BSGE 12, 20) und 11. Juni 1959 (SozR § 35
BVG Nr 7) aufgestellten Grundsätze zum Begriff der Hilflosigkeit in § 35 BVG nicht richtig angewendet.
Das LSG habe nicht berücksichtigt, daß er bei der Nahrungszubereitung und -aufnahme einschließlich
des Öffnens von Fla- schen, beim Ankleiden, beim Öffnen und Schließen von Rolläden und Türen
sowie beim Tragen von kleinen und erst recht größeren Gegenständen Probleme habe und auch an
die Einnahme der wegen seiner Epilepsie notwendigen Medikamente erinnert werden müsse.
Außerdem habe das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es durch Beschluß
entschieden, auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen und dadurch nicht
sämtliche von ihm vorgetragenen, für die Annahme der Hilflosigkeit erheblichen Umstände in den
Entscheidungsgründen berücksichtigt habe. Da das LSG sich mit seinem neuen Vorbringen nicht
auseinandergesetzt habe, sei daraus zu schlie- ßen, daß das LSG es nicht zur Kenntnis genommen
und erwogen habe.
Der Kläger beantragt,
den Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. April 1995 sowie das Urteil des
Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm
gemäß § 35 BVG Pflegezulage der Stufe 1 auch über den März 1994 hinaus auf Dauer zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere gehörten hauswirtschaft- liche
Verrichtungen wie Bettenmachen, Wäschewaschen, Essenkochen, aber auch das Schälen von Obst
und Kartoffeln nicht zu den für die Annahme der Hilflosigkeit nach § 35 Abs 1 BVG maßgeblichen
Umständen. Gleiches gelte für das Hochziehen von Rolläden oder Öffnen der Haustür.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger ist nicht so hilflos, daß er Anspruch auf eine Pflegezulage
hat.
Das LSG hat seine Entscheidung ausschließlich auf § 35 Abs 1 BVG in der bis zum 31. März 1995
geltenden Fassung des Kriegsopferversorgungs-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990 (BGBl I,
582) gestützt. Es mußte aber auch § 35 Abs 1 BVG idF des Art 9 Nr 12 Pflege-Versicherungsgesetz
(PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I, 1014) be- achten, weil der Kläger hier die Verurteilung des
Beklagten mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) erstrebt. Bei einer
derartigen Klageverbindung ist ebenso wie bei einer verbundenen Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage maßgeb- licher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
regelmäßig die materiel- le Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Tatsachen- bzw auch dem Revisionsgericht (vgl BSGE 68, 47, 48; 73, 25, 27 sowie Meyer-Ladewig,
SGG, 5. Aufl 1993, § 54 , mwN). Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, kommt frühestens
der Zeitpunkt, zu dem das Urteil bzw der Beschluß beraten und der Tenor oder auch bereits die
vollständige Entscheidung von allen Richtern unterschrie- ben worden ist, spätestens der Zeitpunkt
ihrer Zustellung, mit dem diese wirksam wird (§ 133 SGG) in Betracht. Diese Frage bedarf hier jedoch
keiner Vertiefung. Die geänder- te Fassung des § 35 Abs 1 BVG ist zwar am 1. April 1995 und damit
vor dem Beschluß vom 6. April 1995 in Kraft getreten (vgl Art 68 Abs 2 PflegeVG). Aus der Neufassung
er- geben sich aber für den Begriff der Hilflosigkeit für die Zeit vor dem 1. April 1995 und für die Zeit
danach keine unterschiedlichen Maßstäbe. Dies hat der Senat bereits in sei- nem Urteil vom 8. März
1995 - 9 RVs 5/94 - (SozR 3-3870 § 4 Nr 12) zur Änderung bzw Neufassung des gleichlautenden
Begriffs der Hilflosigkeit im Einkommensteuerrecht (vgl § 33b Abs 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz
<EStG> in der Fassung durch Art 26 Nr 3 PflegeVG) und in seinem Urteil vom 2. Juli 1997 - 9 RV 19/95
- (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) entschieden.
Nach § 35 Abs 1 BVG wird zur Zeit eine Pflegezulage von 478 DM (Stufe 1) monatlich ge- zahlt,
solange der Beschädigte infolge der Schädigung hilflos ist. Hilflos iS des Satzes 1 ist der Beschädigte,
wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Das LSG entnimmt der bisher zu § 35 Abs 1 BVG ergangenen Rechtsprechung mit Recht eine
Begrenzung der dort genannten Verrichtungen, im wesentlichen auf folgende: An- und Auskleiden,
Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken), Körperpflege (Waschen, Käm- men, Rasieren), Verrichten
der Notdurft (Stuhlgang, Wasserlassen), Mobilität (Aufstehen, Zu-Bett-Gehen, Bewegung in der
Wohnung und außerhalb), geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen,
Fähigkeit zur Interaktion). Von dieser im Ver- sorgungsrecht (vgl die Zusammenfassung der
Rechtsprechung in den Anhaltspunkten 1996 S 37), im Steuerrecht (BFH, Beschluß vom 27. Februar
1996 - X B 148/95 -, BFH/ NV 1996, 603) und im früheren Recht der Sozialhilfe sowie im
Lastenausgleichsrecht (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1977, V C 23/76 - FEVS 26, 1 und vom 17. April
1986 - 3 C 24/85 -, Buchholz, 427.3, § 276 LAG Nr 98) einheitlichen Rechtsprechung ist das LSG ent-
gegen der Auffassung des Klägers ausgegangen. Es hat die Maßstäbe für die Annahme von
Hilflosigkeit richtig aufgezeigt und sie in nicht zu beanstandender Weise auf den Fall des Klägers
angewendet.
Das LSG hat insbesondere ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 GG) das
entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers vollständig zur Kenntnis ge- nommen und gewürdigt
bzw in zulässiger Weise gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Ent- scheidungsgründe des
sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt in
diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn das LSG auf einen wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrags des Klägers zu einer zentralen Frage in den Entscheidungsgründen nicht
eingegangen wäre, obwohl er nach seinem Rechtsstandpunkt nicht unerheblich oder unsubstantiiert
war (vgl BVerfGE 86, 133, 145, 146 mwN). So liegt es hier indessen nicht. Die Voraussetzungen des §
Abs 2 SGG, daß das LSG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
absehen konnte, als es die Berufung aus den Gründen des sozialgerichtlichen Urteils als unbe-
gründet zurückgewiesen hat, lagen hier vor. Denn das SG hatte bereits fast alle für das Vorliegen von
Hilflosigkeit vom Kläger vorgetragenen und rechtserheblichen Umstände ausreichend gewürdigt. Das
LSG konnte sich deshalb darauf beschränken, die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten
weiteren Gesichtspunkte, ergänzend zu würdigen. Das ist geschehen.
Mit Recht hat es hauswirtschaftliche Verrichtungen von den für das Vorliegen von Hilf- losigkeit
rechtserheblichen Umständen ausgenommen. Dies hat der Senat auch bereits für den neugefaßten §
Abs 1 BVG entschieden (vgl das bereits erwähnte Urteil vom 2. Juli 1997 - 9 RV 19/95). Anders als
in den mit Inkrafttreten des PflegeVG außer Kraft getretenen § 53 ff (§ 55 Abs 1) Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Krankenversicherung (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 53 N und 5), ist ein
hauswirtschaftlicher Hilfebedarf kein brauchbarer Gesichtspunkt, um den Kreis der für die Hilflosigkeit
maßgeblichen Ver- richtungen des täglichen Lebens zu bestimmen. Dies bestätigt insbesondere die
Entste- hungsgeschichte des PflegeVG. Wie der Senat in seiner genannten Entscheidung vom 2. Juli
1997 ausgeführt hat, sind nach den Materialien zum PflegeVG die bis dahin gelten- den Begriffe der
Pflegebedürftigkeit bzw Hilflosigkeit bewußt aufgegeben worden. Der Gesetzgeber hat zwar für die
soziale Pflegeversicherung Elemente aus den bis dahin gel- tenden Regelungen anderer Gesetze
übernommen und die dazu ergangene Rechtspre- chung verwertet, hat aber den Begriff der
Pflegebedürftigkeit im Sozialgesetzbuch - So- ziale Pflegeversicherung für dieses Gesetz neu definiert,
indem er auch den Hilfebedarf bei hauswirtschaftlicher Versorgung einbezogen hat (BT-Drucks
12/5262 S 95). Dagegen wollte der Gesetzgeber mit den Neuformulierungen der §§ 35 Abs 1 Satz 2
BVG und 33b Abs 6 Satz 2 EStG im Rahmen des PflegeVG eine unveränderte Fortgeltung des bis da-
hin bestehenden Rechtszustands sicherstellen und Leistungen oder Steuervorteile weder
einschränken noch ausweiten (vgl BT-Drucks 12/5262 S 164, 172; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 12). Dieser
Absicht des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wollte man hauswirt- schaftliche Verrichtungen
beim Hilfebedarf berücksichtigen und damit den Zugang Be- schädigter zur Pflegezulage erleichtern.
Die vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 35 Abs 1 Satz 2 BVG gebilligte Recht- sprechung zum
Ausschluß allgemeiner hauswirtschaftlicher Verrichtungen ist auch nicht deshalb zu korrigieren, weil
damit ein schädigungsbedingter Mehraufwand gänzlich un- berücksichtigt bliebe. Denn ein solcher
Mehraufwand für fremde Hilfe im Haushalt ist
vom Beschädigten vielmehr aus der Grundrente und einer etwa gewährten Schwerstbe-
schädigtenzulage zu decken (vgl das og Senatsurteil vom 2. Juli 1997).
Was alles unter hauswirtschaftlichen Verrichtungen zu verstehen ist, bedarf hier keiner Abklärung.
Immerhin liefert § 14 Abs 4 Nr 4 SGB XI einen Anhalt. Für § 35 Abs 1 BVG ist insoweit jedoch der von
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte Grundsatz maßgeblich, daß alle
Verrichtungen außer Betracht zu bleiben haben, die mit der Pflege und Wartung der Person nicht
unmittelbar zusammenhängen, und dazu auch die Bewirtschaftung des Haushalts gehört. Danach
zählen etwa die Reinigung der Woh- nung, das Bettenmachen und die Kleiderpflege nicht zu den zu
berücksichtigenden Ver- richtungen.
Ebenfalls bedarf keiner abschließenden Klärung, ob das gelegentliche Tragen einer Geld- tasche mit
den notwendigen Papieren und das Tragen schwerer Gegenstände unmittel- bar mit der existentiellen
Pflege und Wartung des Beschädigten zusammenhängt und ob und inwieweit zur existentiellen
Mobilität das Aufschließen schwergängiger Türschlösser, die Verriegelung von Türen und das
Hochziehen von Rolläden gehört. Ob ein gelegentli- cher Hilfebedarf des Klägers beim Anziehen
bestimmter Kleidungsstücke, aber auch bei Maniküre und Pediküre (dazu Senatsurteil vom 27.
Oktober 1982 - 9a RV 14/82 in Ver- sorgB 1983, 59), und dem seltenen Verbinden von Wunden zu den
regelmäßig wieder- kehrenden Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages gerechnet werden muß,
bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Denn LSG und auch bereits das SG haben nicht ver- kannt,
daß der Umfang der notwendigen Hilfe erheblich sein muß. Im Hinblick darauf ha- ben beide Gerichte
die Verrichtungen deutlich herausgestellt, die der Kläger ohne frem- de Hilfe bewerkstelligen kann
und sodann unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegen- den medizinischen Gegebenheiten
festgestellt, daß er beim allgemeinen morgendlichen Anziehen, aber auch beim Anziehen von
bestimmten Kleidungsstücken und dabei zB im Umgang mit Reißverschlüssen und den ihm
verordneten Kompressionsstrümpfen, beim Duschen, Zerkleinern der täglichen Mahlzeiten, dem
Reinigen seiner künstlichen Zäh- ne und dem mehrfachen täglichen Einnehmen seiner Augentropfen
gewisse Schwierig- keiten hat. Außerdem haben sie zu Recht berücksichtigt, daß insbesondere Essen
und Trinken einschließlich der unmittelbar der Nahrungsaufnahme dienenden Tätigkeiten, wie das
Zerkleinern der Mahlzeiten, zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages gehören (vgl dazu § 14 Abs 4 Nr 2 SGB XI; Kummer
in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 4; 1997, § 13 ) und der Kläger dafür eine
fremde Hilfsperson benötigt, es aber ausreicht, wenn er die Hilfe morgens, mittags und abends
jeweils für einige Minuten zur Verfügung hat.
Auch wenn ergänzend ein gelegentlich anfallender Hilfebedarf zur Gewährleistung der existentiellen
Mobilität des Klägers oder zur Befriedigung von existentiellen Bedürfnis- sen, wie Maniküre und
Pediküre oder das Öffnen von Flaschen und Dosen (vgl BSGE 59, 103, 105 f = SozR 3875 § 3 Nr 2) und
das gelegentliche Schälen von Obst (vgl insoweit Senatsurteil vom 2. Juli 1997), also die weiteren vom
Kläger angeführten Verrichtungen, zu berücksichtigen wäre, ändert sich offenkundig nichts
Rechtserhebliches an den Fest- stellungen von LSG und SG, daß es ausreicht, wenn der Kläger
morgens, mittags und abends eine fremde Hilfe für jeweils einige Minuten zur Verfügung hat. Denn
entschei- dend ist, daß dieser Zeitaufwand auch unter Berücksichtigung eines nicht ausdrücklich vom
LSG und SG festgestellten geringfügigen weiteren möglichen Hilfebedarfs offenkun- dig hinter dem
nach der Rechtsprechung des BSG für die Annahme von Hilflosigkeit er-
forderlichen von jedenfalls einer Stunde täglich zurückbleibt (vgl BSGE 67, 204, 207 = SozR 3-3870 §
Nr 1; SozR 3-3870 § 4 Nr 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.