Hessisches Landessozialgericht 3. Senat – 28.01.2025 – L 3 SB 18/19
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Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Hessisches Landessozialgericht 3. Senat – 28.01.2025 – L 3 SB 18/19
Einordnung: negativ / teilweise verfahrensrechtlich
Gesamt-GdB 100 und Autismus genügten nicht; mobilitätsbezogene Schwere GdB 80 fehlte. Daneben
Fragen der rückwirkenden Aufhebung.
Entscheidungstext
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 25. Januar
2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin rückwirkend bzw. ab dem 9. Oktober 2017 ein höherer
Grad der Behinderung (GdB) zusteht und ob die Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
(SGB IX) vorliegen.
Die 1952 geborene Klägerin führte bereits zahlreiche Verfahren gegen das beklagte Land. Nachdem
das beklagte Land mit Bescheid vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20. Februar 2008 ab dem 1. Februar 2006 einen Gesamt- GdB von 70 festgestellt und das Vorliegen
der Voraussetzungen der Merkzeichen „G“, „B“, „H“ und „RF“ abgelehnt hatte, erhob die Klägerin
Klage vor dem Sozialgericht Fulda (Aktenzeichen S 6 SB 30/08). In dem Klageverfahren wurden
Befundberichte des Internisten Dr. B. vom 23. Juli 2008, des Charité Campus Virchow-Klinikums vom
21. November 2008 und des Facharztes für Orthopädie Dr. C. vom 9. Juli 2009 eingeholt. Auf der
Basis der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. D. vom 11. September 2009 erließ das
beklagte Land einen Abhilfebescheid vom 15. September 2009, wonach der GdB der Klägerin ab dem
1. Januar 2008 insgesamt 80 beträgt. Die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzeichen lägen
nicht vor. Die weitergehende Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 16. November 2009 ab.
Im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 4 SB 61/09 holte das Hessische Landessozialgericht
einen weiteren Befundbericht bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. C. vom 21. Juni 2010 sowie einen
Befundbericht des Allgemeinmediziners E. vom 2. November 2010 ein und zog das Gutachten des
MDK vom 27. März 2007 (keine Pflegestufe) bei. Sodann gab das Hessische Landessozialgericht ein
Sachverständigengutachten des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H. vom
15. November 2011 in Auftrag. Durch Beschluss vom 3. Februar 2012 wurde die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen.
Im Rahmen eines weiteren Antrages holte das beklagte Land einen weiteren Befundbericht der
hausärztlichen Praxis Drs. F. vom 22. Juli 2014 sowie des Zahnarztes Dr. G. vom 12. Mai 2014 ein.
Der Verschlimmerungsantrag wurde mit Bescheid vom 27. August 2014 abgelehnt.
Nachdem im Rahmen eines weiteren Antrages der Klägerin das Pflegegutachten des MDK vom 6.
Februar 2017 (keine Pflegebedürftigkeit – Zeitaufwand Grundpflege 0 Minuten; Zeitaufwand
Hauswirtschaftliche Versorgung: 30 Minuten; keine eingeschränkten Alltagskompetenzen) vorgelegt
worden war, hörte das beklagte Land nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme vom 5.
April 2017 die Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 2017 dazu an, dass beabsichtigt sei, den GdB auf 60
herabzusetzen. Einen entsprechenden Bescheid erließ das beklagte Land am 27. Juni 2017. Dabei
wurden ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. April 2017 folgende
Gesundheitsstörungen mit folgenden Einzel-GdB berücksichtigt:
- Psychische Krankheit 50 - Gesichtsneuralgie 20 - Funktionsstörung der Wirbelsäulen 20 -
Chronische Bronchitis 10 - Bluthochdruck 10 - Ekzem 10.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag zur Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft „auf 100 %“ und machte die Merkzeichen „aG“, „H“, „B“, „Bl“ und „RF“
geltend. Sie führte aus, dass es sich um eine rückwirkende Antragstellung handele. Sie nahm
insbesondere Bezug auf frühere Unfälle. Sie sei ein „Gewalt- und Unfall-Daueropfer“. Sie nahm Bezug
auf Mobbing, Freiheitsentziehung, Misshandlungen, Diskriminierung, Willkür, grobfahrlässige ärztliche
Behandlungsfehler, unterlassene Hilfeleistung, Nicht- und Falschberatungen sowie Schikane.
Versuchte Morde an ihr und ihren inzwischen verstorbenen Eltern seien billigend in Kauf genommen
worden. Sie berief sich auf Beweislastumkehr, Herstellungsansprüche und „grobfahrlässige
Falschgutachten“, falsche Diagnosen und Befunde sowie auf Ansprüche auf eine rückwirkende
Erwerbsunfähigkeitsrente und Schmerzensgeld gegen das beklagte Land und „sonstige
Gesamtschädiger“. Sie begehre Schadensersatz und Schmerzensgeld nebst Zinsen,
Lastenausgleiche, Verletztenrente, Opferrente und Opferschutz. Sie verwies hinsichtlich ihres
Gesundheitszustandes insbesondere auf geschwollene Füße, ihr „zerstörtes Gesicht“, Augen- und
Ohrenbeeinträchtigungen, Schluckbeschwerden, Verbrennungen und Angstpsychosen. Seit 2013
hätten keine Hausarzttermine mehr stattgefunden. Zudem legte die Klägerin Schreiben und
Unterlagen aus Verfahren gegen andere Sozialversicherungsträger vor, etwa gegen die Barmer unter
Verweis auf Ereignisse in ihrem privaten und beruflichen Leben bzw. unter Verweis auf ihre
Leidenszeit bzw. ihr „Martyrium“.
Mit Bescheid vom 9. November 2017 lehnte das beklagte Land den Antrag auf Neufeststellung ab. Der
Gesamt-GdB betrage weiterhin 60. Die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzeichen lägen
nicht vor. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens legte die Klägerin Widerspruch ein.
Nach Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 wies das
beklagte Land den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2017
zurück.
Die Klägerin hat am 16. Januar 2018 Klage bei dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) erhoben.
Unter Vertiefung ihres Vorbringens und unter Behauptung von Amtspflichtverletzungen und von
Strafrechtsverstößen und Verstößen gegen zahlreiche zivil- und strafrechtliche Vorschriften hat die
Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag wiederholt. Ihre Erkrankungen hätten sich (lebensbedrohlich)
verschlechtert. Hausärzte würden sich weigern zur Behandlung zu kommen. Zusätzlich hat die
Klägerin verschiedene Unterlagen aus ihrem privaten und beruflichen Leben und aus anderen
sozialgerichtlichen Verfahren (etwa: L 5 R 316/12, S 8 U 111/17, S 6 VE 2/18, S 3 R 188/18, L 1 VE
26/18 RG, S 8 SF 10/18 AB, L 3 U 75/18, S 13 R 3/17, S 13 R 109/22, S 13 R 191/17, S 13 R 140/19,
L 1 VE 38/22, L 5 R 116/20, L 5 R 89/23, S 11 P 69/22, L 5 R 43/24, S 8 U 111/17) gegen andere
Sozialversicherungsträger (z.B. die Barmer, die Barmer Pflegekasse, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die BG Verkehr) vorgelegt, die mit (teilweise schwer leserlichen)
Anmerkungen versehen sind und in denen auch immer wieder Schadensersatz, Schmerzensgeld und
Verzugsschäden angesprochen wurden). Auch auf § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 Zivilprozessordnung (ZPO)
und §§ 199, 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird Bezug genommen sowie auf die „Haftung
mehrerer Schädiger“ und „Notar- und Anwaltshaftung“, „Richterhaftung, Staats- und Amtshaftung“ und
„Verursacherhaftung“.
Das Sozialgericht hat mit Klageeingang am 18. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass eine
Strafanzeige nur bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden könne. Ein
Erklärungsformular zur Befreiung von behandelnden Ärzten und von Behörden von der
Schweigepflicht hat die Klägerin zwar ausgefüllt und an das Sozialgericht geschickt, dabei jedoch die
Absätze zur Schweigepflichtentbindung durchgestrichen. Sie stimme nur „eingeschränkt zu“. Das
Sozialgericht hat der Klägerin mitgeteilt, dass zunächst Befundberichte angefordert werden. Daraufhin
hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht mehr ärztlich behandelt worden sei. Sie hat immer wieder
Atteste des Allgemeinmediziners E., insbesondere vom 16. Juni 2009, vom 2. November 2009, vom 1.
Februar 2010 und vom 29. Januar 2011, vorgelegt sowie eine Vorsorgevollmacht zugunsten ihres
Lebensgefährten K. vom 4. Januar 2017. Eine Prozessverbindung hat die Klägerin immer wieder
beantragt.
Ein Befundbericht des Allgemeinmediziners E. hat das Sozialgericht nicht einholen können, da dieser
bereits im Ruhestand war. Die Praxis Dr. C. hat am 5. April 2018 mitgeteilt, dass die Klägerin seit etwa
Jahren nicht mehr in der Praxis gewesen sei.
Daraufhin hat das Sozialgericht ein Gutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. R. und der Fachärztin für Orthopädie Dr. M. in Auftrag gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin eine „Sofortige Beschwerde“ erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 12. April 2018 sodann darauf hingewiesen, dass die Klägerin
zur Mitwirkung verpflichtet sei, dass die Nichtaufklärbarkeit ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu
ihren Lasten gehe und dass sie die objektive Beweislast trage.
Sodann hat die Klägerin das Einladungsschreiben des Dr. R. zur Untersuchung vom 11. April 2018
vorgelegt und die Sachverständigen abgelehnt. Diese seien keine unabhängigen und neutralen
Sachverständige. Die Ablehnung erfolge wegen „Selbstschutz und Opferschutz“. Aufgrund schlechter
Erfahrungen habe sie Misstrauen gegen die Neutralität der „sogenannten Sachverständigen“. Es
werde um Rückforderung der Akten gebeten, da die Sachverständigengutachten gegen ihren Willen
und unter Verstoß gegen den Datenschutz in Auftrag gegeben worden seien. Die Klägerin hat
„wiederholte Falschgutachten“ und „Falschbegutachtungen“ im Rahmen des Befangenheitsantrages
behauptet.
Das Sozialgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 22. Mai 2018 die Befangenheitsanträge der Klägerin
gegen Dr. R. und Dr. M. abgelehnt. Eine Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 22. Mai
2019 hat das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2018 als unzulässig
verworfen (Aktenzeichen L 3 SB 75/18 B). Eine Gegenvorstellung der Klägerin hat das Sozialgericht
mit Beschluss vom 22. Januar 2019 und eine Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. Januar 2019 als
unzulässig verworfen (Aktenzeichen S 14 SB 11/19 RG). Eine Beschwerde gegen den Beschluss des
Sozialgerichts vom 22. Januar 2019 hat das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 1. April
2019 als unzulässig verworfen (Aktenzeichen L 3 SB 34/19 B). Auch ein Ablehnungsgesuch gegen die
Richterin am Sozialgericht XT. hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. September 2018
zurückgewiesen (Aktenzeichen S 14 SF 35/18 AB).
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und die „unzumutbar
lange“ Dauer des Verfahrens gerügt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2019 die
Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf einen höheren GdB
noch auf die Feststellung von Merkzeichen. Es lägen keinerlei medizinische Befunde vor, die nach
Erlass des Bescheides vom 27. Juni 2017 eine Neufeststellung rechtfertigen könnten. Die Klägerin
habe aktuelle medizinische Befunde weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgelegt.
Befundbericht hätten nicht angefordert werden können. Eine Begutachtung habe die Klägerin
abgelehnt. Daher seien die von der Klägerin behaupteten dauernden Funktionsbeeinträchtigungen
nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen und sie trage die
objektive Beweislast. Es lägen auch keine Gründe vor, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, dass
die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Die Klägerin hat am 30. Januar 2019 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berufung bei
dem Sozialgericht eingelegt, welche das Sozialgericht an das Hessische Landessozialgericht in
Darmstadt am 6. Februar 2019 weitergeleitet hat.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und legt erneut sowie wiederholt
Unterlagen, insbesondere aus anderen Verfahren, vor. Sie beschwert sich, dass Gerichte mehrfach
falsch entschieden hätten. Sie könne nicht mehr laufen, sei teilweise gelähmt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 25. Januar 2019 aufzuheben und das beklagte
Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. November 2017 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 27. Juni 2017
abzuändern und ihr rückwirkend einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen „aG“, „H“, „B“, „Bl“ und
„RF“ zuzuerkennen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat bei der Klägerin mit Verfügungen vom 8. Februar 2019 und vom 6. März 2019 eine
Schweigepflichtentbindungserklärung angefordert, welche die Klägerin nicht eingereicht hat. Die
Klägerin hat sich für die Anfrage bedankt und insbesondere ausgeführt: „Wenn man die Täterschaften
von der Schweigepflicht entbindet lügen sie alle – im Namen ihrer Praxis und abhängig Beschäftigten.“
Der Berichterstatter hat versucht das Verfahren für den 16. Mai 2023 und den 18. Dezember 2023 zu
Erörterungsterminen zu laden, die auf Antrag der Klägerin jeweils aufgehoben wurden.
Mit Verfügung vom 19. März 2024 hat der Berichterstatter bei der Klägerin angefragt, ob sie bereit sei,
im Rahmen einer häuslichen Untersuchung an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens
mitzuwirken. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen des Gerichts nicht
möglich sein dürften, wenn sie an der Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht mitwirkt (Bl.
916 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 16. April 2024 hat die Klägerin erklärt, dass Einverständnis
bestehe, „unter unserer Bedingung (mitzuwirken), dass der Ihrerseits beauftragte Sachverständige
neutral und unabhängig ist“ (vgl. 923 der Gerichtsakte). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 hat der
Berichterstatter der Klägerin mitgeteilt, dass das Gericht den Sachverständigen auszuwählen habe,
dass beabsichtige sei ein Sachverständigengutachten des Dr. S. in Auftrag zu geben und die Klägerin
hierzu angehört. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2024 sowie vom 1. Juli 2024
insbesondere mitgeteilt, dass ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S. „entbehrlich“ sei: „Zu
schlechte Bewertungen. Ø Dieses Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig.“ (Bl. 964, 1081 der
Gerichtsakte). Dr. S. habe zu viele mangelhafte Bewertungen. Dem Senat würden ausführliche
Stellungnahmen des Allgemeinmediziners E. vorliegen. Dr. S. sei für sie „als Unfallopfer unzumutbar“
(Bl. 946, 1081 der Gerichtsakte).
Der Senat hat der Klägerin mit Verfügung vom 19. Juli 2024 mitgeteilt, dass ihr Schreiben vom 1. Juli
2024 dahingehend verstanden würde, dass sie nicht bereit sei an einer Untersuchung durch Dr. S. zur
Erstellung eines Sachverständigengutachtens mitzuwirken. Daher könne der Senat keine aktuellen
Befunde erheben und nur nach Aktenlage entscheiden. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom
12. August 2024 mitgeteilt, dass sie nicht einverstanden sei mit der „Falschaussage bzgl. der
Mitwirkung“ („dies stimmt so nicht“). Es gebe Gründe (Bl. 1091 der Gerichtsakte). Die Klägerin hat in
einem weiteren Schreiben ergänzt, dass sie sich nicht unterstellen lasse, nicht bereit zu sein, an einer
korrekten Untersuchung des Dr. S. mitzuwirken. Dies stimme so nicht und sei falsch verstanden und
falsch bewertet worden. Dies lasse man sich nicht vorwerfen, „nur um weitere Nachteile zu erfinden“.
Sie sei „grundsätzlich (…) bereit, ggfs. bei nicht einseitigen, unabhängigen korrekten Gutachtern“ (Bl.
1116 der Gerichtsakte). Allerdings habe Dr. S. selbst auf seiner Homepage geschrieben, dass er in
Ermittlungs- und Strafverfahren keine Gutachten durchführe. Aber gerade dies sei hier der Fall. Mit
weiterem Schreiben vom 16. August 2024 hat die Klägerin weitere Ausdruck der Homepage des Dr. S.
vorgelegt und unterstrichen, dass dieser keine Gutachten zu medizinischen Fragen in Ermittlungs- und
Strafverfahren durchführe, und hat handschriftlich darunter geschrieben: „?? Ermittlungsverfahren
anhängig bei der Staatsanwaltschaft Fulda u.a. Delikt, Rechtsbeugender Prozessbetrug, Opferbetrug“
(Bl. 1117 der Gerichtsakte), und insbesondere weiter darauf geschrieben: „Die Kosten für das
entbehrliche Gutachten sind prozessökonomisch entbehrlich“ und „unzumutbar für Unfallopfer“ (Bl.
1118 sowie Bl. 1121 der Gerichtsakte). Auch kurz vor der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin
erneut mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zu einem etwaigen Gutachten des Dr. S. ausgeführt:
„Dieses Falschgutachten ist entbehrlich, nicht nötig“ (vgl. Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen L 3 SB
1/19).
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Senat am 21. Januar 2025 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und in den
medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten
Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2025 in Abwesenheit der Klägerin
über den Rechtsstreit entscheiden, da sie ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung
darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten Beweis erhoben,
verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 iVm. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 SGG).
Streitgegenstand des Berufungsverfahren ist vorliegend der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Fulda vom 25. Januar 2019 sowie der Bescheid des beklagten Landes vom 9. November 2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017, mit dem das beklagte Land eine
Änderung des Bescheides vom 27. Juni 2017 sowie die Zuerkennung eines höheren GdB als 60
sowie die Zuerkennung von Merkzeichen abgelehnt hat. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren
insoweit zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1
SGG; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R). Soweit die Klägerin einen höheren GdB
und die Bewilligung von Merkzeichen rückwirkend geltend macht, hat das beklagte Land mit dem
Bescheid vom 9. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017
nicht über einen Überprüfungsantrag, sondern über einen Verschlimmerungsantrag entschieden.
Daher kann die Klägerin in der Sache hinsichtlich des GdB nur eine rückwirkende Erhöhung des GdB
ab dem 1. Juli 2017 geltend machen. Im Übrigen ist die Klage auf rückwirkende Erhöhung des GdB
unzulässig, weil dem Begehren bereits die Bestandskraft früherer Bescheide, insbesondere des
Bescheides vom 27. Juni 2017, entgegensteht (§ 77 SGG) (an dessen Rechtmäßigkeit im Übrigen
ebenfalls keine Zweifel bestehen, so dass ein Überprüfungsbegehren auch in der Sache keinen Erfolg
haben könnte).
Soweit die Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens immer wieder von „Sofortigen Beschwerden“
und „Einsprüchen“ und anderen Rechtsbehelfen schreibt, ist keine gerichtliche Entscheidung
ersichtlich, die mit solchen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnte. Der Senat geht davon aus,
dass die Klägerin mit der Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe neben der Berufung zum Ausdruck
bringen will, dass sie mit dem Verhalten des beklagten Landes und der Verfahrensleitung durch den
Senat nicht einverstanden ist.
Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren und im vorliegenden
Berufungsverfahren auf weitere Ansprüche (insbesondere „Amts- und Staatshaftung“, „Notar/
Anwaltshaftung“, „Richterhaftung“, „Bearbeiterhaftung beim Versorgungsamt Hessen“, Rückerstattung
überzahlter Rundfunkbeiträge, „Neufeststellungsanträge gem. § 44 SGB X für alle SG-Klagen“,
„Entschädigung, Schmerzensgeld und Gesamtverzugsschadensersatz“) Bezug genommen hat, legt
der Senat ihr Begehren (§§ 153 Abs. 1, 123 SGG) dahingehend aus, dass solche Ansprüche nicht im
vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemacht werden sollen. Denn nach § 123 SGG entscheidet
das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es
ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der
Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festzustellen.
Dabei ist nicht nur der Wortlaut, sondern es sind auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das
Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Im Zweifel ist als Ausfluss des
verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes davon
auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was der
Klägerin aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO
16/19 R). Dabei ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass die Klägerin offensichtlich
bereits seit Jahren die in den Raum gestellten Ansprüche in anderen Verfahren geltend macht und
vielfach Unterlagen, die inhaltlich zu anderen Verwaltungs- und Klageverfahren gehören,
undifferenziert auch in weiteren Verfahren vorlegt, ohne dass dem nach Auffassung des Senats in
jedem Fall eine Erklärung entnommen werden müsste, dass die Klägerin alle Ansprüche auch in allen
Verfahren geltend machen wollte.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Verbindung des hier anhängigen Verfahrens mit
anderen Verfahren, etwa gegen die Barmer, die Barmer Pflegekasse, die Deutsche
Rentenversicherung oder gegen eine Berufsgenossenschaft, gemäß § 113 SGG nicht möglich ist und
daher eine von der Klägerin gewünschte Verbindung von Verfahren nicht erfolgen kann, so dass auch
aus diesem Grunde nicht über die dort geltend gemachten Ansprüche entschieden werden kann. Für
eine Verbindung mit anderen Verfahren, die gegen andere Rechtsträger gerichtet sind, liegen bereits
die Voraussetzungen gemäß § 113 Abs. 1 SGG nicht vor, da diese mit dem Streit um die Höhe des
GdB und um Merkzeichen nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere hängen deren
Voraussetzungen nicht davon ab, auf welcher Ursache die Gesundheitsstörungen der Klägerin
beruhen.
Außerdem geht es der Klägerin – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen aus anderen Verfahren
ergibt – lediglich darum, in jedem Verfahren (seien es Klageverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit oder
seien es Verwaltungsverfahren gegen Sozialversicherungsträger) vorzutragen, dass sie sich in
mehreren früheren Verfahren und von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern und sonstigen
Personen (insbesondere auch von Ärzten und Sachverständigen) rechtswidrig behandelt sieht, und es
wird wiederholt in allen Verfahren vorgetragen, dass die Klägerin seit Jahrzehnten betrogen worden
sei und dass ihr der daraus entstandene Schaden zu ersetzen sei. Bei diesem pauschalen Vorbringen
ist für den Senat nicht ersichtlich, dass hier über den dargestellten Streitgegenstand hinaus konkrete
Ansprüche geltend gemacht werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die weiteren in den Raum gestellten Ansprüche der
Klägerin nicht in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden könnten. Denn
einerseits würden sich diese Ansprüche gegen andere Rechtsträger, etwa die Barmer, die Barmer
Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung Hessen oder die GEZ, richten und gerade nicht gegen
das beklagte Land. Einem solchen Begehren stünde zudem auch die Bestands- bzw. Rechtskraft
früherer Bescheide und Urteile entgegen. Und andererseits wäre gerade für Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche, wie der Klägerin bekannt ist, auch nicht die Sozialgerichtsbarkeit
zuständig, so dass die Geltendmachung solcher Ansprüche lediglich zu einer Verweisung des
Verfahrens, etwa in die ordentliche Gerichtsbarkeit, führen würde mit dort anfallenden Gerichtskosten.
Auch Überprüfungsbescheide gemäß § 44 SGB X, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen
sein könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Der Senat könnte zudem – selbst bei einer gemäß § 99 SGG unterstellten Zulässigkeit einer
Klageänderung im Berufungsverfahren – nicht über weitere Ansprüche der Klägerin entscheiden.
Denn auch eine Klageerweiterung würde das Hessische Landessozialgericht nicht von der
Verpflichtung entbinden, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen und das LSG wäre als
Berufungsinstanz nicht befugt, darüber – insbesondere entgegen § 29 SGG – in der Sache zu
entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R).
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Senats ebenfalls spricht, dass
vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unzulässigkeit von Klagen betreffend anderer
Streitgegenstände als solcher aus dem Schwerbehindertenrecht, eine solche Rechtsverfolgung auch
rechtmissbräuchlich wäre. Denn eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt wird,
insbesondere, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist
und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig
aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192
SGG (Stand: 13. Juni 2024), Rn. 40). Dies ist hier der Fall, soweit von Ansprüchen die Rede ist, die
nicht den GdB der Klägerin oder Merkzeichen betreffen.
Schließlich ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen dieses Berufungsverfahrens
bereits Entschädigungsansprüche gegen das Land Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt,
wegen überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht werden. Die Klägerin hat erkennbar zwar
Verzögerungsrügen (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) erhoben und auch in den
Raum gestellt, dass sie davon ausgehe, dass ihr aufgrund der Länge des Verfahrens jährlich eine
Entschädigung von 1.200,- € zustehen dürfte. Aber eine konkrete Klage auf konkret bezifferte
Ansprüche gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm. §§ 198 bis 201 GVG hat sie nach Auffassung des Senats
bisher nicht erhoben. Ein solches Vorgehen bleibt der Klägerin zukünftig innerhalb der gesetzlichen
Fristen unbenommen (vgl. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs. 5 GVG). Jedenfalls ist aber bisher den
Schriftsätzen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass eine solche Entschädigungsklage erhoben
wurde, so dass der insoweit unzuständige 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts auch keine
Abgabe an den zuständigen 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts verfügen und keine
Gerichtskosten für ein kostenpflichtiges Entschädigungsverfahren von der Klägerin erheben musste.
Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung eines
höheren GdB oder auf Zuerkennung der Merkzeichen „aG“, „B“, „H“, „Bl“ oder „RF“, weder rückwirkend
noch ab der Antragstellung am 9. Oktober 2017. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die
überzeugenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG), die sich
der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht. Ergänzend stützt der Senat sein Ergebnis auch auf
die gutachterlichen Stellungnahmen des beklagten Landes vom 5. April 2017 und vom 15. Dezember
2017. Im Einzelnen:
Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein höherer Gesamt-GdB als 60 zusteht.
Rechtsgrundlage für die Feststellung eines (noch) höheren GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen
erfolgt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Bei einem Bescheid zur Festsetzung des GdB handelt es
sich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. nur:
BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15
R mwN.). Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor, wenn der
geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten
wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit 1. Januar 2018 die Vorschrift des § 152 Abs. 1
SGB IX bzw. bis 31. Dezember 2017: § 69 Abs. 1 SGB IX (zuletzt in der Fassung des Artikel 2 Nr. 2
des Bundesteilhabegesetzes – BTHG – vom 23. Dezember 2016). Danach stellen die zuständigen
Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine
Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische,
geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl etwa: BSG, Urteil vom 16. Dezember
2021 – B 9 SB 6/19 R mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden
Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm abweichenden Zuständen und die
sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. In
diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Im
zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin- Verordnung
(VersMedV) – Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) genannten Funktionssystemen
zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Der Einzel- GdB ist anhand von
Funktionssystemen zu bilden sind, wie in Teil A Nr. 2 Buchst. e) VMG ausdrücklich angeordnet wird,
wobei in den VMG folgende jeweils eine funktionelle Einheit bildenden Systeme benannt werden:
Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz und Kreislauf; Verdauung; Harnorgane;
Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere
Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf (vgl. ausführlich: Mecke, Die Bildung des Gesamt-
GdB im Lichte der Rechtsprechung des BSG, SGb 2023, 220, 224). Der sogenannte Einzel-GdB, der
den Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw. Funktionseinschränkung im
Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des Gesamt- GdB, der dann im
dritten Schritt – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil
A Nr. 3 Buchst. c) VMG) – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen
Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die Auswirkungen der
einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken
oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die
Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade
angegeben sind (VMG Teil A Nr. 3 Buchst. b). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-
GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am
Leben in der Gesellschaft an. Bei dem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die
Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf
gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Die auf diese Weise vorzunehmende
Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil
vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R).
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass bei der Klägerin nicht die Voraussetzungen
eines höheren Gesamt-GdB als 60 vorliegen. Insoweit nimmt der Senat zunächst nochmals Bezug auf
die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die sich der Senat nach
eigener Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Behinderungen der Klägerin im Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche sind mit einem
Einzel-GdB von 50 angemessen bewertet. Die Voraussetzungen für einen höheren Einzel-GdB sind
nicht nachgewiesen. Die VMG sehen für den Funktionsbereich Gehirn einschließlich Psyche
insbesondere vor:
3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen Leichtere psychovegetative
oder psychische Störungen 0-20 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische
oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30-40
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) - mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten 50-70 - mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100.
Vor diesem Hintergrund liegt kein Anhaltspunkt vor, dass insoweit bei der Klägerin ein höherer als der
vom beklagten Land berücksichtigte Einzel-GdB als 50 zu berücksichtigen ist. Der Senat stützt dies
auf die gutachterliche Stellungnahme des beklagten Landes vom 15. Dezember 2017. Dafür spricht
auch das Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017, wonach die Alltagskompetenz der Klägerin
nicht eingeschränkt war. Danach ist die Klägerin zu allen Qualitäten orientiert und es bestehen keine
pflegerelevanten Einschränkungen am Nervensystem. Die Orientierung der Klägerin war nach dem
MDK-Gutachten unauffällig, ebenso wie der Antrieb und die Wahrnehmung (wenn auch auffällig
traurig). Es sind zudem keine objektivierbaren Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der
Gesundheitszustand GdB-relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2016 keinerlei
ärztlichen Befunde vor, die einen höheren Einzel-GdB als 50 für den Funktionsbereich Gehirn
einschließlich Psyche begründen könnten. Ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen sich
auch gar nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf ältere Atteste des Allgemeinmediziners E. abstellt,
insbesondere aus den Jahren 2009 bis 2011, vermag der Senat darauf keinen höheren Einzel-GdB zu
stützen, schon, weil diese Atteste zu alt sind und keine Auskünfte für den hier relevanten Zeitraum
liefern können.
Die Gesichtsneuralgie der Klägerin hat das beklagte Land mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet, was
nicht zu beanstanden ist. Insoweit sehen die VMG insbesondere folgende Grundsätze zur Bewertung
des Einzel-GdB vor:
2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich - leicht 0-10 - ausgeprägt, den oralen Bereich
einschließend 20-30 Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie) - leicht (seltene, leichte
Schmerzen) 0-10 - mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe
Reize auslösbar) 20-40 - schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw.
Schmerzattacken) 50-60 - besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals
wöchentlich) 70-80.
Vor diesem Hintergrund liegt kein Anhaltspunkt vor, dass insoweit bei der Klägerin aufgrund der
vorgetragenen Beschwerden wegen der Gesichtsneuralgien und der vorgetragenen
Zahnbeschwerden ein höherer als der vom beklagten Land angenommene Einzel- GdB als 20 zu
berücksichtigen ist. Der Senat stützt dies auf die gutachterliche Stellungnahme des beklagten Landes
vom 15. Dezember 2017. Dafür spricht auch das Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017,
wonach insbesondere die Mundöffnung nicht wesentlich behindert war. Hinsichtlich des
Nervensystems haben keine pflegerelevanten Einschränkungen bestanden und es hat kein
Hilfebedarf bei der Nahrungsaufnahme bestanden. Es sind zudem keine objektivierbaren
Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der Gesundheitszustand der Klägerin insoweit GdB-
relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2016 keine ärztlichen Befunde vor, die
insoweit einen höheren Einzel-GdB als 20 begründen könnten. Insbesondere sind ärztliche
Behandlungen insoweit nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf ältere Atteste des
Allgemeinmediziners E. abstellt, können diese – wie bereits dargestellt – nicht GdB-erhöhend
berücksichtigt werden.
Die Funktionsstörung der Wirbelsäule der Klägerin hat das beklagte Land in nicht zu beanstandender
Weise mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Für Funktionsstörungen der Wirbelsäule sieht Teil B Nr.
18.9 VMG insbesondere vor, dass der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden
sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und
-instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte ergibt. Dabei gelten für
Wirbelsäulenschäden folgende GdB-Bewertungsgrundsätze:
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0 mit geringen funktionellen Auswirkungen
(Verformung, rezidivierende oder 10 anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen
Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) mit mittelgradigen
funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenab- 20 schnitt (Verformung, häufig rezidivierende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende
und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenab- 30 schnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen
andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) mit mittelgradigen bis schweren funktionellen
Auswirkungen in zwei Wirbel- 30 bis 40 säulenabschnitten mit besonders schweren Auswirkungen (z.
B. Versteifung großer Teile der 50 bis Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die
drei Wirbel- 70. säulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70°
nach Cobb])
Vor diesem Hintergrund liegen keine Anhaltspunkte vor, dass insoweit aufgrund der vorgetragenen
Beschwerden wegen der Wirbelsäule bei der Klägerin ein höherer als der vom beklagten Land
berücksichtigte Einzel-GdB von 20 anzuerkennen ist. Der Senat stützt dies auf die gutachterliche
Stellungnahme des beklagten Landes vom 15. Dezember 2017. Dafür spricht auch das
Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017, wonach die Klägerin insbesondere bis zu den
Sprunggelenken greifen konnte, sie bei der Mobilität keinen Hilfebedarf hatte und wonach bei ihr auch
eine Sitzstabilität vorhanden ist. Der Schürzengriff war beidseitig durchführbar. Es sind zudem keine
objektivierbaren Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der Gesundheitszustand der Klägerin
insoweit objektiv GdB-relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2016 keine
ärztlichen Befunde vor, die insoweit einen höheren Einzel-GdB als 20 begründen könnten. Ärztliche
Behandlungen insoweit sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf ältere Atteste des
Allgemeinmediziners E. abstellt, insbesondere aus den Jahren 2009 bis 2011, vermag der Senat
darauf keinen höheren Einzel-GdB zu stützen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bereits der
Sachverständige Dr. H. in einem früheren Verfahren in dem Gutachten vom 15. November 2011
nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Einschränkungen an der Wirbelsäule der
Klägerin mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind.
Für die Funktionsstörung einer chronischen Bronchitis hat das beklagte Land nachvollziehbar einen
Einzel-GdB von 10 festgestellt. Für eine chronische Bronchitis sieht Teil B Nr. 8.2 VMG nur für eine
schwere Form (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe) einen
höheren Einzel-GdB als 10 vor.
Vor diesem Hintergrund liegen auch hier keine Anhaltspunkte vor, dass für eine chronische Bronchitis
ein höherer als der vom beklagten Land berücksichtigte Einzel-GdB von 10 anzuerkennen ist. Der
Senat stützt dies auf die gutachterliche Stellungnahme des beklagten Landes vom 15. Dezember
2017. Insbesondere sind seitdem ärztliche Behandlungen insoweit nicht ersichtlich. Soweit die
Klägerin auf ältere Atteste des Allgemeinmediziners E. abstellt, insbesondere aus den Jahren 2009 bis
2011, vermag der Senat im hier maßgeblichen Zeitraum darauf keinen höheren Einzel-GdB zu
stützen.
Gleiches gilt für den von dem beklagten Land gemäß Teil B Nr. 9.3 VMG mit einem Einzel-GdB von 10
berücksichtigten Bluthochdruck und das gemäß Teil B Nr. 17.1 VMG mit einem Einzel-GdB von 10
berücksichtigte Ekzem. Auch insoweit stützt sich der Senat auf die gutachterliche Stellungnahme des
beklagten Landes vom 15. Dezember 2017. Es sind auch insoweit keine objektivierbaren
Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich seitdem der Gesundheitszustand der Klägerin insoweit GdB-
relevant weiter verschlechtert hat. Insbesondere liegen seit 2017 keine ärztlichen Befunde vor, die
insoweit einen höheren Einzel-GdB als jeweils 10 begründen könnten.
Soweit die Klägerin weitere Erkrankungen und Behinderungen vortragen hat, liegen dafür keine
objektivierbaren Anhaltspunkte vor. An solchen mangelt es insbesondere im Hinblick auf die unteren
Extremitäten im Sinne von Teil B Nr. 18.14 VMG und soweit die Klägerin behauptet, teilweise gelähmt
zu sein und nicht gehen zu können. Auch hierfür liegen keine objektivierbaren ärztlichen
Anhaltspunkte vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017
sogar, dass die Klägerin in der Mobilität nicht eingeschränkt ist. Danach konnte die Klägerin aus
sitzender Position selbständig aufstehen, stehen, gehen, Treppen steigen, auch wenn das Gangbild
langsam war.
Auch hinsichtlich der Augen liegen keine Nachweise vor, dass die Klägerin an GdB-relevanten
Einschränkungen leidet. Auch aus dem Pflegegutachten des MDK vom 6. Februar 2017 ergibt sich,
dass nur eine leichte Visusminderung vorliegt, so dass insbesondere kein Anhaltspunkt gegeben ist,
dass gemäß Teil B Nr. 4.3 VMG insoweit ein Einzel-GdB berücksichtigt werden kann.
Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Vorgaben zur Gesamt-GdB-Bildung kann im Ergebnis
der Klägerin kein höherer Gesamt-GdB als 60 zuerkannt werden.
Hier ist von dem höchsten Einzel-GdB von 50 für den Funktionsbereich des Gehirns einschließlich
Psyche auszugehen, der durch die weiteren Einzel-GdB von 20 für den Funktionsbereich
„Wirbelsäule“ (Rumpf) und von 20 für den Bereich des Gesichts auf insgesamt 60 erhöht werden kann.
Eine weitere Erhöhung ist vor dem Hintergrund der fehlenden aktuellen Befunde nicht möglich. Alle
weiteren Erkrankungen und Behinderungen der Klägerin weisen zudem allenfalls einen Einzel-GdB
von 10 auf, so dass diese gemäß Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG – von hier nicht vorliegenden
Ausnahmefällen abgesehen – nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung
führen, selbst dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander
bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 ist es vielfach
nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Diese in Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG enthaltenen Erhöhungsverbote gelten ausnahmslos, auch
wenn mehrere mit einem Einzelwert von 10 beurteilte (leichte) Funktionsbeeinträchtigungen
unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember
2021 – B 9 SB 6/19 R; BSG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – B 9 SB 69/20 B mwN).
Zudem spricht nach Auffassung des Senats auch die Gesamtwürdigung bzw. die Gesamtschau der
Beeinträchtigungen der Klägerin dafür, dass hier die Voraussetzungen eines höheren Gesamt-GdB als
60 und schon gar nicht eines Gesamt-GdB von 100 erfüllt sind. Einen GdB von 90 – 100 nimmt Teil B
Nr. 3.1.2 VMG etwa an bei Hirnschäden mit kognitiven schweren Leistungsstörungen (z.B. globale
Aphasie) oder einen GdB von 80 bis 100 bei einem Parkinson-Syndrom mit schwerer Störung der
Bewegungsabläufe bis zur Immobilität bzw. einen GdB von 100 sieht Teil B Nr. 3.9 VMG etwa vor bei
vollständiger Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider Arme und Beine und Störungen
der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion. Solch gravierende Beeinträchtigungen sind bei der Klägerin
in der Gesamtschau gerade nicht nachgewiesen.
Im Ergebnis hat somit das beklagte Land mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht die
Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB als 60 abgelehnt.
Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass bei der Klägerin auch die Voraussetzungen der
geltend gemachten Merkzeichen, insbesondere der Merkzeichen „aG“, „B“, „H“, „Bl“ und „RF“, nicht
vorliegen.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gesundheitlicher Merkmale, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sind, ist
§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.
Dezember 2016 bzw. bis zum 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX in der Fassung des
Gesetzes vom 23. April 2004 (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R). Danach gilt:
Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen
Feststellungen.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ sind bei der Klägerin nicht nachgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind seit dem 1.
Januar 2018 in § 229 Abs. 3 SGB IX (für die Zeit vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember
2017 wortlautidentisch in § 146 Abs. 3 SGB IX a.F.) normiert. Danach sind schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine
erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten
Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer
Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen insbesondere
schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung
– dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung
eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen
bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären
oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als
außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die
Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so
schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.
Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“
ihrem Zweck entsprechend stets eng ausgelegt. Daran hat der 9. Senat des BSG in den beiden jüngst
ergangenen Urteilen vom 9. März 2023 ausdrücklich festgehalten (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023
– B 9 SB 1/22 R; BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 8/21 R). Auch durch die Neuregelung des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ab dem 1. Januar 2018 (BGBl. I S. 3234) soll der bewährte
Grundsatz übernommen werden, nach dem das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter
engen Voraussetzungen eingeräumt werden darf. Dies begründet sich daraus, dass Parkraum in den
Innenstädten nicht beliebig vermehrbar ist und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe
unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssen. Ihren Ausdruck im Gesetzestext
findet diese Anknüpfung an die zur alten Rechtslage entwickelten Grundsätze in der Übernahme der
Formulierung "dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können" in § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023
– B 9 SB 1/22 R; BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 8/21 R unter Verweis auf BT-Drucks.
18/9522 S. 318).
Ebenso hat das BSG an der Auslegung des Begriffs einer dauernden Beeinträchtigung festgehalten.
Das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des Angewiesenseins auf fremde Hilfe muss daher
praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an erfüllt sein (BSG, Urteil vom 9.
März 2023 – B 9 SB 8/21 R mwN).
Festgehalten hat der 9. Senat des BSG aber auch an der Rechtsprechung, dass die genannten
Tatbestandsmerkmale keinen vollständigen Verlust der Gehfähigkeit verlangen, sondern auch ein –
ggf. erst durch orthopädische Versorgung ermöglichtes – Restgehvermögen zulassen. Die
Gehfähigkeit muss aber so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere
Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R). Allerdings stellt §
Abs. 3 SGB IX wie auch die früheren Regelungen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein
schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann,
sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur "mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung" (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R – mwN). Die
für das Merkzeichen "aG" geforderte große körperliche Anstrengung kann zum Beispiel dann
angenommen werden, wenn selbst bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 Metern diese darauf
beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft ist und er neue Kräfte
sammeln muss, bevor er weitergehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2016 – B 9 SB 1/15 R
mwN). Wer diese Voraussetzung – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines
Kraftfahrzeugs an – erfüllt, kann das Merkzeichen aG auch dann beanspruchen, wenn er
gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom 9. März
2023 – B 9 SB 1/22 R).
Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben ist bei der Klägerin nicht nachgewiesen, dass die
Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ vorliegen. Denn wie bereits dargestellt, fehlt es schon an
einem mobilitätsbezogenen GdB von 80. Zudem sprechen die Befunde aus dem Pflegegutachten des
MDK vom 6. Februar 2017 sogar dafür, dass die Klägerin in der Mobilität kaum eingeschränkt ist.
Danach konnte die Klägerin aus sitzender Position selbständig aufstehen, stehen, gehen, Treppen
steigen, auch wenn das Gangbild langsam war. Etwas Anderes ist im Falle der Klägerin nicht
nachgewiesen.
Bei der Klägerin liegen vor dem dargelegten Hintergrund nach der Auffassung des Senats auch nicht
die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ vor, selbst wenn man ihren auf das Merkzeichen „aG“
gerichteten Antrag dahingehend auslegen wollte, dass sie zumindest das Merkzeichen „G“ begehrt.
Für die erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist im
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ einzutragen. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
bzw. gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung bis zum 31. Dezember 2017 ist in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der
Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder
andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Gemäß Teil D Nr. 1 Buchst. b) Satz 2 VMG kommt es bei der Prüfung der Frage,
ob diese Voraussetzungen vorliegen, nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles
an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nicht behinderten
Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine
Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind
insbesondere als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen
der unteren Gliedmaßen und/ oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von
wenigstens 50 bedingen (Teil D Nr. 1 Buchst. d) Satz 1 VMG). Darüber hinaus können die
Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben
sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung
des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen
Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 (Teil D Nr. 1 Buchst. d) Satz 2 VMG). Auch bei inneren
Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an (Teil
D Nr. 1 Buchst. d) Satz 3 VMG). Bei geistig behinderten Menschen sind Störungen der
Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf
Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist
eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB
von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB
unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten
Einzelfällen in Betracht (Teil D Nr. 1 Buchst. f) Sätze 3 und 4 VMG).
Vor dem dargelegten Hintergrund liegen bei der Klägerin keine Anhaltspunkte, insbesondere keine
objektivierbaren ärztlichen Befunde, vor, die dafür sprechen könnten, dass sie die in Teil D Nr. 1
Buchst. d) bis f) VMG genannten Regelbeispiele erfüllt oder dass die Klägerin den in den Regelungen
in Teil D Nr. 1 d) bis f) VMG beispielhaft aufgeführten Personenkreisen gleichzustellen sein könnte. Die
Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ sind somit nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „Bl“ liegen bei der Klägerin nicht vor.
Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs der Blindheit werden in Teil A Nr. 6 Buchst. a), b) und c) VMG verbindlich
festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R). Nach Teil A Nr. 6 Buchst a) VMG
ist blind ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein
behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr
als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen
Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine
gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen
Gesellschaft (DOG) vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen Skotomen sowie
homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien (vgl. Teil A Nr 6 Buchst b) aa) bis gg) VMG).
Blind ist schließlich auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der
Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen
Störungen (Teil A Nr. 6 Buchst c) VMG). Blindheit im Sinne des Teil A Nr. 6 Buchst. a) bis c) VMG ist
danach beschränkt auf Störungen des Sehapparates. Gnostische – neuropsychologische – Störungen
des visuellen Erkennens führen nicht zur Blindheit. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik,
Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der VMG. Der Begriff der Blindheit im
Schwerbehindertenrecht braucht nicht zwangsläufig deckungsgleich zu sein mit dem der Blindheit in
anderen Gesetzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R).
Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind. Wie bereits
dargelegt, weist die Klägerin allenfalls eine leichte Visusminderung auf.
Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ liegen bei der Klägerin nicht vor.
Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte
Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften
ist (vgl. § 3 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung – SchwbAwV –; BSG, Urteil vom 24.
November 2005 – B 9a SB 1/05 R). Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung ab 15.
Dezember 2020 bzw. gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG in der Fassung bis zum 14. Dezember 2020 ist
eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung
oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht
dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§
33b Abs. 3 Satz 5 EStG ab 15. Dezember 2020 bzw. § 33b Abs. 6 Satz 4 EStG in der Fassung bis
zum 14. Dezember 2020). Der Gesetzeswortlaut geht auf die Kriterien zurück, die von der
Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im
Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für Pflegezulage nach § 35 BVG
entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der
Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Pflegeversicherung – (SGB XI) angelehnt; schon daraus folgt, dass ein vollständiger Gleichklang mit
dem Recht der sozialen Pflegeversicherung nicht zu erwarten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. November
2005 – B 9a SB 1/05 R).
Bei den gemäß § 33b Abs. 3 EStG bzw. gemäß § 33b Abs. 6 EStG a.F. zu berücksichtigenden
Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung,
Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und
regelmäßig wiederkehren (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R mwN.). Häufig
und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf
eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege,
Verrichten der Notdurft (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) VMG). Die Verrichtungen in diesen Bereichen
werden unter dem Begriff der sogenannten Grundpflege zusammengefasst.
Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Bereichen der
psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation anfallen, während
Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (vgl. BSG,
Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R mwN.). Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne
auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen
Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber
infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige
Bereitschaft ist z.B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr
notwendig ist (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. c) Satz 4 VMG).
Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b Abs. 3 EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die
genannten Verrichtungen geht das BSG davon aus, dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe
von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens
drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die
Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit
fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In
der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den
zeitlichen Aufwand abzustellen sein. Das BSG hält es dabei für sachgerecht, die Erheblichkeit des
Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu
beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R mwN.). Gemessen an diesem
Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde
Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser
Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand – für
sich genommen – erst dann hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht
(vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R). Um den individuellen Verhältnissen
Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen;
vielmehr kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere deren wirtschaftlichem
Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der
Verrichtungen bestimmt; er ist gerade mit Blick auf die Zahl der Verrichtungen bzw. auf eine
ungünstige zeitliche Verteilung der Hilfeleistungen von Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 24. November
2005 – B 9a SB 1/05 R). An diesen Rechtsgrundsätzen hat sich auch nichts durch die zum 1. Januar
2017 erfolgte Einführung des neuen Pflegebegriffs in §§ 14, 15 SGB XI geändert. Bei der Bewertung
der Voraussetzungen des Merkzeichens „H“ kommt es weiter auf den objektivierten Zeitaufwand an
(vgl. BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B 9 SB 5/18 BH; Sächsisches LSG, Urteil vom 10.
Oktober 2019 – L 9 SB 143/16; LSG Darmstadt, Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19;
Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage, S. 66).
Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen
regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung
angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies
gilt stets
- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
- bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb
des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
und in der Regel auch
- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen
allein einen GdB von 100 bedingen,
- bei einem Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel-oder
Fußamputation beiderseits (vgl. Teil A Nr. 4 Buchst. e), f) VMG).
Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die
Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte
Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann (Teil A Nr. 4 Buchst. g VMG).
Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabes geht der Senat im Ergebnis davon aus, dass der
Klägerin der Nachteilsausgleich „H“ bzw. das Merkzeichen „H“ nicht zusteht. Dessen Voraussetzungen
sind jedenfalls nicht nachgewiesen.
Bei der Klägerin ist weder gemäß Teil A Nr. 4 Buchst. e) aa) VMG iVm Teil A Nr. 6 Buchst. d) VMG eine
hochgradige Sehstörung nachgewiesen noch eine Querschnittslähmung oder andere Behinderungen,
die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls
erfordern im Sinne von Teil A Nr. 4 Buchst. e) bb) VMG, ebenso wenig wie die Voraussetzungen von
Teil A Nr. 4 Buchst. f) bis g) VMG.
Zudem ist insbesondere weder konkret vorgetragen noch aus den vorliegenden Befunden ersichtlich,
dass die Klägerin bei zahlreichen Verrichtungen der Grundpflege dauernd der täglich
wiederkehrenden Hilfe bedarf. Vielmehr sprechen die Befunde aus dem Pflegegutachten des MDK
vom 6. Februar 2017 sogar dagegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, da ausweislich dieses
Gutachtens ein Hilfebedarf bei der Grundpflege von 0 Minuten und bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung von 30 Minuten festgestellt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Klägerin offenbar mittlerweile der Pflegegrad 1 von der Pflegekasse zuerkannt wurde. Dies weist
ebenfalls eine Hilfebedürftigkeit im dargestellten Sinne nicht nach. Anderweitige objektivierbare
Anhaltspunkte fehlen.
Auch die Voraussetzungen zur Bewilligung des Merkzeichens „B“ sind im Falle der Klägerin nicht
nachgewiesen.
Der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ richtet sich nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in
der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung (zuvor bis zum 31. Dezember 2017 nach dem
wortlautidentischen § 146 Abs. 2 SGB XI a.F.). Hiernach sind zur Mitnahme einer Begleitperson
schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge
ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die
schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere
darstellt. Nähere Maßstäbe ergeben sich aus den VMG (vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19). Nach Teil D Nr. 2 VMG kann der
Nachteilsausgleich „B“ nur anerkannt werden, wenn zusätzlich der Nachteilsausgleich „G“ oder „H“
oder „Gl“ festgestellt wurde (vgl. etwa: Masuch in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 229 Rn 93 f.; sowie schon
BSG, Urteil vom 11. November 1987 – 9a RVs 6/86). Es ist zu beachten, ob die schwerbehinderte
Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und
Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen ist oder ob Hilfen zum Ausgleich
von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind (Teil D
Nr. 2 Buchst. b) Satz 2 VMG). Voraussetzung für ein „Ein- und Aussteigen“ ist die Überwindung von
Treppen zum und vom Bahnhof bzw. zum und vom Bahnsteig (vgl. Masuch in: Hauck/Noftz SGB IX, §
229, Rn 102). Maßgebend bleibt die Bewertung nach den Kriterien in Teil D Nr. 2 Buchst. b) VMG,
auch wenn die in Teil D Nr. 2 Buchst. c) VMG genannten Regelbeispiele – wie hier – nicht vorliegen.
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“
bei der Klägerin nicht nachgewiesen. Weder sind bei ihr die Voraussetzungen der Merkzeichen „G“,
„Gl“ oder „H“ erfüllt. Noch ist anhand von objektivierbaren Nachweisen feststellbar, dass sie bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe
angewiesen ist.
Auch die Voraussetzung für das Merkzeichen „RF“ liegen bei der Klägerin nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV erhält das Merkzeichen „RF“ nur der schwerbehinderte Mensch,
der die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Die Eintragung des Merkzeichens "RF" soll ungeachtet des Wortlauts
des § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV auch den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die
Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6
C 48/16 – Rn. 15; Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1.
Oktober 2023), Rn. 67).
Die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 des auch in Hessen geltenden
Rundfunkbeitragsstaatvertrages zur Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. von der
Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatvertrag liegen bei der Klägerin nicht vor. Die
Klägerin hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie Empfängerin einer der Leistungen nach §
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 10 des Rundfunkbeitragsstaatvertrages ist. Auch eine
Sonderfürsorgeberechtigung im Sinne des § 27e BVG (Nr. 6) oder eine Eigenschaft als „taubblinder
Mensch“ (Nr. 10) hat die Klägerin nicht vorgetragen oder nachgewiesen. Sonstige
Befreiungstatbestände sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages liegen nicht vor. Insoweit sieht
§ 4 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatvertrages vor:
Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel
ermäßigt:
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über
das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt
und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Aus den bereits dargestellten Gründen ist die Klägerin jedoch weder blind oder nicht nur
vorübergehend wesentlich sehbehindert im Sinne der Nr. 1, noch ist sie hörgeschädigt im Sinne der
Nr. 2. Es ist schließlich auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Klägerin wegen ihres Leidens an
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne. Dies ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Klägerin
die Voraussetzungen anderer Merkzeichen erfüllt.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass gegen das Vorliegen der von der Klägerin geltend
gemachten Ansprüche auch spricht, dass sie nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch
im Berufungsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens – hier durch den Facharzt
für Allgemeinmedizin und Rehabilitationsmedizin Dr. S. – abgelehnt hat. Trotz Hinweis des Senats auf
mögliche Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung hat die Klägerin auf die Anfragen und Anhörungen
des Senats mehrfach mitgeteilt, dass Dr. S. „zu schlechte Bewertungen“ habe, dass sie dessen
„Falschgutachten“ für entbehrlich und für nicht nötig halte sowie dass ein Gutachten des Dr. S. für sie
„unzumutbar“ sei. Damit hat die Klägerin aus der Sicht des Senats klar zum Ausdruck gebracht, dass
sie nicht bereit ist, sich von dem vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen (§ 118 SGG iVm. §
Abs. 1 Satz 1 ZPO) untersuchen zu lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Klägerin insbesondere vorgetragen hat, dass es Gründe für ihre ablehnende Haltung gegenüber Dr. S.
gebe. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente sind jedoch gerade nicht nachvollziehbar und
enthalten noch nicht einmal im Ansatz einen nachvollziehbaren Grund. Vielmehr zeigt sich in dem
Verhalten der Klägerin, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dass sie grundsätzlich Vorbehalte
gegen Sachverständige hat und diesen – sowohl Dr. M., Dr. R. als auch im Berufungsverfahren Dr. S.
– die Erstellung von Falschgutachten unterstellt. So hatte die Klägerin nach der Bestellung der
Sachverständigen Dr. M. und Dr. R. durch das Sozialgericht Fulda Befangenheitsantrag gegen die
Sachverständigen gestellt. Ihr ablehnendes Verhalten setzt die Klägerin im Berufungsverfahren
gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. fort, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt
ersichtlich ist, indem sie schon im Rahmen der Anhörung zur Person des Sachverständigen dem
Sachverständigen Dr. S. unterstellt, dass er ein „Falschgutachten“ erstellen würde und dieses als
„entbehrlich“, „unnötig“ und „unzumutbar“ bezeichnet. Dieses Verhalten der Klägerin reiht sich damit in
das gesamte Bild ihrer Verfahrensführung ein und zeigt, dass unter diesen Umständen die Erstellung
eines Sachverständigengutachtens mangels ausreichender Mitwirkung nicht möglich ist.
Auch aus diesem Grunde können somit die von der Klägerin behaupteten Tatsachen als nicht
erwiesen betrachtet werden, was zu ihren Lasten geht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/
AL 102/04 R; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN).
Denn gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung
verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, die zwar nicht unmittelbar erzwungen werden kann, bei
der die Beteiligten jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen
haben (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Im
Rahmen dieser Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, sich ärztlich untersuchen zu lassen,
soweit ihnen dies zumutbar ist (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103
Rn. 14a mwN). Hier sind im Fall der Klägerin für den Senat jedoch gerade keine triftigen Gründe
ersichtlich, die ihre ablehnende Haltung gegenüber Dr. S. gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.
Nach alldem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.