Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – 06.02.2013 – L 11 SB 245/10
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – 06.02.2013 – L 11 SB 245/10
Einordnung: Mehrere Merkzeichen
Bedeutung: G, B und H wurden im konkreten Fall abgelehnt; ergänzende Entscheidung zur strengen
Einzelfallprüfung mehrerer Nachteilsausgleiche.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2010 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellungen eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80
sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für mehrere Merkzeichen.
Zugunsten der 1957 geborenen Klägerin war durch Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2003 seit Mai
2002 ein GdB von 50 wegen einer Hirnleistungsminderung und ängstlichdepressivem Syndrom
(Einzel-GdB: 40), einer tablettenpflichtigen Zuckerkrankheit (Einzel-GdB: 20) und
Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule und Muskelverspannung (Einzel-GdB: 20) anerkannt.
Am 31. Mai 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Feststellungen eines
höheren GdB sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson), „H“ (Hilflosigkeit) und „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Sie äußerte
des Weiteren den Wunsch, schon vor der Entscheidung des Versorgungsamts über das Merkzeichen
„T“ den Sonderfahrdienst nutzen zu wollen.
Der Beklagte zog den Entlassungsbericht über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin
in der B-Klinik vom 17. Januar bis 14. Mä bei und holte ärztliche Befundberichte bei dem Facharzt für
Orthopädie Dr. K vom 11. Juli 2007, bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. N vom 11.
Juli 2007 sowie bei dem Facharzt für Innere Medizin K vom 28. August 2007 ein. Nach Einholung
einer gutachtlichen Stellungnahme bei dem Facharzt für Arbeitsmedizin und Gutachter Dr. K vom 20.
November 2007 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Mä einen GdB von 70 wegen
5 - Beeinträchtigung der Gehirnfunktion; posttraumatische Belastungsstörung; ängstlich-depressives
Syndrom (Einzel-GdB: 40),
6 - tablettenpflichtige Zuckerkrankheit bei Adipositas per magna mit Komplikationen (Einzel-GdB: 30),
7 - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und muskuläre Verspannungen; Muskelreizerscheinungen
der Wirbelsäule; Bandscheibenschäden (Einzel-GdB: 20),
8 - Funktionsbehinderung des Schultergelenkes beidseitig; Erkrankung des Armes beidseits (Einzel-
GdB: 20),
9 - Herzklappenfehler; Bluthochdruck; Fettstoffwechselstörung (Einzel-GdB: 20)
fest. Die Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „B“, „H“, „RF“
und „T“ lehnte der Beklagte ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und ein ärztliches Attest
des Internisten K vom 13. Mai 2008 vor. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme bei der
Ärztin T vom 27. Juni 2008, die für das seelische Leiden einen Einzel-GdB von 50 als angemessen
erachtete, gleichwohl aber von
einem Gesamt-GdB von 70 ausging, wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 23. September 2008 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. Oktober 2008 Klage erhoben. Unter anderem hat sie ärztliche
Atteste ihres Internisten K vom 13. Mai 2008 und der Psychiaterin Dr. N vom 3. Juni 2008 zu den
Akten gereicht. Das Sozialgericht hat aus der Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin, der eine Klage
der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zugrunde lag, Kopien gefertigt,
diese zu den hiesigen Gerichtsakten genommen und den Beteiligten je zur Kenntnisnahme
übermittelt. Bei den Unterlagen handelt es sich insbesondere um ein für das Rentenverfahren
erstelltes psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. A vom 22.
Februar 2008, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 7. Januar 2008 erstellt und
in dem er diagnostiziert hat eine chronisch depressive Störung mit Angst und Somatisierung, eine
Belastungslumbalgie, Cervikobrachialgien, Diabetes mellitus Typ II, arterieller Hypertonus, gemischte
Lipidämie und Adipositas. Leichte Arbeiten mit der vollen üblichen Arbeitszeit könne die Klägerin
verrichten. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu beachten.
Das Sozialgericht hat einen Arztbrief des H-Krankenhauses vom 11. November 2008 über eine
stationäre Behandlung der Klägerin vom 4. bis 11. November 2008 sowie bei der Pflegekasse ein
Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI der Gutachterin F vom 27. April
2009 nach Begutachtung der Klägerin am 15. April 2009 angefordert. In letztgenanntem Gutachten
wird ausgeführt, bei der Klägerin liege Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I vor. Der Zeitaufwand
für die Grundpflege wurde mit 71 Minuten am Tag (45 Minuten Körperpflege, 6 Minuten Ernährung, 20
Minuten Mobilität), der Zeitaufwand für Hauswirtschaft mit 60 Minuten am Tag beziffert.
Der Beklagte hat zu den Gerichtsakten des Sozialgerichts eine nervenfachärztliche Stellungnahme der
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 4. September 2009, eine augenfachärztliche
Stellungnahme der Fachärztin für Augenheilkunde L vom 17. September 2009, eine fachinternistische
Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G vom 29. September 2009 und eine
fachchirurgische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie und Gefäßchirurgie Dr. H vom 20.
Oktober 2009 gereicht.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht bei der Fachärztin für Innere Medizin Dr. E vom 9.
Dezember 2009 eingeholt.
Der Beklagte hat die Klägerin daraufhin durch seinen versorgungsärztlichen Dienst untersuchen
lassen und ein ärztliches Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. V vom 19. Januar 2010 zu den
Gerichtsakten gereicht. Dr. V hat weiterhin einen GdB von 70 als angemessen erachtet. Im
Wesentlichen hat er die von dem Beklagten zur Bestimmung des Gesamt-GdB zugrunde gelegten
Einzel-GdB bestätigt, allerdings unter anderem neben dem Schulterleiden noch ein
Carpaltunnelsyndrom sowie die Gebrauchseinschränkung der Hand berücksichtigt, wobei sich für den
Einzel-GdB von 20 insoweit keine Änderungen ergeben haben. Knorpelschäden am Kniegelenk und
eine Funktionsstörung durch Fußfehlform hat er ebenso mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet wie ein
Krampfaderleiden des Beines. Das Vorliegen gesundheitlicher Voraussetzungen für Merkzeichen hat
er verneint.
Das Sozialgericht hat die auf Feststellungen eines GdB von mindestens 80 sowie der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „B“, „H“, „RF“ und „T“ gerichtete Klage
durch Urteil vom 27. Juli 2010 abgewiesen. Der GdB sei mit 70 wohlwollend hoch bemessen worden,
namentlich sei der Einzel-GdB von 50 für das seelische Leiden äußerst wohlwollend. Die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung der begehrten Merkzeichen lägen nicht vor.
Gegen das ihr am 9. September 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Oktober 2010 Berufung
eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Der Senat hat Befundberichte eingeholt bei Dr. E vom 10. Mai 2011, Dr. N vom 10. Mai 2011, der
Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B vom 18. Mai 2011, Dr. K vom 6. Juli 2011 und dem Internisten K
vom 7. Dezember 2011. Des Weiteren hat der Senat die Akte des Landessozialgerichts Berlin-
Brandenburg angefordert; hierbei handelt es sich um das Berufungsverfahren zum Klageverfahren
über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente . Der Senat hat das in dem genannten
Berufungsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie Dr. A vom 23. Dezember 2010 (ambulante Untersuchung der Klägerin am 22. Dezember
2010) und das ebenfalls in diesem Berufungsverfahren eingeholte psychiatrische Fachgutachten der
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für psychotherapeutische Medizin,
Psychoanalyse T vom 1. Juli 2011 (ambulante Untersuchungen der Klägerin am 25. und am 30. Mai
2011) kopiert, zu den Akten genommen und eine Kopie dem Beklagten übermittelt. Von einer
Übersendung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Senat insoweit abgesehen, da
dieser die Klägerin auch im (Renten)Berufungsverfahren vertreten hat und ihm die Gutachten
infolgedessen bekannt sind.
Der Gutachter Dr. A hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Verhältnis zu seiner ersten
Begutachtung im Februar 2008 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Die Bewilligung der
Pflegestufe I sei nicht nachvollziehbar. Die Gutachterin T hat bei Diagnosen einer chronischen
Anpassungsstörung mit Angst und einer depressiv-hysterischen Persönlichkeitsstörung mit
psychosomatischer Reaktionsbereitschaft und somatisierten Angstäquivalenten aus psychiatrischer
Sicht keine Leistungsminderung erkennen können.
Der Senat hat schließlich ein medizinisches Gutachten bei dem praktischen Arzt M vom 5. November
2012 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 17. Oktober 2012 erstellt
hat. Nach dem Sachverständigen liegen bei der Klägerin folgende Behinderungen vor:
21 - Seelisches Leiden (Angst und Depression gemischt, Somatisierungsstörung, Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen) (Einzel-GdB: allenfalls 50),
22 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Einzel-GdB: gerade
eben noch 30),
23 - insulingeführter Diabetes mellitus (Einzel-GdB: maximal 30 ab Januar 2008, 20 bis Dezember
2007),
24 - Bluthochdruck (Einzel-GdB: 20),
25 - Krampfaderleiden (Einzel-GdB: 10).
Zur Ableitung des Gesamt-GdB sei anzumerken, dass nur mit Ausschöpfung aller
Ermessensspielräume die beiden ersten Leidenskomplexe zu einer GdB-Komponente von 60
zusammenzufassen seien. Unabhängig davon, ob man die Zuckerkrankheit mit einem GdB von 20
oder 30 bewerte, erwachse hieraus eine weitere leichte Erhöhung auf den GdB von 70. Dabei sei
nochmals gesagt, dass bei einer freien Einschätzung ohne die sehr hohen Vorbewertungen auch ein
deutlich niedrigerer Gesamt-GdB in Frage käme: Die beiden ersten Leidenskomplexe könnten vom
Medizinischen her auch zu einem GdB von 40 zusammengefasst werden, unter Berücksichtigung des
Diabetes mellitus wäre dann ein Gesamt-GdB von 50 vertretbar. Das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen hat der Sachverständige verneint.
Die Klägerin beantragt schriftlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2010 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom
4. Mä in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 abzuändern und den
Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin ab dem 31. Mai 2007 einen Grad der Behinderung von
mindestens 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „B“,
„H“, „RF“ und „T“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend und verweist auf die dem Senat übermittelten fachinternistischen
Stellungnahmen von Dr. G vom 12. Dezember 2011 und vom 5. Januar 2012, die nervenfachärztlichen
Stellungnahmen von Dr. W vom 16. Dezember 2011, vom 29. Dezember 2011 und vom 13. April 2012
sowie die fachchirurgischen Stellungnahmen von Dr. H vom 22. Dezember 2011 und vom 23. April
2012.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere
die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die
Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Mä in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Weder hat sie seit Antragstellung am 31. Mai 2007 einen Anspruch auf Feststellung
eines GdB von mehr als 70, noch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Merkzeichen „G“, „B“, „H“, „RF“ und „T“.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer
Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen
vorliegen, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 (grundsätzlich) die vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung)
herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) in ihrer jeweils geltenden Fassung (hier maßgeblich
Ausgaben 2005 und 2008 – nachfolgend nur AHP) zu beachten, die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX
für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 durch die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung
des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG - Versorgungsmedizin-Verordnung
(VersMedV) - vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsärztlichen
Grundsätze“ abgelöst worden sind, die inzwischen ihrerseits durch die Verordnungen vom 1. Mä
(BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124),
vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153) und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122)
Änderungen erfahren haben. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sind auch nicht aufgrund einer
gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer
medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten
Sachverständigengutachten, die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten
Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der Verwaltung
ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen
zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich
von diesen auszugehen (vgl. z. B. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 18. September 2003 - B 9
SB 3/02 R -, bestätigt in BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 4/10 R – beide bei), weshalb
sich auch der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 grundsätzlich auf die genannten AHP
stützt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist demgegenüber für die Verwaltung und die Gerichte im
Grundsatz die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich, mit der die
in den AHP niedergelegten Maßstäbe weitgehend nur mit redaktionellen Anpassungen in eine
normative Form gegossen worden sind, ohne dass die bisherigen Maßstäbe inhaltliche Änderungen
erfahren hätten.
Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Maßstäben als Grad der Behinderung in Zehnergraden
entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB
bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen
der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 VersMedV (ebenso bereits
Teil A Nr. 19 AHP, Seite 24 ff.) die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu
prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig
sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit
sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der
Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und
dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch
das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen
dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt
gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer
Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit
einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A
Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2 VersMedV; ebenso zuvor AHP Teil A Nr. 19 Abs. 1, 3 und 4, Seite
24 ff.).
Der GdB bei der Klägerin ist nicht höher als mit 70 zu bewerten. Dies folgt aus einer Gesamtschau der
vorliegenden medizinischen Unterlagen und hier insbesondere einerseits aus dem vom Senat
eingeholten Gutachten des Sachverständigen M, andererseits auch aus den im gerichtlichen
Rentenverfahren eingeholten Gutachten von Dr. A vom 22. Februar 2008 und vom 23. Dezember 2010
und der Psychotherapeutin T vom 1. Juli 2011. Auch die drei letztgenannten Gutachten sind hier
geeignete und damit in die Beweiswürdigung einzubeziehende Beweismittel. Denn nach dem durch
das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August
2004 (BGBl. I S. 2198) mit Wirkung zum 1. September 2004 eingefügten § 411a der
Zivilprozessordnung, der gemäß § 118 Abs. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend
anwendbar ist, kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder
staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt
werden. Diese Vorschrift ermöglicht es, ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten nicht
nur als Urkundenbeweis, sondern als Sachverständigenbeweis zu benutzen (vgl. Urteil des Senats
vom 28. Juli 2011 – L 11 SB 9/09 –, m. w. N.).
Für die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin gilt hier Folgendes:
Im Vordergrund stehen bei der Klägerin deren psychische Leiden. Insoweit ist auf Teil B Nr. 3.7 der
Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 26.3 AHP 2005 und 2008, Seite 48, zurückzugreifen. Danach
sind
40 - leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20,
41 - stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30
bis 40,
42 - schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 50 bis 70 und
43 - schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten mit einem Einzel-GdB von 80 bis 100
zu bewerten.
Zur Auslegung der Begriffe „mittelgradige“ und „schwere“ soziale Anpassungsschwierigkeiten können
die vom ärztlichen Sachverständigenbeirat beim BMA am Beispiel des „schizophrenen
Residualzustandes“ entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom
23. April 2009 - B 9 VG 1/08 R – unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des ärztlichen
Sachverständigenbeirats vom 18./19. Mä und vom 8./9. November 2000). Danach werden
46 - leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn z. B. Berufstätigkeit trotz
Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist (wesentliche Beeinträchtigung nur in besonderen
Berufen, z. B. Lehrer, Manager) und keine wesentliche Beeinträchtigung der familiären Situation oder
bei Freundschaften, d. h. keine krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme bestehen,
47 - mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen bei einer in den meisten Berufen
sich auswirkenden psychischen Veränderung, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch
erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung
einschließt; als weiteres Kriterium werden erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und
affektive Nivellierung genannt, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem
Umfang, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte,
48 - schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn die weitere berufliche Tätigkeit
sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist; als weiteres Kriterium werden schwerwiegende
Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie,
vom Partner oder Bekanntenkreis benannt.
Dass es sich bei der von dem Beklagten vorgenommenen Bewertung des seelischen Leidens mit
einem Einzel-GdB von 50 – bei Annahme schwerer Störungen mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsschwierigkeiten – um eine kaum nachzuvollziehende Maximalbewertung handelt, hat der
Sachverständige M überzeugend dargelegt. Er hat die Klägerin als nicht relevant depressiv
beschrieben, die Affekte seien adäquat, die emotionale Schwingungsfähigkeit sei nicht relevant
eingeschränkt, der Antrieb sei letztlich nicht reduziert. Aktuell sei die Klägerin allenfalls leicht
depressiv. Ein höhergradiges Vermeidensverhalten aufgrund der Angstsymptomatik sei nicht
einfühlbar, vielmehr werde die Angstsymptomatik funktionalisiert und instrumentalisiert, um die
regressive Grundhaltung beibehalten zu können. Bei ausgeprägter histrionischer Primärpersönlichkeit
sei nicht eindeutig zu entscheiden, ob das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreicht werde. Das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung – bei durchaus vorliegenden traumatischen
Erlebnissen in der Kindheit - hat der Sachverständige nachvollziehbar verneint. Er beschreibt ein
intaktes Familienleben und einen bestehenden Freundeskreis der Klägerin. Eine von der Klägerin
behauptete Einnahme von Antidepressiva hat der Sachverständige M anhand der Serumspiegel
widerlegen können. Eine ambulante Psychotherapie findet aktuell nicht statt. Hierzu hat die Klägerin
im Übrigen gegenüber dem im gerichtlichen Rentenverfahren bestellten Gutachter Dr. A erklärt, die
nervenärztliche Behandlung bei Dr. N sei im Mai 2010 beendet worden; während der vier
Behandlungsjahre habe es immer Streit gegeben, wobei Dr. N der Ansicht gewesen sei, die Klägerin
sei gar nicht krank (Gutachten von Dr. A vom 23. Dezember 2010, Seite 4). Die Beurteilung des
Sachverständigen M ist auch vor dem Hintergrund umso nachvollziehbarer, als seine Feststellungen
von den im gerichtlichen Rentenverfahren bestellten Gutachtern im Wesentlichen bestätigt werden. Dr.
A hat bereits in seinem Gutachten vom 22. Februar 2008 die depressive Symptomatik der Klägerin
lediglich als eher leicht bis teilweise etwa mittelgradig ausgeprägt beschrieben (Seite 18 des
Gutachtens). Die Klägerin führe den Haushalt gemeinsam mit dem Ehemann, sei in der Familie gut
integriert und verreise in unregelmäßigen Abständen in ihr Heimatland. In seinem Gutachten vom 23.
Dezember 2010 hat Dr. A ausgeführt, auf der Ebene der Beschwerden und Symptome habe sich seit
der letzten Begutachtung nichts Wesentliches geändert. In psychopathologischer Sicht fänden sich
keine bemerkenswerten Auffälligkeiten, sehe man einmal von einer sehr überzeugenden Präsentation
von Leiden und Überdruss ab. Die Psychotherapeutin T hat keine wesentlichen Abweichungen im
Verhältnis zu dem Gutachten von Dr. A festzustellen vermocht (Gutachten vom 1. Juli 2011, Seite 16).
Bei dieser Sachlage wäre die Annahme allenfalls stärker behindernder Störungen mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 wohl richtig
gewesen. Ein höherer Einzel-GdB als der vom Beklagten zugrunde gelegte Wert von 50 ist jedenfalls
unter keinen Umständen vertretbar.
Sowohl Dr. Aals auch Frau T haben im Übrigen überzeugend die etwa von Dr. N in ihrem
Befundbericht für den Beklagten vom 11. Juli 2007 als Diagnose genannte beginnende Demenz vom
Alzheimer-Typ verneint. In diesem Zusammenhang ist bereits anzumerken, dass Dr. N etwa in einem
ärztlichen Attest für das Sozialgericht vom 3. Juni 2008 ihre Diagnose insoweit relativiert hat, als sie
nur noch einen Verdacht auf eine Alzheimer- Demenz geäußert hat. Die in ihrem Attest vom 17.
Februar 2009 mitgeteilte hochgradige kognitive Einschränkung ist von keinem Gutachter bestätigt
worden. Dr. A hat in seinem Gutachten vom 22. Februar 2008 eine schwerwiegende Störung der
Merkfähigkeit (Seite 16) und demgemäß auch eine Demenz (Seite 21) verneint. In seinem Gutachten
vom 23. Dezember 2010 hat Dr. A die kognitiven Funktionen als ungestört erachtet (Seite 6). Die
Psychotherapeutin T hat in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2011 ausdrücklich erklärt, die von Dr. N
diagnostizierte Demenz vom Alzheimer-Typ könne nicht bestätigt werden, da weder Konzentrations-
noch Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen festzustellen gewesen seien (Seite 15). Dies wird
schließlich auch durch den Sachverständigen M bestätigt, der eine ungestörte Konzentrations- und
Merkfähigkeit festgestellt hat.
Die Bewertung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit
einem Einzel-GdB von gerade eben noch 30 durch den Sachverständigen M ist gleichfalls
nachvollziehbar, wobei der Sachverständige zu Recht anmerkt, dass eine exakte Abgrenzung
organischer und psychischer Beschwerden in diesem Zusammenhang kaum möglich ist. Legt man
nun die rein organischen Beschwerden zugrunde, ergibt sich insbesondere bei Beachtung der vom
Sachverständigen M wie auch der vom Versorgungsarzt Dr. V – dieser in seinem Gutachten vom 19.
Januar 2010 - nach der Neutral-Null Methode erhobenen Messbefunde kein nennenswerter GdB.
Die Wirbelsäulenleiden der Klägerin wären nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 Vers- MedV und Teil
A Nr. 26.18 AHP, Seite 115 f., mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der GdB bei angeborenen
und erworbenen Wirbelsäulenschäden ergibt sich danach primär aus dem Ausmaß der
Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der
betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit
zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden
Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-
Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können
bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Zu
bewerten sind Wirbelsäulenschäden wie folgt:
53 - Ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0,
54 - mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende
leichte Wirbelsäulensyndrome) 10,
55 - mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung,
häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades,
häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20,
56 - mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig
rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) 30,
57 - mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30
bis 40,
58 - mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule;
anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B.
Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50 bis 70,
59 - bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80 bis 100.
Für die Halswirbelsäule sind nach den vom Sachverständigen M genannten Messergebnissen
(Seitneigung rechts und links 40-0-60°; Drehung rechts und links 60-0-60°) wie auch nach den
Ergebnissen von Dr. V, der für die Halswirbelsäule von freier Beweglichkeit ausgegangen ist, keine
Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule beschreibt
der Sachverständige unauffällige Werte nach Schober (10/13 cm) und Ott (30/32 cm). Die Werte für
die Seitneigung wie auch die Torsion je nach rechts und links sind mit jeweils 30-0-30° ebenfalls
unauffällig. Insgesamt geht der Sachverständige davon aus, dass die Muskulatur im Schulter-Nacken-
Bereich mäßig verspannt und druckschmerzhaft sei; die Beweglichkeit der oberen Wirbelsäule sei um
etwa ein Viertel eingeschränkt, wobei diese Bewegungen dann nicht schmerzhaft seien.
Neurologische Defizite oder Nervenwurzelreizungen bestünden nicht. Im unteren Wirbelsäulenbereich
beschreibt der Sachverständige die Muskulatur als leicht gereizt und ebenfalls schmerzhaft. Bis auf
eine endgradig schmerzhafte Einschränkung der Beugefähigkeit sei die untere Wirbelsäule trotz des
massiven Übergewichts frei beweglich. Auch hier würden keine Bewegungsschmerzen ausgelöst, es
komme auch nicht zu Nervenwurzelreizungen. Dies berücksichtigend wäre von
Wirbelsäulenbeschwerden mit keinen (Halswirbelsäule) und geringen (Brust-/Lendenwirbelsäule)
funktionellen Auswirkungen auszugehen, die mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten wären. Nur
unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen und den geringen funktionellen
Auswirkungen nicht mehr entsprechenden Schmerzen gelangt man zu einem Einzel-GdB von 20.
Denn nach Teil A Nr. 2 j) der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 18 Abs. 8 AHP, Seite 23 f.,
schließen die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit
ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort
(AHP: Sitz) und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß
hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen (AHP: anzunehmen), die eine (AHP: spezielle)
ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Unter Berücksichtigung
dieser Maßstäbe erachtet der Senat einen Einzel-GdB von 20 als gerade vertretbar.
Die Schultergelenkbeschwerden der Klägerin sind nach Teil B Nr. 18.13 der Anlage zu § 2 VersMedV
und Teil A Nr. 26.18 AHP, Seite 119, eigentlich mit keinem Einzel-GdB zu bewerten. Denn danach sind
Bewegungseinschränkungen des Schultergelenkes überhaupt nur bei einer Armhebung von nur bis zu
120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit zu bewerten, wovon die
Klägerin bei den vom Sachverständigen M mitgeteilten Messwerten (Arm seitwärts/körperwärts im
Schultereckgelenk rechts 150-0-20°, links 160-0-20°; Arm vorwärts/rückwärts im Schultergelenk rechts
und links je 150-0-50°) weit entfernt ist. Nichts anderes gilt auch für die Hand- und Fingergelenke,
deren Untersuchungsbefund vom Sachverständigen als unauffällig beschrieben wird, so dass auch
das in diesem Zusammenhang bestehende Carpaltunnelsyndrom keine eigenständige Bewertung
bedingt, zumal dieses am 29. Juli 2010 offenbar mit Erfolg operiert worden ist und etwa die Internistin
Dr. E in ihrem Befundbericht vom 10. Mai 2011 klinisch einen deutlich gebesserten Zustand
bescheinigt hat. Wenn der Senat bei dieser Sachlage für den orthopädischen Komplex einschließlich
der von der Klägerin geklagten Schmerzen mit dem Sachverständigen M und dem Versorgungsarzt
Dr. V einen Einzel- GdB von 30 annimmt, ist nicht zu verkennen, dass es sich hierbei um die
höchstdenkbare Maximalbewertung handelt. Dabei dürfte es bereits zu der vom Sachverständigen M
befürchteten Doppelbewertung der Schmerzsymptomatik gekommen sein, was umso mehr gilt, als
schon der sehr hoch bestimmte Einzel-GdB von 50 für das psychische Leiden wohl nur unter
Berücksichtigung der im orthopädischen Komplex demnach nochmals berücksichtigten
Schmerzsymptomatik knapp begründbar ist.
Für den bei der Klägerin vorliegenden Diabetes mellitus Typ II ist jedenfalls kein höherer Einzel-GdB
als 30 festzustellen, was sich ebenfalls aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen
M ergibt, der eine zeitliche Differenzierung – bis Dezember 2007 Einzel-GdB 20, ab dann 30 –
vornimmt.
Zur GdB-Bewertung des Diabetes mellitus hat das BSG, dessen Rechtsprechung der Senats im
vorstehenden Zusammenhang in jeder Hinsicht folgt, mit Urteil vom 24. April 2008 (B 9/9a SB 10/06 R)
entschieden, dass die Bewertungsgrundsätze nach Teil A Nr. 26.15 AHP 1996 und 2004 (Seite 119
und Seite 99) nur mit gewissen Maßgaben dem höherrangigen Recht und dem Stand der
medizinischen Wissenschaft entsprechen. Danach ist bei der GdB-Bewertung neben der
Einstellungsqualität auch der Therapieaufwand zu berücksichtigen, soweit dieser sich auf die Teilhabe
des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt. Als Rechtsgrundlagen
für die Feststellung des GdB sind im vorliegenden Fall - zunächst allgemein (formal) betrachtet - für
die Zeit vom 31. Mai 2007 bis zum 21. Juli 2010 die vorläufige Neufassung von Teil A Nr. 26.15 AHP
gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. September 2008 (IV
C 3-48064-3) an die zuständigen obersten Landesbehörden unter Beachtung der Grundsätze der
Rechtsprechung des BSG und ab dem 22. Juli 2010 die Regelung in Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2
VersMedV in der Fassung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928) heranzuziehen.
Für den erstgenannten Zeitraum (31. Mai 2007 bis zum 21. Juli 2010) ist nach der Rechtsprechung
des BSG zu berücksichtigen, dass die vorläufige Neufassung des Teil A Nr. 26.15 AHP unter
Beachtung der im genannten Urteil vom 24. April 2008 dargelegten Grundsätze rückwirkend auf
Sachverhalte anzuwenden ist, die vor deren Einführung durch das Rundschreiben des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. September 2008 liegen (vgl. BSG, Urteil vom 11.
Dezember 2008 - B 9/9a SB 4/07 R).
Nach der vorläufigen Neufassung des Teils A Nr. 26.15 AHP ist der GdB nach Maßgabe der folgenden
Tabelle festzustellen:
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
66 - mit Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikamente) 0,
67 - mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen 10,
68 - mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung erhöhen 20,
69 - unter Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Medikamenten, je
nach Stabilität der Stoffwechsellage (stabil oder mäßig schwankend) 30 bis 40,
70 - unter Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwerer
Hypoglykämien 50.
Häufige, ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien sind zusätzlich zu bewerten. Schwere
Hypoglykämien sind Unterzuckerungen, die eine ärztliche Hilfe erfordern.
Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene und im Wortlaut mit der vorläufigen Neufassung des Teils A
Nr. 26.15 AHP identische Regelung in Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV in der Fassung vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) ist indes nicht zur GdB-Bewertung heranzuziehen, da sie den
gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zwingend zu berücksichtigenden Therapieaufwand nicht erfasst
und aus diesem Grund nichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 SB 3/08 R). Die
Feststellung des GdB hat bis zu einer im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben aus § 69 Abs. 1 Satz
SGB IX stehenden Neufassung der Bestimmungen über den Diabetes mellitus nach den
Grundsätzen des Urteils des BSG vom 24. April 2008 (B 9/9a SB 10/06 R) zu erfolgen (vgl. BSG,
Urteil vom 23. April 2009 - B 9 SB 3/08 R).
Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV ist in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung
der VersMedV vom 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928) am Tag nach ihrer Verkündung im
Bundesgesetzblatt, also am 22. Juli 2010, in Kraft getreten. Es ist nach der Rechtsprechung des BSG
rechtmäßig, ist mangels Übergangsvorschrift demnach ab diesem Tag anzuwenden (vgl. Urteil vom 2.
Dezember 2010 - B 9 SB 3/09 R –) und hat folgenden Inhalt:
Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
75 - Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen
kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den
Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS
beträgt 0.
76 - Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die
durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine
signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.
77 - Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die
mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen
müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach
Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere
Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.
78 - Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier
Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der
folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch
erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses
Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und
Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der
GdS beträgt 50.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS- Werte
bedingen.
Nach den - hier für die Zeit vom 31. Mai 2007 bis 21. Juli 2010 maßgeblichen - Grundsätzen des BSG
(vgl. Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R) ist bei der Bewertung des Einzel-GdB von
Diabetes mellitus aber auch der Therapieaufwand zu berücksichtigen, soweit er sich auf die Teilhabe
des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt. Der GdB wird relativ
niedrig anzusetzen sein, wenn mit geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage
erreicht wird. Mit (in beeinträchtigender Weise) wachsendem Therapieaufwand und/oder
abnehmendem Therapieerfolg (instabilerer Stoffwechsellage) wird der GdB höher einzuschätzen sein.
Dabei sind jeweils - im Vergleich zu anderen Behinderungen - die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft in Betracht zu ziehen (BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R).
Für die Zeit ab 22. Juli 2010 sieht Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV ebenfalls eine
differenzierte Berücksichtigung des Therapieaufwandes bei Diabetes mellitus vor.
Der Begriff „Therapieaufwand“ ist im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung des BSG vom 24.
April 2008 weit auszulegen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9
SB 3/09 R). Die Auslegung orientiert sich an dem Wortsinn des Begriffs Therapie, der die Gesamtheit
der Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit mit dem Ziel der Wiederherstellung der Gesundheit,
der Linderung der Krankheitsbeschwerden und der Verhinderung von Rückfällen umfasst. Denn es
geht im Schwerbehindertenrecht um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, aufgrund
derer der von Krankheit betroffene Mensch nicht mehr die Gesamtheit der ihm sozial zugeschriebenen
Funktionen unbeeinträchtigt und ungefährdet wahrnehmen kann, auch wenn diese Auswirkungen an
sich nur geringfügig sind. Sie können sich bei gewissen stummen Erkrankungen allein aus ärztlichen
Handlungsanweisungen, zum Beispiel Diät, Ruhepausen, Schonung, verkürzte Arbeitsbelastung,
Meidung bestimmter Außeneinflüsse (zum Beispiel Witterung, Zugluft, Nässe) oder Vorgaben zu
bestimmten Körperhaltungen (zum Beispiel Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen usw.), ergeben. Eine
eigenständige funktionelle Bedeutung des Therapieaufwands, zum Beispiel ständiger aufwändiger
Verbandswechsel, ist insoweit nicht erforderlich.
Allerdings muss der Therapieaufwand zur Erzielung des Therapieerfolgs (stabilere Stoffwechsellage)
medizinisch notwendig sein, um bei der GdB-Bewertung berücksichtigt zu werden. Eine ärztliche
Verordnung kann als Nachweis für die medizinische Indikation dienen, ist aber nicht Voraussetzung für
die Anerkennung eines krankheitsbedingten Therapieaufwands. Erforderlich ist allerdings, dass die
Therapie tatsächlich durchgeführt wird.
Zudem ist nur derjenige Therapieaufwand bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigen, der sich
nachteilig auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
auswirkt. Dies gilt entsprechend für die ab 22. Juli 2010 geltende Regelung in Teil B Nr. 15.1 der
Anlage zu § 2 VersMedV.
Die mögliche Teilhabebeeinträchtigung durch medizinisch notwendigen Therapieaufwand beruht
hierbei nicht auf gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen, die beim Diabetes mellitus aufgrund
der Hypoglykämieneigung und der Instabilität der Stoffwechsellage vorliegen können und ebenfalls
Grundlage der GdB-Bewertung sind, sondern auf therapiebedingten Einschränkungen in der
Lebensführung oder bei der Gestaltung des Tagesablaufs. Insoweit kann zur Konkretisierung der
Grundsätze der Rechtsprechung des BSG auch für die Zeit vor dem 22. Juli 2010 auf die neuen
Bewertungsgrundsätze in Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV zurückgegriffen werden, nach
denen die insoweit bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigenden Teilhabestörungen unter dem
Oberbegriff „Einschnitte in die Lebensführung“ zusammengefasst sind. Obgleich die Änderung der
Anlage zu § 2 VersMedV formal keine Rückwirkung entfaltet und Gerichte und Verwaltung für den
Zeitraum bis 21. Juli 2010 nicht bindet, ist ihr Inhalt als antizipiertes Sachverständigengutachten
bedeutsam. Allgemein ist es zur Vermeidung sachfremder Erwägungen geboten, sich an allgemein
gültigen Bewertungskriterien zu orientieren, wie sie in den AHP und der Anlage zu § 2 VersMedV
aufgeführt sind. Nach der Begründung zur Verordnungsänderung (BR-Drs. 285/10 Seite 3 zu Nr. 2)
zeigen sich Einschnitte in die Lebensführung zum Beispiel bei der Planung des Tagesablaufs, der
Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität.
Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung und damit der nachteiligen Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung des BSG davon abhängig, ob der
Therapieaufwand aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt ist, mit
einem Vernachlässigen der Maßnahmen gravierende gesundheitliche Folgen einhergehen können
oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in anderen Lebensbereichen wegen des zeitlichen
Umfangs der Therapie erheblich beeinträchtigt wird. Je flexibler die Durchführung der notwendigen
Therapie gehandhabt werden kann, desto geringer fällt die Intensität der Teilhabestörung aus. Dies gilt
auch für den Fall, dass ein (gelegentliches) Aussetzen der Therapie keine gravierenden Auswirkungen
auf den Gesundheitszustand des Betroffenen hat oder durch andere Behandlungsmethoden
selbstbestimmt kompensiert werden kann.
Dabei hat das BSG in seinem Urteil vom 2. Dezember 2010 erläutert, dass dann, wenn sich der
medizinisch notwendige Therapieaufwand seiner Art und Weise nach nicht als krankheitsspezifisch
darstellt (zum Beispiel Blutzuckerwertmessungen, Insulininjektionen), sondern allgemein einer
gesunden Lebensweise entspricht (zum Beispiel Ernährungsverhalten, körperliche Aktivität),
grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine solche Lebensführung zumutbar in den Tagesablauf
einbezogen und unter wertender Betrachtung nicht als nachteilige Auswirkung auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX angesehen werden kann. Insoweit
sind Menschen
mit und ohne Behinderung in gleicher Weise dafür verantwortlich, durch eine gesunde Lebensweise
den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden oder zu
verringern. Hält sich der medizinisch notwendige Therapieaufwand in dem Rahmen dessen, was auch
Menschen ohne Behinderung allgemein als gesunde Lebensweise empfohlen wird, kann er mithin im
Allgemeinen nicht bei der Bemessung des GdB (hier von Diabetes mellitus) berücksichtigt werden.
Das BSG ist des Weiteren davon ausgegangen, dass sportliche Betätigung, soweit sie zur
Behandlung einer Krankheit medizinisch notwendig ist, in der Regel keine nachteiligen Auswirkungen
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hat. Nur bei
Hinzutreten besonders einschränkender Umstände kann im Einzelfall eine bei der Bemessung des
GdB zu berücksichtigende Teilhabebeeinträchtigung angenommen werden, wenn die medizinisch
notwendige sportliche Betätigung als Einschnitt in die Lebensführung die Gestaltung des Tagesablaufs
in besonderem Maße prägt, weil sie zum Beispiel aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art
und Weise festgelegt ist oder ihrem Umfang nach erheblich über das Maß einer auch Menschen ohne
Behinderung empfohlenen gesunden Lebensweise hinausgeht.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen M stellen sich der Verlauf und die Behandlung der
Diabetes-Erkrankung wie folgt dar: Die Stoffwechsellage war bei von der Klägerin abgelehnter und
damit nicht durchgeführter Insulintherapie bis Dezember 2007 schlecht. Die Ablehnung einer
Insulintherapie wird übrigens bestätigt durch einen Arztbrief der S-Klinik vom 10. Oktober 2007 über
eine stationäre Behandlung der Klägerin vom 12. Juli bis 15. August 2007; hier heißt es, die Klägerin
wünsche derzeit keine Umstellung auf Insulin, da sie häufig ihre Medikamente vergesse. Ab Januar
2008 erfolgte eine Insulintherapie, was zu einer drastischen Verbesserung der Stoffwechsellage
führte. Im November 2008 kam es zu einer Stoffwechselentgleisung, im Mai 2011 wurde eine
schlechte Stoffwechsellage festgestellt, insgesamt ist die Stoffwechsellage auch aktuell sehr schlecht.
Der Therapieaufwand gestaltet sich durchgehend als gering (was jedenfalls ein Mitgrund für die
schlechte Stoffwechsellage sein dürfte). Die Klägerin führt die Insulintherapie nach festem Schema
durch, ohne die Dosen selbständig anpassen zu müssen. Es wird kein Aufwand zur Erzielung einer
besseren Stoffwechsellage – keine sportlichen Aktivitäten, keine Änderung des Lebensstils –
betrieben. Angegeben worden sind von der Klägerin nur leichte Unterzuckerungen, die sie ohne
Fremdhilfe selbst beherrschen kann. Nach der bis zum 21. Juli 2010 geltenden Rechtslage ist hier vor
Beginn der Insulintherapie im Januar 2008 kein höherer Einzel-GdB als 20 festzustellen. Ab Januar
2008 ist vom Vorliegen einer Insulintherapie bei weitgehend schlechter Stoffwechsellage und sehr
geringem Therapieaufwand mit einem Einzel-GdB von 30 auszugehen. Dieser GdB ist (knapp) auch
nach der ab dem 22. Juli 2010 geltenden Rechtslage festzustellen. Bei weiter geringem
Therapieaufwand und kaum vorhandenen Einschnitten in der Lebensführung ist ein höherer Einzel-
GdB als 30 nicht festzustellen.
Der Bluthochdruck ist nach Teil B Nr. 9.3 der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 26.9 AHP, Seite
75, als solcher mittelschwerer Form mit Organbeteiligung leichten Grades mit einem Einzel-GdB von
20 zutreffend bewertet. Berücksichtigt sind dabei die vom Facharzt für Augenheilkunde S in seinem
ärztlichen Bericht vom 13. September 2012 mitgeteilten beidseitigen milden hypertensiven
Veränderungen der Netzhaut. Der Sachverständige M selbst hat im Übrigen einen unauffälligen
kardialen körperlichen Untersuchungsbefund erhoben bei leicht erhöhtem Ruhe-Blutdruck und
normalem Ruhe-EKG.
Im Bereich der unteren Extremitäten ist lediglich ein Krampfaderleiden mit einem Einzel-GdB von 10
zu bewerten. Dies folgt aus Teil B Nr. 9.2.3 der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 26.9 AHP, Seite
74 f., wonach eine chronisch-venöse Insuffizienz (z. B. bei Krampfadern), postthrombotisches
Syndrom ein- oder beidseitig mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen
Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden mit einem GdB von 0 bis 10 zu
bewerten ist. Anhaltspunkte für eine höher zu bewertende chronisch-venöse Insuffizienz mit
erheblicher Ödembildung und häufig (mehrmals im Jahr) rezidivierenden Entzündungen sind vom
Sachverständigen M nicht gefunden worden und hat auch der Senat nicht.
Weitere GdB-relevante Leiden bestehen bei der Klägerin nach dem Gutachten des Sachverständigen
M nicht. Dies gilt insbesondere auch – mit Ausnahme des bereits bewerteten Krampfaderleidens - für
den gesamten Bereich der unteren Extremitäten. Nach den vom Sachverständigen Müller mitgeteilten
Befunden und Messergebnissen sind keine GdB-relevanten Beeinträchtigungen der Hüft-, Knie- und
Sprunggelenke feststellbar. Keine höhere Bewertung des GdB erfordert hier auch die bei der Klägerin
ohne Frage vorliegende Adipositas (bei einer Größe von 1,57 m hat Dr. E in ihrem Befundbericht für
das Sozialgericht vom 9. Dezember 2009 ein Körpergewicht von 115 kg mitgeteilt; nach dem
Sachverständigen M ist es zu einer ungewollten Gewichtsabnahme auf jetzt noch 94 kg gekommen).
Die Adipositas allein bedingt nach Teil B Nr. 15.3 der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 26.15
AHP, Seite 99, keinen GdB. Nur Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen
System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines GdB begründen.
Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna. Die Folge-
und Begleitschäden der Adipositas der Klägerin – insbesondere solche im Zusammenhang mit der
Diabetes-Erkrankung und den Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates - sind nach
den obigen Ausführungen vollumfänglich berücksichtigt worden.
Von Vorstehendem ausgehend ergibt sich kein höherer Gesamt-GdB als 70. Der Einzel- GdB von 50
für seelische Leiden ist infolge der orthopädischen Leiden einschließlich der Schmerzsymptomatik um
10 zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung um 10 erfolgt durch die Diabetes-Erkrankung und zwar
unabhängig davon, ob dieses mit einem Einzel-GdB von 20 oder 30 zu bewerten ist. Der mit 20 zu
bewertende Hypertonus führt allenfalls zu leichten Einschränkungen und wirkt sich nicht GdB-
erhöhend aus. Gleiches gilt für das mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewertende Krampfaderleiden,
das wegen der Geringfügigkeit der von ihm ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen ebenfalls
außer Betracht bleiben muss. Insgesamt geht der Senat mit dem Sachverständigen M davon aus,
dass hier in jeder Hinsicht eine Maximalbewertung zugunsten der Klägerin vorgenommen worden ist.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen sind hier nicht festzustellen.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ liegen hier nicht vor.
Die AHP und die in der Anlage zu § 2 VersMedV festgelegten „versorgungsärztlichen Grundsätze“
beschreiben in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 (Seite 137 ff.) und Teil D Nr. 1 d) – f) Regelfälle, bei denen
nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer
dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. Urteil des Senats vom
16. November 2011 - L 11
SB 67/09). Sie geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor
angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der Einschränkung des
Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist“, und
tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische
Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den
anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem
der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische
Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem
die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die AHP und die in der Anlage zu § 2
VersMedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben
haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge
einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus
anderen Gründen, erheblich beeinträchtigen. Ob die „versorgungsärztlichen Grundsätze“, soweit sie
die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen – wie hier für das
Merkzeichen „G“ – betreffen, auf einer ausreichenden Verordnungsermächtigung im Sinne von Artikel
Abs. 1 des Grundgesetzes beruhen, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen (vgl. Urteil des
Senats vom 16. November 2011 – a. a. O.). Denn die in den „versorgungsärztlichen Grundsätzen“
geregelten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“, die sich in jeder Hinsicht mit
den insoweit in den AHP angeführten und für den Fall der Teilnichtigkeit der „versorgungsärztlichen
Grundsätze“ zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Betroffenen unter Beachtung der
Rechtsprechung des BSG zunächst weiter heranzuziehenden Voraussetzungen decken, sind im Fall
der Klägerin nicht erfüllt.
Nach Teil B Nr. 30 Abs. 3 AHP und Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2 VersMedV sind die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens in erster
Linie dann als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von
wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den
unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die
Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- und
Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Soweit
innere Leiden zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr führen können, kommt es ebenfalls entscheidend auf die Einschränkung des
Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
vor allem bei Herzschäden und bei Lungenschäden mit einem Einzel-GdB von mindestens 50
anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit, wie z. B. bei einer chronischen Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind
die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Dass hier keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich
einen GdB von wenigstens 40 bedingen, ergibt sich aus obigen Ausführungen zum GdB der Klägerin.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die inneren Leiden.
Nach Teil B Nr. 30 Abs. 4 AHP und Teil D Nr. 1 e) der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei hirnorganischen
Anfällen die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens
abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab
einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle
überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen
Schocks. Dass bei der Klägerin ein Anfallsleiden ebenso wenig vorliegt wie häufige hypoglykämische
Schocks infolge der Diabetes-Erkrankung, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen zum GdB.
Nach Teil B Nr. 30 Abs. 5 AHP und Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV sind Störungen der
Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind
bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen
GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion
(z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei
Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender
Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei
diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B.
Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind
entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten
Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden
können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei
geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den
meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Auch diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der Klägerin im genannten
Sinne nicht um einen behinderten Menschen, der sich im Straßenverkehr auf Wegen, die er nicht
täglich benutzt, nur schwer zurechtfinden kann. Nach allen Gutachten liegt bei ihr keine geistige
Behinderung mit einem GdB von mindestens 80 vor; ebenso ist hier kein besonders gelagerter
Einzelfall gegeben, bei dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr auch bei einer geistigen Behinderung mit einem GdB unter 80 gegeben ist.
Soweit die Klägerin darüber hinaus an psychischen Störungen leidet und diese Störungen zu einem
Nicht-Verlassen ihrer Wohnung führen sollten, rechtfertigt dies ihre Gleichstellung mit den in Teil B Nr.
Abs. 4 und Abs. 5 AHP und Teil D Nr. 1 e) und f) der Anlage zu § 2 VersMedV genannten
Personengruppen nicht. Denn im Hinblick auf diesen Personenkreis, bei dem die Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann, ohne dass das Gehvermögen betroffen ist,
enthält § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine abschließende Aufzählung, die durch die AHP und die Anlage
zu § 2 Vers- MedV ausgefüllt werden. Demnach vermögen psychische Störungen nicht das Vorliegen
einer erheblichen Gehbehinderung zu begründen, wenn diese sich – wie in der Regel und so auch
hier – nicht auf das Gehvermögen selbst auswirken (vgl. Urteil des Senats vom 16. November 2011 –
a. a. O.).
Aus den Ausführungen des Sachverständigen M wie auch den übrigen aktenkundigen medizinischen
Befunden ergeben sich auch keine sonstigen – nicht bereits unter Gleichstellungsgesichtspunkten
erörterten – besonderen Umstände, die dazu führen könnten, die medizinischen Voraussetzungen für
das Merkzeichen „G“ außerhalb der in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP und Teil D Nr. 1 d) bis f) der
Anlage zu § 2 VersMedV beschriebenen Regelfälle zu bejahen.
Schließlich lässt sich das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“
auch nicht aus dem Zusammenwirken der sich auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
auswirkenden Beeinträchtigungen der Klägerin herleiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B
9/9a SB 7/06 R –), weil die nach den vorstehenden Ausführungen insoweit zu berücksichtigenden
Beeinträchtigungen nicht so gravierend sind, dass sie in der Gesamtschau den Regelbeispielen in Teil
B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP und Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV gleichgestellt werden
könnten.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ liegen bei der Klägerin ebenfalls nicht
vor. Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“
sind § 69 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 33 b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung
(SchwbAwV). Gemäß § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung ist
eine Person hilflos, wenn sie infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines
jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in
Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch
eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Fassung
des Begriffs der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung im
Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht
hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt
worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im
Sinne der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) angelehnt (vgl. BSG, Urteil vom
12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1, und Urteil vom 24. November 2005 – B
SB 1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, jeweils m. w. N.).
Bei den gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche,
die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen
zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI) erfassten Bereiche der
Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und
Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität
(Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der so genannten
Grundpflege zusammengefasst (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 SGB XI; § 37 Abs. 1 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Hinzu kommen jene Verrichtungen, die in den Bereichen der
notwendigen körperlichen Bewegung, psychischen Erholung, geistigen Anregung und der
Kommunikation (insbesondere Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen. Bei
psychisch oder geistig Behinderten liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn sie bei zahlreichen
Verrichtungen des täglichen Lebens zwar keiner Handreichungen bedürfen, sie diese Verrichtungen
aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornehmen. Nicht vom Begriff
der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (zu
Vorstehendem vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, Urteil vom 24.
November 2005 – B 9 SB 1/05 R –, jeweils a. a. O., Urteil vom 2. Juli 1997 – 9 RV 19/95 –, SozR
3-3100 § 35 Nr. 6; AHP 1996, Nummer 21 Abs. 3, Seite 37).
Die tatbestandlich vorausgesetzte „Reihe von Verrichtungen“ kann regelmäßig erst dann
angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf
in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem
Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er
auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei neben der Zahl der Verrichtungen
auf den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein, wobei Maßstab
für die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie der tägliche Zeitaufwand für erforderliche
Betreuungsleistungen ist. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem
Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht
schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist.
Typisierend ist vielmehr Hilflosigkeit grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der tägliche
Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen mindestens zwei Stunden erreicht, was dem
Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht. Um den individuellen
Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand
abzustellen; vielmehr sind auch die weiteren Umstände der Hilfeleistung, insbesondere der
wirtschaftliche Wert der Leistung oder die körperliche und psychische Belastung der Pflegeperson, zu
berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 3 RK 14/94 –, SozR 3-2500 § 53 Nr. 8,
Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, Urteil vom 24. November 2005 – B 9 SB 1/05 R –,
jeweils a. a. O.).
Hiernach hat die Klägerin bereits nach dem aktenkundigen Pflegegutachten der Gutachterin F vom
27. April 2009 keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „H“, weil der Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen im Bereich der
Grundpflege danach nur 71 Minuten täglich beträgt und demnach nicht mindestens zwei Stunden
erreicht; auch die Berücksichtigung der weiteren Umstände der Hilfeleistung rechtfertigt keine andere
Einschätzung. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die Zuerkennung der
Pflegestufe I von Dr. A in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2010 als auch vom Sachverständigen
M als nicht nachvollziehbar erachtet wird. Letztgenannter hat nachvollziehbar überhaupt keinen
Pflegebedarf erkannt.
Auch die Voraussetzungen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „B“ liegen hier nicht vor. Nach Nr. 32 AHP ist eine Berechtigung für eine ständige
Begleitung und zur Mitnahme einer Begleitperson bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die
Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ oder „H“ oder – wie die Bezugnahme in Nr. 32 Abs. 1 Satz 1
AHP auf § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX erweist, der wiederum auf § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Bezug
nimmt – „Gl“ <gehörlos; nunmehr ausdrücklich in Teil D Nr. 2 Buchstabe b der Anlage zu § 2
VersMedV genannt> vorliegen) gegeben, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren
für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe
angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels
notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B.
bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind (vgl. Nr. 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 AHP).
Die Berechtigung für eine ständige Begleitperson ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten,
Ohnhändern, Blinden und den in Nr. 30 Abs. 4 und 5 AHP genannten Sehbehinderten,
Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist (vgl. Nr. 32
Abs. 3 AHP). Nach Nr. 30 Abs. 5 Satz 2 AHP ist die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bei Hörbehinderten wiederum nur dann gerechtfertigt, wenn
Störungen der Orientierungsfähigkeit zu bejahen sind, was nur bei Taubheit oder an Taubheit
grenzender Schwerhörigkeit der Fall ist, und zwar auch nur für schwerbehinderte Menschen im
Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) und für schwerbehinderte Menschen im
Erwachsenenalter in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. bei
Sehbehinderung oder geistiger Behinderung). Diese Bewertungsgrundsätze sind nunmehr im Teil D
Nr. 2 b) und c) der Anlage zu § 2 VersMedV niedergelegt.
Grundvoraussetzung für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen
„B“ ist demnach das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „H“
oder „Gl“. Dass hier die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „Gl“ nicht vorliegen,
bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Merkzeichen „G“ und „H“ liegen nach den obigen Ausführungen nicht vor. Auf die Verzahnung der
Merkzeichen „G“ und „B“ hat bereits das BSG in seinem Urteil vom 11. November 1987 (9a RVs 6/86
–) hingewiesen. Ohne Zuerkennung des Merkzeichens „G“ - entsprechendes gilt für das Merkzeichen
„H“ - kommt die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ demnach nicht in Betracht (vgl. auch BSG, Urteile
vom 13. Juli 1988 - 9/9a RVs 14/87 – und vom 6. September 1989 - 9 RVs 1/88 -, Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2009 - L 15 SB 151/06 – alle bei).
Auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ liegen bei der Klägerin nicht
vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV ist im Ausweis auf der Rückseite das Merkzeichen „RF“
einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.
Mit der Verweisung auf das Landesrecht sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 heranzuziehen
die Vorschriften des am 1. April 2005 in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 Satz 1 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des Achten Staatsvertrags zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Verbindung mit § 1
des Berliner Zustimmungsgesetzes (Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 27.
Januar 2005 (GVBl. Seite 82), welches die bis dahin geltende Berliner Verordnung über die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 2. Januar 1992 (GVBl. Seite
3) aufhob. Spätere Änderungen, zuletzt im Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in
Verbindung mit § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes vom 3. Februar 2010 (GVBl. Seite 39), haben
die hier maßgeblichen Voraussetzungen unberührt gelassen. Zum 1. Januar 2013 gilt § 4 Abs. 2 Satz
1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes
(Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 20. Mai 2011 (GVBl. Seite 211), der
allerdings für den darin genannten Personenkreis keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht,
sondern nur eine Reduzierung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vorsieht.
Der Senat lässt offen, ob er an seiner Rechtsauffassung, wonach die landesrechtlichen Regelungen
über die Rundfundgebührenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen anzuwenden sind, festhält (vgl.
Urteil des Senats vom 30. April 2009 - L 11 SB 348/08 – – m. w. N. zum Meinungsstand). Auch in
diesem Fall liegen deren Voraussetzungen hier jedenfalls nicht vor.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags und der wortgleiche § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und
der wortgleiche § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 23 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der auf
bestimmte Sehbehinderte und Hörgeschädigte zugeschnitten ist, kommt ersichtlich nicht in Betracht -
werden auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht schwerbehinderte Menschen befreit oder wird
deren Beitrag auf ein Drittel reduziert, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend
wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht
teilnehmen können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind als öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte
politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und
wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger als 30 Minuten dauern. Öffentliche Veranstaltungen sind
damit nicht nur Ereignisse kultureller Art, sondern auch Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen,
Märkte und Gottesdienste (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. Februar 1997 - 9/9a RVs 2/96 - SozR 3-3780
§ 4 Nr. 17). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn
der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, das heißt allgemein und umfassend, vom
Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher
Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei der vom BSG vertretenen Auslegung muss der
Schwerbehinderte praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss an öffentlichen
Veranstaltungen begründen zu können. Es kommt nicht darauf an, ob jene Veranstaltungen, an denen
er noch teilnehmen kann, seinen persönlichen Vorlieben, Bedürfnissen, Neigungen und Interessen
entsprechen. Sonst müsste jeder nach einem anderen, in sein Belieben gestellten Maßstab von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Das wäre mit dem Gebührenrecht nicht vereinbar, denn die
Gebührenpflicht selbst wird nicht bloß nach dem individuell unterschiedlichen Umfang der Sendungen,
an denen die einzelnen Teilnehmer interessiert sind, bemessen, sondern nach dem gesamten
Sendeprogramm. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der
Nachteilsausgleich „RF“ nur Personengruppen zugute kommt, die den gesetzlich ausdrücklich
genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher
Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind.
Nach diesen Grundsätzen, von denen auch der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeht,
liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ hier bereits
deshalb nicht vor, weil der GdB bei der Klägerin nach obigen Ausführungen nicht wenigstens 80
beträgt. Darüber hinaus ist die Klägerin aber auch nicht wegen ihres Leidens ständig, das heißt
allgemein und umfassend, vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen, was sich aus
den Ausführungen des Sachverständigen M schlüssig ergibt.
Bei der Klägerin sind auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „T“ nicht
erfüllt. Voraussetzung für das Merkzeichen „T“ ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes vom 31. Juli 2001 (GVBl. Seite 322),
zuletzt geändert mit Verordnung vom 22. Juni 2005 (GVBl. Seite 342) (Berl- FahrdienstVO), dass das
Merkzeichen aG, ein mobilitätsbedingter GdB von mindestens 80 und Fähigkeitsstörungen beim
Treppensteigen gegenüber dem Versorgungsamt nachgewiesen werden. Berechtigt nach Maßgabe
des § 3 (befristete Berechtigung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens) sind außerdem
Personen, die erstmalig beim Versorgungsamt das Merkzeichen T beantragen und dem Antrag eine
Bescheinigung beifügen, aus der hervorgeht, dass eine Krankenkasse oder ein anderer
Leistungsträger aufgrund einer ärztlichen Verordnung die Kosten für einen Rollstuhl oder für einen
Rollator übernommen hat (§ 1 Abs. 2 BerlFahrdienstVO). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Weder sind bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“
anerkannt. Auch sind ein mobilitätsbedingter GdB von mindestens 80 und Fähigkeitsstörungen beim
Treppensteigen gegenüber dem Versorgungsamt nicht nachgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG
nicht vorliegt.