Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 14.04.2021 – L 13 SB
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 14.04.2021 – L 13 SB
46/20
Einordnung: G/Gl/H / Inzidentprüfung
Bedeutung: B kann nicht isoliert dazu benutzt werden, G erstmals gerichtlich inzident festzustellen.
Zusätzlich war eine belastbare schwere Sehstörung nicht bewiesen.
Entscheidungstext
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Mä wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Merkzeichens B. Berufungsführer ist der Beklagte, der mit
Urteil des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 17. Mä verpflichtet worden ist, das Merkzeichen B bei
der Klägerin festzustellen.
Der Grad der Behinderung (GdB) der 1969 geborenen Klägerin ist seit dem 7. Januar 1994 gemäß
Bescheid vom 17. Juli 1995 mit 70 festgestellt. Nachdem seinerzeit eine „seelische Behinderung“ mit
einem Einzel-GdB von 60 und eine „Sehbehinderung“ mit einem Einzel-GdB von 30 festgestellt
worden waren, erteilte der Beklagte nach einer öffentlichen Sitzung des SG Oldenburg vom 27. Mai
1999 unter dem 21. Juni 1999 einen neuen Ausführungsbescheid, in welchem der festgestellte GdB
unverändert blieb, als zugrundeliegende Funktionsbeeinträchtigung jedoch eine „seelische
Beeinträchtigung mit psychogenen Sehstörungen“ benannt wurde. Zuvor war im genannten
Gerichtstermin erörtert worden, dass nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) im Verfügungsteil des Verwaltungsakts nur die Höhe des GdB festzustellen sei, also nicht
einzelne Behinderungen.
Die Klägerin hatte am 24. April 1990 erstmals einen Antrag auf Feststellung eines GdB gestellt. Der
Beklagte fragte die Augenärztin Dr. J., die mitteilte, es bestehe keine sichere Diagnose. Auf eigenen
Wunsch der Klägerin würden starke Kontaktlinsen getragen, die Sehschärfe betrage angeblich auf
beiden Augen 1/50 mit Kontaktlinsen. Die Kontaktlinsen entsprächen objektiv nicht der Refraktion. Auf
Fragen, wie die Klägerin mit ihrer Behinderung lebe, seien sowohl aus der Schulzeit als auch aus dem
Studium oder z. B. in Bezug auf Reisen erstaunliche Leistungen berichtet worden, nicht hingegen
Einschränkungen durch die Behinderung, so dass ärztlicherseits Zweifel an der in der ambulanten
Sprechstunde ermittelten Sehleistung bestünden. Der Augenarzt Dr. K. teilte unter dem 16. August
1990 mit, auch dort hätte eine Ursache für die Sehschwäche nicht gefunden werden können, vielmehr
seien sämtliche Untersuchungen normal gewesen: Pupillenreflexe, Gesichtsfelder, brechende Medien,
Augenhintergrund. Die Klägerin sei alsdann einbestellt worden für eine objektive Prüfung des
Sehvermögens mit einem Nystagmusgerät, hierzu sei die Klägerin nicht erschienen, so dass die
Sehschwäche nicht objektiviert werden könne. Es könne daran gedacht werden, dass es sich um
einen schweren Fall von jahrelang anhaltender funktioneller Störung handele. Nachzutragen sei, dass
Befund und Sehvermögen im Dezember 1976 bei einer Untersuchung durch ihn selbst normal
gewesen seien, als die Klägerin 7 Jahre alt gewesen sei. Aufkommende Sehbeschwerden sind
zwischenzeitlich in einem Bericht der Medizinischen Hochschule L. (M.) aus Dezember 1982 sowie
der N. aus dem Frühjahr 1987 dokumentiert. Die Ursache der berichteten Sehbehinderung blieb auch
in diesen Untersuchungen unklar.
Daraufhin wurde bereits im ersten Verwaltungsverfahren ein augenärztliches Gutachten eingeholt,
erstellt durch den Oberarzt Dr. O. vom P. Q. unter dem 13. Februar 1991. Er teilte mit, im Gegensatz
zur subjektiv angegebenen Sehschärfe von weniger als 1/50 beiderseits bestehe nach den
durchgeführten Funktionsproben nachweislich eine Mindest- Sehschärfe von 0,7 beiderseits. Die
Klägerin leide ganz offensichtlich an einer schweren Neurose und gehöre in psychiatrische
Behandlung. Nach Auswertung von Vorgeschichte und Befund ergebe sich hier das typische Bild einer
hysterischen Blindheit. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liege keine „objektivierbare
Sehbehinderung“ vor. Von Seiten der Augen bestehe demnach auch keine Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE). Die Behinderung liege auf psychiatrischem Gebiet und habe durchaus
Krankheitswert. Wolle man der Klägerin also helfen, so würde diese Hilfe nicht in dem von ihr
gewünschten Lesegerät bestehen, sondern vielmehr in einer psychiatrischen Behandlung.
Die Einordnung der Funktionsstörung der Klägerin ist von ihr selbst, dem Beklagten und den
Untersuchern in der Folgezeit unterschiedlich vorgenommen worden. Der Neurologe und Psychiater
Dr. R. hat ebenfalls einen unauffälligen u. a. augenärztlichen Befund festgestellt und mitgeteilt,
dementsprechend sei vorerst von einer schweren neurotischen Fehlentwicklung auszugehen.
Festgestellt wurde nunmehr ein GdB von 60 unter der Bezeichnung „seelische Behinderung“ gemäß
Bescheid vom 29. Mai 1992.
Die Klägerin blieb auch in ihren Folgeanträgen und bis heute stets bei der Auffassung, ihre
Sehfunktion sei in erheblicher Weise beeinträchtigt.
In einem Befundbericht vom 8. Mä nahm auch der praktische Arzt Dr. S. aus T. eine körperliche
Genese der Erkrankung an. Gemäß Bescheid vom 24. Mai 1994 betrachtete der Beklagte die geltend
gemachte Sehbehinderung weiterhin ärztlicherseits nicht für bestätigt. Die Klägerin legte Widerspruch
ein und hielt die ärztlichen Unterlagen aus 1992 für veraltet, heranzuziehen seien lediglich die neuen
Atteste. Weitere Angaben machte der Augenarzt Dr. U. aus V. unter dem 23. August 1994. Zum
Jahreswechsel 1994/95 war die Klägerin, mittlerweile Rechtsreferendarin, zwischenzeitlich für drei
Monate an die Verwaltungshochschule W. abgeordnet.
Der Beklagte holte ein Sachverständigengutachten der Augenabteilung des X. -Hospitals V. ein,
leitender Arzt Dr. Y., wo festgestellt wurde, der bei der Untersuchung angegebene bestmögliche
subjektive Visus von Handbewegungen beidseits sei unglaubwürdig. Bei der objektiven Visusprüfung
sei beidseits eine Mindestsehschärfe von 0,3 festgestellt worden. Es scheine wie bereits auch in
Vorgutachten genannt eine schwere psychische oder psychosomatische Erkrankung und eine daraus
resultierende Aggravation vorzuliegen. In der Folgezeit wurde der eingangs bereits erwähnte Bescheid
vom 17. Juli 1995 erlassen und der GdB mit 70 festgestellt. Das nachfolgende Widerspruchsverfahren
blieb erfolglos.
Im Juni 1996 gab die Klägerin einen Umzug nach Z., Mecklenburg-Vorpommern, an. Die
Schwerbehindertenangelegenheit wurde folglich seitens des Beklagten zunächst dorthin abgegeben.
Im Jahr 1998 fiel die Zuständigkeit nach erneutem Umzug der Klägerin an den Beklagten zurück. Es
kam zum eingangs genannten Gerichtsverfahren vor dem SG Oldenburg und zum Erlass des
Bescheides vom 21. Juni 1999. Die Klageerhebung war bereits vor dem Umzug nach Mecklenburg-
Vorpommern, nämlich am 8. November
1995 erfolgt, Gegenstand der Klage waren die Feststellungen eines GdB von 100 und der
Merkzeichen Bl und RF. Im Jahr 1999 stellte die Klägerin alsdann auch einen Antrag auf Feststellung
des Merkzeichens B, der mit Bescheid vom 16. August 1999 abgelehnt wurde. Im Vorfeld dieses
Bescheides wurde ein interner Vermerk gefertigt, in welchem erwähnt wurde, dass das AA. (AB.)
Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigt hatte, die seitens des Beklagten als Behinderung anerkannte
„Sehbehinderung“ mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Dies sei nachfolgend nicht
durchgeführt worden, jedoch seien auf Veranlassung des SG Oldenburg umfangreiche Gutachten der
Universität AC. beigezogen worden. Diese Gutachten wurden offenbar damals den Handakten
zugeordnet, sie liegen in den vom Beklagten übersandten Verwaltungsakten nicht vor und sind erst
später durch den Senat angefordert worden.
Das dem Bescheid vom 16. August 1999, mit welchem die Feststellung des Merkzeichens B
abgelehnt wurde, nachfolgende Widerspruchverfahren blieb erfolglos. Die anschließende Klage wies
das SG Oldenburg mit Urteil vom 30. Januar 2003 ab. Nach der sehr ausführlichen medizinischen
Beweisaufnahme im Vorprozess – hier gewürdigt als Urkundenbeweis – sei nicht nachgewiesen, dass
die Voraussetzungen der Merkzeichen G oder H vorlägen. Das Gutachten von Prof. Dr. AD., Direktor
der Augenklinik und Poliklinik der Universität AC. vom 24. Mä habe keine organische Schädigung des
Sehapparates nachweisen können. Dieses Gutachten war ein Zusatzgutachten zu einem unter dem
22. Februar 1999 erstellten Hauptgutachten des Direktors des Zentrums für Nervenheilkunde, Klinik
und Poliklinik für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin der Universität AC. Prof. Dr. Dr.
AE., ein weiteres Zusatzgutachten hatte der Direktor des Instituts für diagnostische und
interventionelle Radiologie der Universität AC. Prof. Dr. AF. unter dem 11. Januar 1999 erstellt. Aus
den genannten Gutachten habe sich kein relevanter Hinweis für das Vorliegen einer organisch
bedingten Sehstörung finden lassen, die Diskussion einer psychogenen Blindheit oder Simulation
durch Prof. Dr. AD. und Prof. Dr. Dr. AE. habe kein „klares“ Ergebnis gehabt. Beide Sachverständige
hätten nach den Untersuchungsergebnissen das reale Ausmaß der bei der Klägerin bestehenden
Sehbehinderung bzw. der dargebotenen Aggravation nicht abschätzen können. Dies bedeute, dass
eine entsprechende Sehbehinderung, welche den Merkzeichen G oder H zugrunde gelegt werden
könne, nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen sei. Zwar habe Prof. Dr. Dr. AE.
zugunsten der Klägerin eine hochgradige Sehbehinderung unterstellt, dies beruhe indes auf einen im
Sozialgerichtsprozess nicht anwendbaren Beweisgrundsatz („in dubio pro reo“). Dieser Grundsatz
entspreche nicht den in der Sozialgerichtsbarkeit anerkannten Regeln der Folgen einer objektiven
Beweislosigkeit.
Am 7. Oktober 2015 stellte die Klägerin den Neufeststellungsantrag, der den Ausgangspunkt des hier
anhängigen Rechtsstreits bildet. Sie beantragte aufgrund der Gesundheitsstörung „sehr schlechte
Sehfähigkeit“ nunmehr erneut die Feststellung des Merkzeichens B. Sie berief sich auf eine
Stellungnahme ihres Hausarztes Dr. AG. vom 29. Oktober 2015, der ihr seit vielen Jahren einen
nahezu vollständigen Visusverlust und die Notwendigkeit eines Blindenführhundes bescheinigte.
Aufgrund dieser gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung sei es zu einer reaktiven
depressiven Verstimmung gekommen. Eine künftige Änderung sei nicht zu erwarten. Nach
Konsultation seines Ärztlichen Dienstes lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 3.
Dezember 2015 ab. Die Klägerin legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, das
Merkzeichen B sei stets anzunehmen bei Menschen mit erheblicher Sehbehinderung, was sich bei ihr
bereits daraus ergebe, dass sie sich eines Blindenführhundes bediene. Zudem legte sie eine
Bescheinigung des Augenoptikermeisters AH. vom 29. Dezember 2015 vor, wonach
ihre Sehstärkenüberprüfung im Oktober 2015 einen Visus von 0,0 ergeben habe. Ergänzende
Auskunft erteilte der Augenoptikermeister AH. nochmals gegenüber dem Beklagten im Juni 2016.
Nachdem der Ärztliche Dienst diese Bescheinigung nicht als beweiskräftig ansah, wies der Beklagte
den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 zurück.
Die Klägerin hat am 18. August 2016 Klage erhoben. Diese hat sie auf Feststellung des Merkzeichens
B gerichtet und erneut darauf verwiesen, sie habe einen Visus von 0,05 gemäß Bescheinigung ihres
Optikers und benötige seit mehr als 20 Jahren einen Blindenführhund. Der Aufwandsersatz für diesen
Hund sei durch die gesetzliche Krankenversicherung bewilligt worden, auch insoweit hat sie eine
Bescheinigung vorgelegt. Zwecks kostenloser Beförderung dieses Hundes im öffentlichen
Personennahverkehr sei sie auf die Feststellung des Merkzeichens B angewiesen. Die entsprechende
Notwendigkeit der Mitführung des Hundes ergebe sich aus ihrer Sehbehinderung sowie aus dem
Umstand, dass die Krankenkasse eine entsprechende Bewilligung erteilt habe. Diese Argumentation
hat sie nachfolgend weiter vertieft. Eine augenärztliche Behandlung finde im Übrigen nicht statt, da sie
nicht akut erforderlich sei. Einer psychiatrischen Behandlung habe sie sich noch nie in ihrem Leben
unterzogen. Zuletzt sei sie bei dem Augenarzt Dr. U. in Behandlung gewesen, der anschließend im
Rahmen eines Befundberichts mitgeteilt hat, er habe die Klägerin letztmals im Mä behandelt. Die
Klägerin hat sich diesbezüglich erneut dahingehend eingelassen, hinsichtlich ihrer Augen sei ein
gleichbleibender Zustand eingetreten, eine augenärztliche Behandlung sei schlicht nicht erforderlich.
Das SG Oldenburg hat ein Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. AI. eingeholt, das dieser
unter dem 17. September 2018 erstattet hat. Er hat in seiner ausführlichen Anamnese u. a.
Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie Dr. AJ. vom 16. Februar 1987 in Bezug genommen,
wonach die damals 17-jährige Klägerin noch mit dem Fahrrad gefahren sei, mit ihren Freundinnen im
Grunde alle wesentlichen Unternehmungen habe teilen können und kaum Anzeichen von
Bedrücktheit, Trauer oder Beunruhigung aufgefallen seien. Wegen der ausführlichen weiteren
Exploration wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen. Unter anderem ergibt sich hieraus
anamnestisch eine nach dem Abitur vorgenommene dreiwöchige Reise in die USA, wo sie viel
herumgekommen und mit Freundinnen gezeltet habe, sowie eine zweijährige Tätigkeit als Richterin
am Verwaltungsgericht in Z.. Auch lege sie aufgrund einer entsprechenden Erwartung ihrer Mutter
alljährlich das Sportabzeichen ab. Der Sachverständige hat die Diagnose einer dissoziativen
Sehstörung gestellt, hat dies eingehend begründet und hat hierzu ausgeführt, ein vollständiger
Visusverlust bei dissoziativen Störungen sei selten. Visuelle Störungen bestünden eher häufiger im
Verlust der Sehschärfe. Die motorischen Fähigkeiten der betroffenen Personen seien oft überraschend
gut erhalten, wie dies auch im Falle der Klägerin feststellbar sei. An der Psychogenese der von der
Klägerin erlebten Sehstörung bestehe kein begründeter Zweifel, nachdem bereits in früheren Jahren
eine organisch bedingte Sehstörung ausgeschlossen worden sei. Anderslautende Berichte des Dr. U.
und des Optikers AH. sowie der Klägerin selbst seien nicht belegt bzw. nicht überzeugend, insgesamt
habe die Klägerin sich langjährig an die von ihr subjektiv erlebten Sehstörungen angepasst. Das
Ausmaß der erlebten Sehminderung sei schwer objektivierbar. Eine wesentliche Änderung gegenüber
der 2003 gegebenen Situation sei nicht feststellbar. Das Störungsbild sei auf somatisch-fachärztlicher
Ebene ausreichend abgeklärt. Aufgrund der psychogenen Sehminderung der Klägerin sei die
Anwesenheit einer Begleitperson nicht erforderlich, jedoch sei sie an die Anwesenheit des Führhundes
in hohem Maße adaptiert. Der Entzug der Möglichkeit der Mitführung würde vermutlich eine gewisse
Destabilisierung bewirken. Ein depressives Syndrom sei demgegenüber überhaupt nicht festzustellen,
auch nicht in schwächerer Form. Eine weitergehende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich,
insbesondere habe sich gegenüber den augenfachärztlichen Gutachten aus den 1990er Jahren an der
zugrundeliegenden Befundkonstellation nichts Wesentliches geändert.
Unter dem 12. Dezember 2018 hat der Sachverständige Dr. AI. nach Einlassung der Klägerin eine
ergänzende Stellungnahme gefertigt. Hier ist er u. a. der Darstellung entgegengetreten, er habe für die
Bewegung im öffentlichen Verkehr die Zuhilfenahme eines Blindenführhundes für erforderlich
gehalten. Er habe lediglich festgestellt, dass die Klägerin stark an die Begleitung durch den Hund
adaptiert, also angepasst sei.
Mit Urteil vom 17. Mä, das mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist,
hat das SG Oldenburg den Beklagten zur Feststellung des Merkzeichens B verurteilt und zur
tragenden Begründung ausgeführt, zunächst lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nach
Teil D Nr. 1 f Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) vor, weil bei der Klägerin aufgrund einer
Sehbehinderung ein GdB von 70 anerkannt sei. Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11. August
2015 – B 9 SB 1/14 R –) zu psychogenen Gangstörungen sei entsprechend auf dissoziative
Sehstörungen anzuwenden. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts
– LSG – Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. Januar 2015 – L 13 SB 128/13 –). Eine derartige
Sehstörung habe der Sachverständige Dr. AI. bestätigt. Diese dissoziative Sehstörung sei nach den
Ausführungen des Sachverständigen Dr. AI. mit einem GdB von 70 zu bewerten. Da die Berechtigung
für eine ständige Begleitung nach Teil D Nr. 2 c VMG u. a. bei Sehbehinderten anzunehmen sei, bei
denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt sei, sei auch das Merkzeichen B festzustellen.
Gegen das ihm am 24. Mä zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. April 2020 Berufung eingelegt.
Nach der Gesetzeslage müsse als Voraussetzung für das Merkzeichen B im Sinne einer
Verwaltungsentscheidung – aufgrund des Vorrangs der Verwaltung – eines der drei Merkzeichen G, Gl
und H festgestellt sein, wie aus dem Zusammenspiel der Absätze 1 und 6 des § 228 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) abzuleiten sei. Dies sei im Übrigen bereits im Vorprozess (Urteil des SG
Oldenburg vom 30. Januar 2003 – S 11 SB 338/99) thematisiert worden. Eine Inzidentprüfung zum
Merkzeichen G ohne vorrangige Verwaltungsentscheidung verstoße gegen das
Gewaltenteilungsprinzip. Es werde angeregt, dass die Klägerin zunächst einen Antrag auf
Zuerkennung des Merkzeichens G beim Beklagten stelle, damit ggf. die durchaus grundsätzliche
Frage geklärt werden könne, ob auch dissoziative Sehstörungen zur Feststellung der Merkzeichen B
und G führen könnten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Oldenburg vom 17. Mä aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG Oldenburg für zutreffend und die Voraussetzungen der
Merkzeichen B und G für gegeben. Zudem stehe fest, dass der Beklagte bereits eine Sehstörung mit
einem GdB von 70 anerkannt habe. Auch die fehlende Orientierungsfähigkeit sei unstreitig gegeben.
Der Senat hat in der Folgezeit beabsichtigt, beim Landgericht AK. die Akten XXX beizuziehen, die eine
Rücknahme der Ernennung der Klägerin als Richterin auf Probe wegen arglistiger Täuschung über
den Gesundheitszustand betroffen haben (unter Hinweis auf den Abdruck des Beschlusses in XXX
1997, 322). Die Klägerin hat nachfolgend eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht
nicht erteilt und hat zunächst in Abrede gestellt, dass überhaupt ein entsprechendes Verfahren
existiert habe. Zudem seien die alten Vorgänge aus den 1990er Jahren – wie auch die Gutachten aus
den Jahren 1998 und 1999 – für den Streitgegenstand nicht entscheidungserheblich. Die
Sehbehinderung stehe fest.
Ergänzend hat die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Feststellung des Merkzeichens G
gestellt, über den bislang nicht bestandskräftig entschieden ist. Am 15. Juni 2020 hat der Beklagte den
Antrag abgelehnt, die Klägerin hat Widerspruch eingelegt.
Der Senat hat vom Beklagten die bereits genannten Sachverständigengutachten der Universität AC.
angefordert, die in der Folgezeit übersandt worden sind. Der Zusatzgutachter Prof. Dr. AD. konnte in
der abschließenden Beurteilung Simulation nicht sicher ausschließen, jedoch weise in diesem Fall die
jahrzehntelange Beibehaltung der bewussten Täuschung auf eine schwerwiegende psychische
Deformität hin; entsprechend entscheide er sich in Abwägung aller Befunde für die „weniger
stigmatisierende“ Einordnung des vorliegenden Krankheitsbildes als psychogene Blindheit. Eine
direkte Erblindung der Klägerin war nach seinen Ausführungen nicht nachweisbar, eine
Rindenblindheit nach dem weiteren Zusatzgutachten des Prof. Dr. AF. ebenfalls nicht. Nach dem
Hauptgutachten des Psychiaters Prof. Dr. Dr. AE. wurde die Klägerin als seelisch insgesamt
überdurchschnittlich gesund eingeschätzt, im Rahmen der Diskussion verschiedener Ursachen hat der
Sachverständige abschließend geschlussfolgert, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für das
Vorliegen einer psychisch hochgradigen Sehstörung, eine organische Ursache sei wenig
wahrscheinlich, wobei sich das reale Ausmaß an Aggravation nicht abschätzen lasse und demzufolge
zugunsten der Klägerin vom Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung ausgegangen werden
müsse. Außerdem hat der Senat vom Beklagten das ursprünglich auf Anforderung des SG Q.
erstattete Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. AL. vom 2. Mä nachträglich beigezogen.
Seinerzeit hatte Dr. AL. eine organische Sehstörung im Wesentlichen ausgeschlossen, auch die
Bezeichnung als „psychogene Sehstörung“ sei unglücklich, denn es handele sich um eine neurotische
seelische Fehlentwicklung und nicht um eine Störung des Sehvermögens.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) eingelegte Berufung ist zulässig
(§ 143 SGG) und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten.
1. Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer
Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 3
Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen B erteilt. Zu prüfen ist, ob bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen oder
während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss. Des Weiteren muss eine
"ständige" Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein, wofür neben dem Element der
Regelmäßigkeit als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen muss (vgl. LSG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 - L 11 SB 158/08). Nähere Maßstäbe ergeben sich – gemäß
der Regelung in § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB IX – aus der Versorgungsmedizin-Verordnung
und ihrer Anlage, den VMG. Dort bestimmt Teil D Nr. 2 zum Merkzeichen B, dass eine Berechtigung
für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die
Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen) gegeben ist, die – entsprechend § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX –
bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des
Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei
Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige
Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten,
Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
2. Zunächst fehlt es an der formalen Voraussetzung der Feststellung des Merkzeichens G, Gl oder H.
Von diesen Merkzeichen kommt allein das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens G
ernsthaft in Betracht, demgegenüber behauptet das Vorliegen der – eindeutig nicht gegebenen –
Voraussetzungen der Merkzeichen H oder Gl auch die Klägerin selbst nicht.
Das Merkzeichen B kann nur Menschen zuerkannt werden, bei denen, soweit die weiteren
Anforderungen erfüllt sind, auch die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen
(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. August 2012 - L 10 SB 10/12 -). Dies folgt aus dem
Zusammenhang der Vorschriften in § 228 Abs. 1, 6 SGB IX sowie aus Teil D Nr. 2 b VMG. Aktuell
haben die VMG im Übrigen sogar Gesetzesrang (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R –
m. w. N.), denn nach § 241 Abs. 5 SGB IX (i. d. F. vom 23. Dezember 2016, BGBl 2016 Bd. I, S. 3234)
verbleibt es für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung bei der
entsprechenden Anwendung der bisher erlassenen Rechtsverordnungen, so dass der Gesetzgeber
die Geltung der bislang bestehenden VMG in eine Regelung im Range eines Bundesgesetzes
erhoben hat. Es fehlt insoweit an einer Vorabbefassung des Beklagten. Die Feststellung der
Voraussetzungen des Merkzeichens G war nicht Gegenstand der Antragstellung und auch nicht einer
Inzidentprüfung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren. Der Senat darf insoweit nicht ohne
vorheriges Verwaltungsverfahren tätig werden.
Auf die Verzahnung der Merkzeichen G und B hat bereits das BSG in seinem Urteil vom 11. November
1987 (9a RVs 6/86 –) hingewiesen. Ohne Zuerkennung des Merkzeichens G kommt die Zuerkennung
des Merkzeichens B demnach nicht in Betracht (BSG, a. a. O.; ferner Urteile vom 13. Juli 1988 – 9/9a
RVs 14/87 – und vom 6. September 1989
– 9 RVs 1/88; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Juli 2009 – L 15 SB 151/06; SG Berlin,
Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2014 – S 192 SB 1306/12 – alle bei).
3. Darüber hinaus – und dies stellt eine selbständig tragende Erwägung der Senatsentscheidung dar –
sind jedoch auch in materieller Hinsicht weder die Voraussetzungen für die Feststellung des
Merkzeichens G noch diejenigen des Merkzeichens B zu bejahen.
a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 (seit 1. Januar 2013, bisher § 3 Abs. 2; nunmehr in der Fassung vom 23.
Dezember 2016) der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist auf dem
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1
SGB IX oder entsprechender Vorschriften ist.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G sind §§ 228 Abs. 1 S. 1, 229 Abs. 1 S 1 i. V. m. § 152
Abs. 1 und 4 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Neufassung durch das Gesetz zur
Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz - BTHG, BGBl. I 2016, 3234 ff.). Gemäß § 228 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben
schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten
Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr i. S.
des § 230 Abs. 1 SGB IX. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale
treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX).
Nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB IX n. F. ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Maßstäbe für die Bestimmung des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr enthält die aufgrund des §
Abs. 17 (bzw. Abs. 16) BVG erlassene und zwischenzeitlich mehrfach geänderte Rechtsverordnung
zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG
(Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I 2412). Die zum 15.
Januar 2015 in Kraft getretene Übergangsregelung des § 159 Abs. 7 SGB IX (jetzt: § 241 Abs. 5 SGB
IX) sieht ausdrücklich vor, dass bis zum Inkrafttreten einer eigenständigen Rechtsverordnung für das
Schwerbehindertenrecht aufgrund von § 70 Abs. 2 SGB IX (jetzt: § 153 Abs. 2 SGB IX), in der u. a. die
medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen aufgestellt werden sollen, die
Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Damit hat der Gesetzgeber u. a. die Anwendung der
Regelungen angeordnet, die in Teil D Nr. 1 der als Anlage zu § 2 VersMedV erlassenen
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) vorgesehen sind. Die darin enthaltenen
Konkretisierungen sind auch deshalb verbindlich, weil die VMG antizipierte
Sachverständigengutachten darstellen, die wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie
untergesetzliche Rechtsnormen anzuwenden sind (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom
11. August 2015 - B 9 SB 2/14 R - m. w. N.).
Gemäß den in den VMG niedergelegten Grundsätzen für die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G (Teil D Nr. 1 b) ist ein schwerbehinderter Mensch in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren
für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu
Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es
nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche
Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei
Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Nach Teil D Nr. 1 d VMG sind die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt
anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.
Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit
einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders
auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in
ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren
Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an.
Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei
Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei
Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades
anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die
Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Nach Teil D Nr. 1 f VMG sind Störungen der
Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, u. a.
bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70, bei erheblichen Störungen der
Ausgleichsfunktion ggf. auch darunter, anzunehmen.
Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend auch
der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer
Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke
dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015
- B 9 SB 1/14 R -).
Keine der in Teil D Nr. 1 VMG aufgeführten Fallgruppen ist bei der Klägerin gegeben. Die Klägerin
gehört nicht zum Kreis der hilflosen oder gehörlosen behinderten Menschen, welche stets einen
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hätten (vgl. Teil D Nr. 1 a VMG). Auch liegen aufgrund der
medizinischen Erkenntnisse, die bislang im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren
gewonnen worden sind, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, die Klägerin wäre gehindert,
ortsübliche Wegstrecken zu Fuß infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des
Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der
Orientierungsfähigkeit zurückzulegen (vgl. Teil D Nr. 1 b VMG). Auch leidet sie nicht zur vollen
Überzeugung des Senats unter den in den VMG unter Abschnitt D, Ziffer 1 f) enthaltenen
Regelbeispielen genannten Störungen der Orientierungsfähigkeit infolge einer Sehbehinderung.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung vielfach dargelegt hat, ist das Gericht an die den
vorherigen bestandskräftig gewordenen Bescheiden zugrunde gelegten Einzel-GdB nicht gebunden,
da diese lediglich Bewertungselemente für den einzig zur Überprüfung stehenden Gesamt-GdB
darstellen, die ihrerseits ebenso wenig wie die berücksichtigten Gesundheitsstörungen selbständig in
Bestandskraft erwachsen (vgl. u. a. LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 24. Mä - L 8 SB 3879/16 -
sowie Senat, Urteil vom 28. August 2019 - L 13 SB 123/18). Die Bedeutung dieser Einzel-GdB
erschöpft sich darin, dass sie als „Einsatzgrößen“ die Gesamtbeurteilung einerseits vorbereiten und
andererseits nachvollziehbar und damit überprüfbar machen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SB
12/06 R -). Sie gehen als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende
Funktionsbeeinträchtigungen restlos in der Gesamtbeurteilung des GdB auf (BSG, a. a. O., mit
weiteren Nachweisen).
Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass zwar ein GdB von 70 losgelöst von den
zugrundeliegenden Einschätzungen einzelner Funktionsstörungen bestandskräftig festgestellt ist, nicht
hingegen dessen medizinische Ursache. Insoweit kann der Senat theoretisch auch zu dem Ergebnis
kommen, es sei überhaupt keine Funktionsstörung in belastbarer Weise zu seiner Überzeugung
festgestellt. Auf dieser Basis kann nicht angenommen werden, bei der Klägerin sei eine
„Sehbehinderung mit einem GdB von mindestens 70“ bereits bestandskräftig festgestellt. Den
Ausführungen im Urteil des SG Oldenburg vom 17. Mä, die Voraussetzungen für das Merkzeichen G
lägen nach Teil D Nr. 1 f VMG vor, weil bei ihr „aufgrund einer Sehbehinderung ein GdB von 70
anerkannt“ sei, folgt der Senat aus den genannten Gründen nicht und hält eine derart starke
Sehbehinderung bei eigener Sachprüfung auch weder für nachgewiesen noch für wahrscheinlich.
Damit kann die Frage, ob die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 1/14 R -)
zu psychogenen Gangstörungen auf dissoziative Sehstörungen entsprechend anwendbar ist,
dahinstehen.
Die wesentlichen Feststellungen zum Sehvermögen der Klägerin sind in den 1990er Jahren getroffen
worden und sind weiterhin aktuell, da für eine seither eingetretene wesentliche Änderung des
Sehvermögens der Klägerin, die sich nicht einmal in augenärztlicher Behandlung befindet, keinerlei
Anhaltspunkte erkennbar sind und die Klägerin auch selbst von einer derartigen wesentlichen
Änderung nicht ausgeht. Das Sehvermögen der Klägerin ist mehrmals positiv festgestellt worden. So
hatte bereits die Augenärztin Dr. J. 1990 mitgeteilt, die von der Klägerin getragenen Kontaktlinsen
entsprächen objektiv nicht der Refraktion und von Einschränkungen durch die Behinderung, u. a. auch
in Bezug auf Reisen, habe die Klägerin nicht berichtet. Der Augenarzt Dr. K. teilte ebenfalls 1990 mit,
sämtliche Untersuchungen seien ebenso wie bereits 1976 normal gewesen und zur objektivierenden
Untersuchung mit einem Nystagmusgerät sei die Klägerin nicht erschienen. Im augenärztlichen
Gutachten des Dr. O. vom 13. Februar 1991 ist eine nachweislich bestehende Mindest-Sehschärfe
von 0,7 beiderseits angegeben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liege keine
objektivierbare Sehbehinderung vor. Dies führte letztlich zur Feststellung eines GdB von 60 unter der
Bezeichnung „seelische Behinderung“ gemäß Bescheid vom 29. Mai 1992, obwohl auch eine solche
nicht hinreichend objektiviert gewesen sein dürfte, zumal die Klägerin selbst zu keiner Zeit von einer
derart starken psychischen Erkrankung ausgegangen ist und auch ihre sonstigen Lebensumstände in
erheblicher Weise dagegen sprechen. Nach der Überzeugung des Senats hätte die
Schwerbehinderteneigenschaft seinerzeit nicht zuerkannt werden dürfen, die Bezeichnung „seelische
Behinderung“ ist letztlich eine nicht nachweisbare hilfsweise Begründung für ein Phänomen gewesen,
hinsichtlich dessen u. a. auch eine Aggravation als bestehende Möglichkeit niemals ausgeschlossen
worden ist.
In den Folgejahren setzte sich die Erkenntnisbildung gleichgerichtet fort: Im
Sachverständigengutachten der Augenabteilung des X. -Hospitals V. wurde festgestellt, der bei der
Untersuchung angegebene bestmögliche subjektive Visus von Handbewegungen beidseits sei
unglaubwürdig und bei der objektiven Visusprüfung sei beidseits eine Mindestsehschärfe von 0,3
festgestellt worden. Erneut wurde augenärztlicherseits fachfremd über eine schwere psychische oder
psychosomatische Erkrankung spekuliert, bei ausdrücklicher Erwähnung der Möglichkeit einer
Aggravation. Auch das augenärztliche Gutachten von Prof. Dr. AD. vom 24. Mä sowie das
radiologische Gutachten des Prof. Dr. AF. vom 11. Januar 1999 ergaben nicht den Nachweis einer
organischen Schädigung des Sehapparates. Im Hauptgutachten des Psychiaters Prof. Dr. Dr. AE.
wurde seinerzeit die Klägerin als seelisch insgesamt überdurchschnittlich gesund eingeschätzt und
gleichwohl geschlussfolgert, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer
psychisch hochgradigen Sehstörung, da eine organische Ursache wenig wahrscheinlich sei, wobei
sich das reale Ausmaß an Aggravation nicht abschätzen lasse.
Dieser Erkenntnisstand hat zur auch weiterhin zutreffenden Entscheidung des SG Oldenburg im Urteil
vom 30. Januar 2003 geführt und im Rahmen des jetzt anhängigen Neufeststellungsverfahrens haben
sich wesentliche relevante neue Erkenntnisse nicht ergeben. Die Stellungnahmen des Hausarztes Dr.
AG. der Klägerin sowie des Augenoptikermeisters AH. vermögen das Ergebnis vielfältiger
augenfachärztlicher Untersuchungen nicht zu erschüttern und lassen eine kritische Reflexion der
gefundenen Ergebnisse vermissen, die gerade im Hinblick auf die hier gegebene Konstellation für eine
volle Überzeugungsbildung unabweisbar erforderlich ist. Für die Bewilligung der Krankenkasse
hinsichtlich der Notwendigkeit der Mitführung des Blindenführhundes gilt das Gleiche. Die Klägerin
verfügt nach allen augenfachärztlichen Erkenntnissen über ein deutlich besseres Sehvermögen, als
sie selbst gegenüber Sachverständigen, Behörden und Gerichten seit Jahrzehnten angegeben hat,
wobei in früheren Jahren erstaunlich weitgehend erhaltene Alltagsfähigkeiten berichtet worden sind,
die sich mit der von der Klägerin angegebenen starken Einschränkung ihres Sehvermögens ebenfalls
in keiner Weise in Übereinstimmung bringen lassen. Der Augenarzt Dr. U. hat im Dezember 2017
mitgeteilt, er habe die Klägerin letztmals im Mä behandelt. Seither hat sie keine augenärztliche
Behandlung mehr in Anspruch genommen. Insoweit besteht keinerlei Anlass für weitere Ermittlungen
in Bezug auf die Sehfähigkeit der Klägerin, die sich auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht
wesentlich verändert hat.
Abgesehen davon ist auch eine psychische Erkrankung erheblichen Ausmaßes nicht belegt. Die
Klägerin selbst hat dargelegt, einer psychiatrischen Behandlung habe sie sich noch nie in ihrem Leben
unterzogen. Der Sachverständige Dr. AI. hat im Gutachten vom 17. September 2018 anamnestisch
zunächst ausgeführt, nach den Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie Dr. AJ. vom 16. Februar
1987 sei die damals 17-jährige Klägerin noch mit dem Fahrrad gefahren, habe mit ihren Freundinnen
im Grunde alle wesentlichen Unternehmungen teilen können und es seien kaum Anzeichen von
Bedrücktheit, Trauer oder Beunruhigung aufgefallen. Dies lässt Rückschlüsse sowohl auf die
psychiatrisch als auch auf die augenärztlich zu beurteilende gesundheitliche Situation zu. Auch
lege sie aufgrund einer entsprechenden Erwartung ihrer Mutter alljährlich das Sportabzeichen ab. Der
Sachverständige hat bei gestellter Diagnose einer dissoziativen Sehstörung ausgeführt, ein
vollständiger Visusverlust bei dissoziativen Störungen sei selten. Er hat die Psychogenese der von der
Klägerin erlebten Sehstörung im Wesentlichen damit begründet, eine organisch bedingte Sehstörung
sei ausgeschlossen worden, wobei auch er anderslautende Berichte des Dr. U. und des Optikers AH.
sowie der Klägerin selbst nicht für überzeugend erachtet hat. Er hat mitgeteilt, das Ausmaß der
erlebten Sehminderung sei schwer objektivierbar. Ein depressives Syndrom sei demgegenüber
überhaupt nicht festzustellen, auch nicht in schwächerer Form. Die Höhe des GdB lässt sich auf der
Grundlage dieser Feststellungen nur unter erheblichen Schwierigkeiten einschätzen, da
Funktionsstörungen der selbständigen, mit ihrem Leben zufriedenen und seelisch gesunden Klägerin
auch auf psychischer Ebene nicht wirklich fassbar sind (anders etwa in Fall LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 19. Juni 2020 - L 13 SB 385/14 -, dort bestand u. a. eine „geradezu symbiotische“
Beziehung zur Mutter, die die dortige Klägerin bei Feststellung psychogener Blindheit vollständig
versorgte) und Gegenstand der Bewertung Funktionsstörungen, nicht aber Diagnosen sind. Weitere
Einzelheiten kann der Senat aufgrund der fehlenden Relevanz der Höhe des GdB für den
vorliegenden Rechtsstreit und der Bestandskraft der Feststellung eines GdB von 70 dahinstehen
lassen. Ob der GdB von 70 berechtigterweise festgestellt ist oder sich lediglich ein wesentlich
geringerer GdB in belastbarer Weise feststellen lässt, ist für die Senatsentscheidung nicht von
Bedeutung.
Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung bleibt festzuhalten, dass Sehbehinderungen mit einem
GdB in der Höhe, wie sie nach Teil D Nr. 1 f VMG regelhaft zur Feststellung des Merkzeichens G
führen, weder bestandskräftig festgestellt sind noch zur Überzeugung des Senats vorliegen. Auch für
die Feststellung, dass die Klägerin in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgrund
anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare
Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen wäre (BSG, Urteil vom 11.
August 2015 - a. a. O.), gibt der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn die Klägerin ist
nach den getroffenen Feststellungen weder stark im physischen Gehvermögen eingeschränkt noch
leidet sie an erheblichen Orientierungsstörungen (anders als im Sachverhalt der vom SG Oldenburg
angegebenen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2015 - L 13 SB
128/13), sondern sie beruft sich vielmehr vorrangig auf das formale Kriterium ihres festgestellten GdB
von 70, den sie zwar mit einer Sehstörung verbindet, wobei eine derartige Feststellung einer
Sehstörung, welchen Ausmaßes auch immer, jedoch – wie dargelegt – weder in Bestandskraft
erwachsen ist noch zur Überzeugung des Senats überhaupt belastbar zu belegen ist. Dies gilt auch
für die Annahme einer „psychischen Sehstörung“, die ebenfalls nicht in belastbarer Weise belegt ist,
schon gar nicht in einem Ausmaß, das die Feststellung eines GdB von 70 rechtfertigen würde.
b) Aufgrund der getroffenen Feststellungen lässt sich auch eine Notwendigkeit ständiger Begleitung
der Klägerin (hierzu Teil D Nr. 2 VMG), auch durch einen Blindenführhund, nicht mit der erforderlichen
Überzeugung feststellen. Hierzu verweist Teil D Nr. 2 c VMG im Hinblick auf Sehbehinderungen auf
die Voraussetzungen, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Insoweit kann auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden. Zudem stellt Teil D Nr. 2 c VMG auf die Erforderlichkeit einer
ständigen Begleitung durch eine Person ab und nicht durch einen Hund, wobei eine solche
Möglichkeit indes in § 228 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX Erwähnung findet.
Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts in der Weise
nachgewiesen werden, dass vernünftige Zweifel nicht verbleiben und das Vorliegen der
anspruchsbegründenden Tatsachen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden kann. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Ausmaßes einer
Gesundheitsstörung ist für den Ausspruch einer entsprechenden Feststellung eine jeden vernünftigen
Zweifel ausschließende volle Überzeugung erforderlich, dass die Funktionsstörung in diesem Ausmaß
vorliegt. Eine Feststellung von Merkzeichen ist nicht möglich, so lange deren Voraussetzungen nicht
mit dem entsprechenden Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung als erwiesen gelten
können.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere steht
entgegen ihrer Sichtweise nach den vorstehenden Ausführungen keineswegs fest, dass der Beklagte
bereits eine Sehstörung mit einem GdB von 70 anerkannt habe oder dass eine fehlende
Orientierungsfähigkeit als erwiesen zu gelten habe.
Lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend weist der Senat darauf hin, dass er die
Nutzbarmachung von im Rahmen der Amtsermittlung bedeutsamen weiteren Erkenntnissen zur
Sehfähigkeit der Klägerin, die sich ggf. aus den beim Landgericht AK. vorhandenen Akten (XXX)
ergeben könnten, für die Überzeugungsbildung nicht mehr für notwendig erachtet hat. Auch ist es dem
Senat nicht erforderlich erschienen, mit seiner Entscheidung auf die Beendigung des
Verwaltungsverfahrens auf Feststellung des Merkzeichens G bzw. des ggf. nachfolgenden
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu warten, denn neue medizinische Erkenntnisse sind dort nicht
zu erwarten, die abschließende Senatsentscheidung ist auch gegenwärtig bereits ohne weiteres
möglich und ist daher im Interesse einer zügigen Verfahrenserledigung unverzögert zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.