Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat – 25.04.2025 –
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat – 25.04.2025 –
L 2 SB 30/22
Einordnung: negativ
Die mobilitätsbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen erreichten in ihrer Gesamtheit nicht die
Schwere eines GdB von 80.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Mai 2022
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1946 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB)
sowie des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Mit dem letzten nicht streitbefangenen Widerspruchsbescheid hatte das Land Schleswig-Holstein,
welches aufgrund seines damaligen Wohnortes zuständig war, seinen GdB auf 60 herabgesetzt und
das Merkzeichen G weiter zuerkannt. Grundlage waren Funktionsstörungen der Wirbelsäule, bewertet
mit einem Einzel-GdB von 50, eine Störung der Darmfunktion nach Krebserkrankung mit abgelaufene
Heilungsbewährung und verbliebenen Durchfällen, bewertet mit einem Einzel-GdB von 30, eine
Schwerhörigkeit, bewertet mit einem Einzel-GdB von 20 und Funktionsstörungen im Fuß, bewertet mit
einem Einzel-GdB von 10. Dass dagegen angestrengte Klageverfahren war aus Sicht des Klägers
nicht erfolgreich, dieser hat im Berufungsverfahren L2 SB 37/17 die Berufung am 13. September 2019
zurückgenommen. Bereits am 12. März 2018 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag der auch
auf Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) gerichtet war. Diesen
lehnte das Land Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 17. April 2018 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Bewertung ab.
Mit seiner am 3. Juni 2019 zum Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren
weiterverfolgt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, es liege ein schweres Wirbelsäulenleiden mit Ausstrahlungen in
die Extremitäten vor. Die Halswirbelsäule sei sehr eingeschränkt beweglich und auch in Brust- und
Lendenwirbelsäule fänden sich deutliche Bewegungseinschränkungen. Es liege ein
Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule mit Instabilität vor, der sich verschlechtert habe. Es
beständen Parästhesien in beiden Armen und ein substantieller Kraftverlust der linken Körperseite mit
Schwindelgefühlen. Beim Schlafen werde die Seite, auf der liege, jeweils taub. Manchmal könne er
nur sitzend schlafen. Für das Wirbelsäulenleiden sei ein Einzel-GdB von 50-70 anzunehmen. Er leide
nach etwa 15 Schritten an Schmerzen im linken Arm und der linken Brust. Dann müsse eine Pause
einlegen. Infolge der Darmerkrankung bestünden Gewichtschwankungen. Es liege eine dem
Funktionsverlust des Afterschließmuskels vergleichbare Situation vor. Hilfsmittel nutze er nicht. Ein
Rollator würde nichts nützen, weil er nur mit dem linken Arm Hilfsmittel nutzen könne.
Das Land Schleswig-Holstein als vormaliger Beklagter ist der Klage entgegengetreten, hat aber
eingeräumt, dass der GdB des Klägers einer Hörbewertung der Schwerhörigkeit auf einen Einzel-GdB
von 30 folgend insgesamt mit einem GdB von 70 zu bemessen sei und ein entsprechendes
Teilanerkenntnis abgegeben.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Dabei hat der behandelnde
Neurologe K in einem Befundbericht vom 12. Februar 2020 über Schmerzen in der Halswirbelsäule
und eine leichte Schwäche und Parästhesien des linken Armes berichtet. Der HNO-Arzt K1 hat ein
Audiogramm überreicht, aus dem sich rechts eine mittelgradige und links eine hochgradige
Schwerhörigkeit ergab. Ferner hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden L eingeholt, der
nach vorheriger ambulanter Untersuchung des Klägers am 31. Dezember 2021 ein Gutachten erstellt
hat. Darin führte er aus, die bisherige interne Bewertung des Wirbelsäulenleidens sei relativ hoch. Die
Untersuchung der Halswirbelsäule sei eher unauffällig gewesen. Funktionsbeschwerden seien nicht
angegeben worden. Auch in der Lendenwirbelsäule sei zwar eine eingeschränkte Entfaltbarkeit
feststellbar, die Bewegung in Rotation und Seitenneigung allerdings nicht eingeschränkt. Der
Sachverständige hat leichte Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk festgestellt und
einen Knorpelschaden im rechten Kniegelenk ohne Bewegungseinschränkungen. Er hat sich der
bisherigen GdB Bewertung angeschlossen und den Knorpelschaden im rechten Kniegelenk mit einem
GdB von 10 bewertet. Zu dem begehrten Merkzeichen aG führte er aus, eine gravierende
Einschränkung des Gehvermögens sei anhand der erhobenen Befunde nicht objektivierbar.
Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2022 entsprechend seines
Anerkenntnisses verurteilt, dem Kläger ab 12. März 2018 ein GdB von 70 zuzuerkennen und die Klage
im Übrigen abgewiesen. Zur Bewertung der einzelnen Behinderungen hat es ausgeführt, dass
Wirbelsäulenleiden sei jedenfalls nicht mit einem GdB von mehr als 50 zu bewerten. Für das
Kniegelenksleiden sei ein GdB von 30 denkbar. Dieser würde dann den Gesamt-GdB aber nicht mehr
erhöhen, da der Einzel-GdB für das Wirbelsäulenleiden sehr großzügig bemessen sei. Die
Voraussetzung für das Merkzeichen aG lägen nicht vor, beim Kläger bestände kein
mobilitätsbezogener GdB von mindestens 80.
Gegen diesen, seinen Bevollmächtigten am 7. Juni 2022 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die
Berufung des Klägers vom 1. Juli 2022, zu deren Begründung er vorträgt, das Kniegelenksleiden sei in
dem eingeholten Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem beständen nunmehr
degenerative Veränderungen im Schultergelenk, die die Indikation der Implantation einer
Schulterprothese bedingen würden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Mai 2022 aufzuheben und den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 17. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29. April 2019 zu verurteilen, dem Kläger ein höheren GdB und das Merkzeichen aG zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, auch in Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens
ergebe sich kein mobilitätsbezogener GdB von 80. Die Funktionsbeeinträchtigungen seien nach
seiner Auffassung insgesamt mit einem GdB von 60 angemessen bewertet. Der bisher anerkannte
Gesamt-GdB von 70 mit dem Merkzeichen G könne daher nicht weiter erhöht werden.
Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger von Schleswig-Holstein nach Sachsen-Anhalt
gezogen. Es ist infolgedessen ein gesetzlicher Beklagtenwechsel vom Land Schleswig-Holstein auf
das Land Sachsen-Anhalt stattgefunden.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2023 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat Befundberichte des nunmehr behandelnden Hausarztes Bark
vom 5. Oktober 2023 und des Orthopäden Dr. Kirchner vom 5. Oktober 2023 eingeholt. Im daraufhin
anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. April 2024 hat der Kläger einen Antrag auf
Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt und im Folgenden den
Orthopäden K B als Sacherständigen seiner Wahl benannt. Dieser Sachverständige hat am 10.
Oktober 2024 ein Gutachten über den Kläger erstattet. Darin hat er die Wirbelsäulenerkrankung mit
Ausstrahlung nach wie vor mit einem GdB von 50 bewertet, die Funktionsstörung im Kniegelenk mit
einem GdB von 20 und die zwischenzeitlich durchgeführte Totalendoprothese des linken
Schultergelenkes ebenfalls mit einem GdB von 20. Insgesamt bestände auf orthopädischen
Fachgebiet ein GdB von 80. Die Frage der Bewegungsfähigkeit des Klägers außerhalb eines
Kraftfahrzeuges hat er falsch verstanden und zunächst in seinem Gutachten nur Ausführungen zur
Bewegungsfähigkeit mit einem Kraftfahrzeug gemacht. Auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten hat
er per E-Mail ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage Wege außerhalb eines Kraftfahrzeuges
regelmäßig selbstständig zurückzulegen. Er sei auch für kurze Strecken auf die Benutzung einer
Gehhilfe und die körperliche Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen. Die Frage zur
Vergleichbarkeit der Gehfähigkeit des Klägers mit Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung ihrer
Gehfähigkeit dauerhaft auch für sehr kurze Strecken aus medizinischer Notwendigkeit auf die
Verwendung eines Rollstuhls angewiesen seien führte er aus, die Nutzung eines Rollstuhls bestehe
nicht, es lägen keine Kriterien nach Sozialgesetz (Querschnitt, Oberschenkelamputation, schwerer
Gefäßverschluss, Erkrankung beider Beine, Spastik beider Beine…) vor.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den
weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen
Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105
Abs. 1 SGG über die Klage entschieden hat und der Senat die Berufung zuvor dem Berichterstatter
mit Beschluss übertragen hat.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist gemäß
§ 151 SGG bei dem Landessozialgericht eingegangen. Sie bedurfte auch nicht der Zulassung gemäß
§ 144 Abs.1 Satz 1 SGG, denn es wird nicht um eine wertmäßig bezifferbare Sach-, Dienst- oder
Geldleistung gestritten.
Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht
die Klage abgewiesen, soweit mit ihr ein höherer GdB als 70 und die Zuerkennung des Merkzeichens
aG begehrt wird.
Gemäß §152 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 9.Buch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des
Sozialgesetzbuch -14. Buch- (SGB XIV) zuständigen Behörden – in Schleswig-Holstein das
Landesamt für soziale Dienste – das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest.
Eine Behinderung liegt nach § 2 Abs. 1 SGB IX vor, wenn Menschen körperliche, seelische, geistige
oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinn liegt
vor, wenn der Körper und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweicht. Der Grad der Behinderung ist nach 10er-Graden abgestuft festzustellen. Gemäß § 153 Abs.
SGB IX ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des
Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen
maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Eine
entsprechende Verordnungsermächtigung für das soziale Entschädigungsrecht enthält § 5 Abs.2 SGB
XIV (ursprünglich § 30 Abs.17 BVG). Das Bundessministerium für Arbeit und Soziales hat auf
Grundlage des damaligen § 30 Abs. 17 BVG mit Wirkung ab 1 Januar 2009 die Versorgungsmedizin–
Verordnung (VersMedV) erlassen. Diese enthält in ihrer Anlage zu § 2 die versorgungsmedizinischen
Grundsätze (VmG), in denen u.a. die Einzelheiten der GdB-Bemessung, zum Teil der
Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und der Bildung des Gesamt-GdB
bei Vorliegen mehrerer Behinderungen geregelt sind.
Liegen mehrere Behinderungen vor, so wird der GdB gemäß § 152 Abs.3 SGB IX nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dabei ist nach Teil A Nr. 3 der VmG zu beachten, dass
leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen in der Regel nicht zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigungen führen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderungen zu schließen. Eine Addition oder andere
Rechenmethoden sind zur Ermittlung des Gesamt- GdB ungeeignet. Ausgangsbasis für die Bildung
des Gesamt-GdB ist nach Teil A Nr. 3 c VmG vielmehr die Funktionsbeeinträchtigung, die für sich
genommen den höchsten Einzel-GdB bedingt. Es ist dann zu prüfen, ob und inwieweit weitere
Funktionsbeeinträchtigungen den GdB insgesamt erhöhen. Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu
beachten. So können Funktionsbeeinträchtigungen voneinander unabhängig sein und ganz
verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung
kann sich auf eine andere aber auch ganz besonders nachteilig auswirken. Dieses ist vor allem der
Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen vorliegen. Ferner
können sich die Auswirkungen von Behinderungen überschneiden. Es gibt auch Fälle, in denen die
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar
nicht verstärkt werden.
Bei Behinderungen, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, ist im Hinblick auf die nach
Teil A Nr. 3 d ee VmG mögliche, in vielen Fällen aber auch nicht anzunehmende erhöhende Wirkung
auf den Gesamt-GdB auch zu berücksichtigen, ob es sich um sogenannte "schwache" oder "starke"
20er-Werte handelt, also solche die eher zu einem GdB von 10 oder eher zu einem GdB von 30
tendieren.
Gemäß § 152 Abs.4 SGB IX treffen nach dem Verfahren des § 152 Abs.1 SGB IX die danach
zuständigen Behörden auch Feststellungen, wenn neben dem Vorliegen von Behinderungen weitere
gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind
(Merkzeichen).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG sind in § 229 Abs.3 SGB IX
gesetzlich geregelt. Danach sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die
mit einem GdB von mindestens 80 zu bewerten ist. Eine erhebliche mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere
ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die
aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze
Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener,
neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems)
können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung
anzusehen, wenn die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die
Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung
gleichkommt.
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens AG,
denn ein mobilitätsbezogener GdB von mindestens 80 liegt entgegen den Ausführungen des
Sachverständigen K B nicht vor.
Negativ auf die Gehfähigkeit wirken sich vorliegend das Wirbelsäulenleidens, das Kniegelenksleiden
und die geringgradigen Einschränkungen im Fußgelenk aus. Da der Kläger eine Gehhilfe benutzt,
aber wegen der Einschränkungen im linken Schultergelenk nur rechts einen Gehstock verwenden
kann, ist vorliegend auch die Beeinträchtigung im linken Schultergelenk in die Bildung eines
mobilitätsbezogenen GdB mit einzubeziehen.
Nach Teil B Nr. 18.9 VmG sind Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkungen oder
Instabilität mit einem GdB von 0 zu bewerten. Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen
Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität geringen Grades, seltene oder kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome)
sind mit einem GdB von 10 zu bewerten. Für mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder
Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
sind mit einem GdB von 20 zu bewerten. Bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltenden
Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen
andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 30 zu bewerten. Liegen
mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor, so kommt
ein GdB von 30 bis 40 in Betracht. Besonders schwere Auswirkungen und Wirbelsäulenschäden (z.B.
Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei
Wirbelsäulenabschnitte umfasst oder schwere Skoliosen mit einem Grad von ca. 70 nach Cobb) sind
mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewerten und bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und
Stehunfähigkeit kommt ein GdB von 80 bis 100 in Betracht.
Nach diesen Maßstäben bedingen die Wirbelsäulenbeeinträchtigungen des Klägers keinen GdB von
50, sie sind vielmehr mit einem GdB von 30 maximal 40 zu bewerten. Der Kläger ist während des
Verfahrens zweimal orthopädisch begutachtet worden, gewichtige Bewegungseinschränkungen
fanden sich dabei nicht. So hat der Sachverständige L keine deutlichen Bewegungseinschränkungen
festgestellt und auch der Sachverständige K B hat in seinem Gutachten in der Halswirbelsäule und der
Lendenwirbelsäule nur Bewegungseinschränkungen dokumentiert, die als leicht bis mittelgradig zu
qualifizieren sind. Wegen der vom Kläger angegebenen Schmerzen sowie der Ausstrahlung in die
oberen Extremitäten kann insgesamt von mittelgradigen Beeinträchtigungen in diesen beiden
Wirbelsäulenabschnitten ausgegangen werden. Soweit der Sachverständige angegeben hat, die
Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sei fast vollständig aufgehoben, korreliert dies nicht mit den von
ihm angegebenen Messwerten, denn der Ott-Index, der die Entfaltbarkeit der Brustwirbelsäule angibt,
ist mit 30/32 cm wiedergegeben worden, was einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung
entspricht. Ist somit von mittelgradigen Funktionsbeeinträchtigungen in 3 Wirbelsäulenabschnitten
auszugehen, ist nach den mitgeteilten Bewertungsmaßstäben ein GdB von 30, maximal 40
angemessen.
In den Kniegelenken finden sich keine GdB relevanten Funktionseinschränkungen entsprechend der
Bewertungsmaßstäbe gemäß Teil B Nr. 18.14 VmG. Allerdings ist bereits in älteren medizinischen
Unterlagen über eine fortgeschrittene Gonarthrose vornehmlich im rechten Kniegelenk berichtet
worden. Auch die Sachverständigen L und K B haben diesen Befund bestätigt. 2022 angefertigte MRT
Aufnahmen ergaben auch degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken. Auch ohne
Bewegungseinschränkungen sind ausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen
mit einem GdB von 10-30 zu bewerten. Der von dem Sachverständigen K B vorgenommene Ansatz
eines GdB von 20 für dieses Leiden ist nicht zu beanstanden.
Die Schultergelenksarthrose mit erfolgter Prothesenimplantation ist gemäß Teil B Nr. 18.12 VmG mit
einem GdB von 20 zu bewerten. Eine über diesen Mindest-GdB hinausgehende Bewertung würde
gemäß Teil B Nr. 18.13 VmG eine mindestens mittelgradige Instabilität des Schultergelenkes
voraussetzen. Dies ist aus den in den medizinischen Gutachten erhobenen Befunden nicht ersichtlich.
Die Versteifung des Großzehengelenke links ist gemäß Teil B Nr. 18.14 VmG mit einem GdB von 10
zu bewerten.
Internistische Leiden, die in einen mobilitätsbezogenen GdB mit einzubeziehen sind, ergeben sich
nicht. Zwar liegt bei dem Kläger eine koronare Herzerkrankung vor, diese führt aber zu keinen
relevanten Beeinträchtigungen, insbesondere war der Kläger bei einer Belastungsergometrie im Jahr
2018 bis 75 W belastbar. Bei einem im Rahmen eines umfangreichen Gesundheitsschecks bei dem C
am 18. Januar 2022 durchgeführten Belastungs EKG war der Kläger sogar bis 100 W belastbar.
Gemäß Teil B Nr. 9.1.1 VmG kommt daher kein GdB von mehr als 10 in Betracht kommt.
Der Kläger leidet an einer Belastungsdyspnoe, allerdings ist bei einer Lungenfunktionsuntersuchung
am 10. April 2019 durch den Lungenarzt V eine normale Lungenfunktion festgestellt worden. Eine
pneumologisches Ursache für die beklagte Belastungsluftnot konnte nicht gefunden werden. Zu einem
ähnlichen Ergebnis gelangte die Untersuchung im C am 18. Januar 2022. Dort ist eine normale
Lungenfunktion ermittelt worden, ohne Anzeichen einer Restriktion oder Obstruktion. Dort ist dann
weiter ausgeführt worden, dass die Luftnot am ehesten durch einen gewissen Trainingsmangel in
Verbindung mit einem deutlichen Übergewicht bedingt ist. Ein GdB, der geeignet wäre sich auf den
Gesamt-GdB erhöhend auszuwerten, ist für ein Lungenleidens nicht zu vergeben.
Aus den aufgezählten Behinderungen, die sich negativ auf die Mobilität des Klägers auswirken, ist am
ehesten ein mobilitätsbezogener GdB von 50 zu bilden. Maximal ist unter Anwendung der
beschriebenen Grundsätze der Gesamt-GdB Bildung ein mobilitätsbezogener GdB von 60 denkbar,
wenn das Wirbelsäulenleiden mit einem GdB von 40 bewertet würde und die GdB für das
Kniegelenksleiden und das Schultergelenksleiden den GdB jeweils um 10 erhöhen würden. Ein
mobilitätsbezogener GdB von mindestens 80 ergibt sich deutlich nicht, sodass die Voraussetzung für
das Merkzeichen aG nicht vorliegen.
Auch ein höherer Gesamt-GdB ergibt sich nicht. Neben den Behinderungen, die die Mobilität des
Klägers beeinträchtigen, ist insoweit noch die Schwerhörigkeit zu berücksichtigen, die als Kombination
einer mittelgradigen und einer hochgradigen Schwerhörigkeit auf je einem Ohr gemäß Teil B Nr. 5.2.4
VmG mit einem GdB von 30 zu bewerten ist und den Gesamt-GdB um 10 erhöht. Eing solcher GdB
von 30 kann für das nach Darmkrebserkrankung und Darmteilentfernung verbliebene Darmleiden aber
nicht mehr angenommen werden. Dies setzte gemäß Teil 10.2.2 VmG stärkere und häufig
rezidivierende oder anhaltende Symptome (zum Beispiel Durchfälle oder Spasmen) voraus. Der
Kläger hat solche Einschränkungen zu Beginn des Verfahrens zwar auch vorgetragen, der
umfassende Untersuchungsbefund beim C vom Januar 2022 gibt dazu aber nichts mehr her. Über
Durchfälle oder spezifische Darmbeschwerden hat der Kläger dort nicht geklagt. Auch der neue
Hausarzt Bark aus Salzwedel benennt in seinem Befundbericht entsprechende Beschwerden nicht.
Der Bluthockdruck des Klägers sit gemäß Teil B Nr.9.3 VmG wegen der bereits eingetretenen
Linksherzvergrößerung mit einem GdB von 20 zu bewerten. Der Senat stuft diesen Einzel-GdB aber
als "schwachen" 20er-Wert ein.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.