Bundessozialgericht, 26.02.1965 – 9/11 RV 660/63
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Bundessozialgericht, 26.02.1965 – 9/11 RV 660/63
Merkzeichen H · Rechtsprechung · historische Grundlage
Überwachung / Einzelfall
Einordnung:
Zeitweilige Überwachung kann relevant sein; entscheidend bleibt eine Gesamtwürdigung des
Einzelfalls und die Regelmäßigkeit des Hilfebedarfs.
Gericht Bundessozialgericht
Datum 26.02.1965
Aktenzeichen 9/11 RV 660/63
Rolle im H-Recht historische Grundlage
H-Bezug mittelbar
Ergebnis / Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Würt- temberg vom 4.
Juli 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen
Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Von Rechts wegen.
Ausgangssachverhalt
Der Kläger erhielt auf Grund der 1949 nach dem (Württemb.-Bad.) Gesetz über Leistun- gen an
Körperbeschädigte (KBLG) anerkannten Schädigungsfolgen Rente nach einer Min- derung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert (v. H.). Bei der Umanerkennung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) durch Bescheid vom 21. Juni 1951 wurden die frühere
Leidensbezeichnung und die MdE übernommen; hierbei wurde eine Entschei- dung über die
Bewilligung einer Pflegezulage nicht getroffen. 1953 mußte die linke Niere entfernt werden; darauf
erließ das Versorgungsamt (VersorgA) den Ergänzungsbescheid vom 20. August 1953, in dem die
Schädigungsfolgen wie folgt neu bezeichnet wurden: Völlige Versteifung des rechten Hüftgelenks bei
Gelenkausschneidung nach Granatsplit- terverwundung, Verkürzung des Beines um 10 cm,
Bänderlockerung und Beugehem- mung im rechten Kniegelenk, Entfernung der linken Niere wegen
Steineiterniere nach Blasen- und Harnröhrenverletzung mit Abszeßbildung, Harnröhrenfistel und
Harninfekt. 2 1959 beantragte der Kläger Pflegezulage; die Voraussetzungen des Anspruchs wurden
…
Kernaussage und Bedeutung
Zeitweilige Überwachung kann relevant sein; entscheidend bleibt eine Gesamtwürdigung des
Einzelfalls und die Regelmäßigkeit des Hilfebedarfs.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging vor Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 01.01.2009.
Maßgeblich waren die damaligen gesetzlichen Vorschriften sowie die seinerzeit geltenden
Anhaltspunkte (AHP).
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung ist heute vor allem für die Entwicklung der Rechtsprechung und die Auslegung der
weiterhin vergleichbaren Grundbegriffe bedeutsam. Krankheits- und altersbezogene Sonderregeln
müssen jedoch mit der aktuellen Fassung der VMG abgeglichen werden.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: 9/11 RV 660/63 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Norm: § 35 Abs 1 BVG vom 27.06.1960 660/63 –,
Sonstiger Orientierungssatz
1. Aus dem Zweck des BVG § 35, die Hilfe zu lebensnotwendigen Verrichtungen gegen andere
Hilfeleistungen abzugrenzen, ergibt sich, daß der Beschädigte als hilflos anzusehen ist, wenn er in
regelmäßiger Wiederkehr - wenn auch nicht notwendigerweise an jedem Tag - für zahl- reiche
Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe anderer bedarf und für diese Hilfe eine fremde Person in
erheblichem Maße in Anspruch genommen werden muß. Wenn - wie hier - neben der Hilfe für
einzelne gewöhnliche Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfeleistungen treten, die in ihrer Art
ungewöhnliche sind, aber in regelmäßiger Wiederkehr zur unmittelba- ren Existenzsicherung des
Beschädigten gewährt werden müssen, damit der Beschädigte be- stehen kann (hier: Bougieren, das
ist: Dehnen der Harnröhre), müssen auch sie bei der Frage, ob die Hilfsbedürftigkeit den für die
Hilflosigkeit erforderlichen Grad erreicht, berücksichtigt werden. Es kommt dann darauf an, ob die
Hilfe insgesamt so häufig und mit einem so großen Zeitaufwand gewährt werden muß, daß sie
erheblich mehr bedeutet als eine Hilfe nur für ein- zelne Verrichtungen und auch in ihrem Umfang
über eine verhältnismäßig geringfügige Bei- standsleistung hinausgeht.
Fundstellen
RegNr 13952 Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 10. Senat, 6. Februar 1973, 10 RV 72/72
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Würt- temberg vom 4.
Juli 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger erhielt auf Grund der 1949 nach dem (Württemb.-Bad.) Gesetz über Leistun- gen an
Körperbeschädigte (KBLG) anerkannten Schädigungsfolgen Rente nach einer Min- derung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert (v. H.). Bei der Umanerkennung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) durch Bescheid vom 21. Juni 1951 wurden die frühere
Leidensbezeichnung und die MdE übernommen; hierbei wurde eine Entschei- dung über die
Bewilligung einer Pflegezulage nicht getroffen. 1953 mußte die linke Niere entfernt werden; darauf
erließ das Versorgungsamt (VersorgA) den Ergänzungsbescheid vom 20. August 1953, in dem die
Schädigungsfolgen wie folgt neu bezeichnet wurden: Völlige Versteifung des rechten Hüftgelenks bei
Gelenkausschneidung nach Granatsplit- terverwundung, Verkürzung des Beines um 10 cm,
Bänderlockerung und Beugehem- mung im rechten Kniegelenk, Entfernung der linken Niere wegen
Steineiterniere nach Blasen- und Harnröhrenverletzung mit Abszeßbildung, Harnröhrenfistel und
Harninfekt.
2 1959 beantragte der Kläger Pflegezulage; die Voraussetzungen des Anspruchs wurden
versorgungsärztlich (Dr. M) verneint. Mit dem auf § 62 BVG gestützten Bescheid vom 24. September
1959 lehnte das VersorgA den Antrag ab. Widerspruch und Klage blieben er- folglos. Im
Berufungsverfahren machte der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Zeug- nisses des Dr. M
insbesondere geltend, daß regelmäßige Dehnungen (Bougierungen) der Harnröhre durch die Ehefrau
notwendig seien. Das Landessozialgericht (LSG) holte dar- über, in welchem Umfang der Kläger
fremder Hilfe dauernd bedürfe, von der Chirurgi- schen Universitäts-Klinik und Poliklinik T. ein
fachurologisches Gutachten von Prof. Dr. S/Dr. O und ein orthopädisch-fachliches Gutachten von Prof.
Dr. B ein. Mit Urteil vom 4. Juli 1963 verurteilte es den Beklagten, ab 1. Juli 1959 Pflegezulage nach
Stufe I zu ge- währen, und ließ die Revision zu. Die Berufung sei nicht nach § 148 Nr. 3 des Sozialge-
richtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, denn der angefochtene Bescheid stelle eine Ers- tentscheidung
über die Pflegezulage nach dem BVG dar. Das Sozialgericht (SG) habe mit Recht festgestellt, daß der
Kläger wegen der völligen Versteifung des rechten Hüft- gelenks fremde Hilfe beim An- und
Auskleiden sowie zum An- und Ablegen des Stützap- parates und für die Gesundheitspflege des
rechten Beines benötige. Er bedürfe zusätz- lich wegen einer schädigungsbedingten
Harnröhrenstenose regelmäßiger Bougierungen. Dr. M habe die Zuerkennung einer Pflegezulage als
unbedingt berechtigt bezeichnet; die gleiche Auffassung habe Prof. Dr. S vertreten, weil alle zwei bis
drei Wochen eine sich über drei bis vier Tage hinziehende Bougierung, die sich in drei Stufen
vollziehe, erfor- derlich sei. Die Ehefrau des Klägers sei in dieser Tätigkeit von Prof. Dr. H unterwiesen
worden. Sie werde von ihr auch sach- und fachgerecht durchgeführt und sei mit einem erheblichen
Mühe- und Zeitaufwand verbunden. Zu der Dehnungsbehandlung komme der noch weit größere
Aufwand für die sachgemäße Pflege des Kathetermaterials, sei- ne Sterilisation, die Aufbereitung von
Spülflüssigkeit, die Sterilisation von Schalen und Gefäßen sowie für die Reinigung von verschmutzter
und durchnäßter Wäsche. Die re- gelmäßig wiederkehrende Dehnungsbehandlung stelle deshalb, wie
Prof. Dr. S abschlie- ßend zum Ausdruck gebracht habe, für die Ehefrau eine große Belastung dar.
Falls die Behandlung nicht von ihr durchgeführt werden könnte, wäre nach dem Sachverständi-
gengutachten eine häufige mehrtägige stationäre Behandlung mit allen damit verbunde- nen Kosten
(für Reise, Behandlung, Unterkunft und Verpflegung) erforderlich, was infol- ge der beschwerlichen
Reise für den Kläger mit großen Strapazen verbunden wäre. Auf Grund des Gutachtens des Prof. Dr. S
vertrete auch Prof. Dr. B die Auffassung, daß beim Kläger – wenn auch nicht aus orthopädischen
Gründen – Hilflosigkeit im Sinne des § 35
BVG vorliege. Dieser Auffassung schließe sich der Senat an. Bei den Bougierungen han- dele es sich
um regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen, für die der Kläger in erhebli- chem Umfang fremder
Hilfe dauernd bedürfe. Sie seien nicht nur für eine gewisse Über- gangszeit, sondern für die Dauer
erforderlich, was sich aus der von Prof. Dr. S hervorge- hobenen Recidivneigung der
Harnröhrenstenose ergebe. An der Hilflosigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG
könne sich dadurch nichts ändern, daß es sich bei der Bougierung nicht um "gewöhnliche"
Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern im Gegenteil gerade um nicht alltägliche,
"ungewöhnliche" Pflegemaßnahmen handele, die aber für die Existenz des Klägers lebensnotwendig
seien. Auch für sie sei eine Pflegezu- lage zu gewähren, wenn die weitere Voraussetzung einer
regelmäßig wiederkehrenden und für die Dauer erforderlichen erheblichen Hilfeleistung erfüllt sei.
Soweit § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG von im Ablauf des täglichen Lebens regelmäßig wiederkehrenden
Verrich- tungen spreche, könne dies nicht dahin aufgefaßt werden, daß eine Pflegezulage nur für
solche Verrichtungen gewährt werden dürfe, die sich jeden Tag wiederholen. Es müsse genügen, daß
die Verrichtungen in bestimmten Abständen immer wieder benötigt wür- den und insgesamt einen so
erheblichen Umfang annähmen, daß sie einen wirtschaft- lich meßbaren Wert haben, der durch die
Rente nicht mehr als mitabgegolten angese- hen werden könne. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt.
Zu Unrecht wende der Beklag- te ein, es sei nicht einzusehen, warum die Bougierung, die sicher auch
von jedem prak- tischen Arzt vorgenommen werde, eine mehrtägige stationäre Behandlung des
Klägers erfordere, falls sie nicht von der Ehefrau durchgeführt würde. Zunächst stehe nicht ein- mal
fest, ob jeder praktische Arzt die Bougierung ohne besondere fachärztliche Unter- weisung
durchführen könne. Allenfalls könne ein praktischer Arzt das Einführen des Ka- theters
bewerkstelligen, während die Hauptarbeit der Sterilisation der Instrumente usw. doch der Ehefrau
überlassen bliebe. Im übrigen dürfte ein vielbeschäftigter Arzt wohl kaum die Zeit aufbringen, den
Katheter drei bis vier Tage hintereinander mehrmals täg- lich zu wechseln und abschließend mitten in
der Nacht oder am Morgen noch jeweils die Blasen- und Harnröhrenspülung vorzunehmen. Die
Bougierung diene zwar sicher der Lin- derung oder Behebung körperlicher Beschwerden, die der
Kläger beim Wasserlassen ha- be, und sei darum auch als eine Maßnahme der Heilbehandlung im
Sinne des § 10 Abs. 1 BVG anzusehen. Dem Kläger stünde deshalb hierfür ein Anspruch auf
ambulante ärztli- che Behandlung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BVG) zu, wenn die Bougierung auf diese Weise
durch- geführt werden könnte. Nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung habe sich
jedoch der behandelnde Arzt geweigert, die Bougierung vorzunehmen. Daraus folge, daß diese
zwangsläufig im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung vorgenom- men werden müßte,
die aber dem Kläger, da sich an seinem Wohnort kein Krankenhaus befinde, wegen der sich ständig
zweimal monatlich wiederholenden beschwerlichen Rei- se dorthin und zurück kaum zugemutet
werden könne.
Es verbliebe somit nach § 12 BVG aF und § 11 Abs. 3 BVG nF nur noch die Möglichkeit, die Bougierung
durch Pflegekräfte in Hauspflege durchführen zu lassen. Hierzu bedürf- te es jedoch der Zustimmung
des Klägers, die dieser nicht erteile, weil er nur von seiner Ehefrau gepflegt zu werden wünsche.
Dieser Wunsch sei auch nicht unberechtigt; denn es handele sich um sehr intime Pflegemaßnahmen,
in denen die Ehefrau ärztlich unter- wiesen worden sei.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des § 35 BVG. Das LSG ha- be verkannt,
daß es sich bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver- richtungen im Ablauf des
täglichen Lebens, gleichgültig, ob die Hilfe täglich oder nur in größeren Abständen erforderlich sei,
nicht um einzelne Verrichtungen handeln dürfe. Au- ßerdem sei, wenn die Hilfe nicht fortwährend
geleistet werde, erforderlich, daß die Hilfe dauernd in Bereitschaft sein müsse. Danach sei für die
Gewährung der Pflegezulage al- lein der dauernde Leidenszustand des Beschädigten und die durch
diesen Zustand be- dingte dauernde persönliche Pflege entscheidend, wobei jedoch wirtschaftliche
Gesichts- punkte, zB die Höhe der Kosten für die Behebung einzelner Beschwerden, unberücksich- tigt
bleiben müßten. Der Kläger habe nicht behauptet und das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der
Kläger zu den regelmäßigen und gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, wozu vor allem
Waschen, Ankleiden, Rasieren, Essen und Trinken ge- hörten, einer ständigen Hilfskraft dauernd oder
auch nur in erheblichem Umfang bedür- fe. Die einzelne, in regelmäßigen Zeitabständen erforderliche
Bougierung begründe noch weniger die Pflegebedürftigkeit als die tägliche und ebenfalls
zeitraubende Zubereitung von Diätkost oder die tägliche Hilfe beim An- und Auskleiden oder im
Straßenverkehr, Verrichtungen, die das Bundessozialgericht (BSG) nicht als ausreichend für die
Hilflosig- keit erklärt habe. Das LSG habe auch den Begriff der im Ablauf des täglichen Lebens re-
gelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zu weit ausgelegt. Eine in großen Abständen von mehreren
Wochen auftretende Wiederholung von Verrichtungen schließe schon die erforderliche dauernde
Pflegebereitschaft einer Pflegeperson aus. Bei der ein- bis zwei- mal im Monat zu leistenden Hilfe
könne das Erfordernis, daß eine Hilfskraft ständig be- reitstehen müsse, nicht bejaht werden. In dem
Urteil des BSG vom 25. April 1961 – 11 RV 660/59 – sei mit Recht sogar eine tägliche Bougierung und
künstliche Harnröhrener- weiterung mit fremder Hilfe als einzelne und damit die Pflegezulage nicht
begründen- de Verrichtung angesehen worden. Die zu § 10 ff BVG vertretene Auffassung des Beru-
fungsgerichts würde dazu führen, daß der Kläger auf die ihm gesetzlich zustehende Heil- behandlung
verzichten könne, um sich dafür eine Pflegezulage einzutauschen. Auch der Hinweis des LSG auf den
Mühe- und Zeitaufwand für die sachgemäße Pflege des Kathe- termaterials sei nicht geeignet, die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BVG zu be- gründen; denn hierbei handele es sich –
abgesehen von dem nur in einem zeitlichen Ab- stand von zwei bis drei Wochen erforderlichen
Aufwand – nicht um eine unmittelbare Pflegemaßnahme für den Kläger. Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 4. Juli 1963 aufzuheben und die Be- rufung des Klägers
gegen das Urteil des SG Ulm vom 9. Mai 1961 (richtig: 19. Mai 1961) als unbegründet
zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen. Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristge- recht eingelegt
und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig; sachlich ist sie nicht begründet.
Das LSG hat mit Recht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG als zulässig an- gesehen,
weil ein Ausschließungsgrund nicht gegeben ist. Die Berufung betraf die erst- malige Bewilligung der
Pflegezulage nach dem BVG, nicht eine Neufeststellung der Ver- sorgungsbezüge wegen Änderung
der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG. Die Beru- fung war daher nicht nach § 148 Nr. 3 SGG
ausgeschlossen (s. dazu BSG 8, 97; BSG in SozR SGG § 148 Nr. 17). Trotz der 1949 erfolgten
Ablehnung der Pflegezulage nach dem KBLG handelte es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom
24. September 1959 (Wi- derspruchsbescheid vom 25. November 1959), mit dem die Pflegezulage
erstmalig nach dem BVG verweigert wurde, um eine Erstfeststellung (BSG 3, 256 f; 4, 23).
Streitig ist der Anspruch auf die Pflegezulage ab 1. Juli 1959. Nach § 35 Abs. 1 BVG in der bis zum
Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) geltenden
Fassung (aF) war Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegezu- lage, daß der Beschädigte infolge der
Schädigung so hilflos ist, daß er nicht ohne frem- de Wartung und Pflege bestehen kann. § 35 Abs. 1
idF des 1. NOG (nF) bestimmt, daß Pflegezulage zu gewähren ist, solange der Beschädigte infolge der
Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ab- lauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfange fremder Hilfe dauernd
bedarf. Diese Fassung ist durch das Zweite Neuordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 nicht geändert
worden. Mit der Neufassung des § 35 BVG ist nur der Wortlaut, nicht der Inhalt der Vor- schrift
geändert worden. In fast wörtlicher Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 1 zu § 35 BVG
aF wurde lediglich der Begriff der Hilflosigkeit näher umschrieben (vgl. auch BSG vom 29. Mai 1962 –
RV 1235/58 – Breith. 1962, 1088; BSG vom 24. April 1963 – 11 RV 800/62 – BVBl 1963, 95/96). In
diesem Sinne ist er aber im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts (RVG 2,
188; 6, 43; 7, 218) schon während der Geltung des § 35 BVG aF ausgelegt worden (BSG 8, 99; 12, 22).
Die frem- de Hilfe muß hiernach für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden – nicht nur
für einzelne – Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens ganz oder in erheblichem Umfang
dauernd erforderlich sein (BSG 8, 99; 12, 22). In Anwendung dieses Begriffs der Hilflosigkeit hat das
LSG zutreffend festgestellt, daß beim Kläger die wegen der völligen Versteifung des rechten
Hüftgelenks beim An- und Auskleiden sowie zum An- und Ab- legen des Stützapparates und für die
Gesundheitspflege des rechten Beines erforderli- che (tägliche) Pflege allein für die Hilflosigkeit im
Sinne des Gesetzes nicht ausreicht. Es hat die Pflegezulage jedoch wegen der zusätzlich in Abständen
von zwei bis drei Wochen notwendigen Bougierungen, die auf Grund der schädigungsbedingten
Harnröhrensteno- se erforderlich sind, zuerkannt. Hierzu hat es von der Revision nicht angegriffen
festge- stellt, daß die über drei bis vier Tage sich hinziehende Bougierung in Stufen durchzufüh- ren
ist, daß zunächst ein steriler Gummikatheter Charr . 8 in die Harnröhre eingeführt wird, der dort zwei
bis drei Stunden liegenbleibt, anschließend für dieselbe Zeit ein ste- riler Gummikatheter Charr . 12.
Sodann wird, falls nicht starke Schmerzen zur Unterbre- chung der Behandlung zwingen, ein Katheter
Charr . 14 für eine ganze oder halbe Nacht eingeführt. Nach Entfernung der Katheter erfolgt eine
Spülung der Blase und der Harn- röhre mit Kamillentee. Die Bougierung wird nach den Feststellungen
des LSG von der darin von Prof. Dr. H unterwiesenen Ehefrau, und zwar – nach dem Gutachten von
Prof. Dr. S – sach- und fachgerecht durchgeführt. Zu dieser mit einem erheblichen Mühe- und
Zeitaufwand verbundenen Dehnungsbehandlung kommt noch der von Prof. Dr. S bestä-
tigte weit größere Aufwand für die sachgemäße Pflege des Kathetermaterials, seine Ste- rilisation, die
Aufbereitung der Spülflüssigkeit, die Sterilisierung von Schalen und Gefä- ßen sowie für die Reinigung
von verschmutzter und durchnäßter Wäsche. Das LSG hat außerdem festgestellt, daß eine
Krankenhausbehandlung am Wohnort des Klägers nicht möglich ist, daß der Kläger somit
beschwerliche und kaum zumutbare Reisen zu einem auswärtigen Krankenhaus ausführen müßte,
wenn seine Ehefrau nicht die Pflege über- nommen hätte, von der er allein gepflegt zu werden
wünscht.
Auf Grund dieser Feststellungen waren unter den besonderen Verhältnissen dieses Falles die
Voraussetzungen für die Hilflosigkeit im Sinne des § 35 BVG erfüllt. Das Gesetz ver- langt, daß der
Beschädigte in erheblichem Umfange fremder Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens dau- ernd bedarf. Damit hat es auf
den höchstpersönlichen Lebensbereich, somit auf das zur Erhaltung der Existenz des Beschädigten
Notwendige abgestellt. Es sollen solche Ver- richtungen außer Betracht bleiben, die mit der Pflege
und Wartung seiner Person nicht unmittelbar zusammenhängen, sondern nur zur Lebensführung im
weiteren Sinne ge- hören. Darum kann die Hilflosigkeit zB nicht mit der Notwendigkeit fremder Hilfe
bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit oder – bei einer Frau – der Bewirtschaftung des Haushalts
begründet werden (BSG 12, 23). Dagegen ist nicht erforderlich, daß die Hilfe tatsächlich fortwährend
geleistet wird, es genügt schon, daß die Hilfskraft in Bereitschaft sein muß (BSG 8, 99). Bei der Hilfe
zu den "gewöhnlichen" und regelmäßig wiederkehrenden Ver- richtungen handelt es sich in der Regel
zugleich auch um tägliche Beistandsleistungen. Aus dem Zweck der Vorschrift, die Hilfe zu
lebensnotwendigen Verrichtungen gegen an- dere Hilfeleistungen abzugrenzen, ergibt sich aber, daß
der Beschädigte als hilflos anzu- sehen ist, wenn er in regelmäßiger Wiederkehr – wenn auch nicht
notwendigerweise an jedem Tag – für zahlreiche Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe
anderer bedarf (RVG 6, 45, 46; BSG in SozR RVO § 558 c aF Nr. 1), und für diese Hilfe eine fremde Per-
son in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden muß (BSG 8, 98/99). Wenn – wie hier –
neben die Hilfe für einzelne gewöhnliche Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfeleistungen treten,
die in ihrer Art ungewöhnlich sind, aber in regelmäßiger Wieder- kehr gewährt werden müssen, damit
der Beschädigte bestehen kann, müssen auch sie bei der Frage, ob die Hilfsbedürftigkeit den für die
Hilflosigkeit erforderlichen Grad er- reicht, berücksichtigt werden. Es ist möglich, daß sie einen
höheren Zeitaufwand, auch mehr Mühe und Hingabe erfordern als zahlreiche täglich wiederkehrende
Hilfeleistun- gen. Es kommt dann darauf an, ob die Hilfe insgesamt so häufig und mit einem so gro-
ßen Zeitaufwand gewährt werden muß, daß sie erheblich mehr bedeutet als eine Hilfe nur für
einzelne Verrichtungen und auch in ihrem Umfang über eine verhältnismäßig ge- ringfügige
Beistandsleistung hinausgeht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach den Besonderheiten
des einzelnen Falles zu beurteilen. Dabei ist der Begriff der Hilfe für die regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen nicht eng auszulegen. Darunter fallen al- le Handlungen, die mit der Wartung und
Pflege der Person des Beschädigten unmittel- bar zusammenhängen. Wie das BSG bereits
entschieden hat, gehört dazu zB das Aus- wechseln einer Halskanüle und die damit
zusammenhängende Säuberung im Bereich ei- ner Kehlkopffistel (BSG vom 24. April 1963 – 11 RV
800/62 – in BVBl 1963, 95). § 35 er- wähnt die "gewöhnlichen" Verrichtungen nicht, um notwendige
besondere Hilfsmaßnah- men auszuschließen, sondern nur um klarzustellen, daß Verrichtungen, die
insofern un- gewöhnlich sind, als sie zur Erhaltung der körperlichen Existenz des Beschädigten nicht
erforderlich sind, außer Betracht bleiben müssen (BSG vom 24. April 1963 aaO S. 96).
Dienen die außergewöhnlichen Verrichtungen aber der unmittelbaren Existenzsicherung des
Beschädigten, gehören sie zu den Umständen, die Hilflosigkeit begründen können. Darum muß hier
nicht nur das Bougieren und das Nachspülen mit Kamillentee, sondern auch die Aufbereitung der
Spülflüssigkeit und die zu einer sachgemäßen Pflege erfor- derliche Sterilisierung des
Kathetermaterials sowie der Schalen und Gefäße zu den Ver- richtungen gerechnet werden, für die
der Kläger fremder Hilfe bedarf. Die Ehefrau des Klägers leistet ihre Hilfe nicht nur für einige täglich
wiederkehrende Verrichtungen und für die Zeit, in der das Bougieren durchgeführt wird; die Hilfe muß
– von dem Ablauf der zweiten Woche nach dem Bougieren an – mindestens einige Tage in
Bereitschaft blei- ben, weil der Beginn der Behandlung sich nach den Beschwerden des Klägers
richtet, die sich nicht in genauen zeitlichen Abständen einstellen, sondern nur alle zwei bis drei
Wochen. Neben die Dehnungsbehandlung tritt somit auch die Notwendigkeit einer zeit- lich
beschränkten Bereitschaft der Hilfskraft. Die Hilfeleistungen insgesamt erlauben die Feststellung, daß
der Kläger fremder Hilfe nicht nur in geringfügigem, sondern in erhebli- chem Umfang bedarf, auch
nicht nur gelegentlich und vorübergehend, sondern in regel- mäßiger Wiederkehr, zum Teil täglich.
Dabei fällt ins Gewicht, daß es sich bei der Bou- gierung um eine intime Pflegemaßnahme handelt, die
überdies besonderes Einfühlungs- vermögen voraussetzt und darum eine sorgfältig ausgewählte und
uneingeschränkt zur Verfügung stehende Hilfskraft erfordert. Es wäre lebensfremd anzunehmen, daß
der Klä- ger, obgleich das Bougieren eine ständige tatsächliche Bereitschaft oder Hilfe nicht er-
fordert, eine ausreichende Pflege anders als durch eine ständig zur Verfügung stehen- de Hilfskraft
erhalten könnte. Der Senat ist, ohne von der bisherigen Rechtsprechung zu § 35 BVG abweichen zu
wollen, der Auffassung, daß Art und Umfang der in diesem Son- derfall notwendigen Hilfe den
Anspruch auf Pflegegeld rechtfertigen. Er läßt sich hier- bei auch von der Erwägung leiten, daß die
Erfordernisse, die an die Hilflosigkeit zu stel- len sind, insbesondere soweit es sich um die
Pflegezulage der Stufe I handelt, nicht über- spannt werden dürfen. Denn das Gesetz gewährt die
Pflegezulage in fünf Stufen, wo- bei neben der Schwere der Gesundheitsstörung und dem hierdurch
verursachten Grad der Hilflosigkeit die für die Pflege erforderlichen Aufwendungen von Bedeutung
sind. Der hier vertretenen Auffassung des Senats steht die Entscheidung des 11. Senats vom 25. April
1961 – 11 RV 660/59 – (SozEntsch BSG IX 3, BVG – 1. KOVNG – § 35 Nr. 1) nicht ent- gegen; dort war
zu entscheiden, ob das Bougieren allein den Anspruch auf die Pflegezu- lage begründen kann. Dies
wurde verneint, weil es sich dort nur um eine einzelne Ver- richtung handele. Der Kläger brauchte
fremde Hilfe ausschließlich für die instrumentelle Harnröhrenerweiterung und Harnentleerung, die
nach den vom BSG zugrunde gelegten Feststellungen höchstens einmal täglich notwendig und
zeitlich verschiebbar war. Das Urteil bietet keinen Anhalt, daß das Bougieren sich in Stufen vollziehen
mußte oder ei- nen längeren Zeitraum in Anspruch nahm; es läßt im Gegenteil erkennen, daß nur eine
kurzfristige, als unkompliziert anzusehende Verrichtung auszuführen war.
Es bedurfte nicht der grundsätzlichen Entscheidung, ob und inwieweit im Rahmen des § 35 BVG eine
Verrichtung berücksichtigt werden kann, die in den Bereich der Heilbe- handlung nach den §§ 10 ff
BVG fällt. § 12 BVG aF sah vor, daß dem Beschädigten mit seiner Zustimmung Hilfe und Wartung
durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pflegekräfte (Hauspflege) gewährt werden
kann, wenn seine Aufnahme in eine Heilanstalt geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, den Beschädigten bei seinen Familienangehörigen zu belassen. Diese
Bestimmung ist in § 11 Abs. 3 BVG nF übernommen und allgemein auf die Fälle nicht durchführbarer
Kran-
kenhausbehandlung für anwendbar erklärt worden. Da die Hauspflege durch berufliche Kräfte an die
Zustimmung des Beschädigten gebunden ist, kann ihm eine solche Hilfe nach dem Willen des
Gesetzes nicht aufgedrängt werden. Es bleibt, wenn eine Kranken- hausbehandlung oder eine
ambulante Behandlung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, bei der Versorgung durch Angehörige
oder durch von dem Beschädigten selbst aus- gewählte Hilfskräfte. Das Gesetz trägt insoweit den
Wünschen des Beschädigten Rech- nung. Daraus ergibt sich, daß ihm keine Nachteile erwachsen
dürfen, wenn er von die- sem Recht Gebrauch macht. Persönliche Hilfeleistungen der Angehörigen
können jeden- falls insoweit nicht als Maßnahmen angesehen werden, die bei der Beurteilung der Hilf-
losigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Das LSG hat eingehend begründet, weshalb die Aufnahme
in ein Krankenhaus oder die ambulante Behandlung durch einen Arzt nicht möglich ist oder dem
Kläger nicht zugemutet werden kann. Schon die Intimität der Hilfe beim Bougieren erfordert, daß dem
Beschädigten in einem solchen Fall selbst überlassen bleiben muß, wer ihm Hilfe gewährt. Die
Feststellungen des LSG sind von der Revision nicht angegriffen worden und damit der Entscheidung
zugrunde zu legen. Sie ergeben, daß der Kläger nicht nur auf der Behandlung durch seine Ehefrau
besteht, sondern daß dafür auch stichhaltige Gründe sprechen, ohne daß dem Erfordernis einer
ausreichenden und sachgemäßen Pflege Abbruch getan wird.
Das LSG hat hiernach § 35 BVG nicht verletzt, wenn es in Übereinstimmung mit Dr. M und dem
Gutachten des Prof. Dr. S und des Prof. Dr. B die Pflegezulage der Stufe I zuer- kannt hat.
Da somit das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden ist, mußte die Revision als unbe- gründet
zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.