BSG 9. Senat – 27.02.2002 – B 9 SB 9/01 R
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG 9. Senat – 27.02.2002 – B 9 SB 9/01 R
Einordnung: negativ / historische Rechtslage
Beidseitige Knieendoprothesen und koronare Herzerkrankung; bei noch 100–300 m Gehfähigkeit
wurde aG verneint. Kein positiver Meter-Grenzfall.
Entscheidungstext
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung (aG).
Bei dem 1920 geborenen, mit zwei Knieendoprothesen versorgten Kläger hatte der Beklagte 1995
einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen G festgestellt, die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen aG dagegen verneint. Mit Bescheid vom 16. März 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1998 lehnte der Beklagte erneut die Feststellung
der gesetzlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ab.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) im Mai 1999 ein orthopädisches
Fachgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. eingeholt und die Klage mit Urteil vom 2.
Dezember 1999 abgewiesen. Vor dem Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger die Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens ("Obergutachtens") beantragt. In der Folgezeit legten beide
Beteiligten ärztliche Stellungnahmen vor, der Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme des
Facharztes für Chirurgie Dr. W. vom 10. April 2000, der Kläger ein Privatgutachten des Facharztes für
Orthopädie Dr. P. vom 30. Mai 2000. In diesem Gutachten heißt es, dass sich aus der Aussage des
Klägers, "Gehstrecken von 50, sogar 200 m" seien "durchaus im Rahmen des Möglichen", nicht
ableiten lasse, dass grundsätzlich Gehfähigkeit bis zu einer Wegstrecke von ca 200 m bestehe. Es sei
sehr viel eher davon auszugehen, dass die Belastungsfähigkeit sich in der Größenordnung von ca 50
m bewegen werde. Zu diesem Privatgutachten hat der Beklagte eine weitere Stellungnahme des Dr.
W. vom 25. Juli 2000 vorgelegt. Den zunächst für den 6. März 2001 angesetzten Termin zur
mündlichen Verhandlung verschob das LSG auf den 5. Juni 2001, weil der Kläger Ende Februar
mitgeteilt hatte, ihm sei nach Herzbeschwerden (Synkope) ein Herzschrittmacher implantiert worden.
Im Zusammenhang mit den Herzproblemen habe er sich das rechte Bein gebrochen. In der
mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2001 ließ der Kläger ein Attest seines behandelnden
Allgemeinarztes Dr. H. vom 17. Mai 2001 vorlegen, wonach er "wegen multipler orthopädischer und
kardialer Erkrankungen" nicht in der Lage sei, zum Gerichtstermin anzureisen bzw der
Gerichtsverhandlung beizuwohnen.
Mit am selben Tage ergangenem Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. In den
Entscheidungsgründen führt es im Wesentlichen aus, der Kläger könne noch Wegstrecken von 100
bis 300 m zurücklegen, wie er es dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. gegenüber angegeben
habe. Seither seien keine Anzeichen für eine Verschlechterung erkennbar. Auch die vom Kläger
während des Berufungsverfahrens durchgemachten Erkrankungen begründeten auf Dauer keine
außergewöhnliche Gehbehinderung. Der Kläger sei keinem der in Abschnitt II Nr 1 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs 1 Nr 11 Straßenverkehrsordnung (Verwaltungsvorschrift) genannten
Behinderten - auch nicht einem Doppelunterschenkelamputierten - gleichzustellen.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe § 6 Abs 1 Nr
Straßenverkehrsgesetz iVm Abschnitt II Nr 1 der Verwaltungsvorschrift verletzt und macht im
Wesentlichen geltend: Er sei dem in der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Personenkreis
gleichzustellen. Dr. B. habe die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit diesem Personenkreis
zwar verneint, seine Aussage aber nicht nachvollziehbar begründet. Außerdem stehe sein Gutachten
im Gegensatz zu dem Gutachten des Dr. P. vom 30. Mai 2000, dessen Beurteilung auf der Grundlage
der erhobenen- Befunde ausgiebig und nachvollziehbar begründet sei. Im Übrigen habe das LSG den
mit Schriftsatz vom 17. März 2000 gestellten Antrag auf eine neue Begutachtung übergangen.
Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2001, das Urteil des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 1999 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. März
1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1998 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
aG liegen nicht vor.
Der Kläger hat die - angeblich nicht gesetzmäßige - Vertretung des beklagten Landes nicht fristgerecht
gerügt, sondern erstmals nach Ablauf der bis zum 24. Oktober 2001 verlängerten
Revisionsbegründungsfrist. Diese Rüge ist, da verspätet, unbeachtlich (vgl Kummer, Die
Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 80 mwN).
Das Merkzeichen aG ist gemäß § 4 Abs 4 Schwerbehindertengesetz (heute gemäß dem insoweit
inhaltsgleichen § 69 Abs 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen -) iVm der Verwaltungsvorschrift von den für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden festzustellen. Unter Abschnitt II Nr 1 der
Verwaltungsvorschrift heißt es: "Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind
solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe
oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein
zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder
armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch
auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind." Nach
der Rechtsprechung des Senats (SozR 3870 § 3 Nr 11; SozR 3-3870 § 4 Nr 22 und BSGE 82, 37 =
SozR 3-3870 § 4 Nr 23) müssen diejenigen Schwerbehinderten, die in der Aufzählung der
Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich genannt sind, dann gleichgestellt werden, wenn ihre
Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und sie sich nur unter ebenso großen
Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 1. Halbsatz der Verwaltungsvorschriftaufgeführten
Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können. Zwar genügt es, wenn der
Behinderte hinsichtlich seiner Gehfunktionen ebenso eingeschränkt ist wie der Angehörige nur einer
der in der Verwaltungsvorschrift genannten Gruppen. Das gilt insbesondere für die Gruppe der
Doppelunterschenkelamputierten (Urteil des Senats vom 17. Dezember 1997, SozR 3-3870 § 4 Nr
22). Auch in diesem Fall muss aber die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt
sein, sodass sich ein Vergleich mit Doppelunterschenkelamputierten, bei denen dieses nicht der Fall
ist, verbietet, mag auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Personen, die dieser
Untergruppe angehören, eine besondere Prüfung des Gehvermögens unterbleiben.
Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das LSG die vorstehend aufgezeigten Maßstäbe
verkannt hätte. Es hat - anders als das LSG in dem vom Senat am 17. Dezember 1997 aaO
entschiedenen Fall - auch nicht festgestellt, dass der Kläger wegen seiner Gehbehinderung einem
Doppelunterschenkelamputierten mit erheblich eingeschränktem Gehvermögen gleichzustellen wäre.
Das LSG hält die Gebehinderung des Klägers vielmehr für geringer. Diese Feststellungen sind für den
Senat bindend (§ 163 SGG). Der Kläger hat sie nicht mit zulässigen und begründeten
Verfahrensrügen angegriffen.
Das gilt zunächst für die Rüge, das LSG habe über den mit Schriftsatz vom 17. März 2000 gestellten
Antrag auf eine neue Begutachtung keine Entscheidung getroffen. Der genannte Schriftsatz enthält die
Berufungsbegründung und den Antrag, "die Erstellung eines Obergutachtens anzuordnen". Einer
Ablehnung dieses Antrags durch Beschluss oder durch ausdrückliche Erwähnung im Urteil bedurfte es
nicht. Der Antrag war inzwischen durch Vorlage neuer ärztlicher Stellungnahmen überholt, nämlich
derjenigen des Dr. W. vom 10. April 2000 und des Privatgutachtens des Dr. P. vom 30. Mai 2000 sowie
der hierzu vom Beklagten vorgelegten weiteren Stellungnahme des Dr. W. vom 25. Juli 2000. Das
LSG durfte den Antrag daher stillschweigend als erledigt ansehen. Wennder Kläger beabsichtigt
haben sollte, trotz des inzwischen eingegangenen Beweismaterials an seinem im März 2000
gestellten Beweisantrag festzuhalten, hätte er dies gegenüber dem LSG ausdrücklich erklären oder in
der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2001 seinen Antrag wiederholen müssen (vgl zB SozR
3-1500 § 160 Nr 29). Dies ist indessen nicht geschehen. Der Kläger hat sich vielmehr auf das
Gutachten des Dr. P. vom 30. Mai 2000 bezogen und die Verurteilung des Beklagten auf Grund dieses
Gutachtens begehrt.
Die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung (Verletzung des § 103 SGG) hat der Kläger
ausdrücklich erst in seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 24. Oktober 2001 beim
Revisionsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Januar 2002 erhoben. Wollte man aber selbst
darin, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 auf seinen Antrag vom 17. März
2000 Bezug nimmt (mit dem er allerdings ausdrücklich nur die Behandlung, nicht aber die Befolgung
dieses Antrags geltend gemacht hat), bereits eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG durch das
LSG sehen, so wäre sie nicht begründet. Denn das LSG brauchte sich nicht gedrängt zu fühlen,
weitere Ermittlungen anzustellen. In dem Gutachten des Dr. B. wurden die Gesundheitsstörungen des
Klägers erschöpfend dargestellt und gewürdigt, einschließlich der beim Kläger bestehenden
Herzbeschwerden. Anhaltspunkte für eine Zunahme der dauernden- Beeinträchtigung des Klägers
beim Gehen, die das LSG zur Erhebung weiterer Befunde hätten veranlassen müssen, lagen nicht
vor. Das gilt auch für die im Februar 2001 mitgeteilten Befunde. Was die Synkope
(Bewusstseinsverlust) im Zusammenhang mit Herzbeschwerden angeht, ist nicht zu erkennen, dass
das LSG die Nachricht von einem akuten Symptom des bereits bekannten und inzwischen durch
einen Herzschrittmacher behandelten Herzleidens zum Anlass nehmen musste, der Frage
nachzugehen, inwieweit die Herzbeschwerden im Vergleich zu den von Dr. B. erhobenen Befunden
die Gehfähigkeit des Klägers nunmehr stärker beeinträchtigten. Entsprechendes gilt von dem im
Februar 2001 mitgeteilten, vom Kläger im Zusammenhang mit den Herzbeschwerden erlittenen
Beinbruch rechts. Mangels substantiierter Angaben des Klägers durfte das LSGdavon ausgehen, dass
die mitgeteilte Fraktur - wie im Regelfall - in den über drei Monaten bis zur mündlichen Verhandlung
am 5. Juni 2001 verheilt war, ohne eine zusätzliche dauernde Beeinträchtigung des Gehvermögens zu
hinterlassen. Auch aus dem vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 5.
Juni 2001 überreichten Attest des Hausarztes Dr. H. geht nichts anderes hervor. Der Kläger hat dieses
ärztliche Zeugnis auch nicht etwa zum Anlass genommen, die Vertagung der Streitsache zur weiteren
Sachermittlung zu beantragen, sondern einen Sachantrag gestellt. Nicht einmal in der
Revisionsinstanz hat der Kläger einen Hinweis auf einen atypischen- Heilungsverlauf des fraglichen
Knochenbruchs gegeben, sondern lediglich vorgetragen, dass auch der erlittene Beinbruch für sich
allein nicht zu einer Gleichstellung mit der "erwähnten" (gemeint: in der Verwaltungsvorschrift aaO
genannten) Personengruppe führen könne.
Auch das - dem Gutachten des Dr. B. letztlich nur im Ergebnis widersprechende - Gutachten des Dr. P.
brauchte das LSG nicht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu veranlassen, da
ihm keine Verschlechterung der objektiven medizinischen Befunde - insbesondere hinsichtlich der
Lendenwirbelsäule - zu entnehmen ist und es dem Gutachten des Dr. B. im Wesentlichen nur in der
abschließenden Bewertung der erhobenen Befunde widerspricht. Das LSG erfuhr durch das
Gutachten des Dr. P. nicht neue, von Dr. B. (noch) nicht berichtete medizinische Befunde, sondern
lediglich andere subjektive Angaben des Klägers. Das gilt insbesondere, soweit der Sachverständige
Dr. P. im Gegensatz zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. von einem
Gehvermögen von nur noch etwa 50 m ausgeht. Diese Feststellung fußt auf den Angaben des
Klägers, denen aber das LSG angesichts der gleich gebliebenen objektiven Befunde nicht zu folgen
brauchte. Entsprechendes gilt für die subjektiven Beschwerden des Klägers bei der Benutzung von
Gehhilfen. Die vom Kläger in seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten
Schriftsatz vom 15. November 2001 mitgeteilten weiteren Befunde können in der Revisionsinstanz
schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der Senat keine neuen Tatsachen zur Kenntnis
nehmen darf, sondern an die Feststellungen des LSG gebunden ist (§ 163 SGG).
Auch die Rüge des Klägers, der gerichtliche Sachverständige Dr. B. habe die Ablehnung der
Gleichstellung auf Grund der von ihm vorgenommenen Untersuchung nicht nachvollziehbar
begründet, zwingt nicht zu der Annahme, das LSG hätte sich zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen
müssen. Denn Dr. B. hat sämtliche Gesundheitsstörungen des Klägers erhoben und ihre
Auswirkungen auf die Gehfähigkeit des Klägers festgestellt. Die abschließende Beurteilung, ob der
Kläger deswegen den in der Verwaltungsvorschrift genannten Personen gleichzustellen sei, hat der
Sachverständige nur - daran kann kein Zweifel bestehen - unter Zugrundelegung sämtlicher zuvor von
ihm festgestellter Beeinträchtigungen vorgenommen.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LSG auch nicht die ihm in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG
eingeräumte Befugnis, die Beweise frei zu würdigen, überschritten. Aus den - in diesem
Zusammenhang allein zu berücksichtigenden - Ausführungen in dem - vor Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 wird nicht erkennbar,
inwiefern das LSG gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen haben soll.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, das LSG hätte ein weiteres
Sachverständigengutachten einholen müssen, wird auf die zuvor gemachten Ausführungen Bezug
genommen.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 193 SGG.