Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 – L 6 SB 1695/22

Teil B Nr. 16 VersMedV · Blut, blutbildende Organe, Immunsystem · Rechtsprechungsseite

Einordnung

16.6 Akute Leukämien
Einordnung der Entscheidung in 16.6 Akute Leukämien.

Entscheidungstext

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Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Mai 2022 abgeändert und der Bescheid vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 17. Dezember 2019 aufgehoben, soweit ein Grad der Behinderung von weniger als 50 festgestellt worden ist. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tra- gen. Tatbestand Der Kläger wendet sich – im Berufungsverfahren noch – gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 80 auf zuletzt 40 nach Eintritt von Heilungsbewäh- rung nach einer mit hochdosierter Chemotherapie behandelten akuten Leukämie und begehrt den Fortbestand der Schwerbehinderteneigenschaft. Er ist 1991 geboren, hat nach der mittleren Reife eine Ausbildung zum technischen Zeichner absolviert und ist in diesem Beruf als Konstruktionszeichner im Maschinenbau für die Lebensmittelindustrie tätig. Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer, arbeitet daneben mit vier Stunden täglich in seinem erlernten Beruf. Am 18. September 2013 beantragte er bei dem Landratsamt M1 (LRA) erstmals die Fest- stellung des GdB, welches nach Einholung von Befundberichten des Universitätsklini- kums W1 und Stellungnahme der S1 (Erkrankung des lympathischen Systems) mit Be- scheid vom 29. Oktober 2013 einen GdB von 100 seit dem 1. August 2013 und die ge- sundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „G“ (erheb- liche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) feststellte. Bereits 2014 leitete das LRA das erste Mal eine Nachprüfung von Amts wegen ein und zog erneut Behandlungsunterlagen bei. H1 führte versorgungsärztlich aus, dass keine wesentliche Besserung vorliege. Es sei weiterhin hochdosierte Chemotherapie erforder- lich, daneben bestünden Komplikationen mit Verschlechterung der Leberfunktion und Juckreiz unter Therapie. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 teilte das LRA mit, dass die Überprüfung ergeben habe, dass derzeit keine Herabsetzung vorzunehmen sei. Im zweiten Überprüfungsverfahren ein Jahr später (Dezember 2015) gelangte neben Be- fundberichten der Kliniken der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik N1 über die stationäre Rehabilitation vom 7. bis 28. April 2015 zur Akte. Danach sei der Kläger als Konstruktionszeichner mit der Erstellung technischer Zeichnungen am PC bei nur leich- ter körperlicher Beanspruchung beschäftigt. Die Arbeitshaltung sei ständig sitzend, be- lastende Einflüsse bestünden keine. Derzeit sei der Kläger seit 21. August 2013 arbeits- unfähig und seit 18. Februar 2015 ausgesteuert, eine zeitnahe Wiedereingliederung aber problemlos möglich. Von Seiten der Tumorerkrankung hätten subjektiv keine spezifi- schen Beschwerden bestanden, auch habe mit klinischen Mitteln ein Rezidiv bzw. ein Fortschreiten des Tumorleidens nicht diagnostiziert werden können. Die physische Be- lastbarkeit habe deutlich angehoben werden können. Auch psychisch habe eine gute Erholung und Stabilisation bestanden. Unter ergotherapeutischen Maßnahmen sei eine deutliche Verbesserung der chemotherapiebedingten polyneuropathischen Beschwerden der Hände und Füße erreicht worden, die Beschwerden seien nur noch minimal gewesen, Muskelzuckungen seien keine mehr aufgetreten. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei zu Beginn und Ende der Rehabilitationsmaßnahme im strukturierten Gehtest überprüft worden. Eine deutliche Verbesserung habe sich nachweisen lassen. Psychisch habe der Kläger die onkologische Erkrankung adäquat verarbeitet, weitere relevante Erkrankun- gen bzw. Funktionseinschränkungen seien nicht zu erheben gewesen. Nach weiterer psy- chophysischer Stabilisationsphase sei die Leistungsfähigkeit bezogen auf die letzte be- rufliche Tätigkeit voraussichtlich nicht relevant eingeschränkt. B1 führte versorgungsärztlich aus, dass die Hochdosischemotherapie offensichtlich er- folgreich gewesen sei. Seit März 2015 liege kein Rezidiv vor. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen seien nicht mehr gegeben. Der GdB für die Erkrankung des lympathi- schen Systems (in Heilungsbewährung) sei nur noch mit 80 zu bewerten. Die Funktions- behinderung des rechten Kniegelenks und die Polyneuropathie führe zu einem Teil-GdB von 10. Nach Anhörung (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) setzte das LRA mit Be- scheid vom 11. April 2016 den GdB auf 80 herab und entzog das Merkzeichen „G“. Im Mai 2018 leitete das LRA eine weitere Nachprüfung von Amts wegen ein und zog Be- handlungsunterlagen bei: Der R1 beschrieb nach ambulanter Behandlung vom 11. April 2016 eine leichte, vorwie- gend sensible, toxisch bedingte Polyneuropathie (PNP) mit vermehrter Druckempfindlich- keit peripherer Nerven. Mit einer weiteren Besserung könne gerechnet werden, vitamin- reiche Ernährung werde empfohlen. E1, Klinik für Allgemein- und Visceralchirurgie R2, gab an, den Kläger wegen Schmerzen in der Leiste nach sportlicher Betätigung am 10. Januar 2017 behandelt zu haben. Ein Leistenbruch habe nicht bestanden, er gehe von einer Leistenzerrung aus. Er habe dem Kläger geraten, vor dem nächsten Fußballspiel Ibuprofen oder ähnliches einzunehmen. K1 legte nach ambulanter Untersuchung vom 22. Mai 2017 dar, dass aufgrund der er- neuten, glaubhaft geschilderten Beschwerden eine Revision der linken Leiste durchge- führt werden solle. Ein Operationstermin sei für den 21. Juni 2017 vereinbart worden. Am 27. Oktober 2017 stellte sich der Kläger im Caritas-Krankenhaus M2 wegen Abge- schlagenheit und einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes vor. Laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt, sonographisch ebenfalls nicht. Es sei Paracet- amol symptomatisch empfohlen werden, bei klinischen Entzündungszeichen sei jederzeit eine Wiedervorstellung möglich. Der W2 beschrieb nach ambulanter Untersuchung vom 27./28. November 2017 ein un- auffälliges 24-Stunden-Langzeit-EKG. Unter Belastung sei eine Herzfrequenz von 179/ Min. erreicht worden. Die 24-Stunden-Langzeit-Blutdruckmessung sei unauffällig. Im Be- lastungs-EKG vom 9. Januar 2018 habe sich eine Belastbarkeit bis 200 Watt bei einem Blutdruckanstieg auf 210/85 mmHg gezeigt. Der Abbruch sei nach zwei Minuten bei 200 Watt wegen Erschöpfung und Atemnot ohne AP-Symptomatik erfolgt. Rechtsherzbelas- tungszeichen hätten sich im Echokardiogramm nicht ergeben, im Belastungs-EKG sei ei- ne Belastungskoronarinsuffizienz bis 200 Watt auszuschließen gewesen. Der Blutdruck vor und nach Belastung habe im Normbereich gelegen. Anhaltspunkte für eine partiel- le respiratorische Insuffizienz bestünden nicht, derzeit sei keine kardiale Medikation not- wendig. Das LRA holte einen Befundschein bei R3, Praxis K2 ein, der über eine Erstvorstellung des Klägers am 9. November 2017 berichtete. Der Kläger habe angegeben, nicht mehr so belastbar wie früher zu sein. Es bestehe eine chronische Müdigkeit, er sei erschöpft, verunsichert und ängstlich. Dies betreffe alle Lebensbereiche, seine Arbeit, aber auch al- le Unternehmungen und seinen Urlaub. Seine Arbeit habe er nur kurzzeitig auf sechs St- unden erhöhen können und dann wieder auf vier Stunden reduzieren müssen. Zum En- de der Chemotherapie habe er einen Tinnitus entwickelt, der ihn sehr belaste. Manchmal verspüre er ein Kribbeln im Gesicht, ein Unwohlsein, Übelkeit und habe schwere Beine. Er habe im Laufe der Zeit irgendwie das Vertrauen in seinen Körper und seine Leistungs- fähigkeit verloren, was ihn in seinem Alter und gegenüber seinen Freunden, der Familie und Kollegen sehr belaste. Der Kläger wohne mit seinen Eltern und seinem Bruder im elterlichen Haus. Er sei le- dig, lebe aber seit acht Jahren in einer festen Beziehung. Seine Freundin sei 25 Jahre alt und arbeite als medizinische Fachangestellte. Er fühle sich von seiner Familie sehr unter- stützt. Seine Hobbies seien Fußball, Tischtennis, Schwimmen und Volleyball, wenngleich er diesen Sport nur noch sehr eingeschränkt ausüben könne. Er habe jetzt eine Tätigkeit als Co-Trainer im Fußball angenommen. Psychopathologisch sei er wach, klar, allseits orientiert bei erhaltender Aufmerksamkeit und Konzentration. Im Denken sei er formal geordnet, ohne wahnhafte Störungen. Af- fektiv sei er leicht unsicher, aber hinreichend schwingungsfähig und auslenkbar. Ein Hin- weis auf eine suizidale Einengung ergebe sich keiner. Es bestehe ein chronic-fatique-Syndrom wie eine Belastungs- und Anpassungsstörung mit deutlich ängstlich-depressiver Symptomatik. Auch zweieinhalb Jahre nach Abschluss der Polychemotherapie bestünden noch kognitive und emotionale Einschränkungen so- wie eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, wie dies für Patienten mit einer solchen Therapie durchaus üblich sei. In der initialen neurokognitiven Diagnos- tik habe sich eine verlangsamte Reaktion bei der alertness, ebenso ein Gesichtsfeldaus- fall rechts bei der räumlichen Zahlensuche, eine reduzierte Merkspanne bei Aufgaben zum Arbeitsgedächtnis sowie eine verlangsamte Exploration bei der parallelen Suche des visuellen Scanning gezeigt, wobei letzteres durch die Rot-/Grün-Schwäche bedingt sein könne. Nach einem eingeleiteten und durchgeführten kognitiven Training habe sich dann eine Verbesserung der alertness, des Arbeitsgedächtnisses und der räumlichen Zahlensuche ergeben. Der Kläger sei im Gesamtverlauf insgesamt gelassener und op- timistischer geworden. In seinem Beruf sei er nur eingeschränkt erwerbsfähig. Zu emp- fehlen sei eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer spezialisierten Einrichtung. Das ambulante kognitive Training und die stützenden Gespräche sollten zur Förderung des Copings und der Rehabilitations- und Reintegrationsfähigkeit fortgesetzt werden. B1 bewertete die depressive Verstimmung und das psychovegetative Erschöpfungssyn- drom in Folge der Chemotherapie mit einem Teil-GdB von 30 und die Funktionsbehinde- rung des rechten Kniegelenks sowie den Tinnitus je mit einem Teil-GdB von 10. Nach Anhörung änderte das LRA mit Bescheid vom 5. April 2019 den Bescheid vom 11. April 2016 ab und stellte einen GdB von 30 seit dem 11. April 2019 fest. Im Widerspruchsverfahren gelangten Auszüge aus der Akte der DRV zur Akte: Der P1 führte im ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung nach am- bulanter Untersuchung vom 19. August 2016 aus, dass der Kläger unter häufigem Nacht- schweiß, Kopfschmerzen, unscharfem Sehen, Konzentrationsstörungen sowie allgemei- nem Unwohlsein mit deutlichen längeren Erschöpfungsphasen und konsekutiv längeren Erholungszeiten leide. Der Tinnitus sei während der Chemotherapie mit Cortison behan- delt worden. Psychisch sei der Kläger ausgeglichen und freundlich zugewandt gewesen. Die Tumorerkrankung sei sowohl körperlich als auch psychisch noch nicht vollständig überwunden, sodass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und auch für leichte und mittel- schwere Arbeiten über drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfü- gung stehe, ohne seine Immunsituation zu belasten und die Provokation eines leukämi- schen Rezidives hervorzurufen. Es werde eine Teilerwerbsminderungsrente und eine er- neute Rehabilitation vorgeschlagen. Der K3 gab im Befundbericht zur Rentennachprüfung vom 7. März 2017 an, dass sich in den letzten zwölf Monaten keine Befundänderung ergeben habe. Es bestehe eine einge- schränkte Leistungsfähigkeit sowie eine depressive Verstimmung mit Schlafstörung. Es komme zu einer vorschnellen Erschöpfung mit gehäuften, unvorhersehbaren Krankmel- dungen. M3 führte versorgungsärztlich aus, dass bei dem Kläger aufgrund der Folgen der Chemo- therapie, eines chronischen Erschöpfungssyndroms und einer depressiven Verstimmung eine deutliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bestehe, die mit ei- nem Teil-GdB von 30 zutreffend und ausreichend bewertet sei. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S2 – Landesversorgungsamt – mit Wi- derspruchsbescheid vom 17. Dezember 2019 zurück. Nach Ablauf der Heilungsbewäh- rung sei eine Nachprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse durchzuführen gewesen. Der GdB müsse unter Berücksichtigung der tatsächlichen Funktionseinschränkung bzw. des verbliebenen Organschadens neu festgestellt werden. Es hätten sich keine Hinwei- se auf ein Rezidiv gezeigt. Die bisher festgestellte „Erkrankung des lymphatischen Sys- tems“ bedinge keinen Teil-GdB mehr und könne nicht mehr berücksichtigt werden. Die vorgenommene Herabsetzung des GdB auf 30 biete bei dem gegebenen Sachverhalt kei- nen Grund zur Beanstandung. Am 15. Januar 2020 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, welches zur weiteren Sachaufklärung sachverständige Zeugenauskünfte der behandeln- den Ärzte erhoben hat. Die L1 hat bekundet, den Kläger einmalig am 13. März 2020 konsiliarisch mitbetreut zu haben. Dieser habe sich vorgestellt, nachdem er sieben Jahre nach der Erstdiagnose un- ter einer ausgeprägten Abgeschlagenheit und Antriebslosigkeit im Sinne einer chroni- schen Fatiqué leide, die schätzungsweise bei 50 % der Patienten nach überstandener Krebserkrankung aufträten. Der Kläger berichte, mit einer Berufstätigkeit von vier Stun- den täglich bereits an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit zu gelangen. Er habe be- reits einiges unternommen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und belastbarer zu werden. Verschiedene medikamentöse Behandlungen seien bereits versucht worden, so- dass ihm nunmehr zu mehr sportlicher Aktivität geraten worden sei, da es für Bewegung sicherlich die beste Datenlage im Hinblick auf eine Fatiqué gebe. Die Blutuntersuchung habe keine Mangelsituation gezeigt. Die Möglichkeiten einer Therapie seien aufgrund der Corona-Pandemie gerade eingeschränkt, die Erfahrung zeige aber, dass eine chronische Fatiqué ein nur sehr schwer zu behandelndes Syndrom darstelle. Ein mindestens mitt- lerer Schweregrad der Fatiqué folge bereits aus der Anamnese. Der Aspekt der kogniti- ven Teilleistungsminderung sei bei anamnestisch ausgeprägten Konzentrationsstörun- gen nicht ausreichend berücksichtigt und müsse erneut diskutiert werden. Ergänzend hat sie ihren Konsilarbericht vom 20. März 2020 vorgelegt. Die B2 hat mitgeteilt, die Praxis von ihrem Vorgänger übernommen zu haben und den Kläger nicht zu kennen. Sie hat die ihr vorliegenden Befundberichte übersandt, die im Wesentlichen bereits aktenkundig sind. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die versorgungsärztliche Stel- lungnahme des B3 vorgelegt. Danach habe sich im kardiologischen Befundbericht vom 8. Januar 2018 ein diskreter Mitralklappenprolaps bei ansonsten unauffälligem Echo- kardiographiebefund gezeigt. Ergometrisch habe bis 100 Watt belastet werden kön- nen. Blutgasanalytisch habe sich kein Hinweis auf eine respiratorische Insuffizienz ge- zeigt. Die akute lymphatische Leukämie befinde sich weiter in Remission. Es werde über Angespanntheit und Antriebslosigkeit berichtet, tagsüber komme es nach initial guter Leistungsfähigkeit zu dem plötzlichen Gefühl, ausgelaugt zu sein. Dieses Gefühl halte manchmal zwei bis drei Tage an. Auch insoweit ergebe sich kein Hinweis auf ein Rezidiv. Die Grunderkrankung sei damit weiterhin heilungsbewährt. Bezüglich der seelischen Stö- rung/Fatiqué werde keine fachspezifische oder medikamentöse Therapie angegeben. Es werde allerdings eine Tenorerweiterung vorgeschlagen. Zusammenfassend ergebe sich bei vorgelegter Sachlage keine ausreichende Grundlage, um eine Änderung in der bishe- rigen Beurteilung vorschlagen zu können. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2022 hat das SG den Kläger persönlich an- gehört (vgl. Protokoll). Dieser hat erklärt, dass die Rente unbefristet gewährt werde, ein weiteres Gutachten sei nicht eingeholt worden. Seit der Chemo sei er nicht mehr so be- lastbar. Er könne nur halbtags arbeiten und brauche Pausen. Er sei oft müde und abge- schlagen. Früher sei er sportlich aktiv gewesen, jetzt gehe er nur noch joggen. Er sei nur noch Co-Trainer beim Fußball, da er nicht immer leistungsfähig sei. Die sozialen Kontak- te seien ihm wichtig. Er habe Konzentrationsprobleme und bei Belastung Muskelschmer- zen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG den Bescheid vom 5. April 2019 und den Wider- spruchsbescheid vom 17. Dezember 2019 abgeändert und festgestellt, dass der GdB seit 11. April 2019 nur noch 40 beträgt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsicht- lich der Leukämie sei Heilungsbewährung eingetreten, da diese vollständig remittiert sei. Der GdB für das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ betrage 40. Der Kläger leide in Folge der überstandenen Krebserkrankung und der Chemotherapie unter psychi- schen Beschwerden und einem Erschöpfungssyndrom. Für das chronische Fatiqué-Syn- drom würden keine konkreten Bewertungsmaßstäbe vorgegeben. Deshalb sei eine Be- urteilung im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen vorzunehmen. Da beim Kläger aber keine Gelenkerkrankung bestehe, sondern eine körperliche Erschöp- fung, wie sie auch bei psychischen Erkrankungsbildern vorliege, erscheine eine Orien- tierung an den hierfür geltenden Maßstäben angebracht. Das Erkrankungsbild des Klä- gers sei am oberen Rand der stärker behindernden Störungen einzustufen. Der jugendli- che Kläger sei in seiner körperlichen Belastbarkeit erheblich beeinträchtigt. Er benötige bei seiner leichten körperlichen Tätigkeit zahlreiche Pausen und könne diese nicht mehr ganztätig verrichten. Dies belege Konzentrationsstörungen, die ihn auch in seiner sozia- len Teilhabe beeinträchtigten. Er sei zwar noch als Jugendtrainer tätig, könne dieses Amt aber nicht konstant ausüben, da er an manchen Tagen zu erschöpft sei. L1 beschreibe eine kognitive Teilleistungsminderung bei anamnestisch ausgeprägten Konzentrations- störungen. Der Kläger sei aber bessergestellt als Menschen, die unter schweren Störun- gen litten. Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten lägen bei ihm keine vor, er sei weiterhin aktiv und verfüge über soziale Kontakte, insbesondere durch seine ehren- amtliche Tätigkeit als Fußball-Co-Trainer. Der Teil-GdB von 40 sei nicht aufgrund anderer Erkrankungen zu erhöhen, da solche beim Kläger nicht bestünden. Am 13. Juni 2022 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Aus der sachverständigen Zeugenauskunft der L1 ergebe sich, dass ei- ne chronische Fatiqué zumindest mittleren Grades vorliege. Er leide unter einer ausge- prägten Abgeschlagenheit und Erschöpfung, hinzukomme die kognitive Teilleistungs- minderung mit ausgeprägten Konzentrationsstörungen, die bisher nicht ausreichend be- rücksichtigt sei. Aufgrund der hochgradigen chronischen Erschöpfung und der psychi- schen Beeinträchtigungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten sei die Schwerbehinderteneigenschaft gegeben. Das SG berücksichtige nicht, dass er nur ei- ner Teilzeittätigkeit mit vier Stunden täglich nachgehen könne und er von der DRV eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Mai 2022 abzuändern und den Be- scheid vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2019 aufzuheben, soweit ein GdB von weniger als 50 festgestellt wor- den ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die Rentenakte des Klägers beigezogen, aus der sich nur bereits akten- kundige Befunde ergeben haben. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhand- lung einverstanden erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Ge- richtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhand- lung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG), auch im Übrigen zu- lässig und begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 3. Mai 2022, soweit damit die reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 17. Dezember 2019, soweit damit ein GdB von weniger als 50 festgestellt worden ist, abgewiesen wor- den ist. Gegen die Herabsetzung des GdB von 80 auf 50 hat sich der Kläger bereits im Klageverfahren nicht gewandt, sodass der Bescheid teilweise bestandskräftig geworden ist. Ebenso hat der Beklagte weder Berufung noch Anschlussberufung gegen die teilwei- se stattgebende Entscheidung des SG eingelegt. Die Herabsetzung auf einen GdB von 40 ist damit rechtskräftig geworden. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden Klageart der Zeitpunkt der letzten Verwaltungs- entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, § 54 Rz. 33a). Die Begründetheit der Berufung folgt aus der Begründetheit der Klage im streitigen Um- fang. Der Bescheid vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG) soweit dieser den GdB auf unter 50 herabsetzt. Zur Überzeugung des Se- nats liegt bei dem Kläger die Schwerbehinderteneigenschaft auch nach dem Eintritt von Heilungsbewährung weiterhin vor. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Ver- waltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhält- nisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Ver- waltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis- sen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwal- tungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer we- sentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn diese einen um we- nigstens 10 veränderten Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –). Im Falle einer solchen Ände- rung ist der Verwaltungsakt – teilweise – aufzuheben und durch die zutreffende Bewer- tung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 9a RVs 55/85 – m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des – teilweise – aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 V 2/10 R –, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.). Nach den VG, Teil B, Nr. 1c ist nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Re- zidiven neigen, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine Heilungs- bewährung abzuwarten. Der Zeitraum beträgt in der Regel fünf Jahre und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als be- seitigt angesehen werden kann. Die Anhaltswerte sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen und beziehen den regelhaft ver- bleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden mit ein. Soweit keine außergewöhnlichen Folgen oder Begleiterscheinungen der Krebserkrankung vorliegen, legen die VG die Höhe des GdB pauschal fest. Erst für die Zeit danach ist der GdB nach den konkreten Auswir- kungen der vorliegenden Gesundheitsstörung zu bemessen. Beruht daher die Höhe des GdB auf einer Erkrankung, für welche die einschlägigen Normen einen erhöhten GdB- Wert während des Zeitraums der Heilungsbewährung ansetzen, ändert das Verstreichen dieses Zeitraums die wesentlichen, d.h. rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die der Feststellung des GdB zu Grunde lagen (BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –; BSG, Urteil vom 12. Februar 1997 – 9 RVs 12/95 –). Somit begründet schon der reine rezidivfreie Zeitablauf den Eintritt der Heilungsbewäh- rung und damit die wesentliche Änderung. Eine Beschwerdefreiheit oder eine folgenlose Ausheilung der Erkrankung wird nicht vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, nachdem gegenüber dem maßgebenden Vergleichs- bescheid vom 11. April 2016 eine wesentliche Änderung dadurch vorliegt, dass Heilungs- bewährung hinsichtlich der akuten Leukämie eingetreten ist, da sich den vorliegenden Arztberichten keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv entnehmen lassen. Der Beklagte war daher zur Neufeststellung des GdB berechtigt, was der Kläger letztlich nicht in Frage ge- stellt hat, nachdem er sich nur gegen die Herabsetzung auf einen GdB von unter 50 ge- wandt hat. Diese wird zur Überzeugung des Senats von den dokumentierten Befunden nicht getragen. Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Be- hinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinde- rung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit län- ger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehin- dert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswir- kungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesmi- nisterium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage „Versor- gungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) getre- ten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderun- gen wiedergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 9 V 25/98 R –, SozR 3- 3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollzieh- bare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht. Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und so- zialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsscha- dens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typi- schen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu be- achten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologi- sche Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksich- tigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (et- wa „Altersdiabetes“ oder „Altersstar“) bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen meh- rere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bil- dung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Re- gel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weite- ren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzu- zufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funk- tionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor al- lem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betref- fen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Ge- sundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwin- gend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamt- beeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstö- rungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit ei- nem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Er- fahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in frei- er richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R – m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörun- gen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berück- sichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – B 9 SB 35/10 B –). Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststel- lung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funk- tionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSGE 82, 176 [177 f.]). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfü- gungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Wer- te in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt- GdB hierdurch nicht beeinflusst wird. In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grund- sätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeu- gung des Senats fest, dass der GdB weiterhin 50 beträgt, die Schwerbehinderteneigen- schaft also fortbesteht. Die bewertungsrelevanten Funktionseinschränkungen des Klägers liegen im Funktions- system „Blut einschließlich blutbildendes Gewebe“, werden durch die Folgen der abge- laufenen Leukämie begründet und sind weiter mit einem GdB von 50 zu bewerten. Nach den VG, Teil B, Nr. 16.6 liegt der GdB bei akuten Leukämien im ersten Jahr nach Diagnosestellung 100, nach dem ersten Jahr beträgt dieser bei unvollständiger klinischer Remission weiterhin 100. Bei kompletter klinischer Remission ist unabhängig von der durchgeführten Therapie nur noch ein GdB für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbe- währung) 80 begründet. Danach ist der GdB nach den verbliebenen Auswirkungen (ins- besondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwick- lung und kognitiver Funktionen) zu bewerten. Während die VG, Teil B, Nr. 18.4 hinsichtlich eines chronischen Fatiqué-Syndroms nur darauf verweist, dass die funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen sind, be- schreiben die VG, Teil B, Nr. 16.6 bezogen auf das konkrete Krankheitsbild des Klägers die in erster Linie zu bewertenden Folgen. Hinsichtlich der Folgen hat R3, dessen Be- fundschein der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), überzeugend dargelegt, dass es sich um ty- pische Ausfallerscheinungen von Patienten nach Chemotherapie handelt, was L1 in ih- rer sachverständigen Zeugenauskunft bestätigt hat. Diese hat darüber hinaus bestä- tigt, was dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, dass das Fatiqué-Syn- drom häufige Folge von Krebserkrankungen ist, oft unabhängig davon, ob eine Chemo- therapie erforderlich war. Sie wurde vom Kläger angesichts von ausgeprägter Abgeschla- genheit und Antriebslosigkeit noch 2020 konsultiert, was das Ausmaß des Fatiqué-Syn- droms noch sieben Jahre nach der überstandenen Krebserkrankung aufzeigt. Sie hat die Diagnose bereits aufgrund der Anamnese als bestätigt angesehen, weil der Kläger gera- dezu typische Symptome geschildert hat. Sie hat weiter bestätigt, dass das therapeuti- sche Potential ausgeschöpft ist, die Erkrankung sich ohnehin nur schwer einer Behand- lung zugänglich zeigt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang alle bereits aufgenom- menen Behandlungen vorgetragen, die sämtlich nicht zu einer durchschlagenden Besse- rung geführt haben, was eindrucksvoll seinen Leidensdruck unterstreicht. Dennoch ist er bemüht weiterhin in dem ihm möglichen Umfang berufstätig und zusätzlich, wenn auch eingeschränkt, im Ehrenamt tätig zu sein. Dabei übersieht der Beklagte, dass gerade für diesen Personenkreis die Schwerbehinderung eingeführt wurde, um die berufliche Ar- beit unter den erschwerten Bedingungen als Behinderter zu unterstützen, nämlich ins- besondere durch weitere Urlaubstage, aber auch Integrationsleistungen wie Hilfsmittel, nicht zuletzt Deputats-Ermäßigung. Korrespondierend dazu entfällt für den Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe. Zwar hat der GdB nach VG, Teil A, Nr. 2a die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchti- gungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Er- werbsleben zum Inhalt, sodass von der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht automatisch auf die Höhe des GdB geschlossen werden kann. Indessen findet die vom Kläger geklagte chronische Erschöpfung hierin deutlich ihren Ausdruck. Während näm- lich die Rehabilitationsklinik 2015, nach langer Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung des Klägers, prognostisch noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit ausgegangen ist, hat sich diese Prognose nach tatsächlicher Wiederaufnahme der Arbeit nicht bestätigt. P1 hat hierzu in seinem urkundsbeweislich zu verwertenden Gutachten für die DRV nachvollziehbar dargelegt, dass es bei dem Kläger zu Unwohlsein und Erschöpfungsphasen kommt, wobei er durch eine Tätigkeit von mehr als drei Stun- den eine Belastung der Immunsituation mit Erhöhung des Rückfallrisikos sieht, wodurch die deutliche Belastbarkeitsminderung des Klägers unterstrichen wird. Den Befundbe- richten des K3 lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass es im Verlauf zu keinen Be- fundbesserungen gekommen ist, weshalb seitens der DRV auch keine Veranlassung ge- sehen wurde, die Gewährung der teilweisen Erwerbsminderungsrente aufzuheben. Die- se wird vielmehr auf Dauer gewährt, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim SG bestätigt hat. R3 und der K3 haben daneben – aufgrund der Belastungen des Klägers nachvollziehbar – auf eine leichte affektive Unsicherheit mit Anpassungsstörung und ängstlich-depressiver Symptomatik verwiesen. Für den Senat überzeugend hat L1 in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft darauf hin- gewiesen, dass die bei dem Kläger bestehenden kognitiven Einschränkungen mit den daraus folgenden ausgeprägten Konzentrationsstörungen berücksichtigt werden müs- sen. Diese sind bereits von R3 beschrieben und in entsprechenden Testverfahren nach- gewiesen worden. In diesem Zusammenhang ist bei der Analogbetrachtung in Rechnung zu stellen, dass nach den Vorgaben der VG, Teil B, Nr. 3.1 Hirnschäden tendenziell höher zu bewerten sind und bereits leichte, sich im Alltag gering auswirkende Störungen eine Bewertung, mit einem GdB von 30 bis 40 rechtfertigen. Dass die vorschnelle Erschöpfung und die mangelnde Belastbarkeit sich nicht nur im Be- rufsleben, sondern auch in der Freizeit auswirkt, wie der Kläger geltend gemacht hat, ist für den Senat nachvollziehbar und wird dadurch untermauert, dass er die Tätigkeit als Fußballtrainer nur als Co-Trainer ausführt, weil er diese aus gesundheitlichen Gründen nicht zuverlässig verrichten kann. Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten be- stehen hingegen nicht. In der Gesamtschau der von der Chemotherapie verbliebenen Einschränkungen ist die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers damit über den Zeitraum der Heilungsbe- währung hinaus begründet. Auf die Berufung war daher das Urteil des SG abzuändern und der Bescheid vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2019 aufzuheben, soweit mit diesem ein GdB von weniger als 50 festgestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit sei- nem Begehren in beiden Instanzen voll obsiegt hat. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.