Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10.06.2025 – L 11 SB 24/23

NHL – keine Herabsetzung ohne Vollremission

GerichtLandessozialgericht Berlin-Brandenburg
Datum10.06.2025
AktenzeichenL 11 SB 24/23
Zuordnung16.3.1 Lokalisiertes niedrigmalignes NHL

Kernaussage

Ein lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom ist nach Vollremission drei Jahre mit GdB 50 zu bewerten. Ist eine Vollremission nie eingetreten, gilt dies erst recht. Im Herabsetzungsverfahren trägt die Behörde die Beweislast für die wesentliche Änderung.

Bedeutung für die Praxis

Zentrale Entscheidung zu Vollremission, Heilungsbewährung und Beweislast. Das LSG stützt sich ausdrücklich auf den Beiratsbeschluss vom 12./13.11.1997.

Volltext aus der Sammelmappe

Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 242–248. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.

Gericht:                       Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum:            10.06.2025
Aktenzeichen:                  L 11 SB 24/23
ECLI:                          ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0610.L11SB24.23.00
Dokumenttyp:                   Urteil
Quelle:


Normen:                        § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 5 SGB 9 2018, § 152 Abs 3 S 1
                               SGB 9 2018, § 2 Abs 2 SGB 9 2018, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 ... mehr
Zitiervorschlag:               Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2025 – L 11
                               SB 24/23 –, juris


                      Schwerbehindertenrecht - GdB-Neufeststellung - lokalisier-
                      tes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom - Versorgungs-
                     medizinische Grundsätze - Heilungsbewährung von drei Jah-
                       ren nach Vollremission - weiterhin GdB von 50 bei fehlen-
                      der Vollremission - Änderung der Verhältnisse - Beweislast

   Leitsatz

           1. Ein lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom ist nach Teil B Nr 16.3.1 der Anla-
           ge zu § 2 VersMedV nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jah-
           ren (Heilungsbewährung) mit einem GdB von 50 zu bewerten. Dies gilt erst recht, wenn eine
           Vollremission nie eingetreten ist.


           2. In Herabsetzungsverfahren sind die für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden
           beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhält-
           nisse (vgl nur BSG vom 6.12.1989 - 9 RVs 3/89 = SozR 3870 § 4 Nr 3).

   Fundstellen

   ASR 2025, 168-171 (Leitsatz und Gründe)
   Verfahrensgang

   vorgehend SG Potsdam, 23. November 2022, S 34 SB 97/20, Urteil
   Diese Entscheidung zitiert

   Rechtsprechung
   Vergleiche BSG 9. Senat, 6. Dezember 1989, 9 RVs 3/89


   Tenor

                       Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Pots-
                       dam vom 23. November 2022 wird zurückgewiesen.

                       Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für den
                       gesamten Rechtsstreit zu erstatten.

                       Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tatbestand

   Der Kläger wendet sich gegen eine Absenkung seines Grades der Behinderung (GdB) von
             50 auf 30.

   Bei dem 1958 geborene Kläger wurde im Mai 2016 ein follikuläres Non-Hodgkin-Lym-
             phom festgestellt, das mittels Chemotherapie behandelt wurde. Der Beklagte stellte mit
             Bescheid vom 24. August 2016 den GdB wegen eines chronischen Non-Hodgkin-Leidens
             (Einzel-GdB 50) und einer Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10) mit 50 fest.

   Im Auszug aus den medizinischen Daten des Medizinischen Versorgungszentrums wur-
             de nach drei Zyklen Chemotherapie für August 2016 eine gute partielle Remission von
             über 50% angegeben. Nach sechs Zyklen wurde für November 2016 eine weitere Remis-
             sion um ca. 50%, der Restbefund mit 4,5 cm * 1,5 cm angegeben. Dieser Befund wur-
             de in Folgeuntersuchungen bestätigt, für Oktober 2020 ist "SD" für "stable Disease" ver-
             merkt.

   Anfang 2019 leitete der Beklagte eine Nachprüfung von Amts wegen ein. Er ermittelte
             medizinisch und stellte nach Anhörung mit Schreiben vom 27. Mai 2019 mit Bescheid
             vom 8. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2020 unter
             entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2016 ab Bekanntgabe des
             Bescheides den GdB wegen eines chronischen Non-Hodgkin-Leidens (Einzel-GdB 30), ei-
             ner psychischen Minderbelastbarkeit mit funktionellen Organbeschwerden (Einzel-GdB
             10) und einer Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10) mit 30 fest.

   Hiergegen hat der Kläger am 17. März 2020 Klage erhoben.

   Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt. Im Be-
             fundbericht des Medizinischen Versorgungszentrums (Ärztin U) ist als Diagnose unter an-
             derem ein Non-Hodgkin-Lymphom in partieller Remission angegeben worden. In einem
             weiteren Befundbericht hat sie auf ausdrückliche Nachfrage des Sozialgerichts angege-
             ben, es liege ein anderes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom bei follikulärem Lym-
             phom Grad 1 bis 2 vor. Es handele sich um ein lokalisiertes niedrigmalignes Lymphom.
             Dieses sei mit geringen Auswirkungen verbunden. In einem beigefügten Arztbrief des
             C für Tumormedizin vom 17. Mai 2021 ist dargelegt worden, seit der Chemotherapie im
             November 2016 werde der Kläger nach dem "watch & wait"-Konzept beobachtet. Die ra-
             diologischen Kollegen hätten einen konstanten Befund gesehen.

   Das Sozialgericht hat bei dem Psychiater Dr. B ein psychiatrisch-psychotherapeutisches
             Gutachten vom 26. Juli 2022 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung des
             Klägers am 11. Juni 2022 erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der
             Gesamt-GdB betrage 30. Das seelische Leiden sei mit einem "schwachen" Einzel-GdB
             von 20 zu bewerten. Unter Einbeziehung des dem Kläger aktenkundig zugebilligten Ein-
             zel-GdB von 30 für die Non-Hodgkin-Erkrankung und des Einzel-GdB von 10 für das Wir-
             belsäulenleiden sei ein Gesamt-GdB von 30 angemessen.

   Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 23. November 2022 den Bescheid des Beklagten
             vom 8. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2020 auf-
             gehoben. Die zulässige Klage sei auch begründet. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der
             angefochtenen Entscheidung des Beklagten erstrecke sich auf die Zeit vom 11. Juli 2019
             bis zum 28. Februar 2020. Im Vergleich zu den Verhältnissen, die maßgeblich gewesen


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     seien für die Feststellung mit Bescheid vom 24. August 2016, sei es zu keiner wesentli-
     chen Änderung gekommen, sodass der GdB nicht herabzusetzen sei. Im hier in Betracht
     zu ziehenden Zeitraum betrage der GdB weiterhin 50. Zwar stelle es eine Veränderung
     dar, dass während des hier zu betrachtenden Zeitraums im Vergleich zum Zeitpunkt der
     ersten Feststellung keine Chemotherapie durchgeführt worden sei. Auf die fehlende Be-
     handlung des Non-Hodgkin-Lymphoms des Klägers abzustellen und deswegen den GdB
     herabzusetzen, halte das Gericht jedoch für nicht zutreffend. Unzweifelhaft liege bei dem
     Kläger kein hochmalignes Non-Hodgkin-Lymphom vor, was die behandelnde Ärztin auch
     bestätigt habe. Daher richte sich der GdB nach den Vorgaben in Teil B Nr. 16.3.1 der An-
     lage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Dort werde für die chro-
     nische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-
     Lymphome

- mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemein-
        symptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz) ein GdB
        von 30 bis 40,

- mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) ein GdB von 50 bis 70 und

- mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte
        Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung) ein GdB von
        80 bis 100

angenommen. Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome seien nach Vollre-
     mission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) mit
     einem GdB von 50 zu bewerten.

Ein GdB-Rahmen von 30 bis 40 wäre nur eröffnet, wenn es sich um eine chronische lym-
     phatische Leukämie oder ein anderes generalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lym-
     phom handeln würde. Ein generalisiertes Non-Hodgkin-Lymphom liege aber nicht vor.
     Die behandelnde Ärztin habe das bei dem Kläger vorliegende Lymphom als follikuläres
     Non-Hodgkin-Lymphom bezeichnet und ausdrücklich die Frage nach dem Vorliegen ei-
     nes lokalisierten niedrigmalignen Non-Hodgkin-Lymphoms bejaht. Soweit die Beklagten-
     vertreterin in der mündlichen Verhandlung auf ein Beiratsprotokoll von November 2005
     verwiesen habe, wonach beim Non-Hodgkin-Lymphom bei erreichter klinischer Tumor-
     freiheit im Einzelfall eine Heilungsbewährung auch beiNon-Hodgkin-Lymphom analog der
     Heilungsbewährung bei akuter Leukämie möglich sei, sei dieser Beiratsbeschluss hier
     nicht einschlägig, weil kein generalisiertesNon-Hodgkin-Lymphom vorliege. Vielmehr er-
     gebe sich aus einem Beiratsbeschluss von November 1997, dass vor und während ei-
     ner Behandlung des lokalisierten niedrigmalignen Non-Hodgkin-Lymphoms der GdB nicht
     niedriger beurteilt werden könne, als nach Erreichen der Vollremission, sodass der GdB
     bis zum Ablauf der Heilungsbewährung wenigstens 50 betragen müsse. Da bei dem Klä-
     ger angesichts des durchgehend vorhandenen Lymphomrests keine Vollremission einge-
     treten sei, sei kein Raum für die Herabsetzung des GdB.

Gegen das ihm am 15. Dezember 2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Januar
     2023 Berufung eingelegt. Er meint, er habe den GdB zu Recht auf 30 abgesenkt. Im Rah-
     men der eingeleiteten Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung sei Rezi-
     divfreiheit (keine Beschwerden, keine weitere Behandlungsbedürftigkeit, keine wesent-
     liche Progredienz des Lymphomrestes u. a.) festgestellt worden. Maßgeblich sei die Ab-
     grenzung zwischen einem verbliebenen follikulären Non-Hodgkin-Lymphom (dann wei-


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     ter höherer GdB) oder einem lokalisierten niedrigmalignen Non-Hodgkin-Lymphom. Nach
     den bildgebenden Befunden habe ein Lymphomrest vorgelegen, der nicht einem folliku-
     lären Non-Hodgkin-Lymphom zugeordnet werden könne, da histologische Befunde nicht
     vorlägen. Vor diesem Hintergrund erscheine die entsprechende Befundung der behan-
     delnden Ärztin fraglich, sodass das Gericht gegebenenfalls weiteren Beweis hätte erhe-
     ben müssen. Ob eine vollständige Remission erfolgt sei, könne nur über Befunderhebun-
     gen festgestellt werden. Wenn der Kläger darauf verzichte, weil die Ärzte dies ihm emp-
     fohlen hätten, könne dies nicht dazu führen, den GdB dauerhaft weiter mit 50 zu bewer-
     ten.

Der Senat hat bei dem Facharzt für Innere Medizin und Onkologen Dr. G ein medizini-
     sches Gutachten vom 20. Juli 2023 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung
     des Klägers erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der GdB betrage
     30, wobei hier ein chronisches niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom im Stadium 1 mit
     einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei. In dem schwer lesbaren Gutachten lässt sich
     eine Begründung im engeren Sinn für diese Einschätzung nicht finden.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat ein
     Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. L vom 4. Februar
     2025 eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 15. Juli 2024
     erstellt hat und in dem er zu der Einschätzung gelangt ist, der GdB sei mit 50 zu bewer-
     ten. Hier sei das Non-Hodgkin-Lymphom (follikuläres Lymphom abdominell) mit einem
     Einzel-GdB von 50 zu bewerten. Der Einschätzung des Sachverständigen Dr. G sei nicht
     zu folgen, denn eine Vollremission des bei dem Kläger vorliegenden Non-Hodgkin-Lym-
     phoms sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Nach der Bildgebung sei der Tumor bei dem
     Kläger im gesamten Verlauf nachweisbar gewesen.

Bei dem Kläger ist im November 2024 ein diffus großflächiges B-Zell-Lymphom festge-
     stellt worden. Der Beklagte hat außerhalb des vorliegenden Verfahrens mit Bescheid
     vom 6. Februar 2025 mit Wirkung ab dem 13. November 2024 den GdB mit 100 festge-
     stellt.

Auf Hinweis des Berichterstatters, wonach die Berufung des Beklagten keinen Erfolg
     haben dürfte, hat der Beklagte eine ärztliche Stellungnahme zu den Gerichtsakten ge-
     reicht. Der Lymphomrest könne nicht sicher einem follikulären Lymphom zugeordnet
     werden. Histologische Befunde lägen nicht vor. Es sei nicht eindeutig belegt worden,
     dass es sich um das Vorliegen eines lokalisierten niedrigmalignen Non-Hodgkin-Lym-
     phoms handele. Beschwerden seien nicht beschrieben worden. Schwerbehindertenrecht-
     lich würden aber gesundheitliche Beeinträchtigungen und nicht Diagnosen bewertet.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. November 2022 aufzuheben und
             die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.


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   Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
         sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genom-
         men.

Entscheidungsgründe

   Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden,
         weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124
         Abs. 2 SGG i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.

   Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, das Urteil des Sozialgerichts
         zutreffend. Die der Berufung zugrunde liegende Klage ist als reine Anfechtungsklage im
         Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Der angegriffene Bescheid erschöpft sich in
         der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Beschei-
         des vom 24. August 2016). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 8. Juli 2019
         in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2020 ist rechtswidrig und
         verletzt den Kläger in seinen Rechten.

   Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formelle Bedenken nicht
         bestehen, ist hier § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Da-
         nach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung
         mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
         Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ein-
         tritt. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier nicht vor. Maßgeb-
         lich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dabei der
         Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Bescheides und des Widerspruchsbescheides (vgl.
         dazu eingehend Urteil des Senats vom 6. November 2014 - L 11 SB 178/10; auch Bun-
         dessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 27. Mai 2020 - B 9 SB 67/19 B - juris), hier nach
         § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X zwischen dem 11. Juli 2019 und dem 28. Februar 2020.

   Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für
         die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vor-
         liegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstel-
         lung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind seit dem 1. Janu-
         ar 2009 die in der Anlage zu § 2 VersMedV vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412)
         festgelegten "versorgungsmedizinischen Grundsätze" zu beachten, die durch die Ver-
         ordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom
         17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153)
         und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie durch Gesetze vom 23. Dezember
         2016 (BGBl. I Seite 3234), vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2541) und vom 12. Dezember
         2019 (BGBl. I Seite 2652) Änderungen erfahren haben.

   Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in
         Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer
         Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beein-
         trächtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Bezie-
         hungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 Vers-
         MedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und
         inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind
         und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und


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     inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig
     verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die
     den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeein-
     trächtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung grö-
     ßer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10
     oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu
     werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesund-
     heitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu
     einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktions-
     störungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine we-
     sentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee)
     der Anlage zu § 2 VersMedV).

Der GdB betrug auch im maßgeblichen Prüfungszeitraum jedenfalls 50. Der Senat ver-
     weist einleitend auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Gründe der angefochtenen Ent-
     scheidung, denen er nach eigener Prüfung folgt (§ 153 Abs. 2 SGG) und denen er kaum
     was hinzufügen kann.

Beim Kläger bestand bei Erstfeststellung mit Bescheid vom 24. August 2016 wie auch im
     hier maßgeblichen Prüfungszeitraum ein lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lym-
     phom, das nach Teil B Nr. 16.3.1 der Anlage zu § 2 VersMedV nach Vollremission (Besei-
     tigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) mit einem GdB
     von 50 zu bewerten ist. Diese Tumorklassifikation ist von der behandelnden Ärztin ein-
     deutig bestätigt worden. Eine Vollremission ist nach Lage der Akten nie eingetreten, so
     dass im Zusammenspiel mit dem vom Sozialgericht genannten Beschluss des Ärztlichen
     Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom
     12./13. November 1997 der GdB im streitigen Prüfungszeitraum weiter mit 50 zu bewer-
     ten war. Die Einschätzung des Beirats wird im Übrigen auch durch einen einfachen recht-
     lichen "Erst-Recht-Schluss" bestätigt: Denn wenn der GdB nach Vollremission 50 beträgt,
     muss dies erst Recht gelten, solange noch keine Vollremission eingetreten ist. Der Bei-
     ratsbeschluss vom 8./9. November 2005 bezieht sich auf ein generalisiertes Non-Hodg-
     kin-Lymphom und ist schon deshalb hier nicht einschlägig. Übrigens geht auch der Be-
     klagte ausweislich der Berufungsbegründung vom 28. März 2023 – jedenfalls mitunter -
     von einem lokalisierten niedrigmalignen Non-Hodgkin-Lymphom aus. Und dass insoweit
     keine Vollremission eingetreten ist, ergibt sich außer aus den Befunden auch aus einer
     gutachtlichen Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes vom 25. April 2019,
     nach der zwar eine gute, aber eben auch nur eine partielle Remission eingetreten ist.
     Der Hinweis des Beklagten, im Rahmen der eingeleiteten Nachuntersuchung nach Ablauf
     der Heilungsbewährung sei Rezidivfreiheit (keine Beschwerden, keine weitere Behand-
     lungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz des Lymphomrestes u. a.) festgestellt
     worden, ist zum einen zirkelschlüssig, weil er eine Heilungsbewährung unterstellt, die
     gerade fraglich ist. Er ist zum anderen widersprüchlich, weil er von einem Lymphomrest
     ausgeht, der einer Vollremission entgegen steht. Der Hinweis, maßgeblich sei die Ab-
     grenzung zwischen einem verbliebenen follikulären Non-Hodgkin-Lymphom (dann weiter
     höherer GdB) oder einem lokalisierten niedrigmalignen Non-Hodgkin-Lymphom, ist unzu-
     treffend, auch im letzteren Fall ist von Heilungsbewährung erst nach Vollremission aus-
     zugehen. Der Hinweis auf die nicht eindeutige Zuordnung des Lymphomrests ist schlicht
     unverständlich. Bei dem Kläger ist nach der Chemotherapie eine partielle Remission fest-
     gestellt und schließlich ein dauerhafter Restbefund beschrieben worden. Soweit der Be-
     klagte alternativ hierzu eine fokal aktivierte Arthrose oder eine Narbe in Erwägung zieht,


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     scheint dies doch reichlich spekulativ zu sein, die behandelnden Ärzte haben sich in die-
     se Richtung jedenfalls nicht geäußert. Der Senat hat bei der Befundlage keinen Zweifel,
     dass das lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphom vorliegend nicht voll remit-
     tiert ist, eine nur partielle Remission haben die behandelnden Ärzte bestätigt. Abgese-
     hen davon gingen etwaige Restzweifel ohnehin zu Lasten des Beklagten, der in Herab-
     setzungsverfahren beweispflichtig für die die GdB-Absenkung rechtfertigende wesent-
     liche Änderung der Verhältnisse ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs
     3/89, juris).

Dass, worauf der versorgungsärztliche Dienst des Beklagten grundsätzlich richtig hin-
     weist, im Schwerbehindertenrecht gesundheitliche Beeinträchtigungen und nicht Dia-
     gnosen bewertet werden, gilt gerade für Krebserkrankungen nur eingeschränkt (vgl.
     auch Teil A Nr. 2 h) VersMedV).

Was die Sachverständigengutachten betrifft, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die
     Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist. Dabei müssen die Instanz-
     gerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstö-
     rungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemes-
     sung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5
     und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen
     auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Ver-
     fahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Ver-
     hältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichti-
     gen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R, juris). Hier ist nach obigen
     Ausführungen von einem lokalisierten niedrigmalignen Non-Hodgkin-Lymphom auszu-
     gehen, dessen Bewertung sich aus Teil B Nr. 16.3.1 der Anlage zu § 2 VersMedV in Ver-
     bindung mit dem Beiratsbeschluss vom 12./13. November 1997 ergibt. Soweit Dr. G den
     Standpunkt des Beklagten bestätigt hat, fehlt jeder Bezug zu den versorgungsmedizini-
     schen Grundsätzen und damit auch eine Begründung für die GdB-Bewertung. Dr. B hat
     die GdB-Bewertung für die Krebserkrankung lediglich übernommen und sich inhaltlich
     nur zu seinem psychiatrischen Fachgebiet geäußert. Dr. L hat bestätigt, dass hinsichtlich
     der Krebserkrankung zu keinem Zeitpunkt eine Vollremission eingetreten ist. Dieser Ein-
     schätzung ist zu folgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
     SGG nicht vorliegt.


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