Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

LSG Baden-Württemberg, 20.12.2024 – L 12 SB 2726/22

Teil B Nr. 16 VersMedV · Blut, blutbildende Organe, Immunsystem · Rechtsprechungsseite

Einordnung

16.2 Hodgkin-Krankheit
; BSG, 13.10.2025 – B 9 SB 5/25 B

Entscheidungstext

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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.08.2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger wehrt sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich mit 50 festgestellten Grades der Behinderung (GdB) nach Eintritt der Heilungsbewährung auf 30. Der 1975 geborene Kläger, Ingenieur bei der S1 AG, erkrankte im Jahr 2013 an einem Tumor des Lymphsystems (Morbus Hodgkin, Erstdiagnose März 2016) im Bereich des Halses. Mit Bescheid vom 24.10.2014 stellte das Landratsamt B1 (im Folgenden Landratsamt) daraufhin wegen einer Erkrankung des lymphatischen Systems einen GdB von 60 für die Zeit ab 01.03.2013 bis 30.09.2013 und einen GdB von 50 ab 01.10.2013 fest. Im Dezember 2016 leitete das Landratsamt von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren ein. Gestützt auf einen Arztbrief der Medizinischen Klinik, Schwerpunkt Onkologie, des Diakonieklinikums S2 vom November 2016 gelangte die Versorgungsärztin B2 in ihrer Stellungnahme vom Juli 2017 zum Ergebnis, dass hinsichtlich des Morbus Hodgkin Heilungsbewährung eingetreten sei. Hierfür könne kein verbleibender GdB festgestellt werden. Das noch bestehende psychovegetative Erschöpfungssyndrom sei mit einem GdB von 20 zu bewerten. Nach Anhörung des Klägers zog das Landratsamt weitere ärztliche Befundberichte bei und ließ diese versorgungsärztlich auswerten. Der Versorgungsarzt W1 stellte in seiner Stellungnahme vom Januar 2018 fest, dass ein Gesamt-GdB von 30 angemessen sei. Er legte folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom: Einzel-GdB 20; Teilentfernung der Halsweichteile (Neck dissection), Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks: Einzel-GdB 20. Mit Bescheid vom 20.02.2018 hob das Landratsamt daraufhin den Bescheid vom 24.10.2014 auf und stellte einen GdB von 30 ab dem 24.02.2018 fest. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte der Beklagte aktuelle Befundberichte, unter anderem der G1, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom Juli 2019, ein und ließ diese nochmals versorgungsärztlich auswerten. Die Versorgungsärztin M1 kam in ihrer Stellungnahme vom September 2018 zum Ergebnis, dass ein stärker behinderndes seelisches Leiden mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht aktenkundig dokumentiert sei. Es verbleibe bei einem Gesamt-GdB von 30. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass aufgrund der Nervenschädigung im Halsbereich mit erheblichen Schmerzsyndromen tagtäglich Bewegungseinschränkungen gegeben seien. Physiotherapeutische Maßnahmen würden nur eine kurzzeitige mäßige Linderung bringen. Ein Schmerztagebuch werde nicht geführt. Der Beklagte holte daraufhin erneut eine Stellungnahme der G1 ein und ließ diese durch die Versorgungsärztin B2 auswerten. In einer Stellungnahme vom August 2019 teilte diese mit, dass auch in den nachgereichten Befunden keine stärker behindernde psychische Erkrankung erkennbar sei Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2020 wies der Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers zurück Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, am 22.05.2020 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass das Fatiguesyndrom sowie das Restless-Legs-Syndrom nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er sei nach wie vor an manchen Tagen auch tagsüber sehr erschöpft und habe keine Konzentration. Auch Einschlafstörungen seien weiterhin vorhanden und durch die Medikamente nur etwas abgeschwächt. Hinzu komme die Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule. Ferner leide er an Hämorrhoiden, die seit der Chemotherapie sehr häufig auftreten würden. Seiner Klage hat der Kläger einen Abschlussbericht der Rehaklinik K1 in K2 vom Januar 2020 mit den Diagnosen Morbus Hodgkin, Fatiguesyndrom, reduzierte Leistungsfähigkeit sowie rezidivierendes Zervikalsyndrom, links betont, beigefügt. Zum vorgelegten Reha-Entlassungsbericht hat der Versorgungsarzt B3 für den Beklagten ausgeführt, dort werde über ein Fatiguesyndrom und eine reduzierte Leistungsfähigkeit berichtet. Der vorgelegte klinische Untersuchungsbefund, einschließlich des psychischen Befunds, seien aber weitgehend unauffällig. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. R1 hat unter dem 10.06.2021 mitgeteilt, dass die Gesundheitsstörung an der Halswirbelsäule und dem Zustand nach Neck-Dissection als schwer einzustufen sei. Er halte die Einschätzung des versorgungsärztlichen Dienstes in Bezug auf die Halswirbelsäue für gerechtfertigt. G1 hat in der Stellungnahme vom 05.07.2021 angegeben, sie schätze den GdB hinsichtlich des Chronic-Fatigue-Syndroms auf 50. Der Versorgungsarzt W2 hat in seiner Stellungnahme vom November 2021 für den Beklagten an der bisherigen Einschätzung festgehalten. Die knappen Angaben der G1 würden nicht genügen, um den von ihr genannten Einzel-GdB von 50 nachzuvollziehen. Das Restless-Legs-Syndrom habe psychische Auswirkungen (Störung des Nachtschlafs durch nächtliche Unruhe in den Beinen) und rechtfertige keinen weiteren Einzel-GdB. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 11.08.2022 die Klage abgewiesen. Es sei eine wesentliche Besserung eingetreten und es seien keine Gesundheitsstörungen hinzugetreten, die über den 24.02.2018 hinaus einen Gesamt-GdB von 50 rechtfertigen würden. Der Gesamt-GdB für die noch bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen betrage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2020 nur noch 30. Nach Eintritt der Heilungsbewährung sei für die Tumorerkrankung kein Einzel-GdB mehr von mindestens 10 gerechtfertigt. Die beim Kläger vorliegenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen durch das Chronic-Fatigue-Syndrom seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Es liege bei dem Kläger keine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, für welche ein GdB von 30 bis 40 vorgesehen sei. Im Reha-Entlassbericht der Rehaklinik K1 vom Januar 2020 werde angegeben, die medizinische Trainingstherapie habe zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des subjektiven Empfindens geführt. Der psychische Befund sei weitgehend unauffällig gewesen. Soweit die sachverständige Zeugin G1 für das Chronic-Fatigue-Syndrom einen GdB von 50 als angemessen erachte, mache sie keinerlei Angaben, wie sie zu dieser Bewertung komme. Die Auswirkungen des Restless-Legs-Syndroms seien bereits mit dem Einzel-GdB für das Chronic-Fatigue-Syndrom berücksichtigt worden. Das Restless-Legs-Syndrom führe zu keiner Erhöhung des GdB. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.09.2022 zugestellten Gerichtsbescheid vom 11.08.2022 - dieser ist am 05.09.2022 zur Post gegeben worden - hat dieser am 19.09.2022 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Das Chronic-Fatigue-Syndrom sei angesichts der damit verbundenen zahlreichen Einschränkungen im Berufs- und Freizeitleben, insbesondere aufgrund einer deutlich verminderten Merkfähigkeit und erheblich verringerten Belastbarkeit, nicht ausreichend gewürdigt. Auch sei das Restless-Legs-Syndrom mit einem eigenen GdB zu bewerten. Dadurch sei die Nachtruhe derart gestört, dass er keine Kraft für den nächsten Tag schöpfen könne. Auch seien die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule aufgrund der Neck dissection nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt: der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.08.2022 wird aufgehoben und das beklagte Land wird verurteilt, den Bescheid vom 20.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG als unbegründet zurückzuweisen. Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat B4 mit der Erstattung eines nervenärztlichen Gutachtens nach Aktenlage über den Kläger beauftragt. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten vom Januar 2024, bezogen auf den Mai 2020, einen Zustand nach Morbus Hodgkin (2013 ED) mit eingetretener Heilungsbewährung, eine Accessorius-Parese (Schweregrad: mittelgradig - Einzel-GdB 20), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Schweregrad: mittelgradig - Einzel-GdB 30), ein Zervikalsyndrom (Schweregrad: leichtgradig - Einzel-GdB 10), eine Polyneuropathie mit Restless-Legs-Syndrom (Schweregrad: mittelgradig - Einzel-GdB 20) und ein Hämorrhoidalleiden (Schweregrad: leichtgradig - Einzel-GdB 10) diagnostiziert und einen Gesamt-GdB von 50 empfohlen. Der Beklagte ist dem Gutachten unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des H1 entgegengetreten. Dieser hat ausgeführt, der Sachverständige gehe kaum darauf ein, aufgrund welcher konkreten Symptomatik er beim Kläger im Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen von einer stärker behindernden Störung ausgehe. Der vorgeschlagene Einzel-GdB von 20 für die Polyneuropathie und das Restless-Legs-Syndrom seien nicht hinreichend begründet. Auch seien die Überschneidungen zwischen Chronique-Fatigue-Syndrom und Restless-Legs-Syndrom zu beachten. In seiner ergänzenden Stellungnahme zu den Einwendungen des Beklagten hat der Sachverständige an seiner Einschätzung festgehalten; ebenso hat H1 in einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme an seiner Beurteilung festgehalten. Mit Verfügung vom 28.10.2024 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG angehört worden. Die Beteiligten haben keine Einwände gegen die Übertragung erhoben. Mit Beschluss des Senats vom 05.12.2024 ist die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten des Senats, die Gerichtsakten des SG sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11.08.2022, über die nach Übertragung durch den Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zur Entscheidung berufen war, ist unbegründet. Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 20.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 08.05.2020, mit dem der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 24.10.2014 den Gesamt-GdB ab 24.02.2018 mit 30 festgestellt hat. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Beim Kläger liegt eine wesentliche tatsächliche Änderung vor, auf Grund derer diesem nur noch ein GdB von 30 zusteht. Ermächtigungsgrundlage für die Herabsetzung des Gesamt-GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz SGB IX ist, soweit in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich durch das Hinzutreten neuer Gesundheitsstörungen oder eine Verschlimmerung der anerkannten Gesundheitsstörungen der Gesundheitszustand des behinderten Menschen verschlechtert oder er sich durch den Wegfall oder einer Besserung bereits anerkannter Gesundheitsstörungen gebessert hat. Von einer wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich der für die letzte bindend gewordene Feststellung maßgebenden Befunde mit den jetzt vorliegenden Befunden zu ermitteln. Für die Ermittlung des GdB gilt folgendes: Rechtsgrundlage für die GdB-Feststellung ist § 2 Abs. SGB IX in Verbindung mit § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können, wobei eine Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes [BVG]) bzw., mit Außerkrafttreten des BVG und mit Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) zum 01.01.2024, die für die Durchführung des SGB XIV zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Als GdB werden dabei nach § Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung hierbei nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Nach § 70 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise nach § 153 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung gilt diese Ermächtigung für die allgemeine - also nicht nur für die medizinische - Bewertung des GdB und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen sowie auch für die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 159 Abs. 7 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung beziehungsweise § 241 Abs. 5 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung, dass - soweit eine solche Verordnung nicht erlassen ist - die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) getretene Anlage VG zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Verordnungen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122) sowie das Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, heranzuziehen. In den VG sind unter anderem die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden. Diese sind nach den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Feststellung des GdB maßgebend. Die VG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar. Dabei beruht das für die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die Bewertung des GdB auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R ). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem 2. Schritt sind diese dann den in den VG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem 3. Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R ). Nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bildung des Gesamt-GdB in der Regel von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und sodann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. d, von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es danach vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Außerdem sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VG feste Grade angegeben sind. Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte den Bescheid vom 24.10.2014 zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben, soweit darin ein Gesamt-GdB von mehr als 30 festgestellt war. Denn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids als letzter maßgeblicher Verwaltungsentscheidung (BSG, Urteile vom 13.08.1997, 9 RVs 10/96, vom 10.09.1997, 9 RVs 15/96 und vom 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R, alle ), somit im Mai 2020, lag eine wesentliche Änderung als materiell-rechtliche Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, aufgrund derer dem Kläger nur noch ein Gesamt-GdB von 30 zustand. Dies hat das SG in der angefochtenen Entscheidung, gestützt auf den - anhand der Arztberichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte - umfassend ermittelten medizinischen Sachverhalt, mit zutreffenden Erwägungen festgestellt. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen des Klägers und insbesondere die Beweiserhebungen im Berufungsverfahren (Gutachten des B4) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. 1. Zunächst ist weiterhin unbestritten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich Mai 2020, Heilungsbewährung hinsichtlich der Erkrankung an einem Morbus Hodgkin eingetreten war und insoweit kein Einzel-GdB mehr in Betracht kommt. Dies hat auch B4 in seinem Gutachten eingeräumt. Soweit der Sachverständige diese Aussage in seiner ergänzenden Stellungnahme dahingehend relativiert hat, dass man auch nach Ablauf von 10 Jahren nach Entfernung und Therapie nur bedingt von einer Heilung ausgehen könne, belegt dies lediglich, dass der Sachverständige mit dem Institut der Heilungsbewährung im Schwerbehindertenrecht nicht vertraut ist und führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Vollremission ist in Anwendung der VG, Teil B, Nr. 16.2 von einer Heilungsbewährung auszugehen und der GdB nur noch nach den tatsächlich nachgewiesenen Funktionsbeeinträchtigungen einzustufen. Die Vollremission ist beim Kläger, so der Bericht des Diakonieklinikums S2 vom November 2016, im Oktober 2013 eingetreten, womit die Heilungsbewährung seit Oktober 2016 abgelaufen ist. Nach Ablauf der Heilungsbewährung war auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdB zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt (VG, Teil A, Nr. 7 Buchst. b). Die vom Sachverständigen geltend gemachte Prognose ist nach den VG, Teil A, Nr. Buchst. h bei der Bemessung des GdB nicht zu berücksichtigen. 2. Auch soweit B4 die Beeinträchtigungen im Funktionssystem "Gehirn/Psyche" mit 30 bewertet wissen will und dies im Wesentlichen damit begründet, dass nicht von einem psychovegetativen Erschöpfungssyndrom oder chronischen Schmerzsyndrom, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden müsse, die diese Symptome generiere, überzeugt dies nicht. Eine rezidivierende depressive Störung haben weder G1, diese sprach zuletzt von einer subdepressiven Stimmung, noch die Ärzte im Abschlussbericht der Rehaklinik K1 über den dortigen stationären Reha-Aufenthalt des Klägers diagnostiziert. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Sachverständige abweichend hiervon nach Aktenlage zu einer anderen Diagnose gelangt, findet sich weder in seinem Gutachten noch in seiner ergänzenden Stellungnahme. Dort führt er aus, dass viele Patienten, die dem Kläger vergleichbar erkrankt sind, bestätigen würden, sowohl körperlich als auch seelisch teils sehr erheblich belastet zu sein. Vor diesem Hintergrund allein sei schon zu verstehen, dass es dem Kläger seelisch nicht gut gehe bzw. nicht gut gehen könne. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass diese Darlegungen des Sachverständigen allenfalls eine Plausibilität einer seelischen Erkrankung aufzeigen, aber nicht ansatzweise den Anforderungen an den konkreten Nachweis einer solchen Erkrankung beim Kläger genügen. Im Übrigen hat der Versorgungsarzt H1 in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegt, dass für die Einstufung des GdB in erster Linie nicht die exakte wissenschaftliche Diagnose maßgeblich ist, sondern die aus der Erkrankung resultierenden Funktionsbehinderungen. Für das entsprechend den Diagnosen von G1 sowie den Ärzten der Rehaklinik K1 als maßgebliche psychische Erkrankung nachgewiesene Chronic-Fatigue-Syndrom ist, so zu Recht das SG, gemäß den VG, Teil B, Nr. 18.4 eine analoge Beurteilung anhand der VG, Teil B, Nr. 3.7 vorzunehmen. Die für einen GdB von 30 nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 geforderte stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vermag aber auch der Sachverständige nicht nachzuweisen, so H1. Der Sachverständige geht in seinem Gutachten kaum darauf ein, aufgrund welcher konkreten Symptomatik er im vorliegenden Fall von einer solchen stärker behindernden Störung ausgeht. Er spricht lediglich ausgesprochen vage von einer depressiven Symptomatik, die sich beim Kläger vielfältig äußere, insbesondere durch soziale Rückzugstendenzen, durch eine Einschränkung der Lebensqualität und durch eine wesentliche Einschränkung seiner Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Darauf habe der Kläger selbst immer wieder hingewiesen. Nähere Ausführungen, worin sich konkret der soziale Rückzug wie auch die Einschränkungen der Lebensqualität äußern, finden sich im Gutachten aber nicht. Der Sachverständige führt, wie gesehen, vielmehr allgemein an, dass maligne Erkrankungen Spuren auch in psychischer Hinsicht hinterlassen würden. Dies trifft zwar grundsätzlich zu und wurde auch mit einem Einzel-GdB von 20 im Funktionssystem "Gehirn/Psyche" berücksichtigt. Eine konkrete Grundlage für die Annahme einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit führt der Sachverständige indes nicht an, so zu Recht H1. Insgesamt bietet das Gutachten wie auch die ergänzende Stellungnahme über allgemeingültige medizinische Lehrbuchdarstellungen hinaus bezüglich der psychischen Erkrankung des Klägers kaum Substanz und setzt sich nicht mit den konkret anhand der Aktenlage fassbaren Einschränkungen des Klägers auseinander, so zutreffend H1. Auch anhand der zeugenschaftlichen Stellungnahme der G1 gegenüber dem SG und der von ihr vorgelegten Befundberichte lassen sich mangels einer substantiierten Darstellung eines psychischen Befunds keine Ansatzpunkte für eine bereits stärker behindernde Störung, geschweige denn für die von ihr (wohl) angenommenen schweren Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten entnehmen, so bereits der Versorgungsarzt W2. Auffällig ist auch, dass G1 keine medikamentöse oder gar psychotherapeutische Behandlung für notwendig erachtet hat; ausreichend seien stützende Gespräche im 3-Monats-Rhythmus. Eine ausführlichere Darstellung enthält dagegen, so H1, der Entlassungsbericht der Reha-Klinik K3 vom Januar 2020. Hier wurde zur Sozialanamnese berichtet, dass der Kläger eine feste Partnerin habe und sozial gut eingebunden sei. An Hobbys hat er Fotographie, Biken, Musik machen, Modellbau und Gartenarbeiten angegeben. Er komme in Beruf und Alltag zurecht und könne am täglichen Leben teilhaben. Psychisch gehe es ihm schon einigermaßen, belastend seien vor allem die sinkende Leistungsfähigkeit. Probleme würden ihm vornehmlich Gedächtnisprobleme, Konzentrationsschwierigkeiten, die Müdigkeit und Schmerzen im HWS-/Schulterbereich bereiten. Für den Senat schlüssig und nachvollziehbar hat B3 in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren aus dem Entlassungsbericht einen weitgehend unauffälligen psychischen Befund abgeleitet und eine bereits stärker behindernde Störung vor diesem Hintergrund verneint. Eine Bewertung mit einem Einzel-GdB von 20 auf seelischem Gebiet bildet damit das Ausmaß der seelischen Behinderung im Mai 2020 zutreffend ab. 3. Die Bewertung des Restless-Legs-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 20 durch den Sachverständigen überzeugt auch unter Einschluss der Polyneuropathie nicht. Die Polyneuropathie äußert sich im Wesentlichen in einer Palhypästhesie, also einer Störung des Vibrationsempfinden und ist in der Regel mit einem GdB von 10 zu bewerten, so zutreffend H1. Der Sachverständige beschränkt sich auch insoweit auf die Formulierung abstrakter Möglichkeiten, ohne konkret auf den Fall des Klägers einzugehen und eine Bewertung anhand der konkret der Aktenlage zu entnehmenden Einschränkungen vorzunehmen. So hat B4 in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt: "Es gibt viele Patienten, die, wie Herr R2 an den Folgen einer Polyneuropathie und eines RestLegs-Syndroms zu leiden haben. Viele sind davon hinsichtlich ihres Gesamtbefindens sehr beeinträchtigt. Manchmal sogar maximal. Offensichtlich ist Herr H1 solchen Patienten in der Vergangenheit nicht häufig genug begegnet." Der Sachverständige versäumt es aber im konkret hier zu beurteilenden Einzelfall darzulegen, weshalb beim Kläger solche erheblichen Beeinträchtigungen vorliegen, so völlig zurecht H1. Letzterer verweist dagegen schlüssig und nachvollziehbar auf die Angaben im Reha-Entlassungsbericht, in welchem im körperlichen Befund ein flüssiges Gangbild angegeben wird. Auch im neurologischen Befund, den G1 gegenüber dem SG mitgeteilt hat, werden Stand und Gang in allen Variationen als "o.B." beschrieben. Es habe sich bis auf das gestörte Vibrationsempfinden und seitengleich abgeschwächte Muskeleigenreflexe keine Auffälligkeit gezeigt. Aus einem solchen Befund kann bezogen auf die Polyneuropathie kein GdB jenseits von 10 für das Funktionssystem "Beine" abgeleitet werden. Für den Senat schlüssig und nachvollziehbar hat das SG das Restless-Legs-Syndrom entsprechend den Maßstäben in den VG, Teil B, Nr. 8.7 für das Schlaf-Apnoe-Syndrom bewertet. Zwar ist das Restless-Legs-Syndrom in den VG nicht explizit erwähnt. Fehlt es für die Bemessung des GdB an ausdrücklichen Vorgaben im Teil B der VG, kann gemäß den VG, Teil B, Nr. 1 Buchst. b analog auf vergleichbare Bewertungen zurückgegriffen werden. Danach bietet sich grundsätzlich eine analoge Bewertung des Restless-Legs-Syndroms mit anderen Hypersomnien wie dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an (BSG, Beschluss vom 13.03.2023, B 9 SB 41/22 B, m.w.N., auch zum Nachfolgenden). Denn auch beim Restless-Legs-Syndroms bestehen die teilhaberelevanten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Schlafstörungen, erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit bis hin zu depressiven Verstimmungen Dementsprechend ist eine höhere GdB-Bewertung an eine erhöhte Tagesmüdigkeit und psychische Folgeerscheinungen von Schlafstörungen zu knüpfen. Zwar wird diskutiert, ob eine schematische Anwendung der für das Schlaf-Apnoe-Syndrom geltenden Grundsätze auf alle Fälle des Restless-Legs-Syndroms sachgerecht ist. Eine Analogbewertung mit dem Schlaf-Apnoe-Syndrom überzeugt aber ohne weiteres für all die Fallgestaltungen, in denen, wie beim Kläger, vor allem die Auswirkungen von Schlafstörungen mit erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen zu beachten sind (Westermann, jurisPR-SozR 23/2019 Anm. 3, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion Versorgungsmedizin vom April 2002). Inwieweit dagegen bei Krankheitsverläufen, bei denen der behinderte Mensch unter stark gestörten Bewegungsabläufen leidet, eher eine Analogbewertung mit der Polyneuropathie geboten ist, bei der auf ausdifferenzierte Bewertungen peripherer Nervenschäden zurückgegriffen werden kann, muss hier nicht geklärt werden. Denn, wie dargestellt, liegen solche gestörten Bewegungsabläufe beim Kläger gerade nicht vor. Damit ist vorliegend eine analoge Bewertung des Restless-Legs-Syndroms entsprechend dem Schlaf-Apnoe-Syndrom sachgerecht. Eine solch erhebliche Beeinträchtigung des Nachtschlafs, die entsprechend den VG, Teil B, Nr. 8.7 bereits mit einem Einzel-GdB von wenigstens 20 bewertet werden könnte, lässt sich aber den vorliegenden Arztberichten und Stellungnahmen nicht entnehmen. Zutreffend hat das SG festgehalten, dass aussagefähige Befundberichte der G1 über die bloße Diagnose hinaus nicht vorliegen und auffälligerweise im Reha-Entlassungsbericht das Restless-Legs-Syndrom selbst nicht thematisiert wird. Der Kläger hat dort als maßgebliche gesundheitliche Probleme Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis und der Konzentration, die allgemeine Müdigkeit sowie Schmerzen im HWS-/Schulterbereich angegeben, nicht aber durch ein Restless-Legs-Syndrom hervorgerufene Ein- bzw. Durchschlafschwierigkeiten. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Beklagten vom Juli 2019 hat G1 im Übrigen das Restless-Legs-Syndrom als "unter Medikation ausreichend stabil" bezeichnet. Im Übrigen ist für den Nachweis einer solchen Beeinträchtigung entsprechend den VG, Teil B, Nr. 8.7 eine Diagnosesicherung im Schlaflabor erforderlich (Bayerisches LSG, Urteil vom 26.09.2019, L 18 SB 119/16 ), die hier gleichfalls nicht vorliegt und naturgemäß auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Ein GdB von wenigstens 20 ist daher für den hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Darüber hinaus hat das SG vollkommen zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits der Einzel-GdB von 20 für das Chronic-Fatigue-Syndrom ganz maßgeblich durch die Erschöpfung/Müdigkeit bestimmt ist. Es liegen somit erhebliche Überschneidungen der Auswirkungen des Restless-Legs-Syndroms mit den Funktionsbeeinträchtigungen auf seelischem Gebiet vor, die jedenfalls bei der Bildung des Gesamt-GdB dazu führen würden, dass sich ein weiterer Einzel-GdB von 20 für das Restless-Legs-Syndrom nicht erhöhend auswirken würde. 4. Zwar hat der Sachverständige Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem Rumpf in eine Accessorius- Parese (Einzel-GdB 20) und ein Zervikalsyndrom (Einzel-GdB 10) aufgeteilt, im Ergebnis aber den vom Beklagten angenommenen und vom SG mit zutreffenden Erwägungen begründeten GdB von 20 für dieses Funktionssystem bestätigt. 5. Soweit der Sachverständige das Hämorrhoidalleiden beim Kläger mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet wissen will, kann dies dahingestellt bleiben. Zwar hat das SG zu Recht auf die Bestimmung in den VG, Teil B, Nr. 10.2.4 verwiesen, wonach Hämorrhoiden ohne erhebliche Beschwerden und mit geringer Blutungsneigung mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10 bewertet werden. Aussagekräftige Befunde liegen insoweit nicht vor, so zu Recht das SG. Letztendlich aber würde auch ein Einzel-GdB von 10 entsprechend den vorstehend dargestellten Bestimmungen zur Bildung des Gesamt-GdB nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB beim Kläger führen. 6. Wie das SG zutreffend dargelegt hat und worauf der Senat verweist, ist aus den Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem "Gehirn und Psyche" und 20 für das Funktionssystem "Rumpf" beim Kläger ein Gesamt-GdB von 30 zu bilden. Die weiteren Einzel-GdB tragen nicht zur Erhöhung des Gesamt-GdB bei. Zutreffend hat das SG ferner dargelegt, weshalb ein angenommener weiterer Einzel-GdB von 20 für das Restless-Legs-Syndrom nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB beitragen würde. Nach alledem bleibt die Berufung insgesamt ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.