Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat – 29.01.2021 – L 9 SB 99/19
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat – 29.01.2021 – L 9 SB 99/19
Einordnung: positiv / später BSG-Zurückverweisung
Muskeldystrophie und schwere Sturzproblematik; Armfunktionsstörungen als mobilitätsrelevant. BSG
verwies wegen unzureichender Feststellungen zum GdB 80 zurück.
Entscheidungstext
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Juni
2019 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 18. Dezember 2017 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2018 verpflichtet, bei dem Kläger ab 12. Februar
2020 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen. Im Übrigen wird
die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte ¾.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.
Der 1972 geborene Kläger leidet an einer progressiven Muskeldystrophie Typ Becker- Kiener sowie
einer Herzmuskelschwäche, die seit 2016 mit einem Defibrillator und Herzschrittmacher versorgt ist.
Der Kläger beantragte am 08.09.2017 bei dem Beklagten die Feststellung eines höheren als des
bisher mit 60 festgestellten GdB sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.
Mit Bescheid vom 18.12.2017 stellte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm
vorliegenden ärztlichen Unterlagen fest, dass der GdB nunmehr 80 betrage und die Voraussetzungen
für das Merkzeichen G weiterhin vorlägen, nicht jedoch die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.
Aus der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 12.12.2017 geht hervor, dass die
Muskeldystrophie Typ Becker unverändert mit einem Einzel-GdB von 60 bewertet wurde. Es handle
sich um eine progrediente Erkrankung, bei hoher Vorbewertung lasse sich eine Erhöhung des Teil-
GdB nicht ausreichend begründen. Laut aktuellem neurologischem Befund sei Schlucken und Essen
weiterhin gut möglich, maximale Gehstrecke 1 Kilometer, Treppensteigen mit Geländerhalt. Die
Funktionsbeeinträchtigungen in der Funktionsgruppe Herz-Kreislauf seien aufgrund der Implantation
des Kardioverter-Defibrillators mit 50 zu bewerten. DCM mit primärprophylaktischer ICD Implantation
08/2016 bei hochgradig eingeschränkter linksventrikulärer Ejektionsfunktion mit 22 Prozent,
Verlaufsbefunde und eine aktuelle Echokardiographie fehlen, laut neurologischem Befund können
Gehstrecken von einem Kilometer bewältigt werden. Den hinsichtlich des Merkzeichen aG eingelegten
Widerspruch wies der Kommunale Sozialverband Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom
13.08.2018 zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Kläger eingeholt
und ein Gutachten erstellen lassen von Prof. Dr. Z. Der Kläger könne aktuell mindestens 500 Meter
gehen. In bestimmten Situationen brauche er Hilfsmittel bei der Bewegung (z. Bsp. Aufstehen,
Treppensteigen), im Oberschenkel sei keine Kraft vorhanden. Die Voraussetzungen für das
Merkzeichen aG lägen nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei äußerst
zweifelhaft, ob der nach § 229 Abs. 3 SGB IX anzusetzende GdB von 80 allein aufgrund einer
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung gegeben sei. Unabhängig davon habe der Gutachter
eindeutig und überzeugend dargestellt, dass der Kläger sich nicht nur mit fremder Hilfe oder großer
Anstrengung vom ersten Schritt an außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen könne.
Mit der am 02.07.2019 nach Zustellung des Gerichtsbescheids am 25.06.2019 zum Sächsischen
Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehen weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25.06.2019 aufzuheben und den Beklagten
zur Abänderung des Bescheids vom 18.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
13.08.2018 dahingehend zu verurteilen, dass der Beklagte verpflichtet wird, das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Gutachten eingeholt von Dr. Y.,
Neurologie, vom 09.03.2020, Tag der Untersuchung 12.02.2020. Der Kläger habe aufgrund der
Muskeldystrophie Typ Becker-Kiener trotz angelernter und physiotherapeutisch geübter
Kompensationsmanöver zunehmend an Gang- und Standstabilität verloren. Zwischen 2000 und 2010
habe dies bereits zu einer erheblichen Zunahme von Stürzen geführt und er habe somit das normale
Gehen auf ebener Fläche nicht ohne eigene Gesundheitsgefährdung durchführen können. Aufgrund
der veränderten Körperstatik sei es bei dieser Erkrankung Patienten nicht möglich, relevant durch
Aufstützen auf Unterarmgehstützen eine Zunahme der Gangsicherheit zu erreichen, da dies mit einem
nach vorne Kippen der Körperachse verbunden wäre. Dieses nach vorne Kippen stehe im
Widerspruch zu dem vom Patienten gelernten Balancieren des Oberkörpers über dem instabilen
Hüftgürtel. Dieses Balancieren werde in der Gangabfolge durch Durchdrücken der Beine
insbesondere der Knie und damit einer Art Sperre der Beine überhaupt erst ermöglicht. Diese
semistabile Gangweise sei typisch für Patienten mit Muskeldystrophie. In dieser Haltung überführen
sie sich bereits als Kinder oft durch Heraufdrücken an den eigenen bereits durchgestreckten Beinen,
was als Gowers-Zeichen in der Literatur beschrieben wird. Erst mit vollständigem Aufrichten und
durchgedrückten Beinen besteht die Möglichkeit für den Patienten sich über den instabilen
Beckengürtel zu balancieren. Bei zunehmender Erkrankungsschwere fällt es zunehmend schwerer,
geringste Unebenheiten am Boden auszugleichen, da die instabile Balance des Oberkörpers über die
Hüfte bei kleinster Unebenheit des Bodens nicht kompensatorisch korrigiert werden kann. Dann
komme es zu einem plötzlichen ungebremsten Sturz, der ähnlich wie bei einer losgelassenen
Marionette mit dem plötzlichen Auslassen des Haltebereichs zum Zusammenfallen der gesamten
Körperstatik führen könne. Dies habe in den letzten Jahren zu sehr häufigen Stürzen und zuletzt
Knieverletzungen geführt, sodass eine freie Gehfähigkeit ohne Selbstverletzungsgefahr nicht mehr
bestehe. Der Kläger könne zwar sicher Autofahren, aber keinen Rollstuhl aus dem Auto holen,
weshalb das Mitführen eines Rollstuhls im Auto für ihn nicht praktizierbar sei, aufgrund der oben
beschriebenen instabilen Standlage. Es liege eine Muskeldystrophie Becker-Kiener vor, welche
vorwiegend die proxymalen Muskelgruppen insbesondere der Hüft- und Oberschenkelmuskulatur,
aber auch der Rumpf- und Oberarmmuskulatur beeinträchtige. Diese sei seit Geburt vorhanden und
über Jahrzehnte seines bisherigen Lebens stetig schlechter geworden. Hieraus sei zum heutigen Tag
ein GdB von 80 abzuleiten. Tatsächlich sei sogar ein beidseitig Oberschenkelamputierter Patient mit
Orthesen aufgrund einer Stabilität des Rumpfes und der Hüftmuskulatur wie der Beweglichkeit beider
Oberschenkelstümpfe mit Gehstützen sicherer auf Ebenen wie auch auf leicht unebenen Gelände zu
Fuß als der Patient. Es liege in der beschriebenen Besonderheit des bereits in der Kindheit erlernten
Balancierens des Oberkörpers über einem instabilen Beckengürtel begründet. Hier könne der Patient
die für das Aufrechterhalten einer sinnvollen Gleichgewichtsbalance notwendigen
Ausgleichbewegungen nicht mehr durchführen und sei nur über Jahrzehnte gelerntes Geschick des
nach vorn Schleudern der Beine mit sehr gezieltem Durchdrücken und Auftreten im richtigen Zeitpunkt
überhaupt in der Lage, eine aufrecht wirkende Gehbewegung durchzuführen.
Sozialmedizinisch nahm am 28.04.2020 die Versorgungsärztin X. für den Beklagten Stellung. Die vom
Gutachter mit einem GdB von 80 vorgenommene Ausschöpfung des Ermessensspielraums bei
mittelgradigen Auswirkungen der Muskelkrankheit erscheine nicht gerechtfertigt. Es bestünden keine
ausgeprägten Gelenkkontrakturen und Deformitäten, das Treppensteigen sei wenn auch erschwert
ohne Fremdhilfe möglich. Die Probleme beim Aufstehen vom Boden, z. Bsp. nach einem Sturz, die
Kraftminderung mit Einschränkung der Stabilität sowie Beweglichkeit der Sprunggelenke mit
Sturzgefahr werde ab aktueller Begutachtung mit einem GdB von 70 bewertet, zudem werde die
Zuerkennung des Merkzeichens B empfohlen. Damit liege keine mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von mindestens 80 vor, die funktionellen Auswirkungen der
mit einem GdB von 70 bewerteten Muskelkrankheit beträfen außerdem auch anteilig den
Schultergürtel und die Oberarme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ab dem Tag der Untersuchung durch
den Sachverständigen Y., 12.02.2020. Der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2017 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 13.08.2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten, § 54 SGG. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist insoweit begründet.
Über das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale treffen § 69 Abs. 1 und 4 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bzw. nach § 152 Abs. 1 und
SGB IX in der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Fassung die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen. Die
Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung ergeben sich aus der vom 30.12.2016 bis
zum 31.12.2017 geltenden Übergangsvorschrift des § 146 Abs. 3 SGB IX (alte Fassung), die durch
Artikel 2 Nr. 13 des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 3234)
neugeschaffen wurde bzw. aus der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Regelung des § 229 Abs. 3
SGB IX (neue Fassung). Nach diesen gleichlautenden Vorschriften sind schwerbehinderte Menschen
mit außergewöhnlicher Behinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen
Teilehabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine
erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach der Legaldefinition des § 146 Abs.
Satz 2 SGB IX (alte Fassung) bzw. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (neue Fassung) vor, wenn sich die
schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dies ist bei dem
Kläger der Fall. Bei ihm liegt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vor, die
einem GdB von mindestens 80 entspricht. Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Darlegungen des
Sachverständigen Dr. Y. ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung des Klägers mit einem GdB von 80 zu bewerten ist und er sich wegen der
Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb
seines Kraftfahrzeugs bewegen kann.
Die Muskelkrankheit Becker-Kiener, eine progrediente Muskelschwunderkrankung, ist bei dem Kläger
mit mittelgradigen Auswirkungen verbunden, die nach Teil B Nr. 18.6 der Anlage zur VersMedV mit
einem Einzel-GdB von 80 zu bewerten sind. Die Muskelreliefs der Schulter- und Oberarmmuskulatur
sind deutlich reduziert. Die Atrophie setzt sich beidseits in die Armbeuger und Armstrecker fort und
verliert sich im Unterarm. Am Rumpf setzt sich die Muskelhypothrophie bis in die
Paravertebralmuskulatur fort, diese ist lumbal pathologisch verhärtet, bei tastbaren Dornfortsätzen. Im
Bereich des Hüftgürtels und proximalen Oberschenkelmuskulatur finden sich ausgeprägte Atrophien
mit in diesem Bereich deutlich reduzierter Hüftbeuge- und Streckkraft und sofortigem Absinken der
Beine beim Halten gegen die Schwerkraft. Dieses Absinken findet langsam statt mit sichtbarem
anstrengenden Gegenhalten durch den Kläger. Trotz angelernter und physiotherapeutischer
Kompensationsmanöver hat der Kläger zunehmend an Gang- und Standstabilität verloren. In den
Jahren von 2000 bis 2010 hat dies bereits zu einer erheblichen Zunahme von Stürzen geführt.
Aufgrund der veränderten Körperstatik ist es nicht möglich, relevant durch Aufstützen auf
Unterarmgehstützen eine Zunahme der Gangsicherheit zu erreichen, da dies mit einem nach vorn
Kippen der Körperachse verbunden wäre. Dieses nach vorn Kippen steht im Widerspruch zu dem vom
Patienten erlernten Balancieren des Oberkörpers über dem instabilen Hüftgürtel. Dieses Balancieren
wird in der Gangabfolge durch Durchdrücken der Beine insbesondere der Knie und damit einer Art
Sperre der Beine überhaupt erst ermöglicht. Diese semistabile Gangweise ist typisch für Patienten mit
Muskeldystrophie. In dieser Haltung überführen sie sich bereits als Kinder oft durch Heraufdrücken an
den eigenen bereits durchgestreckten Beinen, was als Gowers-Zeichen in der Literatur beschrieben
wird. Erst mit vollständigem Aufrichten und durchgedrückten Beinen besteht die Möglichkeit für den
Patienten sich über den instabilen Beckengürtel zu balancieren. Diese balancierte gelernte Gehweise
ist durch externe Hilfsmittel nicht wesentlich zu verbessern. Bei zunehmender Erkrankungsschwere
fällt es den Patienten wie auch dem Kläger zunehmend schwer, geringste Unebenheiten am Boden
auszugleichen, da die instabile Balance des Oberkörpers über der Hüfte bei kleinster Unebenheit des
Bodens nicht kompensatorisch korrigiert werden kann und dann kommt es zu einem plötzlichen
ungebremsten Sturz, der ähnlich wie bei einer losgelassenen Marionette mit dem plötzlichen
Auslassen eines Haltebereichs zum Zusammenfallen der gesamten Körperstatik führen kann, was in
den letzten Jahren häufig geschehen ist. Es kam zu häufigen Stürzen und zuletzt Knieverletzungen.
Eine freie Gehfähigkeit ohne Selbstverletzungsgefahr besteht nicht mehr. Zwar mag das Gehen auf
einem Krankenhausgang möglich sein, nicht jedoch das Gehen in einem normalen Lebensumfeld mit
Bordsteinkanten, abfallenden und ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten. Maßgeblich ist
jedoch das normale mit Unebenheiten versehene Lebensumfeld und nicht das ideale Umfeld eines
Krankenhausflures (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2015, L 13 SB
22/14, Rdnr. 21). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass, wie der Sachverständige Dr. Y.
herausgearbeitet hat, sogar ein beidseitig oberschenkelamputierter Patient mit Orthesen aufgrund
einer Stabilität des Rumpfes und der Hüftmuskulatur sowie der Beweglichkeit beider
Oberschenkelstümpfe mit Gehstützen sicherer auf ebenem wie auch auf leicht unebenem Gelände zu
Fuß unterwegs ist als der Kläger. Dies liegt in der oben beschriebenen Besonderheit des bereits in der
Kindheit erlernten Balancierens des Oberkörpers über einem instabilen Beckengürtel begründet. Der
Kläger kann die für das Aufrechterhalten einer sinnvollen Gleichgewichtsbalance notwendigen
Ausgleichsbewegungen nicht mehr durchführen und ist nur durch über Jahrzehnte gelerntes
geschicktes nach vorne Schleudern der Beine mit sehr gezieltem Durchdrücken und Auftreten im
richtigen Zeitpunkt überhaupt in der Lage eine aufrechtwirkende Gehbewegung durchzuführen. Dieser
Bewegungsablauf des "nach vorne Schleuderns der Beine" entspricht dem eines Hüftexartikulierten
oder Beckenkorbprothesenträgers, bei dem wegen der fehlenden Funktion des Hüftgelenks eine
vergleichbare Situation zu dem instabilen Hüftgürtel des Klägers besteht. Beckenkorbprothesenträger
und Hüftexartikulierte waren nach alter Rechtslage (Teil D Nr. 3 der Anlage zur VersMedV bis
29.12.2016) außergewöhnlich gehbehindert.
Hinzukommt bei dem Kläger, dass der Funktionsverlust der Beine/instabiler Hüftgürtel mittels einer
Gehhilfe nicht kompensiert werden kann, wie oben dargelegt, weil es sowohl an der Stabilität im
Hüftgürtel, als auch an der entsprechenden Arm/Schultermuskulatur fehlt.
Auch wenn der GdB von 80 für die mittelgradigen Auswirkungen der Muskelschwäche nach Teil B Nr.
18.6 der Anlage zur VersMedV nicht nur für die Funktionseinschränkung der Beine und der Hüfte,
sondern auch der Arme festzustellen ist, ist dennoch ein mobilitätsbezogener GdB von 80 nach § 229
Abs. 3 SGB IX gegeben, weil sich die Funktionseinschränkung der Arme sowohl wegen fehlender
Gleichgewichtskoordination als auch wegen der fehlenden Möglichkeit, eine Gehhilfe oder einen
Rollator kompensierend zu nutzen, auf die Mobilität auswirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.