Was zeigt die Rechtsprechung zu Teil B Nr. 3.1 VMG?
Kernaussage: Für Teil B Nr. 3.1 VMG zählt die nach Abschluss der Akutphase tatsächlich verbliebene Leistungs- und Teilhabebeeinträchtigung. Diagnose, bildgebender Befund und selbst die ursprüngliche Schwere eines Schädel-Hirn-Traumas sind nur Ausgangstatsachen. Die Einordnung in 30–40, 50–60 oder 70–100 erfolgt funktionell.
1. Nr. 3.1.1 verlangt eine Gesamtbetrachtung des Hirnschadens. Besonders klar sind LSG Baden-Württemberg, 15.09.2022 – L 6 SB 3312/20, und LSG Berlin-Brandenburg, 02.02.2012 – L 13 SB 210/10. Motorische, kognitive, vegetative, psychische und soziale Folgen dürfen bei einem komplexen Hirnschadensbild nicht wie selbständige Einzelbehinderungen addiert werden. Entscheidend ist, wie sie sich in ihrer Gesamtheit – einschließlich Überschneidungen und Verstärkungen – auf die Teilhabe auswirken.
2. Akutschwere und späterer GdB sind strikt zu trennen. LSG Baden-Württemberg, 07.12.2017 – L 6 SB 4071/16, ist hierfür der beste Vergleichsfall: Trotz am Unfallort als schwer eingestuftem SHT (Glasgow-Coma-Scale 4) lagen später keine gravierenden kognitiven oder mnestischen Defizite vor. Der Hirnschaden selbst wurde deshalb nur mit GdB 40 bewertet. Erst die zusätzliche Fazialisparese erhöhte das gesamte Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ auf 50.
3. Die praktisch wichtigste Grenze ist 40/50. Die Volltexte zeigen, dass GdB 40 bereits erhebliche und objektivierbare Defizite umfassen kann. In L 7 SB 52/10 bestanden deutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, verlangsamte und fehleranfällige Arbeit unter Zeitdruck, eingeschränktes verbales Gedächtnis, exekutive Defizite und Fatigue. GdB 50 wurde dennoch verneint, weil die Klägerin im Alltag und Beruf noch in erheblichem Umfang kompensieren konnte. Demgegenüber verlangt der mittelschwere Bereich 50–60 eine Beeinträchtigung, die sich im Alltag deutlich und nicht lediglich gering auswirkt.
4. Kompensation ist rechtlich relevant – aber nicht mit Beschwerdefreiheit gleichzusetzen. LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2008 – L 13 SB 219/06, formuliert besonders deutlich, dass tatsächlich kompensierte Funktionseinbußen nicht mit einem hypothetisch höheren GdB bewertet werden. Andererseits zeigt L 6 SB 3312/20, dass erhaltene Berufstätigkeit einen GdB 50 nicht ausschließt, wenn der Alltag nur noch durch dauerhafte Einschränkung, Schonung und Anpassung der Aktivitäten bewältigt werden kann.
5. Berufstätigkeit ist ein starkes Indiz, aber kein eigenes Tatbestandsmerkmal. LSG Baden-Württemberg, 11.03.2010 – L 6 SB 5968/08, ordnete einen vollschichtig beschäftigten Diplom-Ingenieur trotz Vergesslichkeit, verlangsamter Bearbeitung, Wortfindungsproblemen und Fehleranfälligkeit noch dem oberen Bereich der geringen Leistungsbeeinträchtigung zu. Entscheidend war, dass weder eine relevante verminderte Einsatzfähigkeit noch wesentliche Einschränkungen im familiären und sozialen Alltag nachgewiesen waren.
6. GdB 50 ist der qualitative Sprung zur „deutlichen“ Alltagswirkung. LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2010 – L 13 SB 53/10, bejahte GdB 50 bei geistigen Einschränkungen, schulischem Zurückbleiben, emotionaler Überlastung, Verlust- und Trennungsängsten sowie Panik in komplexen Situationen. LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 3312/20, gelangte ebenfalls zu 50, weil die Folgen in der Gesamtbetrachtung den körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Alltag deutlich beeinträchtigten.
7. GdB 50 kann auch bei nur leichten kognitiven Testergebnissen gerechtfertigt sein. Beim CADASIL-Syndrom (Hessisches LSG, 28.01.2025 – L 3 SB 86/23) waren die kognitiven Auffälligkeiten nur leicht. Zusammen mit Hemihypästhesie, Koordinationsstörungen, Einschränkungen der Feinmotorik, Mobilität, körperlichen und emotionalen Belastbarkeit sowie des sozialen Zusammenlebens ergab sich dennoch eine mittelschwere Gesamtleistungsbeeinträchtigung mit GdB 50.
8. Für GdB 60 gibt es nur wenige trennscharfe Vergleichsfälle. LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 – L 13 SB 112/07, akzeptierte ab 2009 GdB 60 für Gleichgewichts- und Gangstörungen nach mehrfachen ZNS-Läsionen mit leichtem hirnorganischem Psychosyndrom, nachdem zusätzlich ein Mediainfarkt mit Hemiparese und Gehhilfenbedarf eingetreten war. Der Fall ist deshalb ein brauchbarer 60er-Vergleich, aber keine abstrakte Grenzformel.
9. Im schweren Bereich entscheidet die verbliebene Selbständigkeit über die Abstufung. LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2010 – L 11 SB 321/08, ließ es bei GdB 70, weil eine „relative Verselbständigung im Alltag“ eingetreten war und erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten nicht mehr bestanden. Noch deutlicher ist LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2023 – L 13 SB 123/22: Der Sachverständige sah angesichts Partnerschaft, Kinderbetreuung, Haushalt, Minijob, Angehörigenbetreuung, sozialer Aktivitäten und Fitnessstudio aktuell nur 50–60; der bereits anerkannte GdB 70 wurde als sehr wohlwollend angesehen.
10. GdB 100 setzt keine Addition voraus, sondern kann aus massiver wechselseitiger Verstärkung folgen. In LSG Berlin-Brandenburg, 02.02.2012 – L 13 SB 210/10, verstärkten sich Hirnleistungsschwäche, Depression, Kommunikationsstörung, Sehstörung/Neglect, Restlähmung und Anfallsangst gegenseitig bis hin zum sozialen Rückzug. Gerade diese Wechselwirkungen trugen die Gesamtbewertung mit 100.
11. Für GdB 80 und 90 fehlt weiterhin eine belastbare eigenständige Schwellenformel. Unter den nun im Volltext ausgewerteten Entscheidungen findet sich kein überzeugender LSG-/BSG-Fall, der einen isolierten Hirnschaden nach Nr. 3.1.1 gerade mit 80 oder 90 anhand einer eigenständigen Merkmalsliste abgrenzt. Für diese Zwischenwerte sollte die Website deshalb bewusst keine Scheingenauigkeit erzeugen.
Höchstrichterliche Einordnung: Die vorliegenden BSG-Entscheidungen liefern vor allem methodische und systematische Leitlinien. B 9 SB 7/19 R bestätigt die dreistufige GdB-Bildung und die unmittelbare Anwendung von Nr. 3.1.2 bei einem führenden Anfallsleiden. B 9 SB 1/18 R ordnet eine visuelle Agnosie dem Funktionssystem Gehirn zu. B 9 SB 19/19 B ist dagegen nur ein verfahrensrechtlicher Beschluss und keine materielle Schwellenentscheidung zu Nr. 3.1.1.
Entscheidungen – chronologisch absteigend
Höchstrichterliche Einordnung: Die nachfolgenden Entscheidungen wurden nun anhand der bereitgestellten Volltexte geprüft. Die Entscheidungen liegen nun vollständig vor und sind redaktionell ausgewertet. Wo ein Urteil nur eine knappe Einzelwertbestätigung enthält oder das BSG ausschließlich verfahrensrechtlich entscheidet, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
1. Hessisches Landessozialgericht, 3. Senat
28.01.2025 – L 3 SB 86/23
Einordnung: Mittelschwer 50–60 · GdB 50
Ergebnis: CADASIL wurde funktionell den Hirnschäden nach Teil B Nr. 3.1 VMG gleichgestellt; Einzel-GdB 50.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- wahrscheinliches CADASIL mit nachgewiesenen Marklagerveränderungen
- Hemihypästhesie links und Koordinationsstörungen der linken Körperhälfte
- Einschränkungen von Feinmotorik und Mobilität
- verminderte körperliche und emotionale Belastbarkeit sowie Auswirkungen auf das soziale Zusammenleben
- neuropsychologisch nur leichte kognitive Auffälligkeiten
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Aktuellster Vergleichsfall. Die Entscheidung zeigt besonders deutlich, dass die Einordnung nach Nr. 3.1.1 nicht an einer einzelnen kognitiven Testleistung hängt. Auch bei nur leichten kognitiven Auffälligkeiten kann das Zusammenwirken sensibler, koordinativer, motorischer und psychosozialer Folgen eine mittelschwere Leistungsbeeinträchtigung ergeben. GdB 50 bildet hier den unteren Rand des Rahmens.
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2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 13. Senat
29.09.2023 – L 13 SB 123/22
Einordnung: Abgrenzung 60/70/80 · anerkannt 70
Ergebnis: GdB 80 abgelehnt; der aktuelle Hirnschaden entsprach nach Sachverständigenbewertung eher dem Bereich 50–60. Der bereits festgestellte GdB 70 wurde als sehr wohlwollend angesehen.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- funktionierende Ehe/Partnerschaft und Versorgung von drei Kindern
- Hausmann mit Minijob
- regelmäßige Betreuung der 50 km entfernt lebenden Eltern
- Teilnahme am sozialen Leben und Begleitung der Kinder zu Aktivitäten
- regelmäßiges Fitnessstudio
- körperlich-neurologisch kein schwerwiegender Befund
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Sehr starker Gegenvergleich für GdB 80. Ein breites selbständiges Familien-, Haushalts- und Sozialleben spricht gegen eine schwere Leistungsbeeinträchtigung oberhalb von 70. Zugleich zeigt der Fall, dass ein bereits bestandskräftig anerkannter GdB 70 nicht automatisch bedeutet, dass die aktuelle Funktionslage tatsächlich den schweren Bereich erreicht.
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3. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
15.09.2022 – L 6 SB 3312/20
Einordnung: Leitentscheidung 40/50 · GdB 50
Ergebnis: Schweres offenes SHT; Hirnschaden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung, GdB 50.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- dauerhafte Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Dauerbelastbarkeitsstörungen
- Anosmie, Hörminderung/Tinnitus und vegetative Störungen
- leichte Halbseitensymptomatik mit Feinmotorikstörung und zeitweisen Stürzen
- posttraumatische Kopfschmerzen und Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit
- vermehrte Reizbarkeit und verminderte emotionale Schwingungsbreite
- Beruf und Privatleben nur noch durch behinderungsbedingte Einschränkung aller Aktivitäten aufrechterhaltbar
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Zentrale moderne Entscheidung zu Nr. 3.1.1. Die Gesamtbewertung muss die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen erfassen. GdB 50 wird erreicht, wenn sich die Leistungsbeeinträchtigungen im Alltag deutlich und nicht nur gering auswirken. Erhaltene Berufstätigkeit schließt 50 nicht aus, wenn sie nur unter erheblichen Anpassungen und Einschränkungen möglich ist.
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4. Bundessozialgericht, 9. Senat
16.12.2021 – B 9 SB 7/19 R
Einordnung: Systematik / führendes Syndrom 3.1.2
Ergebnis: Nach dreijähriger Anfallsfreiheit bei fortbestehender antikonvulsiver Behandlung war das führende epileptische Anfallsleiden nach Teil B Nr. 3.1.2 mit Einzel-GdB 30 zu bewerten; Gesamt-GdB 40.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- BSG bestätigt die dreistufige Bildung von Einzel- und Gesamt-GdB
- Zuordnung der Gesundheitsstörungen zu Funktionssystemen
- bei führendem Anfallsleiden unmittelbarer Rückgriff auf die spezielle Tabelle in Nr. 3.1.2
- GdB-Bemessung bleibt im Kern tatrichterliche Aufgabe
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Keine Schwellenentscheidung zu geringer/mittelschwerer/schwerer Leistungsbeeinträchtigung nach Nr. 3.1.1. Für die Website aber methodisch wichtig: Ist ein Syndrom eindeutig führend, kann Nr. 3.1.2 unmittelbar die Einzelbewertung bestimmen.
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5. Bundessozialgericht, 9. Senat
24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R
Einordnung: Systematik: Funktionssystem Gehirn
Ergebnis: Visuelle Agnosie ist als neuropsychologische/gnotische Störung dem Funktionssystem Gehirn und nicht dem optischen Apparat zuzuordnen.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- Streitgegenstand war das Merkzeichen Bl, nicht die Höhe des Hirnschaden-GdB
- BSG trennt nach Funktions- und Organeinheiten
- gnostische Störungen werden im Schwerbehindertenrecht als neurologische Beeinträchtigungen berücksichtigt
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Die frühere Arbeitsfassung durfte nicht den Eindruck erwecken, das BSG habe hier selbst eine 100er-Schwelle nach Nr. 3.1.1 entwickelt. Die Entscheidung ist vielmehr eine wichtige Zuordnungs- und Systematikentscheidung. Ein beim Ausgangsfall bereits bestehender GdB 100 macht sie nicht zu einem materiellen 100er-Leitfall.
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6. Bundessozialgericht, 9. Senat
01.07.2019 – B 9 SB 19/19 B
Einordnung: Verfahrensrechtlicher Anschlussfall
Ergebnis: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Im zugrunde liegenden BayLSG-Verfahren waren Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung mit Einzel-GdB 50 bewertet worden; Gesamt-GdB 60.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- BSG entscheidet nicht materiell über die 50er-Bewertung
- Beschwerde scheitert an Darlegung der Verfahrensmängel
- Vorinstanz: Bayerisches LSG 06.02.2019 – L 2 SB 69/17
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Als Fundstellenbrücke nützlich, aber nicht als eigenständige BSG-Leitentscheidung zur Schwelle 50/60. Für die materielle Auswertung wäre der Volltext der Vorinstanz maßgeblicher.
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7. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
07.12.2017 – L 6 SB 4071/16
Einordnung: Akutschwere ≠ Rest-GdB · Hirnschaden 40
Ergebnis: Organisches Psychosyndrom nach schwerem SHT: Hirnschaden selbst GdB 40; wegen zusätzlicher ausgeprägter Fazialisparese wurde das Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ insgesamt mit 50 bewertet.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- am Unfallort Glasgow-Coma-Scale 4 und damit schweres SHT
- Schädelbasisfraktur, traumatische Blutungen
- später keine gravierenden kognitiven und mnestischen Defizite objektiviert
- keine fortbestehende schwere affektive Störung
- zusätzliche funktionell relevante Fazialisparese mit Problemen beim Essen, Trinken, Sprechen und Lachen
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Besonders wichtig gegen eine schematische Bewertung nach der Akutschwere. Der GdB richtet sich nach den bleibenden Ausfallserscheinungen. Die Entscheidung muss zugleich präzise gelesen werden: 40 betrifft den Hirnschaden; 50 das gesamte Funktionssystem einschließlich Fazialisparese.
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8. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
06.11.2014 – L 11 SB 178/10
Einordnung: Gering · GdB 30
Ergebnis: Hirnschaden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung: Einzel-GdB 30.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- leichte kognitive Störung nach Schädel-Hirn-Trauma
- nur diskrete Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit
- normgerechtes intellektuelles Leistungsvermögen
- leichte Einschränkungen der Aufmerksamkeit
- nur leicht geminderter Antrieb und leichte Depressivität
- später lediglich leicht verminderte Kurzzeitgedächtnisspanne; Aufmerksamkeit und Denken hatten sich zurückgebildet
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Sehr brauchbarer 30er-Referenzfall. Leichte kognitive und psychische Restbefunde ohne deutliche Alltagswirkung überschreiten den unteren Wert des Rahmens 30–40 nicht.
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9. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 8. Senat
21.06.2013 – L 8 SB 1998/10
Einordnung: Unterhalb 3.1.1 · GdB 20
Ergebnis: Altes Schädel-Hirn-Trauma ohne wesentliche aktuelle hirnorganische Funktions- oder Leistungsbeeinträchtigung: GdB 20; offene Hirnverletzung nicht nachgewiesen.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- keine wesentlichen psychischen Beeinträchtigungen aus dem alten SHT
- Kopfschmerz eher der HWS zugeordnet
- Tinnitus ohne besondere Funktionsauswirkung
- Schwindel gering und teilweise anderweitig erklärbar
- kein Nachweis einer offenen Hirnverletzung
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Wichtiger Eingangsschwellenfall. Ein nachgewiesener alter Hirnschaden führt nicht automatisch in den Bereich 30–100. Fehlen später relevante hirnorganische Funktions- und Leistungsbeeinträchtigungen, kann GdB 20 ausreichen; der Mindestwert 30 setzt bei der Sonderregel einen Nachweis der offenen Hirnverletzung voraus.
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10. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. Senat
02.02.2012 – L 13 SB 210/10
Einordnung: Schwer · GdB 100
Ergebnis: Nach Schlaganfall schwere Leistungsbeeinträchtigung; GdB 100 aufgrund integrierter Gesamtbewertung.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- Sprechstörung mit deutlicher Kommunikationsstörung
- sehr seltene epileptische Anfälle
- leichte Restlähmung und Tonusstörung
- Neglect und Gesichtsfeldeinengung
- leichte Hirnleistungsschwäche mit Konzentrations- und Ausdauerstörungen
- depressives Syndrom und ausgeprägte soziale Rückzugsdynamik
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Leitentscheidung für den oberen Bereich und für das Verbot einer isolierten Addition. Erst die wechselseitige Verstärkung – etwa Verunsicherung durch Hirnleistungsschwäche und Neglect, dadurch verschärfte Kommunikationsprobleme und sozialer/depressiver Rückzug – rechtfertigte die Gesamtbewertung mit 100.
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11. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 7. Senat
22.12.2011 – L 7 SB 46/10
Einordnung: Gering · GdB höchstens 30
Ergebnis: Hirninfarkt mit leichter sensomotorischer Linksseitensymptomatik, leichter Feinmotorikstörung, Schwindel und Kopfschmerz: Einzel-GdB höchstens 30.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- nur leichte Halbseitensymptomatik
- leichte Feinmotorikstörung
- erhebliche geklagte Gang-, Wortfindungs-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen ärztlich nicht bestätigt
- Dysthymie durfte nicht doppelt bewertet werden
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Guter 30er-Schlaganfallvergleich. Für eine Höherbewertung reichen subjektiv geschilderte schwerere Defizite nicht, wenn sie sich in der fachärztlichen Befunderhebung nicht bestätigen. Der Senat bezeichnete 30 bereits als großzügig.
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12. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 7. Senat
22.02.2011 – L 7 SB 10/08
Einordnung: 3.1.2 Restlähmung · GdB 30
Ergebnis: Nach Mediainfarkt verblieb eine zerebral bedingte Teillähmung mit leichten Restlähmungen und Tonusstörungen: Einzel-GdB 30.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- leichte residuale, arm- und distal betonte Hemiparese links
- Feinmotorikstörung der linken Hand
- leichte Stand- und Gangunsicherheit
- keine gravierenden psychischen Störungen
- keine relevanten Sprach-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Kein allgemeiner 3.1.1-Schwellenfall, sondern ein sauberer Anwendungsfall des speziellen Syndroms „zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen“ nach Nr. 3.1.2. Er zeigt, dass ein führendes motorisches Restsyndrom unmittelbar mit dem dortigen Tabellenwert bewertet werden kann.
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13. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 7. Senat
21.02.2011 – L 7 SB 52/10
Einordnung: Leitfall 30/40/50 · GdB 40
Ergebnis: Hirnschaden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung; Ausschöpfung des Rahmens 30–40 auf GdB 40, GdB 50 abgelehnt.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- deutliche Defizite von Aufmerksamkeit und Konzentration
- unter Zeitdruck deutlich verlangsamte Arbeitsweise mit vielen Fehlern
- eingeschränktes verbales Gedächtnis
- eingeschränkte exekutive Funktionen und unsichere Planung
- vorzeitige Erschöpfbarkeit/Fatigue
- gleichzeitig überwiegend durchschnittliche Testleistungen, volle Orientierung und erhebliche berufliche/alltägliche Kompensation
- vollschichtige Tätigkeit, tägliche lange Wege, Einkauf und Führung zweier Haushalte
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Der wichtigste negative Vergleichsfall zur Schwelle 50. Objektiv deutliche Defizite reichen für sich allein noch nicht; solange die Gesamtleistungsfähigkeit in Alltag und Beruf in erheblichem Umfang erhalten und kompensierbar ist, kann es beim oberen Wert des Bereichs „gering“ bleiben.
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14. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. Senat
08.12.2010 – L 13 SB 112/07
Einordnung: Vergleich GdB 60
Ergebnis: Neurologischer Komplex zunächst GdB 50; ab April 2009 nach weiterem Mediainfarkt mit Hemiparese und Gangstörung/Gehhilfenbedarf GdB 60; Gesamt-GdB 100 aufgrund weiterer erheblicher Leiden.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- toxische Enzephalitis mit Gleichgewichts- und Gangstörungen und hirnorganischem Psychosyndrom
- vor 2009 Bewertung des neurologischen Komplexes mit 50
- ab 07.04.2009 zusätzlicher Mediainfarkt
- Hemiparese rechts und Gangstörung mit erforderlicher Gehhilfe
- Sachverständiger bewertete den neurologischen Komplex ab 2009 mit 60; Senat übernahm dies
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Einer der wenigen konkreten 60er-Fälle. Er sollte aber nicht als abstrakte 50/60-Grenzformel missverstanden werden: Die Höherbewertung beruht auf einem fortgeschrittenen neurologischen Mischbild nach zusätzlichen ZNS-Läsionen. Gerade deshalb ist er als positiver Vergleich für eine Ausschöpfung des mittelschweren Rahmens brauchbar.
Ausführliche Aufbereitung der Entscheidung →
15. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. Senat
14.10.2010 – L 13 SB 53/10
Einordnung: Leitfall GdB 50
Ergebnis: Hirnschaden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung: GdB 50.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- geistige Einschränkungen mit Rückstand der schulischen Leistungsfähigkeit
- emotionale Anpassungsstörung bei chronischer Überlastungsreaktion
- erhebliche emotionale Belastung
- Verlust- und Trennungsängste und vermindertes Selbstwertgefühl
- Überforderung und rasche Panik in irritierenden oder komplexen Situationen
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Besonders anschauliche Konkretisierung des Begriffs „im Alltag deutlich“. Bei Kindern und Jugendlichen treten schulische Leistungsfähigkeit, altersgemäße Bewältigung komplexer Situationen und emotionale Anpassung an die Stelle der beruflichen Indizien des Erwachsenenlebens. Die Gesamtauswirkungen rechtfertigten den unteren Wert 50.
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16. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. Senat
10.06.2010 – L 13 SB 124/07
Einordnung: Mittelschwer · GdB 50
Ergebnis: Hirndurchblutungs- und Gleichgewichtsstörungen wurden mit Einzel-GdB 50 nach Nr. 3.1.1 bestätigt.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- neurologischer Hauptkomplex Hirndurchblutungs- und Gleichgewichtsstörungen
- Sachverständigenbewertung 50 vom Senat nicht beanstandet
- weitere orthopädische und internistische Funktionssysteme für Gesamt-GdB relevant
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Bestätigt den unteren Tabellenwert 50 für eine mittelschwere Leistungsbeeinträchtigung, enthält aber nur eine knappe eigenständige Schwellenbegründung. Daher als ergänzender Vergleich, nicht als Leitfall für die 40/50-Grenze, einzuordnen.
Ausführliche Aufbereitung der Entscheidung →
17. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
11.03.2010 – L 6 SB 5968/08
Einordnung: Leitfall GdB 40 / gegen 50
Ergebnis: Organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung: GdB 40; GdB 50 abgelehnt.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- vollschichtige Beschäftigung als Diplom-Ingenieur im Verkauf
- Vergesslichkeit, Umständlichkeit, Wortfindungsprobleme, Unsicherheit und verlangsamtes Arbeiten
- Fehleranfälligkeit und Einschränkungen insbesondere unter Stress/Zeitdruck
- keine nachgewiesene verminderte Einsatzfähigkeit im Sinne einer Gefährdung der Berufstätigkeit
- keine wesentlichen familiären oder sozialen Einschränkungen
- erhaltene Tagesstruktur mit Einkauf, gemeinsamem Abendessen, Kartenspielen/Zahlenrätseln, Spaziergängen und Nachrichten
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Einer der besten 40/50-Abgrenzungsfälle. Der Senat akzeptiert erhebliche Leistungsdefizite, verneint aber den qualitativen Sprung zu 50, solange sie Beruf, Familie und sozialen Alltag nicht in dem für eine mittelgradige Störung erforderlichen Umfang beeinträchtigen.
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18. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
30.03.2010 – L 11 SB 321/08
Einordnung: Schwer · GdB 70
Ergebnis: Schwerer Hirnschaden mit psychischen Störungen: Herabsetzung auf GdB 70; höherer Wert abgelehnt.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- relative Verselbständigung im Alltag
- keine erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mehr
- Integration in einen Fußballverein
- Lesen und Erfassen des Gelesenen möglich
- Orientierung mithilfe eines Stadtplans und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel selbständig möglich
- bei täglichen Verrichtungen unter lockerer Kontrolle im Wesentlichen selbständig
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Bester positiver Vergleich für den unteren Rand des schweren Bereichs. Die Entscheidung zeigt, dass GdB 70 noch mit beachtlicher Restselbständigkeit vereinbar sein kann; gerade diese Restselbständigkeit und soziale Einbindung können jedoch eine Ausschöpfung Richtung 80–100 ausschließen.
Ausführliche Aufbereitung der Entscheidung →
19. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. Senat
04.03.2008 – L 13 SB 219/06
Einordnung: Gering · GdB 30–40 / kein 50
Ergebnis: Hydrocephalus mit leichten bis mäßigen Funktionsbeeinträchtigungen; ein GdB 50 wurde verneint.
Für die Einordnung besonders wichtig:
- nach Shunt-Revision zunächst sehr guter und stabiler Zustand
- später leichte bis mäßige typische Hydrocephalus-Symptome
- erfolgreicher Realschulabschluss und beruflicher Werdegang als Hinweis auf nur geringgradige Auswirkungen
- neuropsychologisch einzelne unterdurchschnittliche Leistungen bei im Übrigen unauffälligem schlussfolgernden Denken und Handlungsplanung
- kognitive, motorische und weitere Folgen durften nicht als Einzelwerte addiert werden
Bedeutung für Nr. 3.1 VMG: Früher, aber weiterhin sehr instruktiver 40/50-Gegenfall. Besonders wichtig ist die Aussage, dass tatsächlich kompensierte Funktionseinbußen nicht mit einem hypothetischen höheren GdB bewertet werden. Mehrere Folgen innerhalb des Hirnfunktionssystems sind einheitlich zu bewerten und nicht zu addieren.
Ausführliche Aufbereitung der Entscheidung →