Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat – 25.11.2022 – L 12
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat – 25.11.2022 – L 12
SB 376/22
Einordnung: negativ
Erhaltene rentenrechtliche Wegefähigkeit ist regelmäßig ein starkes Gegenindiz gegen die wesentlich
strengeren Voraussetzungen des aG.
Leitsatz
Wird gutachterlich die Wegefähigkeit als Grund für eine Erwerbsminderungsrente verneint, schließt
diese Einschätzung regelmäßig die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG aus.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23.12.2021
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche
Gehbehinderung) streitig.
Bei dem 1965 geborenen Kläger wurde, gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom
August 2013 (Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke,
Funktionsbehinderung des rechten oberen Sprunggelenks: Einzel-GdB 40; Depression: Einzel-GdB
80; Bronchialasthma: Einzel-GdB 10; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom:
Einzel-GdB 40), mit Bescheid vom 09.09.2013 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100, das
Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) sowie das Merkzeichen G (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festgestellt.
Der Kläger beantragte am 13.09.2018 die Feststellung des Merkzeichens aG und begründete seinen
Antrag damit, dass er aufgrund seiner extrem starken Einschränkungen nun einen Rollstuhl nutze. In
ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom Januar 2019 verneinte Z die Voraussetzungen für das
Merkzeichen aG und bewertete die beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt:
• Depression, chronisches Schmerzsyndrom: Einzel-GdB 80
• Funktionsbehinderung beider Kniegelenke,
Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke,
Funktionsbehinderung des rechten oberen Sprunggelenks: Einzel-GdB 50
• Funktionsbehinderung der Wirbelsäule,
Schulter-Arm-Syndrom, Bandscheibenschaden,
Nervenwurzelreizerscheinungen,
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule: Einzel-GdB 40
• Bronchialasthma: Einzel-GdB 10.
Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag, gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme, mit
Bescheid vom 07.02.2019 ab und wies den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 17.07.2019 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 05.08.2019 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, mit der
er sein Begehren auf Feststellung des Merkzeichens aG weiterverfolgt und zu dessen Begründung er
vorgetragen hat, aufgrund eines Behandlungsfehlers sei es zu einer schweren Funktionsstörung des
Bewegungsapparats gekommen. Nachdem seine Wirbelsäule im Rahmen dieses Behandlungsfehlers
derart geschädigt worden sei, sei er mitunter auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen und stürze
auch des Öfteren. Eine ausreichende Mobilität sei nicht mehr gegeben.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenauskünfte bei
der F und beim B. F hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom Oktober 2019 über eine freie
Gehstrecke von ca. 150 bis 200 m berichtet, wobei die Beschränkung schmerzbedingt sei. Der B hat
in seiner Auskunft vom November 2019 über eine Gehstrecke zeitweilig unter 100 m berichtet. Der
Kläger nutze einen Rollstuhl, zunächst als Rollatorersatz zum Schieben, und ab einigen 100 m dann
zum Sitzen bei außerhalb des Hauses zurückzulegenden Strecken.
Das SG hat weiterhin die im Rahmen des vor dem SG geführten und auf die Bewilligung einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung gerichteten Verfahrens S 17 R 612/19 von Amts wegen eingeholten
Gutachten des W vom April 2020 und des W1, vom März 2020 beigezogen, die beide eine
Einschränkung der Wegefähigkeit (des Vermögens, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 m zu
Fuß unter 20 Minuten zurückzulegen) verneint haben.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2021 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass, abgesehen davon, dass beim Kläger kein Einzel-GdB von mindestens 80 für eine
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliege, bei diesem auch nicht festzustellen sei, dass er
sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs
bewegen könne, wie sich aus den sachverständigen Zeugenaussagen der im Gerichtsverfahren
befragten Ärzte F und B sowie aus den beigezogenen Gutachten, insbesondere den beiden
Rentengutachten, ergeben würde.
Gegen den dem Kläger am 31.12.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 03.01.2022 beim
SG Berufung eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
weitergeleitet hat. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, es sei nicht überzeugend, wenn das
SG ohne persönlichen Eindruck davon ausgehe, dass der verordnete Rollstuhl als Rollatorersatz nur
schiebend genutzt werde. Die Begutachtungen wiederum hätten sich auf ein Rentenverfahren
bezogen und es sei fragwürdig, ob diese in dem hier streitgegenständlichen Verfahren Verwendung
finden könnten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23.12.2021 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, bei ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 07.02.2019 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 17.07.2019 das Merkzeichen aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Gerichtsbescheids verwiesen.
Der Senat hat die Akten des Rentenverfahrens vor dem SG (S 17 R 612/19) sowie des
Berufungsverfahrens (L 10 R 3259/20), in welchem mit Beschluss vom 21.12.2021 die Berufung des
Klägers gegen die abschlägige Entscheidung des SG zurückgewiesen worden ist, beigezogen.
Der Kläger hat weitere medizinische Unterlagen, darunter ein MDK-Gutachten zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit gemäß Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom September 2022, den
Entlassungsbericht der S Kliniken S1 über den dortigen Reha-Aufenthalt des Klägers vom Juli 2022
und den Entlassbrief des Uklinikums M vom September 2022, vorgelegt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.07.2022 und der Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2022 das
Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG
statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG)
erhoben. Sie ist aber unbegründet.
Streitgegenständlich ist vorliegend der Gerichtsbescheid des SG vom 23.12.2021, mit dem die Klage
des Klägers, gerichtet auf die Feststellung des Merkzeichens aG abgewiesen worden ist. Die Klage
bleibt aber ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens aG,
da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der von ihm angegriffene Bescheid vom 07.02.2019 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2019 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG ist
§ 2 Abs. 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 152 Abs. 4 und 5 SGB
IX sowie § 229 Abs. 3 SGB IX.
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Aus dieser Definition folgt, dass für die Feststellung einer Behinderung sowie die
Einschätzung ihres Schweregrades nicht das Vorliegen eines regelwidrigen körperlichen, geistigen
oder seelischen Zustandes entscheidend ist, sondern es vielmehr auf die Funktionsstörungen
ankommt, die durch einen regelwidrigen Zustand verursacht werden. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind
Menschen im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt
und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz
im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Nach § 152 Abs. 4
SGB IX treffen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen einer
Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Merkzeichen sind, die erforderlichen Feststellungen. Nach § 152 Abs. 5 SGB IX stellen auf Antrag des
behinderten Menschen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung
einen Ausweis über die gesundheitlichen Merkmale aus.
Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung war bis zum 29.12.2016
Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung
(VwV-StVO). Nunmehr – und für den hier streitgegenständlichen Antrag allein maßgeblich – sind die
Voraussetzungen des Merkzeichens aG nach § 229 Abs. 3 SGB IX zu beurteilen. Schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach § 229 Abs. 3 SGB IX Personen mit
einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80
entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt nach § 229 Abs. 3 Satz
SGB IX vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung
dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen
können. Hierzu zählen nach § 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX insbesondere schwerbehinderte Menschen,
die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr
kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls
angewiesen sind. Nach § 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX können verschiedenste Gesundheitsstörungen
(insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen,
Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Diese sind nach § 229 Abs. 3 Satz 5 SGB IX als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen,
wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren
Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB
IX genannten Beeinträchtigung gleich kommt.
In Abkehr von der bisherigen Rechtslage, die nach Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO
durch die Differenzierung in Regelbeispiele und Gleichstellungsfälle geprägt war, fordert § 229 Abs. 3
SGB IX somit nunmehr, dass beim schwerbehinderten Menschen eine erhebliche mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung bestehen muss, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Auf die
Bestimmungen von Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO, welche bisher die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berechtigung geregelt hat, kommt es dagegen nicht mehr
grundlegend an. Denn § 229 Abs. 3 SGB IX hat als Gesetzesrecht Vorrang vor der bloßen
Verwaltungsvorschrift (Masuch in: Hauck/Noftz, SGB, 08/18, § 229 SGB IX, Rn. 134). Teil D Nr. 3 der
Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung
(VersMedV), in welchem bisher ebenfalls – fast wortgleich wie in der straßenverkehrsrechtlichen
Verwaltungsvorschrift – nähere Vorgaben zum Merkzeichen aG gemacht wurden, ist durch das
Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 30.12.2016 aufgehoben worden (Art. 18 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b
BTHG).
Allerdings übernimmt die Legaldefinition der erheblichen mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung in § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX für die weitere Konkretisierung der
notwendigen Schwere der Beeinträchtigung den Wortlaut der zuvor geltenden VG, Teil D Nr. 3 Buchst.
b und knüpft auch ausdrücklich an die bisherige Regelung in Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11
VwV-StVO an (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB 1/15 R). Zurückgehend
auf die in der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Urteil vom 11.03.1998,
B 9 SB 1/97 R, mit weiteren Nachweisen) verwendete Formulierung wird weiterhin gefordert, dass sich
die schwerbehinderten Menschen dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Die gesetzliche Definition des neuen Begriffs der
erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung knüpft damit sehr eng an die vorherige
Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis an (Masuch in Hauck/Noftz, a.a.O., § 229 SGB IX, Rn. 140).
Demnach kann insbesondere auf die bisherigen Grundsätze aufgebaut werden, die die
Rechtsprechung für die Prüfung herangezogen hat, ob der schwerbehinderte Mensch nur mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung gehen kann.
Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen schwerbehinderten Menschen
geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (BT-Drucks.
8/3150, S. 9 und 10 in der Begründung zu § 6 StVG). Wegen der begrenzten städtebaulichen
Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind weiterhin hohe Anforderungen zu
stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten (so zuletzt BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB
1/15 R).
Für die Beurteilung der erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung ist bei dem
Restgehvermögen des schwerbehinderten Menschen anzusetzen. Dabei lässt sich ein
anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren (BSG,
Urteil vom 16.03.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 SB 7/01 R). Weder der gesteigerte
Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn §
Abs. 3 SGB IX stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch
sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen
Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung. Wer diese Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines
Kraftfahrzeuges an erfüllt, bei dem liegt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung
auch dann vor, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt, so
jetzt ausdrücklich § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX.
Auch soweit diese großen körperlichen Anstrengungen festzustellen sind, kann nicht allein auf eine
gegriffene Größe wie die schmerzfrei zurückgelegte Wegstrecke abgestellt werden. Unabhängig von
der Schwierigkeit, eine solche Wegstrecke objektiv fehlerfrei und verwertbar festzustellen, ist die
Tatsache, dass ein schwerbehinderter Mensch nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen
muss, lediglich Indiz für eine Erschöpfung. Gradmesser für einen Erschöpfungszustand, der die
Zuerkennung des Merkzeichens aG unter den weiteren Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 SGB IX
rechtfertigt, kann die Intensität der Schmerzen beziehungsweise der Luftnot nach dem Zurücklegen
einer bestimmten Wegstrecke sein. Ein solches Erschöpfungsbild lässt sich unter anderem aus der
Dauer der erforderlichen Pause sowie den Umständen herleiten, unter denen der schwerbehinderte
Mensch nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen
des Weges ohne zusätzliche Probleme ist dagegen zumutbar (BSG, Urteil vom 05.07.2007, B 9/9a SB
5/06 R; BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 5/05 R; BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R).
Ob die danach erforderlichen großen körperlichen Anstrengungen beim Gehen vorliegen, ist
Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die sich auf alle verfügbaren Beweismittel, wie Befundberichte
der behandelnden Ärzte, Sachverständigengutachten oder einen dem Gericht persönlich vermittelten
Eindruck, stützen kann. Gerade bei multimorbiden schwerbehinderten Menschen liegt auf der Hand,
dass allein das Abstellen auf ein starres Kriterium keine sachgerechte Beurteilung ermöglicht, weil es
eine Gesamtschau aller relevanten Umstände eher verhindert. Gerade die Anwendung eines
einzelnen starren Kriteriums birgt die Gefahr eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 05.07.2007, B 9/9a SB 5/06 R; BSG, Urteil vom 29.03.2007, B
9a SB 5/05 R; BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R).
Ein an einer bestimmten Wegstrecke und einem Zeitmaß orientierter Maßstab liegt auch nicht wegen
der Methode nahe, mit der die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G festgestellt
werden. Denn für das Merkzeichen aG gelten gegenüber dem Merkzeichen G nicht gesteigerte,
sondern andere Voraussetzungen (BSG, Urteil vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94).
Ebenso wenig lässt sich ein allein maßgebliches Wegstrecken-Zeit-Kriterium aus dem
straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG herleiten. Insofern kommt es nicht auf die
üblicherweise auf Großparkplätzen zurückzulegende Strecke zwischen allgemein nutzbaren
Parkplätzen und Gebäudeeingängen an. Das Merkzeichen aG soll die stark eingeschränkte
Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege infolge der gewährten Parkerleichterungen ausgleichen (so
zuletzt BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB 1/15 R). Ein bestimmtes Wegstreckenkriterium erschiene
nur dann als sachgerecht, wenn die betreffende Wegstrecke grundsätzlich geeignet wäre, den
bestehenden Nachteil auszugleichen. Das könnte es nahelegen, auf die Platzierung gesondert
ausgewiesener Behindertenparkplätze abzustellen. Aber auch diesem Ansatz ist nicht zuzustimmen.
Abgesehen davon, dass es keine empirischen Untersuchungen zur durchschnittlichen Entfernung
zwischen gesondert ausgewiesenen Behindertenparkplätzen und den Eingängen zu Einrichtungen
des sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens gibt, greift die alleinige Ausrichtung auf
Behindertenparkplätze (Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10, 1044-11 StVO) zu kurz. Denn daneben
werden nach Abschnitt I Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO weitere umfangreiche
Parkerleichterungen, wie zum Beispiel die Ausnahme vom eingeschränkten Halteverbot, gewährt
(BSG, Urteil vom 05.07.2007, B 9/9a SB 5/06 R; BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 5/05 R; BSG,
Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R).
An dieser oben dargestellten Rechtslage für die Zuerkennung der Voraussetzungen für das
Merkzeichen aG hat sich auch durch das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention [UN-BRK]) nichts geändert.
Allerdings kann die UN-BRK als Auslegungshilfe orientierend herangezogen werden. Insoweit ist
entsprechend Art. 1 der UN-BRK, wie bereits in § 2 Abs. 1 SGB IX vorgesehen, die individuelle
Beeinträchtigung des behinderten Menschen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/14 R).
Nach diesen Maßstäben liegt beim Kläger keine erhebliche mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung vor, weil er sich nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer
Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann.
Dies ergibt sich zunächst, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, aus den zeugenschaftlichen
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. So ist der Auskunft der F zu entnehmen, dass
schmerzbedingt die freie Gehstrecke auf etwa 150 bis 200 m begrenzt ist. In diesem Rahmen kann
der Kläger danach ohne Hilfsmittel laufen und die Praxis aufsuchen und sind insbesondere
Unterarmgehstützen nicht erforderlich. Dementsprechend hat F nachvollziehbar verneint, dass sich
der Kläger im Sinne einer außergewöhnlichen Gehbehinderung wegen der Schwere der
Behinderungen dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines
Kraftfahrzeuges bewegen kann und hat allenfalls die Voraussetzungen für das bereits zuerkannte
Merkzeichen G für gegeben angesehen. Im Einklang hiermit steht auch die Auskunft des B, wonach
bei hinkendem Gang die Gehstrecke des Klägers nur zeitweilig unter 100 m liegt und der Rollstuhl
dem Kläger zunächst nur zum Schieben – im Sinne eines Rollatorersatzes – dient und erst ab einigen
hundert Metern im eigentlichen Sinne zum Einsatz kommt. Seiner Auskunft im Verwaltungsverfahren
vom 02.07.2019 ist dabei eine Gehstrecke von sogar 500 m zu entnehmen. Es besteht somit gerade
keine Rollstuhlpflichtigkeit und der Kläger ist nicht dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus
medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen.
Eindrücklich bestätigt wird diese Einschätzung der behandelnden Ärzte durch die beiden im
Rentenverfahren eingeholten Gutachten auf nervenärztlichem und orthopädischem Gebiet, jeweils
beruhend auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers im März 2020. Der W hat für sein
Fachgebiet eine Einschränkung hinsichtlich der Wegefähigkeit ausgeschlossen und in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger die behaupteten Leiden zum Teil simuliert oder
wenigstens aggraviert. W1 hat auf orthopädischem Fachgebiet lediglich die beiden
Kniegelenksarthrosen, links mehr als rechts, aktuell aber ohne Reizerscheinungen und mit
Bewegungseinschränkung nur links, als für das Gehvermögen relevante Gesundheitsstörungen
festgestellt, womit eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens
80 entspricht, ausgeschlossen ist. Die vom Kläger vorgetragenen Rückenschmerzen am Übergang
der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule sind dagegen, so der Sachverständige, ohne
Funktionseinschränkungen. Er ist zum Schluss gekommen, dass der Kläger mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit trotz der beklagten Beschwerden imstande ist, viermal täglich eine
Wegstrecke von 500 m zu Fuß unter 20 Minuten zurückzulegen. Denn das Gehvermögen des Klägers
ist, so der Sachverständige, sehr viel besser, als es dieser demonstriert, wenngleich es sich bei
fehlender Mitarbeit des Klägers nur abschätzen lässt. Dies ist auch für den Senat überzeugend, denn
der Sachverständige hat die Simulierung der behaupteten Wegeeinschränkung durch den Kläger
schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. So weist der Kläger sowohl links wie auch rechts eine
auffällig gut definierte, eher überdurchschnittlich kräftige Beinmuskulatur am Oberschenkel wie auch
am Unterschenkel auf. Würde der Kläger dagegen, wie behauptet, Wegstrecken weitgehend im
Rollstuhl zurücklegen, so wäre eine erhebliche Muskelminderung im Sinne einer Atrophie an beiden
Beinen zwingend zu erwarten, zumal nach Angaben des Klägers auch keine Krankengymnastik
durchgeführt wird. Die regelmäßige Belastung beider Füße wird darüber hinaus zwingend durch die
normalkräftige Fußsohlenbeschwielung belegt, die im Übrigen nahezu symmetrisch ist und damit nicht
zu dem demonstrierten linkshinkenden Gangbild mit stark gestörtem Abrollverhalten links passt. Auch
in den Röntgenaufnahmen haben sich, so der Sachverständige, keine Hinweise für eine bei der
behaupteten Einschränkung des klägerischen Gehvermögens unvermeidlich zu erwartende
Inaktivitäts-Knochenmasseminderung gezeigt.
Gegen die Verwertung dieser beiden Gutachten im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des
Urkundenbeweises bestehen keine rechtlichen Bedenken (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/
Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 117 Rn. 6, § 128 Rn. 8b). Ebenso wenig kann es überzeugen, wenn
der Kläger den in den beiden Gutachten von Amts wegen erhobenen Befunden und Diagnosen
deswegen keine Aussagekraft zuerkennen will, weil sie in einem Verfahren wegen der Anerkennung
einer Erwerbsminderungsrente erstellt worden sind; denn die zu erhebenden Befunde wie auch
Diagnosen sind unabhängig vom Streitgegenstand. Da aber im Rentenverfahren auch der Wegfall der
sogenannten Wegefähigkeit als Grund für eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt, kann
vorliegend sogar weitergehend auch die diesbezügliche Einschätzung der Sachverständigen
herangezogen werden. Denn die Anforderungen an den Wegfall der Wegefähigkeit als einen
möglichen Grund für eine Erwerbsminderungsrente sind deutlich geringer als für eine
Beeinträchtigung im Sinne des Merkzeichens aG, weshalb die Bejahung der Wegefähigkeit, sofern sie
nicht unter Einschluss zusätzlicher Hilfsmittel, wie einem rollstuhlgerechten Kfz, erfolgt, regelmäßig die
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ausschließt.
Auch die zuletzt im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen rechtfertigen keine
abweichende Beurteilung.
Im Reha-Entlassungsbericht der S Kliniken S1 vom Juli 2022 über die dortige stationäre
Heilbehandlung im Anschluss an den operativen Eingriff im Mai 2022 wegen eines
Bandscheibenvorfalls der Halswirbelsäule (VDE auf Höhe HWK 3/4 mit Implantation Zero-P CA- GE 7
lordodic am 13.05.2022) wird über den Abschlussbefund berichtet, dass der Kläger sicher ohne
Hilfsmittel laufen und bei zwar ataktischem Gangbild gleichwohl eine Gehstrecke von 100 bis 150 m
zurücklegen konnte. Im Entlassbrief des Uklinikums M vom September 2022 über eine notfallmäßige
Behandlung des Klägers wegen Kreuzschmerzen wird gleichermaßen ein sicherer und nur leicht
ataktischer Stand und Gang beschrieben. Anhand dieser Befunde kann weiterhin ausgeschlossen
werden, dass sich der Kläger dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb
seines Kraftfahrzeugs bewegen kann.
Zwar hat der Kläger zugleich ein MDK-Gutachten vom September 2022, in welchem ein schlechteres
Gehvermögen beschrieben ist, vorgelegt. Allerdings ist dieses Gutachten, wie dort auf Seite 3
festgehalten ist, von einer Pflegefachkraft, also keinem Arzt, und darüber hinaus nur nach Aktenlage
ohne persönliche Begutachtung erstellt worden. Angesichts der in den Gutachten des W und vor allem
des W1 beschriebenen, doch recht ausgeprägten Aggravation und sogar Simulation von
Funktionsbeeinträchtigungen in Bezug auf das Gehvermögen kann eine Begutachtung nach Aktenlage
von vornherein nicht den von den behandelnden Ärzten und den beiden Sachverständigen nach
ambulanter Begutachtung gewonnenen Eindruck und Befund widerlegen. Die Beurteilung einer
Pflegefachkraft, die sich ausschließlich auf die Auswertung komplexer, in großen Teilen
neurochirurgischer ärztlicher Unterlagen stützt, zu denen eine solche Pflegefachkraft allerdings von
der Ausbildung her fraglich befähigt sein dürfte, mag gegebenenfalls den Anforderungen der
Krankenkassen im Verfahren wegen der Feststellung des Pflegegrads genügen, ist aber nicht im
Ansatz geeignet, die auf deren eigenen Untersuchungen beruhenden Feststellungen der
behandelnden Ärzten und der beiden Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Die Frage, ob darüber hinaus eine besonders ausgeprägte Depression für sich genommen geeignet
ist, im Einzelfall und unter besonderen Umständen das Merkzeichen aG zu begründen, braucht hier
nicht geklärt werden. Denn W konnte im Rahmen seiner Begutachtung nur eine anhaltende
Anpassungsstörung mit dysthymer Stimmungslage im Zusammenhang mit den orthopädischen Leiden
feststellen und hat eine manifeste Depression oder wenigstens eine schwere depressive Verstimmung
ausgeschlossen. Im bereits genannten Reha-Entlassungsbericht vom Juli 2022 wird ebenfalls nur von
einer leichten depressiven Episode berichtet. Die überraschende Bewertung der seelischen
Erkrankung des Klägers mit einem Einzel-GdB von 80 aufgrund der versorgungsärztlichen
Stellungnahme vom August 2013, einzig beruhend auf einem Kurzbericht des B (!), ist angesichts der
vorstehenden Einschätzungen jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ohne Belang.
Dem Kläger steht somit für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum das Merkzeichen aG nicht
zu, weshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.