Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16
Allogene Stammzelltransplantation – Graft-versus-Host-Disease nach Heilungsbewährung
| Gericht | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg |
|---|---|
| Datum | 11.02.2025 |
| Aktenzeichen | L 11 SB 107/24 |
| Zuordnung | 16.8 Stammzelltransplantation |
Nach Ablauf der dreijährigen Heilungsbewährung gilt der Mindest-GdB 30. Eine Erhöhung hängt von den konkret verbliebenen Auswirkungen und Organschäden ab. Im Fall waren GvHD-Folgen an Augen, Mund/Rachen, Haut/Schleimhäuten und Urogenitalsystem sowie Erschöpfbarkeit zu würdigen.
Wichtig für die Prüfung, wann der Mindestwert 30 ausreicht und wann zusätzliche Transplantations- bzw. Organfolgen eine höhere Bewertung tragen.
Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 249–256. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 11.02.2025
Aktenzeichen: L 11 SB 107/24
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:0211.L11SB107.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 404 Abs 1 ZPO, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152
Abs 3 SGB 9 2018, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10
Zitiervorschlag: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2025 – L
11 SB 107/24 –, juris
Sozialgerichtliches Verfahren - Einholung von Sachver-
ständigengutachten (hier zur Neubewertung des GdB nach
Ablauf der Heilungsbewährung) - gerichtliches Ermes-
sen bei der Auswahl von Sachverständigen - grundsätz-
lich keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Facharztes
Leitsatz
Das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigen-
gutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachen-
gericht nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404 Abs 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) ein-
geräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise
eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhan-
denen Gutachten grobe Mängel anhaften (vgl BSG vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B = juris).
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 18. April 2024, S 24 SB 78/21, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BSG 9. Senat, 11. Juli 2023, B 9 SB 4/23 B
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt
(Oder) vom 11. April 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des So-
zialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung (GdB)
auf unter 50.
Bei dem 1977 geborenen Kläger war im Dezember 2016 eine Leukämie (B-Vorläufer-
Leukämie <Common-ALL> mit Translokation t<9;22>; BCR-ABL1 pos) diagnostiziert
worden, die unter anderem im März 2017 mittels Stammzelltransplantation und Chemo-
therapie therapiert worden war. Der Beklagte bewertete mit Bescheid vom 6. Juni 2018
deswegen den GdB mit 100. Wie in dem Bescheid angekündigt worden war, leitete der
Beklagte eine Nachprüfung von Amts wegen ein. Nach medizinischen Ermittlungen und
Anhörungen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2020 mit Wirkung ab
Bekanntgabe des Bescheides den GdB unter entsprechender Aufhebung des Beschei-
des vom 6. Juni 2018 nur noch mit 30 wegen Restbeschwerden nach ausgeheilter Leuk-
ämie fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchs-
bescheid vom 18. März 2021 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12. April 2021 Klage erhoben, die er unter anderem unter
Vorlage eines nervenärztlichen Befundberichts der Fachärztin für psychotherapeutische
Medizin und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sc vom 3. Mai 2021 begrün-
det hat. In dem Befundbericht waren eine mittelschwere depressive Störung, eine An-
passungsstörung und eine Polyneuropathie im Stadium I mitgeteilt worden. Der Beklagte
hat mit Schriftsatz vom 15. September 2021 nach Auswertung des Befundberichtes ein
Teilanerkenntnis abgegeben, wonach der GdB ab dem 27. Januar 2021 40 betrage. Dem
Schriftsatz ist eine ärztliche Stellungnahme beigefügt gewesen, wonach eine psychische
Störung mit erst kurzer Behandlungsdauer mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 angenommen,
den Rechtsstreit darüber hinaus aber fortgesetzt.
Das Sozialgericht hat, nachdem mehrere als Sachverständige benannte Ärzte den Gut-
achtenauftrag zurückgegeben haben, bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A ein
allgemeinmedizinisches Gutachten vom 12. Oktober 2022 eingeholt, das dieser nach
ambulanter Untersuchung des Klägers am 15. September 2022 erstellt hat und indem
er zu der Einschätzung gelangt ist, die bei dem Kläger vorliegende Graft-versus-Host-Di-
sease nach Stammzelltransplantation im März 2017 mit anhaltenden Beschwerden im
Bereich der Augen, des Mund-Rachenraums, der (Schleim)Häute und des Urogenitalsys-
tems und subjektiver Erschöpfbarkeit sei mit einem GdB von 30 zu bewerten. Die aku-
te lymphatische Leukämie sei nach Stammzelltransplantation im März 2017 als ausge-
heilt zu bewerten. Nach Ablauf der dreijährigen Heilungsbewährung sei der GdB daher
von 100 auf 30 abzuändern. Als verbliebene Auswirkungen der Stammzelltransplantation
seien die Graft-versus-Host-Disease und die damit verbundenen anhaltenden Beschwer-
den bereits in weitem Rahmen in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Einzel-GdB von
nicht niedriger als 30 mitberücksichtigt. Dies gelte umso mehr, wenn man im persönli-
chen Kontakt mit dem Kläger im Rahmen der heutigen Begutachtung kaum über die Al-
tersnorm hinausgehende klinisch-funktionelle Einschränkungen objektivieren könne. Ein
dauerhaftes seelisches Leiden liege entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht vor.
Dies würde auch dann gelten, wenn man davon ausginge, dass im Zeitraum von Ende Ja-
nuar bis Ende April 2021 bei insgesamt nur fünf Konsultationen ein leichtes seelisches
Leiden bestanden haben könnte.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 Einwände gegen das Gutachten des
Sachverständigen formuliert. Er hat außerdem einen Arztbrief des Augenklinik C - vom
13. Januar 2023 zu den Gerichtsakten gereicht. Der Sachverständige hat in einer ergän-
zenden gutachtlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2023 hierzu erklärt, es ergäben
sich daraus keine neuen Erkenntnisse, er halte an den Einschätzungen in seinem Gut-
achten fest. Nach weiterem Vortrag des Klägers hat das Sozialgericht Befundberichte
bei dem Augenklinik C - und bei dem H Klinikum - Zentrum für Pathologie, Onkologie
und Palliativmedizin - Klinik für Pathologie und Stammzelltransplantation - eingeholt. Der
Beklagte hat zu den neu eingeholten Befundberichten Stellung genommen und erklärt,
hieraus ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Klageabhilfe. Das Sozialgericht hat bei
dem Sachverständigen Dr. A weitere gutachtliche Stellungnahmen hierzu und zu einem
von dem Kläger eingereichten Arztbrief des Augenklinik C - vom 20. Oktober 2023 und
einem von dem Kläger ebenfalls eingereichten MRT-Befund des rechten Hüftgelenkes
vom 9. Oktober 2023 eingeholt. In diesen vom 8. und vom 15. Januar 2024 hat der Sach-
verständige im Wesentlichen erklärt, er bleibe bei seiner Einschätzung.
Das Sozialgericht hat die auf den Erhalt eines GdB von 50 gerichtete Klage durch Urteil
vom 11. April 2024 abgewiesen bei einer Kostenquote von einem Drittel. Die zulässige
Anfechtungsklage sei nicht begründet. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des angegriffenen Widerspruchs-
bescheides im März 2021. Nach Teil B Nr. 16.8 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedi-
zin-Verordnung (VersMedV) sei nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dau-
er von drei Jahren (Heilungsbewährung) ein GdB von 100 vorgesehen. Danach sei der
GdB nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch
nicht niedriger als 30, zu bewerten. Danach sei nach der Stammzelltransplantation im
März 2017 die dreijährige Heilungsbewährung abzuwarten gewesen. In der Folge sei es
zu keinem Rezidiv gekommen, sodass die Heilungsbewährung im März 2020 abgelau-
fen sei. Nach Ablauf der Heilungsbewährung betrage der GdB hier nur noch 30. Dieser
Mindestwert sei hier auch nicht aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden Einschränkun-
gen anzuheben. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten von
Dr. A. Danach habe im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eine Graft-
versus-Host-Disease nach Stammzelltransplantation im März 2017 mit anhaltenden Be-
schwerden im Bereich der Augen, des Mund-Rachenraums, der (Schleim)Häute und des
Urogenitalsystems und subjektiver Erschöpfbarkeit bestanden. Eine aggressive Therapie
habe zu dieser Zeit bei dem Kläger nicht stattgefunden. Bis Ende 2021 habe eine Medi-
kation mit Rapamune und dem Virostatikum Aciclovir stattgefunden, wobei es sich inso-
weit nach den Feststellungen in dem Gutachten um keine aggressive Therapieform han-
dele. Daneben hätten lokale Therapien insbesondere im Bereich der Augen stattgefun-
den, die allein jedoch keine Behinderung darstellten. Für den Bereich der Augen seien im
relevanten Zeitpunkt Kalkablagerungen in der Hornhaut dokumentiert worden. Der Klä-
ger habe gegenüber dem Sachverständigen als störend beschriebene Reizzustände an-
gegeben. Dokumentiert seien insoweit eine ausgeprägte Entzündungsreaktion der Au-
gen und eine zeitweise Lichtempfindlichkeit. Der beidseitige Visus von 0,7 habe nach
Teil B Nr. 4 der Anlage zu § 2 VersMedV keine GdB-Relevanz. Am 22. Februar 2021 sei
eine Stabilisierung der Entzündungsaktivität der Augen angegeben worden und im April
2021 ein guter Zustand. Insoweit ergebe sich aus den Beeinträchtigungen im Bereich
der Augen kein Grund, den GdB von 30 zu erhöhen. Gleiches gelte für die Graft-versus-
Host-Disease der Schleimhäute und der Leber. Insoweit sei für die Leber am 22. Febru-
ar 2021 ein rückläufiger Befund bei nur noch minimaler Erhöhung der Laborwerte mitge-
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teilt worden. Funktionelle Auswirkungen aufgrund einer Gesundheitsstörung der Leber
seien bei dem Kläger nicht dokumentiert. Der Allgemeinzustand des Klägers sei für En-
de 2020/Anfang 2021 als gut angegeben worden. Eine GdB-Relevanz der leicht erhöh-
ten Werte und der sonografischen Hinweise für eine leichte Fettleber ergäben sich nicht.
Der Zustand der Schleimhäute des Klägers im Mund-Rachenraum sei unter lokaler Thera-
pie als gut kontrolliert eingestuft worden. Pathologische Befunde insoweit seien für 2020
nicht mitgeteilt worden. Im Februar 2021 sei eine Aphte der Lippe angegeben worden,
im Übrigen sei die Graft-versus-Host-Disease der Mundschleimhaut gut kontrolliert ge-
wesen. Im April und Juni 2021 seien jeweils keine pathologischen Befunde der Schleim-
häute angegeben worden. Auch insoweit ergäben sich daher keine Anhaltspunkte da-
für, den GdB von 30 zu erhöhen. Gleiches gelte für einen Testosteronmangel, denn eine
Unfruchtbarkeit sei in den Befundberichten nicht dokumentiert worden, auch keine Un-
tersuchung der Spermien. Gleiches gelte für Lymphödeme, die bei dem Kläger ebenfalls
in nicht GdB-relevanter Form nachgewiesen seien. Aus einer Polyneuropathie der Füße
würden sich bei dem Kläger ausweislich des Sachverständigengutachtens ebenfalls kei-
ne funktionellen Einschränkungen ergeben. Dauerhafte funktionelle Auswirkungen am
Bewegungsapparat wie auch eine relevante Nierenfunktionsstörung seien bei dem Klä-
ger ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch eine Einschränkung der Lungenfunktion recht-
fertige hier keinen GdB und auch keine Erhöhung des GdB von 30. Teil B Nr. 8.3 der An-
lage zu § 2 VersMedV verlange insoweit eine dauernde Einschränkung der Lungenfunk-
tion, die bei dem Kläger nicht vorliege. Insoweit sei im April 2020 einmalig ein leicht re-
duzierter FEV1-Wert von 76 % neben sonst normalen statischen und dynamischen Lun-
genfunktionswerten dokumentiert worden. Im November 2020 seien normale statische
und biometrische Werte und eine normale Blutgasanalyse erhoben worden. Auch bei der
Untersuchung durch den Sachverständigen hätten sich alle statischen und dynamischen
Lungenfunktionswerte deutlich im Normalbereich bewegt. Auch psychische Beschwerden
rechtfertigten hier keinen höheren GdB. Nach Einschätzung des Sachverständigen lägen
bei dem Kläger keine über die krankheitsimmanenten seelischen Begleiterscheinungen
hinausgehenden Beschwerden vor. Insoweit sei die Stimmung des Klägers als gut be-
schrieben worden, eine Depressivität, eine relevante Ängstlichkeit oder anderweitige pa-
thologische Auslenkungen seien nicht festgestellt worden. Insoweit hätten bei dem Klä-
ger lediglich fünf psychotherapeutische Vorgespräche von Januar bis April 2021 stattge-
funden. Eine medikamentöse Behandlung habe es nicht gegeben. Alles in allem würden
die üblichen seelischen Begleiterscheinungen bei dem hier vorliegenden GdB von 30 be-
reits berücksichtigt. Erheblich höhere seelische Begleiterscheinungen seien bei dem Klä-
ger nicht nachgewiesen. Ein höherer GdB folge auch nicht aus einem Vergleich zu den
Bewertungsvorgaben von Teil B Nr. 16.11 der Anlage zu § 2 VersMedV. Darin werde bei
Immundefekten bei trotz Therapie erhöhter Infektanfälligkeit ein GdB von 20 bis 40 vor-
gesehen, sodass daraus, selbst wenn man mit dem Kläger von einer erhöhten Infektan-
fälligkeit ausgehe, kein höherer GdB als 30 folge. Es bestehe auch keine Tendenz zu ei-
ner schweren Beeinträchtigung aufgrund Infektanfälligkeit, die einen GdB von 40 recht-
fertigen könnte. Ein GdB von 50 sei vorgesehen bei trotz Therapie neben erhöhter Infekt-
anfälligkeit auch außergewöhnlichen Infektionen (ein bis zweimal pro Jahr). Derartige au-
ßergewöhnliche Infektionen seien bei dem Kläger nicht dokumentiert. Die Annahme des
Klägers, dass bereits ein bis zwei Infekte pro Jahr einen GdB von 50 rechtfertigten, erge-
be sich nicht aus den Vorgaben der GdB-Tabelle. Ausweislich des Sachverständigengut-
achtens liege zudem bei dem Kläger bei maximal quartalsweise angegebenen Infekten
keine erhöhte Infektanfälligkeit vor.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 25. April 2024 zugestellte Urteil am 14. Mai 2024 Be-
rufung eingelegt. Zur Begründung hat er auf die Schwierigkeiten des Sozialgerichts hin-
gewiesen, einen geeigneten Sachverständigen zu finden. Er meint, das Gutachten sei
letztlich fachfremd erstellt worden. Insoweit hätte ein Facharzt für Innere Medizin mit
den Zusatzqualifikationen auf dem Gebiet der Hämatologie und Onkologie oder speziel-
len Kenntnissen auf dem Gebiet der Bluttransfusionsmedizin herangezogen werden müs-
sen. Die zahlreichen Einzelbeschwerden rechtfertigten in seinem Fall die Anhebung des
Mindest-GdB von 30. Seine bis Ende 2021 eingenommenen Medikamente verursachten
erheblichen Nebenwirkungen. Soweit das Sozialgericht auf eine mangelnde Dokumen-
tation einer Unfruchtbarkeit und eine mangelnde Untersuchung der Spermien hinweise,
sei der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Denn der Kläger habe bereits mit seinem
Widerspruch den Befund des Facharztes für Urologie Dr. S an den Beklagten übermittelt.
Hierin seien atrophe Hoden und Hypogonadismus diagnostiziert worden.
Der Senat hat bei dem Urologen Dr. S einen Befundbericht eingeholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2024 aufzuheben
und den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2020 in der Gestalt des Wi-
derspruchsbescheides vom 18. März 2021 in der Fassung des Teilanerkenntnis-
ses vom 15. September 2021 insoweit aufzuheben, als ein GdB von weniger als
50 festgestellt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zu dem von dem Senat eingeholten Be-
fundbericht hat der Beklagte eine ärztliche Stellungnahme zu den Gerichtsakten ge-
reicht, wonach nach Teil B Nr. 13.2 der Anlage zu § 2 VersMedV bei einer diagnostizier-
ten Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung ein GdB von 20 zu
berücksichtigen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genom-
men.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden,
weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, das Urteil des Sozialgerichts zutref-
fend. Die der Berufung zugrunde liegende Klage ist als reine Anfechtungsklage im Sinne
des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Der angegriffene Bescheid erschöpft sich in der teil-
weisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Bescheides vom
6. Juni 2018). Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 7. September 2020 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2021 in der Fassung des Teilaner-
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kenntnisses vom 15. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in sei-
nen Rechten.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formelle Bedenken nicht
bestehen, ist hier § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Da-
nach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung
mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ein-
tritt. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier insoweit vor, als im
maßgeblichen Prüfungszeitraum nur noch ein GdB von allenfalls 40 (ab den 27. Januar
2021) vorlag. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Be-
scheides ist dabei der Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Bescheides und des Wider-
spruchsbescheides (vgl. dazu eingehend Urteil des Senats vom 6. November 2014 - L
11 SB 178/10; auch BSG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - B 9 SB 67/19 B - juris), hier nach
§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X zwischen dem 10. September 2020 und dem 21. März 2021.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorlie-
gen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind seit dem 1. Janu-
ar 2009 die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grund-
sätze“ zu beachten, die durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249),
14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28.
Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153) und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie
durch Gesetze vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3234), vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
Seite 2541) und vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2652) Änderungen erfahren ha-
ben.
Einzel-GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in
Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer
Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beein-
trächtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Bezie-
hungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 Vers-
MedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und
inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind
und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und
inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig
verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die
den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeein-
trächtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung grö-
ßer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10
oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu
werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesund-
heitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu
einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktions-
störungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine we-
sentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d) aa) – ee)
der Anlage zu § 2 VersMedV).
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Der GdB bei dem Kläger war wegen der Leukämie mit Stammzelltransplantation nach
Maßgabe von Teil B Nr. 16.8 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem GdB von 100 zu be-
werten.
Eine Neubewertung des GdB war vorliegend aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewäh-
rung grundsätzlich zulässig (vgl. Teil A Nr. 7b der Anlage zu § 2 VersMedV). Nach Teil B
Nr. Nr. 16.8 der Anlage zu § 2 VersMedV ist nach allogener Knochenmarktransplantation
eine Heilungsbewährung von drei Jahren abzuwarten. Bei der hier am 28. März 2017 er-
folgten Blutstammzelltransplantation war die Heilungsbewährung demnach bei Beschei-
derlass am 7. September 2020 abgelaufen. Danach ist nach der genannten Bewertungs-
ziffer der GdB nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organscha-
den, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.
In dem genannten Prüfungszeitraum zwischen dem 10. September 2020 und dem 21.
März 2021 ist der GdB nicht mit mehr als 40 ab dem 27. Januar 2021, davor 30 zu be-
werten. Dies folgt aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen,
insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A, das auf einer ambulanten
Untersuchung des Klägers sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen
Unterlagen beruht und sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Leh-
re als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet wor-
den ist. Dass Dr. A Facharzt für Allgemeinmedizin ist, begründet keinen Mangel. Entge-
gen der Ansicht des Klägers war das Sozialgericht nicht verpflichtet, einen Facharzt für
Innere Medizin mit den Zusatzqualifikationen auf dem Gebiet der Hämatologie und On-
kologie oder speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Bluttransfusionsmedizin zu be-
auftragen. Denn das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließ-
lich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtspre-
chung das dem Tatsachengericht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 404 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen ledig-
lich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen
handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften (vgl. Bundessozi-
algericht, Beschluss vom 11. Juli 2023 - B 9 SB 4/23 B - juris). Dem Gutachten haften kei-
ne Mängel – schon gar keine groben – an. Es geht hier auch nicht um besonders schwie-
rige Fragen. Denn zwar steht hier eine schwere Erkrankung in Rede, Diagnose, Therapie
und Rezidivfreiheit stehen aber völlig außer Frage. Es geht um die Erhebung der verblie-
benen Auswirkungen und die Feststellung eventueller Organschäden, zu denen ein Fach-
arzt für Allgemeinmedizin ohne weiteres in der Lage ist. Das Gutachten ist auch nicht
deshalb mangelhaft, weil der Sachverständige auch jenseits des hier maßgeblichen Prü-
fungszeitraums eine Einschätzung abgegeben hat. Denn abgesehen davon, dass das So-
zialgericht auch danach gefragt hat, ist dem Gutachten deutlich zu entnehmen, von wel-
chen Funktionsbeeinträchtigungen zu welchem Zeitpunkt der Sachverständige jeweils
ausgeht.
Die hier vorliegenden verbliebenen Auswirkungen sind mit einem GdB von 40 ab dem
27. Januar 2021 (davor 30) reichlich bewertet. Insoweit verweist der Senat auf die über-
zeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er nach eigener Prüfung
folgt, § 153 Abs. 2 SGG. Danach liegt bei dem Kläger eine Graft-versus-Host-Disease
nach Stammzelltransplantation im März 2017 mit anhaltenden Beschwerden im Bereich
der Augen, des Mund-Rachenraums, der (Schleim)Häute und des Urogenitalsystems und
subjektiver Erschöpfbarkeit vor. Diese Beschwerden sind in dem relativ hohen Mindest-
GdB von 30 abgebildet, was das Sozialgericht eingehend und überzeugend begründet
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hat. Ausgehend von den Ausführungen des Sozialgerichts liegt der von dem Beklagten
anerkannte GdB von 40 nicht vor. Denn die von dem Beklagten angenommene psychi-
sche Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 20 lag bei sehr kurzer Therapie (genau ge-
nommen handelte es sich nur um Vorgespräche, die eigentliche Therapie wurde nie auf-
genommen), dürftiger Befundlage und von dem Sachverständigen erhobenem unauf-
fälligem psychischen Befund nicht vor. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass das
von dem behandelnden Urologen festgestellte therapiebedingte Testosteronmangel-
Syndrom den GdB von 40 rechtfertigt. Denn die von dem Beklagten entsprechend Teil B
Nr. 13.2 der Anlage zu § 2 VersMedV angenommene impotentia coeundi bei nachgewie-
sener erfolgloser Behandlung ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten urologischen
Befundbericht so nicht, darin ist nach Testosteronsubstitution von einem deutlich gebes-
serten Befund die Rede, der Kläger selbst hat gegenüber dem Sachverständigen eine un-
ter Medikation gute Erektion mitgeteilt. Folgerichtig hat der Sachverständige die Voraus-
setzungen von Teil B Nr. 13.2 der Anlage zu § 2 VersMedV verneint (Seite 37 des Gutach-
tens). In der Gesamtschau ist der Kläger damit durch den ab dem 27. Januar 2021 aner-
kannten GdB von 40 nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegt.
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