Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22

Lymphomerkrankung im sozialen Entschädigungsrecht – ergänzende Vergleichsentscheidung

GerichtLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Datum06.03.2026
AktenzeichenL 13 VS 14/22
Zuordnung16 ergänzend / Lymphom

Kernaussage

Die Entscheidung stammt aus dem sozialen Entschädigungsrecht und ist deshalb nicht unmittelbar eine GdB-Feststellung nach § 152 SGB IX. Sie enthält jedoch hämatologische Bewertungsbezüge und Aussagen zur Anwendung der VMG.

Bedeutung für die Praxis

Nur ergänzend verwenden und wegen des anderen Streitgegenstands klar von originärer Schwerbehindertenrechtsprechung trennen.

Volltext aus der Sammelmappe

Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 270–285. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.

Gericht:                       Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Senat
Entscheidungsdatum:            06.03.2026
Aktenzeichen:                  L 13 VS 14/22
ECLI:                          ECLI:DE:LSGNRW:2026:0306.L13VS14.22.00
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 80 Abs 1 SVG, § 81 Abs 1 SVG, § 31 Abs 1 BVG, § 48 SGB 10
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. März
                               2026 – L 13 VS 14/22 –, juris


                             Voraussetzungen eines Anspruchs des Soldaten
                             auf Versorgung - Grundrente - Erhöhung we-
                           gen wesentlicher Änderung der Schädigungsfolgen

   Orientierungssatz

           1. Nach § 80 Abs. 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung i. S. des § 81
           Abs. 1 SVG erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstes Versorgung in entsprechender
           Anwendung des BVG.

           2. Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem Grad
           der Schädigung (GdS) von 30. Liegt der GdS unter 25, so besteht kein Anspruch auf eine Ren-
           tenentschädigung.

           3. Die Bewilligung einer höheren Grundrente wegen einer wesentlichen Änderung i. S. von
           § 48 SGB 10 setzt den Nachweis einer berufsbedingten Erhöhung des GdS nach § 30 Abs. 2
           BVG voraus.

   Verfahrensgang

   vorgehend SG Detmold 15. Kammer, 10. Januar 2022, S 15 VS 22/16

   Tenor

                Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold
                vom 10.01.2022 geändert und die Klage abgewiesen.

                Außergerichtliche Kosten sind in den beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.


                Die Revision wird nicht zugelassen.

   Tatbestand

       Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund einer eingetretenen wesentli-
                chen Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eine höhere Grundrente zusteht.

       Der am 00.00.0000 geborene Kläger war vom 01.04.1970 bis zum 31.03.1974 als Soldat
                auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet. Von 1976 bis 1981 absolvierte er ein Studium
                zum Elektrotechniker und war sodann von 1981 bis 1988 Beamter bei der Bundeswehr.


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     In der Folge war er ab 1988 als Planungsingenieur bei den Stadtwerken I. tätig und be-
     zieht seit Oktober 2016 Altersruhegeld. Er ist zweifach geschieden und hat zwei erwach-
     sene Kinder, zu denen nach eigenen Angaben zumindest zeitweilig kein Kontakt bestand.

Im Jahr 1996 wurde bei dem Kläger erstmals ein sog. Non-Hodgkin-Lymphom diagnosti-
     ziert. Im Jahr 2001 stellte er einen Antrag auf Anerkennung seiner Krebserkrankung als
     Wehrdienstbeschädigung infolge der Aussetzung von Radarstrahlung im Rahmen seiner
     Verwendung als Flugzeuggeräte-Mechaniker und später durch durchgehende Betätigung
     in der Nähe der Radarantennen am Marinestützpunkt O.. Die ablehnende Bescheidung
     des Antrags mündete in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Detmold (S 14
     (15) VS 57/06), welches durch Vergleichsschluss am 29.03.2011 mit nachfolgendem In-
     halt beendet wurde:

Der Beklagte erklärt sich bereits unter entsprechender Aufhebung der Bescheid vom
     07.01.2002, 19.07.2005 und 17.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
     20.02.2006 bereit, beim Kläger als Schädigungsfolgen:

     1.

Kutanes T-Zell-Lymphom bei gleichzeitigem Auftreten zweier Subtypen

a) CD30-Positiv, großzellig, anaplastisch, Tumorfreiheit seit 1996;

b) Mykosis funguidis im Ekzemstadium, chronisch rezidivierender Verlauf

     2.

Bis Dezember 2005 psychische Beeinträchtigung (Cancer-Related-Fatique), kognitive Be-
     einträchtigung (minimal kognitiv Impairment), Angststörung

festzustellen und dem Kläger für den Zeitraum 01.04.2001 bis 31.12.2005 Beschädigten-
     versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) 40 sowie ab dem 01.01.2006
     nach einem GdS von 30 zu gewähren.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Frage der Erstattung von Behandlungs-
     kosten des Klägers in der Vergangenheit, die Frage zukünftiger Behandlungen seiner Er-
     krankung im Einzelfall sowie die Frage der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs
     oder der Prüfung, ob ein besonders berufliches Betroffensein im Sinne vom § 30 Abs. 2
     Bundesversorgungsgesetz (BVG) vorliegt, nicht Streitgegenstand ist.

Die Beklagte erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu überneh-
     men.

Der Kläger ist mit dieser Regelung einverstanden.

Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit damit für erledigt.

Daraufhin erließ der Rechtsvorgänger der Beklagten unter dem 19.04.2011 und
     17.05.2011 entsprechende Ausführungsbescheide, auf deren Inhalt Bezug genommen
     wird.


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Am 04.07.2014 (Eingang) stellte der Kläger einen so bezeichneten Verschlimmerungsan-
     trag. Er verwies auf eine weitere psychische Störung als Schädigungsfolge und begehrte
     einen GdS von höher als 30.

Der Rechtsvorgänger der Beklagten zog ärztliche Unterlagen über Behandlungen des
     Klägers bei und gab eine sozialmedizinische Versorgungsbegutachtung von der Sozial-
     medizinerin M. nach Aktenlage in Auftrag, die eine höhere GdS-Bewertung nicht befür-
     wortete.

Mit Bescheid vom 06.08.2014 ergänzte der Rechtsvorgänger der Beklagten die Schä-
     digungsfolgen um "Narbe an der rechten Schulter nach Entfernung eines Basalioms
     06/2014" und "Narbe am rechten Oberschenkel nach Entfernung eines Melanoma in si-
     tu in 01/2002", hob den Bescheid vom 19.04.2011 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes
     Buch (SGB X) mit Wirkung zum 01.07.2014 insoweit auf, lehnte aber eine Erhöhung des
     Gesamt-GdS ab.

Dagegen erhob der Kläger am 03.09.2014 Widerspruch. Er sei nicht damit einverstan-
     den, dass die (neuro-)psychischen Beeinträchtigung nicht anerkannt worden seien. Eine
     Höherstufung seiner Rente sei auch deshalb erforderlich, weil er in zwei Abständen helio-
     therapeutische Aufenthalte von jeweils drei Monaten auf Sri Lanka zu finanzieren habe.
     Es sei spätestens mit Auftreten der Basal-Zell-Karzinome zu einer deutlichen Verschlim-
     merung gekommen.

Nach erneuter Einholung einer sozialmedizinischen Versorgungsbegutachtung von der
     Sozialmedizinerin B. nach Aktenlage vom 15.08.2015, auf deren Inhalt Bezug genommen
     wird, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016 als
     unbegründet zurück. Eine maßgebliche Veränderung nach § 48 SGB X liege nicht vor.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 27.05.2016 an das SG Detmold gerichteten
     Klage gewandt. Es werde die Erhöhung des GdS von 30 auf 50 in Bezug auf die Rente so-
     wie die Anerkennung einer psychoreaktiven Störung in Form einer Dysthymia als Schä-
     digungsfolge begehrt. Seine Erkrankung habe sich verschlimmert. Sie sei potentiell le-
     bensbedrohlich und dadurch gekennzeichnet, dass kontinuierlich Hautherde auftreten,
     die potentiell gefährlich seien. Es sei im November 2016 nach Exzision eines Hautherdes
     vom linken Unterarm ein neues kutanes T-Zell-Lymphom diagnostiziert worden. Er füh-
     re eine kontinuierliche Behandlung mit jährlich zwischen 100 bis 150 Sitzungen durch.
     Er werde seit Beginn seiner Erkrankung auch mit topischen Corticoiden behandelt. Da-
     neben finde eine Phototherapie und eine Photochemotherapie (PUVA) statt. Die UVB-Be-
     strahlung finde ca. zwei bis dreimal in der Woche in den Wintermonaten statt; im Som-
     mer die Heliotherapie ebenfalls in diesem Turnus. Das Wissen um die erneut aufgetrete-
     ne Erkrankung führe zu einer weiteren erheblichen psychischen Belastung. Zudem hat
     der Kläger noch einen Bericht der Neurologin C. vom 22.11.2012 vorgelegt, die bei ihm
     eine mittelschwere Depression, eine frühkindliche emotionale Störung und ein leichtes
     hirnorganisches Psychosyndrom nach chronischen Subduralhämatom (wahrscheinlich
     nach Fahrradsturz in 2007) diagnostiziert hat und auf deren Bericht im Übrigen Bezug
     genommen wird.

Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mit angenommenen
     Teilanerkenntnis die streitigen Bescheide dahingehend neu gefasst hat, dass als weite-
     re Gesundheitsstörung über die bereits anerkannten Gesundheitsstörungen hinaus eine


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     psychoreaktive Störung in Form einer Dysthymia als Schädigungsfolge anerkannt wurde,
     hat der Kläger noch beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in Gestalt des Wider-
     spruchsbescheids vom 03.05.2016 zu verpflichten, bei ihm ab dem 04.07.2014 einen
     GdS von 50 festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die streitigen Bescheide Bezug genommen. Aufgrund der eingeholten Be-
     fundberichte ergebe sich keine neue Sachlage. Ihnen fehle die erforderliche Kausalitäts-
     diskussion. Die dabei übersandten Fremdarztberichte beträfen zum großen Teil den Zeit-
     raum vor Antragstellung in 2014.

Nach Begutachtung des Klägers hat die Beklagte sozialmedizinische Versorgungsbegut-
     achtungen der Sozialmedizinerin B. nach Aktenlage vom 12.09.2019, vom 01.08.2020
     und der Ärztin für Allgemeinmedizin A. vom 08.06.2021 vorgelegt. Danach fehle es zu-
     sammenfassend hinsichtlich des kutanen T-Zell-Lymphoms an der geforderten Behand-
     lungsbedürftigkeit. Es sei nur einmalig zu einem positiven Hautbefund gekommen. Die
     Ausführungen von Q. bekräftigen, dass es sich nur um einen milden Verlauf (geringes
     Ausmaß, ohne wesentliche Beschwerden, ohne Allgemeinsymptome, ohne Progredienz)
     handele. Bei dem Kläger gebe es keine hämatologischen Veränderungen, keine wesent-
     lichen Funktionsstörungen der Haut (wie Hautinfektionen, Geschwüre, etc.), keine Be-
     troffenheit andere Organe, allenfalls geringe Auswirkungen auf den Allgemeinzustand
     (psych. Belastung durch Malignität) und keine Häufung von Infektionen. Die leichte Form
     der hier angewandten Therapie entspreche nicht der Behandlungsbedürftigkeit, wie sie
     ein Non-Hodgkin-Lymphom mit mäßigen Auswirkungen erfordere. Die Art und Weise der
     Therapie sei bereits im GdS berücksichtigt. Hier sei sie auch nicht mit denen einer Strah-
     lentherapie oder Chemotherapie vergleichbar.

Das SG hat zunächst Befund- und Behandlungsberichte der Fachärztin für Allgemeinme-
     dizin Baumann und der Dermatologen E. und Y. beigezogen, auf deren Inhalt Bezug ge-
     nommen wird. Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologi-
     schen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankhei-
     ten Q. und eines psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für
     Psychosomatische Medizin und Psychotherapie R..

In seinem Gutachten vom 20.11.2018, auf welches im Übrigen Bezug genommen wird,
     hat Q. bei dem Kläger auf seinem Fachgebiet ein CD30-positives, großzelliges, anaplas-
     tisches kutanes T-Zell-Lymphom vom Typ der Mycosis fungoides im Exemstadium ED
     1994, T1N0M0, Stadium IA diagnostiziert. In der gutachterlichen Untersuchung seien kei-
     ne Lymphom-typischen Hautveränderungen objektivierbar gewesen, was an dem erst
     kürzlich zurückliegenden Aufenthalt im Süden begründet sei. Der insgesamt gute und
     stabile Hautbefund sei auf zahlreich durchgeführte Heliotherapien bzw. UVB-Therapi-
     en, wenn keine Aufenthalte in Regionen mit hoher natürlicher UV-Strahlung möglich sei-
     en, zurückzuführen. Der Gesundheitszustand der Haut sei, unter regelmäßig und inten-
     siv durchgeführter UV-Therapie, stabil. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung
     des Krankheitsverlaufs, der durchgeführten aufwendigen Therapien und des prognosti-
     schen Verlaufs unter Heranziehung der VMG für Non-Hodgkin-Lymphome nach Teil B Zif-


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     fer 16.3.1 bei mäßigen Auswirkungen des Lymphoms und bestehender Behandlungsbe-
     dürftigkeit aus dermatologischer Sicht ein GdS von 50 angemessen.

R. hat in seinem Gutachten vom 08.07.2019 bei dem Kläger eine Dysthymia (F34.1)
     und eine nicht schadensursächliche Compliance-Störung aktuell bzgl. Bluthochdruck-
     einstellung (Z91.1) festgestellt; im Übrigen wird Bezug genommen. Die Dysthymia sei
     als Teilursache auf die Lymphom-Erkrankung zurückzuführen. Ein Fatigue-Syndrom, ei-
     ne depressive Störung und eine Angststörung habe er differentialdiagnostisch ausschlie-
     ßen können. Es liege eine leichtere psychische Störung vor, die keine wesentliche Beein-
     trächtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit hervorrufe. Der Einschätzung von Q.
     werde hinsichtlich des GdS zugestimmt. Darin seien auch anteilig bereits psychoonkolo-
     gische Beeinträchtigungen subsumiert. Ein zusätzlicher GdS für die Dysthymia könne mit
     10 berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die sozialmedizinischen Stellungnahmen, welche die Beklagte eingereicht
     hat, hat das SG nochmals ergänzende Stellungnahmen der Gutachter eingeholt, nämlich
     von R. unter dem 22.01.2020 und von Q. vom 06.04.2020 und vom 18.02.2021, die je-
     weils bei ihrer Auffassung verblieben sind.

Mit Urteil vom 10.01.2022 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
     06.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 verpflichtet, bei
     dem Kläger ab dem 04.07.2014 einen GdS von 50 festzustellen. Auf die Entscheidungs-
     gründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 15.02.2022 zugestellte Urteil hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung
     vom 10.03.2022 gewandt. Es fehle an einer wesentlichen Änderung gemäß § 48 SGB X,
     denn es sei nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.
     Schwankungen im Gesundheitszustand seien bereits nach Teil A Ziff. 2j VMG berücksich-
     tigt, denn es handele sich bei dem GdS um einen Durchschnittswert. Auch könne wei-
     terhin der Einschätzung einer Behandlungsbedürftigkeit nach Teil B Ziff. 16.3.1 nicht ge-
     folgt werden. So handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Ausle-
     gung bedürfe. Er sei mit § 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gleichzusetzen. Ins-
     besondere die Heliotherapie erfülle diesen Begriff nicht. Hinsichtlich der UVB-Therapie
     könne zwar eine Behandlungsbedürftigkeit angenommen werden. Jedoch sei das Krite-
     rium der Funktionsbeeinträchtigung gemäß Teil A Ziff. 2a VMG stets mithinein zu lesen.
     Die Lichttherapie entspreche eher einer Behandlungspflege. Auch entspreche der GdS
     von 30 den Teilhabebeeinträchtigungen des Klägers wie sie sich in der Akte darstellten.
     Der Kläger leide unter dem geringsten von neun Stadien. Im Übrigen sei der Vergleich
     von 2011 für die Beteiligten bindend. Auch dem Gutachten J. könne ebenfalls nicht ge-
     folgt werden.

Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren bisherigen Vortrag. Zudem nimmt
     sie Bezug auf die sozialmedizinische Versorgungsbegutachtung der Sozialmedizinerin B.
     nach Aktenlage vom 01.01.2024, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Des Weiteren
     hat die Beklagte den Überleitungsbescheid vom 16.12.2024 übermittelt, auf dessen In-
     halt gleichfalls Bezug genommen wird.

Im Hinblick auf den durchgeführten Termin hat die Beklagte ergänzend vorgetragen: Sie
     sehe allein den streitgegenständlichen Verschlimmerungsantrag als gestellt an. Der Klä-
     ger habe diesen offensichtlich auf psychische und neuropsychologische Folgen der aner-
     kannten Schädigungsfolgen gestützt. Auch im Widerspruch vom 03.09.2014 und der er-


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     gänzenden Widerspruchsbegründung vom 18.03.2015 habe sich der Kläger darauf ge-
     stützt. Hinzukomme, dass sie über einen etwaigen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB
     X, selbst wenn man diesen annehmen sollte, auch noch gar nicht habe entscheiden kön-
     nen. Der Vergleich entfalte Bindungswirkung; dies beruhe bereits auf der dortigen Dispo-
     sition der Parteien. Der nach dem Termin gestellte Antrag nach § 44 SGB X betreffe eine
     konkrete Behandlungsmaßnahme und nicht das hiesige Verfahren.

Der Kläger hat zunächst den erstinstanzlichen Antrag wie folgt konkretisiert und klarstel-
     lend beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in der Gestalt des Wider-
     spruchsbescheides vom 03.05.2016 zu verurteilen, ihm eine Beschädigtenrente nach ei-
     nem GdS von 50 ab Antragstellung vom 04.07.2014 nach weiterer Maßgabe der gesetzli-
     chen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagten beantragt,

das Urteil des SG Detmold vom 10.01.2022 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und stimme auch dem Sachver-
     ständigengutachten J. vollumfänglich zu. Er verweist darauf, dass die Behandlungen ge-
     rade von immenser Bedeutung seien, um eine Verschlimmerung seiner Erkrankung zu
     verhindern. Der Stadienfortschritt sei unvorhersehbar. Er hat sodann mitgeteilt, dass
     sich als unmittelbarer Konsequenz der Reduktion der Therapie um den Faktor "UV-Thera-
     pie" auf ausschließlich medikamentöse Therapie seit ca. November 2023 an seinem Ge-
     säß ein Hautherd des kutanenT-Zell-Lymphoms von etwa Zigarettenschachtelgröße ge-
     bildet hat, welches stark nässe. Nach Aufnahme der Therapie auf eigene Kosten sei der
     Zustand seit März 2024 wieder stabil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer weiteren ergänzenden Stellung-
     nahme von R. vom 02.07.2025, der bei seiner Ansicht verblieb, und eines Gutachtens
     des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten J. vom 02.04.2023 nach Aktenla-
     ge. Der Kläger befinde sich in jahrelanger Behandlung. Er werde mit Immunsuppresiva
     behandelt, denn es sei eine topische Behandlung mit Glukokortikoidhaltigen Salben und
     Cremes erkennbar. Darüber hinaus wirke die angewandte UV-Strahlung immunmodula-
     risch. Dass diese Form der Behandlung unter Berücksichtigung der kutanen Lokalisation
     des Lymphoms gewählt worden sei, sei auch zur Vermeidung von Nebenwirkungen und
     der größtmöglichen Wirkung auf erkrankte Zellen nachvollziehbar. Eine auf die Haut ge-
     richtete Behandlung kutaner T-Zell-Lymphome in frühem Stadium sei leitliniengerecht
     und in der aktuellen wissenschaftlichen Literatur entsprechend empfohlen. Die seitens
     der Beklagten erwähnte Chemo-/Strahlentherapie werde für Lymphome in fortgeschritte-
     nen Stadien oder als Therapie der zweiten Wahl angesetzt. Eine wesentliche Verschlim-
     merung des Gesundheitszustandes sei nach Aktenlage und dem derma-onkologischen
     Sachverständigengutachten des Q. nicht erkennbar. Das kutane T-Zell-Lymphom verlau-
     fe stabil. Es zeige sich ein stabiler Verlauf ohne Anzeichen auf Progredienz über das Sta-
     dium IA hinaus. Er stimme Q. hinsichtlich der GdS-Einschätzung von 50 zu. Nach Aktenla-
     ge sei ein nur mäßiger Einfluss auf die Lebensqualität erkennbar.


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   Zudem hat der Senat am 04.07.2025 die Sachverständigen R. und J. im Termin zur Er-
         örterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten und der Beweisaufnahme gehört. J. hat
         mitgeteilt, dass es sich nach Aktenlage um einen stabilen Verlauf handele, zumindest in
         den letzten Jahren. Er könne sicher sagen, dass es das Stadium 1A war und immer noch
         das Stadium 1A sei. Was die Behandlungsbedürftigkeit angehe, habe Behandlungsbe-
         dürftigkeit bestanden und bestehe fort. Eine wesentliche Änderung würde aus medizini-
         scher Sicht vorliegen, wenn mehr als 10% der Körperoberfläche betroffen sei. Das lasse
         sich anhand der vorgelegten Bilder nicht feststellen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsnie-
         derschrift Bezug genommen.

   Der Senat hat das Verfahren SG Detmold S 15 VS 24/20 beigezogen, in welchem das
         SG Beweis erhoben hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des J. vom
         28.01.2023 mit ambulanter Untersuchung, auf welches Bezug genommen wird.

   Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-
         richtsakten in diesem Verfahren wie in den beigezogenen Verfahren (SG Detmold S 15
         VS 24/20 bzw. L 13 VS 1/25 B und SG Detmold S 14 (15) VS 57/06) und der Verwaltungs-
         akten der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
         Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

   Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

   Die am 10.03.2022 elektronisch per besonderem elektronischen Behördenpostfach ein-
         gelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 15.02.2022 zugestellte Urteil des SG
         Detmold vom 10.01.2022 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsge-
         setz (SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
         worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3; § 64 Abs. 1, Abs. 2; § 63 SGG).

   Die Berufung ist begründet, denn die streitigen Bescheide vom 06.08.2014 in der Ge-
         stalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 erweisen sich als rechtmäßig. Nicht
         streitgegenständlich ist dabei der auf § 80 Abs. 3 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
         gestützte Bescheid der Beklagten vom 16.12.2024. Nach §§ 153, 96 SGG wird ein neuer
         Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Ver-
         waltungsakt abändert oder ersetzt. Die o.g. im Verschlimmerungsverfahren ergangenen
         Bescheide werden aus Sicht des Senats durch den Bescheid vom 16.12.2024 jedoch we-
         der abgeändert noch ersetzt. Denn der Bescheid betrifft nach § 80 Abs. 3 Satz 1 SEG nur
         Ansprüche, die vor dem 01.01.2025 bereits unanfechtbar festgestellt worden sind; das
         trifft auf die hier geltend gemachte Verschlimmerung und die dies betreffenden Beschei-
         de indes nicht zu.

   I. Die Klage ist zunächst zulässig. Für das nunmehr zulässig auf die Zuerkennung ei-
         ner höheren Grundrente konkretisierte Begehren des Klägers ist die kombinierte An-
         fechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG gerichtet auf den Erlass ei-
         nes Grundurteils i.S. des § 130 Abs. 1 SGG statthaft (Bundessozialgericht , Urteil vom
         15.12.1999, B 9 VS 2/98 R,; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
         25.05.2023, L 6 VS 3505/22). Auch im Übrigen ist die Klage zulässig und
         insbesondere fristgerecht am 27.05.2016 binnen eines Monats nach Bekanntgabe des


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     Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 erhoben worden (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2;
     § 90; § 78 Abs. 1 Satz 1; § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG).

II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 06.08.2014
     in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 nicht in seinen Rechten ver-
     letzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Änderung der vorangegange-
     nen Bescheide nach § 48 SGB X und Gewährung einer höheren Beschädigtenrente (da-
     zu unter 1.); die Prüfung eines Anspruchs nach § 44 SGB X ist dem Senat aus formellen
     Gründen verwehrt (dazu unter 2.).

1. Die streitgegenständlich, formell rechtmäßig von den jeweils zuständigen Behörden
     erlassenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen An-
     spruch auf Zahlung einer höheren Grundrente nach § 80 SVG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt.
     1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 BVG im Rahmen einer Verschlimmerung nach § 48 SGB X.

Dabei ist unter Berücksichtigung, dass der Kläger sein Begehren im Rahmen der Anfech-
     tungs- und Leistungsklage verfolgt, der vorliegende Rechtsstreit grundsätzlich nach der
     Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tat-
     sacheninstanz zu beurteilen (zum Beurteilungszeitpunkt: LSG Baden-Württemberg, Ur-
     teil vom 13.02.2025, L 6 VS 735/24; Senat, Urteil vom 11.07.2025, L 13 VS
     63/21, juris). Der Anwendung der nach Art. 90 Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädi-
     gung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
     vom 20.08.2021 (BGBl. 2021 I S. 3932) vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 01.01.2025
     in Kraft getretenen Regelungen des SEG steht indes die dem § 142 Abs. 2 Sozialgesetz-
     buch Vierzehntes Buch (SGB XIV, vgl. Bundestags-Drucksache 20/11856, S. 44) nach-
     gebildete Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 SEG entgegen (mit weiterer Begründung
     und Nachweisen: Senat, Urteil vom 23.05.2025, L 13 VS 43/21). Die Rechts-
     grundlage bestimmt sich eingedenk dessen nach den Vorschriften des SVG in der bis
     zum 31.12.2024 geltenden Fassung.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Ver-
     hältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben,
     eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft auf-
     zuheben.

a) Dabei ist die Anwendbarkeit des § 48 SGB X zunächst nicht durch den von den Betei-
     ligten im Verfahren vor dem SG Detmold (S 14 (15) VS 57/06) am 29.03.2011 geschlos-
     senen Vergleich gehindert.

Dem Wortlaut des Vergleichstextes kann nicht entnommen werden, dass für die Ver-
     gleichsbeteiligten eine nachträgliche Anpassung wegen geänderter Verhältnisse nur
     nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 59 SGB X in Betracht kommen sollte. Statt-
     dessen ist anzunehmen, dass die Beteiligten eine etwaige alleinige Änderungsmöglich-
     keit über § 59 SGB X im Falle der Verschlechterung zugunsten von § 48 SGB X konklu-
     dent abbedungen haben (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 16/09 R m.w.N.; LSG Hessen, Urteil vom 26.10.2020, L 9 U 141/19; Sandbil-
     ler in: BeckOGK-SGB X, Stand: 15.11.2025, § 48 Rn. 21). Dies ist auch zwischen den Be-
     teiligten unstreitig, denn den auf § 48 SGB X gestützten Antrag des Klägers hat sowohl
     die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Bescheid vom 06.08.2014 als auch die Be-


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     klagte selbst im Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016 und zuletzt im Rahmen des Tei-
     lanerkenntnisses vor dem SG als durchgreifend angesehen.

b) Bei den Ausgangsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung
     im Sinne von § 48 SGB X (vgl. Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 VG 11/23). Es fehlt indes an einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen bei Vergleich
     mit der Sach- und Rechtslage bei Bekanntgabe der den Vergleich ausführenden Beschei-
     de (zum Zeitpunkt: Sandbiller in: BeckOGK, 15.11.2024, SGB X § 48 Rn. 22). Das ist dann
     der Fall, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten
     hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 be-
     trägt (vgl. Teil A Nr. 7a Satz 1 der Anlage 2 zu der Verordnung zur Durchführung des § 1
     Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - Ver-
     sorgungsmedizinische Grundsätze ; BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R). Dabei ist erforderlich, dass eine objektiv nachweisbare Veränderung im klinischen
     Befund eingetreten ist (Brandenburg in: jurisPK-SGB X, 3. Auflage, § 48 Rn. 67). Im Falle
     einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine zutreffende
     Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 07.06.2005, B 3 P 8/04 R).

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlit-
     ten hat, nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen
     und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in ent-
     sprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit in diesem Gesetz nichts Ab-
     weichendes bestimmt ist. Die Versorgung nach § 80 SVG umfasst nach dem insoweit
     entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG den Anspruch auf Beschädigtenrente
     (§§ 29 ff. BVG).

Nach § 81 Abs. 1 SVG ist unter einer Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche
     Schädigung zu verstehen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während
     der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigen-
     tümlichen Verhältnisse (wie einer truppenärztlichen Behandlung) herbeigeführt worden
     ist. Hintergrund dessen ist, dass ein schädigender Vorgang in diesen drei Fällen in einem
     derart engen inneren Zusammenhang zum Wehrdienst steht, dass die Zuerkennung ei-
     nes Versorgungsanspruchs gerechtfertigt erscheint (BSG, Beschluss vom 06.01.2023, B
     9 V 22/22 B).

Durch diese gesetzlichen Bestimmungen ist für die Anerkennung von Schädigungsfol-
     gen eine dreigliedrige Kausalkette vorgegeben: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhän-
     gender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung (WDB) geführt haben,
     welche wiederum die geltend gemachte Schädigungsfolge bedingt haben muss. Dabei
     müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest-
     stellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahr-
     scheinlichkeit ausreicht (vgl. § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG; BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V
     3/13 R, SozR 4-3200 § 81 Nr. 6, Rn. 14 m.w.N; BSG, Urteil vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98
     R, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2017, L 6 VS 5036/15;
     LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023, L 6 VS 3505/22).

Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das Soziale Entschädigungs-
     recht damit drei Beweismaßstäbe: Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausal-
     kette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für
     die Kausalität genügt die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Geset-
     zes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der nach § 88


                                 - Seite 9 von 16 -


     Abs. 4 SVG auch im Bereich des SVG anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2006,
     B 9a VS 1/05 R), sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vor-
     gangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusam-
     menhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht
     vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder
     seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstel-
     lers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom
     15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 25).

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein
     oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn
     sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünf-
     tiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Le-
     benserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG,
     Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; BSG, Urteil vom
     05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R,
     BSGE 122, 218, Rn. 26 m.w.N.).

Eine Wahrscheinlichkeit i.S. des § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist
     dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als
     gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9
     V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15
     R, BSGE 122, 218, Rn. 27). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen
     ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beant-
     wortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher
     Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen
     Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für
     eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls
     ernstlich in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205,
     Rn. 34 und B 9 V 3/12 R; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE
     122, 218, Rn. 27).

Bei dem "Glaubhafterscheinen" i.S. des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den drit-
     ten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dar-
     tun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R,
     BSGE 113, 205, Rn. 35 und B 9 V 3/12 R), d.h. der guten Möglichkeit, dass
     sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben
     können (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14).
     Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei
     der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen
     die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h.
     es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vor-
     liegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V
     1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände beson-
     ders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden
     Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches)
     Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die blo-
     ße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das
     Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderun-
     gen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1


                                 - Seite 10 von 16 -


     SGG; vgl. BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 35 und B 9
     V 3/12 R; BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15
     Nr. 4 S 14; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 28).

Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den "Anhaltspunkten für die ärztli-
     che Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinder-
     tengesetz" in ihrer am 01.10.1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und
     nach-folgend - seit Juli 2004 - den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
     sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in
     ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 01.01.2009
     durch die Anlage zu § 2 VersMedV vom 10.12.2008, den VMG (Teil C, Ziff. 1 bis 3; vgl.
     BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V
     6/13 R, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2023, L 6 VG 2379/22).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst der persönliche Anwendungsbereich
     des SVG eröffnet . Ferner hat der Kläger eine kausale Wehrdienstbeschädigung erlit-
     ten , bezüglich derer allerdings weder eine weitergehende kausal verschlimmerte Schä-
     digungsfolge noch ein höherer GdS als 30 aufgrund einer Verschlimmerung anzunehmen
     ist .

aa) Der Kläger stand in der Zeit vom 01.04.1970 bis zum 31.03.1974 als Soldat i.S.d. § 1
     Abs. 1 SVG im Dienst der Bundeswehr.

bb) Während seiner Dienstzeit erlitt der Kläger eine Wehrdienstbeschädigung i.S.d. § 81
     Abs. 1 SVG.

Das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung steht dabei nicht bereits aufgrund der vor-
     angegangenen Bescheide fest, sondern ist positiv festzustellen. In den früheren Beschei-
     den sind nämlich zu Recht keine Feststellungen zu einer Wehrdienstbeschädigung und
     der darauf beruhenden gesundheitlichen Schädigung, dem Primärschaden, getroffen
     worden, sondern es wurden maßgeblich positiv die entsprechenden Schädigungsfolgen
     festgestellt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 3/13 R; Senat, Ur-
     teil vom 11.07.2025, L 13 VS 63/21, juris).

Die hier anzunehmende Wehrdienstbeschädigung setzt eine gesundheitliche Schädigung
     voraus. Eine gesundheitliche Schädigung ist jeder vom Normalzustand körperlicher Funk-
     tionen abweichende pathologische Zustand (Lilienfeld in Knickrehm, Gesamtes Soziales
     Entschädigungsrecht, 2012, § 81 Rn. 3). Dabei hat die Beklagte jedoch zu Recht ange-
     nommen, dass die Radarstrahlung, der der Kläger unstreitig während seiner Dienstzeit
     ausgesetzt gewesen ist, ursächlich für das dadurch bedingte und sich schließlich mani-
     festierte erhöhte Risiko einer Krebserkrankung geworden ist.

cc) Soweit sich die daraufhin anerkannten Schädigungsfolgen im maßgeblichen Zeit-
     punkt kausal verschlimmert haben, hat die Beklagte dies bereits anerkannt. Damit er-
     geben sich zusammenfassend die folgenden Schädigungsfolgen: Kutanes T-Zell-Lym-
     phom bei gleichzeitigem Auftreten zweier Subtypen, CD30-Positiv, großzellig, anaplas-
     tisch; Mykosis funguidis im Ekzemstadium, chronisch rezidivierender Verlauf, bis Dezem-
     ber 2005 psychische Beeinträchtigung (Cancer-Related-Fatique), kognitive Beeinträchti-
     gung (minimal kognitiv Impairment), Angststörung sowie Narbe an der rechten Schulter
     nach Entfernung eines Basalioms 06/2014, Narbe am rechten Oberschenkel nach Entfer-


                                 - Seite 11 von 16 -


     nung eines Melanoma in situ in 01/2002 und psychoreaktive Störung in Form einer Dys-
     thymia als Verschlimmerung. Dem schließt sich der Senat im Wesentlichen an. Soweit
     der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Rahmen der noch streitigen
     Grundrente darauf hingewiesen hat, dass die erste Schädigungsfolge nicht gänzlich kor-
     rekt gefasst sei, da es sich nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen vorliegend
     nicht um zwei Subtypen handele, mag dies durchaus im Hinblick auf die Diagnose des
     Sachverständige Q. zutreffend sein, jedoch handelt es sich hier nicht um eine Verände-
     rung in den gesundheitlichen Verhältnissen. Hinsichtlich des Zusatzes "Tumorfreiheit seit
     1996", der allerdings selbst keine Schädigungsfolge bezeichnet, sondern lediglich eine
     begründende Statusbewertung darstellt, ist jedoch zwischen den Beteiligten unstreitig,
     dass es 2016 zu einem erneuten Hautbefall gekommen ist. Im Übrigen haben die erfah-
     renen Sachverständigen R., Q. und J. die entsprechenden Gesundheitsstörungen nach-
     vollziehbar bestätigt und als durch die Wehrdienstbeschädigung bedingt aktuell insbe-
     sondere die folgenden angesehen: Dysthymia (ICD-10: F34.1), CD30-positives, großzelli-
     ges, anaplastisches kutanes T-Zell-Lymphom vom Typ der Mycosis fungoid es im Exem-
     stadium ED 1994, T1N0M0, Stadium IA, welches ausweislich des Evangelischen Kranken-
     hauses I. vom 25.10.2010 mit ICD-10 C84.0 und C84.5 zu kodieren ist.

dd) Bezüglich der o.g. Schädigungsfolgen verbleibt es allerdings vorliegend bei einem
     Gesamt-GdS von 30 v.H.; ein jedenfalls um 10 zu erhöhender Gesamt-GdS ist im Rah-
     men des Verschlimmerungsverfahrens nicht anzunehmen.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Än-
     derung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom
     13.12.2007 (BGBl I S. 2904) am 21.12.2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
     bezeichnet - nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, wel-
     che durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Ge-
     sundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist
     nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS
     wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschädigte er-
     halten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Liegt
     der GdS unter 25, besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. LSG Ba-
     den-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, L 6 VS 413/13). Bei der Beur-
     teilung des GdS sind die VMG als Anlage zu § 2 VersMedV zu beachten. Dabei ist die
     Bemessung des GdB bzw. des GdS grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (BSG, Urteil
     vom 16.12.2021, B 9 SB 6/19 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 40,; BSG, Beschluss vom
     18.04.2019, B 9 SB 2/19 BH; BSG, Beschluss vom 01.06.2017, B 9 SB 20/17
     B; Senat, Urteil vom 26.07.2024, L 13 SB 57/22).

Die bei dem Kläger festgestellten Schädigungsfolgen sind den Funktionssystemen Gehirn
     einschließlich Psyche und dem Funktionssystem Blut, blutbildende Organe, Immunsys-
     tem zuzuordnen.

(1) Die durch den Sachverständigen R. festgestellte Dysthymia gehört dem Funktions-
     system Gehirn einschließlich Psyche, dort Teil B Nr. 3 VMG "Nervenschäden und Psyche"
     und konkret Teil B Nr. 3.7 VMG "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychisches
     Traumen" an.

Nach Teil B Nr. 3.7 VMG werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen
     mit einem GdS von 0 bis 20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschrän-
     kung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochon-


                                - Seite 12 von 16 -


     drische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, so-
     matoforme Störungen) mit einem GdS von 30 bis 40 sowie schwere Störungen (z. B.
     schwere Zwangskrankheit) zum einen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierig-
     keiten mit 50 bis 70 und zum anderen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
     mit 80 bis 100 bewertet.

Für den Senat überzeugend hat der Sachverständige R. durchgehend in seinen gutach-
     terlichen Äußerungen diesbezüglich einen Einzel-GdS von 10 angesetzt. Er hat dabei in
     seine Bewertung zu Recht einfließen lassen, dass nach Teil A Ziff. 1.3.1 VMG Störungen
     des psychischen Befindens und einzelne psychische Symptome als Begleiterscheinungen
     von Gesundheitsstörungen nur dann getrennt zu ermitteln und im Rahmen der Bildung
     des Gesamt-GdS zu bewerten sind, wenn diese erheblich höher sind, als aufgrund der
     körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre und sie die Kriterien einer eigenständigen
     Diagnose aus der ICD erfüllen. Das ist hier mit der diagnostizierten Dysthymia und den
     Auswirkungen unter denen der Kläger leidet der Fall. Allerdings wirkt sich dieser Einzel-
     GdS im Rahmen der Gesamtbetrachtung aufgrund der insofern nicht wesentlichen Beein-
     trächtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auch nicht ausnahmsweise erhöhend
     aus (Teil A Ziff. 3.5 VMG).

(2) Das durch die Sachverständigen Q. und J. nochmals bestätigte CD30-positives, groß-
     zelliges, anaplastisches kutanes T-Zell-Lymphom gehört dem Funktionssystem Blut, blut-
     bildende Organe, Immunsystem, konkret Ziff. 16.3 Non-Hodgkin-Lymphom an.

Nach Teil B Ziff. 16 VMG gilt zunächst, dass sich die Höhe des GdS bei Krankheiten des
     Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems grundsätzlich nach der Schwe-
     re der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den
     Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und
     der Häufigkeit von Infektionen richtet. Teil B Ziff. 16.3.1 VMG bestimmt dann für die
     chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodg-
     kin-Lymphome, dass diese mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwer-
     den, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Pro-
     gredienz) einen GdS von 30 bis 40, mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürf-
     tigkeit) einen GdS von 50 bis 70 und mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z.
     B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke
     Milzvergrößerung einen GdS 80 bis 100 generieren.

(a) Beide Sachverständigen verweisen in ihren dermatologischen Gutachten durchge-
     hend, übereinstimmend und für den Senat nachvollziehbar darauf, dass diese Gesund-
     heitsstörung bei dem Kläger auch in dem vorliegenden Stadium behandlungsbedürftig
     ist und durchgehend behandelt wird. Bei den Behandlungen, deren Art und Durchfüh-
     rung zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig ist, handelt es sich zudem um
     die für das Stadium, unter dem der Kläger leidet, anerkannte und leitliniengerechte Be-
     handlungsmethode. Auch dies bestätigen die gerichtlichen Sachverständigen überein-
     stimmend; entsprechendes folgt auch aus der S2k-Leitlinie, Kutane Lymphome, ICD10
     C82 - C86 (AWMF-Register-Nr. 032-027, 2021, S. 11). Eingedenk dessen kommen die
     Sachverständigen diesbezüglich aufgrund mäßiger Auswirkungen im Hinblick auf die
     festgestellte Behandlungsbedürftigkeit nachvollziehbar zu einem Einzel-GdS von 50. So-
     weit die Beklagte bzgl. dieser Annahme entgegen des Wortlautes der fraglichen Abstu-
     fung Zweifel daran hat, dass die Art der hiesigen Behandlung für die Höhe des GdS aus-
     reichend sei, wäre es aus ihrer Sicht aufgrund der fortbestehenden Rechtsnatur der VMG
     auch als antizipierte Sachverständigengutachten zu bedenken, dass der Inhalt nicht aus-

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     schließlich mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln ist. Vielmehr sind in-
     haltliche Zweifel an ihrem durch besondere medizinische Sachkunde geprägten Inhalt
     vorzugsweise durch Nachfrage bei dem fachlich verantwortlichen Urheber, also bei dem
     beim BMAS gebildeten unabhängigen Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungs-
     medizin (§ 3 VersMedV), zu klären (BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R, SozR 4-
     3250 § 152 Nr. 4, Rn. 29 m.w.N.).

(b) Ungeachtet dessen folgt daraus im hiesigen Verfahren jedoch keine höhere Feststel-
     lung des Gesamt-GdS, denn es fehlt an einem dafür erforderlichen veränderten i.S. eines
     verschlechterten Gesundheitszustandes. Es verbleibt daher in diesem Verfahren bei ei-
     nem Gesamt-GdS von 30.

(aa) Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Verweis auf den Arztbrief der Uni-
     versitätsklinik Ulm vom 21.11.2023 eine durch eine Behandlungsunterbrechung verur-
     sachte Verschlimmerung vorgetragen. Nach seinem Vortrag beschränkte sich die Dauer
     der daraufhin eingetretenen Verschlechterung indes auf einen Zeitraum von November
     2023 bis März 2024. Nach eigenem Vortrag hat er jedoch begonnen die Kosten der The-
     rapie selbst zu tragen und konnte seinen Gesundheitszustand zeitnah verbessern und
     wieder dauerhaft stabilisieren (vgl. klägerische Schreiben vom 23.10.2025; im aktuellen
     Parallelverfahren: klägerisches Schreiben vom 12./14.12.2024). Da dieser Zeitraum un-
     ter sechs Monaten lag, war er nicht zu berücksichtigen (Teil A Nr. 7a Satz 1 VMG).

(bb) Im Übrigen ist den sachverständigen Äußerungen der gerichtlichen Gutachter
     Q. (Sachverständigengutachten vom 20.11.2018, ergänzende Stellungnahmen vom
     06.04.2020 und 18.02.2021) und J. (u.a. gutachterliche Stellungname vom 02.04.2023
     und Erläuterungen im Termin vom 04.07.2025) ein beständiger und kontinuierlicher Ver-
     lauf der Erkrankung zu entnehmen. So wird dort ein stabiler Verlauf unter kontinuierli-
     cher Therapie bestätigt, der über Jahre zu keiner Stadienverschlechterung oder Progre-
     dienz geführt hat, bestätigt. Es liegt stattdessen ein guter und stabiler Hautbefund mit
     einmaligem, behandelten Rezidiv in 2016 vor und laut dem Gutachter J. ein nur mäßiger
     Einfluss auf die Lebensqualität. Dieser verwies auch im Termin zur Erörterung des Sach-
     verhaltes mit den Beteiligten und der Beweisaufnahme am 04.07.2025 darauf, dass eine
     wesentliche Änderung aus medizinischer Sicht dann anzunehmen wäre, wenn mehr als
     10% der Körperoberfläche betroffen sei, was aber anhand der Bilder nicht festzustellen
     sei.

Dass der Kläger diesen stabilen Zustand durch ein erhebliches Ausmaß an jahrzehntelan-
     ger Disziplin im Rahmen seines Therapiemanagements erreicht hat, führt zu keiner an-
     deren Bewertung. Zwar gilt bei der GdS-Bestimmung gemäß Teil A Ziff. 1.1 Satz 2 VMG
     anders als bei der Bestimmung des Grades der Behinderung (GdB) keine finale, sondern
     eine kausale Betrachtungsweise. Jedoch bleiben im Rahmen der Bewertung einer bereits
     festgestellten kausalen Schädigungsfolge weitere Ursächlichkeits- oder Verursachungs-
     gesichtspunkte außer Betracht (zum GdB: Senat, Urteil vom 26.07.2024, L 13 SB 57/22, m.w.N.), womit der Zustand im Rahmen des GdS einzuordnen ist, wie er
     sich darstellt, nicht wie er sich darstellen könnte.

(3) Für eine berufsbedingte Erhöhung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG besteht kein Anlass;
     entsprechendes ist auch nicht vorgetragen.

2. Ob der Kläger einen Anspruch nach § 44 SGB X auf Abänderung der Ausgangsbeschei-
     de und Gewährung einer Grundrente nach einem GdS von 50 hat, weil bei Erlass des ur-


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     sprünglichen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sach-
     verhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, kann offenbleiben, denn
     dem Senat ist eine diesbezügliche Prüfung in der Sache verwehrt.

a) Zunächst steht der Anwendbarkeit des § 44 SGB X nicht der zwischen den Beteilig-
     ten geschlossene Vergleich entgegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in dem Ver-
     gleich zugleich ein Verzicht i.S.d. § 46 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu sehen
     wäre (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R; BSG, Urteil
     vom 15.10.1985, 11a RA 58/84, SozR 2200 § 1251 Nr. 115; LSG Nordrhein-Westfalen ,
     Urteil vom 07.03.2018, L 17 U 674/15; LSG Berlin-Brandenburg, Ur-
     teil vom 27.01.2021, L 33 R 747/18; Baumeister in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl.,
     § 44 Rn. 40). So tritt selbst dann der Grundsatz der Rechtssicherheit hinter dem Grund-
     satz der materiellen Gerechtigkeit zurück, in denen sich die Verwaltung von der Unrich-
     tigkeit ihrer - zum Nachteil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung über-
     zeugt bzw. überzeugen muss, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (BSG,
     Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R m.w.N.; Senat, Urteil vom 21.03.2025,
     L 13 VJ 66/14). Dem Vergleichstext kann indes nicht entnommen werden,
     dass die Beteiligten davon ausgingen, dass dieser ein Verzicht gemäß § 46 SGB I zugrun-
     de liegen würde. So fehlt es auch an einer Klausel, wonach weitergehende Ansprüche
     nicht mehr geltend gemacht werden können.

b) Allerdings hat die Beklagte bisher keine Entscheidung nach § 44 SGB X getroffen, die
     durch die Gerichte überprüft werden könnte.

Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenser-
     klärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Ausle-
     gung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Ver-
     waltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Be-
     gründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv ver-
     stehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines ver-
     ständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge berücksichtigt,
     welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (statt vieler: BSG,
     Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 19, Rn. 22 m.w.N.).

Nach der insoweit maßgeblichen Auslegung der streitigen Bescheide vom objektiven
     Empfängerhorizont hat die Beklagte allein über einen Antrag nach § 48 SGB X entschie-
     den und nicht auch eine Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X getroffen (vgl. da-
     zu: Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2014, L 15 VK 2/14; Bayerisches
     LSG, Urteil vom 27.11.2013, L 15 SB 64/08; Bayerisches LSG, Urteil vom
     10.02.2015, L 15 VK 6/14; Reyels, jurisPR-SozR 19/2015 Anm. 4). Bereits
     der Antrag des Klägers vom 02./04.07.2014 war ausdrücklich auf eine Verschlimme-
     rung gerichtet und verwies auf eine veränderte Befundlage gegenüber dem letzten maß-
     geblichen Zeitpunkt. Entsprechend hat die Rechtsvorgängerin den Antrag als solchen
     nach § 48 SGB X gewertet, wie sich aus ihren Ermittlungsansätzen (Anfrage an ärztlichen
     Dienst vom 11.07.2014; versorgungsmedizinische Stellungnahme vom 31.07.2014) wie
     auch aus der unmittelbaren Bescheidlage ergibt. So folgt aus dem Wortlaut des Beschei-
     des vom 06.08.2014, dass sich der Gesundheitszustand teilweise "verschlimmert" habe,
     nach "§ 48 SGB X" geprüft worden ist und der Bescheid vom 19.04.2011 "insoweit mit
     Wirkung vom 01.07.2014" aufgehoben wurde. Parallel dazu verhält sich auch der Wider-
     spruchsbescheid vom 03.05.2016, der gleichfalls auf § 48 SGB X Bezug nimmt.


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c) Eine Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X ist hier auch nicht über den sozial-
     rechtlichen Herstellungsanspruch vermittelbar (zur Anwendbarkeit im sozialen Entschä-
     digungsrecht: BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 V 6/15 R; Senat, Urteil vom
     31.10.2014, L 13 VG 23/13). Zwar mag eine Beratungspflicht der Beklag-
     ten nach §§ 14, 15 SGB I im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens entstanden sein,
     nachdem nunmehr aufgrund des dermatologischen Sachverständigengutachtens von Q.
     vom 20.11.2018 und der folgenden ergänzenden Stellungnahmen sowie im Berufungs-
     verfahren des Gutachtens von J. vom 02.042023 und seiner ergänzenden Stellungnah-
     men die GdS-Bewertung von 50 nach Teil B Ziff. 16.3.1. VMG bei gleichzeitiger Feststel-
     lung eines gleichförmigen Verlaufs der Krankheit ohne Progredienz thematisiert worden
     ist. Es ist auch im Grundsatz nicht ausgeschlossen, dass die kausale Verletzung einer et-
     waigen Beratungspflicht eine frühere Antragstellung aufgrund des sozialrechtlichen Her-
     stellungsanspruch vermitteln kann (für verfahrensrechtliche Anträge: Groth in: jurisPK-
     SGB I, 4. Aufl., § 40; Groth in: jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 45; BSG, Urteil vom
     18.01.2011, B 4 AS 29/10 R). Diese Überlegungen betreffen aber nicht
     das vorliegende Verfahren und können insofern auch nicht zu einer entsprechenden Ver-
     pflichtung der Beklagten führen, denn dann müsste aufgrund einer gegebenenfalls im
     gerichtlichen Verfahren entstandenen und sodann kausal verletzten Beratungspflicht
     nachträglich zudem eine Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X, die wie gesehen
     nicht vorliegt, fingiert werden. Es handelt sich insofern allenfalls um einen Beratungs-
     grund anlässlich des Klage- bzw. Berufungsverfahrens und nicht dieses betreffend.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG und folgt der Ent-
     scheidung in der Sache.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.


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