Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT

Gesamt-GdB | GdB-Rechner


Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet

Heilungsbewährung

GdB Herabsetzungsverfahren


Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz

Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit

Sozialgerichtliches Verfahren


Bundessozialgericht, 02.07.1997 – 9 RVs 9/96

Merkzeichen H · Rechtsprechung · Grundsatz

Reihe von Verrichtungen

Einordnung: Einzelne Verrichtungen reichen nicht; die Rechtsprechung entwickelt den Erheblichkeitsmaßstab der 'Reihe' berücksichtigungsfähiger Verrichtungen.
GerichtBundessozialgericht
Datum02.07.1997
Aktenzeichen9 RVs 9/96
Rolle im H-RechtGrundsatz
H-Bezugunmittelbar
Quelle im ArbeitskorpusSammelmappe1(1).pdf

Ergebnis / Tenor

Der konkrete Tenor ist dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext zu entnehmen.

Ausgangssachverhalt

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H (Hilflosigkeit) vorliegen. 2 Bei dem 1950 geborenen Kläger sind als Behinderungen mit einem (Gesamt)grad von 100 ein Zustand nach Poliomyelitis mit Wachstumsstörungen, Paresen und Atrophien des rechten Armes und Beines, außerdem ein degeneratives Halswirbelsäulen- und Len- denwirbelsäulensyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik, Weichteilreizzustand beider Hüftge- lenke und schließlich ein Zwerchfellbruch mit rezidivierenden Schleimhautreizungen der Speiseröhre festgestellt, dazu die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteils- ausgleiche G (erhebliche Behinderung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung). Den darüber hinaus beantragten Nachteilsausgleich H hat der Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 19. März 1991, Widerspruchsbescheid vom 7. August 1991). 3 Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts vom 29. März 1994 und des Landessozialgerichts <LSG> vom 26. …

Kernaussage und Bedeutung

Einzelne Verrichtungen reichen nicht; die Rechtsprechung entwickelt den Erheblichkeitsmaßstab der 'Reihe' berücksichtigungsfähiger Verrichtungen.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009. Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden Anhaltspunkte (AHP).

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.

← Zur Hauptseite Merkzeichen H

Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung

Zitiervorschlag / FundstelleBSG, Urteil vom 2. Juli 1997 – 9 RVs 9/96 –, juris
ECLIim bereitgestellten Primärdatensatz nicht ausgewiesen
DokumenttypUrteil
Ergebnis zu HErgebnis hinsichtlich H nicht als eigenständiger Tabellenwert ausgewiesen.
StellenwertHöchstrichterliche Grundlagen-, Parallel- oder Querschnittsentscheidung; Aussagegehalt ist anhand des konkreten Streitgegenstands abzugrenzen.
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden.

Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle

  • 1. Bei Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage die mündliche Verhandlung - auch in der Revisionsinstanz (vgl BSG vom 29.5.1956 - 6 RKa 14/54 = BSGE 3, 95; vom 27.10.1976 - 2 RU 127/74 = BSGE 43, 1 = SozR 1500 § 131 Nr 4; vom 14.7.1993 - 6 RKa 71/91 = BSGE 73, 25 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4)
  • 2. Bei der Entscheidung über den Nachteilsausgleich H sind hauswirtschaftliche Verrichtungen bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht zu berücksichtigen.
  • 3. Der Ausschluß hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs in § 33b Abs 6 S 2 EStG (§ 33 Abs 3 S 2 aF) verstößt nicht gegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG.

Weitere Fundstellen laut Primärdatensatz

RegNr 23236 (BSG-Intern) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 29. März 1994, S 11/12 Vb 2248/91 vorgehend Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 26. Oktober 1995, L 5 Vb 627/94 Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht für das Saarland 8. Senat, 14. Januar 2005, L 8 AL 15/03 Entgegen Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat, 26. Juni 2001, L 6 AL 46/99

Verfahrensgang laut Primärdatensatz

Kein gesonderter Verfahrensgang im bereitgestellten Datensatz ausgelesen.

Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen

13 Das LSG entnimmt der bisher zu § 33b Abs 3 Satz 2 EStG und § 35 Abs 1 BVG ergange- nen Rechtsprechung - zu Recht - eine Begrenzung der dort genannten "Verrichtungen" im wesentlichen auf folgende Tätigkeiten: An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme (Es- sen und Trinken), Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), Verrichten der Notdurft (Stuhlgang, Wasserlassen), Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, Bewegung in der Woh- nung und außerhalb) sowie geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur Interaktion). …

16 Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt insoweit den Ausschluß hauswirtschaftlicher Ver- richtungen. Nach den Materialien zum PflegeVG sind die bis dahin geltenden Begriffe der Pflegebedürftigkeit bzw Hilflosigkeit bewußt aufgegeben worden. Der Gesetzgeber hat zwar für die soziale Pflegeversicherung Elemente aus den bis dahin geltenden Regelun- gen anderer Gesetze übernommen und die dazu ergangene Rechtsprechung verwertet, hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aber neu definiert, indem er auch den Hilfebedarf bei hauswirtschaftlicher Versorgung einbe- zogen hat (BT-Drucks 12/5262 S 95). …

18 Bleibt der hauswirtschaftliche Bedarf des Klägers unberücksichtigt, so liegt ein Hilfebe- darf in dem für den Nachteilsausgleich H erforderlichen erheblichen Umfang nicht vor. Der Umfang der regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die der Beschädigte ohne fremde Hilfe nicht ausführen kann, richtet sich nach dem Verhält- nis der dem Beschädigten ohne fremde Hilfe nicht mehr möglichen Verrichtungen zu de- nen, die er auch ohne fremde Hilfe noch bewältigen kann. …

Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.

Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung

Keine eigenständige krankheits- oder problembezogene Vergleichsgruppe innerhalb des derzeitigen H-Korpus gebildet.

Redaktioneller Hinweis: Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert wurden.

Vollständiger Entscheidungstext

Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung bereitgestellten Entscheidungsunterlagen. Technische Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.

Aktenzeichen: 9 RVs 9/96 Dokumenttyp: Urteil Quelle:

Normen: § 33b Abs 6 S 2 EStG, § 14 Abs 4 Nr 4 SGB 11, § 48 SchwbG, § 4 Abs 4 SchwbG, § 35 Abs 1 S 2 BVG ... mehr Zitiervorschlag: BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 – 9 RVs 9/96 –, juris

Beurteilung der Rechtslage bei Anfechtungs- und Verpflichtungskla- ge - Zuerkennung des Nachteilsausgleichs H - Berücksichtigung des Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung - Verfassungsmäßigkeit

Orientierungssatz

1. Bei Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage die mündliche Verhandlung - auch in der Revisionsinstanz (vgl BSG vom 29.5.1956 - 6 RKa 14/54 = BSGE 3, 95; vom 27.10.1976 - 2 RU 127/74 = BSGE 43, 1 = SozR 1500 § 131 Nr 4; vom 14.7.1993 - 6 RKa 71/91 = BSGE 73, 25 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4)

2. Bei der Entscheidung über den Nachteilsausgleich H sind hauswirtschaftliche Verrichtungen bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht zu berücksichtigen.

3. Der Ausschluß hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs in § 33b Abs 6 S 2 EStG (§ 33 Abs 3 S 2 aF) verstößt nicht gegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG.

Fundstellen

RegNr 23236 (BSG-Intern) Verfahrensgang

vorgehend SG Frankfurt, 29. März 1994, S 11/12 Vb 2248/91 vorgehend Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 26. Oktober 1995, L 5 Vb 627/94 Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht für das Saarland 8. Senat, 14. Januar 2005, L 8 AL 15/03 Entgegen Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat, 26. Juni 2001, L 6 AL 46/99

Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung Vergleiche BSG 6. Senat, 14. Juli 1993, 6 RKa 71/91 Vergleiche BSG 2. Senat, 27. Oktober 1976, 2 RU 127/74 Vergleiche BSG 6. Senat, 29. Mai 1956, 6 RKa 14/54

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H (Hilflosigkeit) vorliegen.

2 Bei dem 1950 geborenen Kläger sind als Behinderungen mit einem (Gesamt)grad von 100 ein Zustand nach Poliomyelitis mit Wachstumsstörungen, Paresen und Atrophien des rechten Armes und Beines, außerdem ein degeneratives Halswirbelsäulen- und Len- denwirbelsäulensyndrom bei Wirbelsäulenfehlstatik, Weichteilreizzustand beider Hüftge- lenke und schließlich ein Zwerchfellbruch mit rezidivierenden Schleimhautreizungen der Speiseröhre festgestellt, dazu die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteils- ausgleiche G (erhebliche Behinderung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung). Den darüber hinaus beantragten Nachteilsausgleich H hat der Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 19. März 1991, Widerspruchsbescheid vom 7. August 1991).

3 Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts vom 29. März 1994 und des Landessozialgerichts <LSG> vom 26. Oktober 1995). Das LSG hat ausgeführt: Der Kläger sei infolge der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und starker Geh- störung des rechten Beines nicht hilflos iS des § 33b Abs 3 Satz 3 Einkommensteuerge- setz (EStG) oder der entsprechenden Vorschrift des § 35 Abs 1 Bundesversorgungsge- setz (BVG), weil er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden personenge- bundenen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, also für An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Verrichten der Notdurft, aber auch für notwendi- ge körperliche Bewegung (Spaziergänge) und Tätigkeiten zur geistigen Anregung (Lesen, Schreiben, Telefonieren, Fernsehen) überhaupt keiner oder fremder Hilfe nur in unerheb- lichem Umfang bedürfe. Außer Betracht zu bleiben habe der außerdem bestehende Hil- febedarf bei allgemeinen Haushaltsarbeiten (Wäschewaschen, Bügeln, Kochen), weil die- se nicht personengebunden seien.

4 Mit der Revision macht der Kläger in Übereinstimmung mit dem Urteil des Schleswig-Hol- steinischen LSG vom 10. April 1995 (L 2 V 69/94, vgl das Senatsurteil vom heutigen Ta- ge - 9 RV 19/95 -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) geltend, es seien auch Haus- haltstätigkeiten wie zB Reinigung der Wohnung in den Katalog der nach § 33b EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen einzubeziehen, weil sie zur Aufrechterhaltung einer menschenwürdigen Existenz nötig seien. Werde dieser hauswirtschaftliche Hilfebedarf zusätzlich berücksichtigt, so sei der Kläger hilflos iS des Steuerrechts.

5 Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

6 den Beklagten unter Abänderung der Urteile des Hessischen LSG vom 26. Oktober 1995 sowie des SG Frankfurt a.M. vom 29. März 1994 und des Bescheides des Be- klagten vom 19. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Au- gust 1991 zu verurteilen, ihm den Nachteilsausgleich H ab Antragstellung zuzuer- kennen.

7 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

8 die Revision zurückzuweisen.

9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Entscheidungsgründe

10 Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß beim Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H nicht vorlie- gen.

11 Die zur Durchführung des BVG zuständigen Behörden stellen außer Behinderungen und deren Grad nach § 4 Abs 4 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) auch die gesundheit- lichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche fest und tragen das Merkzeichen "H" auf dem Ausweis des Schwerbehinderten ein, der hilflos iS des § 33b EStG oder entspre- chender Vorschriften ist (§ 3 Abs 1 Nr 2 Schwerbehindertenausweisverordnung <Schw- bAwV>). Das LSG hat allein nach § 33b Abs 3 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung vom 7. September 1990 (BGBl I S 1898) beurteilt, ob der Kläger zu diesem Personenkreis zählt. Dazu gehört eine Person, "die so hilflos ist, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf".

12 Das LSG hätte jedoch, da die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26. Oktober 1995 stattgefunden hat, - auch - § 33 Abs 6 Satz 2 EStG in der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) anwen- den müssen. Denn der Kläger hat eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. Für die Beurteilung der Rechtslage ist daher maßgeblicher Zeitpunkt die mündliche Ver- handlung - auch in der Revisionsinstanz (BSGE 3, 95, 103 f; 43, 1, 5 = SozR 1500 § 131 Nr 4; BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4; Kummer, Das sozialgerichtliche Ver- fahren 1996, RdNr 83; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 54 RdNr 34). Nach § 33 Abs 6 Satz 2 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf ei- nes jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Aus der Neufassung ergeben sich gegen- über dem alten Recht aber keine unterschiedlichen Maßstäbe. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 8. März 1995 ausgesprochen (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 12).

13 Das LSG entnimmt der bisher zu § 33b Abs 3 Satz 2 EStG und § 35 Abs 1 BVG ergange- nen Rechtsprechung - zu Recht - eine Begrenzung der dort genannten "Verrichtungen" im wesentlichen auf folgende Tätigkeiten: An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme (Es- sen und Trinken), Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), Verrichten der Notdurft (Stuhlgang, Wasserlassen), Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, Bewegung in der Woh- nung und außerhalb) sowie geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur Interaktion). Von dieser im Versorgungsrecht (vgl die Zusam- menfassung der Rechtsprechung in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätig- keit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG 1996, S 37), im Steuerrecht (BFH, Beschluß vom 27. Februar 1996 - X B 148/95 -, BFH/NV 1996, 603) und im frühe- ren Recht der Sozialhilfe sowie im Lastenausgleichsrecht (BVerwG, Urteile vom 14. Ju- li 1977 - V C 23/76 - FEVS 26, 1 und vom 17. April 1986 - 33 C 24/85 -, Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr 98) einheitlichen Rechtsprechung abzuweichen, gibt es keinen Grund. Für die Auffassung, daß auch hauswirtschaftliche Verrichtungen (Instandhaltung und Rei- nigung der Wohnung, Einkaufen von Lebensmitteln, Nahrungszubereitung, Wäschewa- schen) zu berücksichtigen seien, beruft sich der Kläger im wesentlichen auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 10. April 1995 - L 2 V 69/94 - (vgl dazu das Se- natsurteil vom 2. Juli 1997 - 9 RV 19/95 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die- ses führt zwei Gründe an: den Gesichtspunkt der Menschenwürde, wonach alle für ein

menschenwürdiges Leben notwendigen Verrichtungen den Hilfebedarf bestimmen, und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu §§ 53 ff Fünftes Buch Sozialge- setzbuch (SGB V). Diese Gesichtspunkte schlagen nicht durch.

14 Nach Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu ach- ten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die damit angesproche- ne Garantie der Menschenwürde verbietet es iVm dem Sozialstaatsgrundsatz des Art 20 Abs 1 GG zwar, das Existenzminimum zu besteuern (BVerfGE 82, 60, 85 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1). Gegen dieses Verbot verstößt der Ausschluß hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs in § 33b Abs 6 Satz 2 EStG - und § 33b Abs 3 Satz 2 EStG aF - aber nicht. Denn es bleibt Behinderten unbenommen, einen behinderungsbedingten Mehraufwand auch im haus- wirtschaftlichen Bereich gegenüber den Finanzbehörden nachzuweisen und als außerge- wöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen (§ 33 Abs 1 EStG).

15 Die inzwischen außer Kraft getretenen §§ 53 ff SGB V sahen bei Schwerpflegebedürftig- keit auch Geldleistungen der Krankenversicherung an Versicherte vor, welche nach ärzt- licher Feststellung wegen einer Krankheit oder Behinderung so hilflos waren, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des tägli- chen Lebens in sehr hohem Maße der Hilfe bedurften. Bei der Beurteilung des Pflegebe- darfs waren auch Verrichtungen des hauswirtschaftlichen Bedarfs zu berücksichtigen. Das ergab sich aber vor allem aus § 55 Abs 1 SGB V, wo neben der Grundpflege des Ver- sicherten die "hauswirtschaftliche Versorgung" ausdrücklich genannt war (vgl BSG SozR 3-2500 § 53 Nrn 2, 4 und 5). Danach ist der hauswirtschaftliche Hilfebedarf im Versor- gungsrecht und Einkommensteuerrecht kein Gesichtspunkt für die Beurteilung, ob Hilflo- sigkeit vorliegt.

16 Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt insoweit den Ausschluß hauswirtschaftlicher Ver- richtungen. Nach den Materialien zum PflegeVG sind die bis dahin geltenden Begriffe der Pflegebedürftigkeit bzw Hilflosigkeit bewußt aufgegeben worden. Der Gesetzgeber hat zwar für die soziale Pflegeversicherung Elemente aus den bis dahin geltenden Regelun- gen anderer Gesetze übernommen und die dazu ergangene Rechtsprechung verwertet, hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aber neu definiert, indem er auch den Hilfebedarf bei hauswirtschaftlicher Versorgung einbe- zogen hat (BT-Drucks 12/5262 S 95). Dagegen wollte der Gesetzgeber mit den Neufor- mulierungen in § 33b Abs 6 Satz 2 EStG und § 35 Abs 1 Satz 2 BVG durch das PflegeVG eine unveränderte Fortgeltung des bis dahin geltenden Rechtszustandes sicherstellen und Leistungen oder Steuervorteile weder einschränken noch ausweiten (vgl BT-Drucks 12/5262 S 164, 172; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 12). Dieser Absicht des Gesetzgebers wür- de es zuwiderlaufen, wollte man nunmehr bei der Entscheidung über den Nachteilsaus- gleich H hauswirtschaftliche Verrichtungen bei der Beurteilung der Hilflosigkeit berück- sichtigen und damit den Zugang Behinderter zu den pauschalen Abzugsbeträgen nach § 33b Abs 1 und 3 EStG erleichtern.

17 Gegen die Berücksichtigung hauswirtschaftlicher Verrichtungen spricht ferner, daß das Steuerrecht einen Hilfebedarf auf diesem Gebiet an anderer Stelle gesondert erfaßt. Hilf- lose oder schwerbehinderte Steuerpflichtige können vom Gesamtbetrag ihrer Einkünf- te die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bis zu 1.800,00 DM im Kalenderjahr abziehen (§ 33a Abs 3 Nr 2 EStG). Diese Aufwendungen sind neben den Pauschbeträgen des § 33b EStG abzugsfähig (vgl Schmid, EStG, 15. Aufl 1996, § 33a Rz 72, § 33b Rz 5).

18 Bleibt der hauswirtschaftliche Bedarf des Klägers unberücksichtigt, so liegt ein Hilfebe- darf in dem für den Nachteilsausgleich H erforderlichen erheblichen Umfang nicht vor. Der Umfang der regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die der Beschädigte ohne fremde Hilfe nicht ausführen kann, richtet sich nach dem Verhält- nis der dem Beschädigten ohne fremde Hilfe nicht mehr möglichen Verrichtungen zu de- nen, die er auch ohne fremde Hilfe noch bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein (vgl BT-Drucks 12/5262 S 164). Nach den Feststellungen des LSG kann der Kläger die Verrichtungen des täglichen Lebens selbst bewältigen, wenn auch in man- cher Hinsicht nur mit Schwierigkeiten. Er ist in der Lage, allein aufzustehen und zu Bett zu gehen, sich zu waschen, sich allein an- und auszukleiden, einschließlich der orthopä- dischen Gehhilfe. Bei der Nahrungsaufnahme hat er keine Schwierigkeiten. Er kann ohne fremde Hilfe zur Toilette gehen und sich - wenn auch mühsam - in seiner Wohnung fort- bewegen. Zwar bereitet ihm das Anziehen bestimmter Kleidungsstücke Schwierigkeiten. Die nur für vereinzelte Verrichtungen festgestellten Einschränkungen reichen aber insge- samt nicht aus, um bei ihm Hilflosigkeit annehmen zu können, zumal der Hilfebedarf die zeitliche Mindestgrenze von einer Stunde täglich (vgl BSGE 67, 204, 207 = SozR 3-3870 § 3 Nr 1; SozR 3-3870 § 4 Nr 12) deutlich unterschreitet.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Nach oben
Versorgungsmedizinische-Grundsätze.de
Das Portal für Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis
© Versorgungsmedizinische-Grundsätze.de