Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

LSG Baden-Württemberg 13.01.2022 – L 6 SB 777/21

Gericht: LSG Baden-Württemberg
Datum: 13.01.2022
Aktenzeichen: L 6 SB 777/21
materielle SB-Entscheidung

Kernaussage

Eine ADHS-Diagnose allein trägt keinen höheren GdB, wenn relevante soziale Anpassungsschwierigkeiten im Erwachsenenleben nicht nachgewiesen sind.

Sachverhalt / tragende tatsächliche Gesichtspunkte

Schul- und Berufsbiografie, erfolgreiche Umschulung, Beschäftigung und geplante Stundensteigerung wurden als Hinweise auf erhaltene Integration gewürdigt.

Bedeutung für die VMG

Wichtiger negativer Vergleichsfall für Erwachsenen-ADHS; erhaltene Integration ist ein starkes Indiz, aber kein abstraktes Ausschlusskriterium.

Entscheidungsvolltext

Der nachfolgende Entscheidungstext gibt den gerichtlichen Text ohne datenbankseitige Zusätze wieder.

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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit 50 und die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Sie ist 1974 geboren, ihre leibliche Mutter starb in ihrem 15. Lebensjahr. Die Schule hat sie 1992 mit der Mittleren Reife abgeschlossen, danach nach einem Jahr ihre Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen Assistentin (PTA) abgebrochen und anschließend die zur Arzthelferin 1996 abgeschlossen. Sie war im Anschluss bei diversen Arbeitgebern als Arzthelferin oder Pflegehelferin (1996 bis 1999), danach mehrere Jahre als Datentypistin (1999 bis 2005) und anschließend bis Juni 2017 wieder als Arzthelferin, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Anschließend absolvierte sie eine von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geförderte Umschulung zur Steuerfachangestellten und ist seit Januar 2020 in diesem Beruf mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt, zum Sommer 2020 war eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden beabsichtigt. Ihre Ehe wurde nach nur einem Jahr 1998 beendet, nach sechsjähriger Trennung wurde sie 2014 geschieden, sie ist kinderlos und wurde im November 2018 von ihrer Stiefmutter adoptiert. Sie bewohnt alleine eine 55 qm

Wohnung zur Miete, die sie gerne aufräumt und ausmistet. In ihrer Freizeit beschäftigt sie sich mit Fotographie, strickt Socken, liest Krimis, sieht Dokumentationsendungen im Fernsehen an und surft im Internet. Ihre Urlaube verbringt sie aus Ruhebedürfnis gerne allein und wegen des damit verbundenen Tapetenwechsels in 4- bis 5- Sternehotels (vgl. Sachverständigengutachten des N und des K).

Am 3. Juni 2008 beantragte die Klägerin erstmals beim Landratsamt K1 (LRA) die Erstfeststellung des GdB und gab als zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas (BMI 37,9, 160 cm, 97 kg), einen Beckenschiefstand wegen eines um 5 cm verkürzten linkes Beins, einen Keilwirbel im Lendenwirbelsäulen(LWS)-Bereich, einen Knick-Senk-Spreizfuß, eine Skoliose, ein Halswirbelsäulen(HWS)-Brustwirbelsäulen(BWS)-LWS- und Schulter-Arm-Syndrom verbunden mit degenerativen Veränderungen, chronischen Schmerzen und Blockierungen, schließlich eine Sehschwäche an. Dem Antrag fügte sie mehrere ärztliche Unterlagen bei.

T, gab an, dass ihn die Klägerin am 20. April 2007 wegen einer Blutdruckentgleisung bis 170/100 mmHg und einer Pulsbeschleunigung auf 100 Schläge/Minute konsultiert habe, worauf ihr dringend eine Gewichtsabnahme empfohlen worden sei, die Untersuchung der Nieren und Augen habe keinen auffälligen Befund ergeben. Sie habe sich dann erneut am 29. April 2008 ambulant vorgestellt, er habe eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und einen Strumaknoten rechts diagnostiziert. Die S ergänzte über die Vorstellungen der Klägerin vom 8. Oktober 2004, 15. November 2005 und vom 14. April 2008, dass sich anlässlich dessen eine Cervikobrachialgie links, eine Keilwirbelbildung LWK4/5, Skoliose, ein Lumbago, rezidivierende LWS-Blockierung, leichte Pfannendysplasie beider Hüftgelenke, Insertionstendinose Trochanter major, Skoliose der LWS bei Blockwirbelbildung L3/L4 und Bogenschlussstörung S1, Asymmetrie des lumbosakralen Übergangs und eine rezidivierende BWS-Blockierung beschreiben ließen. E, klinische Geriatrie, hatte am 15. April 2003 einen cervikogenen Schwindel und Kopfschmerzen diagnostiziert. Der F erhob bei der Behandlung wegen Myopie und Astigmatismus einen Normalbefund mit voller Funktion (Visus beidseits 1,2, keine Gesichtsfeldausfälle zu erwarten).

Versorgungsärztlich bewertete B die Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule (WS), Wirbelsäulenverformungen und eine Beinverkürzung mit einem Einzel-GdB von 20, den Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10 sowie den mit Brille korrigierten Visus wie die Adipositas als nicht GdB-relevant, so dass der Gesamt-GdB 20 betrage. Gestützt hierauf stellte das LRA durch Bescheid vom 28. August 2008 einen GdB von 20 seit dem 3. Juni 2008 fest.

Auf ihren Widerspruch holte das LRA einen Befundschein der S ein, der als Diagnosen Insertionstendinose Trochanter major, Pfannendysplasie beider Hüftgelenke, Supraspinatustendinitis beider Schultergelenke mit schmerzhaftem Bogen, Senk-Spreizfuß beidseits, Thorakolumbalskoliose bei Keilwirbelbildung und Teilblockwirbelbildung L4/L5, Asymmetrie des lumbosakralen Übergangs, rezidivierende Ileosakralfugenblockierung, Arthrose der Ileosakralfugen, Kyphose der BWS, Osteochondrose C5/6 und C6/7 sowie Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie aufführte.

Nachdem C in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis gelangte, dass sich daraus keine Gesichtspunkte für die Höherbewertung des GdB ergäben und weiterhin keine höhergradigen Ausfallerscheinungen am Bewegungsapparat objektiviert werden könnten, wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 zurück.

Den am 20. Januar 2011 gestellten Neufeststellungsantrag begründete die Klägerin zusätzlich

mit einem Bandscheibenvorfall BWK11/12, einer Depression und rezidivierenden Ekzeme an den Händen. Sie fügte dem Antrag den Bericht des Radiologischen Zentrums S5 vom 24. November 2010 bei, der eine Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS mit einer linkskonvexen LWS-Skoliose, einer chronischen Osteochondrose im Segment L3/4 mit Höhenminderung der Bandscheibe, mit im Segment BWK11/12 links mediolateralem Bandscheibenvorfall bei Verlegung des Recessus (freie Neuroforamina in dieser Lokalisation und in den übrigen Segmenten) und einer fortgeschrittenen Facettengelenksarthrose der unteren drei LWS-Segmente befundet hatte.

Aus den vom S1 vorgelegten Berichten der L ergab sich eine arterielle Hypertonie und weiterhin keine hypertensive kardiale Schädigung, der H hatte ein Naseneingangsekzem diagnostiziert und der B1 ein Handekzem sowie eine irritative Hyperkeratose.

H1, führte am 11. März 2008 aus, die Klägerin sei wach und vollständig orientiert gewesen, er habe unter anderem erhoben, dass die HWS rechts frei beweglich sei, kaum Klopfschmerz bestünde, dafür sehr deutliche Verspannungen, der Gang und Stand seien recht sicher bei unauffälliger Sensibilität und Koordination gewesen.

Die S beschrieb eine Skoliose bei Keilwirbelbildung L4/5, eine Facettengelenksarthrose der LWS, eine Beinlängendifferenz, Knick-Senkfüße und einen Bandscheibenprolaps Th11/12. Die Hüftgelenksbeweglichkeit sei beidseits endgradig eingeschränkt gewesen, die Beweglichkeit der WS habe hinsichtlich Schober 10/14 cm betragen, der Finger-Boden-Abstand (FBA) sei 30 cm, die Seitendrehung sei nach rechts und links schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Es habe ein schmerzhafter Bogen beider Schultergelenke bei durchführbarem Nacken- und Schürzengriff bestanden, die Gehstrecke sei normal gewesen.

S2 bewertete versorgungsärztlich den Gesamt-GdB weiterhin mit 20, nachdem das rezidivierende Handekzem und die Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke nicht mit einem Einzel-GdB von mindestens 10 zu berücksichtigen seien, die geltend gemachte Depression nicht nachgewiesen sei.

Das LRA lehnte deshalb mit Bescheid vom 8. März 2011 die Neufeststellung des GdB ab, nachdem sich die Verhältnisse, die der letzten maßgeblichen Feststellung zugrunde gelegen hätten, zwar durch das Hinzukommen weiterer Funktionsbeeinträchtigungen geändert hätten, sich jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe des bereits festgestellten GdB ergäben.

Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie seit über 15 Monaten wegen ihrer Depression bei dem S3 in Behandlung sei.

Der S3 teilte als erhobene Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, mit sich progredient entwickelnden Ängsten und phobischen Problemen mit. Die Klägerin sei auf Anraten ihres Hausarztes in seine Behandlung gekommen. Sie sei sehr verzweifelt, wisse nicht, wie es weitergehen solle, fühle sich seit längerer Zeit sehr niedergeschlagen und leide unter Herzrasen sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen. "Funktionieren" würde sie wie ferngesteuert, schaffe es, irgendwie ihren Alltag und ihre Arbeit zu bewältigen, und fühle sich innerlich wie versteinert. Die Klägerin habe anfangs verschlossen und gehemmt gewirkt, habe nur auf Nachfragen sehr knapp und mit schlecht modulierter Stimme ihre Situation geschildert, wobei sie unsicher und innerlich angespannt gewirkt habe. Sie habe ihre Gestik kontrolliert und in belastenden Situation unvermittelt angefangen zu "zappeln". Die depressive Stimmungslage sei deutlich ausgeprägt gewesen. Die Klägerin sei bewusstseinsklar gewesen, suizidale Tendenzen hätten nicht

bestanden. Sie wolle durch die Therapie ihre Depressionen, die körperlichen Symptome und die Anspannung verlieren sowie ihre Lebensfreude wiedererlangen.

Nachdem die Klägerin mitteilte, dass ihr behandelnder Hautarzt das rezidivierende Handekzem der BG (BG) gemeldet habe, ergab die Nachfrage bei der BG, dass ein Feststellungsverfahren zur Prüfung einer Berufskrankheit derzeit nicht durchgeführt werde, es sei aber die Kostenzusage für die hautfachärztliche Behandlung erteilt worden.

S4 bewertete versorgungsärztlich den Gesamt-GdB nunmehr mit 40, ging weiter von einem Einzel-GdB von 20 für die Funktionsbehinderung der WS, die Wirbelsäulenverformung, die Beinverkürzung und den Bandscheibenschaden, von einem Einzel-GdB von 10 für den Bluthochdruck und einem Einzel-GdB von 30 für die Depression aus.

Durch Abhilfebescheid vom 15. Juni 2012 stellte das LRA hierauf einen GdB von 40 seit dem 20. Januar 2011 fest.

Mit dem - vorliegend streitgegenständlichen - Neufeststellungsantrag vom 21. Dezember 2016 begehrte die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 60 und der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G" und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Sie gab - unter Vorlage mehrerer medizinischer Unterlagen - neben den bekannten Leiden zusätzlich Schulterbeschwerden beidseits, eine unklare CRP-Erhöhung und einen rheumatologischen Aspekt, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 (Metformin 500, 2 x 1), ein Asthma bronchiale, Allergien, eine trockene Nase mit blutiger Krusten- und Borkenbildung, eine schmerzhafte Ausstrahlung in die Beine aufgrund der LWS-Beschwerden, eine Sigmadivertikulose, Hämorrhoiden, eine rezidivierende Eisenmangelanämie, eine Thrombozytose, eine Leukozytose und eine Neutrophilie an. Im Vordergrund stünden ihre orthopädischen Leiden, wegen derer das Gehen ständig eingeschränkt sei. Für eine Strecke von 2 km benötige sie 1,25 bis 1,5 Stunden. Sport können sie wegen der danach auftretenden Schmerzen in den Oberschenkeln, eher links als rechts, nicht ausüben.

Hinsichtlich der Hauterkrankung ergab sich aus dem Schreiben der BG vom 12. August 2014, dass die Klägerin derzeit keine hautgefährdenden Tätigkeiten verrichte, sie übe vorwiegend Schreibarbeiten und Empfangstätigkeiten aus, somit bestehe nur selten Kontakt zu Desinfektionsmitteln, daher seien bei ihr wegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung keine weiteren Behandlungsmaßnahmen erforderlich.

Der Bericht des B1 über die Vorstellung der Klägerin am 17. Juli 2012 beschrieb an den Händen einen stabilen Befund bei noch etwas trockenen Fingerknöcheln, nebenbefundlich ein seit circa zehn Tagen am Bauch bestehendes juckendes Ekzem mit einzelnen krustösen Exkoriationen und einen teilweisen starken Juckreiz nach Iktus. Als Diagnosen hätten eine Verrucae palmares, ein follikulär-papulöses Ekzem, ein hyperkeratorisch-rhagadiformes Handekzem und ein degenerativ-toxisches Handekzem vorgelegen. Die Therapie sei mit Ecural-Fettcreme erfolgt.

Als Befund und Beurteilung der Computertomographie (CT) des Thorax am 23. November 2016 ließen sich dem Bericht des Radiologischen Zentrums S5 keine pathologisch vergrößerten Lymphknoten im Untersuchungsgebiet, vaskuläre Strukturen regelgerecht perfundiert, V. a. kleines Hämangiom im Segment V der Leber subkapsulär, ggf. sonografische Korrelation, unverändert kleine Verdichtungen der rechten Lungenspitze sowie subpleural Verdichtungen im linken dorsalen Oberlappen, punktueller Rundherd im rechten dorsalen Oberklappen, subpleural im Mittellappen unverändert, keine neu aufgetretenen intrapulmonalen Rundherde, bei Durchmusterung im Knochenfenster keine suspekten Osteodestruktionen und nebenbefundlich

Mehrsklerosierung/bone Island des BWK1 entnehmen.

Die NUK Skelettszintigraphie vom 13. Juli 2016 bestätigte die bekannte osteosklerotische Läsion ohne vermehrte Nuklidbelegung ohne metastasetypischen Herde sowie degenerative Veränderungen der mittleren LWS und der unteren BWS. Das vorausgegangene CT des Thorax am 1. Juni 2016 ergab keine Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung am 24. November 2015 (wahrscheinlich narbige Veränderungen links apikal sowie Nachweis zweier subpleural linksseitig im posterioren Oberlappensegment, flauer Rundherd rechts posterobasal, Rundherd im Mittellappen subpleural, unauffälliges zentrales Tracheobronchialsystem, gut 2 cm messende hypodense Läsion im linken Schilddrüsenlappen, unauffällige Nebennieren, solitäre ostesklerotische Läsion im Th2). Aus der MRT der LWS am 14. August 2015 ließen sich unauffällige iliosakrale Fugen in alle Richtungen mit glatten Konturen und regelrechten Gelenkflächen, eine bekannte grobe linkskonvexe Torsionskoliose und Hyperlordosierung im lumboskralen Übergang, eine bekannte hochgradige Osteochondrose L3/4 und deutlich C4/5 sowie mäßig L5/S1 bei reichlich knöcherner Weite des Wirbelkanals ohne Myelonkontakt, altersentsprechende Hüftgelenke, ein bekannter Bandscheibenvorfall BWK11/12 bei Chondrose, ein bekanntes Wirbelkörperhämangiom im LWK4 und BWK10, eine unauffällige Harnblase, ein Größenwachstum eines vorbestehenden dorsalen intramuralen Uterusmyoms auf maximal 8 x 6 x 5,6 cm und einzelne unspezifische Lymphknoten mit ovalärer Konfiguration rechts inguial entnehmen.

Aus der CT der linken Schulter vom 27. Oktober 2015 folgte kein Hämangiom, ein regelrechter Stellungsbefund, ein mit dem vorbeschriebenen Befund subchondral im Tuberculum majus vereinbares Lipom, keine signifikante AC-Gelenksarthrose und keine signifikanten arthrotischen Veränderungen. Die MRT der linken Schulter am 23. September 2015 zeigte einen minimalen Erguss im Schultergelenkspalt bei glatt kongruenten Gelenkflächen und intaktem Labrum.

Die Schwerpunktpraxis Rheumatologie am Ärztehaus S6 stellte im Rahmen der ambulanten Vorstellung vom 30. Juli 2015 eine mehrjährig vorbekannte CRP-Erhöhung und eine Eisenmangelanämie, derzeit ohne sicheren Nachweis einer entzündlichen-rheumatischen Systemerkrankung fest. Der Allgemeinzustand sei gut, das Herz und die Lunge unauffällig, die Handkraft gering gemindert gewesen. An den Schultergelenken, links führend, hätten Bewegungsschmerzen bestanden, links sei auch die maximale Elevation und Innenrotation etwas eingeschränkt gewesen. Die Gelenke der unteren Extremitäten hätten keine wesentlichen Defizite gezeigt. Bei freier HWS und geringer endgradiger Schmerzangabe bei der Flexion der LWS seien das Maß nach Schober 10/20 cm (gemeint wohl 10/12 cm) und der FBA circa 10 cm gewesen.

Die L1 wertete die anlässlich der am 21. November 2016 durchgeführten Gastroskopie erhobenen Befunde als Antrumgastritis und Eisenmangelanämie aus. Die Koloskopie vom 1. August 2016 hatte eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, eine Sigmadivertikulose und Hämorrhoiden ergeben.

Die Onkologische Schwerpunktpraxis S5 stellte anlässlich der ambulanten Vorstellung am 19. September 2016 eine rezidivierende Eisenmangelanämie mit reaktiver Thrombozytose, aktuell einen V. a. milde Eisenverwertungsstörung bei chronischer Entzündungsreaktion mit normalem Hb und Ferritinwert, eine reduzierte Transferinsättigung, einen erhöhten CRP und eine Neutrophilie fest.

Das Lungenzentrum L2 berichtete über die ambulanten Konsultationen vom 9. Dezember 2014, 21. April 2015, 13. Oktober 2015, 26. Februar 2016 und 21. Juni 2016 wegen eines am ehesten

infektgetriggerten Asthma bronchiales, einer Sensibilisierung gegenüber Milben sowie mittelblühende Bäume. Das aktuelle Befinden und die Belastbarkeit seien gut gewesen (RR 135/80 mmHg, Puls: 83/min, RR 110/70 mmHg, Puls: 89/min, RR 130/90 mmHg, Puls: 95/min, RR 105/75 mmHg, Puls: 81/min, RR 140/80 mmHg, Puls: 95/min).

Nach dem Bericht des Augenzentrums R über die ambulante Untersuchung am 17. März 2016 habe trotz Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie, Myopie und Astigmatismus keine diabetische Retinopathie bestanden.

Zur Vorlage kam im Weiteren das vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) in einem rentenrechtlichen Verfahren (S 16 R 2393/13) über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund ambulanter Untersuchung vom 1. Oktober 2014 bei K erhobene neuro-psychiatrische Sachverständigengutachten. Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine spezifische Phobie im Umgang mit Patienten und medizinischen Situationen und eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren. Die Klägerin sei derzeit nur noch in der Lage, vier Stunden täglich den Beruf als Arzthelferin auszuüben, was zu Lasten der Restgesundheit erfolge. Die Klägerin habe berichtet, dass ihre alkoholkranke Mutter, die sich in ihrer Kindheit kaum um sie gekümmert habe, 1989 an einem Krebsleiden verstorben sei. Ihr Vater sei beruflich sehr engagiert gewesen, wieder verheiratet, zu ihrer Stiefmutter sei der Kontakt besser als zu ihrer leiblichen Mutter. Sie leide seit 2008/2009 an Ein- und Durchschlafstörungen, wache nachts immer wieder auf, grübele und mache sich Gedanken über die Zukunft. Sie sei immer weniger dem Kontakt in ihrer beruflichen Tätigkeit als Arzthelferin mit kranken Menschen gewachsen. In der Praxis würden jetzt vornehmlich Sachverständigengutachten erstellt, es kämen noch circa 200 Kassenpatienten, die sehr fordernd und anmaßend seien; sie werde dann nervös, unruhig und mitunter ungehalten, oft habe sie regelrecht Angst vor diesen. Sie nehme deren Probleme mit nach Hause, fühle sich für die mitunter auch sterbenskranken Patienten verantwortlich, habe zunehmend ein schlechtes Gewissen gegenüber den Angehörigen von Verstorbenen, da sie denke, nicht genug getan zu haben. Ihre halbschichtige Arbeit erschöpfe sie so sehr, dass sie sich nachmittags erst einmal zwei Stunden schlafen legen müsse. Die Einnahme von Antidepressiva lehne sie ab, diese lösten ihr grundsätzliches Problem nicht; sie verspreche sich mehr von der weiteren psychotherapeutischen Behandlung beim S3. Ihr Allgemeinzustand sei normal, der Ernährungszustand deutlich übergewichtig (160 cm, 110 kg, RR 135/98 mmHg, Puls: 67/min) gewesen. Am Bewegungsapparat bestünden mäßige Verspannungen der Nackenmuskulatur und ein Druckschmerz lumbosakral, der FBA habe 30 cm betragen, der Lasègue sei endgradig positiv gewesen. Die Klägerin sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und mimisch erschöpft bei formalem und inhaltlichem geordnetem Denken, nachlassender Konzentration, weitschweifigen Schilderungen und reduziertem psychogenem Niveau gewesen. Sie sei bemüht gewesen, ihre Probleme sachlich vorzutragen, kontrolliert zu bleiben, bei der Schilderung bestimmter Situationen im Umgang mit Patienten seien ihr Tränen in die Augen gekommen und sie sei außer Fassung geraten.

In dem rentenrechtlichen Verfahren ist sie weiter von Amts wegen bei N aufgrund ambulanten Untersuchung am 15. Juni 2015 neurologisch-psychiatrisch begutachtet worden. Dieser diagnostizierte eine Anpassungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert, ferner eine Adipositas Grad III, eine LWS-Funktionsstörung ohne radikuläre Reizung und ein vorbeschriebenes Handekzem. Die vom behandelnden S3 und dem Sachverständigen K gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bestätigte er nicht, schon, weil keine medikamentöse Behandlung stattfände, was aber bei diesem Krankheitsbild zu erwarten wäre. Im bisherigen Beruf der Arzthelferin bestehe eine dauerhafte Minderung der

Leistungsfähigkeit, da es aktuell schon bei einer vierstündigen Tätigkeit zu einer Anpassungsstörung komme und im Vorfeld stärker ausgeprägte depressive Phasen bestanden hätten. Anamnestisch habe die Klägerin berichtet, dass sie in der internistischen Arztpraxis Telefonate annehmen müsse, Termine vereinbaren und Schreibarbeiten erledige. Diese Tätigkeit übe sie noch aus, weil sie einen guten Chef habe. Sie leide hin und wieder an LWS-Beschwerden, die täglich beidseits in den seitlichen Oberschenkel ausstrahlten, und bewegungsabhängig unter linksseitigen Schulterbeschwerden. Ihre Stimmung sei durchwachsen, sie verschlechtere sich bei Konflikten mit den Patienten. Nachmittags gehe es ihr dann wieder besser. Sie habe Zukunftsängste in beruflicher Hinsicht, was aus ihr werde, wenn ihr Chef aufhöre zu arbeiten, und hinsichtlich ihrer Eltern. Sie mache in ihrer Freizeit gerne Handarbeiten, stricke Socken, lese Krimis und sehe im Fernsehen Dokumentationssendungen. In sozialer Hinsicht habe sie eine gute Beziehung zu ihren Eltern und habe Freunde, die allerdings verstreut seien, sie verstehe sich mit ihren Nachbarn gut. Die Klägerin sei in einem ausreichenden Allgemeinzustand und adipösen Ernährungszustand (160 cm, 120 kg, Blutdruck 140/90 mmHg, Herzfrequenz 76/min, regelmäßiger Rhythmus) gewesen. Die linke Schultergelenksbeweglichkeit sei eingeschränkt, der Schürzengriff durchführbar gewesen, der Nackengriff nur unter Schmerzen. Es habe sich eine ausreichend freie Beweglichkeit der HWS und der LWS gezeigt, die BWS sei ohne Bewegungseinschränkung gewesen, der FBA habe 0 cm bei unauffälligem Gangbild und möglichem Einbeinstand betragen. Im psychisch-psychiatrische Befund habe ein verärgert-klagsames Ausdruckverhalten imponiert, sie sei ablenk- und aufheiterbar ohne Antriebsstörung oder vermehrte Müdigkeit gewesen, die Mitschwingungsfähigkeit bei dependenten Merkmalen der Grundpersönlichkeit sei erhalten. Das Ergebnis der Zusatzuntersuchungen (BDI, SCL-90-S Test) habe für eine subjektiv deutliche psychische Belastung gesprochen.

Aus der sachverständigen Zeugenaussage des B1 im Verfahren S 16 R 2393/13 ergaben sich die Diagnosen von Handekzemen und hyperkeratorisch, licheninfizierten Areale an den Zehen mit vereinzelten Blutungen.

Als sachverständige Zeugin im Verfahren S 16 R 2393/13 befragt äußerte die S als erhobene Diagnosen eine Coxarthrose beidseits (Grad II), eine Pfannendysplasie beidseits, eine Arthrose beider Ileosakralfugen, eine rezidivierende Ileosakralfugenblockierung und eine Insertionstendionse Trochanter major beidseits. Die Beweglichkeit sei beidseits endgradig eingeschränkt. An der WS habe eine Thorakolumbalskoliose, eine Beinlängendifferenz, eine Osteochondrose L3/L4 und BWK11/12, ein Bandscheibenprolaps BWK11/12 und eine Uncovertebralarthrose der HWS bestanden. Das Maß nach Schober habe 10/14 cm und der FBA 30 cm betragen. Die Schultergelenke seien bei einer Supraspinatustendinitis beidseits und einer Insertionstendinose mit schmerzhaftem Bogen in der Abduktion gegen einen Widerstand schmerzhaft, der Nacken- und Schürzengriff seien durchführbar gewesen. An den Füßen hätten Senk-Spreizfüße beidseits und eine Metatarsalgie vorgelegen.

Der S1 berichtete als sachverständiger Zeuge von den Diagnosen einer Hypertonie, einer Adipositas per magna, einem cervikobrachialen Syndrom und Struma-knoten rechts.

B bewertete versorgungsärztlich eine Funktionsbehinderung der WS, eine Wirbelsäulenverformung und einen Bandscheibenschaden mit einem Einzel-GdB von 30, einen Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10, eine Anpassungsstörung und eine Neigung zu depressiven Störungen nur noch mit einem Einzel-GdB von 20, ein Bronchialasthma und eine Allergie mit einem Einzel-GdB von 10 und eine Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks mit einem Einzel-GdB von 10. Nicht mit einem Einzel-GdB von 10 seien eine mit Einlagen ausgleichbare Beinverkürzung links, eine Schilddrüsenvergrößerung, ein Diabetes

mellitus, Blutbildveränderungen, eine Neigung zur Eisenmangelanämie, Hämorrhoiden, eine Sigmadivertikulose, eine Neigung zu Handekzemen und eine trockene Nase zu berücksichtigen. Eine rheumatische Erkrankung sei nicht nachgewiesen. Bei einer remittierten depressiven Störung sei ein Einzel-GdB von 20 ausreichend. Der Gesamt-GdB betrage nunmehr 30.

Das LRA hörte die Klägerin zur beabsichtigten Neufeststellung des GdB mit 30 statt 40 an (Anhörungsschreiben vom 20. März 2017).

Die Klägerin erwiderte hierauf, dass sie mit der Herabsetzung des GdB auf 30 nicht einverstanden sei, da eine Besserung nicht eingetreten sei, vielmehr sei eine Verschlechterung an der WS eingetreten. Die hieraus resultierenden Schmerzen seien stärker geworden, die Medikation sei erhöht worden (Tageshöchstdosis von 3 x Ibuprofen 800 mg und Umstellung auf Novaminsulon, hierunter Verringerung der Schmerzen). Die berücksichtigten nervenärztlichen Sachverständigengutachten des K und des N seien in einem anderen Kontext, nämlich zur Frage der Gewährung einer Umschulungsmaßnahme erstattet worden, wobei ihr die Umschulung gewährt worden sei, was ihre Erkrankung bestätige. Die Psychotherapie beim S3 habe allein deswegen im Sommer 2016 geendet, weil ihre Krankenkasse eine zweite Therapieverlängerung nicht genehmigt habe. Im Weiteren legte sie den Bericht der Praxis für Chirurgie, Gefäßchirurgie und Phlebologie K2, M, W über ihre Vorstellung am 6. Februar 2017 mit den Diagnosen einer Adipositas per magna (BMI von 40 und mehr), einem Ausschluss einer Stammvarikose und einer Vena saphena magna beidseits vor.

Der befragte S3 bestätigte eine regelmäßige verhaltenstherapeutische Behandlung bis zum 5. Juli 2016 mit der endgültigen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, zuletzt mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome, mit sich progredient entwickelnden Ängsten und phobischen Problemen. In Anbetracht der Chronifizierung sei ein GdB von mindestens 50 festzustellen. Neu hinzugekommen seien psychische Belastungen in Form von Schlaflosigkeit, dem Verlust von Interesse an häuslichen Aktivitäten und einer verminderten Denk- und Konzentrationsfähigkeit.

B wertete die Befunde in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme dahingehend aus, dass nach dem vorgelegten Blutdrucktagebuch ein Einzel-GdB von 10 weiterhin angemessen sei. Ein ärztlicher Befundbericht über die psychischen Funktionsstörungen habe nicht vorgelegen, die Behandlung sei lediglich durch einen Dipl.-Psych. erfolgt, neue Erkenntnisse hätten sich nicht ergeben.

Durch Bescheid vom 10. August 2017 hob das LRA den Bescheid vom 15. Juni 2012 auf und stellte ab dem 15. August 2017 einen GdB von 30 fest. Die ärztliche Prüfung der vorliegenden aktuellen medizinischen Unterlagen bzw. der erhobenen medizinischen Befunde habe ergeben, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands und der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten sei.

Die Klägerin erhob Widerspruch, zu dessen Begründung sie ergänzend darauf verwies, seit dem 6. Juli 2017 eine Umschulung im Berufsförderungswerk (BFW) S7 zu machen, weil sie wegen ihrer psychischen Belastung ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne.

S2 stellte in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme fest, dass keine Änderung eingetreten sei und neue ärztliche Befunde nicht vorlägen. Nach derzeitigem Sachstand seien alle Funktionsbehinderungen zutreffend bewertet.

Der Beklagte wies das LRA darauf hin, dass die Verbescheidung des Neufeststellungsantrags

vom 21. Dezember 2016 noch ausstehe. Darüber hinaus sei die Begründung des B nicht richtig, der Bericht des S3 sei zu berücksichtigen, weil er die Klägerin therapiere. Des Weiteren sei fraglich, ob der GdB tatsächlich herabzusetzen sei. Nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme des S4 habe der Gesamt-GdB 40 betragen (Funktionsbehinderung der WS Einzel-GdB von 20 und Depression Einzel-GdB von 30). Nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme des B solle der Gesamt-GdB 30 hingegen betragen, obwohl die Funktionsbeeinträchtigungen "Bluthochdruck", "Bronchialasthma, Allergie" und "Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks" mit Einzel-GdB-Werten von jeweils 10 hinzugekommen, der Einzel-GdB für die Depression auf 20 herabgesetzt, jedoch der Einzel-GdB für das Wirbelsäulenleiden auf 30 erhöht worden seien. Das LRA werde gebeten, die Akte nochmals zu bearbeiten und den Änderungsantrag zu verbescheiden.

Der zusätzlich gehörte K3, Praxis für Orthopädie und Unfallchirurgie, berichtete von den Diagnosen eines Impingementsyndroms beidseits, einer Myotendionose HWS, eines Lipoms im Tuberculum majus links, eines subpleuraler Rundherd, einer Osteochondrose L3/L4, eines Z. n. NPP Th11/12, einer AC-Arthrose links, einer osteosklerotischen Läsion Th2, einer Retropatellararthrose links und einer arteriellen Hypertonie. Der FBA habe 5 cm betragen, die Hüftbeweglichkeit sei frei gewesen und die Schulterbeweglichkeit habe hinsichtlich Abduktion/Adduktion rechts 120-0-20°, links 100-0-20°, Ante/Retroversion rechts 120-0-20°, links 130-0-20° und Außen-/Innenrotation rechts 70-0-70°, links 60-0-70° betragen. Für eine Gehstrecke von 2 km würden 1,5 Stunden benötigt, aufgrund von Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in die Beine sei kein schnelles Gehen möglich, die schmerzfreie Gehstrecke liege unter 100 Metern.

Versorgungsärztlich bewertete B die Funktionsbehinderung der WS weiter mit einem Einzel-GdB von 30, die Anpassungsstörung/ Neigung zu depressiven Störungen sowie die Adipositas per magna jeweils mit einem Einzel-GdB von 20, den Bluthochdruck wie ein Bronchialasthma und eine Allergie jeweils mit einem Einzel-GdB von 10, während die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks keinen GdB begründe. Der Gesamt-GdB betrage 40. Nach dem Bericht des K3 seien die funktionellen Einschränkungen der WS maximal bewertet, die Situation an der linken Schulter habe sich bei einer Abduktion von 100° gebessert. Die wiederholt attestierte Gehstrecke von 2 km in 1,5 Stunden bzw. die schmerzfrei Gehstrecke von unter 100 Metern sei anhand der beschriebenen Situation nicht nachvollziehbar, möglicherweise stehe das sehr langsame Tempo in Zusammenhang mit dem erhöhten Körpergewicht (BMI 46,8 kg/m²). Es liege noch ein Gastroskopiebefund von November 2016 vor, in dem eine Antrumgastritis in Zusammenhang mit der Schmerzmedikamentation gesehen worden sei, der weitere Verlauf sei nicht aktenkundig. Hinsichtlich der depressiven Verstimmung fänden sich in den Medikamentenplänen keine Hinweise auf Antidepressiva. Vor dem Hintergrund, dass keine psychotischen Anteile, jedoch Ängste und phobische Probleme beschrieben würden, sei ein Einzel-GdB von 20 zutreffend, während im April 2012 deutliche körperliche Begleiterscheinungen mit schwerer Episode beschrieben worden seien. Der letzte Behandlungstermin bei S3 liege über ein Jahr zurück, eine stationäre Therapie sei nicht aktenkundig. Der Situation von einem Gewicht von etwa 120 kg bei einer Größe von 160 cm (BMI 46,8 kg/m²) solle ein gewisser Krankheitswert beigemessen werden, die Adipositas per magna sei deswegen mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten.

Das LRA half durch Teil-Abhilfebescheid vom 12. März 2018 dem Widerspruch der Klägerin insofern ab, als es einen GdB von 40 auch über den 14. August 2017 hinaus feststellte, und führte im Weiteren aus, dass die beantragte Schwerbehinderteneigenschaft sowie die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" nicht festgestellt werden könnten.

Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. April 2018 zurück. Die Überprüfung habe ergeben, dass die durch Bescheid vom 12. März 2018 getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden seien. Über den GdB sei letztmals durch Bescheid vom 15. Juni 2012 entschieden worden, seitdem hätten sich zwar die Depression gebessert, aber das Wirbelsäulenleiden verschlimmert, so dass es zu keiner wesentlichen Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung gekommen sei. Für den Nachteilsausgleich "G" erfülle die Klägerin die Grundvoraussetzung nicht, da der GdB weniger als 50 betrage und sie damit nicht schwerbehindert sei.

Mit der am 15. Mai 2018 beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin beide Begehren weiter verfolgt.

Sie hat Befund wie Beurteilung der MRT der HWS vom 7. November 2018 durch das Radiologische Zentrum S5 vorgelegt, woraus sich eine ventrale Spondylose ab Höhe HWK5 bis HWK7/BWK1, ein Turgorverlust der Bandscheibe und Interverebralraumhöhenminderungen in diesen Segmenten, vereinbar mit einer Serienosteochindrose, flache breitbasige Protrusionen HWK3/4/5 mit Einengung des Thekalraums, kräftige breitbasige Protrusionen mit Thekalraumein-engungen und Myelonkontakt HWK5/6/7, eine sekundäre relative Spinalkanalstenose, ein Bulging der Bandscheiben BWK2 bis BWK6 mit Intervetebralraumhöhenminderungen, eine breitbasige flache Protrusion BWK2/3, kräftige breitbasige Protrusionen BWK3/4, ein breitbasiger Bandscheibenvorfall BWK4/5 mit Myelonkontakt, ein nur sagittal miterfasster Bandscheibenvorfall BWK6/6, hypertrophe Spondylarthrosen, eine beginnende Unkarthrose, eine beginnende Retrospondylarthrose und miterfasste eparavertebrale Weichteile ohne pathologische Auffälligkeiten ergeben haben.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen angehört.

K3, Praxis für Orthopädie und Unfallchirurgie, hat Behandlungen der Klägerin seit dem 16. April 2015 und die hierbei erhobenen Diagnosen Impingementsyndrom beidseits, Myotendinose der HWS, Lipom im Tuberculum majus links, subpleuraler Rundherd, Osteochondrose L3/L4, AC-Arthrose links, osteosklerotische Läsion Th2, Retropatellararthrose links, Protrusionen der HWS und der BWS mitgeteilt. Am 30. Juni 2016 habe die Beweglichkeit der Schultergelenke hinsichtlich Abduktion/Adduktion rechts 120-0-20°, links 100-0-20°, Anteversion/Retroversion rechts 120-0-20°, links 130-0-20°, Außenrotation/Innenrotation rechts 70-0-70°, links 60-0-70° betragen. Bei der Untersuchung am 22. Dezember 2016 habe sich eine linkskonvexe Seitenabweichung der BWS und ein FBA von 5 cm ergeben, am 24. Oktober 2018 habe die Beweglichkeit der HWS Kinn-Jugulum-Abstand 0 cm, Rotation beidseits 60-0-70° und Seitneigung beidseits 20-0-20° betragen. Den GdB könne er nicht beurteilen, die genaue Gehfähigkeit habe er nicht getestet.

Aus der sachverständigen Zeugenaussage des S1 haben sich fünf Konsultationen durch die Klägerin im Jahr 2018 ergeben. Als Diagnosen habe er eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, ein Asthma bronchiale, überwiegend allergischer Natur, Bandscheibenprotrusionen HWK5/6/7 und BWK 2/3/4, einen Bandscheibenvorfall BWK 4/5/6/7, eine Steatosis hepatitis, eine Adipositas per magna (160 cm, 120 kg, BMI 45 kg/m²) und ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts erhoben. Der Blutdruck sei gut eingestellt, das Ruhe-EKG normal, das Belastungs-EKG wegen der Adipositas nur bis 75 Watt möglich, aber unauffällig gewesen. Der Diabetes mellitus werde mit Metformin 500 mg 1-0-0 behandelt,

Organkomplikationen bestünden nicht. Hinsichtlich des Asthma bronchiale beschreibe der fachärztliche Befund einen stabilen und beschwerdefreien Zustand unter Ventolair 1-0-0 Hübe. Wegen der WS-Beschwerden sei die Klägerin in fachorthopädischer Behandlung. Sonographisch bestehe eine deutliche Fettleber ohne Leberwerterhöhung oder Leberfunktionsstörung. Der Diabetes mellitus und alle Beschwerden des Bewegungsapparates seien vermutlich durch die Adipositas per magna, die schwergradig sei, bedingt, die weiteren Erkrankungen seien als leicht anzusehen.

Dr. Schare, Facharzt für Allgemeinmedizin, BFW S7, hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage die Diagnosen myalgisches Schulter-Nacken-Syndrom, Handekzem beidseits und Schwindel genannt, die er als leicht bzw. das Handekzem als leicht bis mittel bewertet hat.

Als sachverständiger Zeuge hat der S3 mitgeteilt, die Klägerin nicht mehr zu behandeln, und seinen Bericht an das LRA aus dem Jahr 2012 vorgelegt.

Nach Auswertung der sachverständigen Zeugenaussagen hat sich der Beklagte nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme des B4 nicht zur Höherbewertung des GdB veranlasst gesehen. Nach K3 habe eine geringe Bewegungseinschränkung der HWS ohne radikuläre Symptomatik vorgelegen, jedoch im Bereich der HWS und der BWS deutliche degenerative Veränderungen, der Einzel-GdB von 30 für die WS sei daher nicht knapp vergeben. Der Bluthochdruck werde nach dem S1 medikamentös behandelt, Sekundärschäden bestünden nicht, der Einzel-GdB von 20 werde bestätigt. Der Diabetes mellitus Typ 2 sei mit Metformin eingestellt, die Gefahr eine Hypoglykämie bestehe demnach nicht, der Einzel-GdB liege unter 10. Für das Asthma bronchiale mit saisonalen asthmatischen Beschwerden (somit nicht anhaltend) bei Pollenflug mit stabilem und beschwerdefreiem Zustand unter antiobstruktiver Therapie betrage der Einzel-GdB 10. Die Adipositas per magna mit einem BMI von 45 kg/m², deren Bewertung zusammen mit anderen Gesundheitsstörungen wie z. B. dem Bluthochdruck empfohlen werde, sei mit einem Einzel-GdB von 20 nicht knapp berücksichtigt. In psychotherapeutischer Hinsicht sei die Klägerin nicht mehr in Behandlung, eine Verhaltenstherapie sei durchgeführt worden, demnach betrage der Gesamt-GdB 40.

Die Klägerin hat darauf die Befundung wie Beurteilung der Kernspintomographie der LWS vom 27. September 2019 durch das Zentrum für Radiologische Diagnostik M1 (deutliche linkskonvexe Torsionskoliose, Dysplasie des LWK4 mit deutlicher Bogenasymmetrie, sehr flache Bandscheibe im Segment LWK3/4 mit partieller knöcherner Brückenbildung links, keine Foramenstenose, im Segment LWK4/5 Spondylarthrose und relativ geringe Diskusprotrusion mit mäßiger Verengung des Foramen rechts, keine intraspinale Stenosierung) vorgelegt, weiter mitgeteilt, zwischenzeitlich bei S8 in psychiatrischer Behandlung zu sein.

Auf ihren Antrag nach § 109 SGG hat das SG bei C1 ein orthopädisches Sachverständigengutachten mit einem neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachten von K erhoben.

Nach der ambulanten Untersuchung vom 16. März 2020 hat K auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Einzel-GdB von 50), einer chronischen Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (Einzel-GdB von 30), unter Belastung Grad II Gerbershagen, einer chronischen Insomnie, eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms (Einzel-GdB von 20 für die chronischen Schlafstörungen), eines Verdachts auf ADHS (Einzel-GdB von 20), eines essentielles Tremors/Koordinationsstörungen (Einzel-GdB von 30) und eines Karpaltunnelsyndroms (CTS) rechtsbetont (Einzel-GdB von 30) mit einem dadurch begründeten

GdB von insgesamt GdB 50 gestellt. Eine Wegstrecke von 200 Metern könne die Klägerin weitestgehend schmerzfrei zurücklegen, danach träten mittelstarke bis zum Teil starke Schmerzen, Ängste, Unruhe und Gereiztheit auf, damit könne sie eine Wegstrecke von zwei Kilometern in einer Stunde bewältigen.

Bei der gutachterlichen Untersuchung habe sie angegeben, dass sie im Grundschulalter ihre Mutter nachmittags regelmäßig betrunken ins Bett habe bringen müssen, deswegen Probleme mit trockenen und nassen Alkoholikern habe. Von deren Krebserkrankung hätten weder sie noch ihr Vater Kenntnis gehabt. Es belaste sie, dass sie sich vor deren Tod nicht mehr habe persönlich verabschieden können. Zu ihrer Adoptivmutter habe sie guten Kontakt, deswegen es zum Konflikt mit ihrer Großmutter gekommen sei, die sie enterbt habe und auf deren Beerdigung sie nicht gewesen sei. Ihre vorbestehenden Schlafstörungen, Ängste, die Unruhe und die depressive Verstimmung hätten während der Umschulungsmaßnahme zugenommen, sie habe nachts höchstens dreieinhalb Stunden geschlafen, sei stündlich aufgewacht, so dass sie sich bei S8 in Behandlung begeben habe. Im Weiteren sei sie durch den plötzlichen Tod eines 51-jährigen Nachbarn kurz vor Ende der Umschulung und zwei weitere Todesfälle im Bekanntenkreis im Januar 2020 belastet. Anfänglich habe sie 10 mg Citalopram morgens eingenommen, später auf 20 mg erhöht, das Schlafen sei dadurch deutlich besser geworden, auch ihre Stimmung habe sich etwas aufgehellt. Angesichts ihrer Schulnoten (Deutsch meist ausreichend, einmal mangelhaft) und des Umstandes, dass sie sich aktuell beim Lernen schwergetan habe, ähnlich wie früher in der Schule häufig abgeschweift sei, habe ihre Adoptivmutter vermutet, dass sie an ADHS leide, weswegen sie einen Termin bei E habe, der darauf spezialisiert sei. Die Prüfung als Arzthelferin habe sie mit der Note "gut" und die Umschulung zur Steuerfachangestellten mit der Note 3,7 abgeschlossen.

Unverändert leide sie an Beschwerden in der gesamten WS, seit Monaten auch in der HWS, und der Hüfte, wenn sie länger als 200 Meter gehe. Die Schmerzen in den Gelenken hätten im Ruhezustand eine Intensität von 1 bis 2 (Schmerzskala von 0 bis 10), nach 200 Metern Gehen von 8 bis 9, weswegen nach der Arbeit häufige Ruhepausen notwendig seien. Wenn die Schmerzschwelle überschritten werde, sei sie unruhig, gereizt und aggressiv. Für eine Wegstrecke von circa zwei Kilometern benötige sie etwa eine Stunde, wegen der Schmerzen in der unteren LWS mit Ausstrahlung in beide Kniegelenke müsse sie spätestens nach 200 Metern stehen bleiben. Es bestehe ein Kraftverlust vor allem in der rechten Hand; H1 habe ein Karpaltunnelsyndrom rechts und beginnend links diagnostiziert. Weiter leide sie seit circa 20 Jahren an einem Tremor in beiden Händen, der bereits als essentiell eingestuft worden sei, feinmotorische Tätigkeiten bei der Ausbildung zur PTA habe sie nur eingeschränkt ausüben können.

Sie arbeite an zwei Tagen in der Woche jeweils 10 Stunden, an den anderen Tagen sei sie zu Hause und kümmere sich um den Haushalt. Sie gehe einkaufen, habe verschiedene Termine, sei damit beschäftigt aufzuräumen und "auszumisten". Wegen ihrer orthopädischen Beschwerden müsse sie körperlich schwere Tätigkeiten aufteilen. Ab Sommer 2020 sei eine Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden angedacht.

Ihr Allgemeinzustand sei mäßig und der Ernährungszustand deutlich übergewichtig (160 cm, 125 kg) gewesen. Die Schulter-Arm-Beweglichkeit sowie der Nacken- und Schürzengriff seien endgradig eingeschränkt gewesen, die grobe Kraft der rechten Hand um circa 30 % gemindert. Es habe eine endgradige HWS-Blockade bestanden und ein untermittelschlägiger Ruhetremor beider Hände bei vorbestehendem essentiellen Tremor. Im psychischen Befund sei die Klägerin offen, kooperativ, freundlich zugewandt, weitschweifig, sprunghaft und grüblerisch gewesen. Gedankeninhaltlich hätten ein allgemeines Insuffizienzerleben und psychomotorisch eine

Anspannung imponiert. Die Stimmungslage sei subdepressiv-ängstlich ausgelenkt gewesen, die Konzentration nachlassend, das psychoenergetische Niveau herabgesetzt. Im Befunderhebungsbogen nach HAMD seien 18 Punkte erzielt worden, was einer mittelschweren depressiven Symptomatik entspreche.

Die Klägerin hat dazu erneut eine Übersicht "Daten und Informationen fürs psychiatrische Gutachten", wie ihre E-Mail an das BFW S7, in der sie Kritik an der Gestaltung und dem Ablauf der Umschulungsmaßnahme geäußert hatte, vorgelegt.

Dem Sachverständigengutachten hat der Arztbrief des S8 beigelegen, wonach sich die Klägerin erstmalig am 17. Oktober 2019, danach am 12. Dezember 2019 und letztmalig am 2. März 2020 zur Untersuchung und Behandlung einer Belastungsstörung und einer depressiven Episode, mittelgradig, vorgestellt habe. Sie habe von ihrer Umschulung zur Steuerfachangestellten berichtet, unter Prüfungsstress zu leiden, ihr Abschluss sei schlecht. Sie fühle sich depressiv verstimmt, habe Schlafstörungen, alles werde ihr zu viel. Auf die von ihr geschriebenen 70 Bewerbungen habe sie bislang keine Zusage erhalten. Er habe Citalopram 20 mg (1-0-0) verordnet, danach habe sie am 17. Dezember 2019 (gemeint wohl 12. Dezember 2019) von einer deutlichen Besserung berichtet, zum 1. Januar 2020 habe sie einen Arbeitsplatz in einer Kanzlei in L2 gefunden. Bei der letztmaligen Vorstellung am 2. März 2020 habe sie angegeben, es gehe ihr gut, sie fühle sich am neuen Arbeitsplatz wohl, wolle jedoch noch für einige Monate Citalopram in unveränderter Dosierung einnehmen.

Der Sachverständige C1 hat aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 18. Mai 2020 orthopädischerseits ein massives Übergewicht, eine Skoliose der unteren LWS, Verschleißerscheinungen an der WS mit Bandscheibenschäden, vorzugsweise der HWS, sowie eine geringe Hüftdysplasie beidseits mit Verschleißerscheinungen bei Zeichen einer Ansatztendinitis am großen Rollhügel rechts festgestellt. Die körperliche Belastbarkeit sei durch das massive Übergewicht eingeschränkt gewesen, die Veränderungen an der WS und den Hüftgelenken könnten zeitweise Schmerzen mit daraus bedingten Funktionsbeeinträchtigungen verursachen. Der Nachweis eines Bandscheibenvorfalls gehe nicht regelmäßig und insbesondere nicht mit ständigen Beschwerden einher, so hätten zum Untersuchungszeitpunkt keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Nervenwurzelreizungen vorgelegen. Die Funktionsstörungen an der WS seien leicht (Einzel-GdB 20) und an den Hüftgelenken geringfügig (Einzel-GdB 10). Der Einzel-GdB auf orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet betrage 20. Die Klägerin könne ohne Schwierigkeiten eine Gehstrecke von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, mit etwas Übung sei dies innerhalb von 30 Minuten möglich. Die ehemals beschriebene Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks habe nicht mehr bestanden. Den Ausführungen des K hat sich C1 auch unter Berücksichtigung dessen Sachverständigengutachtens vom 9. Oktober 2014 und desjenigen von N vom 16. Juli 2015 nicht anschließen können. Das Karpaltunnelsyndrom könne, wenn eine konservative Behandlung nicht zur Beschwerdelinderung führe, durch einen kleinen Eingriff erfolgreich behandelt werden. Ein Zittern (essentieller) Tremor sei bei der Untersuchung nicht auffallend gewesen, der Verdacht auf eine ADHS begründe noch keinen GdB, auch aufgrund der Schlafstörungen lasse sich ein GdB nicht plausibel machen. Ob bei der Klägerin ein Erschöpfungssyndrom vorliege oder ob dies Ausdruck der depressiven Störung sei, müsse psychiatrisch beurteilt werden. In der Gesamtsituation rechtfertigten die Befunde keinen Gesamt-GdB von 50.Wegen der differierenden Ausführungen in den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten sei eine weitere Begutachtung in diesem Bereich notwendig.

Die Klägerin habe Beschwerden am Rücken und an der Hüfte geltend gemacht ("Daten und

Informationen fürs chirurgisch-orthopädisches Gutachten"), leide an Dauerschmerz im LWS-Bereich, habe morgens Probleme mit beiden Händen, die sich im Laufe des Tages weitestgehend besserten, quäle sich mit den Folgen der Bandscheibenvorfälle in der HWS und der BWS, die sich in Kribbelparästhesien in den Fingern äußerten.

Der Allgemeinzustand der Klägerin sei altersentsprechend und der Ernährungszustand adipös gewesen (angegeben 160 cm, 125 kg, BMI 48,8 kg/m²). Die Klägerin habe handelsübliche Schuhe, die gleichmäßig abgelaufen gewesen seien, getragen. Der Gang sei zu ebener Erde ohne Schuhe normalschrittig, flott, sicher, ohne auffällige Störung gewesen, orthopädische Hilfsmittel seien nicht benutzt worden. Das Hinsetzen und das Ablegen der Kleidung sei in flüssigen Bewegungsabläufen ohne schmerzbedingte Schonhaltungen oder Ausweichbewegungen erfolgt. Es habe sich eine leichte linkskonvexe Skoliose der LWS gezeigt, die HWS sei bei beidseits verhärteter Schulter-Nacken-Muskulatur und Angabe von Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der oberen HWS äußerlich unauffällig gestaltet; für eine zervikale Wurzelreizung habe sich keine sicheren Hinweise ergeben. Die BWS habe aktiv genügend aufgerichtet werden können, sie habe Klopfschmerzen über den Dornfortsätzen der gesamten BWS angegeben. Bei der Prüfung der Seitneigung des Rumpfes im Sitzen habe sich eine gering eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Abschnitt der LWS nach links ergeben. Die Rumpfneigung nach vorne sei sehr rasch ohne abstützenden Einsatz der Arme und Hände an den Beinen erfolgt, hierbei habe sich eine begrenzte Entfaltung der LWS, teilkompensiert durch eine gute Mitanwinklung der Hüfte gezeigt. Spontan sei keine Schmerzreaktion erfolgt. Bei der Tastuntersuchung sei eine Druckempfindlichkeit der gesamten BWS und LWS angegeben worden. Als Bewegungsmaße der HWS hätten sich das Vorneigen/Rückneigen bei 40-0-50°, das Seitneigen rechts/links bei 30-0-30°, das Drehen rechts/links bei 60-0-60° und der Kinnspitzenschulterhöhenabstand bei maximaler Drehseitneigung rechts/links bei 12/12 cm gezeigt. Für die BWS und LWS habe die Beweglichkeit im Seitneigen rechts/links 35-0-30°, Drehen im Sitzen rechts/links 20-0-20°, Liegen/Jugulumabstand nicht möglich, FBA 18 cm, Ott 30/31 cm, Schober 10/13 cm betragen. Die Schultergelenke seien aktiv in alle Richtungen seitengleich frei beweglich gewesen, ebenso die Handgelenke bei Angabe von Druckschmerzen beugeseitig am rechten Handgelenk. Auf Befragen seien Gefühlsstörungen in den Händen verneint worden, eine Muskulaturverschmächtigung sei nicht aufgefallen, die grobe Kraft sei seitengleich bei beidseits freiem Fingerspiel gewesen. Die Streckung der Hüftgelenke sei frei gewesen, die Beugung konstitutionsbedingt nur bis 90° durchführbar. Bei der Rotationsprüfung in 90° Beugestellung und ebenso in der Streckstellung hätten keine Einschränkungen vorgelegen. Eine Beinlängendifferenz sei klinisch nicht zu erfassen gewesen, die Knie- und Sprunggelenke seien frei beweglich.

Gegen das Sachverständigengutachten des C1 hat die Klägerin eingewandt, sie habe den Eindruck gehabt, dass dieser sich weder für die Begutachtung Zeit genommen noch sich die Dokumente richtig angeschaut habe. Sie sei verärgert, weil er sie nicht gefragt habe, was sie bislang gegen ihr Übergewicht unternommen habe. Er habe nicht berücksichtigt, dass sie nachts regelmäßig wegen Muskelkrämpfen in den Beinen wach werde, dann aufstehen müsse bis sich der Schmerz nach circa 15 Minuten gelegt habe, was zu erheblich gestörtem Nachtschlaf führe.

Der Beklagte hat die versorgungsärztliche Stellungnahme des H2 vorgelegt, wonach der Gesamt-GdB weiter 40 betrage. Aus dem Gutachten des K hätten sich keine Gesichtspunkte ergeben, wonach ein höherer Einzel-GdB als 20 begründet wäre. C1 vertrete ebenso keinen höheren GdB.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2020 die Klägerin persönlich angehört, die weitere Unterlagen vorgelegt hat, so einen Ausdruck aus Google Maps über die

Wegstrecke von 1,8 km zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber, die sie vor dem Verschlimmerungsantrag habe zurückgelegen können. C1 habe ihre Versuche zur Gewichtsreduktion in der Vergangenheit nicht berücksichtigt. Den Besuch eines Fitnessstudios habe sie abbrechen müssen, weil es danach zu Schmerzen in den Oberschenkeln gekommen sei, wegen denen ihr Schlaf gestört gewesen sei. C1 habe als Orthopäde/Chirurg nicht die fachliche Kompetenz, K in Frage zu stellen, dessen Verdacht auf ADHS sich bei E bestätigt habe. Die Symptome seien Stimmungsschwankungen, Gereiztheit, das Aufschieben von Tätigkeiten, fehlende oder schlechte Planung, Schlafstörungen, Depression, Minderwertigkeitsgefühle, Grübelneigung, Freudlosigkeit, gestörter Antrieb, Aufmerksamkeitsstörungen, Desorganisiertheit, Vergesslichkeit, Unaufmerksamkeit, innere Anspannung und Impulsivität.

Durch Urteil vom 24. September 2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten, der Gesamt-GdB sei auch weiterhin mit 40 zutreffend bewertet. Die Anpassungsstörung, die Neigung zu depressiven Störungen und die chronische Schmerzstörung begründeten wie die Funktionsbehinderung der WS, die Wirbelsäulenverformung und der Bandscheibenschaden ebenso die Adipositas per magna eine Einzel-GdB von jeweils 20, so auch das Karpaltunnelsyndrom. Das Bronchialasthma und die Allergie seien wie der Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10, wie auch die Hüftdysplasie zu bewerten. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe keine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, wofür der Tagesablauf der Klägerin, die erfolgreich abgeschlossene Umschulung wie die bisherige Behandlung sprächen. Den Ausführungen des K hat sich das SG nicht anschließen können. Hinsichtlich der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung fände schon keine fachärztliche Behandlung statt. Die Verdachtsdiagnose ADHS könne nicht GdB-erhöhend wirken. Hinsichtlich der Bewertung der orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen hat sich das SG auf das Sachverständigengutachten des C1 gestützt. Die Adipositas per magna bedinge an sich keinen GdB, wegen der von C1 durch das massive Übergewicht geschilderten eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit sei aber ein Einzel-GdB von 20 zu vergeben. Das von K festgestellte Karpaltunnelsyndrom sei im Vergleich mit der Schädigung des Nervus radials mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Bei der Klägerin lägen auch nicht die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" vor, denn sie könne, wie C1 dargelegt habe, trotz der Veränderungen am Haltungs- und Bewegungsapparat ohne Schwierigkeiten und Gefahren zur Zeit eine Strecke von mehr als zwei Kilometern in einer halben Stunde zurücklegen. Ein weiteres Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen gewesen, was die Klägerin selbst bestätigt habe. Das Gericht müsse nicht der bloßen Beweisanregung nachkommen, eine sachverständige Zeugenaussage bei E einholen, nachdem die Klägerin entgegen ihren schriftlichen Ankündigung dessen Bericht nicht vorgelegt habe, zumal das ADHS noch nicht sechs Monate diagnostiziert sei.

Am 1. März 2021 hat die Klägerin gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 28. Januar 2021 zugestellte Urteil Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.

Der Senat hat daraufhin E, Psychotherapie, Klinische Geriatrie, schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Dieser hat von einer kontinuierlichen Behandlung der Klägerin seit dem 3. August 2020 bis Ende 2020 im Abstand von vier Wochen, seitdem im Abstand von sechs Wochen berichtet. Die Klägerin habe eine ADHS-Diagnostik gewünscht. Er habe die Neudiagnose eines ADHS des Erwachsenenalters als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, Schwerpunkt im Bereich Unaufmerksamkeit, bei vorbeschriebener depressiver Episode seit August 2019, die sich unter der Medikation mit Citalopram 20 mg gebessert habe, mit Anhalt für eine Dysthymia gestellt. Der

Einzel-GdB für die ADHS werde mit 30, der für die depressive Episode bzw. Dysthymia auf 20 geschätzt. Im psychische Befund sei sie bewusstseinsklar, aktuell ausgeglichen, verunsichert, allseits orientiert mit negativen hirnorganischen Abbauzeichen, erst im Verlauf etwas unkonzentriert, leicht abschweifend mit leichter motorischer Unruhe (eingebunden in lebhafte Gestik), ohne Hinweis auf Psychose oder Suizidalität gewesen.

Zur Berufungsbegründung verweist die Klägerin auf das Sachverständigengutachten des K, dem das SG zu Unrecht nicht gefolgt sei. Zwischenzeitlich habe E auch ADHS bestätigt. Darüber hinaus benötige sie für eine Gehstrecke von 2 km 1,15 bis 1,3 Stunden (gemeint wohl 1,25 bis 1,5 Stunden), bei schnellerem Gehen verstärkten sich die Schmerzen in der LWS so stark, dass sie nach etwas mehr als 200 Metern nicht weiterlaufen könne.

Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. September 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2017 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 12. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2018 zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheides vom 15. Juni 2012 ab dem 21. Dezember 2016 einen Grad der Behinderung von 50 und die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auch unter Berücksichtigung der sachverständigen Zeugenaussage des E könne im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" ein höherer Einzel-GdB als 20 nicht angenommen werden.

Der Beklagte hat die versorgungsärztliche Stellungnahme des W1 vorgelegt, wonach der von E angegebene Einzel-GdB von 30 nicht habe nachvollzogen werden können. Selbst wenn man von dem Vorliegen eines ADHS ausgehe, hätte dies nicht automatisch eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zur Folge. Genaue Angaben zum psychischen Befund ergäben sich aus dessen sachverständigen Zeugenaussage nicht, damit lägen keine klinischen Befunde vor, die eine höhere Bewertung des Einzel-GdB als mit 20 rechtfertigen könnten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten, auch die des Verfahrens S 16 R 2393/13, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG), auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 24. September 2020, mit dem das SG die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) der Klägerin auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10. August 2017 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 12. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2018 (§ 95 SGG) und Verpflichtung des Beklagten, unter - sinngemäßer - teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheides vom 15. Juni 2012 ab dem 21. Dezember 2016 einen GdB von 50 und die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen, abgewiesen hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, juris, Rz. 26; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung, demnach der 13. Januar 2022.

Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der teilweisen Unzulässigkeit und teilweisen Unbegründetheit der Klage.

Die Klage ist insoweit bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 10. August 2017 richtet, denn das LRA hat diesen bereits durch den Teil-Abhilfebescheid vom 12. März 2018 aufgehoben, so dass er sich erledigt hat (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]), die Klägerin hierdurch nicht mehr beschwert ist (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das LRA hat durch den Bescheid vom 10. August 2017 auch keine Entscheidung über den vorliegend streitgegenständlichen Neufeststellungsantrag vom 21. Dezember 2016 getroffen, worauf der Beklagte im Widerspruchsverfahren zutreffend hingewiesen hat.

m Übrigen sind die Klage und damit auch die Berufung unbegründet. Der Teil-Abhilfebescheid vom 12. März 2018, mit dem das LRA erstmals über den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 21. Dezember 2016 entschieden hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zu Recht hat der Beklagte auf den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 21. Dezember 2016 die teilweise Aufhebung des Abhilfebescheides vom 15. Juni 2012, der ab dem 20. Januar 2011 den GdB mit 40 festgestellt hat, und die Feststellung eines höheren GdB sowie der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" abgelehnt, so dass das SG durch Urteil vom 24. September 2020 die darauf gerichtete Klage zutreffend abgewiesen hat.

Der Senat hat sich ebenso wie das SG unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des K nicht davon überzeugen können, dass der festgestellte GdB von 40 unterbewertet ist und die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" vorliegen. Das gilt ebenso für den im Berufungsverfahren als sachverständigen Zeugen angehörten E.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen

Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung ist auszugehen, wenn aus dieser eine Veränderung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt - teilweise - aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RVs 55/85 -, juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des - teilweise - aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 V 2/10 R -, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Vergleich zum maßgeblichen Vergleichsbescheid, dem Abhilfebescheid vom 15. Juni 2012, sind die bei der Klägerin zu berücksichtigenden Funktionsstörungen nicht in einem Umfang höher zu bewerten, dass eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegt, die zur Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10, demnach von 40 auf 50 führt.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX).

Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den

VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

Soweit der Antrag sich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 bezieht, richtet sich der Anspruch nach den in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 69 SGB IX ff. a. F.), nach denen ebenso für die Bewertung des GdB die VersMedV und die VG die maßgebenden Beurtei-lungsgrundlagen waren.

Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2, c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2, e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (VG, Teil A, Nr. 3, a).

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10, 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (VG, Teil A, Nr. 3, c). Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte

Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VG, Teil A, Nr. 3, d).

Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Einzelund Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R -, juris, Rz. 13). Der Einzel-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Einzel-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.

In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Senats wie auch des SG fest, dass die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen der Klägerin ab dem 21. Dezember 2016, dem Zeitpunkt des Neufeststellungsantrags, weiterhin mit einem Gesamt-GdB von 40 ausreichend bewertet sind. Ein Gesamt-GdB von 50 und demnach die Schwerbehinderteneigenschaft werden nicht erreicht.

Die im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" bestehenden Funktionsstörungen sind mit einem Einzel-GdB von 20 ausreichend bewertet. Die anderslautende Einschätzung des K und der sachverständigen Zeugenaussage des E sind angesichts der aufgezeigten klägerischen Aktivitäten nicht schlüssig.

Die Klägerin leidet, wie der Senat dem Gutachten des K, der sachverständigen Zeugenaussage des E, den im Verfahren S 16 R 2393/13 bei N und K erhobenen Gutachten, die er ebenso wie die Ausführungen des S3 im Verwaltungsverfahren und den Arztbrief des S8 im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet, entnimmt, an einer rezidivierende depressive Störung, zum Zeitpunkt der Begutachtung bei K in Ausprägung einer mittelgradige Episode, an einer chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren unter Belastung Grad II Gerbershagen, an einer chronische Insomnie und an einem psychovegetatives Erschöpfungssyndrom.

Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen GdB von 0 bis 20 und stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder

phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB von 30 bis 40. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach ICD-10 F30.- oder F40.- handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das BSG in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 - B 9 V 12/17 B -, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 -, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine "wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der "sozialen Anpassungsschwierigkeiten" fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 - L 8 SB 1549/10 -, juris, Rz. 31).

Der Senat hält die Bewertung der im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" bei der Klägerin bestehenden Funktionsstörung mit einem Einzel-GdB von 20 für weiterhin angemessen. Auszugehen ist vom Vorliegen einer leichteren psychovegetativen oder psychischen Störung. Eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen), die mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 zu bewerten wäre, liegt dagegen ebenso wie eine schwere Störung (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Bewertungsrahmen Einzel-GdB von 50 bis 70), wie zuletzt von K gutachterlich eingeschätzt, nicht vor.

Gegen einen Einzel-GdB von mehr als 20 spricht der sowohl von K, von N, von S8 als auch von E erhobene psychische Befund, aus dem sich auf eine wesentliche Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit, die Voraussetzung für die Eröffnung eines Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 wäre, nicht schließen lässt. So war die Klägerin bei der ambulanten Untersuchung durch N am 15. Juni 2015 wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, freundlich, zugewandt, lächelnd, etwas weitschweifig, flexibel, ablenkbar und aufheiterbar. Sie hat demnach über gute interpersonelle Kompetenzen verfügt, Aufmerksamkeits-, Gedächtnisoder Konzentrationsstörungen haben nicht vorgelegen. Es haben nur ein verärgert-klagsames Ausdruckverhalten im Hinblick auf den Kontakt mit den Patienten, keine Antriebsstörung, keine vermehrte Müdigkeit, eine erhaltene Mitschwingungsfähigkeit und dependente Merkmale der Grundpersönlichkeit bestanden.

Anders als die Klägerin meint, ist das von N erstellte Sachverständigengutachten nicht deshalb weniger aussagekräftig, weil es in einem anderen Verfahren, in einem rentenrechtlichen Bezug mit dem Gegenstand von Teilhabeleistungen am Arbeitsleben erhoben worden ist. Hierfür ergeben sich keine tragfähigen Gründe, maßgebend ist der erhobene Befund unabhängig von

dem Kontext.

Ein wesentlich abweichender psychischer Befund (bewusstseinsklar, allseits orientiert und mimisch erschöpft bei formalem und inhaltlichem geordnetem Denken) hat sich nicht aus dem von K in dem rentenrechtlichen Verfahren erstellten Gutachten ergeben. Soweit die Klägerin damals infolge des damaligen Patientenkontaktes belastet war, ist dies nach der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Arzthelferin, der erfolgreichen Umschulung zur Steuerfachangestellten und der Ausübung dieses Berufes seit dem 1. Januar 2020 mittlerweile nicht mehr der Fall. Der nachfolgende Prüfungsstress, der sich aus dem Arztbrief des S8 ergeben hat, wonach es zu Schlafstörungen gekommen war, sie sich depressiv verstimmt gefühlt hat und ihr alles zu viel geworden war, ist ebenfalls nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulungsmaßnahme weggefallen. Hiermit korrespondierend hat die Klägerin bei der letztmaligen Vorstellung bei S8 am 2. März 2020 angegeben, dass es ihr gut geht und sie sich an ihrem neuen Arbeitsplatz wohl fühlt.

Der von K bei seiner gutachterlichen Untersuchung im Rahmen des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens erhobene psychische Befund zwingt ebenso wie der von E im Berufungsverfahren mitgeteilte nicht zu einer Höherbewertung des GdB. Die Klägerin war wiederum offen, kooperativ, freundlich zugewandt, weitschweifig, sprunghaft, verunsichert, grüblerisch bei einem gedankeninhaltlichen allgemeinen Insuffizienzerleben, einer psychomotorischen Anspannung, einer leichten motorischen Unruhe, einer nachlassenden Konzentration, einer subdepressiv-ängstlichen Stimmungslage und einem herabgesetzten psychoenergetischen Niveau.

Aus dem Tagesablauf der Klägerin ergibt sich eine hinreichende Fähigkeit zur Strukturierung, was gegen das Vorliegen einer stärker behindernden Störung mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit spricht. So war sie sowohl in der Vergangenheit, wie sich aus dem Gutachten des N ergibt, und ist es auch derzeit, wie der Senat dem Gutachten des C1 entnimmt, in der Lage, einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Trotz der bestehenden Schlafstörungen kann sie demnach regelmäßig frühzeitig aufstehen und arbeiten. Sie war als Arzthelferin zwar nur wöchentlich 20 Stunden beschäftigt, Anhaltspunkte dafür, dass der Beschäftigungsumfang aus gesundheitlichen Gründen gemindert gewesen wäre, ergeben sich jedoch nicht. Hierbei verkennt der Senat nicht die Ausführungen der Klägerin, wonach sie sich nachmittags nach Ende der Arbeitstätigkeit zunächst hat zwei Stunden erholen müssen. Alleine aufgrund dieser Erholungsbedarfs, den jeder Arbeitnehmer nach Ende seiner täglichen Arbeitstätigkeit, wenn auch gegebenenfalls nicht in einem solchen Umfang, hat, ergibt sich nicht eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. N hat eine vermehrte Müdigkeit aufgrund der von der Klägerin beschriebenen Ein- und Durchschafstörungen gerade nicht feststellen können. Nachfolgend hat die Klägerin erfolgreich eine Umschulungsmaßnahme zur Steuerfachangestellten absolvieren können und ist seit dem 1. Januar 2020 in diesem Beruf ebenfalls mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Die Lage der Arbeitszeit, zwei Tage wöchentlich mit jeweils 10 Stunden, lässt insofern sogar auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit der Klägerin schließen, hierfür spricht weiter, dass zum Sommer 2020 eine Erhöhung des Arbeitsumfangs auf 30 Wochenstunden beabsichtigt war. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen der Klägerin nicht stattgefunden hat, ergeben sich für den Senat nicht. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit ist die Klägerin, die alleine lebt, in der Lage, ihren Haushalt und sich selbst zu versorgen. So hat sie gegenüber K angegeben, einkaufen zu gehen, verschiedene Termine wahrzunehmen, Angesammeltes "auszumisten", mithin auch Tätigkeiten vornehmen zu können, die nicht unbedingt zwingend erforderlich sind, was gegen eine erhöhte Erschöpfung infolge der Schlafprobleme oder eine GdB-erhöhende Auswirkung des chronischen

Schmerzsyndroms spricht. Im Hinblick auf das chronische Schmerzsyndrom hat die Klägerin lediglich berichtet, schwere Haushaltsarbeiten in mehreren Teilschritten auszuführen, hingegen nicht, hierzu überhaupt nicht in der Lage zu sein. Aus ihrer Freizeitgestaltung (Fotographie, Reisen, Handarbeit, Krimis lesen, Fernsehdokumentationsendungen, Surfen im Internet) ergibt sich ebenso wenig eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Sie verfügt über erhaltene soziale Kontakte; hat eine gute Beziehung zu ihrem Vater und ihrer Adoptivmutter sowie zu ihren Nachbarn, pflegt Freundschaften, wie der Senat dem Sachverständigengutachten des N entnimmt. Wegen den Erfahrungen mit der Alkoholkrankheit ihrer Mutter meidet sie nur alkoholtrinkende Menschen, geht deshalb nicht oder nur sehr selten aus, alleine hieraus lässt sich jedoch nicht auf eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit schließen.

Gegen eine Bewertung der im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" bestehenden Funktionsstörungen mit einem höheren Einzel-GdB als 20 spricht auch die bisher wegen dieser Funktionsstörungen von der Klägerin (nicht) in Anspruch genommene Behandlung. Denn, wie bereits ausgeführt (vgl. oben), äußert sich die Stärke des empfundenen Leidensdrucks auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt. Somit kann bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 - L 8 SB 1549/10 -, juris, Rz. 31). Eine durchgehende fachärztliche Behandlung der Klägerin und eine entsprechende Medikation, die beim Vorliegen einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zu erwarten wäre, worauf N überzeugend hingewiesen hat, ist bislang nicht erfolgt. Eine Therapie fand nur bis zum 5. Juli 2016 bei dem S3 statt, nachfolgend ist keine ständige fachärztliche Behandlung mehr gelaufen oder eine entsprechende Medikation, woraus der Senat auch unter Berücksichtigung der Bemühungen der Klägerin zur Wiederaufnahme einer Behandlung bei dem S3, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht erfolgt ist, wiederum gegen einen Leidensdruck schließt, der bei einer stärker behindernden Störung mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zu erwarten wäre. Bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S8 ist die Klägerin lediglich dreimalig in Behandlung gewesen (am 17. Oktober 2019, am 12. Dezember 2019 und am 2. März 2020). Es ist zwar in diesem Rahmen eine niedrigdosierte Behandlung mit Citalopram 20 mg (1-0-0) erfolgt, worunter sich aber rasch, wie S8 dargelegt hat, eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands eingestellt hat. Zutreffend hat das SG in diesem Zusammenhang herausgearbeitet, dass sich aus dem Gutachten des K dennoch nicht ergibt, dass die Klägerin auch weiterhin Citalopram 20 mg einnimmt, was wiederum gegen einen entsprechenden Ausprägungsgrad spricht. Bei E hat sich die Klägerin folgend dessen sachverständiger Zeugenaussage im Berufungsverfahren erst zum 3. August 2020 in Behandlung begeben, wobei dies vorwiegend wegen der diagnostischen Sicherung eines ADHS erfolgte.

Vor dem Hintergrund der fehlenden Inanspruchnahme einer fachärztlichen Behandlung müssen auch die durch das chronische Schmerzsyndrom beschriebenen Funktionsstörungen bewertet werden, nachdem eine spezielle fachärztliche Behandlung bislang zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, was ebenso wie die von der Klägerin beschriebene Schmerzstärke von 1 bis 2 (Schmerzskala 0 bis 10) in Ruhe und den Vorgaben der VG, Teil A, Nr. 2, j), wonach die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit einschließen und auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände berücksichtigen, gegen eine Bewertung des im Funktionssystems "Gehirn einschließlich Psyche" vorliegenden Einzel-GdB mit mehr als 20 spricht.

Ob eine ADHS diagnostisch durch E gesichert ist, ist schon vor dem Hintergrund mehr als fraglich, weil der gleiche Arzt eine solche noch 2003 nicht beschrieben hat, die Klägerin dagegen im März 2020 davon überzeugt war, daran erkrankt zu sein, diesen eigens zur Bestätigung aufgesucht hat, was dieser selbst eingeräumt und worauf W1 zutreffend verwiesen hat. Letztlich kann die Diagnostik dahinstehen bleiben, weil es allein auf die Funktionsstörungen ankommt, was versorgungsärztlich W1 richtigerweise angemerkt hat. Der Senat kann der medizinischen Beweisaufnahme des E keine Auswirkungen entnehmen, die bei isolierter Bewertung des ADHS mit einem Einzel-GdB von 30, wie von diesem vorgeschlagen, oder dessen Bewertung in Zusammenschau mit den anderen in diesem Funktionssystem bestehenden Störungen mit einem Einzel-GdB von 30 rechtfertigt. Hiergegen spricht die Berufsbiographie der Klägerin. Sie hat nach Abschluss der Schule mit der Mittleren Reife zwar eine Ausbildung zur PTA abgebrochen, dann aber erfolgreich die zur Arzthelferin, sogar mit der Note "gut" absolviert und war in diesem Beruf oder als Pflegehelferin mehrere Jahre beschäftigt. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Arzthelferin ist nicht wegen ADHS, sondern aufgrund der Belastung durch den Patientenkontakt erfolgt. Danach hat sie erfolgreich eine Umschulung zur Steuerfachangestellten mit der Note 3,7 gemacht, ist in diesem Beruf nunmehr beschäftigt. Sie fühlt sich, wie der Senat dem Arztbrief des S8 entnimmt, in diesem Beruf wohl, ist mithin durch ADHS nicht wesentlich eingeschränkt, es geht ihr am derzeit ausgeübten Arbeitsplatz sogar so gut, dass zum Sommer 2020 eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit angedacht war. Aufgrund von ADHS bestehenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten leidet die Klägerin nach alledem nicht, so dass auch deswegen eine höhere Einstufung nicht begründet ist (vgl. auch VG, Teil B, Nr. 3.5.2).

Im Funktionssystem "Rumpf" beträgt der Einzel-GdB ebenso nicht mehr als 20. Wie sich für den Senat aus dem Sachverständigengutachten des C1 ergibt, leidet die Klägerin an einer Skoliose der unteren LWS und an Verschleißerscheinungen der WS mit Bandscheibenschäden.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 wird der GdB für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein. Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der WS (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen. Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der WS (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdB begründen.

Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem so genannten "Postdiskotomiesyndrom") ergibt sich nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. So genannte

"Wirbelsäulensyndrome" (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.

Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität haben einen GdB von 0 zur Folge. Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einher, ist ein GdB von 10 gerechtfertigt. Ein GdB von 20 ist bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorgesehen. Liegen schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ist ein Einzel-GdB von 30 angemessen. Ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 ist bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorgesehen. Besonders schwere Auswirkungen (etwa Versteifung großer Teile der WS; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) eröffnen einen GdB-Rahmen von 50 bis 70. Schließlich ist bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB-Rahmen zwischen 80 und 100 vorgesehen. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (etwa Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht kommen.

Ausgehend davon leidet die Klägerin nicht an Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Einzel-GdB 30) oder mit mittelgradig bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten (Einzel-GdB 30 bis 40). Hiergegen sprechen die von C1 im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 18. Mai 2020 erhobenen Bewegungsmaße der WS (HWS: Vorneigen/Rückneigen 40-0-50°, Seitneigen rechts/links 30-0-30°, Drehen rechts/links 60-0-60°, Kinnspitzenschulterhöhenabstand bei maximaler Drehseitneigung rechts/links 12/12 cm; BWS und LWS: Seitneigen rechts/links 35-0-30°, Drehen im Sitzen rechts/links 20-0-20°, Liegen/Jugulumabstand nicht möglich, FBA 18 cm, Ott 30/31 cm, Schober 10/13 cm). Nervenwurzelreizungen haben nicht vorgelegen. Gegen eine höhergradige Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sprechen auch die weiteren von C1 mitgeteilten Beobachtungen, wonach sie sich in flüssigen Bewegungsabläufen hinsetzen und ihre Kleidung ablegen konnte, die HWS äußerlich unauffällig gestaltet war, die BWS aktiv genügend hat aufgerichtet werden können und die Rumpfneigung nach vorne sehr rasch ohne den abstützenden Einsatz der Arme und Händen an den Beinen erfolgt ist. Für den Senat hat C1 unter Berücksichtigung der VG, Teil B, Nr. 18.1, wonach mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein noch nicht die Annahme eines GdB rechtfertigen, überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin nachgewiesenen Bandscheibenvorfälle, die sich aus den urkundsbeweislich verwerteten Berichten des Radiologisches Zentrum S5 und des Zentrum für Radiologische Diagnostik M1 ergeben, nicht regelmäßig und insbesondere nicht mit ständigen Beschwerden einhergehen.

Die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung kann durch die von der Klägerin vorgebrachen Einwände nicht entkräftet werden, zumal der Umstand, C1 habe sich für die gutachterliche Untersuchung nicht genügend Zeit genommen und die mitgebrachten Unterlagen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen, auf die erhobenen Bewegungsmaße der WS keinen Einfluss gehabt haben kann.

Aus den weiteren medizinischen Unterlagen (Gutachten, sachverständige Zeugenaussagen und ärztliche Berichte) ergeben sich keine stärkeren Bewegungseinschränkungen der WS. So hat N eine ausreichend freie Beweglichkeit der HWS und der LWS, keine Bewegungseinschränkung der BWS und einen FBA von 0 cm befundet. Als sachverständige Zeugin hat die S im Verfahren S 16 R 2393/13 das Maß nach Schober mit 10/14 cm und einen FBA von 30 cm angegeben. K3, Praxis für Orthopädie und Unfallchirurgie, hat den FBA mit 5 cm und die Beweglichkeit der HWS mit Kinn-Jugulum-Abstand 0 cm, Rotation beidseits 60-0-70° und Seitneigung beidseits 20-0-20° beschrieben. Aus dem Bericht der Schwerpunktpraxis Rheumatologie am Ärztehaus S6 über ihre ambulante Vorstellung am 30. Juli 2015 haben sich eine freie Beweglichkeit der HWS und ein Maß nach Schober von 10/12 cm sowie ein FBA von circa 10 cm ergeben.

Wie bereits ausgeführt (vgl. oben), sind die von der Klägerin im Zusammenhang mit der WS beschriebenen Schmerzen bei der Bewertung mit einem Einzel-GdB von 20 bereits mitberücksichtigt (VG, Teil A, Nr. 2, j) und VG, Teil B, Nr. 18.1) und haben demnach keine GdB-erhöhende Wirkung.

Im Funktionssystem "Arme" liegt kein Einzel-GdB von mindestens 10 vor.

Eine vormals bestehende Funktionsstörung des linken Schultergelenks hat C1 nicht bestätigen können, die Beweglichkeit beider Schultergelenke hat vielmehr Arm seitwärts/körperwärts 170-0-20°, Arm rückwärts/vorwärts 30-0-115°, Arm auswärts/einwärts drehen (Oberarm anliegen) 60-0-100° und Arm auswärts/einwärts drehen (Oberarm 90° seitwärts abgehoben) 100-0-70° betragen. Ein Einzel-GdB von 10 wird nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 jedoch erst bei einer Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) mit einer Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit erreicht.

Entgegen den Ausführungen des SG ist die von K festgestellte Mittelnervendruckschädigung (Karpaltunnelsyndrom) nicht mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Auch der von diesem beschriebene Tremor beider Hände bedingt keinen Einzel-GdB von mindestens 10, denn C1 hat entsprechenden Funktionsstörungen nicht feststellen können, die Klägerin hat ihm gegenüber ausdrücklich Gefühlsstörungen in den Händen verneint. Eine verminderte Handkraft oder eine eingeschränkte Beweglichkeit der Finger hat ebenfalls nicht vorgelegen. Gegen entsprechende Einschränkungen spricht im Weiteren, dass sie in ihrer beruflichen Arbeit, einer Schreibtischtätigkeit, nicht wesentlich durch Funktionsstörungen an den Armen oder Händen eingeschränkt war und ist. Insofern kann sich der Senat nicht der Bewertung des SG mit einem Einzel-GdB von 20 im Wegen des Vergleichs mit einer Schädigung des Nervus radialis im mittleren Bereich (VG, Teil B, Nr. 18.13) anschließen.

Im Funktionssystem "Beine" bestehen ebenso keine Funktionsstörungen, die nach den VG, Teil B, Nr. 18.14 mit einem Einzel-GdB von mindestens 10 zu bewerten sind. Der Senat entnimmt dem Sachverständigengutachten des C1, dass insbesondere die Hüftgelenke in der Streckung frei waren. Die Beugung konnte zwar konstitutionsbedingt nur bis 90° durchgeführt werden, bei

der Rotationsprüfung in 90° Beugestellung und ebenso in der Streckstellung haben sich aber keine Einschränkungen ergeben. Für die von der Klägerin nach dem Zurücklegen einer Gehstrecke von 200 Metern, insbesondere bei einer mehr als äußerst langsamen Geschwindigkeit, beschriebenen Schmerzen, hat sowohl C1 wie die behandelnden Orthopäden S und K3 eine orthopädische Ursache nicht feststellen können. Bei der gutachterlichen Untersuchung durch C1 hat im Gegenteil zu ebener Erde ohne Schuhe ein normalschrittiges, flottes, sicheres Gangbild ohne Störung bestanden. Auch N hat ein unauffälliges Gangbild bei möglichem Einbeinstand notiert.

Entgegen den Ausführungen des SG wie des Beklagten wird im Funktionssystem "innere Sekretion und Stoffwechsel" ebenso kein Einzel-GdB von mindestens 10 erreicht.

Die dafür angeführte Bewertung der Adipositas per magna mit einem Einzel-GdB von 20, wie sie das SG, der Beklagte und der Sachverständige C1 vorgenommen haben, entspricht nicht den Vorgaben der VG. Nach den VG, Teil B, Nr. 15.3 begründet nämlich eine Adipositas allein keinen GdB, nur deren Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können eine solche Annahme begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per magna.

Der im Funktionssystem "innere Sekretion und Stoffwechsel" zusätzlich bestehende Diabetes mellitus Typ 2 ist nach den VG, Teil B, Nr. 15.1 noch nicht einmal mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Demnach beträgt der GdB 0 bei an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die deshalb in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind. Der sachverständigen Zeugenaussage des S1 entnimmt der Senat, dass die Therapie des Diabetes mellitus Typ 2 mit Metformin 500 mg (1-0-0) erfolgt und demnach keine Hypoglykämie ausgelöst werden kann.

Im Funktionssystem "Herz - Kreislauf" wird ein Einzel-GdB von 10 nicht erreicht. Die arterielle Hypertonie ist, wie sich für den Senat aus der sachverständigen Zeugenaussage des S1 ergibt, gut eingestellt. Das Ruhe-EKG war normal, das Belastungs-EKG wegen der Adipositas per magna nur bis 75 Watt möglich, aber unauffällig. Den urkundsbeweislich verwerteten Berichten des Lungenzentrums L2 über die Vorstellungen der Klägerin von Dezember 2014 bis Juni 2016 lassen sich Blutdruckwerte von 135/80 mmHg, Puls: 83/min, RR 110/70 mmHg, Puls: 89/min, RR 130/90 mmHg, Puls: 95/min, RR 105/75 mmHg, Puls: 81/min, RR 140/80 mmHg, Puls: 95/min entnehmen. Nach den VG, Teil B, Nr. 9.3 liegt demnach eine leichte Form der Hypertonie vor (keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung [höchstens Augenhintergrundveränderungen]), die mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten ist. Eine Ausschöpfung des diesbezüglichen Bewertungsrahmens ist nach den Ausführungen des S1 im Hinblick auf nicht wegen des Bluthochdrucks bestehenden Leistungsbeeinträchtigungen der Klägerin angezeigt.

Zuletzt besteht auch im Funktionssystem "Atmung" kein Einzel-GdB von 10. Wie der Senat den Berichten des Lungenzentrum L2 und der sachverständigen Zeugenaussage des S1 entnimmt, leidet sie an einem am ehesten infektgetriggerten Asthma bronchiale, das unter der Einnahme von Ventolair stabil ist und keine Beschwerden verursacht. Insofern wird mangels einer hierdurch verursachten dauernden Einschränkung der Lungenfunktion nach den VG, Teil B, Nr. 8.5 ein Einzel-GdB von mindestens 10 nicht erreicht.

Aus den vorliegenden Einzel-GdB-Werten von 20 im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" und 20 im Funktionssystemen "Rumpf" wird unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung des Gesamt-GdB kein höherer als 30 erreicht. Die teilweise Aufhebung des

festgestellten GdB von 40 ist dem Gericht wegen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) verankerten Grundsatzes der reformatio in peius, wonach eine Rechtsmittelführenden gegenüber ergangene Verwaltungsentscheidung auch im Berufungsverfahren nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 1956 - 10 RV 75/55 -, BSGE 2, 225 <228 f.>), indes verwehrt. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch bei Annahme eines Einzel-GdB von 20 im Funktionssystem "innere Sekretion und Stoffwechsel" für die Adipositas per manga, wie vom SG und dem Beklagten vorgenommen, ein Gesamt-GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft nicht erreicht werden kann.

Weiterhin kann die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilausgleichs "G" nicht beanspruchen.

Die Feststellung von Merkzeichen richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden nach § 152 Abs. 4 SGB IX die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach § 152 Abs. 1 SGB IX. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB IX). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung stellen die zuständigen Behörden gemäß § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über weitere gesundheitliche Merkmale aus.

Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der Nachweis kann bei Menschen mit Schwerbehinderung mit einem GdB von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen "G" geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist (§ 229 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Menschen mit Schwerbehinderung, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmerinnen oder Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 230 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert (§ 228 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB IX). Die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs (§ 228 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB IX). Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Nachdem die Schwerbehinderteneigenschaft bei der Klägerin nicht besteht (vgl. oben), sind auch die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" - unabhängig davon, dass eine Adipositas per magna grundsätzlich zu einer Einbuße der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen kann (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 7/06 R -, juris, Rz. 14) - nicht erfüllt (vgl. §§ 152 Abs. 1 und 4, 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX;

Senatsurteil vom 13. Dezember 2012 - L 6 SB 4838/10 -, juris, Rz. 53). Dies gilt umso mehr, als sämtliche Orthopäden noch ein uneingeschränktes Gehvermögen der Klägerin beschrieben haben (siehe oben), so dass gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nennenswert im Gehen beeinträchtigt ist, wie sie den Sachverständigen K glauben machte, der ihre Angaben indessen ungeprüft übernommen hat. Bereits der Umstand, dass die Klägerin unproblematisch ihren Arbeitsplatz, ihre Ärzte wie Geschäfte für Einkäufe erreichen kann, hätte zumindest einer kritischen Würdigung bedurft.

Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, ärztlichen Meinungsäußerungen, sachverständigen Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Weitere Ermittlungen, insbesondere die Erhebung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wie von C1 in dessen erstinstanzlichen Gutachten angeregt, waren nicht vorzunehmen und werden insbeondere nicht dadurch begründet, dass unterschiedliche gutachterliche Einschätzungen vorliegen. Die Klägerin selbst hat, nachdem E ADHS diagnostiziert hat, im erstinstanzlichen Verfahren eine weitere Sachverhaltsaufklärung für nicht erforderlich gehalten. Es würde sich daher um Ermittlungen ins Blaue hinein handeln, mithin eine Ausforschung des Sachverhaltes, zu der der Senat nicht verpflichtet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - B 9 V 20/18 B -, juris, Rz. 19).

Nach alledem sind das Urteil des SG vom 24. September 2020 und der Teil-Abhilfebescheid des Beklagten vom 12. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2018 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheides vom 15. Juni 2012 ab dem 21. Dezember 2016 einen GdB von 50 und die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung aus § 193 SGG folgt.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

L 6 SB 1545/23

Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Baden-Württemberg

Datum 27.04.2023 Sachgebiet Schwerbehindertenrecht

Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum

1. Instanz Sozialgericht Stuttgart S 13 SB 617/21 27.04.2023

2. Instanz Landessozialgericht L 6 SB 1545/23 13.02.2025 Baden-Württemberg

Entscheidungstext Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. April 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Wege der Erstfeststellung der Grad der Behinderung (GdB) streitig.

Die 1961 geborene alleinstehende Klägerin ist studierte Betriebswirtin. Sie war nach ihren Angaben zunächst in der freien Wirtschaft beschäftigt und wechselte 2001 in eine Beamtenlaufbahn beim Polizeipräsidium S1, wo sie ab 2014 als Leitung der Finanzen tätig war und 2021 die Leitungsfunktion aufgegeben hat (vgl. Anamnese im Gutachten H1).

Der R1 stellte bei ihr im November 2019 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode fest und veranlasste eine stationäre psychiatrische Akuttherapie, die ab dem 9. Dezember 2019 in der J1-Klinik, einer privaten Akutklinik u.a. für Psychotherapie und Psychosomatik, erfolgte.

Die Klägerin beantragte am 15. Mai 2020 bei dem Landratsamt E1 (LRA) unter Verweis auf eine paranoid-halluzinatorische Psychose, die aktuell in der J1-Klinik diagnostiziert worden sei, erstmals die Feststellung des GdB. Ihre Erkrankung führe zu einem hohen Anstrengungsniveau bei alltäglichen Dingen und zwischenmenschlichen Kontakten, verringerter Konzentrations- und Merkfähigkeit, einem extrem hohen Erholungsbedarf wie Schlafbedürfnis. Die Anspannung begründe Ohrensausen und Verspannungen im Kopf, Nacken und Schulterbereich sowie

Hautprobleme. Sie sei schnell müde und wenig belastbar.

Das LRA zog einen als Antrag auf Schwerbehinderung bezeichneten Zwischenbericht der J1-Klinik über die stationäre Akutbehandlung bei. Dort waren die Diagnosen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer, mittelschwere bis schwere depressive Episode vor 10 Jahren, sowie eine Zwangsstörung (Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt) genannt. Daneben wurden ein dekompensierter Tinnitus beidseits, rechts stärker als links, eine Schallempfindungsschwerhörigkeit, eine Tubenbelüftungsstörung, eine Nasenmuschelhyperplasie und eine Nasenseptumdeviation festgestellt, ferner ein Zustand nach (Z.n.) Jochbein Fraktur links und Commotio cerebri 2018 nach Fahrradsturz, ein chronisches Halswirbelsäulen(HWS)- wie Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom bei Skoliose, ein sehr ausgeprägter Hallux valgus beidseits, rechts stärker als links, eine substituierte Hypothyreose, ein Z. n. Resektion benigner Ovarialzysten vor drei Jahren, ein Z. n. Appendektomie sowie eine Penizillin-Allergie mit Exanthem im Kindesalter. Die paranoid-halluzinatorische Psychose liege seit vielen Jahren unbehandelt vor. Die Klägerin habe über drei Jahrzehnte vermieden, darüber zu sprechen, um nicht für verrückt gehalten zu werden und in ihrem Beruf nicht weiter arbeiten zu können. Sie habe hier erstmals den Mut aufgebracht, von ihren akustischen Halluzinationen (Stimmenhören) und ihrem ausgeprägten Wahnerleben (Beeinflussungswahn) zu berichten. Sie habe zudem eine Zwangsstörung beschrieben, die in der letzten Zeit jedoch in den Hintergrund getreten sei. Die anfangs im Vordergrund stehende depressive Symptomatik habe sich gebessert. Die produktiv-psychotische Symptomatik sei aktuell nicht mehr erkennbar. Nach eigenen Angaben höre die Klägerin seit Einnahme einer antipsychotischen Medikation auch keine Stimmen mehr. Es falle eine deutliche kognitive Beeinträchtigung auf. Formale Denkstörungen seien vorhanden, das Denken sei verlangsamt, mitunter auch beschleunigt und sprunghaft, gehemmt, eingeengt, oftmals umständlich und haftend. Es bestünden deutliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Auch beklage sie Gedächtnisstörungen. Sie sei bei Belastung rasch angespannt, bekomme Schmerzen im Kopf-Nackenbereich und ihr Tinnitus verstärke sich. Die Klägerin sei aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht in ihrer Ausdauer, Belastbarkeit und in ihren kognitiven Fähigkeiten deutlich beeinträchtigt.

In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme bewertete F1 eine seelische Krankheit mit einem GdB von 30.

Mit Bescheid vom 10. August 2020 stellte das LRA dem folgend einen GdB von 30 seit dem 15. Mai 2020 fest. Die Schwerbehinderteneigenschaft liege damit nicht vor. Auch eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im einkommensteuerrechtlichen Sinne liege nicht vor.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, da schwere chronische psychische Krankheiten nach ärztlicher Auskunft mit einem GdB von 50 bis 70 bewertet würden. Sie bitte auch um schnelle Bearbeitung, da sie eine Altersteilzeit für Schwerbehinderte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung B1 anstrebe und dies wegen einer auslaufenden Regelung nur vor dem 1. Januar 2021 möglich sei. Der damalige Bevollmächtigte der Klägerin zeigte bei dem LRA seine Vertretung an und wies zur Begründung des Widerspruches auf den Entlassungsbericht der J1 Klinik über die bis 19. September 2020 durchgeführte Behandlung hin. Die dokumentierten massiven psychischen und psychiatrischen Einschränkungen rechtfertigten alleine für sich genommen einen GdB von 50. Er wies ferner auf orthopädische Leiden wie die Skoliose, die auch im unteren Rückenbereich zu Schmerzen führe wie die Betroffenheit der HWS mit insbesondere den rechten Arm hinunterziehenden Schmerzen bei Einschlafen der Finger, hin. Hinzu komme ein beidseitiger Hallux valgus mit Schmerzen in den Füßen beim Laufen. Auf HNO-Fachgebiet liege ein ständig präsenter Tinnitus vor, der vor allem das rechte

Ohr betreffe, ab und zu jedoch auch das linke. Auf internistischen Fachgebiet bestehe eine Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose), die durch Medikamente behandelt werde, wodurch eine massive Müdigkeit verursacht werde.

Er legte hierzu einen Arztbrief des D1 vom 20. Juni 2020 vor, in dem ein dekompensierter Tinnitus, eine Schallempfindungsschwerhörigkeit, eine Tubenbelüftungsstörung, eine Nasenmuschelhyperplasie, einen Nasenseptumdeviation sowie eine Depression und ein HWS-Syndrom als Diagnosen genannt waren. Nach den Angaben der Klägerin bestand rechts seit zwei Monaten ein permanentes Geräusch, das sehr störend sei, links ein temporär auftretendes Ohrgeräusch. Sie könne aber mit den Ohrgeräuschen einschlafen. Da sich die Ohrgeräusche durch Valsalva-Manöver hätten beeinflussen lassen, empfahl der Arzt zunächst eine intensive Nasenpflege und Durchführung eines Druckausgleichs zur Besserung der Tubenventilationsstörung. Die Ergebnisse der objektiven Hörprüfungen stimmten nur ungenügend mit den subjektiven Angaben im Tonschwellenaudiogramm überein und sollten daher erneut überprüft werden.

Nach einem weiteren Arztbrief von D1 vom 23. Juli 2020 wurde über eine Abschwächung der Ohrgeräusche bei freierer Nase, aber weiterhin unbefriedigender Nasenatmung berichtet. Es gehe ihr besser und sie habe sich psychisch stabilisiert. Die Ohrgeräusche würden am Untersuchungstag links wahrgenommen. Die Angaben im Tonschwellenaudiogramm seien weitgehend unverändert bei weiterhin unklarer Ursache der bilateral angegebenen Schallleitungskomponente. Zur weiteren differenzialdiagnostischen Abklärung sei ein hochauflösendes Felsenbein-CT und/oder eine diagnostische Tympanotomie angeraten worden. Die Klägerin stehe dem jedoch zurückhaltend gegenüber, da sie mit ihrem Hörvermögen im Alltag gut zurechtkomme. Die Ohrgeräusche variierten hinsichtlich der Frequenz, Lokalisation und Klangcharakter. Dies spreche gegen ein fixiertes Ohrgeräusch. Eine Verkleinerung der Nasenmuscheln werde im August 2020 ambulant in der Praxis durchgeführt. Es sei zu erwarten, dass sich diese Maßnahme positiv auf die Nasenatmung auswirken werde und wahrscheinlich auch einen günstigen Einfluss auf die hartnäckige Tubenventiliationsstörung besitze.

Nach dem radiologischen Befundbericht vom 4. August 2020 war nach der MRT der HWS deren funktionelle Steilstellung sowie eine intraforaminale Bandscheibenvorwölbung C6/7 rechts mit fraglicher klinischer Relevanz festzustellen.

In den Entlassungsbericht der J1-Klinik vom 19. September 2020 wurde neben den bereits genannten Diagnosen ein schizophrenes Residuum diagnostiziert. Nach der Anamnese hatte die Klägerin über eine für sie schwierige berufliche Situation berichtet, in der sie sich sehr ungerecht und abwertend behandelt fühle, ferner über Ohrensausen und starke Rückenschmerzen seit Jahren. Im psychischen Befund wurde eine wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin in gepflegtem äußeren Erscheinungsbild beschrieben, freundlich und mit sehr großen Redebedürfnis. Sie sei teilweise sehr unkonzentriert, psychomotorisch verlangsamt und antriebsgemindert gewesen, im formalen Denken sehr verlangsamt, weitschweifig umständlich und eingeengt auf ihre beruflichen Kränkungen. Es habe kein Anhalt für Störungen im inhaltlichen Denken, insbesondere nicht für Wahnerleben, für Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestanden. Im neurologischen Befund wurde unter anderem vermerkt, dass das Gehör beidseits nicht erkennbar beeinträchtigt gewesen sei. Im körperlichen Untersuchungsbefund wurde ein ausgeprägter Hallux valgus beidseits, rechts stärker als links und rechts mit Druckstelle angegeben. Beide Unterarme seien zum Teil blutig gekratzt gewesen. In dem Bericht wurde unter anderem ausgeführt, dass die Möglichkeit einer Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin extremen Druck und sehr starke Anspannung verursacht habe, was sich auch immer wieder körperlich in Kopf-und Nackenschmerzen sowie einem verstärkten Tinnitus

gezeigt habe. Sie wolle unbedingt einen Arbeitsversuch unternehmen und mit zugesprochener Schwerbehinderung möglichst bald in Altersteilzeit gehen. Der anerkannte GdB von nur 30 habe sie massiv unter Druck gesetzt und gedanklich völlig eingeengt, weil damit die gesamte berufliche Planung in sich zusammenbreche und ihre berufliche Rehabilitation erheblich gefährde. Unter einer antipsychotischen Medikation mit einer Tagesdosis von 10 mg Aripiprazol habe sich die produktiv-psychotische Symptomatik komplett zurückgebildet. Die akustischen Halluzinationen seien im Heilungsverlauf komplett in den Hintergrund getreten, Körperhalluzinationen seien nicht mehr erfassbar, Wahnerleben in Form von Beeinflussungserleben sei nicht mehr vorhanden gewesen. Gegen Ende der Behandlung sei mehr die affektive Verflachung der Patientin mit Anhedonie und deutlichen Antriebsverlust im Sinne eines schizophrenen Residuums aufgefallen. Es habe sich immer noch eine kognitive Beeinträchtigung mit formalen Denkstörungen gezeigt. Die Gedanken seien manchmal verlangsamt gewesen, mitunter auch sprunghaft, gehemmt, eingeengt, etwas umständlich und haftend, mit Gedankenabbrüchen. Konzentrations-, Merkfähigkeit- und Gedächtnisstörungen seien noch vorhanden gewesen, die Ausdauer und Belastbarkeit sei mitunter deutlich beeinträchtigt gewesen und die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Die Hautverhältnisse seien zuletzt unauffällig gewesen. Die Klägerin sei teilremittiert in ausreichend stabilem Zustand in die weitere ambulante Behandlung bei R1 entlassen worden.

In der Bescheinigung zur Vorlage bei der privaten Versicherung der Klägerin wurden als für eine durchgeführte Physiotherapie relevante Diagnosen ein Sturz mit Sprunggelenks-Distorsion im August 2020, ein Z.n. Jochbeinfraktur links und Commotio cerebri nach Fahrradsturz, ein chronisches HWS-, LWS- (Skoliose) wie BWS-Syndrom, ein sehr ausgeprägter Hallux valgus beidseits, rechts stärker als links, ein chronisches Schmerzsyndrom, ein Diskus-Prolaps im Bereich der HWS, zervikal bedingte Cephalgien, eine LWS-Degeneration sowie Muskelverspannungen genannt. Dem Bericht war ein Therapiebericht einer Physiotherapiepraxis beigefügt. Danach habe eine deutliche Schmerzreduktion der gesamten Wirbelsäule und des Haltungsapparates erreicht werden können, wobei kraniale Spannungsmuster noch stark vorhanden gewesen seien.

Das LRA holte noch einen Befundbericht bei dem hausärztlich behandelnden L1 ein. Dieser teilte im November 2020 mit, dass die Klägerin im September 2020 leichter ermüdbar gewesen sei, über Konzentrationsschwierigkeiten und Antriebslosigkeit berichtet habe. Nach anstrengenden Gesprächen bestehe ein verstärktes Ziehen im Nacken mit Tinnitus. Die von ihr gehörten Stimmen seien jetzt "zu 99 %" weg. Sie könne damit seit dem Klinikaufenthalt umgehen und wolle wieder arbeiten. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch die paranoid-halluzinatiorische Psychose mit seit Jahren bestehenden HWS-Beschwerden bei deutlichen Muskelverspannungen, anankastischer Persönlichkeitsstruktur mit hohem Pflichtgefühl und Leistungsanspruch. Die Schilddrüse sei unter Substitution stabil. Der Hausarzt legte noch ältere Arztbriefe und Befundberichte bei, so u.a. des D2-Klinikums S1 von April 2011 mit der Diagnose eines Spreizfußes beidseits mit Hallux valgus beidseits ohne Beschwerden, der des Radiologie-Zentrums S1 über eine im Januar 2011 durchgeführte MRT des Schädels und der HWS (unauffälliges Neurokraniums wie HWS ohne Hinweis für eine Wurzelkompression der Nervenwurzel C8 beidseits) sowie über eine im März 2009 durchgeführte MRT des Schädels zum Ausschluss einer TIA [transitorische ischämische Attacke] wie einer Atrophie.

S2 führte versorgungsärztlich aus, dass eine anhaltende floride Psychose mit einem GdB von 50 nicht feststellbar sei. Körperlich seien keine objektiv messbaren Funktionseinschränkungen dokumentiert. Es verbleibe bei der Bewertung einer seelischen Störung mit einem GdB von 30. Ein Hallux valgus beidseits, ein Schilddrüsenleiden, eine Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen,

ein Wirbelsäulenleiden, eine Sprunggelenksverrenkung links und eine "TIA, Atrophie" seien jeweils mit keinem Teil-GdB von mindestens 10 zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2021 wies das Regierungspräsidium S1 als Landesversorgungsamt den Widerspruch zurück, da der GdB mit 30 ausreichend bewertet sei.

Die Klägerin hat am 17. Februar 2021, vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten, Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, da ein GdB von mindestens 50 festzustellen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei von einer schweren, chronifizierten psychischen Erkrankung auszugehen, die mit einem deutlich höheren Teil-GdB zu bewerten sei.

Sie hat hierzu eine Stellungnahme der H2 vorgelegt, in der diese aufgrund psychotherapeutischer Behandlung seit September 2020 die Diagnosen eines schizophrenen Residuums bei jahrzehntelanger unbehandelter paranoider Schizophrenie, einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode, eines Tinnitus beidseits sowie eines chronischen Schmerzsyndroms der HWS und LWS angegeben hat. Eine weiter fortschreitende Chronifizierung der Psychose habe man auch mittels Einstellung mit einem Antipsychotikum versucht aufzuhalten. Zeichen der Chronifizierung seien neben anhaltend schweren Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen auch verschiedenste, teils psychosomatische (Tinnitus), teils psychotische (Coenästhesien) körperliche Beschwerden. Infolge der Antipsychotikamedikation benötige diese vermehrt Schlaf und Ruhe. Die Klägerin sei als Beamtin in Führungsposition in ihrem Job hinsichtlich Flexibilität, Stressbewältigung, Personalverantwortung und Zeitmanagement sehr gefordert. Es bestünden anhaltende Beeinträchtigungen in Form einer andauernden Belastbarkeitsminderung, verminderten psychophysischen Fähigkeiten zur Stressbewältigung, eingeschränkter Umstellung-und Anpassungsfähigkeit. Die Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen wirkten sich besonders auf das Arbeitstempo aus. Zusätzlich lägen erschwerend ein Wirbelsäulenschmerzsyndrom sowie eine Hypothyreose vor. Die Klägerin habe eine Schallempfindungsschwerhörigkeit. Seit Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung Ende 2020 seien nun wieder merkliche depressive Symptome aufgetreten, die jetzt zusätzlich medikamentös antidepressiv behandelt würden. Es liege eine deutliche Chronifizierung bei Vorliegen gleich mehrerer psychischer Erkrankungen vor. Sie befürworte daher die Anhebung des GdB.

Der Bevollmächtigte hat ferner eine Stellungnahme von R1 vom 13. November 2020 vorgelegt, wonach bei der Klägerin eine komplexe psychiatrische Erkrankung vorliege, die weiterhin zu einer erheblichen Einschränkung der alltagspraktischen Fähigkeiten führe. Er rechne zwar mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, dies schließe jedoch nicht aus, dass weitere relevante Einschränkungen vorlägen. Aktuell bestünden auch in erheblichem Ausmaß ein Stimmungstief, eine Antriebsstörung, ein verschobener Tag-Nacht-Rhythmus, Ängste sowie weitere Symptome, die die Klägerin im täglichen Leben erheblich einschränkten.

Der Bevollmächtigte hat noch ausgeführt, dass auch die weiteren Leiden - Hallux valgus, das Schilddrüsenleiden, die Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen, das Wirbelsäulenleiden, die Sprunggelenksverrenkung links und die transitorische Ischämische Attacke sowie die "Arthropie" - zu niedrig eingeordnet worden seien.

Der Beklagte hat unter Verweis auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von F2 ausgeführt, dass die psychische Erkrankung derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne. F2 hat bei schizophrenem Residualzustand unter Berücksichtigung der beruflichen Wiedereingliederung eher leichte soziale Anpassungsstörungen angenommen. Aufgrund der Komplexität der Erkrankung werde vorgeschlagen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hinsichtlich der

übrigen Erkrankungen lägen keine ärztlichen Unterlagen vor, die eine für den GdB relevante Ausprägung nachwiesen.

Das SG hat daraufhin das psychiatrische Gutachten bei H1 erhoben, das dieser nach Untersuchung der Klägerin vom 23. November 2021 erstattet hat. Die Klägerin hat dabei über eine im 14-tägigen Rhythmus stattfindende Behandlung bei R1 sowie eine wöchentliche, zuletzt ebenfalls im 14-tägigen Rhythmus erfolgte Therapie bei H2 seit etwa Oktober 2020 berichtet. Sie nehme täglich 7 mg Aripiprazol, ferner Elontril (Bupropion) 300 mg sowie 75 mg Euthyrox (L-Thyroxin)/Thybon für die Schilddrüse ein.

Die Klägerin habe darüber berichtet, seit 1988 Stimmen zu hören. Sie habe sich nicht für krank gehalten, sondern einen Geheimdienst dahinter vermutet. Sie habe auch nicht in der Psychiatrie "weggeschossen" werden wollen. Beruflich sei es suboptimal gelaufen. Sie habe sich 2011 auf die Stelle der Leiterin Finanzen beworben; das Innenministerium sei aber gegen sie gewesen. Sie habe dann gegen das Land geklagt und schließlich gewonnen. Sie habe dazu auch Druck aufgebaut, indem sie sich auf alle Stellen der Finanzleitungen beworben und damit die Bewerbungsverfahren blockiert habe. Sie habe dann in ihrer neuen Position auf einmal Personalverantwortung für 50 Mitarbeiter gehabt. Ihre Beurteilungen seien immer schlechter geworden, sie habe versucht, die Stimmen zu ignorieren, diese seien nach und nach weniger geworden, dafür seien die körperlichen Beschwerden mehr in den Vordergrund getreten. 2019 sei sie dann zusammengebrochen, habe aber trotz diagnostizierter Depressionen keine Medikamente nehmen wollen. Sie habe nicht wahrhaben wollen, dass sie krank sei und habe auch weiterarbeiten wollen. Die Wiedereingliederung habe ein Jahr gedauert; sie arbeite aktuell nur in Teilzeit mit 90 %, wolle weiter auf 80 % reduzieren. Die Leitung beabsichtige sie ab Dezember 2021 ganz abzugeben. Sie habe große Konzentrationsprobleme und Schwierigkeiten, Dinge aus dem Gedächtnis wiederzugeben. Sie brauche für Aufgaben doppelt so lange wie früher. Das Ohrensausen sei unerträglich. Sie habe eine Narbe am Hinterkopf rechts; die sie auch immer wieder spüre. Diese Narbe sei einfach gekommen, sie wisse nicht woher. Sie habe ein extremes Schlafbedürfnis, am Wochenende seien 12 Stunden Schlaf nicht ungewöhnlich. Auf den Zwang angesprochen, habe sie gesagt, dass der ihrer Meinung nicht so wichtig sei. Sie habe zum Beispiel noch mal zurückgeschaut, ob sie die Garage wirklich zugemacht habe. Oder sie habe auf dem Kilometerzähler danach geschaut, ob es mehrere gleiche Ziffern gebe. Sie habe nochmal nachkontrolliert, ob die Tür wirklich zugeschlossen gewesen sei, da sei sie dann noch zweimal zurückgegangen. Sie habe sich hierdurch aber nicht sehr beeinträchtigt gefühlt. Die Zwänge seien auch nicht das Thema. Aktuell kämen die Stimmen nur ganz selten, vielleicht einmal in zwei Monaten; sie ignoriere das dann. Die Stimmen seien auch nicht mehr das Thema, das seien die anderen Beschwerden, die Konzentrationsstörung, die eingeschränkte Merkfähigkeit, die Müdigkeit und deren Auswirkungen auf die Arbeit wie das soziale Leben.

Auf den Tinnitus im Tagesablauf angesprochen, habe sie berichtet, dass dieser konstant seit Monaten durchgehend stark ausgeprägt sei. Der HNO-Arzt habe sie sehr gründlich untersucht, ihr ein paar Tipps gegeben; die habe sie aber nach kurzer Zeit wieder gelassen, da sie ihr gefühlt nicht gutgetan hätten. Bemerkenswert sei, dass sie trotz des Tinnitus so gut schlafen könne.

Zur Biographie habe sie berichtet, dass sie ledig sei und "null" Beziehungen in all den Jahren gehabt habe. Am Ende des Studiums sei sie von drei Leuten angesprochen worden, ob sie Interesse an einer Beziehung habe. Dann seien die Stimmen gekommen, die Stimmen seien für eine Beziehung gewesen; sie habe aber niemanden in die Sache mit dem Geheimdienst hineinziehen wollen. Sie habe auch noch eine Stelle als wissenschaftliche Hilfskraft ausgeübt, da habe sie gar keinen Sinn für eine Beziehung gehabt, das Leben sei so interessant gewesen.

Beruf und Leistung seien ihr sehr wichtig, das sei auch von ihrem Elternhaus vermittelt worden. Sie arbeite von ca. 9 Uhr bis ca. 17 Uhr mit Mittagspause in der Kantine und kleineren Pausen, wenn die Konzentration nachlasse. Nach Feierabend fahre sie wieder nach Hause. In der E2 Innenstadt mache sie kurz Halt, um ein paar Kleinigkeiten einzukaufen und sich ein bisschen zu bewegen. Nach dem Abendessen räume sie noch das eine oder andere auf und führe Telefonate.

Auf Nachfrage, was sie am meisten störe, habe sie gesagt, an erster Stelle stünden die Konzentrationsschwierigkeiten, weil diese sich am stärksten auf die Arbeit auswirkten. Danach komme die Müdigkeit und das ausgeprägte Schlafbedürfnis, als drittes der Tinnitus; die Narbe noch dazu. Am Samstag sei ihr Ziel, um 12:00 Uhr auf dem Markt zu sein, sie fahre um 11:30 Uhr mit dem E-Bike dahin. Vor der Auszeit sei sie relativ regelmäßig mit dem Fahrrad zur Dienststelle gefahren, das seien hin und zurück 35 km. Das habe sie in diesem Jahr genau einmal geschafft. Sie schlendere über den Markt und kaufe die wenigen Lebensmittel, die sie brauche. Seit einiger Zeit gehe sie danach in ein Restaurant zum Mittagessen und esse da allein. Sie mache vermehrt einen Mittagsschlaf; es vergehe dabei viel Zeit, während derer sie sich sonst mit Bekannten treffen, den Haushalt oder privaten Schriftverkehr erledigen könnte. Von der Kirchengemeinde aus habe sie einen größeren Bekanntenkreis. Von 2014 an sei sie zehn Jahre lang die zweite Vorsitzende des Kirchengemeinderates gewesen. Sie habe immer viel gemacht, auch mit den Stimmen. Das habe sie damals mit der Leitungsstelle aufgegeben, das wäre sonst zu viel gewesen. Mit diesem Bekanntenkreis bzw. Freundeskreis treffe sie sich meistens am Sonntagnachmittag zum Kaffeetrinken in einer der Wohnungen, aber nicht jedes Wochenende. Sie mache noch Yoga. Sie treffe sich manchmal mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin. Sonntagabends telefoniere sie fast immer eine halbe bis eine Dreiviertelstunde mit ihrer Mutter. Es gehe um einen Austausch, was die Woche über gewesen sei. Am Sonntag gehe sie nicht mehr in die Kirche, weil sie das zeitlich nicht mehr schaffe. Normalerweise sei ja um 10:30 Uhr Kirche und danach "Schwatz auf dem Kirchhof", das falle flach. Ausflüge habe sie während der Urlaubstage gemacht. Weihnachten wolle sie zu ihrer Mutter fahren; das mache sie jedes Jahr, seit ihr Vater gestorben sei.

Zum psychischen Befund hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei der Klägerin während des vierstündigen Untersuchungsgespräches leichte Konzentrationsstörungen feststellbar gewesen seien, die über die Dauer der Untersuchung jedoch nicht zugenommen hätten. Die Gedächtnisfunktionen zeigten keine groben Defizite; der formale Gedankengang sei geordnet gewesen. Während der Untersuchung habe sich kein Anhalt auf aktuell bestehende inhaltliche Denkstörungen ergeben. Sie habe über einen früher bestehenden Beeinträchtigungswahn sowie über Jahrzehnte dauerhaft bestehendes Stimmenhören in Form von überwiegend kommentierenden Stimmen berichtet. Ich-Störungen seien während der aktuellen Untersuchung nicht feststellbar gewesen, bezüglich der früheren Krankengeschichte habe sie keine sicher verwertbaren Angaben gemacht. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sie sich in weitgehend ausgeglichener Stimmung befunden; dreimal habe sie während des Untersuchungsgespräches geweint. Deutlich ausgeprägte affektive Krankheitssymptome habe sie ansonsten während der Untersuchung nicht gezeigt. Die Antriebslage sei leicht reduziert, sie sei vermehrt erschöpfbar gewesen. Sie habe eine normale Gestik und Mimik gezeigt; eine psychomotorische Hemmung sei nicht feststellbar gewesen. Sie habe über einen leichten sozialen Rückzug berichtet. Der körperliche Untersuchungsbefund sei unauffällig; unter anderem seien Haut und Behaarung ohne pathologischen Befund.

Der Sachverständige hat eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit aktuell noch fortbestehender schizophrener Negativ-Symptomatik diagnostiziert. Die Klägerin habe glaubhaft und nachvollziehbar über den sich über mehrere Jahrzehnte erstreckenden Verlauf einer

schizophrenen Psychose mit durchgehender halluzinatorischer Symptomatik, nach ihren Schilderungen zeitweise auch wahnhafter Symptomatik berichtet. Es handele sich hierbei um eine ungewöhnliche Verlaufsvariante einer schizophrenen Erkrankung, da das Funktionsniveau über lange Zeit gut erhalten geblieben sei, es zu keinen akuten Exacerbationen gekommen sei. Die halluzinatorische Symptomatik sei nach ihren Angaben etwas schwächer geworden, die Negativ-Symptomatik habe dagegen zugenommen. Manche Schilderungen wie dass die Leber unter dem Rippenbogen herausquelle, dass die inneren Organe nicht mehr mitmachten sowie die unklare Narbe am Hinterkopf ließen zudem an eine zeitweise bestehende zoenästhetische Symptomatik denken.

Die Diagnose eines Schizophrenen Residuums nach (ICD-10 F20.5) sollte zum aktuellen Zeitpunkt nicht gestellt werden, da unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs im letzten Jahr ein bleibender Defektzustand noch nicht sicher festzustellen sei.

Eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) könne nicht nachgewiesen werden. Schizophrene Erkrankungen gingen jedoch sehr häufig mit einer depressiven Krankheitssymptomatik einher, die oft zur ersten psychiatrischen Behandlung führe. Die depressiven bzw. depressiv gefärbten Syndrome im Rahmen schizophrener Erkrankungen ließen sich nur begrenzt von einer schizophrenen Negativ-Symptomatik differenzieren.

Die berichteten verschiedenen zwanghaften Verhaltensweisen habe die Klägerin selbst nicht als pathologisch bewertet und habe diesbezüglich einen geringen Leidensdruck vermittelt. Diese rechtfertigten daher nicht die parallele Kodierung einer Zwangsstörung (F42) bzw. einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (F60.5). Zwangssymptome träten bei schizophrenen Psychosen zudem ebenfalls häufig auf und erforderten nicht unbedingt eine zusätzliche Kodierung nach der ICD-10.

Auf anderen Fachgebieten bestehe ein degeneratives Wirbelsäulenleiden im HWS- und LWS-Bereich, anamnestisch ein Tinnitus aurium beidseits, rechts stärker als links, ein ausgeprägter Hallux valgus beidseits, rechts stärker als links, anamnestisch eine substituierte Hypothyreose, ein Z.n. Ovarialzysten-Resektion ca. 2017, ein Z.n. Appendektomie, ein Z.n. Sturz mit Sprunggelenksdistorsion links 8/2020, ein Z.n. Fahrradsturz 2018 mit Jochbeinfraktur links und Commotio cerebri, eine Tubenbelüftungsstörung, eine Nasenseptumdeviation und eine Nasenmuschelhyperplasie sowie eine anamnestisch Penicillin-Allergie (mit Exanthem im Kindesalter) wie eine Schallempfindungsschwerhörigkeit.

Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei die produktiv psychotische Krankheitssymptomatik zwar in den Hintergrund getreten, habe sich jedoch nicht komplett zurückgebildet. Im Vordergrund stehe eine schizophrene Negativ-Symptomatik mit Konzentrationsstörungen, erhöhter Erschöpfbarkeit, leichter Antriebsminderung sowie einem deutlich erhöhten Ruhe- und Schlafbedürfnis. Nach ihrer Entlassung aus der vollstationären Behandlung etwas über ein Jahr vor der aktuellen Untersuchung habe bei ihr eine depressiv gefärbte Krankheitssymptomatik vorgelegen, welche sich unterdessen deutlich gebessert habe.

Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) Teil B Nr. 3.6 (Schizophrene und Affektive Psychosen) handele es sich bei dieser Gesundheitsstörung um eine "langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten", für die ein GdB von 50 bis 100 vorgesehen sei. Dass es der Klägerin im Laufe ihres Lebens zu keinem Zeitpunkt gelungen sei, eine Paarbeziehung einzugehen, sei als eine Folge der jahrzehntelang bestehenden Psychoseerkrankung zu sehen. Die sozialen Anpassungsmöglichkeiten seien durch ihre Erkrankung folglich bereits seit langem

eingeschränkt. Sie habe sich stattdessen auf ihre berufliche Leistungsfähigkeit fokussiert, die sie trotz ihrer chronischen Erkrankung über lange Zeit habe aufrechterhalten können. Über ihre depressiv gefärbte psychische Dekompensation und die in den Vordergrund tretende Negativ-Symptomatik sei die berufliche Leistungsfähigkeit eingebrochen und werde voraussichtlich auch nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können. In dem GdB-Rahmen zwischen 50 und 100 sei für die von ihm als schwer angesehene paranoide Schizophrenie mit aktuell im Vordergrund stehender schizophrener Negativ-Symptomatik ein Grad der Behinderung von 60 angemessen. Die auf anderen medizinischen Fachgebieten vorliegenden Gesundheitsstörungen rechtfertigten jede für sich keinen Teil-GdB von 10. Eine sichere Differenzierung zwischen dem von ihr angegeben Tinnitus (Ohrensausen) und ungeformten akustischen Halluzinationen scheine nicht möglich. Der Gesamt-GdB betrage im zeitlichen Längsschnitt seit der Antragstellung 60.

Der Sachverständige hat noch darauf hingewiesen, dass der von R1 im November 2019 formulierte psychopathologische Befund nicht dazu geeignet sei, eine mittelschwere oder gar schwere depressive Krankheitssymptomatik zweifelsfrei zu belegen. Mit dem teilweise widersprüchlich wirkenden Befund in dem Bericht der J1-Klinik sei allenfalls eine mittelgradige, aber keine schwere depressive Symptomatik beschrieben, aber keine psychotische Krankheitssymptomatik oder eine Zwangsstörung. Dass sich bei einer über Jahrzehnte produktiv-psychotisch verlaufenen Schizophrenie durch eine erstmalige neuroleptische Behandlung die psychotische Symptomatik innerhalb kurzer Zeit "komplett zurückbilde", sei sehr ungewöhnlich. Diesbezüglich ergäben sich Zweifel, ob die psychotische Erkrankung richtig diagnostiziert wurde. Im immerhin neun Seiten umfassenden Bericht aus der J1-Klinik fehlten konkretere Schilderungen der als akustische Halluzinationen bewerteten Phänomene. Möglicherweise habe die Klägerin im weiteren Behandlungsverlauf nicht mehr über diese "Stimmen" berichtet und ihre Behandler seien deshalb fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Symptomatik komplett zurückgebildet habe. Es sei nicht plausibel, dass eine Zwangssymptomatik nach mehrjährigem Verlauf ohne Behandlung später kaum mehr präsent sei. Am 13. November 2020 habe R1 ebenso wie H2 keinen psychischen Befund dokumentiert. Die Klägerin habe sicher nicht infolge der Antipsychotikamedikation ein vermehrtes Schlaf- und Ruhebedürfnis, sondern auf Grund ihrer psychischen Erkrankung.

Der Beklagte ist dem Gutachten unter Verweis auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von H3 entgegengetreten. Dieser hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin einer regelmäßigen Berufstätigkeit nachgehe, selbständig ein Kfz führe, ihren Haushalt eigenständig versorge und einkaufen gehe; er hat ferner die verschiedenen sozialen Aktivitäten und Kontakte angeführt. Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten in allen Lebensbereichen bestünden damit nicht. Bei eher gering ausgeprägter Psychopathologie sei ein schizophrener Residualzustand mit allenfalls leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten dokumentiert, der mit einem GdB von 30 weiterhin zutreffend bewertet sei.

Das SG hat anschließend noch H2 schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Diese hat im Juni 2022 von einer psychotherapeutischen Behandlung aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit nicht sicher auszuschließendem schizophrenen Residuum (ICD-10 F 20.5) sowie rezidivierender depressiver Störung, wechselnd mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F 33.1), bis Januar 2022 berichtet. Im Rahmen der Schizophrenie und der sich im Therapieverlauf seit Frühjahr 2021 neuerlich entwickelnden Depression hätten deutliche Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsstörungen vorgelegen. In beinahe jeder 50-minütigen Sitzung, die jeweils nach einem Arbeitstag stattgefunden habe, habe die Klägerin oft nach Worten und sichtlich nach Konzentration gesucht, was oft bis zum Ende der Sitzung zugenommen habe. Wiederholt habe sie sich nur besonders schwer oder gar nicht an in

der letzten Sitzung Besprochenes erinnern können. Die Orientierung sei in allen Qualitäten intakt gewesen, der Antrieb gemindert, der formale Gedankengang verlangsamt. Der Affekt sei abgeflacht, die affektive Schwingungsfähigkeit reduziert gewesen. Sie sei ab Frühjahr 2021 zunehmend depressiv gewesen, habe nur vermindert Freude empfinden können, habe viel gegrübelt, die Gedanken hätten gekreist. Es habe ein enormes Schlafbedürfnis mit an ihren freien Tagen, v.a. dem Wochenende 12 bis 14 Stunden Schlaf vorgelegen. Sie habe auch nachfolgend Schwierigkeiten gehabt, die Alltagsgeschäfte zu erledigen. Soziale Kontakte seien so weiter minimiert worden. Sie habe körperliche Beschwerden wie Ohrgeräusche und Wirbelsäulenbeschwerden, die sich in Phasen hoher Depressivität psychosomatisch verstärkten, geschildert und auch weitere Symptome wie Sehstörungen. Auch Coenästhesien würden berichtet, aber keine weiteren produktiv psychotischen Symptome.

Ihre Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei insoweit eingeschränkt, als sie ihre berufliche Leitungsfunktion habe aufgeben müssen. Ihr sei ein Aufgabengebiet zugeteilt worden, in dem sie mit weniger Zeitdruck und geringerer Verantwortung ihre Arbeitsaufgaben erledige. Sie brauche dafür die doppelte Zeit. Aufgrund des hohen Schlafbedürfnisses habe sie ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren müssen, das sie besonders an ihren freien Tagen zu kompensieren versuche, habe zum Verlust von Sozialkontakten geführt. Die Klägerin, die sehr kirchenverbunden sei, habe auf die morgendlichen Kirchengänge sonntags sowie auf die Kirchenhofgespräche verzichten müssen. Die von häufigen Pausen unterbrochenen Fahrten mit dem eigenen Pkw zur hochbetagten Mutter habe sie nicht mehr im bisherigen Umfang aufrechterhalten können. Aufgrund der jahrelangen Psychose mit akustischen Halluzinationen sei es ihr unmöglich gewesen, eine Partnerschaft einzugehen.

Die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sei wesentlich eingeschränkt, es liege eine dauerhafte "mittelgradige soziale Anpassungsfähigkeit" vor. Die Klägerin sei zweimal monatlich bei R1 in Behandlung. Die bei ihr (H2) durchgeführte Psychotherapie habe sie nach gelungener Rückkehr in den Job und mit nun gelernten Strategien für einen Umgang mit ihren krankheitsbedingten Einschränkungen beendet. Der Gesundheitszustand, vor allem die Depression, habe durch ein weiteres Medikament abgemildert werden können. Durch das Erlernen von Strategien habe sie einen anderen Umgang mit ihren Krankheiten finden können. Eine Verbesserung der psychosebedingten Einschränkungen sei bei eingetretener Chronifizierung bei jahrzehntelangem unbehandelten Verlauf nicht erwartbar gewesen und sei auch nicht eingetreten.

H3 hat versorgungsärztlich an der Bewertung mit einem GdB von 30 festgehalten. Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und mittelgradige soziale Anpassungsstörungen seien von H2 attestiert, jedoch nicht beschrieben worden. Ein schizophrener Residualzustand mit leichten Anpassungsschwierigkeiten sei dokumentiert, der entsprechend den VG (Teil B Nr. 3.6) mit einem GdB von 30 weiterhin zu treffend bewertet ist.

Der Bevollmächtigte hat zuletzt noch darauf hingewiesen, dass der Gutachter nach vierstündiger Untersuchung einen GdB von 60 für angemessen gehalten habe. H2 habe bei der Klägerin eine dauerhafte mittelgradige soziale Anpassungsunfähigkeit diagnostiziert, was schon mindestens einem GdB von mindestens 50 entspreche. Auch habe sie wesentliche Einschränkungen der in der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit festgestellt. Der Beklagte habe in seinen Stellungnahmen unter anderem den Umstand nicht gewürdigt, dass die Klägerin infolge ihrer Beeinträchtigungen ihre berufliche Leitungsfunktion habe aufgeben und auch ihre Arbeitszeit habe reduzieren müssen.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2023 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verpflichtet, bei der

Klägerin seit dem 15. Mai 2020 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 festzustellen und sich dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen. Die Klägerin leide seit Jahren unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, für die schon deshalb nach Teil B Nr. 3.6 der VG ein GdB von mindestens 50 zuzuerkennen sei, da diese Erkrankung durch den stationären Aufenthalt zwar habe gebessert werden können, ein schizophrener Residualzustand jedoch nach dem Gutachten noch nicht eingetreten sei. Die produktiv-psychotische Krankheitssymptomatik habe sich noch nicht komplett zurückgebildet. Die Klägerin höre weiterhin Stimmen, wenn auch nur noch selten. Es bestehe zudem noch eine schizophrene Negativ-Symptomatik mit Konzentrationsstörungen, erhöhter Erschöpfbarkeit, leichter Antriebsminderung sowie einem deutlich erhöhten Ruhe- und Schlafbedürfnis, wobei noch nicht absehbar sei, ob diesbezüglich eine weitere Besserung eintrete. Insoweit könne ein schizophrener Residualzustand noch nicht angenommen werden. Die Klägerin sei in ihrem Alltagsleben durch die Erkrankung noch so erheblich eingeschränkt, dass mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten bestünden, so dass selbst bei Annahme eines schizophrenen Residualzustandes ein GdB von 60 gerechtfertigt wäre. Wenn die Klägerin nicht einmal mehr in der Lage wäre, das Haus zu verlassen, um Einkäufe zu erledigen oder ein Restaurant zu besuchen, lägen im Übrigen sicherlich schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vor. Die depressive Erkrankung habe sich erheblich gebessert und die Zwangshandlungen seien nicht so ausgeprägt, dass sie zu erheblichen Alltagsbeeinträchtigungen führten, so dass diese den GdB nicht weiter erhöhten. Der Tinnitus der Klägerin begründe keinen gesonderten GdB, da eine sichere Differenzierung zwischen dem Tinnitus und akustischen Halluzinationen nach dem Gutachten von H1 nicht möglich sei. Auch die von der Klägerin angegebene Schwerhörigkeit und die Wirbelsäulenbeschwerden seien im Rahmen der psychischen Erkrankung zu sehen, da körperliche Ursachen hierfür nicht objektivierbar gewesen seien. Sie habe dem HNO-Arzt zudem mitgeteilt, dass sie mit ihrem Hörvermögen im Alltag gut zurechtkomme, habe kein Interesse an einer weiteren Abklärung der von ihr angegebenen Schallempfindungsschwerhörigkeit gehabt. Bei der Untersuchung in der J1-Klinik H4 sei das Gehör nicht beeinträchtigt und die Halswirbelsäule sei uneingeschränkt beweglich gewesen. Für den Spreizfuß beidseits mit Hallux valgus sei allenfalls ein GdB von 10 zuzuerkennen, da dieser zwar nach den Angaben des Hausarztes Beschwerden beim Laufen verursache, erhebliche statische Auswirkungen jedoch nicht ersichtlich seien. Die Nasenatmungsbehinderung die Tubenbelüftungsstörung bei leichter Nasenseptumdeviation und Nasenmuschelhyperplasie seien jeweils mit einem GdB von 10 zu bewerten. Die Schilddrüsenunterfunktion sei unter Substitution stabil und bedinge daher keinen eigenen GdB.

Der Beklagte hat am 30. Mai 2023 gegen den ihm am 2. Mai 2023 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Der Auffassung des SG könne nach nochmaliger versorgungsärztlicher Überprüfung durch G1 nicht zugestimmt werden. Danach könne angesichts der im Gutachten von H1 angegebenen akustischen Halluzinationen (Stimmen), welche nur etwa alle zwei Monate für kurze Zeit (wenige Minuten) aufträten, nicht mehr von einer relevanten produktiven Symptomatik der paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden. Auch das Vorliegen krankheitsbedingter mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten in allen Lebensbereichen, mit entsprechenden hoch konflikthaften Beziehungen und Beeinträchtigungen familiär und beruflich könne in Anbetracht der Alltagsgestaltung und angesichts des erhobenen Befundes nicht als belegt angesehen werden. So habe sich die Klägerin während der Begutachtungssituation als psychopathologisch voll orientiert gezeigt, bei geordnetem Gedankengang und intakter Auffassungsgabe. Es habe sich eine weitgehend ausgeglichene Stimmungslage gezeigt. Eine psychomotorische Hemmung habe nicht festgestellt werden können. Die Klägerin gehe einer geregelten beruflichen Tätigkeit (Beamtin im Finanzwesen, Teilzeit 80 - 90%) nach, habe guten Kontakt zu ihrer Mutter, ihrem Bruder sowie zu dessen Ehefrau. Sie habe einen strukturierten Tagesablauf mit Arbeit, Einkaufen, Mahlzeiten und

Fernsehen. Sie fahre Auto und versorge ihren Haushalt selbstständig. Samstags gehe sie regelmäßig mit dem Fahrrad auf den Wochenmarkt um einzukaufen. Anschließend gehe sie in einem Restaurant essen. Sonntagnachmittags treffe sie sich mit einem größeren Bekanntenkreis in der Kirchengemeinde und unternehme im Urlaub auch Ausflüge. Die bisherige psychotherapeutische Behandlung bei H2 sei mittlerweile beendet worden. Bei vorliegender Sachlage sei von einem schizophrenen Residualzustand mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen, welcher nach Teil B Ziff. 3.6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem GdB von 30 leidensgerecht bewertet sei.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. April 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Ihr jetziger Bevollmächtigter hat hierzu auf das Gutachten von H1 verwiesen, der ihm nicht als übermäßig großzügiger Gutachter bekannt sei. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestehe weiterhin und sei auch chronifiziert. Es wechselten sich zwar gewisse Phasen ab, grundsätzlich sei die Erkrankung in ihrer Auswirkung aber als schwergradig einzuschätzen. Die Klägerin sei weiter in Behandlung und Therapie, allerdings ohne Verbesserung ihres sehr schlechten Allgemeinzustandes. Die Funktionsbeeinträchtigungen bestünden in Konzentrationsstörungen, erhöhter Erschöpfbarkeit, starker Antriebsminderung und deutlich erhöhtem Schlaf- und Ruhebedarf. Ihre emotionale und soziale Fähigkeit sei massiv eingeschränkt. Auch prognostisch ergebe sich keine Besserung des Zustandes. Zwar möge sich die Klägerin einen gewissen Lebensrahmen in erträglichem Maße gegeben haben, jedoch leide sie tagtäglich seit Jahrzehnten unter den Beeinträchtigungen in der Seele und in der Psyche, die nach außen hin aber nicht immer in vollem Ausmaße erkennbar seien.

Er hat hierzu einen neuen Befundbericht von R1 vom 7. August 2023 vorgelegt, in dem dieser die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradiger Episode (ICD 10 F33.1) einer paranoiden schizophrenen Psychose, derzeit mit Negativ- und Positivsymptomatik (ICD 10 F20.0), eines Tinnitus aurium beidseits (ICD 10 H93.1) sowie einer Schmerzerkrankung bei degenerativer HWS- und LWS-Erkrankung genannt hat. In Bezug auf die schizophrene Psychose sei zunächst nach der Klinikbehandlung eine kontinuierliche, wenngleich kleinschrittige Besserung zu verzeichnen gewesen, die im Wesentlichen seit 2021 stagniere. An Positivsymptomen liege die Wahrnehmung von intrazerebral attribuierten Schmerz- und Druckgefühl vor, das die Klägerin als "imaginäre Narbe" wahrnehme. Es bestehe ein deutlicher Zusammenhang mit der Stressbelastung. Eine Reihe von Symptomen, auch die Erschöpfbarkeit und die Konzentrationsproblematik zeige einen klar nachweisbaren Zusammenhang zur jeweilig aktuellen Stressbelastung, so dass Versuche, das Arbeitspensum oder die sozialen Aktivitäten zu steigern, jeweils von einer Zunahme des Schweregrades begleitet gewesen seien. Er halte eine Intensivierung der Leistungsfähigkeit derzeit nicht für machbar, trotz des Wunsches der Klägerin. Die Medikamentencompliance sei sehr gut, die derzeitige Kombinationsbehandlung erfolge mit mit 8 mg Aripiprazol und Elontril [Bupropion] 150 mg am Tag. Klinisch schwerwiegendstes Symptom seien derzeit eine erheblich ausgeprägte Fatigue mit hieraus resultierender Erschöpfbarkeit und Tagesmüdigkeit. An arbeitsfreien Tagen sei ein Einschlafen auch tagsüber häufig. Dies schränke das Alltagsleben erheblich ein. Zwar meistere die Klägerin, die von ihrer Grundstruktur her einen sehr stark ausgeprägten

Leistungswillen und beruflichen Ehrgeiz habe, die derzeitigen beruflichen Herausforderungen, sie nehme dafür jedoch ausgeprägte Einschränkungen im Privatleben hin. Der Antrieb sei insgesamt stark vermindert, auch dies habe zur Abgabe der Leitungsfunktion geführt. Das soziale Leben sei durch die Erschöpfbarkeit eingeschränkt. Weiterhin liege ein Tinnitus mit nur partiellem Ansprechen auf eine (mittlerweile wieder beendete) Akupunkturbehandlung und einen Therapieversuch mit Tebonin sowie eine chronische Schmerzerkrankung auf Basis einer degenerativen Veränderung der HWS und LWS vor. Die Klägerin sei wach, zu Person, Ort Zeit und Situation orientiert gewesen, im Kontaktverhalten freundlich zugewandt und auskunftsbereit. Der Antrieb sei deutlich gemindert. Im Vergleich zum Vorbefund habe wieder eine leichte Befundverschlechterung durch Zunahme der Fatigue bestanden. Die Grundstimmung sei gedrückt und nachdenklich gewesen, die Auslenkbarkeit unverändert. Die Zukunftssorgen seien im Vergleich zum Vorbefund unverändert gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit sei deutlich reduziert gewesen. Neben dem Tinnitus habe weiterhin die Wahrnehmung der "imaginären Narbe" im Bereich des Cerebrums bestanden. An Halluzinationen habe der beidseitige Tinnitus bestanden; andere Halluzinationen, insbesondere akustisch verbale Halluzinationen, hätten nicht vorgelegen. Es hätten keine Störungen des Ich-Erlebens und keine inhaltlichen Denkstörungen bestanden, keine Zwangssymptome oder Suizidalität. An funktionellen Einschränkungen hätten Konzentrationsschwierigkeiten bestanden, eine Reduktion der alltagspraktischen Fähigkeiten durch Fatigue, eine verminderte Belastbarkeit und ein sozialer Rückzug. Seit dem Gutachten von H1 hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. In den nächsten Jahren werde sich absehbar keine Besserung der Symptomatik zeigen.

Der Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 ein Vergleichsangebot unterbreitet, nach dem ein GdB vom 40 ab dem 7. August 2023 festzustellen sei. Die außergerichtlichen Kosten seien nicht zu erstatten, da die Veränderungen des Gesundheitszustandes erst mit dem Befundbericht zu objektivieren gewesen seien. In der dem zu Grunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungnahme hat H5 ausgeführt, dass bei episodisch auftretender Erkrankungen ein Durchschnitts-GdB anzunehmen sei. Derzeit liege eine mittelgradige depressive Episode vor, die insbesondere zu einer ausgeprägten Fatigue führe. Die Erhöhung des GdB auf 40 erscheine ab Datum des oben genannten Befundberichtes vertretbar, wobei man sich dann aber bereits im obersten Bereich des Ermessensspielraums bewege. Ein GdB von 50 sei weiterhin nicht zu begründen, da hinsichtlich der paranoiden Schizophrenie nicht mehr von einer relevanten produktiven Symptomatik ausgegangen werden könne.

Der Bevollmächtigte hat dieses Angebot nicht angenommen, da die depressive Störung bereits zuvor verschiedentlich fachärztlich diagnostiziert worden sei und sich nach dem Befundbericht von R1 seit dem Gutachten keine Änderung ergeben habe. Die Klägerin habe sich stark zurückgezogen, die sozialen Kontakte seien extrem stark eingeschränkt. Sie sei weiterhin ständig müde und erschöpft, selbst am Wochenende müsse sie sich ständig ausruhen und schlafen. Die schweren Auswirkungen der Erkrankung machten sie extrem müde. Die Teilhabe am allgemeinen und sozialen Leben sei demnach so stark eingeschränkt, dass sie als Schwerbehinderte anzuerkennen sei. Dass sie pflichtbewusst ihren Dienst absolviere und dabei massiven Raubbau an ihrer Gesundheit betreibe, sei ihr nicht zur Last zu legen. Bevor aber das Gericht (zwingend) von Amts wegen weiter zu ermitteln habe, um dem Vortrag des Beklagten nachzugehen, werde vergleichsweise vorgeschlagen, den von der Klägerin insbesondere für den vorzeitigen Ruhestand benötigten GdB von 50 ab dem 7. August 2023 festzustellen. Nur mit der Feststellung der Schwerbehinderung werde man den massiven Gesundheitseinschränkungen der Klägerin gerecht. Der Tinnitus sei nicht berücksichtigt worden. Dieser sei nicht dekompensiert; sie habe sich nur mit den starken Belastungen tags und nachts abgefunden. Sie sei aber hierdurch dennoch massiv beeinträchtigt und gestört. Ende Oktober 2023 habe sie eine

schwere Covid-Infektion erlitten und leide seither unter dauerhaft erhöhter Temperatur; es träten immer wieder anderweitige Krankheitssymptome auf, wie etwa stärkste Magenschmerzen und erhebliche Herzrhythmusstörungen, so dass sie zum Teil auch arbeitsunfähig gewesen sei. Dieser Krankheitszustand dauere leider weiterhin an und erfahre keinerlei Verbesserung. Sie sei weiterhin alle 6 Wochen bei einer Heilpraktikerin zur Dorn-Behandlung [Wirbelsäulentherapie]. Sie leide sehr unter ihrem Zustand und werde auch ihre Rest-Arbeitskraft nicht mehr weiter aufrechterhalten können.

Der Beklagte hat mitgeteilt, dass dem Vergleichsangebot der Klägerin nicht zugestimmt werden könne. An dem eigenen Vergleichsangebot vom 20. Dezember 2023 werde jedoch festgehalten.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG), auch im Übrigen zulässig und begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 27. April 2023, mit dem das SG den Beklagten auf die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2021 verpflichtet hat, bei der Klägerin seit dem 15. Mai 2020 einen GdB von 60 festzustellen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dieser Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 -, juris, Rz. 26; BSG, Beschluss vom 09. Dezember 2019 - B 9 SB 48/19 B - juris, Rz. 8 m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34).

Die Begründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 30. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist daher nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hätte die Klage damit abweisen müssen.

Der Anspruch auf Feststellung des GdB richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Vierzehntes Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §

156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage "VG" zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den VG wird - ebenso wie zuvor in den AHP - der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, juris, Rz. 14 f.; BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c).

Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB begründet und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch

das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R -, juris, Rz. 24). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird. Das Schwerbehindertenrecht kennt nur einen Gesamtzustand der Behinderung, den gegebenenfalls mehrere Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - B 9 SB 10/15 B -, juris, Rz. 15).

In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Senat nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), sowie nach Würdigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen H1 und der Aussage der sachverständigen Zeugin H2 davon überzeugt, dass der GdB seit der Antragstellung im Mai 2020 mit 30 zu bewerten ist.

Die im Vordergrund stehende Erkrankung der Klägerin im Funktionssystem "Gehirn

einschließlich Psyche" (vgl. VG, Teil A, Nr. 2 e)) ist mit einem Teil-GdB von 30 ausreichend berücksichtigt.

Nach den VG Teil B Nr. 3.6 sind schizophrene und affektive Psychosen bei langdauernder (über ein halbes Jahr anhaltender) Psychose im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten mit einem GdB von 50 bis 100 zu bewerten. Bei einem schizophrenen Residualzustand (z.B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit geringen und einzelnen Restsymptomen ist bei fehlenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten eine GdB von 10 bis 20 vorgesehen. Bei leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten sehen die VG einen GdB von 30 bis 40 vor, sind diese mittelgradiger Ausprägung, ist ein GdB von 50 bis 70 vorgesehen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann sich der Senat vom Vorliegen des Erkrankungsbildes einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0), wie es der gerichtliche Sachverständige H1 diagnostiziert hat, nicht im erforderlichen Vollbeweis überzeugen. In seinem Gutachten hat dieser bereits selbst die begründeten Zweifel daran aufgezeigt, nämlich, dass die Krankheit angeblich seit 1988 aufgetreten sein soll, aber erst anlässlich der Behandlung in der J1-Klinik 2020 diagnostiziert worden wäre. Er schätzt dies als ungewöhnliche Verlaufsvariante ein und übersieht dabei, dass während des Klinikaufenthalts weder ein Wahnerleben, noch Sinnestäuschungen auftraten, hat aber auf Zweifel hingewiesen, ob die psychotische Erkrankung überhaupt richtig diagnostiziert wurde. Dies untermauert er damit, dass im immerhin neun Seiten umfassenden Bericht aus der J1-Klinik konkretere Schilderungen der als akustische Halluzinationen bewerteten Phänomene fehlen. Die Halluzinationen (Stimmenhören) und das Wahnerleben (Beeinflussungswahn) hat demzufolge allein die Klägerin geschildert, ohne dass dies jemals über einen Zeitraum von immerhin 30 Jahren ärztlich beobachtet oder gesichert worden ist bzw. ihrem erfolgreichen Lebensweg im Wege stand. Dass die Klägerin, wie der Sachverständige ausführt, im weiteren Behandlungsverlauf nicht mehr über diese "Stimmen" berichtet hat und ihre Behandler deshalb fälschlicherweise davon ausgegangen sind, dass sich die Symptomatik komplett zurückgebildet hat, erweist sich als bloße Spekulation. Das gilt umso mehr, als er erhebliche begründete Zweifel daran anbringt, dass sich bei einer über Jahrzehnte produktiv-psychotisch verlaufenen Schizophrenie diese durch eine erstmalige neuroleptische Behandlung innerhalb kurzer Zeit "komplett zurückbildet", sei sehr ungewöhnlich. Anders als die Klägerin glauben machen will, kann sie das Krankheitsgeschehen nicht willentlich ohne Behandlung beeinflussen, es kommt also nicht auf den Mut an von der Krankheit zu berichten, sondern diese hätte sich unbehandelt zu irgendeinem Zeitpunkt bemerkbar machen müssen. Dazu passend nennt R1 als im Vordergrund stehende Diagnose die rezidivierende depressive Störung.

Selbst wenn ein schizophrenes Residuum bestünde, so wäre dieses angesichts der hohen Funktionalität der Klägerin (dazu im Einzelnen unten) auch nur mit einem Teil-GdB von 30 zu berücksichtigen. Der Senat erachtet hingegen eine Bewertung nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 für geboten. Danach begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100.

Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um

eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 - B 9 V 12/17 B -, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 -, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine "wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der "sozialen Anpassungsschwierigkeiten" fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Krankenversicherung) psychotherapeutischen Behandlung durch - bei gesetzlich Versicherten zugelassene - Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 - L 8 SB 1549/10 -, juris, Rz. 31).

Bei der Klägerin steht eine depressive Symptomatik im Vordergrund, die auch die Einweisungsdiagnose des R1 in die J1-Klinik war, aber deren hohe Funktionalität nicht nennenswert einschränkt. Eine Zwangsstörung oder eine anankastische Persönlichkeitsstörung liegen bei ihr indes nicht vor, was sich aus dem Gutachten des H1 ergibt, der darauf hinweist, dass die Klägerin zwar zwanghafte Verhaltensweisen berichtete, diese aber selbst nicht als pathologisch oder im Vordergrund ihrer Leiden stehend wertete.

Der Teil-GdB von 30, d. h. nicht unter Ausschöpfung des Bewertungsrahmens, ist allein deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin eine niedrigfrequente psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt und daneben eine medikamentöse Therapie durchführt.

Das hat sich schon bei der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen H1 gezeigt, der trotz der Ausnahmesituation, die mit einer solchen Begutachtung einhergeht, bei dem immerhin vierstündigen Untersuchungsgespräch nur leichte Konzentrationsstörungen, eine erhöhte Erschöpfbarkeit und eine leichte Antriebsminderung festgestellt hat. Das belegt in tatsächlicher Hinsicht die erhebliche Stressresilienz der Klägerin, die sich gut in Übereinstimmung mit ihrem beruflichen Werdegang und ihrer schließlich erlangten Führungsposition bringen lässt, die sie sich mit hoher Durchsetzungskraft erkämpft hat, indem sie alle Bewerbungensverfahren blockierte.

Der Senat entnimmt dem Gutachten im weiteren, dass bei dem psychischen Befund bis auf Konzentrationsstörungen, eine als nur weitgehend ausgeglichen bezeichnete Stimmung, eine leicht reduzierte Antriebslage und eine vermehrte Erschöpfbarkeit keine Auffälligkeiten zu erheben waren. Insbesondere zeigten sich die Gedächtnisfunktionen ohne grobe Defizite, der formale Gedankengang war geordnet, Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder für Ich-Störungen ergaben sich nicht. Ausgeprägte affektive Krankheitssymptome oder eine

psychomotorische Hemmung bestanden nicht, Gestik und Mimik waren normal. Die Psychopathologie ist damit eher gering ausgeprägt, worauf H3 versorgungsärztlich zutreffend hingewiesen hat.

Insbesondere die von der Klägerin als im Vordergrund stehend angegebenen Konzentrationsstörungen sind nur leicht ausgeprägt. Soweit in dem Zwischenbericht der J1-Klinik, dem Arztbrief der H2 und dem Befundbericht von R1 noch deutliche bzw. "anhaltend schwere" (H2) Konzentrationsstörungen berichtet wurden, ist dies durch das Gutachten des H1 in aller Deutlichkeit widerlegt, da der Sachverständige während des Untersuchungsgespräches nur leichte Konzentrationsstörungen feststellen konnte, die - was der Senat für bezeichnend hält - über die vierstündige Dauer der Untersuchung auch nicht zunahmen. Die Klägerin hat zwar dem Gutachter in der Beschwerdeschilderung ebenfalls von großen Konzentrationsproblemen berichtet; diese ließen sich jedoch nicht in dieser Schwere erhärten. Soweit die Klägerin auf eine TIA verweist, folgt hieraus nichts anderes, da eine solche ebenso wie eine Atrophie durch die MRT aus März 2009 gerade ausgeschlossen worden ist. Der Sachverständige ist damit seiner zentralen Aufgabe, die geschilderten Beschwerden kritisch zu hinterfragen, nachgekommen, was die Tätigkeit des Sachverständigen von derjenigen eines therapeutisch tätigen Behandlers wie R1, H2 oder der Ärzte der J1-Klinik unterscheidet.

Dies gilt ebenso, soweit die Klägerin deutliche bzw. anhaltend schwere Störungen der Merkfähigkeit berichtete, da der Sachverständige H1 bei seiner Befunderhebung insoweit keine groben Defizite feststellen konnte.

Der Antrieb ist daneben nur leicht reduziert, was der Senat dem Gutachten des H1 entnimmt. Soweit die J1-Klinik und R1 diesen als insgesamt stark vermindert angesehen haben, passt dies nicht zu dem Einsatz der Klägerin als Beamtin in einer Führungsposition. Denn als solche ist sie hinsichtlich Flexibilität, Stressbewältigung, Personalverantwortung und Zeitmanagement sehr gefordert, worauf auch H2 hingewiesen hat. Allein berichtete Schwierigkeiten bei der Ausübung dieser Tätigkeit lassen aber nicht notwendigerweise auf einen stark verminderten Antrieb schließen.

Die psychischen Funktionseinschränkungen führen bezogen auf die für den GdB relevante Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft nur zu leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten, worauf H3 bereits zutreffend versorgungsärztlich hingewiesen hat. Denn bei den behaupteten Funktionseinschränkungen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrer auch nach Abgabe der Leitungsfunktion anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit weiterhin nachgehen kann und - wie es R1 ausdrückt - bei ihrem sehr stark ausgeprägten Leistungswillen und beruflichen Ehrgeiz die derzeitigen beruflichen Herausforderungen zu meistern vermag. Der Klägerin ist damit eine Berufstätigkeit trotz ihrer Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich. Die von ihr bei der 2021 aufgegebenen Leitungsfunktion empfundene Überforderung mit den Aufgaben einer Beamtin in einer Führungsposition und der damit verbundenen Personalverantwortung für ca. 50 Mitarbeiter sowie die Verringerung der Arbeitszeit begründen keine mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Hinzu kommt, dass bei der Klägerin, die einen strukturierten Tagesablauf mit Arbeit, Einkaufen, Mahlzeiten und Fernsehen hat, Auto fährt und ihren Haushalt selbstständig versorgt. Mit dem Sachverständigen ist daher nur ein leichter sozialer Rückzug festzustellen. Die Klägerin verfügt auch weiterhin über verschiedene soziale Aktivitäten und Kontakte, sie ist in der Lage, diese zu gestalten und zu pflegen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. So besteht über die Kirchengemeinde und ihre frühere Tätigkeit im Kirchengemeinderat ein Bekanntenkreis bzw. Freundeskreis mit Treffen an Wochenenden zum Kaffeetrinken in einer der Wohnungen, hinzu kommen auch familiäre Kontakte in Form von Treffen mit ihrem Bruder

und ihrer Schwägerin sowie sonntags lange Telefonate mit ihrer Mutter.

Selbst wenn es zutreffen würde, dass die Klägerin wegen ihrer psychischen Erkrankung nie eine Paarbeziehung geführt habe, ist dies nicht krankheitswertig, weil sie selbst bei dem Sachverständigen auch angegeben hat, kein Interesse an einer Beziehung gehabt zu haben, da das (berufliche) Leben so interessant gewesen sei.

Innerhalb des GdB-Rahmens von 30 bis 40 hält der Senat in Übereinstimmung mit den bisherigen versorgungsärztlichen Stellungnahmen im zeitlichen Durchschnitt einen GdB von 30 für angemessen. Hierfür ist maßgebend, dass die Psychopathologie eher gering ausgeprägt ist und eine gute Strukturierung und ebenso entsprechende Aktivitäten wie soziale Kontakte vorhanden sind, dass zwar eine medikamentöse und regelmäßige psychiatrische Behandlung, aber keine Psychotherapie (mehr) erfolgt und dass die Klägerin insbesondere in dem wichtigsten Bereich möglicher Funktionseinbußen auf Grund psychischer Erkrankungen, der sozial-kommunikativen Leidensebene (vgl. Urteil des Senats vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 -, juris, Rz. 61) nicht wesentlich betroffen ist. Eine Befundverschlechterung, wie sie H5 versorgungsärztlich sehen will, ergibt sich unter Berücksichtigung des Verlaufs nicht, sodass der versorgungsärztlichen Einschätzung, dass nunmehr ein GdB von 40 anzunehmen sein soll, nicht gefolgt werden kann. Im Übrigen hat H5 selbst seine Beurteilung mit einem GdB von 40 als weitreichend angesehen. Im Hinblick auf die gebotene durchschnittliche Bewertung des GdB hält der Senat einen GdB von 30 daher weiterhin für ausreichend. Da die Bewertung des GdB keine medizinische, sondern eine im Ergebnis von dem Senat zu beantwortende rechtliche Fragestellung ist, besteht auch keine Bindung an die entsprechende Einschätzung des medizinischen Sachverständigen (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - B 9 SB 68/17 B -, juris, Rz. 6; Urteil des Senats vom 10. August 2023 - L 6 SB 1549/21 -, juris, Rz. 69).

Der von der Klägerin berichtete Tinnitus ist in dem genannten Funktionssystem mit zu berücksichtigen, begründet aber für sich genommen keinen höheren Teil-GdB. Nach den VG, Teil B, Nr. 5.3 sind Ohrgeräusche (Tinnitus) ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten, mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen mit einem GdB von 20, mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen) mit einem GdB von 30 bis 40 und mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von mindestens 50. Eine gesonderte (erhöhende) Bewertung im Funktionssystem "Ohren" (s.u.) scheidet schon deshalb aus, da eine sichere Differenzierung zwischen dem Tinnitus und akustischen Halluzinationen nach dem Gutachten von H1 nicht möglich ist und D1 auf HNO-ärztlichem Fachgebiet keinen pathologischen Befund sichern konnte, sondern nur weitergehende Untersuchungen empfohlen hat, die die Klägerin nicht durchführen lassen wollte. Auch R1 hat den Tinnitus im August 2023 im Übrigen als akustische Halluzination gewertet. Der Tinnitus ist von H2 als psychosomatisch angesehen worden. Damit stimmt überein, dass D1 wegen der Varianz in Frequenz, Lokalisation und Klangcharakter des Tinnitus kein fixiertes Ohrgeräusch angenommen hat. Soweit die Klägerin bei der Untersuchung durch den Sachverständigen angeben hat, dass sie einen seit Monaten konstanten Tinnitus habe und dass ihr die Tipps des D1 insoweit gefühlt nicht gutgetan hätten, lässt sich dies damit vereinbaren, da es sich im Falle der Klägerin nicht um eine körperliche Erkrankung handelt. Dasselbe gilt für das berichtete nur partielle Ansprechen des Tinnitus auf Akupunktur und einen Therapieversuch mit Tebonin. Hierfür spricht im Übrigen, dass die Klägerin selbst von einem Zusammenhang des Tinnitus mit der beruflichen Belastung und der damit verbundenen Anspannung berichtet hat. Als Begleiterscheinung bzw. Symptom der psychischen Erkrankung ist der Tinnitus dort zu berücksichtigen. Wegen gerade fehlender psychischer Auswirkungen des Tinnitus wirkt dies nach den dargestellten Bewertungskriterien

allerdings ebenfalls nicht GdB-erhöhend.

Weitere Funktionseinschränkungen, die einen Teil-GdB von mindestens 20 begründen könnten, liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor.

Im Funktionssystem "Ohren" liegt eine Schallempfindungsschwerhörigkeit vor, die keinen GdB von mindestens 10 begründet. Der Senat stützt sich dabei auf die Untersuchungsergebnisse des D1, der aber zugleich mitgeteilt hat, dass die Ergebnisse der objektiven Hörprüfungen nur ungenügend mit den subjektiven Angaben im Tonschwellenaudiogramm übereinstimmten, also unplausibel und damit nicht objektiviert sind. Er hat deswegen konsequenterweise bei unklarer Ursache der bilateral angegebenen Schallleitungskomponente weitere Untersuchungen angeraten, die indessen von der Klägerin nicht gewünscht wurden, da sie mit ihrem Hörvermögen im Alltag gut zurechtkomme. Nachdem somit nach eigener Einschätzung keine nennenswerte Behinderung durch die Schallempfindungsschwerhörigkeit begründet wird, ist auch kein GdB von mindestens 10 gerechtfertigt. Dies wird im Ergebnis dadurch bestätigt, dass auch während der Behandlung in der J1-Klinik das Gehör nicht erkennbar beeinträchtigt war. Soweit die behandelnden H2 fachfremd mitgeteilt hat, dass die Klägerin bei Schallempfindungsschwerhörigkeit schwer höre, sind das keine neuen Erkenntnisse, zumal sich auch weiterhin HNO-ärztliche Behandlungen der von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Schweigepflichtentbindungserklärung nicht entnehmen lassen.

Die Klägerin leidet im Funktionssystem "Rumpf" ferner unter einem chronischen HWS- wie einem LWS-Syndrom bei Skoliose, was den Berichten der J1-Klinik zu entnehmen ist. Diese sind nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 als Wirbelsäulenschäden mit nur geringen funktionellen Auswirkungen mit keinem höheren Teil-GdB als 10 zu bewerten. Für zumindest mittelgradige funktionelle Auswirkungen in zumindest einem WS-Abschnitt, die nach den VG mit einem Teil-GdB von 20 zu berücksichtigen wären, besteht kein Anhalt. Nach der Schweigepflichtentbindungserklärung findet schon keine fachärztliche Behandlung statt, was den geringen Ausprägungsgrad belegt. Der Hausarzt hat zwar von seit Jahren bestehenden HWS-Beschwerden bei deutlichen Muskelverspannungen berichtet, gerade die Beweglichkeit der HWS war während der Behandlung in der J1-Klinik aber frei. Die behandelnde H2 hat zwar fachfremd ebenfalls über ein chronisches Schmerzsyndrom der HWS und LWS berichtet, das sich durch die psychische Erkrankung psychosomatisch verstärken soll. Indessen konnte durch die physiotherapeutische Behandlung allein bereits eine deutliche Schmerzreduktion der gesamten Wirbelsäule und des Haltungsapparates erreicht werden können, was den Schweregrad noch einmal relativiert.

Im Funktionssystem "Atmung" bestand weiterhin von Juni bzw. Juli 2020 eine Nasenatmungsbehinderung bei leichter Nasenseptumdeviation und Nasenmuschelhyperplasie, die mit einem GdB von maximal 10 zu bewerten ist. Nach den VG Teil B Nr. 6.2 ist bei Verengung der Nasengänge einseitig je nach Atembehinderung ein GdB von 0 bis 10 vorgesehen, bei einer doppelseitigen Verengung mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung ein GdB von 10, erst wenn diese stärker ist, kann ein GdB von 20 gerechtfertigt sein. Nach dem Befundbericht des D1 lag zwar eine subjektiv unbefriedigende Nasenatmung vor, weshalb der Klägerin eine Verkleinerung der Nasenmuscheln angeraten wurde. Diese hat sie aber in der Folgezeit nicht in Anspruch genommen, was den geringen Leidensdruck belegt und gegen eine starke Atembehinderung spricht, die mit einem GdB von 20 zu bewerten wäre. Auch die von D1 berichtete Tubenbelüftungsstörung führt nicht zu keinem höheren GdB; insbesondere wird keine chronische Mittelohrentzündung berichtet.

Im Funktionssystem "Beine" besteht ferner eine Fußdeformität, die mit einem GdB von 10 zu

bewerten ist. Nach den VG Teil B Nr. 18.14 ist bei anderen Fußdeformitäten als einem Klumpfuß, die ohne wesentliche statische Auswirkungen (z.B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch) sind, ein GdB von 0 angemessen. Bei statischer Auswirkung und einer Funktionsstörung geringen Grades sehen die VG einen GdB von 10 vor, bei einer solchen stärkeren Grades einen GdB von 20. Der von der J1-Klinik wie auch von dem Sachverständigen angegebene sehr ausgeprägte Hallux valgus (bei einem bereits 2011 berichteten Spreizfuß) verursacht zwar Beschwerden beim Laufen; mehr als geringe statische Auswirkungen sind jedoch nicht ersichtlich. Dies wird durch die von dem Sachverständigen H1 referierten Schilderungen des Tagesablaufes der Klägerin bestätigt, in denen sie angegeben hat, sich abends gerne noch eine halbe Stunde in der E2 Innenstadt zu Fuß zu bewegen und samstags auch gerne über den Markt zu "schlendern". Dies belegt gleichzeitig, dass die von der Klägerin geltend gemachte Sprunggelenksverrenkung während der stationären Behandlung in der J1-Klinik eine nur vorübergehende Verletzung gewesen ist, die keine überdauernden Funktionseinschränkungen hinterlassen, die im Funktionssystem zusätzlich zu berücksichtigen wären.

Die Schilddrüsenunterfunktion, die unter Substitution stabil ist, wird im Funktionssystem "Stoffwechsel und Innere Sekretion" berücksichtigt. Nach den Befunden des L1 wird dadurch ein GdB von mindestens 10 nicht begründet. Nach den VG, Teil B, Nr.15.6 sind Schilddrüsenfunktionsstörungen gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z.B. Exophthalmus, Trachealstenose) sind gesondert zu beurteilen. Die von der Klägerin auf die Schilddrüsenmedikamente zurückgeführte "massive Müdigkeit" ist in diesem Zusammenhang ärztlich nicht bestätigt worden; die Müdigkeit wurde von der Klägerin zudem bereits im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung geklagt.

Weitere Funktionseinschränkungen in anderen Funktionssystemen, die einen GdB von mindestens 10 begründen könnten, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.

Weiterer Ermittlungsbedarf hat nicht bestanden. Die vorliegenden Unterlagen und die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Soweit die Klägerin zuletzt Einschränkungen aufgrund einer Covid-Infektion geltend gemacht hat, sind schon keine ärztlichen Befunde mitgeteilt worden, vielmehr nur eine Behandlung alle sechs Wochen bei der Heilpraktikerin. Mangels tatsächlicher Anknüpfungstatsachen hat weiterer Ermittlungsbedarf damit nicht bestanden, zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" ist der Senat nicht verpflichtet (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2021 - B 9 V 60/20 B -, juris, Rz. 18).

Der Gesamt-GdB ergibt sich hier aus dem Teil-GdB von 30 im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" und erhöht sich nach den dargestellten Grundsätzen durch die hinzutretenden leichten Behinderungen mit einem Teil-GdB von jeweils nicht mehr als 10 nicht weiter.

Auf die Berufung des Beklagten war daher der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin in beiden Instanzen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

L 6 SB 1841/20

Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Baden-Württemberg

Datum 06.05.2020 Sachgebiet Schwerbehindertenrecht

Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum

1. Instanz Sozialgericht Stuttgart S 11 SB 3230/18 06.05.2020

2. Instanz Landessozialgericht L 6 SB 1841/20 09.12.2021 Baden-Württemberg

Entscheidungstext Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr als 40.

Er ist 1968 geboren, hat nach dem Abschluss der 9. Klasse eine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker abgeschlossen. Danach arbeitete er als Fahrer und Staplerfahrer und von 1990 bis 1994 in der Vormontage von Fenstern. Von 1990 bis 1994 war er am Montageband im Sonderbau bei P beschäftigt und wurde von 1996 bis 1998 wegen seiner Schultern zum Industriekaufmann umgeschult, ohne die Tätigkeit anschließend auszuüben. Ab 1999 arbeitete er bei D als Staplerfahrer und Logistiker. Das Arbeitsverhältnis wurde 2017 gegen eine Abfindung aufgelöst. Er ist in dritter Ehe verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder aus erster Ehe und bewohnt eine Eigentumswohnung mit Terrasse und Garten (vgl. Anamnese D1).

Am 10. Januar 2018 beantragte er bei dem Landratsamt C (LRA) erstmals die Feststellung des GdB und legte Befundberichte vor. Der H beschrieb nach ambulanter Untersuchung vom 21. Juni 2011 Beschwerden in der linken Schulter mit einer möglichen Flexion von 130°. Die Kernspintomographie (MRT) habe eine intakte Rotatorenmanschette gezeigt. Im Entlassungsbericht des Städtischen Klinikums Karlsruhe über den stationären Aufenthalt vom 23. bis 27. Januar 2017 wurde das Rezidiv einer chronischen Rhinosinusitis diagnostiziert. Es

sei eine endoskopische Nasennebenhöhlenoperation beidseits durchgeführt worden. Die MRT des rechten Schultergelenk vom 19. April 2017 (G) zeigte eine deutliche Omarthrose mit Knorpelverlust und Begleitsynovitis. Der Bericht des Zentrums für Schlafmedizin C über die stationäre Behandlung vom 16. bis 22. März 2017 beschrieb ausgeprägte Extremitätenbewegungen im Schlaf und eine schlafbezogene rhythmische Bewegungsstörung.

Das LRA zog den Entlassungsbericht der M-Klinik über die vom 4. bis 25. Oktober 2017 durchgeführte stationäre Rehabilitation bei. Danach sei der Kläger durch rezidivierende Schulterschmerzen sowohl im Beruf als auch im Alltag beeinträchtigt. Die aktive Abduktion und Anteversion im rechten Schultergelenk sei schmerzbedingt deutlich eingeschränkt und nur bis 70° durchführbar, Schürzen- und Nackengriff nicht möglich gewesen. Links habe eine Beweglichkeit bis 150° bestanden. Nacken- und Schürzengriff seien vollständig durchführbar bei endgradiger Schmerzhaftigkeit. Zum Abschluss der Maßnahme sei die Muskulatur kräftiger und belastbarer geworden, die Schmerzen rückläufig, aber weiter vorhanden. Klinisch sei die Elevation des rechten Schultergelenks aktiv bis 100° möglich gewesen. Der Kläger habe psychologische Beratung in Anspruch genommen, wobei ein neurologisches Gutachten sowie eine therapeutische Begleitung empfohlen worden seien.

Z sah versorgungsärztlichen einen GdB von 20 für die Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenks. Weitere messbare Behinderungen bestünden nicht. Eine behandlungsbedürftige Depression sowie ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADHS) ließen sich fachärztlich nicht nachweisen. Das linke Schultergelenk sei ausreichend beweglich, die Sinusitis behandelbar. Die Extremitätenbewegungen im Schlaf und die Schlafstörung würden nur einmal beschrieben, seien behandelbar und ohne GdB-Relevanz.

Mit Bescheid vom 4. April 2018 stellte das LRA einen GdB von 20 seit dem 5. April 2017 fest.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger den Bericht der N vom 21. März 2018 vor. Danach habe er berichtet, dass im letzten Jahr ein ADHS diagnostiziert worden sei, dass mit Ritalin Adult behandelt werde. Er könne nicht unbedingt sagen, ob es ihm damit besser gehe, er selber fühle sich etwas ruhiger. In der Kontaktaufnahme sei er offen, freundlich, affektiv gut schwingungsfähig, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Er habe allerdings angespannt und sehr bedrückt gewirkt. Er brauche drei bis fünf Stunden um einzuschlafen. Weiter bestünden Schulterprobleme. Aufgrund der schweren und komplexen Diagnose sei er maximal an der Teilhabe im beruflichen Bereich eingeschränkt. Der GdB sei mit mindestens 65 bis 70 anzusetzen, der Wiedereinstieg ins Berufsleben erscheine nicht möglich, zumal die Schultergelenke im Lauf der nächsten Jahre mit Sicherheit nicht besser würden. Der Kläger zeige bezüglich der körperlichen Schwierigkeiten eine klare Störungs- und Krankheitsakzeptanz sowie einen ausgeprägten Leidensdruck. Bezüglich des Umgangs mit ADHS bestünden klare Veränderungswünsche, er wolle die Methylphenidatmedikation so anpassen, dass er während der Wachzeit gut abgedeckt sei, in der Hoffnung etwas besser schlafen zu können. Der Kläger werde an einem Grund- und Aufbaukurs des Kommunikations- und Selbstwertstraining im Kolleg DAT bei ihr teilnehmen, ergänzend zu einer verhaltenstherapeutisch neuropsychotherapeutischen Intervention, um ihm in kleinen Schritten eine Hilfestellung zu geben, damit er mit diesem Wahrnehmungs- und Reaktionsstil besser mit der Krankheit umgehen könne.

Das LRA holte den Befundschein des S ein, der eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schultergelenke bei deutlich eingeschränkter Innen- und Außenrotation beschrieb. Letztlich bleibe wohl nur die Möglichkeit einer endoprothetischen Versorgung. Nach Ausreizung der ambulanten konservativen Maßnahmen werde ein stationäres Rehabilitationsverfahren

empfohlen. Von einer Operation sei noch Abstand genommen worden.

Auf Anraten der S1 wurde der Befundschein des W eingeholt. Danach rechtfertigten die anamnestischen Angaben sowie die Ergebnisse der Selbstbeurteilungsbögen die Verdachtsdiagnose eines ADHS. Es werde eine medikamentöse Therapie mit Ritalin durchgeführt. Daneben erfolge eine medikamentöse Behandlung wegen des anhaltenden Schmerzsyndroms. Die komplexe Symptomatik sei darunter nur unzureichend gebessert.

S1 sah versorgungsärztlich einen Gesamt-GdB von 30 unter Berücksichtigung eines chronischen Schmerzsyndroms (Teil-GdB 30) und der Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenks (Teil-GdB 20).

Mit Teil-Abhilfebescheid vom 17. Juli 2018 stellte das LRA einen GdB von 30 seit dem 5. April 2017 fest.

Nachdem der Kläger an dem Widerspruch festhielt, führte W1 versorgungsärztlich aus, dass zwischen dem chronischen Schmerzsyndrom und den Schulterbeschwerden zwar Überschneidungen bestünden, diese aber nicht so ausgeprägt seien, dass dem Teil-GdB von 20 keine Bedeutung zukomme. Es könne daher ab 10. Januar 2018 ein Gesamt-GdB von 40 anerkannt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2018 gab das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - dem Widerspruch teilweise statt und stellte einen GdB von 40 seit dem 5. April 2017 fest. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es lägen ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenk vor. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen könnten keinen höheren GdB als 40 begründen.

Am 12. Oktober 2018 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, welches zur weiteren Sachaufklärung sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt hat.

Der W hat unter Darstellung des Behandlungsverlaufs bekundet, dass eine einfache Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung, periodische Bewegungen im Schlaf und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe. Die Gesundheitsstörungen seien als schwergradig einzustufen und ein GdB von 50 anzunehmen.

Der S hat mitgeteilt, den Kläger zuletzt im August 2017 untersucht zu haben. Zu diesem Zeitpunkt hätten schwere Veränderungen im Bereich der Schultergelenke bestanden. Es lägen dauerhafte Gesundheitsstörungen mit einer Verschlechterungstendenz vor, die zu einer deutlichen Funktionseinschränkung führten.

Die R hat angegeben, den Kläger seit Januar 2018 regelmäßig zu behandeln. Es seien wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorwiegend wegen Schulterproblemen ausgestellt worden. Die maximale Abduktion liege beidseits bei 90°. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom, welches längerfristig nicht in den Griff zu bekommen gewesen sei. Daneben liege eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vor. Die Bewertung der Gesundheitsstörungen sei sehr schwierig, da das chronische Schmerzsyndrom psychisch stark überlagert sei. Die Funktionseinschränkung der Schultern müsse höher bewertet werden, da beide Seiten betroffen seien. Ergänzend hat sie - bereits aktenkundige - Befundberichte der W

und S und den Reha-Entlassungsbericht vorgelegt.

Letztlich hat die N mitgeteilt, dass der Kläger im Februar 2018 ausschließlich zur Diagnostik bei ihr gewesen sei und hat auf ihren - bereits aktenkundigen - Befundbericht verwiesen.

Der G1 hat dargelegt, dass im Rehabilitationsentlassungsbericht keine psychischen Auffälligkeiten beschrieben worden seien. Anhand der vorgelegten Befundberichte sei an einem Teil-GdB von 30 festzuhalten. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei bis auf 70° eingeschränkt, die linke Schulter zeige eine ausreichend gute Funktion. Die MRT habe eine deutliche Omarthrose rechts auf dem Boden der Dysplasie ergeben. Es bestehe die relative Indikation zur Implantation einer inversen Schulterprothese rechts. Der Eingriff sei aufgrund des Alters noch zurückgestellt worden. Es sei weiter eine Bewertung mit einem Teil-GdB von 20 und ein Gesamt-GdB von 40 gerechtfertigt.

Anschließend hat das SG von Amts wegen das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten des D1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 13. August 2019 mit testpsychologischem Zusatzgutachten des S2 ebenfalls vom 13. August 2019 erhoben. Letzterer hat ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe keine Medikamente einzunehmen, weder im Hinblick auf die Restless-Legs noch hinsichtlich des ADHS. Die Testuntersuchung habe im Depressionsinventar nach Beck einen Summenwert von 40 ergeben, sodass nach dem Testergebnis ein schweres depressives Symptom vorliege. Ein Summerwert von 40 sei jedoch selbst für eine Major Depression recht hoch. Die Betroffenen beschrieben sich meist mit einem Punktwert nicht über 34. Auch habe der Kläger in der Untersuchung keineswegs schwerst depressiv gewirkt, sodass an der Glaubwürdigkeit des Testergebnisses Zweifel bestünden. Darüber hinaus würden keine Antidepressiva eingenommen, stationäre psychiatrische Aufenthalte seien nicht benannt worden. Auch das Ergebnis der Selbstbeurteilungs-Skala zur Diagnostik der ADHS habe ein unglaubwürdiges Ergebnis geliefert. Dies entspreche weder der Verhaltensbeobachtung noch den übrigen Testergebnissen zur Leistungsbeurteilung. Insoweit müsse von Aggravations- wenn nicht sogar von Simulationstendenzen ausgegangen werden. Die Ergebnisse der Testverfahren widersprächen den durchschnittlichen Leistungen in den Leistungstests. Sichere Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen hätten sich nicht ergeben. Sicherlich könnten einige Kriterien eines leichten depressiven Symptoms erfüllt sein, jedoch keineswegs in dem Ausmaß, wie der Kläger in der Beantwortung der Fragebögen dargestellt habe. Für ein relevantes ADHS ergäben sich weder aufgrund der Verhaltensbeobachtung noch aufgrund des biographischen Werdegang Hinweise. Ein ADHS führe im Jugendalter zu erheblichen schulischen Problemen und im Erwachsenenalter zu erheblichen Problemen im Beruf bzw. in der Berufsausbildung. Zwei erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildungen und 18 Jahre Arbeit bei der gleichen Firma seien unvereinbar mit einem ADHS von Krankheitswert.

Gegenüber D1 hat der Kläger angegeben, keine Hobbys zu haben. Autos seien seine Welt. Er sei handwerklich geschickt. Er habe immer "geschafft", Autos repariert. Früher habe er Sport betrieben, was seit 13 Jahren nicht mehr gehe. Die Medikamente habe er abgesetzt. Er sei immer unruhig und müsse aufstehen. Er sei hyperaktiv, könne nicht lange sitzen und lange stehen. Er könne sich natürlich noch freuen. Es falle ihm schwer, Entscheidungen zu treffen. Er grüble täglich über die Zukunft, wisse nicht, wie es weitergehe. Sinnlos geworden sei das Leben nicht. In der Untersuchung sei der Kläger freundlich zugewandt und leicht unruhig gewesen. Die Kontaktaufnahme habe sich ungestört gestaltet, der Gedankeninhalt sei auf die Bewegungseinschränkungen und die Schlafstörungen zentriert gewesen. Die Stimmungslage sei in der Untersuchungssituation nicht gut gewesen. Der Kläger sei aufgeregt gewesen, da die Untersuchung wichtig für ihn sei. Eine belangvolle Verschiebung zum depressiven Pol hin habe nicht bestanden. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei intakt. Es seien wiederholt positive

Emotionen auszulösen gewesen, der Antrieb habe nachgelassen. Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich nur leichte Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur beidseits gezeigt. Im Hirnnervenbereich hätten keine Auffälligkeiten bestanden, bei athletischem Habitus längen keine Lähmungen vor. Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Gröbere Störungen von Gedächtnis und Merkfähigkeit seien nicht deutlich geworden, im EEG seien keine belangvollen Auffälligkeiten zur Darstellung gekommen. Nach den Diagnosekriterien zeige sich ein ADHS bereits im frühen Kindesalter. Indessen habe der Kläger über eine normale Kindheits- und Schulentwicklung berichtet, Berufsausbildungen durchlaufen und sei einer langjährigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Sichere Hinweise auf ein ADHS-Syndrom, entgegen der Darlegungen des W1, hätten sich in der Untersuchung nicht gefunden. W stütze seine Ausführungen auf den Einsatz einer Selbstbeurteilungsskala, die er aber unkritisch übernommen habe. Gleiches gelte für die N, die nicht gewürdigt habe, dass die hohen Punktwerte auf ein nicht authentisches Antwortverhalten hindeuteten. Entgegen der Testergebnisse könne nicht von einer schweren depressiven Verstimmung, sondern allenfalls von einer leichten chronischen Depression im Sinne einer Dysthymie ausgegangen werden. Der Kläger habe nur einmal vorübergehend ein stimmungsaufhellendes Medikament erhalten, dies jedoch wegen Nebenwirkungen abgesetzt. Psychotherapeutische Maßnahmen erfolgten nicht, was gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spräche. Hinsichtlich der im Schlaflabor festgestellten ausgeprägten Extremitätenbewegungen erfolgten derzeit keinerlei medikamentöse Maßnahmen zur Verbesserung der Symptomatik. Die chronische Schmerzstörung stelle eine Behinderung dar, da sie seit Jahren bestehe. Gleiches gelte für die leichte chronische Depression im Sinne einer Dysthymia. Die periodischen Beinbewegungen im Schlaf stellten keine Funktionsstörungen dar. Die chronische Schmerzstörung sei ebenso wie die Dysthymia als leichtgradig einzustufen. Aus nervenärztlicher Sicht sei ein Teil-GdB von 30 und unter Berücksichtigung der fachfremden Behinderungen ein Gesamt-GdB von 40 anzunehmen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2020 abgewiesen. Im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" betrage der Teil-GdB 30. Sowohl die chronische Schmerzstörung als auch die depressive Episode seien nur leichtgradig ausgeprägt. Eine Psychotherapie werde ebenso wenig durchgeführt wie eine medikamentöse Behandlung. W begründe seine Einschätzung des GdB auf 50 nicht anhand der erhobenen Befunde, zumal er selbst keine kognitiven Störungen bei dem Kläger beschrieben habe. Im Funktionssystem "Arme" sei ein Teil-GdB von 20 anzunehmen, eine Erhöhung auf 30 rechtfertige sich nicht. Insbesondere befinde sich der Kläger nicht in orthopädische Behandlung. Der Sf habe vielmehr eine letztmalige Vorstellung im August 2017 bestätigt. Ein höherer Gesamt-GdB als 40 ergebe sich nicht.

Am 12. Juni 2020 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Das SG stelle nicht dar, weshalb es der Einschätzung des W nicht folge, entsprechendes gelte für die Befunde der N. D1 urteile offenbar oberflächlich und ausgesprochen subjektiv. Er sei ganz offensichtlich nicht mit den Ausprägungen eines ADHS-Syndroms vertraut und habe die Diagnose anhand unzureichender Feststellungen verneint. Dagegen handele es sich bei N um eine Spezialistin, die sich bereits ihr ganzen Berufsleben mit dem ADHS-Syndrom beschäftige. Sie habe ein solches unproblematisch bejaht und einen GdB von 70 angesetzt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 4. April 2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 17. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

2. Oktober 2018 einen GdB von mindestens 70 seit dem 10. Januar 2018 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. In dem testpsychologischen Zusatzgutachten des S2 seien allen durchgeführten Tests erläutert und die erreichte Punktzahl medizinisch eingeordnet worden. Es fänden sich keine sicheren Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen, für ein relevantes ADHS hätten sich weder aufgrund der Verhaltensbeobachtung noch aufgrund des biographischen Werdegangs Hinweise ergeben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 6. Mai 2020, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Feststellung eines höheren GdB unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides (§ 86 SGG) vom 17. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 2. Oktober 2018 abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 -, juris, Rz. 26; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.

Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 4. April 2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 17. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Er kann die Feststellung eines höheren GdB als 40 nicht beanspruchen, wie auch zur Überzeugung des Senats durch die Untersuchung des Sachverständigen D1 und das psychologische Zusatzgutachten belegt ist.

Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§

152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht

addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSGE 82, 176 [177 f.]). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.

In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der GdB mit 40 nicht rechtswidrig zu niedrig eingeschätzt ist.

Die vorwiegenden Funktionsbeeinträchtigungen bestehen bei dem Kläger im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche", welches mit einem Teil-GdB von maximal 30 zu bewerten ist.

Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 bedingen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer

Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 - B 9 V 12/17 B -, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 -, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine "wesentliche Einschränkung der Erlebnisund Gestaltungsfähigkeit" meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der "sozialen Anpassungsschwierigkeiten" fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Dezember - L 8 SB 1549/10 -, juris, Rz. 31).

Nach diesen Maßstäben ist eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Bei dem Kläger besteht eine nur leichte depressive Störung im Sinne einer Dysthymia, wie der Senat dem Sachverständigengutachten des D1 entnimmt. Dieser hat überzeugend eine belangvolle Verschiebung der Stimmung zum depressiven Pol ausgeschlossen und eine affektiv intakte Schwingungsfähigkeit befundet. Der Kläger war in der Untersuchungssituation freundlich zugewandt, die Kontaktaufnahme hat sich ungestört gestaltet, gröbere Störungen von Gedächtnis und Merkfähigkeit sind nicht deutlich geworden. Eine medikamentöse Behandlung findet ebenso wenig statt wie psychotherapeutische Maßnahmen, was der Sachverständige nachvollziehbar als Hinweis auf einen fehlenden Leidensdruck einordnet. Auch wenn der Kläger keine Hobbys angeben konnte, hat er jedenfalls beschrieben, dass Autos seine Welt seien, er handwerklich geschickt sei und immer Autos repariert hat, sodass ein erhaltenes Interessenspektrum durchaus vorhanden ist, zumal er auf Nachfrage eingeräumt hat, Zeitungen und Zeitschriften zu lesen und regelmäßig im Internet zu surfen. Außerdem hat er zwar behauptet keine Bekannten mehr zu haben. Indessen hat er dem Sachverständigen gegenüber berichtet, manchmal zu seinen Kumpels zu gehen, ebenso ein Eiscafé von Bekannten regelmäßig aufzusuchen, so dass der behauptete soziale Rückzug nicht stattfindet. Er ist in der Lage, seinen Tagesablauf zu strukturieren, geht spazieren und pflegt soziale Kontakte. Daneben liest er Zeitungen und Zeitschriften, nutzt gelegentlich das Internet und sieht fern, sodass die Mediennutzung ebenfalls keine Einschränkungen zeigt. Daneben sind in der Untersuchung wiederholt positive Emotionen auszulösen gewesen und der Kläger hat selbst angegeben, sich

noch freuen zu können und er nur Probleme hat, Entscheidungen zu treffen. Soweit sich bei der Untersuchung des S2 im Depressionsinventar nach Beck eine Summenwert von 40 ergab, der auf ein schweres depressives Syndrom hindeutet, hat dieser die Unschlüssigkeit des Testergebnisses dezidiert dargelegt und darauf verwiesen, dass dies auch keineswegs mit dem klinischen Bild korrespondiert, wie D1 ebenfalls bestätigt hat.

Weiter entnimmt der Senat dem Sachverständigengutachten das Bestehen eines chronischen Schmerzsyndroms, welches ebenfalls nicht medikamentös behandelt wird. Die neurologische Untersuchung zeigte nur leichte Verspannungen der Schulter- und Nackenmuskulatur beidseits und eine schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung der Schultergelenke, Lähmungen wurden bei athletischem Habitus verneint. Hinsichtlich der beschriebenen Extremitätsbewegungen im Schlaf weist der Sachverständige ergänzend darauf hin, dass ebenfalls keine medikamentösen Maßnahmen zur Beschwerdelinderung ergriffen werden.

Vom Vorliegen eines ADHS konnte sich der Senat nicht überzeugen, sodass ein solches bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen ist. Der S2 hat in seinem Zusatzgutachten überzeugend herausgearbeitet, dass ein ADHS im Jugendalter zu erheblichen schulischen Problemen führt und im Erwachsenenalter zu erheblichen Problemen im Beruf und in der Berufsausbildung. Die Biographie des Klägers zeigt solche Auffälligkeiten hingegen nicht, nachdem er sowohl die Schulausbildung, wie die Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker als auch die nachfolgende Umschulung, die allein orthopädischen Problemen geschuldet war, zum Industriemechaniker erfolgreich abgeschlossen hat. Daneben war er von 1999 bis 2017 bei demselben Arbeitgeber durchgehend beschäftigt, was sich mit einem ADHS nicht vereinbaren lässt, wie D1 in medizinischer Hinsicht ebenfalls bestätigt hat. Wie realistisch die gegenüber S2 geäußerte Erwartung, nach dem Aufhebungsvertrag (mit Abfindung) als Schwerbehinderter eine Rente beantragen zu können, gewesen ist, kann dahinstehen. Im Übrigen hat S2 darlegt, dass das Ergebnis der Selbstbeurteilungs-Skala zur Diagnostik der ADHS ein unglaubwürdiges Ergebnis geliefert hat, das weder der Verhaltensbeobachtung noch den übrigen Testergebnissen entsprach, sodass er auf Aggravations- und Simulationstendenzen schließt. Nur auf eine solche Selbstbeurteilungsskala hat W hingegen seine Diagnose gestützt und diese unkritisch übernommen, wie von D1 überzeugend beschrieben wird. Abgesehen davon, geht W nur von einer einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung aus und beschreibt damit ebenso kein solches Störungsausmaß, wie es die N1 aufgrund einmaliger Diagnostik annimmt. Diese hat zwar die Biographie des Klägers im Einzelnen erhoben, sich hiermit aber nicht kritisch auseinandersetzt. Die auffälligen Werte in den Selbstbeurteilungsskalen sind von ihr ebenfalls nicht gewürdigt worden. Sie berücksichtigt, so D1 schlüssig, nicht, dass die hohen Werte gerade für nicht authentisches Antwortverhalten sprechen, wie S2 im Einzelnen herausgearbeitet hat. Die diagnostischen Einschätzungen der N1, die ärztlicherseits nicht in dem von ihr angenommenem Ausmaß bestätigt werden konnten, sind somit widerlegt. Ihre GdB-Bewertung lässt sich mit den Vorgaben der VG in keiner Weise vereinbaren und wird von dem objektivierten Befund ebenso wenig gestützt wie von der Intensität der in Anspruch genommenen Behandlung. Nachdem es sich indessen bei der GdB-Einschätzung um eine rechtliche und nicht um eine medizinische Bewertung handelt, kommt es hierauf ebenso wenig entscheidend an, wie darauf, dass die von W mitgeteilten Einschränkungen seine Einschätzung des Gesamt-GdB mit 50 nicht tragen.

Die leichte Depression sowie die leichte chronische Schmerzstörung, die beide keiner medikamentösen und fachärztlichen Behandlung bedürfen, können daher maximal mit einem GdB von 30 bewertet werden, wie ihn D1 ebenfalls gesehen hat.

Im Funktionssystem "Arme" kommt ebenfalls kein höherer Teil-GdB als 20 in Betracht.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 sind Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) mit einer nur bis 120° möglichen Armhebung mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit mit einem GdB von 10, mit einer nur möglichen Armhebung bis 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit mit einem GdB von 20 zu bewerten.

Bei dem Kläger bestehen Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenks, die mit einer Bewegungseinschränkung einhergehen, wie der Senat der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. S entnimmt. Durch die stationäre Rehabilitation, die nach der letzten Behandlung bei Dr. S im August 2017 durchgeführt wurde, konnte die Beweglichkeit indessen auf eine Armhebung bis 100° gesteigert werden, wie der Senat dem Entlassungsbericht entnimmt, den er im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet. An der linken Schulter zeigte sich mit einer möglichen Armhebung bis 150° keine relevante Bewegungseinschränkung. Soweit die Hausärztin die Armhebung nur bis 90° beidseits als möglich beurteilt, werden schon keine Einschränkungen hinsichtlich der Dreh- und Spreizfähigkeit beschrieben. Abgesehen davon hat der Kläger seit August 2017 keine fachärztliche Behandlung mehr in Anspruch genommen und D1 hat im Rahmen seiner Untersuchung nur auf eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung verwiesen. Auch unter Berücksichtigung einer Beidseitigkeit kommt ein höherer Teil-GdB als 20 für das Funktionssystem somit nicht in Betracht.

Letztlich folgt aus der Sinusitis (vgl. VG, Teil B, Nr. 6.2) und der beschriebenen Schlafstörung kein weiterer Teil-GdB, da diese Gesundheitsstörungen behandelbar und ohne GdB-Relevanz sind, wie der Senat den Darlegungen des Versorgungsarztes Z entnimmt.

Aus dem Teil-GdB von maximal 30 im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" und 20 im Funktionssystem "Arme" lässt sich somit ein höherer Teil-GdB als 40 nicht begründen. Selbst wenn mit der Hausärztin das Funktionssystem "Arme" mit einem Teil-GdB von 30 bewertet würde, was die erhobenen Befunde nicht stützen, ergäbe sich schon deshalb keine andere Beurteilung, da Überschneidungen zwischen dem Schmerzsyndrom und den Schulterbeschwerden bestehen, wie sie W1 versorgungsärztlich ebenfalls gesehen hat.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

L 6 SB 4936/15

Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Baden-Württemberg

Datum 30.10.2015 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht

Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum

1. Instanz Sozialgericht Reutlingen S 5 SB 2682/12 30.10.2015

2. Instanz Landessozialgericht L 6 SB 4936/15 07.12.2017 Baden-Württemberg

Leitsätze 1. Der Anwendungsbereich von Teil B, Nr. 3.6 der Anlage zu § 2 VersMedV (schizophrene und affektive Psychosen) ist bei Gesundheitsstörungen ohne psychotische Symptome nicht eröffnet. 2. Den Schwankungen im Gesundheitszustand ist bei längerem Leidensverlauf mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen.

Entscheidungstext Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2015 abgeändert, soweit er verpflichtet wurde, beim Kläger einen höheren Grad der Behinderung als 30 ab 6. Februar 2012 festzustellen, und die Klage insoweit abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von dem Beklagten in beiden Instanzen zu einem Viertel zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob beim Kläger der Grad der Behinderung (GdB) mit 50 festzustellen ist und damit die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt.

Der 1960 geborene Kläger besuchte nach der Grundschule das Gymnasium, wechselte jedoch, weil er die Anforderungen nicht bewältigte, auf die Hauptschule, wo er auch Schulsprecher war. Nachdem er diese abgeschlossen hatte, absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum

Einzelhandelskaufmann. Anschließend arbeitete er ein Jahr in einer Gaststätte, bevor er als Zeitsoldat zwei Jahre bei der Bundeswehr diente. Seit 1983 ist er bei der E. AG in D. an der E., einem Automobilzulieferer, beschäftigt, 6 km von seinem Wohnort entfernt. Anfangs war er als Hilfsarbeiter an einer Maschine, später bis zum stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Psychosomatik der Klinik am S. in B. N. Ende 2011 als Feinsteuerer und seit Frühjahr 2012 als Disponent eingesetzt. Nach der stationären Behandlung in der Abteilung für Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie (ZfP) Z. Mitte 2014 ist er im Bereich der Produktionsoptimierung in Vollzeit tätig. Zum ersten Mal heiratete er mit 23 Jahren. Die Ehe wurde nach sechs Jahren geschieden, nachdem seine Ehefrau, welche noch heute im selben Unternehmen wie er arbeitet, von einem anderen Mann schwanger wurde. Er ist seit 1997 in zweiter Ehe verheiratet. Seine jetzige Ehefrau, mit der er in einer Eigentumswohnung lebt, brachte drei Kinder mit in die Beziehung, welche mittlerweile erwachsen sind. Zu den beiden Stieftöchtern besteht ein sehr gutes und enges Verhältnis, der Stiefsohn brach den Kontakt nach einem Auslandseinsatz mit der Bundeswehr ab.

Der Kläger beantragte am 6. Februar 2012 erstmals die Feststellung des GdB ab Antragstellung. Er wies auf eine depressive Episode, eine Anpassungsstörung und eine arterielle Hypertonie hin.

Das Landratsamt R. zog den Entlassungsbericht von Dr. A., Chefärztin der Psychosomatik der Klinik am S. in B. N., über den stationären Rehabilitationsaufenthalt des Klägers vom 22. Dezember 2011 bis 2. Februar 2012 bei. Diagnostiziert worden seien eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) und eine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0), welche sich sämtlich zum Zeitpunkt der Entlassung gebessert hätten. Der Kläger habe keine Schlafstörungen, allerdings einen schlechten Appetit erwähnt. Bei einer Körpergröße von 1,69 m habe er bei der Aufnahme 73 kg und der Entlassung 76 kg gewogen. An sportlichen Aktivitäten habe er Skifahren im Winter angeführt. Die Aufnahme zum stationären Heilverfahren sei durch den behandelnden Psychiater veranlasst worden. Der Kläger habe über eine Belastungssituation am Arbeitsplatz verbunden mit Erschöpfung, Leistungsabfall, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Reizbarkeit, emotionaler Gleichgültigkeit und Affektlabilität berichtet. Normalerweise sei er ein lustiger Mensch, davon sei aktuell nichts spürbar. Er sitze manchmal zu Hause apathisch da und empfinde keine Freude mehr. Er habe sich aus dem sozialen Leben völlig zurückgezogen und übe seine gewohnten Sportaktivitäten überhaupt nicht mehr aus. Bei der Arbeit und im Alltag habe er das Gefühl, in einem Hamsterrad zu stecken. Er habe nicht mehr gewusst, wie er sich selbst helfen könne. Schon bei geringer Anstrengung steige sein Blutdruck an und er habe Sorge, eines Tages einen Herzinfarkt zu erleiden. Er habe einen belastenden Job und eine lange Anfahrtszeit. Die Gesprächsthemen kreisten nur noch um Berufliches. Es trete kaum noch eine Freude auf oder fänden Freizeitvergnügen statt. Der Kläger habe ein sehr enges Verhältnis sowohl zu seiner Schwester als auch seiner Nichte, die sein Patenkind sei, angeführt. Viele soziale Kontakte habe er im letzten halben Jahr vernachlässigt oder eingestellt. Er habe früher gerne Sport wie Radfahren, Angeln und Nordic Walking betrieben. Im Moment sei alles eingestellt. Er habe keinen Antrieb. Durch das Herauslösen aus der häuslichen Umgebung und den Abstand zur bestehenden Problematik habe er sich gut erholen und seine Entspannungsfähigkeit verbessern können. Seine Beschwerden hätten sich spürbar verändert. Nach einer stufenweisen Wiedereingliederung sei ab Anfang März 2012 mit der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Medikation bei der Entlassung habe aus Ramipril, 5 mg (½-0-0), Citalopram, 20 mg (1 ½-0-0) und Mirtazapin, 15 mg (0-0-0-1) bestanden. Der Blutdruck sei im Sitzen mit 135/75 mmHg gemessen worden. Beim Erstkontakt habe sich der Kläger unter großem Druck und mit einer Anspannung gezeigt. Er sei gesprächsbereit und offen gewesen, habe allerdings immer wieder weinen müssen. Konzentrationsstörungen seien anamnestisch

beschrieben worden, jedoch beim Aufnahmegespräch nicht beobachtet worden. Der Kläger habe depressiv, ratlos gereizt und erschöpft gewirkt, mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei gemindert gewesen. Es hätten sich eine latente Aggression und eine Hilfslosigkeit angesichts seiner Situation gezeigt. Störungen der Wahrnehmung oder des Ich-Erlebens seien nicht zu erkennen gewesen.

Ende Februar 2012 wurde der Kläger in der Inneren Abteilung der E. B. U. ambulant untersucht, nachdem er beim Einkaufen für etwa zehn Minuten einen "Blackout" hatte. Dr. N., Fachärztin für Allgemeinmedizin, stellte beim Eintreffen noch einen Tremor, Schwitzen und eine Tachykardie fest. Der Kläger habe berichtet, innerhalb weniger Minuten völlig orientierungslos gewesen zu sein, so dass er nur mit Hilfe seiner Ehefrau den Ladenausgang gefunden habe. Der Bluthochdruck sei mit 150/90 mmHg gemessen worden. Die Symptomatik habe sich nicht mit letzter Sicherheit einordnen lassen, sei am ehesten psychogen oder ein Begleiteffekt der Medikation mit Citalopram gewesen. Am Ende der Untersuchung sei er wieder komplett beschwerdefrei gewesen.

Dr. A.-F. bewertete in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme von April 2012 eine Depression und Anpassungsstörung mit einem Einzel-GdB von 20 sowie den Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10, woraus ein Gesamt-GdB von 20 zu bilden sei. Das Landratsamt R. stellte daraufhin mit Bescheid vom 14. Mai 2012 den GdB mit 20 seit 6. Februar 2012 fest. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium St. mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2012 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 27. September 2012 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, welches Dr. W., Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. C., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. A., Dr. H., Psychotherapeut, sowie Dr. H., Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohren (HNO)-Heilkunde, schriftlich als sachverständige Zeugen befragt hat, welche im Februar 2013 geantwortet haben.

Dr. W. hat ausgeführt, es liege eine mittelgradige depressive Episode und eine Anpassungsstörung, eine arterielle Hypertonie sowie ein Tinnitus vor. Unmittelbar nach Wiederaufnahme der Arbeit infolge des stationären Rehabilitationsaufenthaltes bis Anfang Februar 2012 sei es zu rezidivierenden Angstattacken und einer zunehmenden depressiven Symptomatik gekommen. Die seelische Störung habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktion zur Folge, weshalb ein GdB von 50 leidensgerecht sei.

Dr. C. hat mitgeteilt, er behandle den Kläger seit Ende Februar 2012. Bei ihm bestünden rezidivierende depressive Symptome, teils mit Ängsten beziehungsweise einer Somatisierung. Zu Beginn hätten sich deutliche reaktive Momente wegen Überforderungen am Arbeitsplatz gezeigt. Es seien durchgehende Konzentrationsstörungen und eine allgemein verminderte Leistungsfähigkeit angeführt worden. Eine durchgreifende Besserung der Beschwerden habe sich trotz zuletzt erfolgter Intensivierung der medikamentösen Therapie nicht erreichen lassen. Der versorgungsärztlich eingeschätzte GdB auf psychiatrischem Fachgebiet sei zutreffend.

Dr. A. hat kundgetan, es seien keine gravierenden Funktionseinschränkungen während des stationären Aufenthaltes festgestellt worden. Es habe sich damals um eine mittelgradige depressive Episode gehandelt, wofür ein GdB zwischen 20 und 30 gerechtfertigt sei.

Dr. H. ist darauf eingegangen, den Kläger zwischen April und September 2012 behandelt zu haben. Es bestehe noch ein genehmigtes Restkontingent von siebzehn Therapiesitzungen, für deren Nutzung bislang keine Notwendigkeit bestanden habe. Er habe eine bipolare affektive

Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3) diagnostiziert. Es lägen keine Befunde vor.

Dr. H. hat nach einmaliger Konsultation des Klägers im Oktober 2012 einen Tinnitus (ICD-10 H93.1) und den Verdacht auf eine Störung des Zentralnervensystems (ICD-10 G96.9) diagnostiziert. Das Hörvermögen habe nach der audiometrischen Untersuchung im Normbereich gelegen. Eine Hörstörung sei damit ausgeschlossen worden. Ohrgeräusche, rechts mehr als links, habe er seit einem Burnout-Syndrom vor etwa einem Jahr beschrieben. Tagsüber könne er das beidseitige Pfeifen ertragen, abends benötige er ein überdeckendes Geräusch.

Der Kläger hat daraufhin die Erklärung von Dr. W. von August 2013 vorgelegt, wonach er die Einschätzungen von Dr. A., Dr. C. und Dr. H. nicht nachvollziehen könne. Er sei als Hausarzt die erste Anlaufstelle und habe ihn als reduziert physisch belastbar, mit Konzentrationsproblemen, einem Libidoverlust, motivationslos und affektlabil erlebt. Soziale Kontakte würden nicht mehr gepflegt. Es bestehe ein Rückzug aus den sozialen Strukturen. Zudem lägen Panikattacken bei alltäglichen Verrichtungen wie dem Besuch eines Supermarktes oder bei der Arbeit vor.

Des Weiteren hat der Kläger den Entlassungsbericht der Chefärztin G. der ZfP Z. über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 19. Mai bis 13. August 2014 übersandt. Sie habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2), kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61), eine nicht näher bezeichnete essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.90) sowie eine reine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) diagnostiziert. Der Kläger habe seit Ende letzten Jahres wieder eine schleichende Befundverschlechterung bemerkt. Sobald er von der Arbeit nach Hause komme, fühle er sich nur noch erschöpft. Er könne, außer auf dem Sofa zu sitzen und fernzusehen, nichts mehr tun. Inzwischen habe er sich von fast allen sozialen Kontakten zurückgezogen und auch frühere Freizeitaktivitäten wie Fahrradfahren abgebrochen. Seit einer Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen vor etwa fünf Wochen sei es ihm nochmals wesentlich schlechter gegangen. Dies sei schließlich der Auslöser gewesen, sich für den stationären Aufenthalt zu entscheiden. Auf Suizidalität angesprochen, habe der Kläger Ruhewünsche und Suizidgedanken angeführt. Letztes Jahr habe er bereits einmal einen Abschiedsbrief geschrieben und sich einen Baum entlang des Weges zum Arbeitsort ausgesucht, gegen den er mit seinem Auto habe fahren wollen. Lediglich das Bewusstsein, seine Ehefrau damit allein zu lassen, habe ihn davon abgehalten. Für die Dauer des stationären Aufenthaltes habe er sich von akuter Suizidalität distanziert gehabt. Nach der ersten depressiven Episode Ende 2011/Anfang 2012 mit einem anschließend sechswöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalt habe sich die Symptomatik gut zurückgebildet. Er leide an einer Durchschlafstörung, welche sich unter der aktuellen Medikation gebessert habe. Zudem habe ein Appetitverlust mit Gewichtsreduzierung um 7 kg in fünf Wochen bestanden. Die Miktion und der Stuhlgang seien ohne Probleme gewesen. Der Vater des Klägers sei alkoholkrank und gegenüber der Familie gewalttätig gewesen. Sein Vater habe ihn regelmäßig geschlagen. Es sei ihm bedeutet worden, dass er nichts wert sei. Er habe vier Geschwister, zu denen, bis auf den zweitältesten Bruder, ein enger Kontakt bestehe. Alle drei Brüder arbeiteten im gleichen Unternehmen wie er. Neben einer arteriellen Hypertonie bestehe seit zwei Jahren ein Tinnitus. Die Konzentration, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien leicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen. Inhaltlich hätten seine Gedanken um depressive Kognitionen gekreist. Die Stimmung sei deutlich niedergedrückt und die Schwingungsfähigkeit herabgesetzt gewesen. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik gehemmt gewesen. Hinweise auf einen Wahn, eine Sinnestäuschung oder eine Ich-Störung hätten sich nicht ergeben. Medikamentös behandelt worden sei er antidepressiv mit Venlafaxin. Zur Nacht sei ihm Mirtazapin verabreicht worden. Außerdem sei

zusätzlich Perazin eindosiert worden. Durch die Herausnahme aus dem häuslichen Milieu habe er entlastet werden können. Es sei deutlich geworden, dass der Kläger nahezu keine Wahrnehmung für die Grenzen seiner eigenen Leistungsfähigkeit habe und diese dadurch wiederholt weit überschreite.

Das SG hat Dr. St., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach der ambulanten Untersuchung des Klägers am 30. April 2015 hat er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) diagnostiziert. Daneben liege ein Bluthochdruck vor. Seit der stationären Behandlung in den ZfP Z. gehe er für die psychische Störung von einem Einzel-GdB von 50 aus. Der versorgungsärztlich angenommene geringere Wert sei zuvor gerechtfertigt gewesen, da die Störung als depressive Episode bei den VG, Teil B, Nr. 3.6 ("Schizophrene und affektive Psychosen") und nicht Nr. 3.7 ("Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen") einzuordnen gewesen sei. Weil depressive Episoden immer zum erneuten Auftreten neigten und eine verstärkte Empfindlichkeit bereits nach der ersten bestehen bleibe, sei nach dem einmaligen Auftreten einer solchen Störung ein Einzel-GdB von 30 zu diskutieren. Insofern gehe er ab Anfang Februar 2012 bereits von einem Einzel-GdB von 30 und nicht nur von 20 aus. Von den Einschätzungen des Dr. C. und der Dr. A. weiche er ab, da sich inzwischen das Krankheitsbild verschlechtert habe. Es sei eine erneute schwere depressive Episode aufgetreten, welche mit fortbestehender Depressivität bis zum heutigen Tage, also von rezidivierenden depressiven Störungen, begleitet worden sei. Es bestehe immer noch eine, wenn auch inzwischen leichte depressive Episode. Die Störung habe bereits zu beginnenden mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten geführt. Es habe eine berufliche Gefährdung bestanden, weshalb für den Kläger ein eigener Arbeitsplatz geschaffen worden sei, an dem er seine Tätigkeit ohne Gefahr für seine Gesundheit habe bewältigen können. Die beschäftigungsbezogene Einsatzfähigkeit sei daher beschränkt. Zudem sei es zu einer gewissen Kontaktschwäche im Umgang mit anderen Menschen und einer sozialen Rückzugstendenz gekommen. Der nach Aktenlage gelegentlich noch vorgetragene Tinnitus scheine nicht zur wirklichen Beeinträchtigung oder zum Nachsuchen ernsthafter Behandlungen geführt zu haben. Der Einzel-GdB erreiche insoweit keinen messbaren Wert. Zum Zeitpunkt seiner gutachtlichen Untersuchung sei die Depression nicht komplett remittiert gewesen. Es habe noch eine leichte depressive Episode bestanden. Diese Feststellung habe auf der nach wie vor leichtgradig erhobenen Antriebsstörung mit einer vermehrt wirkenden Erschöpfung sowie einer Beeinträchtigung der Stimmung mit Nachdenklichkeit und Besorgtheit sowie einem leichten Verlust von Interesse und Freude sowie der früher gerne ausgeübten Aktivitäten bestanden. Es seien alle drei Grundkriterien einer Depression in Form des Antriebes, der Stimmung und der Interessenabnahme tangiert gewesen, wenn auch jeweils nur leichtgradig. Die Diagnose stütze sich außerdem auf die Beeinträchtigung des Selbstwertgefühles, Insuffizienzgefühle, die Grübelneigung und das aufgehobene affektive Stimmungsvermögen. Weiter lägen medikamentös behandelte Schlafstörungen vor. Eine nur leichte depressive Episode sei auch wegen der noch aufrechterhaltenen Berufstätigkeit angenommen worden. Zu jeder depressiven Episode gehörten Angstkomponenten und -attacken. Eine eigene Angststörung neben einer depressiven Episode sei nur dann zu diagnostizieren, wenn die Kriterien bereits vor der aufgetretenen Depression oder zu einer Zeit als die Erkrankung abgeklungen sei erfüllt gewesen seien. Bei parallel auftretenden Symptomen, wie vorliegend, sei keine Angststörung festzustellen. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung hätten sich nicht ergeben. In den ZfP Z. sei zwar eine solche diagnostiziert worden. Dieses abrechnungstechnische Phänomen sei indes häufiger zu beobachten, um längere stationäre Behandlungen zu begründen. Eine bipolare affektive Störung, welche der Psychotherapeut Dr. H. als Diagnose angeführt habe, sei von ihm nicht objektiviert worden. Die Aktenlage stehe dem ebenfalls entgegen. Der Kläger habe geäußert, keine Probleme mit den Nachbarn zu haben. Ein

weiterer Kontakt bestehe jedoch nicht. Die ganze Woche vor dem Untersuchungstermin habe er aufgrund des Abbaus von Überstunden frei gehabt. Gestern habe er bei seinem Patenkind den Boden verlegt. Während einer Arbeitswoche stehe er um 5:45 Uhr auf, dusche und lese die Zeitung. Er arbeite von 6:45 Uhr bis 15:15 Uhr, wenn nichts dazwischen komme. Am Abend und am Wochenende unternehme er nur höchst selten etwas. Gelegentlich gehe er auf eine Geburtstagsfeier. Bis vor einem Jahr ging er ab und zu in eine Kneipe, um im Bezahlfernsehen Fußball zu schauen. Einen solchen privaten Fernsehsender empfange er nun zu Hause, da müsse er nicht mehr weggehen. Ins Bett gehe er um 21:30 Uhr. Manchmal angle er, aber alleine. Für September 2015 sei ein Urlaub auf F. geplant. Er sei mit seiner Ehefrau auch manchmal in den B. Wald oder zum Skifahren nach S. gefahren, seit zwei Jahren allerdings nicht mehr. Vorstand im Minigolfverein sei er nicht mehr. Er sei aus sämtlichen Vereinen ausgetreten, es interessiere ihn nicht mehr. Die Stimmungsschwankungen machten ihn fertig. Die Tagesdosis des Medikamentes Venlafaxin sei von 150 mg auf 225 mg gesteigert worden, zuvor sei es ihm schlechter gegangen. Er schlafe wegen des Tinnitus mit Musik ein. Seit vier Jahren habe er mit seiner Ehefrau, die sein Rückhalt sei, keinen Sex mehr gehabt. Er habe keine Lust mehr. Außer RamiLich, 2,5 mg (1-0-0), Venlafaxin retard (125 mg-75 mg-0) und Valdoxan, 25 mg (0-0-0-2) nehme er bei Ängsten eine Tablette Tavor, welche er auf der Zunge zergehen lasse. Der Kläger sei am Steuer seines Personenkraftwagens (Pkw) zur Begutachtung gekommen. Er habe nicht antriebsarm, jedoch etwas vermehrt erschöpflich gewirkt. Das affektive Schwingungsvermögen sei fast aufgehoben gewesen. Der Gedankengang sei zusammenhängend und von einer Grübelneigung geprägt gewesen. Es seien keine klaren phobischen, zwanghaften oder wahnhaften Denkinhalte aufgefallen. Es hätten weder Wahrnehmungs- noch Ich-Störungen bestanden. Während der Begutachtung seien keine Einschränkungen des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit aufgefallen. Sozial habe sich eine Aktivitätsabnahme und eine Rückzugstendenz erfassen lassen.

Daraufhin hat der Beklagte, gestützt auf die versorgungsärztliche Einschätzung einer Depression und von Verhaltensstörungen durch Dr. R. mit einem Einzel-GdB von 30, ein Vergleichsangebot mit der Feststellung des GdB in dieser Höhe ab 6. Februar 2012 und einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu einem Viertel unterbreitet. Dieses hat der Kläger nicht angenommen.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2015 sinngemäß unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung verpflichtet, beim Kläger einen GdB von 50 ab 6. Februar 2012 festzustellen und ihm dessen außergerichtliche Kosten auferlegt. Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 hätten die Funktionsstörungen wegen der psychiatrischen Erkrankung einen Einzel-GdB von 50 zur Folge. Es sei von einer beruflichen Gefährdung auszugehen. Im Privatleben liege ebenfalls ein ausgeprägter sozialer Rückzug vor. Insoweit seien unschwer mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten gegeben. Der Bluthochdruck habe einen Einzel-GdB von 10 zur Folge, weshalb sich bei der Gesamtbetrachtung ein Gesamt-GdB von 50 stützen lasse.

Hiergegen hat der Beklagte am 30. November 2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. In der nichtöffentlichen Sitzung am 22. Juli 2016 ist der Kläger gehört worden. Im Herbst letzten Jahres sei er auf den Kanarischen Inseln gewesen. Im selben Hotel auf F. sei auch für dieses Jahr der Urlaub geplant. Ihn belaste nur die Situation am Arbeitsplatz. Nennenswerte Probleme in seiner zweiten Ehe gebe es nicht. Er gehe nur zu Geburtstagsfeiern, nicht zu sonstigen Festen. Bei seinem Patenkind habe er Laminat verlegt.

Daraufhin hat der Kläger beantragt, Dr. L., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, im Rahmen von § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Sachverständigen zu hören.

Nachdem dieser hierzu bestellt worden ist, hat er sich im Oktober 2016 gemeldet und um Entbindung von seinen Pflichten gebeten, da er sich als dessen behandelnder Arzt nicht imstande sehe, vorliegend ein Gutachten zu erstatten. Dem ist das LSG nachgekommen und hat nach klägerischer Antragsänderung Dr. M., Chefarzt der Abteilung für Psychosomatische Medizin der ZfP Z., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach dessen ambulanter Untersuchung am 23. Dezember 2016 hat er ausgeführt, es liege eine "rezidivierende depressive Episode, derzeit schwer (ICD 10: F 33.20)" vor. Diese Diagnose stütze sich auf den aktuellen Querschnittsbefund, den bereits länger dauernden Krankheitsverlauf und auf den testpsychologisch erfassten Befund des Beck-Depression-Inventars. Es seien bereits seit 2011 depressive Episoden dokumentiert, wenn auch in unterschiedlich ausgeprägter Schwere. Beschwerdefreie Intervalle seien nicht bekannt. Vorherrschend seien eine gravierende depressive Verstimmung mit Antriebslosigkeit, eine Einschränkung der Konzentration, ein sozialer Rückzug, eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit mit rascher Erschöpfung sowie eine Labilität der Gefühle. Beeinträchtigt seien dadurch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Fähigkeit zur Selbstbehauptung, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen, sowie die Möglichkeit, spontane Aktivitäten zu initiieren und durchzuführen. Diese Behinderungen wirkten sich im beruflichen und privaten Kontext aus. Seit dem stationären Aufenthalt in den ZfP Z., wo eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei, habe sich das Störungsbild weiter verschlechtert. Der Kläger nehme eine ausreichende Dosis an wirksamen Antidepressiva in Form einer Kombinationstherapie ein und befinde sich zusätzlich in ambulanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung, was seine Kooperation und Einsicht in das vorhandene Krankheitsbild zum Ausdruck bringe. Trotz dieser an sich suffizienten Maßnahmen habe sich das Krankheitsbild tendenziell verschlechtert und zeige eine Chronifizierung. Es bestünden eine depressive Grundstimmung, Antriebsstörungen, eine verminderte affektive Resonanzfähigkeit, ein sozialer Rückzug, eine verminderte psychische Belastbarkeit sowie Schlafstörungen mit Albträumen. Den Einzel-GdB hierfür schätze er mit 50 ein. Bei der rezidivierenden depressiven Erkrankung handle es sich um eine Störung, die bei den VG, Teil B, Nr. 3.6 einzuordnen sei. Es gehe um eine schwerere Erkrankung als eine Neurose, Persönlichkeitsstörung oder eine Folge psychischer Traumen, wie sie sich in Nr. 3.7 fänden. Die in der Vergangenheit diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung habe nicht vorgelegen. Es sei nichts aus der Kindheit und Jugend beschrieben, was hierauf schließen lasse, zumal solche Störungen auch bereits im jungen Alter auffällig und behandlungsbedürftig würden. Der Kläger habe von traumatischen Erfahrungen mit seinem Vater berichtet. Als er in der Grundschule einmal die Hausaufgaben vergessen habe, sei er von ihm vor der ganzen Familie auf den Tisch gelegt worden. Der Vater habe ihm ein Messer an den Hals gehalten und ihm gedroht, er werde abgestochen wie eine Sau, falls sich ein entsprechender Vorfall wiederhole. Dieser sei auch einmal mit der Axt auf ihn losgegangen. Die beschriebenen Albträume bezögen sich jedoch nicht auf die damaligen Ereignisse. Ferner seien weder Flashbacks noch typische Vermeidungsmuster im Zusammenhang mit Situationen traumatischen Ausmaßes bekannt, welche eine posttraumatische Belastungsstörung belegten. Der Einschätzung von Dr. St. sei im Grundsatz zuzustimmen und seiner Argumentationslinie zu folgen. Die von ihm festgestellte leichtgradige rezidivierende depressive Störung lasse nicht auf die Abwesenheit depressiver Symptome schließen, sondern bewerte nur deren Schweregrad. Aktuell habe eine schwere depressive Episode bestanden. Die teilweise geringer angenommenen GdB-Werte könnten auch mit dem Bemühen des Klägers zusammenhängen, möglichst wenig Schwäche zu zeigen und sich nicht zu seinen Leistungsgrenzen zu bekennen. Im Rahmen der Anamnese habe er angeführt, im privaten Bereich keine Probleme zu haben, diese gebe es nur bei der Arbeit. Er verlange von sich 150 % und könne sich mit 100 % nicht zufriedengeben. Er sei jetzt in der Produktionsoptimierung beschäftigt, eine Stelle, welche extra für ihn geschaffen worden sei.

Jüngst habe es einen Konflikt am Arbeitsplatz wegen eines Auftrages gegeben, weshalb er sich an seinen Vorgesetzten gewandt habe. Dieser habe ihm entgegnet, ihn ginge dieser Auftrag nichts an, er solle sich heraushalten. Er habe sich deshalb als Versager gefühlt, weil er anscheinend schon wieder das Falsche gemacht habe. Seit vier Jahren leide er an einem Tinnitus auf beiden Ohren, welcher bei Ruhe, aber auch bei Stress deutlich schlimmer sei. Tagsüber sei er erträglich. Er leide unter Durchschlafstörungen, weshalb der Schlaf nicht erholsam sei. Er habe etwa zweimal in der Woche Albträume, in denen er sich von seinem Bruder oder von Hunden verfolgt fühle oder er sich mit jemandem schlage. Sein Appetit sei mäßig, in den letzten vier Wochen habe er 4 kg an Gewicht abgenommen. Bei einer Körpergröße von 1,69 m habe er derzeit 71 kg gewogen. Seit fünf Jahren habe er keinerlei sexuellen Kontakt mit seiner Ehefrau, er habe keine Lust darauf. Er stehe um 5:15 Uhr auf, frühstücke und lese die Zeitung. Um 6:15 gehe er zur Arbeit, die um 7 Uhr beginne. Die Schicht sei um 15:15 Uhr zu Ende. Er ziehe sich zu Hause um und sehe dann fern. Wenn seine Ehefrau nach Hause komme, gebe es um 18:30 Uhr ein gemeinsames Abendessen. Bis etwa 21:30 Uhr sehe er wieder fern und gehe schließlich zu Bett. Der Kläger habe etwas vorgealtert und deutlich angespannt gewirkt. Die Stimmung sei gedrückt und zum depressiven Pol verschoben gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Er habe bei der Schilderung kränkender Erlebnisse geweint. Die Konzentration sei mäßiggradig vermindert gewesen. Die Mimik habe angestrengt gewirkt. Der formale Denkablauf sei geordnet gewesen. Die zeitliche Zuordnung von Ereignissen habe etwas unscharf gewirkt. Inhaltlich hätten keine Hinweise für Ich-Störungen oder eine psychotische Symptomatik bestanden. Der Kläger habe dazu geneigt, bei kränkenden Erfahrungen sich selbst zu bezichtigen. Hinweise für eine akute Suizidalität hätten nicht vorgelegen. Es hätten hohe Selbstanforderungen und Ansprüche an Perfektion bestanden.

Der Beklagte hat hierzu, gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. K. von Februar 2017, eingewandt, der Kläger habe gegenüber Dr. M. berichtet, dass sich sein Zustand wieder so verschlechtert habe, dass er ihn wie vor der Zeit des stationären Aufenthaltes in den ZfP Z. empfinde. Als Ursache sei ein Konflikt am Arbeitsplatz angegeben worden. Daher sei hinsichtlich der gutachterlich angenommenen schweren Episode nicht von einem dauerhaften Zustand der beschriebenen Symptomatik auszugehen. Bei einer Längsschnittbetrachtung sei kein höherer Gesamt-GdB als 30 begründet.

In seiner ergänzenden Stellungnahme von Juni 2017 hat Dr. M. kundgetan, Ursache für die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Begutachtung sei ein Konflikt am Arbeitsplatz gewesen. Aus den Umständen sei zu entnehmen, dass es sich lediglich um ein kränkendes Erlebnis gehandelt habe, welches die Schwere der festgestellten depressiven Symptomatik nicht habe erklären können. Es habe keine erneute depressive Symptomatik bei zuvor weitgehend unauffälligem psychischen Befinden bestanden. Diese habe sich demgegenüber nach der stationären Behandlung in den ZfP Z. nur unwesentlich verändert. Hierfür sprächen die Schlafstörungen, die regelmäßig auftretenden Albträume und die seit Jahren bestehende sexuelle Inappetenz. Zudem bestehe nach den Angaben des Klägers seit vier Jahren ein beidseitiger Tinnitus, der sich unter Stress verschlimmere. Da depressive Symptome immer auch Schwankungen unterlägen, sei davon auszugehen, dass diese nie leichtgradig gewesen seien, sondern eher zwischen mittelschwer bis schwer geschwankt seien. Anzunehmen sei beim Kläger zudem eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur, ohne hierbei von einer Persönlichkeitsstörung zu sprechen. Diese erkläre, dass er sich im besonderen Maße für die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben einsetze und rasch unter Stress gerate, wenn er seine selbst gesteckten Anforderungen nicht erfüllen könne. Aus der Biografie ließen sich diese Charakterzüge aufgrund schwieriger Kindheitserfahrungen nachvollziehen, welche ihn in höherem Maße für enttäuschende Erlebnisse mit daraus resultierenden depressiv-resignativen

Verhaltensweisen anfällig machten. Der vom Kläger beschriebene Tagesablauf während einer Arbeitswoche weise zwar wenig Auffälliges auf. In seiner Freizeit entwickle er jedoch nur wenig Aktivität und pflege insbesondere keine Außenaktivitäten. Dass er ab und zu zum Angeln gehe, entspreche nicht einem regelmäßigen Hobby. Von Urlaubsreisen sei ihm bei der Begutachtung nichts berichtet worden. Die ambulante Psychotherapie werde vom Kläger seit 2013 und damit seit vier Jahren, also in Langzeittherapie, wahrgenommen. Die Behandlung solle fortgesetzt werden. Die angenommene antidepressive Medikation mit Venlafaxin, 225 mg entspreche einer therapeutisch wirksamen Dosis, die mittlere liege bei etwa 150 mg. Zudem nehme der Kläger noch Quetiapin, 50 mg ein, ein atypisches Neuroleptikum, welches zum einen depressive Symptome reduziere und zum anderen beruhigend als Einschlafhilfe eingesetzt werde. Insoweit handele es sich um eine höherdosierte Medikation in Verbindung mit einer ambulanten Psychotherapie. Ein hoher Leidensdruck sei vorhanden, was sich anhand der durchgehenden pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung zeige. Dem Kläger sei zwar von der Arbeitgeberin ein besonderer Arbeitsplatz zugewiesen worden. Gleichwohl fänden sich aus den beschriebenen Symptomen deutliche Einschränkungen in der Erlebnisfähigkeit, etwa die erhöhte Kränkbarkeit bei hohen Selbstansprüchen und der Neigung zu eigener Schuldzuweisung. Die Alltagsgestaltung sei ebenfalls reduziert. Soziale Außenkontakte fehlten und es mangele an der sexuellen Erlebnisfähigkeit. Er fühle eine Wesensveränderung, erlebe eine Beeinträchtigung in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und erfahre, nicht lange durchhalten und sich behaupten zu können.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das SG sei von einem GdB mit 50 bereits ab Antragstellung ausgegangen, wohingegen der Sachverständige Dr. St. vor dem stationären Aufenthalt in den ZfP Z. einen Einzel-GdB von 30 für ausreichend erachtet habe. Nach den vom Kläger diesem gegenüber geschilderten Einschränkungen in der Alltagsbewältigung könne nicht von mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten in allen Lebensbereichen ausgegangen werden. Dr. St. habe zum Begutachtungszeitpunkt nur eine leichte depressive Episode festgestellt. Bei Schwankungen im Gesundheitszustand und bei längerem Leidensverlauf sei ein Mittelwert zu bilden. Ein GdB von 30 werde den behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen hinreichend gerecht. Die von Dr. M. vorgenommene Einschätzung eines GdB von 50 werde durch sein Gutachten nicht untermauert. Nach der vom Kläger beschriebenen Alltagsstruktur, den Angaben über die vorhandenen Hobbys wie Angeln oder Urlaubsreisen und diejenigen über die niedrigfrequente Psychotherapie, welche etwa alle drei Wochen stattfinde, der antidepressiven medikamentösen Behandlung sowie unter Berücksichtigung der sozialen Kontakte, die im Rahmen der durchaus großen Familie als regelrecht beschrieben worden seien, ergebe die Längsschnittbetrachtung nach den VG, Teil B, Nrn. 3.6 und 3.7 keinen höheren Durchschnitts-GdB als 30. Bei der Nr. 3.6 seien die Art und die Ausprägung der Symptome zu beurteilen. Bei der finalen Betrachtung seien die aus der beschriebenen Symptomatik resultierenden Einschränkungen der Erlebnisfähigkeit und der Alltagsgestaltung gemäß Nr. 3.7 zugrunde zu legen. Bei den zum Zeitpunkt der jeweiligen Begutachtung feststellbaren Zeichen der mittelgradigen bis schweren depressiven Störung sei eine dauerhafte Auswirkung im Sinne der fortbestehenden mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten in allen Lebensbereichen weder von Dr. M. noch zuvor von Dr. St. beschrieben worden.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2015 abzuändern, soweit er verpflichtet wurde, beim Kläger einen höheren Grad der Behinderung als 30 ab 6. Februar 2012 festzustellen, und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, die beiden Sachverständigen Dr. St. und Dr. M. untermauerten mit ihren Gutachten den vom ihn erstrebten GdB von 50 ab Antragstellung. Er sei nicht mehr so belastbar wie früher. Im Bereich der Produktionsoptimierung sitze er abgeschieden und allein in einem Zimmer. Er fühle sich nicht mehr gebraucht und aussortiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Halbsatz 1 SGG) eingelegt worden, im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), sowie im beantragten Umfang begründet.

Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 30. Oktober 2015, mit dem der Beklagte aufgrund der als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, vgl. zur Klageart BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 6/12 R -, juris, Rz. 25 m. w. N.) erhobenen Klage sinngemäß unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2012 verpflichtet wurde, beim Kläger den GdB mit 50 ab 6. Februar 2012 festzustellen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bezogen auf die vorliegende Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34), welche am 7. Dezember 2017 stattfand.

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf behördliche Feststellung des GdB mit 30 ab 6. Februar 2012. Das SG hätte der Klage daher nicht umfänglich stattgeben dürfen, sondern sie teilweise abweisen müssen.

Der Anspruch des Klägers gründet auf § 69 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der aktuellen Fassung durch Art. 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur St.ung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehindert sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 70 Abs. 2 SGB IX). Von

dieser Ermächtigung hat das BMAS Gebrauch gemacht und die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412) erlassen, um unter anderem die maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG zu regeln (vgl. § 1 VersMedV). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 69 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend

verSt.en. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 B -, juris, Rz. 5).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzel-fall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R -, juris, Rz. 13). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.

In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen des Klägers ab 6. Februar 2012 mit einem GdB von 30 ausreichend bewertet sind.

Das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" hat einen Teil-GdB von 30 zur Folge.

Der Kläger leidet nach einer erstmals Ende 2011 aufgetretenen depressiven Episode in mittelgradiger Ausprägung (ICD-10-GM-2017 F32.1), welche einen annähernd sechswöchigen stationären Aufenthalt in der Psychosomatik der Klinik am S. in B. N. zur Folge hatte, währenddessen sie von der sachverständigen Zeugin Dr. A. erhoben wurde, mittlerweile an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10-GM-2017 F33.-). Diese Diagnose stellten nachvollziehbar die Chefärztin G. während des stationären Aufenthaltes des Klägers in den ZfP Z. Mitte 2014 und der Sachverständige Dr. M. nach der gutachtlichen Untersuchung im Dezember 2016, jeweils mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10-GM-2017 F33.2), Letzterer sinngemäß; der Sachverständige Dr. St. diagnostizierte die Gesundheitsstörung nach seiner Begutachtung im April 2015 mit einer gegenwärtig leichten depressiven Episode (ICD-10-GM-2017 F33.0).

Demgegenüber ließen sich die von der Chefärztin G. angeführten kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10-GM-2017 F61) und die von dem sachverständigen Zeugen Dr. H. befürwortete bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive

Episode (ICD-10-GM-2017 F31.3), zumal ohne Befunderhebung, nicht mittels des Sachverständigenbeweises sichern. Dahinstehen kann, ob es sich um ein abrechnungstechnisches Phänomen handelt, um längere stationäre Behandlungen zu begründen, was Dr. St. gemutmaßt hat. Jedenfalls ergab sich bei seiner gezielten gutachtlichen Untersuchung kein Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung. Dr. M. nahm zwar eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur an, verneinte jedoch schlüssig ebenfalls eine solche Erkrankung. Aus der Kindheit und Jugend ist nichts beschrieben, was hierauf schließen lässt, zumal solche Störungen bereits im jungen Alter auffällig und behandlungsbedürftig werden. Der Kläger berichtete zwar von traumatischen Erfahrungen mit seinem Vater. Die beschriebenen Albträume bezogen sich jedoch nicht auf die damaligen Ereignisse. Ferner wurden weder Flashbacks noch typische Vermeidungsmuster im Zusammenhang mit Situationen traumatischen Ausmaßes angeführt, welche eine posttraumatische Belastungsstörung belegten, die in eine Persönlichkeitsstörung hätte übergehen können. Eine bipolare affektive Störung stellte Dr. St. nicht fest, was die Aktenlage untermauert. Zudem liegt keine Angststörung (ICD-10-GM-2017 F40.- und F41.-) vor. Zu jeder depressiven Episode gehören zwar, wie dieser schlüssig ausgeführt hat, Angstkomponenten und -attacken. Eine eigene Angststörung neben einer depressiven Episode ist jedoch nur dann zu diagnostizieren, wenn die Kriterien bereits vor der aufgetretenen Depression oder zu einer Zeit, als sie abgeklungen war, erfüllt waren. Bei parallel auftretenden Symptomen, wie vorliegend, ist keine Angststörung festzustellen. Die von der Chefärztin G. diagnostizierten Anpassungsstörungen (ICD-10-GM-2017 F43.2) konnte der Senat nicht nachvollziehen. Hierbei handelt es sich nach den Diagnosekriterien um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben, wie bei einem Trauerfall oder Trennungserlebnissen, oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte wie bei Emigration oder nach Flucht. Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise wie einem Schulbesuch, einer Elternschaft, einem Misserfolg, dem Erreichen eines ersehnten Zieles und des Ruhestandes bestehen. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen eine depressive Stimmung, Angst oder Sorge oder eine Mischung von diesen. Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein. Der Anlass für die stationäre Aufnahme in den ZfP Z. im Mai 2014 war indes keine entscheidende Lebensveränderung oder ein entsprechend belastendes Lebensereignis mit den angeführten Folgen, sondern die Situation am Arbeitsplatz, insbesondere eine Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen etwa fünf Wochen zuvor, was der Senat dem Entlassungsbericht entnimmt.

In Anlehnung an die VG, Teil B, Nr. 3.7, wonach Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen bei leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen mit einem GdB von 0 bis 20, bei St.er behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von 30 bis 40 sowie bei schweren Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einen GdB von 80 bis 100 zu bewerten sind, rechtfertigen die wegen der rezidivierenden depressiven Störung bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen in Analogie zu diesen vergleichbaren Gesundheitsstörungen (VG,

Teil B, Nr. 1 b) beim Kläger ab 6. Februar 2012 bis aktuell einen Einzel-GdB von 30, aber keinen höheren.

Die VG, Teil B, Nr. 3.6 (schizophrene und affektive Psychosen) finden demgegenüber weder direkt noch entsprechend Anwendung, da beim Kläger keine Psychose diagnostiziert wurde und auch die rezidivierende depressive Störung nicht mit psychotischen Symptomen (ICD-10-GM-2017 F33.3) einhergegangen ist. Störungen der Wahrnehmung oder des Ich-Erlebens erkannte Dr. A. während des Rehabilitationsaufenthaltes Ende 2011/Anfang 2012 nicht. Hinweise auf einen Wahn, eine Sinnestäuschung oder eine Ich-Störung ergaben sich beim stationären Aufenthalt Mitte 2014 ebenfalls nicht, wie die Chefärztin G. kundgetan hat. Zwar dosierte sie das mittelpotente Antipsychotikum Perazin ein und später wurde dem Kläger vom behandelnden Facharzt das atypische Neuroleptikum Quetiapin, 50 mg rezeptiert. Dr. M. führte zur Wirkung indes schlüssig aus, dass es zum einen depressive Symptome reduziere und zum anderen beruhigend als Einschlafhilfe bei Schlafstörungen, wie sie beim Kläger vorhanden gewesen sind, diene. Damit in Einklang steht, dass er keine Anzeichen für Ich-Störungen oder eine psychotische Symptomatik fand. Dr. St. fielen zuvor keine wahnhaften Denkinhalte auf. Es bestanden bei seiner Begutachtung weder Wahrnehmungsbeeinträchtigungen noch Ich-Störungen. Demgegenüber attestierte Dr. M. dem Kläger, hohe Selbstanforderungen und einen Anspruch an Perfektion zu haben. Damit hat allenfalls ein Zustand vorgelegen, die eigenen Fähigkeiten zu hoch einzuschätzen, indes keine Störung in der Verarbeitung von Sinneseindrücken im Zentralnervensystem.

Der rezidivierenden depressiven Störung ist ab Anfang Februar 2012 bis aktuell ob der Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen (VG, Teil A, Nr. 2 f). Sie begann Ende 2011 anlassbezogen nach einem Konflikt am Arbeitsplatz mit einer mittelgradigen Episode. Dr. A. stellte nach ihrer sachverständigen Zeugenauskunft im erstinstanzlichen Verfahren keine gravierenden Funktionseinschränkungen fest, was der Senat anhand ihres Entlassungsberichtes nachvollzogen hat. Am Ende des stationären Aufenthaltes Anfang Februar 2012 und mit Abstand zur stattgehabten Problematik erholte sich der Kläger gut und verbesserte seine Entspannungsfähigkeit. Nach einer stufenweisen Wiedereingliederung wurde von der vollen Arbeitsfähigkeit bereits ab Anfang März 2012 ausgegangen. Bei Dr. H. begab er sich zwar im Folgemonat in Behandlung, musste jedoch ein genehmigten Restkontingent von siebzehn Therapiestunden nicht mehr in Anspruch nehmen. Dieser führte hierzu begründend aus, dass keine Notwendigkeit bestand. Ausweislich des Entlassungsberichtes der Chefärztin G. bemerkte der Kläger erst Ende 2013 eine schleichende Befundverschlechterung, weshalb wiederum aufgrund eines Konfliktes am Arbeitsplatz der stationäre Aufenthalt in den ZfP Z. ab Mitte Mai 2014 erforderlich war, wo eine schwere Episode festgestellt wurde. Der Zustand besserte sich jedoch, Dr. St. erhob knapp ein Jahr später lediglich noch eine leichte depressive Episode. Die von Dr. M. bei seiner Begutachtung erkannte wiederum schwere Episode hatte ihren Ausgangspunkt abermals in einem Konflikt am Arbeitsplatz, weshalb mit dem Versorgungsarzt Dr. K. insoweit nicht von einem dauerhaften Zustand ausgegangen werden kann. Der Kläger berichtete gegenüber Dr. M., dass sich sein Zustand wieder so verschlechterte, dass er ihn wie vor der Zeit des stationären Aufenthaltes in den ZfP Z. empfand. Soweit der Sachverständige damit konfrontiert davon ausgegangen ist, dass sich die depressive Symptomatik nach dieser Behandlung nur unwesentlich verändert hat, folgt der Senat ihm nicht. Er hat dies aus den Schlafstörungen, den regelmäßig auftretenden Albträumen und der seit Jahren bestehenden sexuellen Inappetenz abgeleitet, hierbei aber die mögliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit, wenn auch in einem auf die Bedürfnisses des Klägers zugeschnittenen Bereich, ab Herbst 2014 unberücksichtigt gelassen. Die Begutachtung bei Dr. St. am 30. April 2015, einem Donnerstag, etwa fiel in eine Arbeitswoche, in welcher der Kläger aufgrund des Abbaus von

zuvor angesammelten Überstunden in den drei Tagen davor frei hatte, weshalb er den Vortag nutzte, um bei seinem Patenkind den Laminatboden zu verlegen. Eine regelmäßige Arbeitswoche in jener Zeit beinhaltete einen Schichtdienst von 6:45 Uhr bis 15:15 Uhr, wie er gegenüber dem Sachverständigen äußerte. Damit ist bei der gebotenen Längsschnittbetrachtung der rezidivierenden depressiven Störung mit leichten, mittelgradigen uns zwei kurzzeitigen, anlassbezogenen schweren Episoden nicht von einer schweren Störung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 3.7 auszugehen, welche überhaupt erst bei mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB-Rahmen von 50 bis 70 eröffnen würde, was das SG verkannte.

Bei der rezidivierenden depressive Störung des Klägers handelt es sich demgegenüber um eine stärker behindernde Störung mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, welche am unteren Ende des hierfür vorgesehenen GdB-Rahmens, also mit einem GdB von 30, ausreichend bewertet ist. Als Einschränkung der Erlebnisfähigkeit hat Dr. M. zuletzt nachvollziehbar die erhöhte Kränkbarkeit bei hohen Selbstansprüchen und die Neigung zu eigener Schuldzuweisung beschrieben. Die Alltagsgestaltung ist zwar reduziert, gleichwohl nicht maßgeblich, weshalb Dr. M. eingeräumt hat, dass der vom Kläger beschriebene Tagesablauf während einer Arbeitswoche wenig Auffälliges aufweist. Dieser fährt zwar nicht mehr längere Strecken mit dem Fahrrad, unterlässt das Skifahren und er hat das Nordic-Walking aufgegeben, aber immerhin geht er noch Angeln, was zwar Dr. M. nicht als Hobby angesehen, jener indes gegenüber Dr. A. als Sport eingestuft hatte. Weiter verbringt der Kläger jährlich seinen Urlaub auf einer Kanarischen Insel, welcher mit einer mehrstündigen An- und Abreise mit dem Flugzeug verbunden ist. Dass er Dr. M. hiervon nicht berichtete, mag daran liegen, dass er ihn unzureichend nicht danach fragte. In der nichtöffentlichen Sitzung beim LSG im Juli 2016 führte er ausweislich der im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Niederschrift (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) an, sie auch für das letzte Jahr geplant zu haben. Ein sozialer Rückzug besteht nur außerhalb der Familie, was sich aus der Aufgabe des Vorstandes im Minigolfverein und den Vereinsaustritten ableiten lässt. Die Kneipenbesuche, um im Bezahlfernsehen Fußball zu schauen, beendete er 2014 indes nicht krankheitsbedingt, sondern weil er seither einen solchen privaten Fernsehsender zu Hause empfängt. Der Kläger zieht sich nicht innerfamiliär zurück. Nennenswerte Probleme in seiner zweiten Ehe verneinte er in der nichtöffentlichen Sitzung beim LSG. Gegenüber Dr. St. führte er seine jetzige Ehefrau als seinen Rückhalt an. Zu den beiden Stieftöchtern besteht ein genauso sehr gutes und enges Verhältnis wie zu seiner Schwester und deren Tochter, seinem Patenkind. Mit zwei von drei Brüdern unterhält er engen Kontakt. Er nimmt an Geburtstagsfeiern teil. Damit in Einklang steht, dass der Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung beim LSG ausdrücklich anführte, nur durch die Situation am Arbeitsplatz belastet sein. Nach dem stationären Aufenthalt in den ZfP Z. Mitte 2014 wurde ihm von der Arbeitgeberin aus Rücksicht auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Arbeitsbereich in der Produktionsoptimierung zugewiesen. Insoweit fühlt er sich zwar isoliert, wie er in der mündlichen Verhandlung beim LSG herausgestellt hat. Weitere damit verbunden Funktionsbeeinträchtigungen sind indes weder von ihm benannt worden noch sonst ersichtlich. Zur Begutachtung bei Dr. St. war der Kläger mit dem eigenen Pkw gefahren. Es bestehen allerdings seit mehreren Jahren eine sexuelle Inappetenz aufgrund des Libidoverlustes und Schlafstörungen. Der durchweg beschriebene und auf das Essen bezogene Appetitverlust mit Gewichtreduzierungen hat bislang nicht zu einem Untergewicht geführt. Gegenüber der Chefärztin G. erwähnte der 1.69 m große Kläger einen Gewichtsverlust von 7 kg innerhalb von fünf Wochen. Das geringste Gewicht wurde von Dr. M. mit 71 kg gemessen. Die angeführten Konzentrationsstörungen ließen sich zwar von Dr. A. beim Aufnahmegespräch im Dezember 2011 nicht objektivieren. Während der Begutachtung fielen Dr. St. ebenfalls keine Einschränkungen des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit auf. Die Konzentration, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis beschrieb jedoch die Chefärztin

G. als leicht beeinträchtigt, Dr. M. die Konzentration als mäßiggradig vermindert, weshalb der Senat insoweit zeitweise auftretende leichtgradige Beeinträchtigungen berücksichtigt. Mit diesen Funktionsstörungen in Einklang stehen die von Dr. St. und Dr. M. nahezu identisch erhobenen psychopathologischen Befunde. Der Kläger wirkte angespannt. Die Stimmung war gedrückt und zum depressiven Pol verschoben. Die affektive Schwingungsfähigkeit war eingeschränkt und der Antrieb vermindert, aber jeweils nicht aufgehoben. Eine Interessenabnahme lag vor. Unter weiterer Berücksichtigung der zwar langjährigen, aber mit Sitzungen im Abstand von etwa drei Wochen noch niedrigfrequenten Psychotherapie sowie der eingesetzten erhöhten antidepressiven Medikation stützen die behinderungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen einen Einzel-GdB von 30, rechtfertigen aber keinen höheren, was aus medizinischer Sicht auch der sachverständige Zeuge Dr. C. als Facharzt und Dr. A. befürwortet haben. Die Vermutung von Dr. M., deren Einschätzungen gründeten auf dem Bemühen des Klägers, möglichst wenig Schwäche zu zeigen und sich nicht zu seinen Leistungsgrenzen zu bekennen, hat sich nicht erhärtet. Die höheren medizinischen Einschätzungen von Dr. W., Dr. St. und Dr. M. kann der Senat nicht nachvollziehen. Dr. W. stützt sich hierfür unzureichend allein auf das Beschwerdevorbringen des Klägers. Die Sachverständigen gehen fehlerhaft von einer Vergleichbarkeit mit schizophrenen und affektiven Psychosen aus.

Das Funktionssystem "Herz-Kreislauf" hat wegen des Bluthochdruckes keinen Teil-GdB von wenigstens 10 zur Folge (VG, Teil B, Nr. 9.3). Augenhintergrundveränderungen oder eine Organbeteiligung sind nicht objektiviert. Ein diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mmHg ist nicht belegt. Selbst bei der Akutbehandlung Ende Februar 2012 erhob Dr. N. lediglich einen solchen Wert von 90 mmHg. Das Funktionssystem "Ohren" erreicht wegen des beidseitigen Tinnitus ohne nennenswerte psychische oder psychovegetative Begleiterscheinungen ebenfalls keinen Teil-GdB im messbaren Bereich (VG, Teil B, Nr. 5.3). Gegenüber dem sachverständigen Zeugen Dr. H. beschrieb der Kläger im Oktober 2012 seit einem Jahr bestehende, tagsüber erträgliche Ohrgeräusche, rechts mehr als links. Abends hat er ein überdeckendes Geräusch benötigt, etwa Musik zum Einschlafen, wie er später gegenüber Dr. St. kundtat. Bei Dr. M. führte der Kläger die Ohrgeräusche auch zuletzt noch als erträglich an. Das Hörvermögen lag nach der audiometrischen Untersuchung von Dr. H. beidseits im Normbereich (VG, Teil B, Nrn. 5.2.2 und 5.2.4: 3 + 8 + 2 + 4 = 17 rechts und 3 + 3 + 5 + 4 = 15).

Auch sonst sind insbesondere ob der Hypercholesterinämie (ICD-10-GM-2017 E78.0) keine Gesundheitsstörungen objektiviert worden, die einem Funktionssystem zuzuordnende Einschränkungen begründen können, welche überhaupt erst geeignet wären, den Gesamt-GdB zu erhöhen.

Unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung des Gesamt-GdB, wonach insbesondere einzelne Teil-GdB-Werte nicht addiert werden dürfen (VG, Teil A, Nr. 3 a) und grundsätzlich leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen (VG, Teil A, Nr. 3 d ee), ist im Falle des Klägers der Gesamt-GdB aus dem Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" zu bilden.

Daher war die angefochtene Entscheidung des SG auf die Berufung des Beklagten abzuändern, soweit er verpflichtet wurde, beim Kläger einen höheren GdB als 30 ab 6. Februar 2012 festzustellen, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den teilweisen, wenn auch geringen Erfolg des Klägers.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

L 8 SB 318/13

Gericht Landessozialgericht Kategorie Urteil Baden-Württemberg

Datum 12.12.2012 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht

Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum

1. Instanz Sozialgericht Konstanz S 6 SB 1809/11 12.12.2012

2. Instanz Landessozialgericht L 8 SB 318/13 26.06.2015 Baden-Württemberg

Entscheidungstext Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12.12.2012 abgeändert und der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 01.03.2011 und 25.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2011 verurteilt, beim Kläger einen GdB von 50 seit 09.02.2000 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem SGB IX (70 anstatt 50).

Der 1992 geborene Kläger beantragte am 12.01.2011 beim Landratsamt K. -Amt für Gesundheit und Versorgung - (LRA) erstmals die Feststellung eines GdB ab Geburt wegen eines atypischen Autismus, einer Lese- und Rechtschreibstörung sowie ADHS (Bl. 4 der Verwaltungsakte des Beklagten).

Das LRA zog einen Entlassungsbericht der L. Klinik - Zentrum für Verhaltensmedizin - in Bad D. vom 27.12.2010 über die zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 04.11.2010 bis 16.12.2010 und einen Arztbrief des Sozialpädiatrischen Zentrums an der Klinik für Kinder und Jugendliche des Klinikums K. vom 25.11.2002 bei (Bl. 8 bis 23 der Verwaltungsakte des Beklagten).

Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2011, in welcher Verhaltensstörungen und eine kognitive Teilleistungsschwäche mit einem GdB von 20 bewertet wurden und ausgeführt wurde, die gesundheitlichen Merkmale könnten seit dem 01.04.2000 als nachgewiesen angesehen werden, stellte das LRA mit Bescheid vom 01.03.2011 einen GdB von 20 seit dem 01.04.2000 fest (Bl. 24 bis 27 der Verwaltungsakte des Beklagten).

Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 21.03.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, bereits der Bericht der L. Klinik vom 27.12.2010 belege Störungen, welche deutlich höher einzustufen seien als mit einem GdB von 20. Weiter nahm er Bezug auf einen beigefügten Arztbrief des Universitätsklinikums F. - Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 02.12.2010 und machte geltend, beim Kläger lägen das Vollbild eines autistischen Syndroms sowie eine Anzahl weiterer Störungen vor, aufgrund derer nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen wenigstens von mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen sei, was einen GdB-Rahmen von 50 bis 70 eröffne. Aufgrund der Schwere der Ausprägung und des Vorliegens weiterer Beeinträchtigungen sei der GdB mit 70 festzustellen (Bl. 29 und 34 bis 39 der Verwaltungsakte des Beklagten).

Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme bei Dr. W. ein, die unter dem 17.05.2011 ausführte, unter Berücksichtigung des ergänzend vorgelegten Berichts des Universitätsklinikums F. sei von einer Autismusspektrumsstörung mit atypischer Symptomatik auszugehen. Die kognitive Teilleistungsschwäche schließe eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine Aufmerksamkeits-/Aktivitätsstörung mit ein. Die Voraussetzungen für einen GdB 70 lägen nicht vor, da der Kläger schulfähig sei und das BK Technik in der Berufsschule besuche. Er zeige in der Berufstherapie der L. Klinik ein gutes Durchhaltevermögen und ein zielstrebiges Arbeiten. Die Prognose werde mittel- bis langfristig als günstig eingeschätzt. Dr. W. bewertete den Autismus mit einem Teil-GdB von 40 und die kognitive Teilleistungsschwäche mit einem Teil-GdB von 20. Der Gesamt-GdB betrage 50 (Bl. 41/42 der Verwaltungsakte des Beklagten.

Mit Teilabhilfebescheid vom 24.05.2011 stellte das LRA einen GdB von 50 seit dem 01.04.2000 fest (Bl. 43/44 der Verwaltungsakte des Beklagten).

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - den Widerspruch gegen die Bescheide des LRA vom 01.03.2011 und 24.05.2011 als unbegründet zurück (Bl. 53 bis 55 der Verwaltungsakte des Beklagten).

Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 08.07.2011 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), zu deren Begründung er den bisherigen Vortrag wiederholte und zusätzlich eine mittlerweile diagnostizierte Depression geltend machte. Die Einstufung des GdB mit 50 stelle keine ausreichende Bewertung dar.

Das SG vernahm die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 23/27, 28/32, 33/36, 37/51 und 52/77 der SG-Akte Bezug genommen.

Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. vom Universitätsklinikum F. - Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie - teilte unter dem 10.04.2012 mit, er habe aufgrund eines relativ "bunten" Mischbildes die Diagnose eines "unklaren Syndroms" gestellt, welches eine Kombination von autistischen Symptomen, einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, einer Lese- und Rechtschreibschwäche, ticförmigen Bewegungsstörungen und wahnhaften Symptomen zeige. Dr. R. ging von einer mittelgradigen bis schweren sozialen Beeinträchtigung

aus und schätzte den GdB auf 60 bis 80.

Die Kinderärztin Dr. G.-F. berichtete unter dem 12.04.2012, sie habe den Kläger von Mai 1992 bis September 2008 behandelt. Seit 2000 bestehe die Hauptproblematik in einer Konzentrationsund Verhaltensstörung sowie in Schulproblemen. 2001 habe sich der Kläger überwiegend wegen einer ADHS-Erkrankung vorgestellt und es seien regelmäßige Kontrollen unter Ritalintherapie erfolgt. In den Jahren 2002 bis 2008 habe sich eine depressive Episode bei zunehmender Schulproblematik entwickelt.

Der Diplompsychologe Dr. U. teilte am 24.04.2012 mit, der Kläger leide wegen eines atypischen Autismus unter einer ausgeprägten Schwäche des Einfühlungsvermögens in andere Menschen sowie unter einer Unfähigkeit, soziale Regeln zu verstehen. Jedoch habe der Kläger im Laufe seiner Entwicklung gelernt, seine Defizite gut vor der Umwelt zu verbergen. Weiter sei der Kläger aufgrund einer Störung im Bereich der exekutiven Funktionen nicht in der Lage, sich einen Plan für eine Tätigkeit zurechtzulegen und eine Zeitvorstellung zu entwickeln. Er benötige auf diesem Gebiet sehr viel Unterstützung und Anleitung, weil er ansonsten kaum in der Lage sei, seinen Alltag adäquat zu meistern. Aufgrund der durch den Autismus bedingten Problematik sei die soziale Integration des Klägers dauerhaft und massiv erschwert. Hinzu komme bedingt durch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens eine Unaufmerksamkeit, welche den Alltag des Klägers erheblich beeinträchtige. Dieses Defizit wirke sich beim Erlernen von neuem Wissen oder dem Erwerb von neuen Fähigkeiten besonders erschwerend aus, obwohl die kognitiven Fähigkeiten des Klägers nicht beeinträchtigt seien. Die Beeinträchtigung des Klägers sei auf jeden Fall als Schwerbehinderung einzuschätzen.

Der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Dr. Wi. schrieb dem SG am 26.04.2012, beim Kläger lägen eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (atypischer Autismus), eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung vor. Während der Behandlung von Dezember 2010 bis Mai 2011 habe eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht festgestellt werden können. Dr. Wi. hielt eine mögliche Etablierung eines "Behindertenstatus" nicht für sinnvoll, da dies eine Verfestigung des Zustandsbildes erwarten ließe.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin H. berichtete unter dem 21.05.2012, er betreue den Kläger seit 2008 hausärztlich. Der Kläger leide unter ADHS, einer Lese- und Rechtschreibstörung sowie einem atypischen Autismus. Er sei unter Medikation stabil und könne seiner Arbeit nachgehen. Zur Einschätzung des GdB sah sich Herr H. außer Stande.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte das SG aus, eine Erhöhung des GdB über 50 hinaus sei nicht möglich. Die Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. R. erscheine im Hinblick auf die versorgungsmedizinischen Grundsätze deutlich überhöht, da Dr. R. nicht beachte, dass der Kläger einen erfolgreichen Schulverlauf hinter sich habe und inzwischen auch einen Ausbildungsplatz habe erlangen können. Demgegenüber vertrete der sachverständige Zeuge Dr. Wi. zu Recht die Auffassung, dass bei der vorliegenden Art der Problematik eine mögliche Etablierung des Behindertenstatus nicht sinnvoll sei. Dies bedeute, dass Dr. Wi. nicht einmal einen GdB von 50 befürworte, was mit der offensichtlich erfolgreichen Schulkarriere des Klägers sowie dem Erreichen eines Lehrberufes durchaus in Einklang zu bringen sei. Ferner sei im Entlassungsbericht der L. Klinik vom Dezember 2010 zwar ausgeführt, dass der Kläger sich aufgrund von depressiven Beschwerden ab und zu sozial zurückziehe. Jedoch sei dort auch der Besuch des Berufsschulzentrums und die Tatsache, dass der Kläger schulfähig zur Aufnahme gekommen sei, beachtet worden. Auch hier zeige sich im Grunde genommen eine

Alltagskompetenz, welche mit einem GdB von 50 sicher ausreichend bewertet sei (Bl. 87/90 der SG-Akte).

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 18.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 18.01.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. R. beruft, welcher den Grad der Behinderung mit 60 bis 80 eingeschätzt habe. Ferner hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15.10.2013 beantragt, ein Gutachten nach § 109 SGG bei Prof. Dr. Z. , Leiterin der Sektion Pädagogik, Jugendhilfe, Bindungsforschung und Entwicklungspsychopathologie des Universitätsklinikums U. einzuholen.

Der mit Schreiben des Senats vom 31.10.2013 unter Fristsetzung bis 31.12.2013 angeforderte Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR ist laut Mitteilung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 30.12.2013 am 20.12.2013 eingezahlt worden (Bl. 21/21a der Senatsakte sowie Bl. 1 der Kostenakte). Die weiter vom Senat mit Schriftsatz vom 04.04.2014 angeforderte Kostenverpflichtungserklärung hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 08.07.2014 übermittelt (Bl.22 und 23 der Senatsakte sowie Bl. 2 der Kostenakte).

Der Senat hat den behandelnden Facharzt für Orthopädie Herr St. als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 30/31, 33 und 35 der Senatsakte Bezug genommen.

Herr St. hat unter dem 09.09.2014 mitgeteilt, der Kläger habe sich am 26.07.2014 während einer Autofahrt ohne Fremdeinwirkung eine Blockierung im LWS-Bereich zugezogen und habe seitdem Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mittig. Herr St. hat ein LWS-Syndrom, Myogelosen, Bewegungsstörungen, eine Hyperlordose, einen Bandscheibenvorfall L5/S1 und eine Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert. Mit Schreiben vom 15.12.2014 hat Herr St. auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dem Kläger sei am 30.07.2014 ein Rezept über sechsmal Krankengymnastik ausgestellt worden. Der Kläger mache außerdem selbständige Übungen zum Aufbau und Training der Rückenmuskulatur und bewege sich zudem sehr viel (schmerzabhängig). Bei der letzten Vorstellung am 04.12.2014 habe der Kläger noch über vorhandene Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Belastung und Bewegung geklagt. Einen für den 05.02.2015 bei Herrn St. angesetzten Termin habe der Kläger nicht wahrgenommen.

Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,

den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Konstanz vom 12.12.2012 und unter Abänderung der Bescheide des Landratsamts K. - Amt für Gesundheit und Versorgung - vom 01.03.2011 und 24.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 04.07.2011 zu verurteilen, beim Kläger einen Grad der Behinderung von mindestens 70 seit 02.04.1992 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, ein GdB von 50 sei ausreichend. Wie sich bereits aus der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 03.08.2012 ergebe, lasse die Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. R. keine Orientierung an den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erkennen. Schließlich seien auch der Auskunft des sachverständigen Zeugen Herr

St. vom 15.12.2014 keine GdB-relevanten Angaben zu entnehmen.

Nachdem der Senat mit Schreiben vom 10.03.2015 Prof. Dr. Z. mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 SGG beauftragt hatte, hat diese unter dem 25.03.2015 mitgeteilt, sie könne das Gutachten nicht erstatten, da sie keine Ärztin, sondern Entwicklungspsychologin und Pädagogin sei (Bl. 36/37 und 38 der Senatsakte).

Der Senat hat dem Klägervertreter mit Schreiben vom 31.03.2015 die Mitteilung von Prof. Dr. Z. vom 25.03.2015 übermittelt und um Stellungnahme hierzu gebeten. Seitens des Klägervertreters ist darauf keine Reaktion erfolgt.

Mit Terminsbestimmung vom 11.05.2015, dem Klägervertreter mittels Empfangsbekenntnisses zugestellt am 15.05.2015, hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 26.06.2015 und darauf hingewiesen, dass der Antrag nach § 109 SGG vom 15.10.2013 wohl unzulässig sein dürfte, da mit Prof. Dr. Z. keine Ärztin benannt worden sei und ein wiederholender zulässiger Antrag nicht mehr zeitgerecht gestellt werden könne (Bl. 39/40 der Senatsakte).

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 41 und 42 der Senatsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Akten des Sozialgerichts Konstanz und des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG) über die Berufung des Klägers entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Beim Kläger war der GdB von 50 bereits seit 09.02.2000 festzustellen. Insoweit hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 zu Unrecht abgewiesen und sind die Bescheide des Landratsamts K. - Amt für Gesundheit und Versorgung - vom 01.03.2011 und 24.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 04.07.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen und sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 50.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die der Zuerkennung eines GdB zugrundeliegende Behinderung wird gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Dabei stellt die

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2009 (BGBl. I, 2412) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) auf funktionelle Beeinträchtigungen ab, die zunächst nach Funktionssystemen (dazu vgl. Teil A Nr. 2 Buchst. e) VG) getrennt, später nach § 69 Abs. 3 SGB IX in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen sind.

Die im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche (vgl. dazu Teil A Ziff. 2e) VG) bestehenden Behinderungen des Klägers sind mit einem GdB von 50 angemessen bewertet.

Nach Teil B Ziff. 3.5 VG liegt bei Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend eine Behinderung erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich. Die Bewertung der beim Kläger vorliegenden Behinderungen erfolgt nach den im Wesentlichen gleichen Bewertungsmaßstäben der VG, welche insbesondere auf die sozialen Anpassungsschwierigkeiten abstellen.

Nach Teil B Ziff. 3.5.1 VG beträgt der GdB bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten 10 bis 20, mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten 30 bis 40, mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80 bis 100. Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie z.B. Regelkindergarten, Regelschule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (z.B. durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechenden Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (z.B. einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.

Nach Teil B Ziff. 3.5.2 der VG liegt bei hyperkinetischen Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten keine Teilhabebeeinträchtigung vor. Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdB 10 bis 20. Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie z.B. Regelkindergarten, Regelschule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechenden Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdB 30 bis 40. Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdB 50 bis 70 und bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdB 80 bis 100. Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdB regelhaft nicht mehr als 50.

Schließlich sind nach Teil B Ziff. 3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand individuell zu bewerten.

Der Kläger leidet im Wesentlichen unter einem atypischen Autismus (ICD 10: F 84.1), einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD 10: F 90.0) bzw. einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1) sowie einer Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD 10: F 81.0). Dies entnimmt der Senat der Auskunft des vom SG als sachverständigen Zeugen gehörten Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Dr. Wi. vom 26.04.2012, der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. U. vom 24.04.2012, dem Arztbrief des Universitätsklinikums F. -Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 02.12.2010 und dem Entlassungsbericht der L. Klinik - Zentrum für Verhaltensmedizin - vom 27.12.2010 über die dort durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 04.11.2010 bis 16.12.2010.

Beim Kläger ergeben sich aufgrund seiner jeweiligen Erkrankungen die folgenden Teilhabebeeinträchtigungen:

Bedingt durch den atypischen Autismus leidet der Kläger unter einer ausgeprägten Schwäche des Einfühlungsvermögens in andere Menschen sowie unter einer Unfähigkeit, soziale Regeln, die andere Menschen intuitiv beherrschen, zu verstehen. Der Kläger kann nonverbale Zeichen der Kommunikation nicht entschlüsseln und ist selbst nicht zu einer adäquaten nonverbalen Kommunikation fähig. So hat er kein Gespür für normative Regeln, für ungeschriebene Gesetze oder bestehende Hierarchien (Beschreibung durch den sachverständigen Zeugen Dr. U. vom 24.04.2012 sowie im Arztbrief des Universitätsklinikums F. - Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 02.12.2010). Im Alltag wirken sich die Störungen dahingehend aus, dass der Kläger von sich aus sehr direkt auf seine Mitmenschen zugeht und ihnen unverblümt die Meinung sagt und dabei nicht begreift, dass er soziale Regeln verletzt und andere Menschen vor den Kopf stößt. Dies führt häufig dazu, dass die Äußerungen des Klägers in seinem Umfeld als Provokationen missverstanden werden, was zu zahlreichen Konflikten führt und sich auf die Kontakt- und Teamfähigkeit ungünstig auswirkt. Infolgedessen kam es auch zu schweren Auseinandersetzungen mit anderen Jugendlichen, bei denen der Kläger verletzt wurde (Nase gebrochen). Weiter liegen beim Kläger Störungen im Bereich der exekutiven Funktionen vor, weswegen er nicht in der Lage ist, sich für Tätigkeiten einen Plan zurechtzulegen und eine Zeitvorstellung zu entwickeln. Daher benötigt der Kläger sehr viel Unterstützung und Anleitung, anfallende Aufgaben zu planen und durchzuführen, weil er ansonsten kaum in der Lage ist, seinen Alltag adäquat zu meistern (Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. U. vom 24.04.2012). Trotz der aufgezeigten Anpassungsschwierigkeiten war der Kläger in der Lage, eine schulische Ausbildung zu absolvieren bzw. hat zwischenzeitlich einen Ausbildungsplatz erlangen können. So hat der Kläger zunächst die Hauptschule besucht und anschließend einen Realschulabschluss gemacht. Danach hat er das Berufsschulzentrum in S. besucht. Anschließend hat er im September 2011 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker begonnen und die H.-Gewerbeschule in S. (Berufsfeld Kraftfahrzeugmechatroniker mit Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik) besucht (vgl. die Anamnese zum beruflichen Werdegang im Entlassungsbericht der L. Klinik vom 27.12.2010 sowie die vor dem SG im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen, Bl. 28 bis 30 der Prozesskostenhilfeakte des SG). Weiter ist der Kläger aufgrund des atypischen Autismus zwar hauptsächlich Einzelgänger, hat aber auch wenige ausgesuchte Freunde, mit denen er viel Zeit verbringt (vgl. Bl. 2 des Entlassberichts der L. Klinik vom 27.12.2012 und Bl. 4 des Arztbriefs des Universitätsklinikums F. vom 02.12.2010). Ferner ist der Kläger schulfähig in die L. Klinik aufgenommen und entlassen worden. Zudem ist der Kläger aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen Herrn H. vom 21.05.2012 unter Medikation stabil und kann seiner Arbeit nachgehen. Zudem verfügt der Kläger über familiäre Bindungen (vgl. Arztbrief des Klinikums K. vom 26.04.2000: "Trotz auch vorhandener Probleme zu Hause kommt die Mutter mit dem Jungen klar."; Bl. 62 der SG-Akte). Ferner ist der Kläger trotz der entsprechenden

erheblichen Einschränkungen und der Notwendigkeit entsprechender Unterstützung noch in der Lage, einen gewissen strukturierten Alltag zu meistern. Dies zeigt sich allein an der insoweit erfolgreichen beruflichen Karriere des Klägers. Im Übrigen fährt der Kläger auch in den Urlaub. Dabei verkennt der Senat nicht, dass dies nur dann möglich ist, wenn die Reise sehr gut von anderen im Voraus geplant ist (vgl. die Ausführungen auf Bl. 3 des Arztbriefes des Universitätsklinikums F. vom 02.12.2010, Bl. 26 der SG-Akte).

Weiter leidet der Kläger unter einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD10: F 90.0). Diese hyperkinetische Störung wirkt sich nach den schlüssigen Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. U. vor allem durch Unaufmerksamkeit, erhebliche Einschränkung der Konzentrationsspanne und extrem leichte Ablenkbarkeit des Klägers aus. Der Kläger ist nach einer Ablenkung auch unfähig, sich wieder der durchzuführenden Aufgabe zuzuwenden, was sich im Alltag einschränkend auf seine Leistungsfähigkeit auswirkt. Der Kläger benötigt zum Erledigen von Tätigkeiten, welche eine bestimmte Konzentrationsleistung einfordern, sehr viel mehr Zeit, als andere junge Erwachsene. Dies wirkt sich besonders erschwerend beim Erlernen von neuem Wissen oder dem Erwerb von neuen Fähigkeiten aus, obwohl die kognitiven Fähigkeiten des Klägers nicht beeinträchtigt sind. Trotzdem war der Kläger beispielsweise in der Lage, während seiner Rehabilitationsmaßnahme in der L. Klinik an der Berufstherapie Holz teilzunehmen und zeigte dabei ein gutes Durchhaltevermögen und zielstrebiges Arbeiten (S. 7 des Entlassungsberichts der L. Klinik vom 27.12.2010, Bl. 49 der SG-Akte). Schließlich zeigte der Kläger bei einem Aufmerksamkeits- und Konzentrationstest im Rahmen eines Forschungsprojektes der Universität K. Fachbereich Psychologie am 01.07.2003 weitgehend altersentsprechende Leistungen (vgl. Schreiben der Universität K. an die Familie des Klägers, Bl. 53 der SG-Akte).

Nach alledem geht der Senat wegen der durch den atypischen Autismus und der hyperkinetischen Störung verursachten Teilhabebeeinträchtigungen von mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten gemäß Teil B Ziff. 3.5.1 und 3.5.2 VG aus, welche einen GdB-Rahmen von 50 bis 70 eröffnen. Der Senat ist der Auffassung, dass ein GdB von 50 ausreichend ist. Dabei hat der Senat die trotz mittlerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten noch vorhandenen Alltagskompetenzen des Klägers, berücksichtigt. Insbesondere zeigt der berufliche Werdegang des Klägers, dass eine Bewertung am unteren Rahmen mit einem Teil-GdB von 50 für den atypischen Autismus und die hyperkinetische Störung angemessen ist. Dem Vorschlag des sachverständigen Zeugen Dr. R. , den GdB auf 60 bis 80 zu erhöhen, kann aufgrund einer mangelnden Orientierung an den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht gefolgt werden. Neue Gesichtspunkte, die seine Bewertung plausibel machen, zeigt Dr. R. nicht auf.

Zudem sind gemäß Teil A Nr. 3 b VG Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind (zum Erfordernis eines Vergleichs vgl. BSG 20.04.2015 – B 9 SB 98/14 B – n.v.). Nach Ziff. 3.1.1 und 3.1.2. VG eröffnen beispielsweise Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung oder schweren psychischen Störungen einen GdB-Rahmen von 70 bis 100. Der Schweregrad der beim Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen ist im Vergleich dazu nicht derart ausgeprägt, dass der hier eröffnete GdB Rahmen von 50 bis 70 nach oben hin auszuschöpfen wäre.

Weiter leidet der Kläger unter einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Diese ist gemäß Teil B Ziff. 3.4.2 in einer leichten Ausprägung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen mit einem GdB von 0 bis 10, sonst - auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen - bis zum Ausgleich mit einem GdB von 20 bis 40 und nur bei besonders schweren Ausprägungen (selten) mit einem GdB von 50 zu bewerten. Ausweislich des Arztbriefs des Klinikums K. vom 26.04.2000 bewegten sich die schulischen Leistungen des

Klägers noch im Normbereich und es ließen sich keine gravierenden Teilleistungsstörungen nachweisen (Bl. 30 der SG-Akte). Dem entspricht auch der weitere Werdegang des Klägers. Damit ist für die Lese- und Rechtschreibschwäche ein Teil-GdB von 10 gerechtfertigt.

Im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche hält der Senat einen integrierenden Einzel-GdB von 50 gebildet aus einem Teil-GdB von 50 für den atypischen Autismus und die hyperkinetische Störung sowie einem Teil-GdB von 10 für die Lese- und Rechtschreibschwäche, für angemessen. Hierbei ist zu bedenken, dass es sich bei dem atypischen Autismus sowie der hyperkinetischen Störung und der Lese- und Rechtschreibschwäche jeweils nur um einen Teil eines umfangreichen Syndroms handelt und die einzelnen Krankheiten sich weitgehend überschneiden. So ist im Arztbrief des Universitätsklinikums F. vom 02.12.2010 ausgeführt, das autistische Syndrom sei nur ein Teil eines umfangreicheren Syndroms. Weiter führt auch der sachverständige Zeuge Dr. Wi. unter dem 26.04.2012 gegenüber dem SG aus, die Konzentrationsstörung sei ein Teilbereich der Symptomatik. Nach alledem hält der Senat hier einen Einzel-GdB von 50 für gerechtfertigt.

Der GdB von 50 ist indes anders als vom Beklagten angenommen, nicht erst seit April 2000, sondern bereits ab 09.02.2000 festzustellen. Nach Teil B Ziff. 3.5 VG liegt bei Verhaltensstörungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend eine Behinderung erst mit dem Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Nach dem Bericht des Klinikums K. vom 26.04.2000 erfolgte eine psychologische Untersuchung des Klägers bereits am 09.02.2000 wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten in der Schule und Aufmerksamkeitsproblemen (Bl. 30 der SG-Akte). Damit sind Teilhabebeeinträchtigungen bereits ab dem 09.02.2000 dokumentiert. Frühere Teilhabebeeinträchtigungen sind hingegen nicht dokumentiert und werden im Übrigen vom Klägervertreter auch nicht (mehr) geltend gemacht. Hierzu liegen medizinische Unterlagen, die eine hinreichende Grundlage für die GdB-Bewertung erlaubten, nicht vor.

Im Funktionssystem des Rumpfes, wozu der Senat auch die Wirbelsäule einschließlich der Halswirbelsäule zählt (vgl. Teil A Ziff. 2e) VG) sind beim Kläger keine dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen dokumentiert, welche mit einem Teil-GdB zu bewerten wären.

Nach Teil B Nr. 18.9 VG ist für Wirbelsäulenschäden ein GdB von 20 vorgesehen, wenn mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorliegen. Ein GdB von 10 ist dagegen bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) bestimmt. Ein GdB von 30 setzt nach Teil B Nr. 18.9 VG entweder schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) oder (nach der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 24.01.2014 - L 8 SB 2497/11 -; juris) mittelgradige funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten voraus. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Zwar hat der vom Senat als sachverständige Zeuge gehörte Orthopäde Herr St. unter dem 09.09.2014 mitgeteilt, der Kläger leide unter einem LWS-Syndrom, Myogelosen, Bewegungsstörungen, einer Hyperlordose, einem Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie einer

Osteochondrose L5/S1. Der Kläger bekam zweimal täglich 600 mg Ibuprofen, dreimal täglich zwei Ortoton sowie sechsmal Krankengymnastik verordnet. Weiter hat Herr St. auf Nachfrage des Senats unter dem 15.12.2014 ergänzend mitgeteilt, der Kläger habe bei der letzten Vorstellung am 04.12.2014 nur noch über vorhandene Restbeschwerden der Lendenwirbelsäule bei Belastung und Bewegung nach einer am 26.07.2014 während einer Autofahrt akut zugezogenen Blockierung geklagt. Weitere über die von Herrn St. am 15.12.2014 berichteten Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule über Belastung und Bewegung hinausgehende Funktionsbeeinträchtigungen, welche einen Teil-GdB rechtfertigen könnten, sind hingegen weder dokumentiert noch werden sie vom Kläger geltend gemacht. Zu einem Untersuchungstermin am 05.02.2015 ist der Kläger nach den Angaben von Herr St. nicht erschienen, was auf eine weitere Besserung der Restbeschwerden schließen lässt.

Nach alledem hält der Senat einen GdB von 50 für die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers für angemessen und leidensgerecht.

Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen sah sich der Senat nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Die vorhandenen ärztlichen Unterlagen bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats.

Dem Antrag des Klägers, bei Prof. Dr. Z. ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, ist der Senat nachgekommen. Jedoch hat Prof. Dr. Z. mit Schreiben vom 25.03.2015 mitgeteilt, sie sei keine Ärztin, sondern Entwicklungspsychologin und Pädagogin. Der Senat hat den Klägervertreter hierzu mit Schreiben vom 31.03.2015 um Stellungnahme gebeten. Eine Reaktion des Klägervertreters hierauf ist ebenso wenig erfolgt, wie auf die ihm am 15.05.2015 zugestellte Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2015. Vielmehr hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 21.06.2015 sein uneingeschränktes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und damit deutlich gemacht, eine Beweisaufnahme nach § 109 SGG nicht weiter zu verfolgen (vgl. dazu z. B. BSG 05.02.2015 - B 13 R 372/14 B - juris Rdnr. 14).

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das geringfügige Obsiegen des Klägers keine Kostentragung durch den Beklagten rechtfertigt.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

S 1 SB 1094/12

Gericht Sozialgericht Karlsruhe Kategorie Urteil

Datum 15.02.2013 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht

Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum

1. Instanz Sozialgericht Karlsruhe S 1 SB 1094/12 15.02.2013

Leitsätze Zur Feststellung des GdB und des Nachteilsausgleich „H“ bei Kindern wegen einer Autismus-Erkrankung und zum Zeitpunkt des Beginns der Teilhabebeeinträchtigung

Entscheidungstext Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - noch um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und um die Feststellung des Nachteilsausgleichs "H" (Hilfslosigkeit) für die Zeit ab der Geburt des Klägers bis zum 31.10.2008. Soweit zunächst auch die Feststellung der Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - erhebliche Gehbehinderung -) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) ab Geburt sowie die Höhe des GdB über den 31.10.2008 hinaus im Streit standen, hat der Kläger diese Begehren in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2013 nicht mehr aufrecht erhalten.

Der am 10.06.1994 geborene Kläger erhält vom Jugendamt der Stadt K. seit dem Jahr 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) u.a. in Form einer Schulbegleitung. Er stellte am 01.08.2011 beim Landratsamt K. (LRA) den Antrag, eine Autismus-Erkrankung als Behinderung anzuerkennen und deren Grad festzusetzen. Hierzu trug er vor, er leide seit Geburt an dieser Gesundheitsstörung. Zur Stützung seines Antragsbegehrens legte er ein Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. Ke. vor, der den Kläger seit dem 18.11.2008 wegen eines Asperger-Syndroms behandelt, außerdem den Hilfeplan der Stadt K. als Träger der Jugendhilfe vom April 2010 sowie eine ärztliche Stellungnahme zur Planung von Eingliederungshilfe nach

dem Kinder- und Jugendhilferecht des Dr. Ke. vom März 2009. Danach bestanden eine unauffällige Schwangerschaft und Geburt sowie motorische Entwicklung und Sauberkeit bei verzögerter sprachlicher Entwicklung mit logopädischer Betreuung für drei Jahre und Ausgrenzung und Hänseleien des Klägers im Kindergarten infolge der Entwicklungsverzögerung. Das LRA zog über die Stadt K. die Behandlungsunterlagen des Psychologischen Psychotherapeuten Se., Praxis Autismus, vom August 2009 und März 2010 bei, holte einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. F., der den Kläger seit September 2008 hausärztlich betreut, und eine Auskunft des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. Ki. ein. Dieser fügte einen eigenen Arztbrief vom Juli 2005 bei. Gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Fe. setzte das LRA den GdB für die Zeit ab dem 01.01.1998 bis zum 31.10.2008 auf 40 und seither auf 60 fest. Außerdem anerkannte es beim Kläger den Nachteilsausgleich "H" ab dem 01.11.2008. Als Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte es: - Autismus, Verhaltensstörungen (Bescheid vom 26.10.2011).

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger über seine Mutter die Feststellung eines GdB von wenigstens 70 sowie die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G", "B" und "H" seit Geburt. Zur Begründung trug er vor, seine behandelnden Ärzte hätten seine Autismus-Erkrankung fälschlicherweise erst am 01.11.2008 diagnostiziert. Bereits im Jahr 1998 habe er sich auf Anraten des Kindergartens in der Frühförderstelle K. erstmals wegen erheblicher sozialer Probleme vorgestellt. Seinerzeit habe er den Eindruck vermittelt, in einer eigenen Welt zu leben. Soweit hierüber keine Unterlagen mehr vorhanden seien, könne dies nicht zu seinem Nachteil gereichen. Dr. Ki. habe im Jahr 2005 fälschlich lediglich die Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADHS) gestellt. Auch dies sei nicht sein Verschulden. Für sämtliche Freizeitaktivitäten benötige er eine Begleitung, da er sich aufgrund von Orientierungsproblemen im Straßenverkehr schlecht zurecht finde. Ohne Begleitung verlaufe er sich häufig oder wisse nicht, an welcher Haltestelle er aussteigen müsse. Wegen seiner Wahrnehmungsprobleme sei er auch nicht in der Lage, kritische Situationen in der Interaktion mit Menschen richtig einzuschätzen. Bei seiner Autismus-Erkrankung handele es sich um eine angeborene, genetisch bedingte Hirnschädigung. Er habe deshalb Anspruch auf entsprechende Feststellungen rückwirkend seit dem Zeitpunkt seiner Geburt. Der Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. C. zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.02.2012).

Deswegen hat der Kläger am 20.03.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren zunächst in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Zur dessen Stützung legt er den Bericht über seinen tagesklinischen Aufenthalt in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Städtischen Klinikums K. vom Juni 2012 vor.

Das Gericht hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört: Die Allgemeinmedizinerin Dr. L ... hat mitgeteilt, den Kläger zwischen dem 30.06.1997 und dem 16.02.2007 behandelt zu haben. Die Erstbehandlung sei u.a. wegen einer verzögerten Sprachentwicklung erfolgt. Nach dem beigefügten Ausdruck der Patientenkartei hat Dr. L. wegen einer multiplen Dyslalie wiederholt Logopädie verordnet, letztmals im Mai 2000. Ihrer Auskunft hat sie weitere Arztunterlagen, u.a. den Entlassungsbericht der Kinderchirurgischen Klinik des Städtischen Klinikums K. vom Januar 1998 sowie Behandlungsberichte der Logopädin Jü., beigefügt. Dr. Ke. hat über die von ihm bei der Erstuntersuchung am 18.11.2008 und im weiteren Verlauf erhobenen Befunde und Krankheitsäußerungen berichtet. Die vom Beklagten vorgenommene GdB-Bewertung erachte er als angemessen. Der Kläger sei in seinem Gehvermögen weder erheblich beeinträchtigt noch wegen seiner Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen. Er benötige regelmäßig fremde Hilfe allein in neuen Situationen mit spontanen, kreativen und/oder unberechenbaren sozialen Anforderungen. Auch Hilfen für die

gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedürfe der Kläger nicht. Allerdings sei eine tägliche Anleitung, Hilfe und ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich. Seiner Auskunft hat Dr. Ke. den Entlassungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Städtischen Klinikums K. vom Dezember 2011 und u.a. eine ärztliche Bescheinigung von Dr. Ki. vom Juli 2005 beigefügt. Dr. F. hat bekundet, er betreue den Kläger seit September 2008 hausärztlich, und die von ihm erhobenen Befunde und Krankheitsäußerungen mitgeteilt. Zur Höhe des GdB und den streitigen Nachteilsausgleichen hat sich der sachverständige Zeuge nicht geäußert. Dr. Ki. hat im Wesentlichen die in seinem Arztbrief vom Juli 2005 enthaltenen Befunde und Krankheitsäußerungen bestätigt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, die Symptomatik eines Autismus- oder Asperger-Syndroms könne sich häufig erst mit Beginn der Pubertät in ihrem Vollbild darstellen. Die gesundheitliche Entwicklung des Klägers sei deshalb als nicht ganz ungewöhnlich einzuschätzen. Sowohl die Aufmerksamkeitsdefizit-Störung als auch die Autismus-Erkrankung bestünden mit Sicherheit seit der Geburt. Den GdB bewerte er mit Blick auf die Notwendigkeit einer sozialen Integrationsförderung mit 80.

Außerdem hat die Kammer eine telefonische Auskunft des Jugendamts der Stadt K. eingeholt.

Der Kläger beantragt - zuletzt noch -,

den Bescheid vom 26. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den GdB seit dem 10. Juni 1994 bis zum 31. Oktober 2008 mit 50 festzusetzen und ihm für dieselbe Zeitspanne die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "H" zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. erachtet er die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide, soweit der Kläger diese zuletzt - noch - angegriffen hat, sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Weder hat der Kläger für die Zeitspanne vom 10.06.1994 bis zum 31.10.2008 Anspruch auf Feststellung eines GdB bereits ab dem Zeitpunkt seiner Geburt noch auf Feststellung eines höheren GdB als vom Beklagten im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.10.2008 bereits zuerkannt (vgl. dazu nachfolgend unter I.). Er erfüllt darüber hinaus vor dem 01.11.2008 auch nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs "H" (dazu nachfolgend unter II.).

I.

1. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt auf Antrag des behinderten Menschen der Beklagte das

Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest, für den die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Maßstäbe entsprechend gelten (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Menschen sind behindert im Sinne des SGB IX, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festgestellt (§ 69 Abs. 1 Sätze 4 und 6 SGB IX).

Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist deren Gesamtauswirkung unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen für die Feststellung des GdB maßgebend (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen einzelner Funktionsbeeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden, aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein können (vgl. BSG v. 24.04.2008 - B 9/9a SB10/06 R -, BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 5 und 19 sowie BSGE 48, 82, 84). Gleichgültig ist, auf welche Ursachen die Auswirkungen zurückzuführen sind (§ 4 Abs. 1 SGB IX); entscheidend ist, dass sie Krankheitswert haben.

Für die Feststellung des GdB sind für die Verwaltung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gleichermaßen seit dem 01.01.2009 die Bewertungsmaßstäbe der Anlage zu § 2 der aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 16 (bis zum 30.06.2011: Abs. 17) des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VMV) vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412) in der Fassung der Fünften Änderungs-Verordnung vom 11.10.2012 (BGBl. I Seite 2122), gültig ab dem 17.10.2012, maßgebend (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) ist ebenso wie in den bis zum 31.12.2008 gültig gewesenen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die als antizipierte Sachverständigengutachten beachtlich waren und normähnliche Wirkung entfalteten (vgl. BSG SozR 3-3100 § 30 Nr. 22, SozR 3-3870 § 4 Nr. 19 und SozR 4-3250 § 69 Nrn. 2 und 9 sowie BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr. 6), der medizinische Kenntnistand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (vgl. BSG vom 02.12.2010 -B 9 SB 4/10 R -(juris)). Dadurch wird eine für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.07.2010 - L 8 SB 1372/10 - (unveröffentlicht)). Die VG bezwecken darüber hinaus eine möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet und dienen so auch dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung (vgl. Bay. LSG, Breithaupt 2011, 68ff).

Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nach der Legaldefinition eine nicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Handelt es sich bei dem behinderten Menschen um ein Kind, kann folglich als regelwidrig nur der Zustand angesehen werden, der von dem Zustand gleichaltriger nicht behinderter Kinder abweicht (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 18 und LSG Rheinland-Pfalz, MeSo B 340/73). Damit stellen Funktionsstörungen, die durch das jugendliche Alter selbst bedingt sind, keine Behinderung im Sinne des Gesetzes dar, weil sie nicht Folge eines regelwidrigen Zustands sind (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage 2010, § 2, Rand-Nr. 14). Unter einem abweichend von dem für das jeweilige

Lebensalter typischen Zustand ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise vorhandenen körperlichen, geistigen oder seelischen Fähigkeiten zu verstehen.

2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sowie bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte den GdB zutreffend (erst) ab dem 01.01.1998 und für die Zeit bis zum 31.10.2008 mit 40 bewertet. Für diese Überzeugung stützt sich die Kammer auf die zutreffenden versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dres. Fe. und C. sowie die damit - im Ergebnis - übereinstimmenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Ke ... Diesen ärztlichen Äußerungen zu folgen, bestehen keine Bedenken. Denn der Feststellung des GdB, die das Gericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Aufgabe aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung und richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von ärztlichen Stellungnahmen vornimmt (vgl. hierzu BSGE 4, 147, 149 und 62, 209, 212; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 und BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2, ferner LSG Baden-Württemberg vom 28.09.2012 - L 8 SB 3950/11 - (nicht veröffentlicht)), liegen im Wesentlichen medizinische Befunde und Krankheitsäußerungen zugrunde.

a) Der Kläger leidet nach den glaubhaften Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dres. Ke. und Ki. an einer Autismus-Erkrankung.

Autismus als regelwidrige Funktionsbeeinträchtigung geistiger Art äußert sich in Verhaltens¬störungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten in Form schwerer Kontakt- und Kommunikationsstörungen, einer aufgehobenen oder verzögerten Sprachentwicklung, repetitiven, restriktiven oder stereotypen Verhaltensmustern, häufig in einer Intelligenzminderung und in unspezifischen Symptomen wie Wut, Angst, Aggressivität und/oder Selbstverletzung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Auflage 2011, Stichwort "Autismus"). Bei autistischen Erkrankungen liegt gem. Teil B Nr. 3.5 VG eine Behinderung i.S.d. SGB IX erst ab dem Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Die pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.

Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) sind danach folgende GdB anzusetzen:

- ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten 10-20 - mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten 30-40 - mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50-70 - und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100

Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein.

Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen danach insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie z.B. Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (z.B. durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereichen nicht ohne umfassende Unterstützung (z.B. einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist. Das erkennende Gericht legt die vorgenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze deshalb dahingehend aus, dass auch bei angeborenen Störungen wie einem Asperger-Syndrom der GdB nicht automatisch ab der Geburt bzw. ab einem bestimmten Lebensalter festzustellen ist. Maßgebend ist vielmehr, ab welchem Zeitpunkt die

Autismus-Erkrankung manifest geworden, d.h. diese Erkrankung tatsächlich in Erscheinung getreten ist (vgl. SG Aachen vom 22.02.2011 - S 17 SB 1031/10 - und SG Kassel vom 19.12.2011 - S 6 SB 87/10 - (jeweils Juris)). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Diagnose einer Autismus-Erkrankung regelmäßig nicht vor dem 18. Lebensmonat gestellt werden kann, weil frühestens ab diesem Lebensalter Entwicklungsvoraussetzungen bestehen, die die für das Krankheitsbild typischen Symptome ermöglichen (vgl. insoweit nochmals SG Kassel, a.a.O.). Ein frühkindlicher Autismus manifestiert sich regelmäßig vor dem dritten Lebensjahr (vgl. Pschyrembel, a.a.O., Stichwort "Autismus, frühkindlicher").

b) Vorliegend hat erstmals der sachverständige Zeuge Dr. Ke. aufgrund der Untersuchung des Klägers am 18.11.2008 ein Asperger-Syndrom als Gesundheitsstörung diagnostiziert, wie sich aus seinem Attest vom 21.06.2011 und seinen glaubhaften Bekundungen als sachverständiger Zeuge ergibt. Zuvor, d.h. ab Juni 2005, stand der Kläger bei dem sachverständigen Zeugen Dr. Ki. in ärztlicher Behandlung. Dieser Arzt diagnostizierte indes als Gesundheitsstörung allein eine hyperkinetische Störung im Sinne eines ADHS bei weit überdurchschnittlicher Intelligenz des Klägers und Defiziten im Bereich von Aufmerksamkeit und Impulsivität. Gegenüber den Dres. Ke. und Ki. gab die Mutter des Klägers darüber hinaus jeweils eine normale Geburt und Entwicklung von Motorik und Sprache des Klägers an, wie sich aus den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der sachverständigen Zeugen ergibt. Mit der weiteren sachverständigen Zeugin Dr. L. bestand zwar schon Ende Juni 1997 eine Sprachentwicklungsverzögerung, aufgrund derer bis Mai 2000 - zu diesem Zeitpunkt hat die Mutter des Klägers die Therapie beendet - wiederholt logopädische Behandlungen erforderlich waren. Sowohl Dr. L. als auch die Logopädin Jü. diagnostizierten als Ursache der Sprachentwicklungsstörung jedoch ebenfalls keine Autismus- oder Asperger-Erkrankung, sondern eine multiple Dyslalie in Form einer eingeschränkten Zungen-Mund-Motorik, einer reduzierten auditiven Wahrnehmung sowie eines inkonstanten Chitismus, d.h. einer fehlerhaften Aussprache des Lautes des "Ch", eines seitlichen Schetismus, d.h. einer fehlerhaften Aussprache des Lautes "Sch" und eines Sigmatismus interdentalis, d.h. einer fehlerhaften Aussprache des Lautes "S". Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Klägers aus dem neurologisch-psychiatrischen Formenkreis im Sinne einer Autismus- oder Asperger-Erkrankung ergaben sich mithin weder hieraus noch aus den sonstigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen für die Zeit vor dem 18.11.2008. Solche finden sich auch nicht in den von Dr. L. beigefügten ärztlichen Entlassungsberichten der Kinderchirurgischen Klinik des Städtischen Klinikums K. vom Januar 1998 noch des Kreiskrankenhauses V. vom Juni 1999. Vielmehr wurde der Kläger dort jeweils als klinisch unauffällig beschrieben und gaben die Eltern insbesondere gegenüber den Ärzten des Kreiskrankenhauses V. anamnestisch "keine Krankheiten" an. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Dr. Ke. zur Planung der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII vom März 2009 wie auch den Bericht über die Fortschreibung des Hilfeplans nach dem SGB VIII der Stadt K. vom Juli 2010. Sonstige medizinische Unterlagen, die eine Manifestation des Asperger-Syndroms bereits im Zeitpunkt der Geburt, jedenfalls aber schon vor dem 01.01.1998, dem Zeitpunkt, zu dem nach den Angaben der Mutter des Klägers erstmals ein Kontakt mit einer Frühförderstelle stattfand, belegen, sind nicht aktenkundig und sowohl nach den Angaben des Familienzentrums K. vom 15.08.2011 gegenüber dem LRA als auch der telefonischen Auskunft des Jugendamts der Stadt K. gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 15.02.2013 nicht mehr vorhanden.

Soweit der Kläger und seine Mutter zuletzt gegenüber den Ärzten der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Städtischen Klinikums K. auditive Wahrnehmungsprobleme bereits seit der Kindergartenzeit angegeben haben, lässt sich deshalb das Ausmaß dieser Störungen mangels gerichtsfester Unterlagen aus dieser Zeit nicht mehr exakt beurteilen, zumal auch die Mutter des Klägers das Untersuchungsheft über die

Frühuntersuchungen des Klägers nach den "Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres" nicht mehr vorlegen kann. Gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten bereits seit der Geburt des Klägers, spätestens aber seit dem 01.01.1998, spricht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts insbesondere der Umstand, dass der Kläger zunächst einen Regel-Kindergarten und jedenfalls bis zur Beendigung seines 9. Schuljahres die Regelschule - zuletzt das Fi.-Gymnasium, Karlsruhe - besucht und im Sommer 2010, d.h. "planmäßig" mit 16 Jahren, an der Montessori-Schule, La., den Realschul-Abschluss erworben hat. Dies steht fest aufgrund des Behandlungsberichts des Psychologischen Psychotherapeuten Se. vom August 2009, des Hilfeplans der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K. vom 21.07.2010 und des Berichts der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Städtischen Klinikums K ... Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist auch weder nachgewiesen noch zumindest ersichtlich, dass bereits wegen des Besuchs des Kindergartens und der Schule bereits vor dem 01.11.2008 besondere Förderungs- und/oder Unterstützungsmaßnahmen, z.B. durch Eingliederungshilfe, erforderlich waren. Erwiesen ist insoweit aufgrund des Attestes von Dr. Ki. vom 22.07.2005, der Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Ke. und des Hilfeplans der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K. allein eine erstmals im Juni 2005 erhobene hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens des Klägers im Sinne vermehrter innerer Unruhe, vermehrter Ablenkbarkeit und mangelnder Aufmerksamkeit, eine mangelnde Frustrationstoleranz, eine Hyperaktivität mit vielem Reden, mangelnde Sozialkontakte sowie ein - vorübergehender - unregelmäßiger Schulbesuch nach den Herbstferien 2008 (so Dr. Ke.).

All diese Umstände belegen indes auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keine wesentliche Verhaltensstörung im Sinne einer Autismus-Erkrankung und keine gesundheitlich bedingte Teilhabebeeinträchtigung des Klägers bereits ab dem Zeitpunkt der Geburt bis zum 01.01.1998 und keine mehr als leichtgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor dem 01.11.2008 durch ein Asperger-Syndrom. Wenn deshalb der Beklagte den GdB erst ab dem Monat der Erstdiagnose dieser Gesundheitsstörung, mithin ab dem 01.11.2008, mit 60 und für die Zeit davor ab dem 01.01.1998 im Hinblick auf die seit der Kindergartenzeit bestehende auffällige Sprachentwicklung und Verhaltensauffälligkeiten sowie das von Dr. Ki. erst im Juli 2005 diagnostizierte ADHS mit 40 bewertet, ist dies auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Diese Beurteilung teilt - im Ergebnis - auch der sachverständige Zeuge Dr. Ke ... Der GdB von 40 für die Zeitspanne vom 01.01.1998 bis zum 31.10.2008 entspricht den Bewertungsmaßstäben in Teil B Nr. 3.4.1 und Nr. 3.4.2 VG für eine globale Entwicklungsstörung im Kleinkindalter mit geringen Auswirkungen und einer Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter im Rahmen einer kognitiven Teilleistungsschwäche. Ein höherer GdB scheidet vorliegend schon angesichts der von Dr. Ki. festgestellten überdurchschnittlichen Intelligenz des Klägers (IQ 127) aus. Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens besteht zudem keine besonders schwere Ausprägung der kognitiven Teilleistungsschwächen des Klägers, die ohnehin nur selten auftritt. Auch bei Würdigung der Gesundheitsstörung des Klägers als tiefgreifende Entwicklungsstörung bereits ab dem 01.01.1998 ergibt sich angesichts allenfalls leichter sozialer Anpassungsschwierigkeiten bis zum 31.10.2008 kein höherer GdB als 40 (Teil B Nr. 3.5 VG).

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 für die Zeit ab dem 01.01.1998 bis zum 31.10.2008. Insbesondere aber besteht kein Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 bereits ab dem Zeitpunkt seiner Geburt am 10.06.1994.

Anders ist auch nicht aufgrund der Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Ki. zu

entscheiden; denn dessen Einschätzung des GdB mit 80 stimmt mit den Bewertungsmaßstäben der VG nicht überein - hierauf hat der Versorgungsarzt Dr. A. zu Recht hingewiesen - und überzeugt das Gericht deswegen nicht.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs "H" für die Zeit vor dem 01.11.2008.

Nach § 69 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) hat der Beklagte über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs "H" zu entscheiden. Im Schwerbehindertenausweis ist der Nachteilsausgleich "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung). Gemäß § 33b Absatz 6 Satz 3 EStG in der ab 20.12.2003 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 15.12.2003 (BGB I S. 2645) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Absatz 6 Satz 4 EStG). Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit i.S.d. Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) angelehnt. Die in § 33b Abs. 6 EStG normierten Voraussetzungen der Hilflosigkeit entsprechen denen, die auch für die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gelten.

Bei den gemäß § 33 Absatz 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Absatz 4 SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der sogenannten Grundpflege zusammengefasst (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 3 SGB XI; § 37 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 72, 285) Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen). Vom Begriff der Hilflosigkeit nicht umfasst ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. z.B. zu § 35 BVG: BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 6).

Die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 6 und vom 02.07.1997 - 9 RVs 9/96 - (juris); vgl. auch BT-Drucks. 12/5262 S 164). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Betroffenen nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel ist dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen

Aufwand abzustellen. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI) ist die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Danach ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 1 und 12; BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 6 und vom 10.09.1997 - 9 RV 8/96 - (juris)). Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Ein täglicher Zeitaufwand ist - für sich genommen - vielmehr erst dann erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht. Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit (vgl. §§ 14, 15 SGB XI) und der Hilflosigkeit (vgl. § 35 BVG, § 33b EStG) nicht völlig übereinstimmen (vgl. dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12), können die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie lassen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Zusätzlich sind noch die Bereiche der geistigen Anregung und Kommunikation und - ebenfalls anders als grundsätzlich in der Pflegeversicherung (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) - Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zur Hilfe zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht wird als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, ist von einer Zwei-Stunden-Grenze auszugehen, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht (vgl. § 15 Absatz 3 Nr. 2 SGB XI).

Um den individuellen Verhältnissen eines Behinderten Rechnung tragen zu können, ist es notwendig, bei der Beurteilung von Hilflosigkeit nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen. Vielmehr kommt dabei auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es, Hilflosigkeit im hier geforderten Sinne bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist (vgl. zum Vorstehenden auch BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1).

Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung, Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern, in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB von 100 bedingen, und beim Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel oder Fußamputation beiderseits, bei der immer eine individuelle Prüfung erforderlich ist (vgl. Teil A Nr. 4 Buchstaben e) und f) Seite 11, 12 der Anlage zu § 2 VMV).

Diese Definition des Begriffs des Hilflosigkeit ist auch bei Kindern maßgebend (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). Allerdings sind bei der Beurteilung der Hilflosigkeit von Kindern und Jugendlichen nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten "Verrichtungen" zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen "Verrichtungen", die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt oder zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind (vgl. Teil A Nr. 5

Buchstabe a) VG). Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern ist stets nur der Teil der Hilflosigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilflosigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen zusätzlichen notwendigen Hilfeleistungen muss erheblich sein (vgl. Teil A Nr. 5 Buchstabe b) VG). Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die angeboren oder im Kindesalter aufgetreten sind, und für sich allein einen GdB von wenigstens 50 bedingen und bei anderen gleichschweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit langandauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen (vgl. Teil A Nr. 5 Buchstabe d) Doppelbuchstabe bb) VG).

Diese Voraussetzungen liegen auch zur Überzeugung der Kammer - wie bereits des Beklagten - aus den oben unter I. dargelegten Gründen vor dem 01.11.2008 nicht vor, weshalb der Beklagte zu Recht auch erst ab diesem Zeitpunkt den Nachteilsausgleich "H" zuerkannt hat. Soweit der sachverständige Zeuge Dr. Ke. in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, der Kläger sei durch seine Autismusspektrums-Störung von Ausgrenzung, mangelnder sozialer Teilhabe trotz guter Intelligenz und weiter bedroht von der Entwicklung einer seelischen Behinderung und Chronifizierung, wenn er nicht für soziale Anforderungen angeleitet und unterstützt werde, und deshalb eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung vorhanden sein müsse, ergibt sich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt dafür, dass eine solche Ausprägung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch schon vor dem 01.11.2008 bestanden hat. Insoweit wird nochmals auf die Darlegungen unter I. Bezug genommen. Langandauernde erhebliche Einordnungsschwierigkeiten sind hier indes erst ab dem 01.11.2008 erwiesen.

III.

Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden und musste das Begehren des Klägers, soweit er es in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2013 noch aufrecht erhalten hat, erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Meningeom

versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/ANWALTSSUCHE.html)

Beiratsbeschlüsse zu Meningeom

Mai 2006

Beurteilung des GdB bei Meningeom ohne Hirnschädigung Es wurde gefragt, wie ein Meningeom ohne Zeichen einer Hirnschädigung,

ohne klinische Symptomatik und bei fehlender Operationsindikation zu

bewerten sei. In Anwendung der „Anhaltspunkte“ hält der Beirat einen Grad

der Behinderung von 0 für angemessen.

Versorungsmedizinische Grundsätze

in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung

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