Bayerisches Landessozialgericht 18. Senat – 14.11.2018 – L 18 SB
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Bayerisches Landessozialgericht 18. Senat – 14.11.2018 – L 18 SB
111/17
Einordnung: negativ
Frühe Anwendung der neuen gesetzlichen aG-Regelung; trotz Gesamt-GdB 80 keine
außergewöhnliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung.
Leitsatz
Zu den Maßgaben der (Gesamt-) GdB-Bildung und den Voraussetzungen des Merkzeichens aG
Entscheidungstext
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.07.2017 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 80 sowie das
Merkzeichen "aG" zustehen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.07.2007 erkannte der Beklagte der 1954 geborenen Klägerin
einen GdB von 80 zu. Zudem stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin die gesundheitlichen
Voraussetzungen der Merkzeichen "B" und "G" erfüllt. Seiner Entscheidung legte der Beklagte
folgende Gesundheitsstörungen zu Grunde: 1. Spastische Hemiparese links infolge perinataler
Enzephalopathie (bewertet mit einem Einzel-GdB von 50), 2. Halswirbelsäulensyndrom mit Schulter-
Arm-Syndrom, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien,
Großzehenheberparese nach Bandscheibenoperation L4/5 rechts, L3/4 links, Osteoporose,
Coccygodynie (bewertet mit einem Einzel-GdB von 30), 3. Sehminderung und
Gesichtsfeldeinschränkung beidseits (bewertet mit einem Einzel-GdB von 30), 4.
Verstimmungszustände, Somatisierung bei psychovegetativem Syndrom mit phobischen Zügen,
Schmerzsyndrom (bewertet mit einem Einzel-GdB von 20), 5. Funktions- und
Belastungseinschränkung der Sprunggelenke und Knie, Fußdeformation links größer als rechts
(bewertet mit einem Einzel-GdB von 20), 6. Koronare Herzkrankheit, Koronardilatation mit
Stenteinlage (bewertet mit einem Einzel-GdB von 10).
Einen nachfolgenden Antrag der Klägerin auf Erhöhung des GdB und Zuerkennung des Merkzeichens
"aG" lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.02.2010 ab.
Am 05.05.2011 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Erhöhung des GdB sowie auf Zuerkennung der
Merkzeichen "aG" und "RF". Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.09.2011 ab. Das
anschließend beim Sozialgericht Würzburg (SG) durchgeführte Klageverfahren (Az. S 16 SB 133/12)
endete ebenso wie das Berufungsverfahren beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ohne Erfolg
(Urteil des LSG vom 16.09.2015 - L 15 SB 43/15).
Am 08.06.2016 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Erhöhung des GdB auf wenigstens 90 und auf
Feststellung der Merkzeichen "aG" und "RF". Nach Beiziehung von Befunden der behandelnden Ärzte
und Einholung zweier ärztlicher Stellungnahmen nach Aktenlage lehnte der Beklagte den Antrag mit
Bescheid vom 10.10.2016 (Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016) ab.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum SG erhoben. Das SG hat einen Befundbericht des
behandelnden Hausarztes der Klägerin beigezogen. Sodann hat es Beweis erhoben durch Einholung
eines Gutachtens des Chirurgen Dr. S. (im Folgenden: S) vom 22.03.2017. S ist nach ambulanter
Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass folgende Gesundheitsstörungen
vorliegen: 1. Halbseitenteillähmung links, Polyneuropathie, seelische Störungen, chronisches
Schmerzsyndrom, funktionelle Organbeschwerden (bewertet mit einem Einzel-GdB von 50), 2.
Sehminderung beidseits, unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle beidseits (bewertet mit einem Einzel-
GdB von 50), 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden,
Nervenwurzelreizerscheinungen (bewertet mit einem Einzel-GdB von 30), 4. Funktionsbehinderung
beider Kniegelenke, Gebrauchseinschränkung beider Füße (bewertet mit einem Einzel-GdB von 20),
5. Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen (bewertet mit einem Einzel-GdB von 20), 6. hyperreagibles
Bronchialsystem (bewertet mit einem Einzel-GdB von 10), 7. Durchblutungsstörungen des Herzens,
Stentimplantation, Bluthochdruck (bewertet mit einem Einzel-GdB von 10), 8. Schulterarmsyndrom,
Gebrauchseinschränkung rechter Arm (bewertet mit einem Einzel-GdB von 10). Den Gesamt-GdB hat
S mit 80 eingeschätzt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "RF" hat
er als nicht gegeben gesehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.07.2017 hat das SG die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum LSG eingelegt. Der Senat hat Beweis erhoben durch die
umfassende Beiziehung von Befundunterlagen der behandelnden Ärzte der Klägerin. Des Weiteren
hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens der ärztlichen
Sachverständigen Dr. W. (im Folgenden: W) vom 08.05.2018 mit ergänzenden Stellungnahmen vom
04.06.2018 und vom 11.07.2018. W hat abschließend das Vorliegen folgender
Funktionsbeeinträchtigungen bei der Klägerin festgestellt: 1. Somatisierungsstörung bei histrioner
Persönlichkeit (bewertet mit einem Einzel-GdB von 20), 2. angeborene spastische Hemiparese links
mit dystoner Bewegungsstörung infolge perinataler Enzephalopathie (bewertet mit einem Einzel-GdB
von 50), 3. axonale Polyneuropathie (bewertet mit einem Einzel-GdB von 10), 4. leichtes
Karpaltunnelsyndrom rechts (bewertet mit einem Einzel-GdB von 10), 5. chronisches
Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation in Höhe L4/5 1987 und
1993, aktuell mit Großzehenheberparese rechts (bewertet mit einem Einzel- GdB von 30), 6.
spezifische Phobie (bewertet mit einem Einzel-GdB von 10). Daneben lägen bei der Klägerin
Sehminderungen und Gesichtsfeldeinschränkung beidseits, Funktions- und Belastungseinschränkung
der Sprunggelenke und Knie, Fußdeformität links größer als rechts sowie eine koronare Herzkrankheit
mit Zustand nach koronarer Dilatation mit Stent-einlage vor. W hat den Gesamt-GdB mit 80 bewertet.
Die Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" und "RF" liegen nach ihrer Auffassung nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.07.2017 sowie den Bescheid vom
10.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2016 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, ihr ab 08.06.2016 einen GdB von wenigstens 90 sowie das Merkzeichen
"aG" zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des
Beklagten, der Verfahrensakten des SG mit den Az. S 3 SB 199/06 und S 16 SB 133/12, der
Verfahrensakte des LSG mit dem Az. L 15 SB 43/15 sowie der Gerichtsakten beider Instanzen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144,
Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten vom 10.10.2016 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, der
Klägerin auf ihren Antrag vom 08.06.2016 hin einen höheren GdB als 80 sowie die Merkzeichen "aG"
und "RF" zuzuerkennen. Den Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" verfolgt die Klägerin
aufgrund ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 14.11.2018 nicht mehr
weiter.
Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren GdB
als 80. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" besteht nicht. Zurecht hat somit
der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Klägerin abgelehnt. Sie ist damit
nicht in ihren Rechten verletzt. Das SG hat daher im Ergebnis die Klage zurecht abgewiesen.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren GdB als 80.
Nach § 152 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX; bis zum 31.12.2017 § 69 Abs. 1 S.
SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung
fest. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der
Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX, vormals §
Abs. 3 S. 1 SGB IX a.F.). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe
an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine
solche Beeinträchtigung nach S. 1 liegt gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (ähnlich wie die
Formulierung in § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX die Formulierung in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F.). Die
Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen
und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen
nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches
Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB (zweiter Schritt) und des Gesamt-
GdB (dritter Schritt) kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der
Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben der Gesellschaft an. Bei diesen Prüfungsschritten
hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere
Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als
sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden, seit dem 01.01.2009 geltenden
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VG) der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung
(Anlage zu § 2 VersMedV - AnlVersMedV -) einbezogen worden. Diese Grundsätze konkretisieren die
gesetzlichen Vorgaben, wobei insbesondere auch medizinische Sachkunde zum Tragen kommt. Sie
sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten. Dies galt im Übrigen auch schon für die
entsprechenden, bis 31.12.2008 anwendbaren Grundsätze, die in den Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP)
zusammengefasst waren (vgl. zum Ganzen BSG vom 20.11.2012 - B 9 SB 36/12 B m.w.N.).
Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die
den höchsten Einzel-GdB bedingt. Dann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen
zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird (Teil A 3 c)
AnlVersMedV). Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen nebeneinander (Teil A 3 a)
AnlVersMedV). Die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen können ineinander aufgehen
(sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen (vgl.
Teil A 3 d) AnlVersMedV; s. auch BSG vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 6/06 R zu den AHP). Von
Ausnahmefällen abgesehen führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10
bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A 3 d) ee) AnlVersMedV).
Die Bezeichnung regelwidriger Zustände mit medizinischen Diagnosen dient dabei nur der
Begründung des den GdB festlegenden Verwaltungsakts, enthält jedoch keine Aussage über die
Auswirkungen von nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einem
regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhen. Abzustellen ist auf die
Auswirkungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft (BSG a.a.O. Rn. 18). Bei der Gesamtwürdigung sind auch die Auswirkungen mit
denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB/MdE-Tabelle der AnlVersMedV feste Werte angegeben
sind (vgl. BSG a.a.O. Rn. 16 zu den AHP).
Der Senat kann sich, die vorstehenden Maßgaben zugrunde legend, unter Würdigung der
vorliegenden Befunde und der Gutachten des S und der W nicht davon überzeugen, dass die bei der
Klägerin vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (derzeit) einen höheren GdB als 80
bedingen.
a. Zur vollen Überzeugung des Senats liegen bei der Klägerin eine Somatisierungsstörung bei
histrioner Persönlichkeit (F 45.0 der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und
verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision - ICD 10), eine angeborene spastische Hemiparese
links mit dystoner Bewegungsstörung infolge perinataler Enzephalopathie (G 80.2 ICD 10), eine
axonale Polyneuropathie (G 60.0 ICD 10), ein leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts (G 56.0 ICD 10),
ein chronisches Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation in Höhe
L4/5 1987 und 1993, aktuell mit Großzehenheberparese rechts (M 53.80 ICD 10) sowie eine
spezifische Phobie (F 40.2 ICD 10) vor. Die Überzeugung des Senats stützt sich insoweit auf die von
der Sachverständigen W nach ambulanter Untersuchung der Klägerin im Gutachten vom 08.05.2018
mit ergänzenden Stellungnahmen vom 04.06.2018 und vom 11.07.2018 gestellten Diagnosen. Diese
stehen auch in Übereinstimmung mit den von den behandelnden Nervenärzten der Klägerin mit
Befundbericht vom 24.01.2018 unter Verweis auf den Befundbericht vom 16.02.2017 mitgeteilten
Diagnosen. Soweit die Klägerin insoweit einwendet, dass ihr noch kein Arzt gesagt habe, dass sie an
einer Persönlichkeitsstörung leide, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche von W auch nicht
festgestellt wurde. W hat zur näheren Charakterisierung der bei der Klägerin vorliegenden
Somatisierungsstörung lediglich eine histrione Persönlichkeit beschrieben. Daneben liegen bei der
Klägerin eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke bei Gebrauchseinschränkung beider Füße,
ein hyperreagibles Bronchialsystem, Durchblutungsstörungen des Herzens bei Stentimplantation und
Bluthochdruck, eine Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen sowie ein Schulterarmsyndrom bei
Gebrauchseinschränkung des rechten Arms vor. Seine Überzeugung gründet der Senat auf das
Gutachten des ärztlichen Sachverständigen S, das dieser im Verfahren vor dem SG am 22.03.2017
nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellt hat, sowie auf die im Verwaltungsverfahren
eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vom 07.10.2016 sowie vom 01.12.2016. Die Erkrankungen
und die hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen ergeben sich auch aus den eingeholten
Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. E. (Fachärztin für Orthopädie und
Unfallchirurgie), Dr. C. (Internist und Kardiologe), Frau F. (Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Hausärztin), Dres. J. (Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie), Dr. H. (Unfallchirurg), Dr. F.
(Nervenarzt), Herr G. (Augenarzt) und PD Dr. I. (Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie).
b. Die unter 1.a. festgestellten bei der Klägerin vorliegenden Beeinträchtigungen im Sinne des § 2
Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX bedingen in ihrer Gesamtheit (noch) keinen höheren GdB als 80.
aa. Die bei der Klägerin vorliegende spastische Hemiparese betrifft nach den Feststellungen der
ärztlichen Sachverständigen W die linke Körperhälfte und ist gering- bis mittelgradig ausgeprägt; sie
wirkt sich allerdings im Alltag deutlich aus. Dennoch ist die Klägerin - wenn auch unter Nutzung von
technischen Hilfsmitteln bzw. mit Begleitung (Einhaken bei anderen Personen) - in der Lage, Reisen
zu unternehmen (zum Beispiel nach D- Stadt 2016 und nach K. 2017) und auch öffentliche
Verkehrsmittel wie Busse zu benutzen. Sie geht einkaufen und spazieren. In der Wohnung und auch
anlässlich der gutachtlichen Untersuchung bei W kann bzw. konnte sie hin und wieder auch ein paar
Schritte alleine gehen. Nach alledem erscheint die durch die Hemipares hervorgerufene
Beeinträchtigung zwar als mittelgradig, allerdings nicht an der Grenze zu "schwer".
Gemäß Teil B 3.1.2 AnlVersMedV wird für dieses Behinderungsleiden deshalb zur Überzeugung des
Senats und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Sachverständigen W ein Einzel-GdB von 50
erreicht.
bb. Die axonale Polyneuropathie verursacht bei der Klägerin Beinschmerzen und Schmerzen in den
Fußsohlen. Das Vibrationsempfinden im Bereich der unteren Extremitäten ist reduziert. Motorische
Ausfälle werden nicht beschrieben.
Nach Teil B 3.11. AnlVersMedV erscheint dem Senat in Übereinstimmung mit der ärztlichen
Sachverständigen W eine Bewertung dieser Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 10
sachgerecht. Dieser Einzel-GdB führt in Anwendung von Teil A 3 d) ee) AnlVers- MedV nicht zu einer
Erhöhung des Gesamt-GdB. Ein Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung zuließe, liegt nicht vor.
cc. Dass bei der Klägerin gegebene leichte Karpaltunnelsyndrom rechts verursacht Schmerzen in der
rechten Hand, führt allerdings nicht zu motorischen Ausfällen.
Der Senat sieht daher für dieses Behinderungsleiden in Übereinstimmung mit der ärztlichen
Sachverständigen W nach Teil B 3.11. AnlVersMedV einen Einzel-GdB von 10 gegeben. Dieser Einzel-
GdB führt in Anwendung von Teil A d) ee) AnlVersMedV nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Ein
Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung zuließe, liegt nicht vor.
dd. Des Weiteren liegt bei der Klägerin eine spezifische Phobie vor. Diese betrifft die Angst, in ein
Krankenhaus zu gehen, wie auch durch den Befundbericht des behandelnden Nervenarztes vom
24.01.2018 belegt wird. Nach den Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen W zeigt sich bei der
Klägerin im Übrigen, insbesondere im Familienleben, aber auch im Alltag keine erhöhte Ängstlichkeit
oder Unsicherheit.
In Übereinstimmung mit der ärztlichen Sachverständigen W bewertet der Senat daher diese
Beeinträchtigung als leichtere psychische Störung nach Teil B 3.7. AnlVersMedV mit einem Einzel-
GdB von 10. Dieser Einzel-GdB führt in Anwendung von Teil A 3 d) ee) AnlVersMedV nicht zu einer
Erhöhung des Gesamt-GdB. Ein Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung zuließe, liegt nicht vor.
ee. Die Klägerin leidet auch an einer Sehminderung beidseits mit unregelmäßigen
Gesichtsfeldausfälle beidseits. Die Sehminderung ist auch im Befundbericht des behandelnden
Augenarztes der Klägerin vom 31.01.2018 beschrieben. Eine Gesichtsfelduntersuchung wurde von
ihm allerdings nicht durchgeführt und von daher hat er auch keine Gesichtsfeldausfälle festgestellt.
Den Visus der Klägerin beidseits gibt der mit 0,2 an.
Für die Sehminderung sieht der Senat daher in Übereinstimmung mit dem ärztlichen
Sachverständigen S und mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.10.2016 nach Teil B
4.3 AnlVersMedV einen Einzel-GdB von 50 gegeben. Die in einem Augenarztbefundbericht vom
16.06.2016 einmalig angegebenen, nicht näher konkretisierten unregelmäßigen
Gesichtsfeldeinschränkungen bei der Klägerin erhöhen diesen Einzel-GdB von 50 nicht. Nachdem mit
den Gesundheitsleiden unter 1.b.aa. keine Überschneidungen bestehen, die Gesundheitsleiden
vielmehr voneinander unabhängig sind und verschiedene Bereiche des Lebens betreffen, hält der
Senat insoweit, ausgehend von dem Einzel-GdB von 50 für die Hemiparese, eine Erhöhung des
Gesamt-GdB um 20 für angezeigt.
ff. Wie ausgeführt liegt zur Überzeugung des Senats zudem bei der Klägerin ein chronisches
Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation in Höhe L4/5 1987 und
1993, aktuell mit Großzehenheberparese rechts vor. Bereits hieraus ergibt sich, dass sich die
Wirbelsäulenbeschwerden im Wesentlichen im Bereich der Lendenwirbelsäule auswirken, und nur in
geringerem Maße die Hals- und Brustwirbelsäule betreffen, in deren Bereich die Klägerin ebenfalls
Schmerzen angibt. Dies geht auch aus dem Befundbericht und der Behandlungsübersicht der
behandelnden und Unfallchirurgie Dr. E. hervor. Auch der behandelnde Nervenarzt Dr. F. berichtet
ausschließlich von degenerativen LWS-Beschwerden bei der Klägerin.
Zur Überzeugung des Senats sind daher die Wirbelsäulenschäden bei der Klägerin als
Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt zu
beurteilen. Daraus ergibt sich nach Teil B 18.9. AnlVersMedV ein Einzel-GdB von 30. Dieser führt nach
Teil A 3 AnlVersMedV, ausgehend von dem Einzel-GdB von 50 nach 1.b.aa., zu einer Erhöhung des
Gesamt-GdB um 10, da sich die Beeinträchtigungen in der LWS ebenfalls auf die Bewegungsfähigkeit
der Klägerin auswirken.
gg. Für die Funktionsbehinderung beider Kniegelenke bei Gebrauchseinschränkung beider Füße sind
bei der Klägerin nur leichte Bewegungseinschränkungen im Gutachten des S vom 22.03.2017 und
überdies nur für das rechte Knie dokumentiert. Auch den Befundberichten der behandelnden Ärztin Dr.
E. vom 18.01.2018 und vom 28.06.2018 lassen sich nur für das rechte Knie dokumentierte
Bewegungseinschränkungen geringen Grades entnehmen (04.02.2015: 0/0/120; 06.02.2017:
0/10/100; 28.06.2018: 0/0/90 mit der Diagnose Gonalgie bzw. Gonarthrose rechts).
Zur Überzeugung des Senates ist die genannte Beeinträchtigung daher nach B 18.14 AnlVersMedV
mit einem allenfalls grenzwertig erreichten Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Eine Erhöhung des
Gesamt-GdB hierdurch erscheint nach Teil A 3 d) ee) AnlVersMedV jedoch nicht gerechtfertigt, da
lediglich eine leichte Funktionsbeeinträchtigung dokumentiert ist und damit der Einzel-GdB von 20 nur
grenzwertig erreicht wird.
hh. Das bei der Klägerin ebenfalls bestehende Schulterarmsyndrom bei Gebrauchseinschränkung
rechter Arm führt nach den von S erhobenen Befunden zu einer Bewegungseinschränkung, so dass
ein Anheben der Arme nur bis etwa 100° möglich ist. Nackenund Lendengriff sind nicht möglich.
Der Senat sieht daher für diese Beeinträchtigung in Übereinstimmung mit dem ärztlichen
Sachverständigen S nach Teil B 18.13 AnlVersMedV einen Einzel-GdB von 10 als gegeben. Dieser
Einzel-GdB führt in Anwendung von Teil A 3 d) ee) AnlVersMedV nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-
GdB. Ein Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung zuließe, liegt nicht vor.
ii. Für die bei der Klägerin bestehende Innenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen (vgl.
Befundberichte des HNO-Arztes Dr. B. vom 17.05.2011 und vom 08.07.2010) ist eine laufende
Behandlung nicht dokumentiert. Anlässlich der gutachtlichen Untersuchung bei W wurden keine
Verständigungsschwierigkeiten festgestellt. Auch S hat in seinem Gutachten vom 22.03.2017
angegeben, dass die Umgangssprache beim Vorgespräch ausreichend verstanden wurde. Ein
Tinnitus, der aufgrund der Angaben der Klägerin im Befundbericht des HNO-Arztes Dr. B. vom
17.05.2011 festgehalten wurde, bzw. Ohrgeräusche wurden von der Klägerin anlässlich der
gutachtlichen Untersuchungen bei S und W nicht geklagt.
Zur Überzeugung des Senats liegt daher bei der Klägerin noch Normalhörigkeit, allenfalls grenzwertig
eine geringgradige Schwerhörigkeit mit Ohrengeräuschen ohne nennenswerte Begleiterscheinungen
vor. Diese Beeinträchtigung bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem ärztlichen
Sachverständigen S nach Teil B 5.2 und 5.3 AnlVersMedV mit einem Einzel-GdB von 10. Dieser
Einzel-GdB führt in Anwendung von Teil A 3 d) ee) AnlVersMedV nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-
GdB. Ein Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung zuließe, liegt nicht vor.
jj. Wegen des hyperreagiblen Bronchialsystems der Klägerin findet nach Auskunft ihres behandelnden
Internisten vom 22.01.2018, der einen Reizhusten diagnostiziert hat, keine erweiterte inhalative
Therapie statt, da die Klägerin die Beschwerden als nicht therapierelevant eingeordnet hat.
Der Senat bewertet diese Beeinträchtigung daher nach B 8.5 AnlVersMedV mit einem Einzel-GdB von
10. Dieser Einzel-GdB führt in Anwendung von Teil A 3 d) ee) AnlVers- MedV nicht zu einer Erhöhung
des Gesamt-GdB. Ein Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung zuließe, liegt nicht vor.
kk. Die bei der Klägerin festgestellten Durchblutungsstörungen des Herzens bei Stentimplantation und
Bluthochdruck werden nach Auskunft des behandelnden Internisten vom 22.01.2018 derzeit mit der
Einnahme von 1 bis 2 Tabletten des Medikaments Beloc zok 95 pro Tag therapiert. Weitere
Behandlungsmaßnahmen finden nicht statt.
Der Senat sieht daher für diese Beeinträchtigung nach Teil B 9.1.1 und 9.1.3 sowie 9.3 AnlVersMedV
einen Einzel-GdB von 10 als gegeben. Dieser Einzel-GdB von 10 führt in Anwendung von Teil A 3 d)
ee) AnlVersMedV nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Ein Ausnahmefall, der eine andere
Beurteilung zuließe, liegt nicht vor.
ll. Schließlich liegt bei der Klägerin eine Somatisierungsstörung bei histrioner Persönlichkeit vor. Nach
den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen klagte die Klägerin bei der gutachtlichen
Untersuchung zwar über vielfältige, über den ganzen Körper verteilte Schmerzen. Allerdings zeigten
sich hierzu im Verhalten der Probanden große Diskrepanzen. Sie wirkte in weiten Teilen des
Gesprächs frei, locker, sie scherzte, lachte und wirkte auch in keiner Weise schmerzgeplagt. Nur
situativ veränderte sie zur Schmerzdemonstration ihr Verhalten. Die Klägerin wirkte affektiv
ausgeglichen. Psychomotorik und Schwingungsfähigkeit waren regelgerecht, es gab keine Hinweise
auf eine ins Gewicht fallende Antriebstörung, nachlassende Interessen oder einen sozialen Rückzug.
Dies bestätigen auch die Angaben der Klägerin zum Familien- und allgemeinen sozialen Leben.
In Übereinstimmung mit der ärztlichen Sachverständigen W sieht der Senat gemäß Teil B 3.7
AnlVersMedV die Somatisierungsstörung als leichtere psychische Störung, die mit einem Einzel-GdB
von 20 zu bewerten ist. Da es sich nur um eine leichtere Funktionsbeeinträchtigung handelt und
zudem Überschneidungen mit den aus den anderen Gesundheitsleiden resultierenden, organisch
fassbaren Schmerzen bestehen (s. dazu auch Teil A 2 i) und j) AnlVersMedV), erhöht sich hierdurch
der Gesamt-GdB unter Berücksichtigung von Teil A 3 d) ee) AnlVersMedV aber nicht.
mm. Nach alledem ist zur Überzeugung des Senats der bei der Klägerin bestehende Gesamt-GdB
unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze derzeit (noch) mit 80 zu bewerten.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung eines höheren GdB besteht daher nicht.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG", da sie nicht
außergewöhnlich gehbehindert ist.
Nach § 229 Abs. 3 S. 1 SGB IX (bis 31.12.2017 § 146 Abs. 3 SGB IX) sind schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80
entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die
schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (S. 2). Hierzu
zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der
Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer
Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste
Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die
Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (S. 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung
anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen
sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1
genannten Beeinträchtigung gleichkommt (S. 5).
In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9522, S. 317 f.) zu dieser Vorschrift werden folgende
Beispiele genannt, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sein können:
- zentralnervöse, peripher-neurologische oder neuromuskulär bedingte Gangstörungen mit der
Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich
ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS),
Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung)
- Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder Funktionsverlust eines Beines ab
Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere
bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten)
- schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium
NYHA IV)
- schwerste Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV)
- Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion
schweren Grades
- schwerste Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit starker Auszehrung und
fortschreitendem Kräfteverfall)
Der Senat kann sich aufgrund der von den ärztlichen Sachverständigen W und S erhobenen Befunde
und der dokumentierten Fremdbefunde nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin die
gesetzlichen Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nach § 229 Abs. 3 SGB IX
erfüllt sind.
Bei der Klägerin liegt bereits keine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem
Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht, vor. Wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen unter 1.b. ergibt, liegt zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin allein für die
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung lediglich ein GdB von 60 vor. Dieser ergibt sich aus den
Einzel-GdB für die spastische Hemiparese sowie für das Wirbelsäulenleiden.
Der Senat kann sich auch nicht davon überzeugen, dass sich die Klägerin wegen der Schwere ihrer
Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen kann. Die Klägerin ist nicht mit den in der Gesetzesbegründung beispielhaft
genannten Personen vergleichbar.
Der Senat stellt insoweit gestützt auf die Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen W und des
ärztlichen Sachverständigen S sowie auf die in den Akten vorhandenen Befunde fest, dass die
Klägerin in der Lage ist, kleinere Strecken von mehreren hundert Metern (im unteren Bereich, ca. 250
m) mit technischen Hilfsmitteln oder mit der Unterstützung von Begleitpersonen zu bewältigen. Dabei
ist es ihr sogar möglich, kürzere Strecken von einigen Metern ohne Hilfsmittel zu bewältigen. Das
Gangbild der Klägerin ist langsam, teilweise etwas kleinschrittig und unbeholfen, teilweise aber auch
flüssiger und schneller. Die Klägerin ist jedenfalls für sehr kurze Entfernungen nicht auf die
Verwendung eines Rollstuhls angewiesen. Sie kann sich daher außerhalb ihres Kraftfahrzeugs noch
bewegen, ohne dass hierfür dauernd fremde Hilfe erforderlich oder dies nur mit großer Anstrengung
möglich wäre.
Der Senat gelangt nach alledem nicht zu der Überzeugung, dass bei der Klägerin eine erhebliche
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 S. 1 SGB IX vorliegt.
Nach alledem hat das SG die Klage im Ergebnis zurecht abgewiesen. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.