Bundessozialgericht, 02.07.1997 – 9 RVs 9/96
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 02.07.1997 – 9 RVs 9/96
Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz
Reihe von Verrichtungen
Einordnung:
Einzelne Verrichtungen reichen nicht; die Rechtsprechung entwickelt den Erheblichkeitsmaßstab der
'Reihe' berücksichtigungsfähiger Verrichtungen.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 02.07.1997
Aktenzeichen 9 RVs 9/96
Rolle im H-Recht Grundsatz
H-Bezug unmittelbar
Ergebnis / Tenor
Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.
Ausgangssachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich H (Hilflosigkeit) vorliegen. 2 Bei dem 1950 geborenen Kläger sind als
Behinderungen mit einem (Gesamt)grad von 100 ein Zustand nach Poliomyelitis mit
Wachstumsstörungen, Paresen und Atrophien des rechten Armes und Beines, außerdem ein
degeneratives Halswirbelsäulen- und Len- denwirbelsäulensyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik,
Weichteilreizzustand beider Hüftge- lenke und schließlich ein Zwerchfellbruch mit rezidivierenden
Schleimhautreizungen der Speiseröhre festgestellt, dazu die gesundheitlichen Voraussetzungen für
die Nachteils- ausgleiche G (erhebliche Behinderung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), aG
(außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung). Den darüber
hinaus beantragten Nachteilsausgleich H hat der Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 19. März 1991,
Widerspruchsbescheid vom 7. August 1991). 3 Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des
Sozialgerichts vom 29. März 1994 und des Landessozialgerichts <LSG> vom 26. …
Kernaussage und Bedeutung
Einzelne Verrichtungen reichen nicht; die Rechtsprechung entwickelt den Erheblichkeitsmaßstab der
'Reihe' berücksichtigungsfähiger Verrichtungen.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9 RVs 9/96 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 33b Abs 6 S 2 EStG, § 14 Abs 4 Nr 4 SGB 11, § 48 SchwbG, § 4 Abs 4 SchwbG, § 35 Abs 1 S
BVG ... mehr Beurteilung der Rechtslage bei Anfechtungs- und Verpflichtungskla- ge - Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs H - Berücksichtigung des Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung -
Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Bei Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Rechtslage die mündliche Verhandlung - auch in der Revisionsinstanz (vgl BSG vom
29.5.1956 - 6 RKa 14/54 = BSGE 3, 95; vom 27.10.1976 - 2 RU 127/74 = BSGE 43, 1 = SozR 1500 §
Nr 4; vom 14.7.1993 - 6 RKa 71/91 = BSGE 73, 25 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4)
2. Bei der Entscheidung über den Nachteilsausgleich H sind hauswirtschaftliche Verrichtungen bei der
Beurteilung der Hilflosigkeit nicht zu berücksichtigen.
3. Der Ausschluß hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs in § 33b Abs 6 S 2 EStG (§ 33 Abs 3 S 2 aF)
verstößt nicht gegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG.
Fundstellen
RegNr 23236 (BSG-Intern) Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt, 29. März 1994, S 11/12 Vb 2248/91 vorgehend Hessisches
Landessozialgericht 5. Senat, 26. Oktober 1995, L 5 Vb 627/94 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht für das Saarland 8. Senat, 14. Januar 2005, L 8 AL
15/03 Entgegen Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat, 26. Juni 2001, L 6 AL 46/99
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 6. Senat, 14. Juli 1993, 6 RKa 71/91 Vergleiche BSG 2. Senat, 27.
Oktober 1976, 2 RU 127/74 Vergleiche BSG 6. Senat, 29. Mai 1956, 6 RKa 14/54
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich H (Hilflosigkeit) vorliegen.
Bei dem 1950 geborenen Kläger sind als Behinderungen mit einem (Gesamt)grad von 100 ein
Zustand nach Poliomyelitis mit Wachstumsstörungen, Paresen und Atrophien des rechten Armes und
Beines, außerdem ein degeneratives Halswirbelsäulen- und Len- denwirbelsäulensyndrom bei
Wirbelsäulenfehlstatik, Weichteilreizzustand beider Hüftge- lenke und schließlich ein Zwerchfellbruch
mit rezidivierenden Schleimhautreizungen der Speiseröhre festgestellt, dazu die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Nachteils- ausgleiche G (erhebliche Behinderung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger
Begleitung). Den darüber hinaus beantragten Nachteilsausgleich H hat der Beklagte abgelehnt
(Bescheid vom 19. März 1991, Widerspruchsbescheid vom 7. August 1991).
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts vom 29. März 1994 und des
Landessozialgerichts <LSG> vom 26. Oktober 1995). Das LSG hat ausgeführt: Der Kläger sei infolge
der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und starker Geh- störung des rechten Beines nicht
hilflos iS des § 33b Abs 3 Satz 3 Einkommensteuerge- setz (EStG) oder der entsprechenden Vorschrift
des § 35 Abs 1 Bundesversorgungsge- setz (BVG), weil er für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden personenge- bundenen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, also für An-
und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Verrichten der Notdurft, aber auch für
notwendi- ge körperliche Bewegung (Spaziergänge) und Tätigkeiten zur geistigen Anregung (Lesen,
Schreiben, Telefonieren, Fernsehen) überhaupt keiner oder fremder Hilfe nur in unerheb- lichem
Umfang bedürfe. Außer Betracht zu bleiben habe der außerdem bestehende Hil- febedarf bei
allgemeinen Haushaltsarbeiten (Wäschewaschen, Bügeln, Kochen), weil die- se nicht
personengebunden seien.
Mit der Revision macht der Kläger in Übereinstimmung mit dem Urteil des Schleswig-Hol- steinischen
LSG vom 10. April 1995 (L 2 V 69/94, vgl das Senatsurteil vom heutigen Ta- ge - 9 RV 19/95 -, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen) geltend, es seien auch Haus- haltstätigkeiten wie zB Reinigung
der Wohnung in den Katalog der nach § 33b EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen
einzubeziehen, weil sie zur Aufrechterhaltung einer menschenwürdigen Existenz nötig seien. Werde
dieser hauswirtschaftliche Hilfebedarf zusätzlich berücksichtigt, so sei der Kläger hilflos iS des
Steuerrechts.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Beklagten unter Abänderung der Urteile des Hessischen LSG vom 26. Oktober 1995 sowie des SG
Frankfurt a.M. vom 29. März 1994 und des Bescheides des Be- klagten vom 19. März 1991 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Au- gust 1991 zu verurteilen, ihm den Nachteilsausgleich
H ab Antragstellung zuzuer- kennen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß beim Kläger
die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H nicht vorlie- gen.
Die zur Durchführung des BVG zuständigen Behörden stellen außer Behinderungen und deren Grad
nach § 4 Abs 4 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) auch die gesundheit- lichen Voraussetzungen für
Nachteilsausgleiche fest und tragen das Merkzeichen "H" auf dem Ausweis des Schwerbehinderten
ein, der hilflos iS des § 33b EStG oder entspre- chender Vorschriften ist (§ 3 Abs 1 Nr 2
Schwerbehindertenausweisverordnung <Schw- bAwV>). Das LSG hat allein nach § 33b Abs 3 Satz 2
EStG in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung vom 7. September 1990 (BGBl I S 1898)
beurteilt, ob der Kläger zu diesem Personenkreis zählt. Dazu gehört eine Person, "die so hilflos ist,
daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf".
Das LSG hätte jedoch, da die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26. Oktober 1995
stattgefunden hat, - auch - § 33 Abs 6 Satz 2 EStG in der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen
Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) anwen- den müssen. Denn der Kläger hat eine
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. Für die Beurteilung der Rechtslage ist daher
maßgeblicher Zeitpunkt die mündliche Ver- handlung - auch in der Revisionsinstanz (BSGE 3, 95, 103
f; 43, 1, 5 = SozR 1500 § 131 Nr 4; BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4; Kummer, Das
sozialgerichtliche Ver- fahren 1996; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 54 ). Nach § 33 Abs 6 Satz 2
EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf ei- nes jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedarf. Aus der Neufassung ergeben sich gegen- über dem alten Recht aber keine
unterschiedlichen Maßstäbe. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 8. März 1995 ausgesprochen
(BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 12).
Das LSG entnimmt der bisher zu § 33b Abs 3 Satz 2 EStG und § 35 Abs 1 BVG ergange- nen
Rechtsprechung - zu Recht - eine Begrenzung der dort genannten "Verrichtungen" im wesentlichen
auf folgende Tätigkeiten: An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme (Es- sen und Trinken), Körperpflege
(Waschen, Kämmen, Rasieren), Verrichten der Notdurft (Stuhlgang, Wasserlassen), Mobilität
(Aufstehen, Zubettgehen, Bewegung in der Woh- nung und außerhalb) sowie geistige Anregungen
und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur Interaktion). Von dieser im
Versorgungsrecht (vgl die Zusam- menfassung der Rechtsprechung in den Anhaltspunkten für die
ärztliche Gutachtertätig- keit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG 1996, S 37), im
Steuerrecht (BFH, Beschluß vom 27. Februar 1996 - X B 148/95 -, BFH/NV 1996, 603) und im frühe-
ren Recht der Sozialhilfe sowie im Lastenausgleichsrecht (BVerwG, Urteile vom 14. Ju- li 1977 - V C
23/76 - FEVS 26, 1 und vom 17. April 1986 - 33 C 24/85 -, Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr 98)
einheitlichen Rechtsprechung abzuweichen, gibt es keinen Grund. Für die Auffassung, daß auch
hauswirtschaftliche Verrichtungen (Instandhaltung und Rei- nigung der Wohnung, Einkaufen von
Lebensmitteln, Nahrungszubereitung, Wäschewa- schen) zu berücksichtigen seien, beruft sich der
Kläger im wesentlichen auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 10. April 1995 - L 2 V
69/94 - (vgl dazu das Se- natsurteil vom 2. Juli 1997 - 9 RV 19/95 - zur Veröffentlichung in SozR
vorgesehen). Die- ses führt zwei Gründe an: den Gesichtspunkt der Menschenwürde, wonach alle für
ein
menschenwürdiges Leben notwendigen Verrichtungen den Hilfebedarf bestimmen, und die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu §§ 53 ff Fünftes Buch Sozialge- setzbuch (SGB V).
Diese Gesichtspunkte schlagen nicht durch.
Nach Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu ach- ten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die damit angesproche- ne Garantie der
Menschenwürde verbietet es iVm dem Sozialstaatsgrundsatz des Art 20 Abs 1 GG zwar, das
Existenzminimum zu besteuern (BVerfGE 82, 60, 85 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1). Gegen dieses Verbot
verstößt der Ausschluß hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs in § 33b Abs 6 Satz 2 EStG - und § 33b Abs 3
Satz 2 EStG aF - aber nicht. Denn es bleibt Behinderten unbenommen, einen behinderungsbedingten
Mehraufwand auch im haus- wirtschaftlichen Bereich gegenüber den Finanzbehörden nachzuweisen
und als außerge- wöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen (§ 33 Abs 1
EStG).
Die inzwischen außer Kraft getretenen §§ 53 ff SGB V sahen bei Schwerpflegebedürftig- keit auch
Geldleistungen der Krankenversicherung an Versicherte vor, welche nach ärzt- licher Feststellung
wegen einer Krankheit oder Behinderung so hilflos waren, daß sie für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des tägli- chen Lebens in sehr hohem Maße der
Hilfe bedurften. Bei der Beurteilung des Pflegebe- darfs waren auch Verrichtungen des
hauswirtschaftlichen Bedarfs zu berücksichtigen. Das ergab sich aber vor allem aus § 55 Abs 1 SGB V,
wo neben der Grundpflege des Ver- sicherten die "hauswirtschaftliche Versorgung" ausdrücklich
genannt war (vgl BSG SozR 3-2500 § 53 N und 5). Danach ist der hauswirtschaftliche Hilfebedarf im
Versor- gungsrecht und Einkommensteuerrecht kein Gesichtspunkt für die Beurteilung, ob Hilflo-
sigkeit vorliegt.
Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt insoweit den Ausschluß hauswirtschaftlicher Ver- richtungen.
Nach den Materialien zum PflegeVG sind die bis dahin geltenden Begriffe der Pflegebedürftigkeit bzw
Hilflosigkeit bewußt aufgegeben worden. Der Gesetzgeber hat zwar für die soziale Pflegeversicherung
Elemente aus den bis dahin geltenden Regelun- gen anderer Gesetze übernommen und die dazu
ergangene Rechtsprechung verwertet, hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Elften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) aber neu definiert, indem er auch den Hilfebedarf bei hauswirtschaftlicher
Versorgung einbe- zogen hat (BT-Drucks 12/5262 S 95). Dagegen wollte der Gesetzgeber mit den
Neufor- mulierungen in § 33b Abs 6 Satz 2 EStG und § 35 Abs 1 Satz 2 BVG durch das PflegeVG eine
unveränderte Fortgeltung des bis dahin geltenden Rechtszustandes sicherstellen und Leistungen oder
Steuervorteile weder einschränken noch ausweiten (vgl BT-Drucks 12/5262 S 164, 172; BSG SozR
3-3870 § 4 Nr 12). Dieser Absicht des Gesetzgebers wür- de es zuwiderlaufen, wollte man nunmehr
bei der Entscheidung über den Nachteilsaus- gleich H hauswirtschaftliche Verrichtungen bei der
Beurteilung der Hilflosigkeit berück- sichtigen und damit den Zugang Behinderter zu den pauschalen
Abzugsbeträgen nach § 33b Abs 1 und 3 EStG erleichtern.
Gegen die Berücksichtigung hauswirtschaftlicher Verrichtungen spricht ferner, daß das Steuerrecht
einen Hilfebedarf auf diesem Gebiet an anderer Stelle gesondert erfaßt. Hilf- lose oder
schwerbehinderte Steuerpflichtige können vom Gesamtbetrag ihrer Einkünf- te die Aufwendungen für
die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bis zu 1.800,00 DM im Kalenderjahr abziehen (§ 33a Abs 3
Nr 2 EStG). Diese Aufwendungen sind neben den Pauschbeträgen des § 33b EStG abzugsfähig (vgl
Schmid, EStG, 15. Aufl 1996, § 33a , § 33b ).
Bleibt der hauswirtschaftliche Bedarf des Klägers unberücksichtigt, so liegt ein Hilfebe- darf in dem
für den Nachteilsausgleich H erforderlichen erheblichen Umfang nicht vor. Der Umfang der
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die der Beschädigte ohne fremde
Hilfe nicht ausführen kann, richtet sich nach dem Verhält- nis der dem Beschädigten ohne fremde
Hilfe nicht mehr möglichen Verrichtungen zu de- nen, die er auch ohne fremde Hilfe noch bewältigen
kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und
den zeitlichen Aufwand abzustellen sein (vgl BT-Drucks 12/5262 S 164). Nach den Feststellungen des
LSG kann der Kläger die Verrichtungen des täglichen Lebens selbst bewältigen, wenn auch in man-
cher Hinsicht nur mit Schwierigkeiten. Er ist in der Lage, allein aufzustehen und zu Bett zu gehen, sich
zu waschen, sich allein an- und auszukleiden, einschließlich der orthopä- dischen Gehhilfe. Bei der
Nahrungsaufnahme hat er keine Schwierigkeiten. Er kann ohne fremde Hilfe zur Toilette gehen und
sich - wenn auch mühsam - in seiner Wohnung fort- bewegen. Zwar bereitet ihm das Anziehen
bestimmter Kleidungsstücke Schwierigkeiten. Die nur für vereinzelte Verrichtungen festgestellten
Einschränkungen reichen aber insge- samt nicht aus, um bei ihm Hilflosigkeit annehmen zu können,
zumal der Hilfebedarf die zeitliche Mindestgrenze von einer Stunde täglich (vgl BSGE 67, 204, 207 =
SozR 3-3870 § 3 Nr 1; SozR 3-3870 § 4 Nr 12) deutlich unterschreitet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.