Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16
HIV – klinische Symptomatik, Leistungsbeeinträchtigung und Therapiefolgen
| Gericht | Sozialgericht Lüneburg |
|---|---|
| Datum | 21.09.2006 |
| Aktenzeichen | S 15 SB 5/06 |
| Zuordnung | 16.11 HIV |
Die Entscheidung bewertet die HIV-Erkrankung anhand der klinischen Ausprägung und der tatsächlichen Leistungsbeeinträchtigung und berücksichtigt Therapie- und Infektionsfolgen.
Anschauliche ältere Einzelfallentscheidung; wegen des Wandels der HIV-Therapie ist der medizinische Kontext ausdrücklich historisch einzuordnen.
Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 313–320. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.
Gericht: SG Lüneburg 15. Kammer
Entscheidungsdatum: 21.09.2006
Aktenzeichen: S 15 SB 5/06
ECLI: ECLI:DE:SGLUENE:2006:0921.S15SB5.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 SGB 9, § 48 SGB 10
Zitiervorschlag: SG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2006 – S 15 SB 5/06 –, juris
Schwerbehindertenrechtliches Verfahren, Anspruch auf
Neufeststellung, Verschlimmerung der mit einer HIV-
Infektion einhergehenden dauernden Funktionsbeein-
trächtigungen, Zuerkennung des Merkzeichens "RF"
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheides vom 6.Dezember 2005 wird aufgehoben und der Beklagte wird gemäß sei-
nem Teilanerkenntnis vom 21.September 2006 verpflichtet, bei dem Kläger einen Grad
der Behinderung von 70 festzustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits begehrt einen höheren Grad der Behinderung
(GdB) und dabei mindestens die Feststellung eines GdB von 70, im Laufe des gerichtli-
chen Verfahrens erweiterte er sein Begehren auf die Feststellung eines GdB von 80 so-
wie die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches „RF“.
Bei dem G. geborenen nicht erwerbstätigen Kläger hatte das Versorgungsamt H. mit zu-
letzt bindend gewordenem Bescheid vom 01. März 2002 einen GdB von 60 sowie die ge-
sundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ ab dem 5. Januar 2000 festge-
stellt (Bl. 265 VA). Grundlage hierfür war die Anerkennung folgender dauernder Funkti-
onsbeeinträchtigungen:
1. Hypertonus, koronare Herzkrankheit, Myokardinfarktfolgen, Stent-Implantation, Belas-
tungsangina (Einzel-GdB: 40),
2. Erkrankung des Immunsystems, fortgesetzte Behandlungsfolgen (Einzel-GdB: 30),
3. chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (Einzel-GdB: 20).
Am 11. April 2005 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag (Bl. 303 VA), mit dem
er eine wesentliche Verschlimmerung seiner bereits bewerteten Gesundheitsstörungen
geltend machte. Nach Einholung verschiedener medizinischer Unterlagen, insbesonde-
re einem Befundbericht des praktischen Arztes I. vom 14. Juli 2005 (Bl. 311 VA), der auf
verschiedene Arztbriefe verweist, dabei insbesondere auf einen Entlassungsbericht der
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Klinik für J. vom 28. April 2005, lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 25. Ok-
tober 2005 (Bl. 320 VA) ab. Dabei beruft er sich auf die ärztliche Stellungnahme seiner
ärztlichen Beraterin - Dr. K. L. - vom 26. September 2005 (Bl. 319 VA), in der die Funkti-
onsbeeinträchtigungen wie folgt bezeichnet werden:
1. Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, abgelaufener Herzinfarkt, Belastungsangina,
Stentimplantation (Einzel-GdB: 40),
2. Erkrankung des Immunsystems (Einzel-GdB: 30),
3. chronische obstruktive Bronchitis (Einzel-GdB: 20).
Hieraus bildete der Beklagte den Gesamt-GdB von 60. Die Funktionsbeeinträchtigungen
im Zusammenhang mit der Zuckerkrankheit und dem Wirbelsäulenleiden bewertete der
Beklagte jeweils mit einem Einzel-GdB von 10, der sich danach nicht auf den Gesamt-
GdB auswirkte. Die Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit Knieschmerzen, Senk-
und Spreizfüßen, Schwächezuständen, Nierensteinleiden seien nicht belegt. Daher könne
insoweit kein messbarer GdB festgestellt werden.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 am 31. Oktober 2005
bei dem Beklagten Widerspruch. Unter ärztlicher Beteiligung des ärztlichen Beraters des
Beklagten - Herrn Dr. M. - vom 14. November 2005 (Bl. 327 VA) wies der Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 (Bl. 330 VA) zurück. Der
Vergleich der jetzt vorliegenden ärztlichen Unterlagen mit den der letzten Feststellung
des GdB zugrunde liegenden ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass eine wesentliche
Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht eingetreten sei. Der GdB mit 60
sei nach wie vor zutreffend festgestellt.
Hiergegen erhob der Kläger am 05. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage.
Er macht geltend, die bisherige Bewertung werde seinem Gesundheitszustand nicht ge-
recht, denn er sei durch die vielen Gesundheitsstörungen weitaus stärker beeinträchtigt,
als dies der Beklagte bislang anerkannt habe. Er verweist insbesondere auf beigefügte
Unterlagen zu einem Tinnitus, zu einem Nierenleiden und zu Gelenkschmerzen. Im Zu-
sammenhang mit den anderen Erkrankungen würden diese Leiden seine Gesundheit er-
heblich beeinträchtigen. Nierenkoliken bekomme er trotz täglicher Einnahme von Medi-
kamenten regelmäßig seit gut 15 Jahren alle 2 Jahre. 4 Mal seien ihm bisher Steine ex-
trahiert worden. Schwerwiegende unheilbare Zusatzerkrankungen würden als unwesent-
lich fortgeschrieben. Insgesamt begehre er einen GdB von 80 sowie die Zuerkennung
des Merkzeichens „RF“.
Der Kläger, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht an dem Termin zur münd-
lichen Verhandlung teilgenommen hat, beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbrin-
gen (sinngemäß),
den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheides vom 6. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
einen Grad der Behinderung von 80 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“
festzustellen.
Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. September 2006 ein
Teilanerkenntnis dahin abgegeben, bei dem Kläger ab dem 11. April 2005 einen GdB von
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70 festzustellen und beantragt unter Hinweis auf die gutachtliche Stellungnahme seiner
ärztlichen Beraterin - Frau Dr. N. - vom 11. Mai 2006 (Bl. 43 GA),
die Klage, soweit sie über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht, abzuwei-
sen.
Zur Begründung führt er aus, der Gesundheitszustand des Klägers sei ausreichend und
leidensgerecht bewertet. Eine Verschlimmerung im Sinne des § 48 SGB X sei über das
abgegebene Teilanerkenntnis hinaus nicht eingetreten. Den Ausführungen des Klägers in
seiner Klagebegründung sei zu entgegnen, dass Beschwerden, Medikamentennebenef-
fekte etc. bei der jeweiligen Bewertung mit einem GdB nach den Anhaltspunkten bereits
berücksichtigt seien. In den im Klageverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen
seien schwerwiegende Funktionsdefizite der Gelenke und der Wirbelsäule nicht belegt.
Auch wenn die Blutzuckereinstellung zunehmend schlechter werde, ergebe sich hieraus
kein höherer GdB als 10.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht folgende medi-
zinische Unterlagen beigezogen: einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und
Chirurgie O. vom 06. März 2006 (Bl. 19 GA), einen Befundbericht des praktischen Arztes
I. vom 22. März 2006 (Bl. 25 GA) sowie einen Befundbericht des Dermatologen und In-
ternisten Prof. Dr. P. vom 17. März 2006 (Bl. 35 GA), denen weitere Unterlagen beigefügt
waren.
Schließlich hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. September
2006 das fachinternistische Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. Q. R.
nach vorheriger ambulanter Untersuchung des Klägers erstatten lassen. Der Sachver-
ständige stellte folgende dauernde Funktionsbeeinträchtigungen bei dem Kläger fest:
1. Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, abgelaufener Herzinfarkt, Belastungsangina,
Stentimplantation
2. Erkrankung des Immunsystems mit gehäuften Infekten und Gelenkbeschwerden mit
Knochennekrose
3. chronisch-obstruktive Bronchitis
4. Diabetes mellitus mit Biguaniden eingestellt
5. Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere
6. chronischer Tinnitus
Die Funktionsbeeinträchtigungen bewertete der Sachverständige mit jeweils einem Ein-
zel-GdB von 40, 40, 20 und 10, zu der Funktionsbeeinträchtigung zu 5. hat der Sachver-
ständige keine eigenständige Bewertung abgegeben, die Funktionsbeeinträchtigung des
chronischen Tinnitus bewerte der Sachverständige mit einem Einzel-GdB von 0. Den Ge-
samt-GdB bewertete der Sachverständige sodann mit 70.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gutachtlichen Ausführungen des Sachver-
ständigen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2006 er-
gänzend Bezug genommen.
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Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird ergänzend Bezug genommen auf die Prozessakten und die den Kläger betreffenden
Schwerbehindertenakten zum Aktenzeichen 78-00132, die in der mündlichen Verhand-
lung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung
vom 19. Juli 2006 - die er 22. Juli 2006 erhalten hat - darauf hingewiesen worden ist,
dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden wer-
den kann, vgl. §§ 126, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig; sie ist jedoch, soweit sie über das
nicht angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten vom 21. September 2006 hinaus-
geht, nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines Grades
der Behinderung von mehr als 70 zu. Auch können die medizinischen Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches „RF“ nicht festgestellt werden.
1. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfah-
ren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wir-
kung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
nissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetre-
ten ist. Wie bisher nach dem Schwerbehindertengesetz handelt es sich bei den Feststel-
lungsbescheiden nach § 69 Abs. 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgerichtsbuch- Rehabilita-
tion und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) um Verwaltungsakte mit Dauerwir-
kung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2000, - B 9 SB 3/00 R
-). Eine Aufhebung ist dabei nur „insoweit" zulässig, als eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2000, a. a. O.). Eine we-
sentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlech-
terung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-GdB
um wenigstens 10 ergibt bzw. die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Nachteils-
ausgleichs nicht mehr vorliegen (vgl. hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 04. April 2001, - L 4 SB 64/99 -). Die Änderung der Bezeichnung der Funktionsbeein-
trächtigungen oder das Hinzutreten weiterer Funktionsbeeinträchtigungen ohne Auswir-
kung auf den Gesamt-GdB allein stellen keine wesentliche Änderung dar (vgl. BSG, Urteil
vom 24. Juni 1998, - B 9 SB 18/97 R -; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
04. April 2001, - L 4 SB 64/99 -). Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss
durch einen Vergleich der gegenwärtigen - d. h. den Verhältnissen zum Zeitpunkt der
Entscheidung durch die Kammer - mit dem verbindlich festgestellten objektiven Behin-
derungszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bindend gewordenen Beschei-
des ermittelt werden. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine
reine Hochrechnung des im letzten maßgeblichen Bescheid festgestellten GdB, sondern
um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der
verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2000,
- B 9 SB 3/00 R -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.
Juni 2002, - L 6 SB 142/00 -). Handelt es sich bei den anerkannten Behinderungen um
solche, bei denen der Grad der Behinderung wegen der Art der Erkrankung höher fest-
gesetzt wurde, als es die tatsächlich nachweisbaren Funktionseinschränkungen würden,
liegt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X auch dann vor, wenn für
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die der anerkannten Behinderungen zugrunde liegenden Erkrankungen die sogenannte
Heilungsbewährung abgelaufen ist.
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine wesentliche Veränderung im Sinne
einer Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers, die über das abgegebene
Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgeht, nicht eingetreten.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teil-
habe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind unter den weite-
ren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad
der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Le-
ben in der Gesellschaft werden nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX als Grad der Behinderung
nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein
GdB von wenigstens 20 vorliegt. Bei der Bewertung der Einzel-GdB und der Bildung des
Gesamt-GdB sind die Bewertungsrichtlinien der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutach-
tertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht", Ausga-
be 2004 (herausgegeben vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
le Sicherung) - AHP 2004 - zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mehr-
fach, etwa im Urteil vom 18. Dezember 1996, - 9 RV 17/95 -, in: Sozialgerichtsbarkeit
1997, 165, zu der Anwendbarkeit der Anhaltspunkte und zu den Grenzen der gerichtli-
chen Überprüfung Stellung genommen. Die Anhaltspunkte sind danach trotz Fehlens ei-
ner formalen Ermächtigungsnorm im Interesse einer Gleichbehandlung aller Behinderten
als „antizipierte Sachverständigengutachten" zu beachten, entfalten im Schwerbehinder-
tenrecht trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage normähnliche Wirkung und unterliegen
nur eingeschränkt richterlicher Kontrolle (vgl. BSG Urteil vom 23. Juni 1993, - 9/9a RVs
1/91-, in SozR 3-3870 § 4 Nr. 6; vgl. zur Verbindlichkeit der AHP ferner: BSG, Urteil vom
18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R).
3. Nach den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und deshalb überzeugenden Ausfüh-
rungen des ärztlichen Sachverständigen Herrn Dr. Q. R. leidet der Kläger an einem Blut-
hochdruck, einer koronaren Herzkrankheit, einem abgelaufenen Herzinfarkt, einer Be-
lastungsangina, einer Erkrankung des Immunsystems mit gehäuften Infekten und Ge-
lenkbeschwerden mit Knochennekrose, einer chronisch-obstruktiven Bronchitis, einem
Diabetes mellitus mit Metformin eingestellt, ferner an Nierensteinen ohne Funktionsein-
schränkung der Niere sowie an einem chronischen Tinnitus.
Die von dem Sachverständigen vorgeschlagene Einzelbewertung und die Gesamtbe-
trachtung sind nach den Maßstäben der AHP 2004 nicht zu beanstanden.
a) Die Bewertung der im Vordergrund stehenden schweren koronaren Herzkrankheit mit
einem Teilwert von 40 ist nach den aktenkundigen Befunden sowie den Feststellungen
des Sachverständigen Herrn Dr. R. nicht zu beanstanden (vgl. AHP 2004, Nr. 26.9, S. 71).
Zwar besteht bei dem Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen eine deutli-
che Belastungsinsuffizienz im täglichen Leben, die mit der ergometrisch ermittelten Be-
lastungsfähigkeit bis 50 Watt korreliert und nach den AHP 2004 bereits einen Rahmen
von 50 bis 70 eröffnet. Indes erscheint der Kammer in Übereinstimmung mit der Auffas-
sung des Sachverständigen, eine derartige Bewertung nicht gerechtfertigt. Die Funk-
tionsbeeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Herzleiden des Klägers ist danach
gleichwohl lediglich mit einem Teilwert von 40 zu bewerten, da sich aus den erhobenen
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Befunden und der echokardiografischen Untersuchung lediglich eine mittelgradige Herz-
kraft ergibt, die mit der Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung korre-
liert. Die darüber hinausgehende Belastungsschwäche des Klägers, die die Ergometer-
belastung nur bis 50 Watt erklärt, resultiert nach den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen aus der muskulären Schwäche, die durch die HIV-Infektion hervorge-
rufen wird. Die damit einhergehenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen werden
allerdings gesondert bei diesem Erkrankungskomplex berücksichtigt (siehe dazu unter
b)), so dass eine Berücksichtigung auch bei dem Herzleiden des Klägers eine doppelte
Berücksichtigung bedeuten würde, die nicht gerechtfertigt wäre. Vor diesem Hintergrund
ist die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung mit 40, die der Sachverständige
im Ergebnis bestätigt hat, nicht zu beanstanden.
b) Für die Erkrankung des Immunsystems durch die HIV-Infektion des Klägers stellte der
Sachverständige in Übereinstimmung mit den AHP 2004, Nr. 26.16, S. 106 einen Teilwert
von 40 fest, was einer geringen Leistungsbeeinträchtigung wie bei einem Lymphadeno-
pathiesyndrom (LAS) entspricht und die im Rahmen der HIV-Infektion oder der antire-
troviralen Therapie auftretenden erheblichen Gelenkbeschwerden mit Verschwellungen
und Knochennekrosen im Bereich des rechten Knies mit umfasst. Die Kammer schließt
sich insoweit dem Sachverständigen an, wenn dieser eine stärkere Leistungsbeeinträch-
tigung (wie z. B. bei einem AIDS-related complex (ARC)), die mit einem Teilwert von 50
bis 80 zu bewerten wäre, nicht feststellen konnte, da bei dem Kläger in Bezug auf die
Erkrankung des Immunsystems das Vorliegen des AIDS-related complex nicht anzuneh-
men ist. Andererseits umfasst die Bewertung mit einem Teilwert von 40 die im Zusam-
menhang mit dem Herzleiden „ausgeklammerten“ Funktionseinbußen, insbesondere die
Gelenkbeschwerden und die muskuläre Schwäche, die sich nach den Ausführungen des
Sachverständigen bei diesem Erkrankungskomplex abweichend von der bisherigen Be-
wertung des Beklagten mit einem Teilwert von bisher 30 erhöhend auf einen Teilwert
von 40 auswirken, womit ihnen und der Verschlimmerung im Gesundheitszustand des
Klägers im Vergleich zum zuletzt bindend gewordenem Feststellungsbescheid vom 01.
März 2002 im Ergebnis angemessen Rechnung getragen wird.
c) Die Kammer folgt auch dem Vorschlag des Sachverständigen, die chronisch-obstruk-
tive Bronchitis wie bisher mit einem Teil-GdB von 20 einzuschätzen (AHP 2004, Nr. 26.8,
S. 68S. 71). Der Sachverständige stellte insoweit in Übereinstimmung mit den vorliegen-
den Befunden und den selbst festgestellten Messdaten anlässlich seiner durchgeführten
Lungenfunktionsprüfung eine Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades fest.
d) Der bei dem Kläger ausreichend durch Diät und Biguanide einstellbare Diabetes melli-
tus Typ II ist nach den AHP 2004, Nr. 26.15, S. 99 mit 10 in Übereinstimmung mit der Be-
wertung des Sachverständigen auch nach Auffassung der Kammer angemessen bewer-
tet, zumal bisher auch keine Auswirkungen an Organen oder häufige ausgeprägte Hypo-
glykämien durch diese Gesundheitsstörung aufgetreten sind.
e) Hinsichtlich des von dem Sachverständigen in seinen schriftlichen Ausführungen nicht
mit einem Teilwert eingeschätzten Nierensteinleiden ist dieses nach Auffassung der
Kammer von dem Beklagten zutreffend mit 10 bewertet worden. Denn der Sachverstän-
dige konnte keine Funktionseinschränkungen der Niere feststellen, auch ist dies den vor-
liegenden Befunden nicht zu entnehmen. Da der Kläger allerdings angegeben hat, dass
er alle zwei Jahre an Nierenkoliken leide, ist in Anlehnung an die AHP 2004, Nr. 26.12,
S. 88 ein Teilwert von 10 angemessen.
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f) Soweit der Sachverständige den chronischen Tinnitus mit einem Teilwert von 0 ein-
schätzt, folgt dem die Kammer ebenfalls. Nach den AHP 2004, Nr. 26.5, S. 61 ist ein Tin-
nitus ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen mit einem Wert von 0 bis
10 zu bewerten. Da sich den beigezogenen medizinischen Unterlagen keinerlei Anhalts-
punkte für nennenswerte psychische Begleiterscheinungen entnehmen lassen und auch
der Sachverständige solche nicht feststellen konnte, diese also nicht verobjektiviert wer-
den konnten, kommt eine Höherbewertung für dieses Leiden nicht in Betracht.
g) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
ist gemäß § 69 Abs. 3 S.1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigun-
gen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen fest-
zustellen. Nach Nr. 19 Abs. 3, S. 25 AHP 2004 ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in
der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB
bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen,
ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Von Ausnahmefäl-
len abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von
10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch
bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht ge-
rechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen
(vgl. Nr. 19 Abs. 4, S. 26 AHP 2004). Zur Vorbereitung der Bildung des Gesamt-GdB sind
nach Nr. 18 Abs. 4, S. 22 AHP 204 Funktionssysteme wie Gehirn einschließlich Psyche,
Augen, Ohren, Atmung, Herz-/Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat,
Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und
Stoffwechsel, Arme, Beine und Rumpf zusammenfassend zu beurteilen. Für die Bildung
der Teil-GdB sind die für die Bildung des Gesamt-GdB dargelegten Grundsätze entspre-
chend anzuwenden.
Dem ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Entsprechend
den Ausführungen des Sachverständigen wird ein Gesamt-GdB von 70 den bei der Klä-
gerin vorliegenden dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen hinreichend Rechnung ge-
tragen. Ausgehend von einem GdB von 40 für die schwere koronare Herzkrankheit und
des Teilwertes in Höhe von 40 für die Erkrankung des Immunsystems und den übrigen
jeweils mit 20, 10 und 0 zu bewertenden Funktionsbeeinträchtigungen ist ein Gesamt-
GdB von 70, wie vom Beklagten in dem nicht angenommenen Teilanerkenntnis vom 21.
September 2006 festgestellt, auch aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu bean-
standen. Insbesondere überzeugte die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen,
wonach zwei Haupterkrankungskomplexe aus völlig unterschiedlichen Bereichen beste-
hen, die sich jedoch ungünstig beeinflussen. Einerseits besteht die erhebliche koronare
Herzkrankheit mit Auswirkungen auf die Belastungsfähigkeit, die nur suboptimal thera-
piert werden kann, die zusätzlich mit einer Reststenose im Bereich der vorderen Kran-
zarterie einhergeht, jedoch wegen der HIV-Infektion des Klägers nicht operativ beseitigt
werden kann. Andererseits bewirkt diese Infektion nach den Ausführungen des Sachver-
ständigen, der sich die Kammer anschließt, durch die Mattigkeit und Müdigkeit des Klä-
gers sowie durch die Medikation eine zusätzliche Leistungsbeeinträchtigung. Hinzu kom-
men entweder durch die Infektion oder durch die antivirale Therapie erhebliche Gelenk-
beschwerden mit einer Knochennekrose, die die Belastungsfähigkeit des Klägers weiter
einschränkt. Insgesamt erscheint daher auch der Kammer ein Gesamt-GdB von 70 ange-
messen, aber auch ausreichend. Ein höherer Grad ist unter Berücksichtigung der derzeit
vorhandenen Gesundheitsstörungen und des Ausmaßes der Beschwerden bei dem Klä-
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ger nicht gerechtfertigt, insbesondere sind konkrete Anhaltspunkte für den beanspruch-
ten GdB von 80 nicht erkennbar. Hinsichtlich des im Teilanerkenntnis des Beklagten zu-
grunde gelegten Zeitpunktes der Anerkennung eines Gesamt-GdB von 70 ab April 2005
(dem Antragseingang) hat dies der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhand-
lung ausdrücklich bestätigt. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch zutreffend, da
sich die in erster Linie zur Erhöhung des Einzel-GdB für die Erkrankung des Immunsys-
tems und damit auch zur Erhöhung des Gesamt-GdB führende Verschlechterung der Ge-
lenkbeschwerden durch die Stellung des Verschlimmerungsantrages des Klägers im April
2005 manifestierte.
4. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches
„RF“ liegen schon deshalb nicht vor, weil der Gesamt-GdB den Wert von 80 nicht er-
reicht. Nach den AHP 2004, Nr. 33, S. 141 können behinderte Menschen den Nachteils-
ausgleich „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) unter bestimmten Voraus-
setzungen erhalten. Diese Voraussetzungen liegen u. a. vor bei Behinderten mit einem
GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen stän-
dig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören u. a. auch Behinderte, bei denen schwe-
re Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche,
schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe
von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veran-
staltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen können. Diese Voraussetzungen liegen
nach vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht vor, so dass eine Zuerkennung des
Merkzeichens „RF“ auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger dies erst im Rahmen des
gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hat und daher schon fraglich ist, ob diese Kla-
geerweiterung überhaupt zulässig ist, nicht erfolgen kann.
5. Der Klage war daher mit der ausgesprochenen Kostenquote - die dem Verhältnis vom
Obsiegen zum Unterliegen entspricht - gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG nur zum Teil statt-
zugeben und im Übrigen abzuweisen.
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