LSG Baden-Württemberg, 25.03.2025 – L 3 SB 382/24
Teil B Nr. 15 VersMedV · Stoffwechsel, innere Sekretion · Rechtsprechungsseite
Einordnung
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Einordnung der Entscheidung in 15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus).
Einordnung der Entscheidung in 15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus).
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe
vom 29.01.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-
statten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.
Der 1972 geborene Kläger stellte am 05.09.2022 beim Beklagten einen Antrag auf Fest-
stellung seines GdB. Zur Begründung verwies er unter Vorlage diverser ärztlicher Unter-
lagen auf Diabetes-Erkrankung, Bluthochdruck, Allergien, Stress, Magengeschwüre, De-
pressionen, gebrochene Schulter, Schulterschiefstand und Beckenschiefstand. Der Klä-
ger beschrieb in seinem ebenfalls beigefügten Schreiben die Auswirkungen der Diabe-
tes-Erkrankung. Er führte im weiteren Verlauf aus, die Behandlung der Diabetes-Erkran-
kung erfolge in Form der Tabletten Metformin morgens und abends sowie der Spritzen
Ozempic wöchentlich, Tresiba abends und Fiasp dreimal täglich, die Blutzuckermessun-
gen erfolgten mittels des Systems Freestyle Libre über den Daumen, das Spritzen des
Insulins werde je nach Blutzuckerwert, geplanter körperlicher Aktivität und Mahlzeit be-
rechnet. Der Beklagte holte den Befundbericht des W1 vom 22.09.2022 ein und zog über
ihn diverse ärztliche Unterlagen bei. W1 führte aus, der Kläger leide an einem Diabetes
mellitus Typ 2, einer Hypertonie, einem chronischen Schulter-Arm-Syndrom und einer
mittelgradigen Depression. Z1 berücksichtigte in der versorgungsärztlichen Stellungnah-
me vom 12.12.2022 als Funktionsbeeinträchtigungen einen Diabetes mellitus mit einem
Einzel-GdB von 40, ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom und eine Depression
mit einem Einzel-GdB von 20, eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Ein-
zel-GdB von 10 sowie eine Allergie, einen Bluthochdruck, eine Funktionsbehinderung des
Schultergelenks und einen Beckenschiefstand jeweils mit keinem GdB von mindestens
10 und bewertete den Gesamt-GdB mit 40. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid
vom 21.12.2022 den GdB des Klägers mit 40 seit dem 05.09.2022 fest.
Hiergegen legte der Kläger am 04.01.2023 Widerspruch ein. Gelegentlich würden schwe-
re Hypoglykämien beschrieben. Ferner bestünden mindestens mittelgradige sozia-
le Anpassungsstörungen. S1 blieb in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
27.01.2023 bei der bisherigen versorgungsärztlichen Beurteilung. Sodann wies der Be-
klagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2023 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24.02.2023 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erho-
ben. Er hat seine Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergän-
zend ausgeführt, er müsse mehrfach am Tag Insulin spritzen, woraus eine zusätzliche
Beeinträchtigung im Alltagsleben folge, er leide an kontinuierlicher Unterzuckerung, die
häufig nachts eintrete, er sei alleinerziehender Vater, zudem könne er den rechten Arm
nicht bis zum Schultergelenk hochheben. Der Kläger hat im weiteren Verlauf vorgetra-
gen, er führe kein Diabetestagebuch, das System Freestyle Libre zeichne alles auf, er ha-
be sich im Rahmen der Trennung in psychologischer Behandlung befunden, diese habe
er bewusst abgebrochen, um im Rahmen der Kinderbetreuung seitens seiner Ehegattin
nicht angreifbar zu werden.
Das SG Karlsruhe hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige
Zeugen gehört und über diese diverse ärztliche Unterlagen beigezogen.
In dem beigezogenen Entlassungsbericht der K2 Klinik Ü1 vom 27.04.2023 werden als
Diagnosen eine Adipositas Grad I, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hyperto-
nie, eine Carotisstenose sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des rech-
ten Schultergelenks aufgeführt und wird angegeben, der Kläger habe die Möglichkeit des
therapeutischen Fastens, umrahmt von einer kalorienreduzierten pflanzenbetonten Voll-
werternährung in Verbindung mit zahlreichen aktiven Bewegungselementen genutzt, ei-
ne Gewichtsabnahme erreichen können und hierunter erleben können, dass die Insulin-
therapie komplett habe beendet werden können. Eine Insulineigensekretion sei offenbar
noch ausreichend nachweisbar, die Glukosewerte im Verlauf lägen nahezu im neu einge-
stellten Zielbereich, es liege keine wesentliche Hypoglykämieneigung vor, die Laborver-
laufskontrollen seien nicht wesentlich auffällig.
W1 hat unter dem 30.06.2023 ausgeführt, der Kläger sei bei ihm seit März 2022 wegen
eines grippalen Infekts, eines Wirbelsäulensyndroms, einer Bronchitis sowie einer Mea-
tusstenose nach Harnröhrenruptur in Behandlung gewesen. Insgesamt habe sich der Zu-
stand eher verschlechtert.
Der W2 hat unter dem 27.06.2023 ausgeführt, er behandle den Kläger wegen dessen
Diabetes-Erkrankung. Die Kontakte seien nicht wegen Beschwerden, sondern zur Einstel-
lungskontrolle der diabetischen Stoffwechsellage erfolgt. Die Glukoseregulation sei nicht
immer zufriedenstellend gewesen. Im Verlauf sei jedoch eine deutliche Besserung zu er-
kennen. Er hat die von ihm gemessenen HbA1c-Werte mitgeteilt und ergänzend ausge-
führt, Therapiebedarf und -aufwand hätten verringert werden können, aktuell erfolge ei-
ne zielgerechte Einstellung mit weniger Medikation und weniger therapeutischem Auf-
wand. Als Dauerdiagnosen hat er einen nicht entgleisten Diabetes mellitus Typ 2 ohne
Komplikationen, eine Hypercholesterinämie, eine benigne essentielle Hypertonie ohne
Angaben hypertensiver Krisen, eine Carotisstenose und eine Struma nodosa aufgeführt.
Zwar sei während der Rehabilitationsmaßnahme die Insulintherapie komplett ausgesetzt
worden. Im normalen Lebenssetting mit Schichtdienst, weniger Sport und ausgegliche-
ner Mischkost sei eine Insulintherapie aber weiterhin nötig. Der Einzel-GdB von 40 für die
Auswirkungen der Diabetes-Erkrankung sei adäquat.
Das SG Karlsruhe hat mit Urteil vom 29.01.2024 die Klage abgewiesen.
Der Kläger leide vor allem an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2. Dies
rechtfertige einen Einzel-GdB von 40. Der Kläger therapiere die Diabetes-Erkrankung mit
Diät, Medikamenten (Metformin) und dem selbst applizierten Spritzen von Insulin (be-
stehend aus einem Basalinsulin und einem Mahlzeiteninsulin nach Bedarf dosiert). Der
vorübergehende Verzicht auf die Insulintherapie während der Rehabilitationsmaßnah-
me in der K2 Klinik Ü1 sei nicht von Dauer gewesen. Hypoglykämien seien möglich, je-
doch jedenfalls im hier relevanten Zeitraum nicht aufgetreten. Die Blutzuckermessung
erfolge dauerhaft über das System Freestyle Libre. Eine außergewöhnlich schwer regu-
lierbare Stoffwechsellage liege nicht vor. Die Glukoseregulation sei zwar in der Vergan-
genheit nicht immer zufriedenstellend, im Verlauf sei jedoch eine deutliche Besserung
zu erkennen gewesen. Selbst falls man – was nirgends ausdrücklich dokumentiert sei –
von mindestens vier Insulininjektionen pro Tag ausgehen würde, wären darüber hinaus
nicht so erhebliche weitere Einschnitte in der Lebensführung ersichtlich, welche die Zu-
erkennung eines Einzel-GdB von 50 nach sich ziehen würden. Die vom Kläger geschil-
derten Beschwernisse im Rahmen der Diabetes-Erkrankung spiegelten letztendlich den
Therapieaufwand wieder (also beispielsweise die Anpassung des Insulins an die Mahlzei-
ten; die Selbstverabreichung von Spritzen, die fehlende Möglichkeit zur Spontanität in
der Freizeitgestaltung, etc.). Darüber hinaus würden aber keine gravierenden Einschnit-
te in der Lebensführung genannt, die zusätzlich zu berücksichtigen wären. Insbesondere
könne eine besondere berufliche Betroffenheit im Rahmen des Schwerbehindertenrechts
keine Beachtung finden. Das Gericht schließe sich deshalb der überzeugenden Auffas-
sung von Z1 an, hierfür keinen höheren Einzel-GdB als 40 zu vergeben. Dem habe auch
der behandelnde W2 zugestimmt.
Daneben liege beim Kläger eine seelische Störung in Form eines psychovegetativen Er-
schöpfungssyndroms vor. Ob auch eine Depression beim Kläger anzuerkennen sei, kön-
ne offengelassen werden. Denn jedenfalls bedingten die mit der psychovegetativen/psy-
chischen Störung einhergehenden funktionellen Einschränkungen nicht mehr als ei-
nen Einzel-GdB von 20. Denn es liege allenfalls eine sehr leichte psychovegetative/psy-
chische Störung vor, die sich beim Kläger – nach dessen Angaben W1 gegenüber – in
Schlaflosigkeit, Müdigkeit, Motivationslosigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten äu-
ßere. Eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit sei auf keinen Fall anzunehmen. So befinde sich der Kläger seit
2017 weder in fachpsychiatrischer, noch in psychotherapeutischer Behandlung und neh-
me auch keine Antidepressiva ein. Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund der psychischen
Beschwerden seien bei dem im Schichtdienst und in Vollzeit arbeitenden Kläger nicht
dokumentiert. Der Entlassungsbericht der K2 Klinik Ü1 enthalte einen völlig unauffälli-
gen psychischen Befund, kognitive Einschränkungen seien nicht verzeichnet. Der Kläger
habe noch Hobbies (Motorradclub) und ein stabiles soziales Umfeld (beide erwachsene
Töchter lebten noch bei ihm). Angesichts dessen sei der von Z1 angenommene Einzel-
GdB von 20 eher großzügig bemessen.
Des Weiteren leide der Kläger unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule in
Form eines Mehretagensyndroms. Für dieses Wirbelsäulenleiden sei ein Einzel-GdB von
10 anzusetzen. Vorliegend sei vor allem ein Wirbelsäulenabschnitt, nämlich die Lenden-
wirbelsäule, daneben in geringerem Umfang die Brustwirbelsäule betroffen. Insgesamt
seien nach dem Entlassungsbericht der K2 Klinik Ü1 lediglich leichtgradige Funktionsein-
schränkungen nachgewiesen. So seien zwar ein ausgeprägter Rundrücken und eine Len-
denwirbelsäulen-Hyperlordose festgestellt. Der Finger-Boden-Abstand habe 20 cm betra-
gen. Erhebliche Bewegungseinschränkungen oder sensomotorische Ausfälle hätten sich
dagegen nicht gefunden. Der Kläger befinde sich weder in regelmäßiger fachorthopädi-
scher Behandlung, noch sei eine spezielle Schmerztherapie zu verzeichnen. Laut Entlas-
sungsbericht der K2 Klinik Ü1 sei der Kläger so gut wie gar nicht auf die Einnahme von
Schmerzmitteln auf Stufe I der WHO-Schmerzskala (Ibuprofen) angewiesen. Vor diesem
Hintergrund komme ein höherer Einzel-GdB als 10 für das Wirbelsäulenleiden nicht in
Betracht.
Schließlich bestehe beim Kläger als Folge eines unfallbedingten Schultergelenkstrau-
mas rechts mit Bandrupturen und Clavicula-Frakturen (versorgt mit Osteosynthese; Me-
tallentfernung bereits erfolgt) noch eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der
rechten Schulter. Auch dies ziehe einen Einzel-GdB von nicht mehr als 10 nach sich. Aus-
weislich des Entlassungsberichts der K2 Klinik Ü1 sei der Kläger noch in der Lage, den
Arm bis knapp über die Horizontale zu heben. Ein erheblicher Kraftverlust oder eine In-
stabilität seien nicht beschrieben. Ein höherer Einzel-GdB als 10 könne somit nicht zuer-
kannt werden.
Weitere Gesundheitsstörungen, die zumindest einen Einzel-GdB von 10 bedingten, sei-
en nicht nachgewiesen. Bei der Meatusstenose und Harnröhrenruptur habe es sich um
ein Akutereignis, das keine Funktionsausfälle von mindestens sechs Monaten Dauer nach
sich gezogen habe, gehandelt. Auch das medikamentös behandelte Bluthochdruckleiden
des Klägers bedinge mangels Leistungsbeeinträchtigung und/oder Organbeteiligung kei-
nen Einzel-GdB von mindestens 10.
Der Gesamt-GdB sei nicht höher als mit 40 zu bewerten. Angesichts der Tatsache, dass
der Einzel-GdB von 20 im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ nur sehr
schwach ausgeprägt sei, komme ein höherer Gesamt-GdB als 40 nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2024 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Ba-
den-Württemberg eingelegt. Zwar habe man für die Diabetes-Erkrankung einen Einzel-
GdB von 40 eingeräumt. Allerdings liege auch noch die seelische Störung in Form eines
psychovegetativen Erschöpfungssyndroms vor. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrund-
satzes hätte hier weiter nachgehakt werden müssen, denn bei psychovegetativen und
psychischen Störungen könne ein Einzel-GdB von durchaus 40 zuerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.01.2024 aufzuheben, den Be-
scheid des Beklagten vom 21.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-
des vom 17.02.2023 abzuändern den Beklagten zu verpflichten, den Gesamt-
GdB mit 50 ab dem 05.09.2022 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der vorliegende medizinische Sachverhalt sei zutreffend gewürdigt und auch ausrei-
chend aufgeklärt. Die Diabetes-Erkrankung sei mit einem Einzel-GdB von 40 angemes-
sen bewertet. Eine außergewöhnliche schwer regulierbare Stoffwechsellage liege nicht
vor. Gravierende Einschnitte in der Lebensführung lägen ebenfalls nicht vor. Ferner sei
von einer sehr leichten psychovegetativen psychischen Störung auszugehen, die mit ei-
nem Einzel-GdB von 20 eher als großzügig bemessen anzusehen sei.
Der Senat hat auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers das Gutachten des N1, Neuro-
chirurgie am K1-hospital S2, vom 24.07.2024 eingeholt. Der Sachverständige hat als Ge-
sundheitsstörungen einen Diabetes mellitus Typ 2, eine depressive Erkrankung in mittel-
schwerer Ausprägung mit stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschrän-
kung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, ein psychovegetatives Erschöpfungssyn-
drom, ein chronifiziertes Wirbelsäulensyndrom mit deutlichen funktionellen Auswirkun-
gen im lumbalen Wirbelsäulenabschnitt mit häufigen rezidivierenden und anhaltenden
Bewegungseinschränkungen und Schmerzen, Schulterschmerzen mit Funktionsbehinde-
rung des Schultergelenks, Allergien, einen Bluthochdruck und einen Beckenschiefstand
beschrieben. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Belastungen und Einschränkun-
gen durch die Diabetes-Erkrankung seien nicht mehr mit einem Einzel-GdB von 40, son-
dern mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten und die psychische Erkrankung erfülle
die Voraussetzung für einen Einzel-GdB von 20, wenn nicht gar für einen Einzel-GdB von
30. Der Sachverständige hat in Bezug auf die Bildung des Gesamt-GdB ausgeführt, we-
sentlich sei die Tatsache, dass es zu einer deutlichen, wechselseitigen negativen Beein-
flussung komme, zum Beispiel im Rahmen der Stressbewältigung mit erhöhten Belas-
tungssituationen, weshalb der Gesamt-GdB nicht unter 50 sein könne. Aus den gemach-
ten Überlegungen könne eine Einstufung des Gesamt-GdB mit 60 durchaus gerechtfer-
tigt und nachvollziehbar sein.
H1 hat in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.12.2024 die Ansicht ver-
treten, für die Diabetes-Erkrankung des Klägers sei ein Einzel-GdB von 40 zutreffend
und die Einschätzung des Sachverständigen, dass Hinweise auf eine stärker behindern-
de Störung bestünden, beruhe rein auf den subjektiven Angaben des Klägers und wer-
de durch die aktenkundigen medizinischen Befunde nicht gestützt. Ferner hat H1 zur Bil-
dung des Gesamt-GdB ausgeführt, selbst wenn man für die seelische Erkrankung einen
großzügig bemessenen Einzel-GdB von 20 annähme, würde sich dieser nicht Gesamt-
GdB-erhöhend auswirken. Es sei eher von Überschneidungen in den Auswirkungen des
Diabetes mellitus und des psychovegetativen Erschöpfungssyndroms auszugehen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht, außer
in den Fällen, in denen das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden habe, die
Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn es sie einstimmig für unbegrün-
det und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, ihnen erläutert, dass
beabsichtigt sei, von der Möglichkeit, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, Ge-
brauch zu machen, und den Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann auf Grund dessen, dass das SG Karlsruhe nicht durch Gerichtsbescheid
entschieden hat und er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält sowie die Beteiligten hierzu vorher gehört hat, ge-
mäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerechte
sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des auf die kombinierte Anfech-
tungs- und Verpflichtungsklage des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG ergan-
genen Urteils des SG Karlsruhe vom 29.01.2024, die Abänderung des Bescheides des
Beklagten vom 21.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2023
und die Verpflichtung des Beklagten, den Gesamt GdB mit 50 ab dem 05.09.2022 festzu-
stellen
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung seines GdB mit mindestens 50.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung seines GdB ist § 2 Abs. 1 SGB
IX in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die
körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wech-
selwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hin-
dern können, wobei eine Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper-
und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind auf Antrag des behinderten Menschen von den für
die Durchführung des BVG beziehungsweise des SGB XIV zuständigen Behörden das Vor-
liegen einer Behinderung und der GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung festzustellen.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Nach § 152 Abs. 1
Satz 6 SGB IX ist eine Feststellung nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vor-
liegt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor,
so wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträch-
tigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt.
Nach § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze auf-
zustellen, die für die Bewertung des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosig-
keit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die
nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Zwar ist von die-
ser Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 241 Abs. 5
SGB IX, dass – soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist – die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend gelten. Mithin ist für die konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchti-
gungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gut-
achtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenge-
setz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 Ver-
ordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Vers-
MedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Verordnungen vom 01.03.2010
(BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124), 28.10.2011
(BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122), die Gesetze vom 23.12.2016 (BGBl. I
S. 3234) und 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) sowie die Verordnung vom 19.06.2023 (BGBl. I
S. 158) geändert worden ist, heranzuziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsät-
ze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1
BVG festgelegt worden. Diese sind nach den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung
des GdB maßgebend. Die VG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigen-
gutachten dar. Dabei beruht das für die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf
die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht allein auf der Anwendung medizi-
nischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung des GdB auch unter Beachtung der recht-
lichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige
zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris).
Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorüber-
gehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichen-
den) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine Teilha-
bebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind
diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Ein-
zel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Be-
rücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der
Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigun-
gen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder bezie-
hungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris). Nach
den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der
Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf
alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behin-
derung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst.
d, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeein-
trächtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann
nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach viel-
fach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen. Außerdem sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdi-
gung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG
feste Grade angegeben sind.
Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesonde-
re die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heran-
ziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R,
juris).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist der Gesamt-GdB des Klägers zu-
treffend mit 40 zu bewerten.
Die Behinderung im Funktionssystem „Stoffwechsel, innere Sekretion“ in Form der Dia-
betes-Erkrankung bedingt keinen höheren Einzel-GdB als 40.
Nach den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 1 beträgt für an Diabetes erkrankten Menschen, de-
ren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebens-
führung kaum beeinträchtigt sind und die deshalb auch durch den Therapieaufwand kei-
ne Teilhabebeeinträchtigung erleiden, der GdB 0. Nach den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 2
beträgt für an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie aus-
lösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, und die
deshalb durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung erlei-
den, der GdB 20. Nach den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 3 beträgt für an Diabetes erkrank-
ten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens ein-
mal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müs-
sen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, und die des-
halb je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung
eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung erleiden, der GdB 30 bis 40. Nach den VG, Teil
B, Nr. 15.1 Abs. 4 beträgt für an Diabetes erkrankte Menschen, die eine Insulintherapie
mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Ab-
hängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Be-
lastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend
in der Lebensführung beeinträchtigt sind, und auf Grund dieses Therapieaufwands eine
ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung erleiden, wobei die Blutzuckerselbstmessungen
und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) dokumentiert
sein müssen, der GdB 50.
Nach den Angaben des W2 in seiner Arztauskunft vom 27.06.2023 sowie seinen Arztbrie-
fen vom 21.03.2022, 07.07.2022, 11.10.2022 sowie 02.02.2023 und dem Entlassungs-
bericht der K2 Klinik Ü1 vom 27.04.2023 liegt beim Kläger ein nicht entgleister Diabetes
mellitus Typ 2 ohne Komplikationen vor, der – mit Ausnahme während seines Aufenthal-
tes in der K2 Klinik Ü1 vom 22.03.2023 bis zum 26.04.2023 – zuletzt mit den Tabletten
Metformin 1000 mg morgens und abends und den Spritzen Ozempic 1 mg wöchentlich,
Tresiba 20 E abends und Fiasp 18 E zu den Mahlzeiten therapiert wird, wobei die Blutzu-
ckermessungen mittels des Systems Freestyle Libre über den Daumen erfolgen. Doku-
mentiert sind HbA1c-Werte von 6,8 % am 21.03.2022, 7,1 % am 07.07.2022, 7,3 % am
11.10.2022, 7,3 % am 02.02.2023, 6,9 % am 24.03.2023, 6,3 % am 25.04.2023 und 6,1
% ohne Datum.
Zwar hat der Kläger angegeben, dass täglich mindestens vier Insulininjektionen erfolg-
ten und eine selbstständige Variation der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen
Blutzuckerwert, der folgenden Mahlzeit sowie der körperlichen Belastung erforderlich sei.
Allerdings ist eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen entge-
gen den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 nicht dokumentiert. Eine solche Therapieintensität er-
gibt sich weder aus den Angaben des W2 noch hat der Kläger eine entsprechende Doku-
mentation vorgelegt. Der Kläger hat zwar in seinem dem beim Beklagten gestellten An-
trag beigefügten Schreiben ausgeführt, viermal am Tag Insulin zu spritzen, die in dem
ihm vom Beklagten übersandten Formular gestellte Frage, wie oft pro Tag die Behand-
lung erfolge, aber nicht beantwortet und auch im Laufe des Verfahrens keine Behand-
lungsdokumentation vorgelegt.
Abgesehen davon ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Sinne der VG,
Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung be-
einträchtigt ist und auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeein-
trächtigung erleidet.
Eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung durch erhebliche Einschnitte in der Lebens-
führung ist nur unter strengen Voraussetzungen zu bejahen. Dies ergibt sich bereits aus
dem Wortlaut der Regelung und der dortigen Anhäufung der eingrenzenden Merkma-
le „erheblich“, „gravierend“ und „ausgeprägt“. Dem Verordnungsgeber ging es ersicht-
lich darum, in jedem Absatz der VG, Teil B, Nr. 15.1 gesteigerte Anforderungen zu nor-
mieren, denen sodann auf der Rechtsfolgenseite jeweils ein höherer GdB gegenüber-
steht. Weiterhin lässt sich aus dem oben dargestellten Zusammenspiel der drei Voraus-
setzungen der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 ableiten, dass die mit der dort vorausgesetz-
ten Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Einschnitte für sich genommen nicht aus-
reichend sind, eine zusätzliche gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung zu be-
gründen. Berücksichtigungsfähig ist daher nur ein dieses hohe Maß noch übersteigender,
besonderer Therapieaufwand. Andererseits kann auch ein unzureichender Therapieerfolg
die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen. Letztlich sind
auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erheblichen Einschnitte in
der Lebensführung zu beachten (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R, juris Rn.
18 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2024 – L 13 SB 57/22, ju-
ris Rn. 57).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich eine solche gravierende Beeinträch-
tigung des Klägers in seiner Lebensführung weder mit der bei ihm bestehenden Stoff-
wechsellage beziehungsweise einem unzulänglichen Therapieerfolg noch aufgrund eines
gravierenden Therapieaufwandes oder krankheitsbedingter weiterer Einschränkungen
auf seine Lebensführung begründen.
Der Senat kann bei dem Kläger keinen unzulänglichen Therapieerfolg feststellen. Ein sol-
cher spiegelt sich auch nicht in der Stoffwechsellage wider.
Ein unzulänglicher Therapieerfolg kann im Rahmen der Prüfung der gravierenden Beein-
trächtigung der Lebensführung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 berücksichtigt
werden. Der Therapieerfolg kommt dabei in der Stoffwechsellage zum Ausdruck (BSG,
Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R, juris Rn. 18; LSG für das Land Nordrhein-West-
falen, Urteil vom 26.07.2024 – L 13 SB 57/22, juris Rn. 64). Nach den Angaben des W2
handelt es sich aber um einen nicht entgleisten Diabetes mellitus Typ 2 ohne Komplika-
tionen. Die von ihm mitgeteilten und aus seinen Arztbriefen und dem Entlassungsbericht
der K2 Klinik Ü1 hervorgehenden HbA1c-Werte beweisen eine ausreichende Stoffwech-
sellage. Schwere hypoglykämische Entgleisungen mit erforderlicher Fremdhilfe sind für
den streitgegenständlichen Zeitraum nicht dokumentiert. Ein schlechtes Krankheitsma-
nagement des Klägers lässt sich den aktenkundigen Unterlagen ebenfalls nicht entneh-
men.
Auch eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung des Klägers durch den bestehenden
Therapieaufwand oder durch krankheitsbedingte Einschränkungen auf die Lebensfüh-
rung aufgrund des bei ihm diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2 sind für den Senat
nicht erkennbar.
Solche Teilhabeeinschränkungen zeichnen sich durch eine ganz erhebliche Beeinträch-
tigung zum Beispiel bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Berufsaus-
übung und Freizeit, oder der Zubereitung von Mahlzeiten aus (LSG für das Land Nord-
rhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2024 – L 13 SB 57/22, juris Rn. 74).
Nach den Ausführungen des Klägers in dem seinem beim Beklagten gestellten Antrag
beigefügten Schreiben sei es für ihn nach wie vor immer noch eine große Überwindung,
sich die Spritzen (Nadeln) in den Bauch zu stechen. Hierzu halte er sich auch in der Öf-
fentlichkeit und an seiner Arbeitsstelle sehr zurück, da er es vermeiden wolle, für Auf-
regung zu sorgen und die Öffentlichkeit zu provozieren. Von gemeinsamen Essen mit
Arbeitskollegen halte er sich strikt fern, da er einfach auf vieles verzichten müsse und
durch das Fernbleiben auf keine Fragen antworten müsse. Das private Kochen sei meis-
tens sehr zeitaufwändig, da seine Töchter auf nichts verzichten müssten, er aber schon.
Im Allgemeinen seien gesellige sorglose Abende, an denen man mit Freunden ein Bier
oder vielleicht mal ein Bier zu viel trinke, eher selten und wenn, dann doch mit einem
schlechten Gewissen darüber, was man wieder seinem Körper angetan habe. Auch bei
Umzügen mit der Narrenzunft, bei denen sie sehr viel in Bewegung seien, bleibe im-
mer die Sorge des Unterzuckers. Das Privatleben sei einfach extrem eingeschränkt und
manchmal einfach nicht wie geplant machbar. Man plane etwas und auf einmal bekom-
me er Durchfall oder Kopfschmerzen, die dann alle Pläne scheitern ließen. Auch die Se-
xualität habe sehr gelitten, der Kopf arbeite, der Wille sei da, nur sei es nicht mehr wie
früher. Des Weiteren sei es schon öfter passiert, dass er direkt nach dem Orgasmus eine
Art Hirnkrampf erlitten habe, das seien Kopfschmerzen, bei denen man meine, jemand
steche ein Messer in die Schläfe. Spontan Wegfahren gehe nur, wenn alle Medikamen-
te ausreichend da seien. Motorradfahren gehe nur mit dem Gedanken, ob seine Zucker-
werte in Ordnung seien. Das Tauchen habe er aus diesem Grund aufgegeben und beim
Stand Up-Paddeln habe er immer etwas dabei. Doch leider seien ihm viele dieser Sport-
arten aufgrund seiner Schulter-Verletzung auch nicht mehr möglich. Der immense Stress
und die Angst, während seiner Rufbereitschaft das Telefon nicht zu hören und einen An-
ruf nicht mitzubekommen, treibe seinen Zucker – nicht nur für die Dauer des Einsatzes,
sondern bestimmt zwei bis drei Tage – nach oben.
Nach der Überzeugung des Senats handelt es sich bei den vom Kläger geschilderten Ein-
schränkungen noch nicht um eine durch „erhebliche“ Einschnitte in der Lebensführung
erfolgende „gravierende“ Beeinträchtigung und auch nicht um eine auf Grund des Thera-
pieaufwands erfolgende „ausgeprägte“ Teilhabebeeinträchtigung.
Der Umstand, dass der Kläger für die optimale Einstellung seines Diabetes mellitus stets
die Menge und die Zusammensetzung seiner Mahlzeiten überwachen, das System Free-
style Libre zur kontinuierlichen Glukosemessung am Körper tragen, ausnahmslos das Zu-
behör für die Insulininjektionen und die vorherigen Blutzuckermessungen bei sich füh-
ren und mehrfach am Tag seinen Blutzucker messen sowie Insulin injizieren muss, stellt
zwar unzweifelhaft eine Beeinträchtigung in der Lebensführung und der Teilhabe dar.
Diese Einschränkungen sind indes zwangsweise mit der Erkrankung an einem Diabetes
mellitus Typ 2 verbunden und für sich genommen nicht geeignet, zusätzliche Einschnitte
zu begründen, die im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 gravierend in die Lebensfüh-
rung eingreifen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2024 – L 13 SB
57/22, juris Rn. 76; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2024 – L 6
SB 125/20, juris Rn. 60). Die vom Kläger angegebenen Nachteile durch seine Stoffwech-
selerkrankung sind insgesamt zwar einschränkend und belastend, jedoch nicht „gravie-
rend“ im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4. Eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchti-
gung ist nicht nachvollziehbar.
Die vom Kläger vorgetragenen Einschränkungen bei der Nahrungsaufnahme (Fernblei-
ben von gemeinsamen Essen mit Arbeitskollegen, zeitaufwändiges privates Kochen, nur
noch seltene gesellige sorglose Abende mit Freunden) und im Rahmen seiner berufli-
chen Tätigkeit (Stress und die Angst, während seiner Rufbereitschaft das Telefon nicht
zu hören und einen Anruf nicht mitzubekommen) bedeuten zwar eine „stärkere“ Teilha-
bebeeinträchtigung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 3; das Ausmaß einer darüber
noch hinausgehenden „ausgeprägten“ Teilhabebeeinträchtigung im Sinne der VG, Teil
B, Nr. 15.1 Abs. 4 erreichen sie hingegen nicht. Gleiches gilt bezüglich der vom Kläger
beklagten Einschränkungen hinsichtlich seiner Hobbys (keine sorgenfreie Teilnahme an
Umzügen mit der Narrenzunft, spontanes Wegfahren nur mit Medikamenten, Motorrad-
fahren nur mit Gedanken an die Zuckerwerte, Aufgabe des Tauchens Stand Up-Paddeln
nur mit Medikamenten).
Folgeschäden an anderen Organen oder eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit durch
die Zuckerkrankheit sind bislang ebenfalls nicht aufgetreten.
Der Einschätzung des N1, der in seinem Gutachten vom 24.07.2024 die Diabetes-Erkran-
kung des Klägers mit einem Einzel-GdB von 50 beurteilt hat, vermochte der Senat dem-
gegenüber nicht zu folgen. Der Sachverständige hat eine ausgeprägte Teilhabebeein-
trächtigung angenommen, da es sowohl im beruflichen wie auch im privaten Umfeld des
Klägers zu erheblichen Einschränkungen, Verzichten und schwierig zu bewältigenden Un-
regelmäßigkeiten durch die schwankenden Blutzuckerspiegel komme.
Demgegenüber hat H1 in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.12.2024
zutreffend dargelegt, dass die vom Kläger geschilderten Beschwernisse, wie Selbstver-
abreichung von Spritzen, Anpassung des Insulins an die Mahlzeiten und begrenzte Spon-
tanität in der Freizeit, die üblichen Probleme und Einschränkungen darstellen, die mit ei-
ner intensivierten Insulin-Therapie regelhaft verbunden sind. Er hat zu Recht ausgeführt,
dass dabei die kontinuierliche Blutzuckermessung keine zusätzliche Teilhabebeeinträch-
tigung darstellt, sondern vielmehr als Erleichterung gegenüber einer mehrmals täglichen
Blutentnahme aus der Fingerbeere zu sehen ist.
Die Behinderungen im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ in Form des von
W1 beschriebenen psychovegetativen Erschöpfungssyndroms bedingen keinen höheren
Einzel-GdB als 20.
Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 beträgt bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psy-
chischer Traumen für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen der GdB
0 bis 20, für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erleb-
nis- und Gestaltungsfähigkeit (zum Beispiel ausgeprägtere depressive, hypochondri-
sche, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, soma-
toforme Störungen) der GdB 30 bis 40 und für schwere Störungen (zum Beispiel schwe-
re Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 50
bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 80 bis 100.
Überzeugend hat das SG Karlsruhe unter Zugrundelegung dieser Bemessungsgrundsätze
in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil dargelegt, dass und warum der Einzel-GdB
für das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ nicht mit einem höheren Einzel-
GdB als 20 zu bewerten ist. Der Senat schließt sich nach Durchsicht der Akten und insbe-
sondere in Auswertung des Entlassungsberichts der K2 Klinik Ü1 (anhaltende Belastbar-
keitsminderung mit vorschneller Ermüdbarkeit, Durchschlafstörungen, ambulante Psy-
chotherapie wegen depressiver Reaktion bis 2017, 8 eigene Motorräder, Harley-David-
son, Mitglied in einem Motorradclub, hohe Arbeitszufriedenheit, in den letzten 12 Mona-
ten nur 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen Covid, Beschwerden subjektiv im Alltag und
Beruf weitgehend kompensierbar, keine Teilhabestörung, freundlich zugewandt, koope-
rativ, schwingungsfähig, therapiemotiviert) und insbesondere vor dem Hintergrund, dass
eine psychotherapeutische, fachpsychiatrische oder insoweit medikamentöse Behand-
lung nicht erfolgt, diesen Ausführungen an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Einschätzung des N1, der in seinem Gutachten vom 24.07.2024 angenommen hat
es sei die Voraussetzung für einen Einzel-GdB von 20, wenn nicht gar von 30 vorhanden,
da es auch hier deutliche Anzeichen für eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit gebe, vermochte der Senat nicht zu folgen. Der Sachverständi-
ge hat ausgeführt, der Kläger sei tatsächlich aufgrund des psychovegetativen Erschöp-
fungssyndroms seit 2015 und der Depression seit 2013 in ärztlicher und psychologischer
Behandlung gewesen, dann sei es aber zu einer Trennung der Eheleute und zu Proble-
men mit den damals jungen Kindern gekommen, in dieser Zeit sei dem Kläger das allei-
nige Erziehungsrecht für die beiden Töchter zugesprochen worden und dieser habe es
in dieser Zeit als seine wichtigste Aufgabe und Verantwortung empfunden, alles zu tun,
um hier keine Angriffsfläche in dessen Zuverlässigkeit und absoluten Fähigkeit in der Be-
wältigung dieser Aufgaben zu bieten. Aus diesen Gründen habe dieser „nach außen“ die-
sen (psychischen) Teil dessen Erkrankung und Behinderungen zunehmend zurückgehal-
ten, versteckt und versucht, zu kompensieren. Dies stellt für den Senat allerdings keine
hinreichende Erklärung dafür dar, dass der Kläger eine fachpsychiatrische und/oder -psy-
chologische Behandlung nicht mehr in Anspruch genommen hat. Hieraus ergibt sich für
den Senat naheliegender, dass eben der Leidensdruck auf psychiatrischen Fachgebiet
beim Kläger nicht besonders ausgeprägt ist. Dies belegt auch der Umstand, dass der Klä-
ger diversen Hobbies und einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen in der Lage ist.
Im Übrigen hat H1 in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.12.2024 völlig
zu Recht dargelegt, dass sich der Kläger nicht nur seit 2017 nicht in fachpsychiatrischer
oder psychotherapeutischer Behandlung befindet und auch keine entsprechende Medi-
kation einnimmt, sondern der Entlassungsbericht der K2 Klinik Ü1 einen unauffälligen,
wenn auch kurz gefassten, psychischen Befund enthält. H1 hat ferner zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Kläger wieder in einer festen Partnerschaft lebt und seine Töchter
noch bei ihm leben, außerdem seit 1989 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, eine
hohe Arbeitszufriedenheit besteht und Arbeitsunfähigkeitszeiten in den letzten zwölf Mo-
naten nur wegen Covid dokumentiert sind. Ebenfalls zutreffend hat H1 auf die Ausübung
von relativ aufwändigen Hobbys hingewiesen und erläutert, dass die Einschätzung des
N1, dass Hinweise auf eine stärker behindernde Störung bestünden, auf den subjektiven
Angaben des Klägers beruht, aber durch die aktenkundigen medizinischen Befunde nicht
gestützt wird.
Die Behinderung im Funktionssystem „Rumpf“ in Form des im Entlassungsbericht der K2
Klinik Ü1 beschriebenen Lendenwirbelsäulen-Mehretagensyndroms bedingt keinen höhe-
ren Einzel-GdB als 10.
Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 beträgt bei Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungsein-
schränkung oder Instabilität der GdB 0, mit geringen funktionellen Auswirkungen (Ver-
formung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität ge-
ringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) der
GdB 10 und mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenab-
schnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung
oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wir-
belsäulensyndrome) der GdB 20.
Überzeugend hat das SG Karlsruhe unter Zugrundelegung dieser Bemessungsgrundsät-
ze in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil dargelegt, dass und warum der Einzel-
GdB für das Funktionssystem „Rumpf“ nicht mit einem höheren Einzel-GdB als 10 zu be-
werten ist. Der Senat schließt sich nach Durchsicht der Akten und insbesondere in Aus-
wertung des Entlassungsberichts der K2 Klinik Ü1 (Neigung zu schmerzhaften muskulä-
ren Verspannungen im Schulter-Nacken-Feld, belastungsabhängige Schmerzen im Brust-
und Lendenwirbelsäulenbereich bei ausgeprägtem Rundrücken und Lendenwirbelsäulen-
Hyperlordose, Beschwerden subjektiv im Alltag und Beruf weitgehend kompensierbar,
keine Teilhabestörung) und insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine fachorthopä-
dische Behandlung nicht erfolgt, diesen Ausführungen an und sieht gemäß § 153 Abs. 2
SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Übrigen hat auch
der auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers als Sachverständiger gehörte N1 diese GdB-
Bewertung geteilt.
Die Behinderung im Funktionssystem „Arme“ in Form der im Entlassungsbericht der K2
Klinik Ü1 beschriebenen schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schul-
ter bedingt keinen höheren Einzel-GdB als 10.
Nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 beträgt bei Bewegungseinschränkung des Schulterge-
lenks (einschließlich Schultergürtel) mit einer Armhebung nur bis zu 120° mit entspre-
chender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit der GdB 10 und einer Armhebung
nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit der GdB
20 sowie bei Instabilität des Schultergelenks geringen Grades, auch bei seltener Ausren-
kung, (in Abständen von 1 Jahr und mehr) der GdB 10.
Überzeugend hat das SG Karlsruhe unter Zugrundelegung dieser Bemessungsgrundsätze
in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil dargelegt, dass und warum der Einzel-GdB
für das Funktionssystem „Arme“ nicht mit einem höheren Einzel-GdB als 10 zu bewer-
ten ist. Der Senat schließt sich nach Durchsicht der Akten und insbesondere in Auswer-
tung des Entlassungsberichts der K2 Klinik Ü1 (mit Osteosynthese versorgtes Schulterge-
lenkstrauma rechts, eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts, Beschwerden subjek-
tiv im Alltag und Beruf weitgehend kompensierbar, keine Teilhabestörung) und insbeson-
dere vor dem Hintergrund, dass eine fachorthopädische Behandlung nicht erfolgt, diesen
Ausführungen an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab. Im Übrigen hat auch der auf Antrag und Kostenrisiko des Klä-
gers als Sachverständiger gehörte N1 diese GdB-Bewertung geteilt.
Ferner hat das SG Karlsruhe zutreffend dargelegt, dass weitere einen Einzel-GdB von
mindestens 10 bedingende Behinderungen nicht vorliegen, was insbesondere für die
Meatusstenose und Harnröhrenruptur und das medikamentös behandelte Bluthoch-
druckleiden ohne Leistungsbeeinträchtigung und/oder Organbeteiligung gilt.
Unter Berücksichtigung der Einzel-GdB-Werte von einmal 40, einmal 20 und zweimal 10
lässt sich ein Gesamt-GdB von lediglich 40 feststellen. Den nach den VG, Teil A, Nr. 3
Buchst. d ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel – wie oben dargelegt – füh-
ren, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeein-
trächtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann
nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen,
und ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung
zu schließen. Im Übrigen sind die beim Kläger dokumentierten Einschränkungen sind mit
solch gravierenden Funktionsbehinderungen wie dem Verlust eines Armes im Unterarm
oder dem Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit
des Stumpfes und der Gelenke, die nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 oder 18.14 mit einem
GdB von 50 zu bewerten sind, nicht vergleichbar.
Der Einschätzung des N1, der in seinem Gutachten vom 24.07.2024 ausgeführt hat,
der Gesamt-GdB könne nicht unter 50 sein eine Einstufung des Gesamt-GdB mit 60 sei
durchaus gerechtfertigt und nachvollziehbar, vermochte der Senat nicht zu folgen. Die
vom Sachverständigen angenommene deutliche, wechselseitige negative Beeinflussung,
zum Beispiel im Rahmen der Stressbewältigung mit erhöhten Belastungssituationen, was
naturgemäß zu deutlichen Schwankungen im Blutzuckerspiegel und damit zu einer kom-
plizierteren, da variableren Insulindosisanpassung mit den entsprechenden erheblichen
Einschränkungen in der Lebensführung im Sinne einer ausgeprägten Teilhabebeeinträch-
tigung führe, sieht der Senat nicht.
Vielmehr hat H1 in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 09.12.2024 zutref-
fend dargelegt, dass von Überschneidungen in den Auswirkungen des Diabetes mellitus
und des psychovegetativen Erschöpfungssyndroms auszugehen ist, da zumindest ein
Teil der geklagten seelischen Beschwerden auf die mit dem Diabetes mellitus einherge-
henden Einschränkungen zurückzuführen sind.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom
29.01.2024 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG
gegeben ist.