Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16
Späterer Milzverlust – Tabellenwert und Gesamtbewertung
| Gericht | Hessisches Landessozialgericht |
|---|---|
| Datum | 27.01.2026 |
| Aktenzeichen | L 3 SB 80/23 |
| Zuordnung | 16.1 Milzverlust / Heilungsbewährung |
Bei späterem Milzverlust ist der Regelwert von 10 maßgeblich, soweit keine weitergehenden dauerhaften Folgen nachgewiesen sind. Die Entscheidung enthält darüber hinaus ausführliche Aussagen zu Herabsetzung und Heilungsbewährung.
Aktuelle obergerichtliche Bestätigung der tabellenorientierten Bewertung des späteren Milzverlusts bei fehlenden Zusatzfolgen.
Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 161–181. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.
Gericht: Hessisches Landessozialgericht 3. Senat
Entscheidungsdatum: 27.01.2026
Aktenzeichen: L 3 SB 80/23
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0127.L3SB80.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 3 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB
9 2018, § 229 Abs 1 SGB 9 2018, § 229 Abs 2 SGB 9 2018 ... mehr
Zitiervorschlag: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2026 – L 3 SB
80/23 –, juris
Schwerbehindertenrecht - Feststellung von GdB und Merkzei-
chen - sozialgerichtliches Verfahren - neuer Verschlimmerungs-
antrag gegenüber dem Versorgungsamt - Begrenzung des pro-
zessualen Streitgegenstands - zeitliche Zäsur - Mitwirkungs-
last - Verweigerung der Untersuchung durch gerichtlichen Sach-
verständigen - negative Folgen - objektive Beweislast - Nichter-
weislichkeit der erforderlichen Gesundheitsbeeinträchtigung
- sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unterbleiben einer
Entscheidung des Versorgungsamts nach längerer Frist - kei-
ne Genehmigungsfiktion im Hinblick auf einen bestimmten GdB
Leitsatz
Ein neuer Verschlimmerungsantrag auf Zuerkennung eines höheren GdB und auf Zuerken-
nung von Merkzeichen begrenzt den vom vorherigen Antrag erfassten Zeitraum und bewirkt
eine zeitliche Zäsur, die den Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren begrenzt (Übertra-
gung insbesondere von BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R = BSGE 136, 103 = SozR 4-4200
§ 37 Nr 11 RdNr 37).
Orientierungssatz
1. Gemäß § 103 S 1 Halbs 2 SGG trifft die Beteiligten eine Mitwirkungslast, die zwar nicht un-
mittelbar erzwungen werden kann, bei der die Beteiligten jedoch die Folgen mangelnder Mit-
wirkung zu tragen haben (hier: Nichterweislichkeit der Gesundheitsbeeinträchtigungen wegen
Verweigerung der gutachterlichen Untersuchung).
2. § 152 Abs 1 S 3 SGB 9 2018 regelt gerade keine "Sanktion" und gerade keine "Fiktion" für
den Fall, dass die Fristen nicht eingehalten werden, sodass dem behinderten Menschen nicht
automatisch ein bestimmter GdB zusteht, wenn das Versorgungsamt nicht fristgemäß über
den Antrag entscheidet.
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt 12. Kammer, 24. April 2023, S 12 SB 207/22, Gerichtsbescheid
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
- Seite 1 von 21 -
Übernahme BSG 4. Senat, 6. Juni 2023, B 4 AS 4/22 R
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine
Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird teilweise zugelassen, soweit der Senat für den
Zeitraum ab dem 11. März 2024 den Streitgegenstand aufgrund einer
zeitlichen Zäsur als begrenzt betrachtet hat. Im Übrigen wird die Revi-
sion nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist insbesondere die Höhe des Grades der Behinderung (GdB)
sowie die Anerkennung der Merkzeichen „G“ (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewe-
gungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung)
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen
mit Behinderung (SGB IX) streitig.
Das beklagte Land gewährte dem 1947 geborenen Kläger nach einer Krebserkrankung
zunächst mit Bescheid vom 2. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.
Januar 2010 einen Gesamt-GdB von 50. Mit Bescheid vom 31. März 2010 erkannte das
beklagte Land dem Kläger dann einen Gesamt-GdB von 100 zu. Dem lag eine gutachter-
liche Stellungnahme vom 29. März 2010 zugrunde, wonach die Darmerkrankung im Sta-
dium der Heilungsbewährung mit Milzmetastasen und Metastase im Mesocolon trans-
versum nunmehr mit einem GdB von 100 zu bewerten sei. Einen weiteren Verschlimme-
rungsantrag lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 11. Februar 2011 im Hinblick
auf das Merkzeichen „G“ ab.
Nach Ablauf der Heilungsbewährung und nach Anhörung des Klägers setzte das beklag-
te Land den Gesamt-GdB des Klägers mit Bescheid vom 14. Mai 2014 auf 20 herab. Dem
lag eine gutachterliche Stellungname vom 4. April 2014 zugrunde, wonach die Behinde-
rungen des Klägers mit folgenden Einzel-GdB zu bewerten seien:
- -Störungen nach Darmerkrankung - 20
- Funktionsstörung der Wirbelsäule - 10
- Hauterkrankung - 10
- Funktionsstörung im Hüftgelenk (beidseitig) - 10.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 wies das beklagte Land den Widerspruch
des Klägers zurück. Im Rahmen eines sich anschließenden Klageverfahrens vor dem So-
zialgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 12 SB 164/17) erließ das beklagte Land
zunächst einen Teilabhilfebescheid am 6. Januar 2016 und setzte den Gesamt-GdB auf
30 fest und stellte fest, dass die Behinderungen eine dauernde Einbuße der körperlichen
Beweglichkeit verursachen. Am 17. Januar 2017 erließ das beklagte Land einen weiteren
- Seite 2 von 21 -
Bescheid und stellte einen Gesamt-GdB von 50 fest ab dem 1. Februar 2017. Dies beruh-
te auf dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. C. vom
28. November 2016, der die Behinderungen des Klägers mit folgenden Einzel-GdB be-
wertet hatte (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2018 – L 3 SB 121/21):
- Nervenstörung der Gliedmaßen 30
- Nierenfunktionseinschränkung 20
- psychische Störung 20
- Darmerkrankung nach Feingewebeverlust im
Analbereich 20
- Funktionsstörung der Wirbelsäule 10
- Hauterkrankung 10
- Funktionsstörung im Hüftgelenk beidseits 10
- Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit und
Fingerbeweglichkeit rechts 10.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die darüberhinausgehende Klage des Klägers
ab. Gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main wandte sich der Kläger mit
der Berufung (Aktenzeichen L 3 SB 121/17). Das Hessische Landessozialgericht änder-
te mit Urteil vom 21. Dezember 2018 das Urteil des Sozialgerichts dahingehend ab, dass
der Gesamt-GdB von 50 bereits ab November 2016 bestand. Im Übrigen wies es die Be-
rufung zurück. Die Voraussetzungen eines höheren GdB und des Merkzeichens „G“ lä-
gen nicht vor. Mit Ausführungsbenachrichtigung vom 10. Januar 2019 setzte das beklag-
te Land die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts um.
Am 24. Dezember 2019 (Schreiben vom 22. Dezember 2019) beantragte der Kläger we-
gen Verschlechterung seiner Erkrankungen die Neufeststellung seiner Behinderungen
und neben einem höheren GdB die Merkzeichen „G“ und „B“. Der Kläger legte ärztliche
Berichte vor, insbesondere Berichte des Cardioangiologischen Centrums Bethanien vom
7. September 2019 und des Venenzentrums Königstein vom 19. Februar 2019.
Auf Nachfrage des Versorgungsamtes zu den behandelnden Ärzten teilte der Kläger mit
Schreiben vom 10. März 2020 insbesondere mit, dass er keine Notwendigkeit sehe für ei-
ne Ärzteliste. Seine Rechtsansprüche aus dem Gutachten des Dr. C., den Organverlusten
und seinem „Raritätenkrebs“ dürften wohl als geklärt einzustufen sein. Er legte mit dem
Schreiben ältere und bereits bekannte ärztliche Berichte vor.
Das Versorgungsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. März 2020 mit, dass um
Rücksendung des unterschriebenen beigefügten Formulars der Einwilligungserklärung
gebeten werde, um einen aktuellen ärztlichen Befundbericht beiziehen zu können. Oh-
ne die Einwilligung des Klägers könne keine Anfrage an die behandelnden Ärzte erfol-
gen. Am 15. April 2020 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eine
weitere (Untätigkeits-)Klage (Aktenzeichen S 12 SB 181/20), die das Sozialgericht Frank-
furt am Main mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2021 abwies. Die Berufung bei dem Hes-
- Seite 3 von 21 -
sischen Landessozialgericht mit dem Aktenzeichen L 3 SB 125/21 nahm der Kläger mit
Schreiben vom 15. Januar 2022 zurück.
Zwischenzeitlich hatte das beklagte Land, nachdem der Kläger auf die Anfrage des Ver-
sorgungsamtes vom 19. März 2020 zunächst nicht reagiert hatte, den Antrag auf Neu-
feststellung mit Bescheid vom 5. Juni 2020 abgelehnt. Unter Bezugnahme auf § 66 So-
zialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) führte es zur Begründung aus,
der Kläger habe die benötigten Auskünfte nicht erteilt und dadurch eine aktuelle Fest-
stellung des Gesundheitszustandes nicht ermöglicht. Daher müsse der Antrag abgelehnt
werden.
Der Kläger legte Widerspruch ein und verwies auf einen doppelten Leistenbruch und
schwere Verwachsungen und innere Vernarbungen im Bauchraum und stimmte sodann
einer Befragung der behandelnden Ärzte durch das Versorgungsamt zu. Das beklagte
Land holte einen Befundbericht bei dem Internisten Dr. E. vom 28. September 2020 ein
und ließ eine gutachterliche Stellungnahme vom 11. Februar 2022 erstellen, aufgrund
derer es den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 24. Dezember 2019 ablehnte. Es
sei keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten, die
eine Erhöhung des GdB rechtfertige. Die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzei-
chen lägen weiterhin nicht vor.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022 Widerspruch ein beim Ver-
waltungsgericht Frankfurt am Main, welches den Widerspruch an das beklagte Land wei-
terleitete. Der Kläger legte ergänzend einen Bericht der Hochtaunus-Kliniken vom 11. Ja-
nuar 2021 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 wies das beklagte Land den Widerspruch
des Klägers zurück. Nach Auswertung aller medizinischer Unterlagen sei der GdB mit 50
angemessen beurteilt worden. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzei-
chens „G“ lägen nicht vor.
Der Kläger hat am 27. April 2022 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozi-
algericht) erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ist der Auffassung,
dass ihm ein Gesamt-GdB von 100 zustehe sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ sowie die
Ausstellung eines entsprechenden unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Für al-
le bis heute unbewerteten Krankheiten habe das beklagte Land keinen fristgerechten
krankheitsbezogenen und widerspruchsfähigen Einzel(ablehnungs-)bescheid erteilt. Die
vom SGB IX vorgegebene 6-Monats-Frist sei längst abgelaufen. Aufgrund der nicht erteil-
ten Ablehnungsbescheide stünden ihm die geltend gemachten Ansprüche zu. Das Hessi-
sche Landessozialgericht habe ihm im Verfahren L 3 SB 125/21 „die rechtsverbindliche
Zusage (erteilt), wonach in meinem Fall alle nachgewiesenen Krankheiten im Neufest-
stellungsverfahren (NFV) hinsichtlich ihrer GdB-Einstufung nach dem SGB IX seitens der
Beklagten überprüft und festgestellt werden.“ Der Kläger hat ergänzend zu seinen Er-
krankungen ausgeführt und auf die GdB-Feststellungen anderer ihm bekannter Krebspa-
tienten verwiesen. Er könne seit einiger Zeit auch wegen der schweren Polyneuropathie
sowie der anderen Krankheiten keine längeren Wegstrecken mehr zurücklegen, da er er-
hebliche Schmerzen insbesondere im rechten Bein verspüre. Seine Krankenkasse habe
ihm bereits seit Jahren einen Rollator zuerkannt. Insbesondere aufgrund seiner Herzer-
krankungen mit Atemnot und seiner Beinvenenthrombose stehe ihm das Merkzeichen
„G“ zu. Außerdem habe das beklagte Land ihm bis 2019 einen Schwerbehindertenaus-
weis mit einem GdB 100 zuerkannt. Er fordere den unverzüglichen Rechtsvollzug (Voll-
- Seite 4 von 21 -
streckung) des Neufeststellungsverfahrens. Ergänzend hat der Kläger einen gefäßchir-
urgischen Bericht des Dr. F. aus dem Cardioangiologischen Centrum Bethanien vom 11.
April 2022 vorgelegt.
Das beklagte Land hat daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme der Medizinaldirek-
torin D. vom 17. Oktober 2022 eingeholt, wonach ab dem 8. April 2022 ein Gesamt-GdB
von 60 zuzuerkennen sei. Neu sei eine arterielle Verschlusskrankheit beider Beine mit ei-
nem Einzel-GdB in Höhe von 20 zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 3. November 2022
hat das beklagte Land diese Einschätzung umgesetzt und ab dem 8. April 2022 einen
Gesamt-GdB von 60 zuerkannt. Darüber hinaus hat das beklagte Land entschieden, dass
die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzeichen nicht vorlägen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage des Klägers mit Gerichts-
bescheid vom 24. April 2023 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die
Gesundheitsstörungen des Klägers seien nach wie vor umfassend festgestellt und zutref-
fend mit einem Gesamt-GdB von 60 bewertet. Dies gelte zunächst für die Gefäßkrank-
heiten, die mit einem „Teil-GdB“ von 20 (Arterielle Verschlusskrankheit beider Beine)
und einem „Teil-GdB“ von jeweils 10 (chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine, Antiko-
agulantiendauerbehandlung) zutreffend bewertet worden seien. Nach dem gefäßchirur-
gischen Befund des Dr. F. vom 11. April 2022 werde „eine AVK Stadium II“ ohne objekti-
vierbare Gehstreckenreduktion benannt. Unter Zugrundelegung der Versorgungsmedi-
zinischen Grundsätze lasse sich eine höhere Bewertung als ein Einzel-GdB von 20 nicht
ableiten.
Dies gelte weiter für die psychischen Störungen des Klägers, die mit einem Einzel-GdB
von 20 zutreffend bewertet worden seien. Anhand der ärztlichen Unterlagen lasse sich
eine höhergradige psychische Störung nicht objektivieren. Offenbar sei der Kläger nach
Aktenlage wegen einer seelischen Störung aktuell nicht in regelpsychotherapeutischer
oder psychologischer Behandlung. Der Kläger habe insoweit wohl selbst keine hinrei-
chende Notwendigkeit gesehen, sich aktuell in fachärztliche Behandlung zu begeben,
was nach Auffassung des Gerichts den Rückschluss zulasse, dass keine außergewöhnli-
chen seelischen Leiden vorlägen.
Schließlich seien hinsichtlich der weiteren Gesundheitsstörungen objektive Gesichts-
punkte, die die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 60 begründeten, nicht er-
sichtlich. Weitere relevante Funktionseinschränkungen ließen sich den vorliegenden me-
dizinischen Unterlagen nicht entnehmen.
Die Auffassung des Klägers, wonach sich anhand von diversen Patientenbeispielen aus
seinem persönlichen Umfeld in Verbindung mit den Gleichbehandlungsrechten Rechts-
ansprüche ableiten ließen, vermöge nicht zu überzeugen. Eine verfassungsrechtlich re-
levante Ungleichbehandlung sei nicht festzustellen. Es sei bereits die wesentliche Ver-
gleichbarkeit der vom Kläger geschilderten Personen oder Situationen und damit das
Vorliegen einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Tatbestände zweifelhaft. Insbe-
sondere aber ließen sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus den spe-
ziellen Gleichheitssätzen und den übrigen Diskriminierungsverboten originäre Leistungs-
ansprüche ableiten, die geeignet seien einen höheren GdB zu begründen. Ob und aus
welchen Gründen bei anderen Antragstellern der GdB nach Ablauf der Heilungsbewäh-
rung nicht herabgesetzt worden sei, sei für die Beurteilung der Behinderungen des Klä-
gers nicht relevant.
- Seite 5 von 21 -
Bei dem Kläger sei unter Berücksichtigung der Einzel-GdB ein Gesamt-GdB von 60 als
angemessen anzusehen.
Die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen würden auch nicht zur Feststel-
lung der begehrten Merkzeichen führen. Die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ lä-
gen nicht vor. Insbesondere sei eine ausreichend starke Herzleistungs-/Lungenfunktions-
beeinträchtigung nicht nachgewiesen. Insoweit werde ein Einzel-GdB von 40 für die ar-
teriellen Verschlusskrankheiten nicht erreicht. Aus dem gefäßchirurgischen Befund des
Dr. F. vom 11. April 2022 würden sich auch keine Hinweise auf die Gewährung des Merk-
zeichens „G“ ergeben. Benannt werde eine „AVK Stadium II“ ohne objektivierbare Geh-
streckenreduktion. Nach dem aktenkundigen Befund des Dr. E. werde eine schmerzfreie
Gehstrecke von 200 Metern angegeben, nachfolgend komme es zu Beschwerden. Weite-
re Befunde würden nicht mitgeteilt und die Beschwerden würden nicht weiter beschrie-
ben oder quantifiziert. Eine Therapie werde nicht angegeben. Vor diesem Hintergrund
sei die Gehstreckenbegrenzung nicht nachvollziehbar. Eine andere Bewertung folge auch
nicht aufgrund des Beleges des Sanitätshauses G. vom 25. Juni 2018 betreffend eines
Rollators. Weitere objektive Gesichtspunkte, die die Feststellung des begehrten Merkzei-
chens „G“ begründeten, seien für das Gericht nicht ersichtlich.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens „B“. Man-
gels des Vorliegens des Nachteilsausgleichs „G“, „Gl“ oder „H“ könne der Kläger auch
nicht das Merkzeichen „B“ beanspruchen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 27. April 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 17.
Mai 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf seine bisherigen Ausführungen ge-
genüber dem beklagten Land und dem Sozialgericht. Ihm stehe seit 2010 ein GdB von
100 zu sowie die Merkzeichen „G“ und „B“. Sein Verschlimmerungsantrag vom 22. De-
zember 2019 sei bis heute nicht bearbeitet. Ergänzend führt er aus, dass ihm aufgrund
des Fristversäumnisses ein „Recht auf formale Anerkennung der nachgewiesenen Krank-
heiten unter Berücksichtigung des maximalen vom Gesetzgeber vorgesehenen Nach-
teilsausgleichs“ zustehe. Der Kläger führt weiter aus, dass er mit der Vorgehenswei-
se der Richterin am Sozialgericht XT. unzufrieden sei, und er verweist auf die vorgetra-
genen Krebserkrankungen, Herzerkrankungen, auf den Verlust von Milz, Teilen seines
Dünndarms und von Lymphknoten, auf eine „4-stufige Beinvenenthrombose“, eine Poly-
neuropathie, eine Inkontinenz, eine Kokzygodynie und auf Leistenbrüche. Er fordere die
Gleichbehandlung mit anderen Krebspatienten. Seine Ansprüche stünden ihm auch nach
der rechtsverbindlichen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren
mit dem Aktenzeichen L 3 SB 125/21 zu.
Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2026 nicht erschie-
nen. Seinem Vorbringen im Berufungsverfahren lässt sich jedoch entnehmen, dass er
insbesondere eine Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt am
Main vom 24. April 2023 und eine Abänderung des Bescheides des beklagten Landes
vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2022 in Ge-
stalt des Bescheides vom 3. November 2022 sowie eine Verpflichtung des beklagten
Landes begehrt, ihm auf Grund einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situati-
on – unter Abänderung der letzten diesbezüglichen bindenden Feststellung – seit 2010
einen Gesamt-GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zuzuerkennen sowie die
- Seite 6 von 21 -
Verurteilung des beklagten Landes, ihm einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis
mit einem Gesamt-GdB von 100 und den Merkzeichen „G“ und „B“ auszustellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land ist der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprü-
che nicht zustehen.
Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 7. Juli 2023 einen Hinweis erteilt, wonach
keine Grundlage für einen Vollstreckungsantrag bestehe und dass in dem Verfahren L 3
SB 125/21 kein vollstreckbares Urteil ergangen, sondern die Berufung zurückgenommen
worden sei.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land mitgeteilt, dass der
Kläger bei dem Versorgungsamt am 11. März 2024 einen weiteren Verschlimmerungsan-
trag gestellt hat, unter anderem wegen einer Multiplen Aktinischen Keratose, dreier Spi-
nalkanalstenosen und eines Bandscheibenvorfalls. Mit dem Verschlimmerungsantrag hat
der Kläger bei dem beklagten Land insbesondere einen Operationsbericht des Dr. H. vom
29. November 2021 vorgelegt, einen Entlassungsbericht des Dr. H. aus März 2022, einen
MRT-Bericht der Praxis Radiologie Nuklearmedizin Adickesallee vom 11. Juli 2023, einen
Bericht der Neurochirurgischen Praxis Dr. J. vom 22. September 2023 und einen Bericht
des Cardioangiologischen Centrums Bethanien vom 10. August 2023.
Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 12. August 2024 zu einem Erörterungster-
min am 1. Oktober 2024 geladen. Dem hat der Kläger widersprochen. Der Senat sei an
das „Vorurteil 125/21“ gebunden. Er könne insbesondere den Wunsch nach weiterer
Sachverhaltsaufklärung nicht nachvollziehen.
Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2025 hat das beklagte Land mitgeteilt, dass der Kläger am
24. Dezember 2024 einen weiteren Verschlimmerungsantrag gestellt habe, wegen der
Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts. Dazu hat der Kläger insbesonde-
re einen Operationsbericht des Krankenhauses Rotes Kreuz, Frankfurt am Main, vom
19. September 2024 vorgelegt. Auf Nachfrage hat der Kläger dem beklagten Land mit
Schreiben vom 20. Januar 2025 insbesondere mitgeteilt:
„Dementsprechend lehne ich eine Bearbeitung meiner Verschlimmerungsanträ-
ge durch das LSG ab. Ich bestehe auf meinen Rechten, wonach Sie gemäß dem
SGB IX dazu verpflichtet sind, für jede beantragte Verschlimmerung bzw. Neuer-
krankung einen rechtsverbindlichen und widerspruchsfähigen Einzelbescheid zu
erteilen.“
Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen,
dass keine Rechtsgrundlage zu erkennen sei, dass ihm ohne weitere Sachprüfung ein
Gesamt-GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zustehen. Darüber hinaus hat
der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass er bereit sei, hinsichtlich dieser Fragen ein
Sachverständigengutachten einzuholen, verbunden mit der Anfrage, ob der Kläger be-
reit sei, sich von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen.
Der Kläger hat sodann der Verfügung des Berichterstatters mit Schreiben vom 13. Au-
gust 2025 widersprochen. Er hat insbesondere ausgeführt:
- Seite 7 von 21 -
„Ich lehne ein weiteres Gutachten dementsprechend ab, da dieses ausschließlich
der Verzögerung dient.“
Mit weiterer Verfügung vom 1. Dezember 2025 hat der Berichterstatter darauf hingewie-
sen, dass der Umstand, dass der Kläger nicht bereit sei, sich von einem Sachverständi-
gen untersuchen zu lassen, zur Folge haben könne, dass die geltend gemachten Ansprü-
che als nicht nachgewiesen angesehen werden könnten und dass dies zu Lasten des Klä-
gers gehen würde. Außerdem hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass auch
darüber zu entscheiden sein werde, ob der von dem Kläger bei dem beklagten Land im
Laufe des Gerichtsverfahrens gestellte Neufeststellungsantrag den Streitgegenstand in
zeitlicher Hinsicht bis zu dem Tag des erneuten Neufeststellungsantrages begrenze, also
eine zeitliche Zäsur bewirke.
Das beklagte Land hat sodann mitgeteilt, dass es den Verschlimmerungsantrag des Klä-
gers mit Bescheid vom 25. November 2025 abgelehnt hat und dass der Kläger hiergegen
Widerspruch erhoben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Betei-
ligten und der medizinischen Befunde, wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des be-
klagten Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers den Termin zur mündlichen
Verhandlung durchführen und aufgrund dieser über die Berufung des Klägers entschei-
den, weil er ordnungsgemäß zum Termin geladen und darüber unterrichtet worden ist,
dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2023 sowie der Bescheid des beklag-
ten Landes vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März
2022 sowie der gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Ver-
fahrens gewordene abändernde Bescheid vom 3. November 2022, mit denen das be-
klagte Land es abgelehnt hat, dem Kläger unter Abänderung der bisherigen diesbezüg-
lichen Feststellung bis 7. April 2022 einen höheren Gesamt-GdB als 50 bzw. einen hö-
heren Gesamt-GdB als 60 ab dem 8. April 2022 und die Merkzeichen „G“ und „B“ zu ge-
währen. Insoweit verfolgt der Kläger sein Klagebegehren auf einen höheren GdB und auf
die Merkzeichen „G“ und „B“ in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 –
B 9 SB 1/18 R –). Nicht Streitgegenstand des Klage- bzw. des Berufungsver-
fahrens ist der Bescheid des beklagten Landes vom 5. Juni 2020, mit dem das beklagte
Land den Antrag des Klägers vom 24. Dezember 2019 zunächst wegen fehlender Mitwir-
kung abgelehnt hatte. Dieser Versagungsbescheid vom 5. Juni 2020 ist durch die Sach-
entscheidung des beklagten Landes mit dem Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2022
konkludent aufgehoben worden und hat sich hierdurch erledigt (vgl. § 39 Abs. 2 Sozial-
gesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
sowie Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 24. Oktober
2025), Rn. 77_1).
- Seite 8 von 21 -
Der Antrag des Klägers auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenauswei-
ses mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen „G“ und „B“ ist im Wege der allgemei-
nen (echten) Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG; Palsherm
in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 01. Oktober 2023),
Rn. 80). Der Entscheidung des Senats steht insoweit auch nicht entgegen, dass das So-
zialgericht nicht ausdrücklich über die erstinstanzlich bereits erhobene Leistungsklage
entschieden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es möglich die-
sen Streitgegenstand in die nächste Instanz „heraufzuholen“. Die dafür erforderliche Zu-
stimmung aller Beteiligten (vgl. dazu etwa: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b
AS 8/06 R –; Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 140 SGG
(Stand: 15. Juni 2022), Rn. 33) liegt hier vor. Der Kläger hat eine Entscheidung des Lan-
dessozialgerichts (auch) über dieses Begehren ausdrücklich schriftsätzlich beantragt und
auch der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung am 27. Ja-
nuar 2026 ausdrücklich erklärt, dass er insoweit mit dem Heraufholen von Prozessresten
im Berufungsverfahren einverstanden ist.
Kein eigenständiger Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die vom
Kläger gewünschte „Vollstreckung“ der geltend gemachten Ansprüche. Denn im vorlie-
genden Verfahren fehlt es gerade an einem vollstreckbaren Titel, den das beklagte Land
nicht umgesetzt hat. Ein Antrag auf Vollstreckung wäre daher offensichtlich unzulässig.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers
dahingehend aus (§ 123 SGG), dass er nicht die Vollstreckung eines Titels (vgl. §§ 199,
201 SGG) geltend macht, sondern dass es ihm um die Durchsetzung der bereits darge-
stellten Ansprüche geht.
Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist zudem gemäß
§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 25.
November 2025 geworden. Bei dem Ablehnungsbescheid hinsichtlich eines weiteren im
Klageverfahren gestellten Verschlimmerungsantrages handelt es sich nicht um einen ab-
ändernden oder ersetzenden Bescheid im Sinne von § 96 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 17.
April 2013 – B 9 SB 6/12 R –).
Zudem ist der Senat der Auffassung, dass der Streitgegenstand im Berufungsverfahren
durch den weiteren Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 11. März 2024 in zeitli-
cher Hinsicht ohnehin bis zum 10. März 2024 begrenzt ist und dass mit diesem weite-
ren Verschlimmerungsantrag eine zeitliche Zäsur mit Ablauf des 10. März 2024 eingetre-
ten ist, so dass der Senat nur Gesundheitsstörungen des Klägers berücksichtigen kann,
die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der
Kläger selbst den Streitgegenstand insoweit in zeitlicher Hinsicht begrenzt hat, indem er
etwa mit Schreiben vom 20. Januar 2025 ausgeführt hat: „Dementsprechend lehne ich
eine Bearbeitung meiner Verschlimmerungsanträge durch das LSG ab.“
Denn nach der Auffassung des Senats bewirkt ein neuer Antrag bei dem zuständigen
Versorgungsamt eine zeitliche Zäsur. Er begrenzt den streitigen Zeitraum des vorheri-
gen Antrags. Dies unabhängig davon, ob der neue Antrag bereits beschieden worden ist
(vgl. dazu etwa in der Rechtsprechung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld,
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II): BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 4/22
R –; BSG, Urteil vom 11. September 2024 – B 4 AS 12/23 R –).
Zwar hatte das BSG mit dem Urteil vom 17. April 2013 in einer älteren Entscheidung dar-
gelegt, dass ein Bescheid auf einen im Klageverfahren gestellten Änderungsantrag kei-
- Seite 9 von 21 -
ne Sperrwirkung entfalte und dass seine Erteilung „nicht erforderlich“ sei, weil das Tat-
sachengericht bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich verpflich-
tet sei, alle bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eintretenden entscheidungsrelevan-
ten neuen Tatsachen zu berücksichtigen, gerade auch „hinsichtlich der Feststellung des
GdB nach dem Schwerbehindertenrecht“ (BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 SB 6/12 R
–). Dieser älteren Entscheidung des BSG vom 17. April 2013 ist jedoch nach
Auffassung des Senats nicht zu folgen. Wenn während eines laufenden Klageverfahrens
ein weiterer Verschlimmerungsantrag wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes – etwa bei einer anhängigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf einen hö-
heren GdB – bei der zuständigen Behörde „nicht erforderlich“ wäre (weil das Gericht im
bereits laufenden Klageverfahren darüber ohnehin entscheiden muss), müsste ein wei-
terer Verschlimmerungsantrag bei der zuständigen Behörde konsequenterweise man-
gels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein (vgl. allgemein zum Rechtsschutzbedürfnis:
Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, vor § 51 Rn. 16 sowie § 83 Rn. 3
mwN). Hinzu kommt, dass es gerade Aufgabe der Gerichte ist, die Bescheide der Behör-
de aus dem Verwaltungsverfahren zu kontrollieren (§ 95 SGG). Nach der Entscheidung
des BSG vom 17. April 2013 hinge es vom Zufall – nämlich Erfolg oder Misserfolg des je-
weiligen Verschlimmerungsantrages im jeweiligen Einzelfall - ab, ob ein im Laufe des
Klageverfahrens ergangener Bescheid kraft Gesetzes gemäß § 96 SGG zum Gegenstand
des Klageverfahrens wird. Schließlich entspricht es der Aufgaben- und Funktionsvertei-
lung zwischen der Judikative und der Exekutive, dieser jedenfalls dann (erneut) die ers-
te Entscheidung zu überlassen, wenn sich der Betroffene wieder an sie wendet und ei-
ne Verschlimmerung geltend macht, und die Gerichte auf die Kontrolle der Verwaltungs-
entscheidung in einem dieser ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahren, das die neue Ent-
scheidung zum Gegenstand hat, zu beschränken. Insgesamt ist es deshalb für den Se-
nat überzeugender davon auszugehen, dass ein während eines Klageverfahrens gestell-
te Verschlimmerungsantrag zu einer zeitlichen Zäsur führt.
Darüber hinaus steht die Entscheidung des BSG vom 17. April 2013 mit der zitierten
neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 4/22 R –; BSG, Urteil vom 11. September 2024 – B 4 AS 12/23 R –) nicht
im Einklang, wonach nicht nur der Bescheid, sondern sogar ein erneuter Antrag zu einer
zeitlichen Zäsur und zu einer Abgrenzung der streitbefangenen Zeiträume führt. Nur so
lässt sich erreichen, dass zum Zeitpunkt des neuen Antrags der streitige Zeitraum des
ersten Verwaltungs- und ggf. Gerichtsverfahrens feststeht und auch nicht in der Folge-
zeit verändert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 4/22 R –; BSG, Urteil vom 11. September 2024 – B 4 AS 12/23 R –; Burkiczak in:
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 SGB II, Stand: 17. Dezember 2025, Rn. 86
mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Mit der Übertragung dieser Rechtsprechung auf
den Bereich des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
lässt sich zudem auch vermeiden, dass bezüglich eines (teil-)identischen Streitgegen-
standes parallel ein Klageverfahren und ein durch einen Verschlimmerungsantrag einge-
leitetes Verwaltungsverfahren durchzuführen ist. Dabei berücksichtigt der Senat, dass es
dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung nicht fremd
ist, dass der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht begrenzt ist. So ist etwa bei einer iso-
lierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) gegen einen Bescheid, der die
Herabsetzung des GdB oder der die Entziehung eines Merkzeichens zum Gegenstand
hat, die Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids als letzter maßgeblicher Verwaltungsentscheidung zu bewerten
(vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2023 – B 9 SB 2/22 R –; BSG, Urteil vom 11. Au-
- Seite 10 von 21 -
gust 2015 – B 9 SB 2/15 R – mwN), ebenso wie bei einem Überprüfungsan-
trag nach § 44 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 2/11 R – ju-
ris Rn. 18).
Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat der Senat keine Bedenken an der Zulässig-
keit der Berufung. Auch die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie die
Leistungsklage des Klägers sind grundsätzlich zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die geltend gemachte Zuerkennung des Merk-
zeichens „B“ steht nicht entgegen, dass im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022
Ausführungen zu dem Merkzeichen „B“ fehlen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass
das beklagte Land im Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 nicht konkludent über
das Merkzeichen „B“ entschieden hat, ist nach Auffassung des Senats hier ausnahms-
weise insoweit die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens als entbehr-
lich anzusehen (vgl. dazu allgemein: Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14.
Aufl. 2023, § 78 Rn. 8b mwN.). Dem Zweck des Widerspruchsverfahrens ist bereits Rech-
nung getragen worden und die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens im
Hinblick auf das Merkzeichen „B“ wäre hier als bloße Förmelei anzusehen, zumal die Ge-
währung des Merkzeichens „B“ auch von der Gewährung des abgelehnten Merkzeichens
„G“ abhängt und das beklagte Land auch mit dem späteren Bescheid vom 3. November
2022 das Merkzeichen „B“ abgelehnt hat.
Soweit der Kläger jedoch für den Zeitraum vor der Antragstellung am 24. Dezember
2019 und sogar schon „seit 2010“ einen Gesamt-GdB von 100 sowie das Merkzeichen
„G“ und „B“ beantragt, ist das Klagebegehren unzulässig. Diesem Begehren stehen be-
reits die bindend gewordenen Bescheide des beklagten Landes vom 31. März 2010,
vom 11. Februar 2011 und 6. Januar 2016 sowie vom 17. Januar 2017 entgegen (vgl.
§ 77 SGG), mit denen dem Kläger zumindest zeitweise sogar ein Gesamt-GdB von 100
(bis zur Herabsetzung) zuerkannt worden war. Eine Überprüfung dieser Bescheide ge-
mäß § 44 SGB X hat der Kläger mit dem Antrag vom 24. Dezember 2019 („…wegen Ver-
schlimmerung der nachfolgend aufgeführten Erkrankungen beantrage ich …“) zudem
nicht beantragt und darüber hat das beklagte Land mit den hier streitgegenständlichen
Bescheiden auch nicht entschieden. Schließlich wäre für eine rückwirkende – hier vor
der Antragstellung am 24. Dezember 2019 gewünschte – Gewährung eines höheren GdB
oder eines Merkzeichens die Darlegung eines besonderen Interesses erforderlich. Die
Annahme eines besonderen Interesses setzt dabei voraus, dass dem behinderten Men-
schen aus der rückwirkenden Feststellung konkrete Vorteile erwachsen können, wie z.B.
der Bezug einer abschlagsfreien Rente (vgl. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB
IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn. 25). Ein solches besonderes Inter-
esse ist hier nicht ersichtlich.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind zudem nicht begründet. Im hier maß-
geblichen Zeitraum vom 24. Dezember 2019 bis zum 10. März 2024 hat der Kläger we-
der einen Anspruch auf einen höheren Gesamt-GdB als 50 bis zum 7. April 2022 noch ei-
nen Anspruch auf einen höheren GdB als 60 ab dem 8. April 2022 noch einen Anspruch
auf die Zuerkennung der Merkzeichen „G“ oder „B“.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB liegen im streitge-
genständlichen Zeitraum nicht vor.
- Seite 11 von 21 -
Rechtsgrundlage für die Feststellung eines höheren GdB ist im streitgegenständlichen
Zeitraum § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für
die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei ei-
nem Bescheid zur Festsetzung des GdB handelt es sich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1
SGB X um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. nur: BSG, Urteil vom 16. Dezem-
ber 2021 – B 9 SB 6/19 R –; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15
R – mwN). Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB
X liegt vor, wenn der geänderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten
hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt.
Erforderlich ist eine Gegenüberstellung der objektiven Befunde, die der letzten bindend
gewordenen Feststellung des Versorgungsamtes zugrunde lagen, und der Befunde, die
nunmehr vorliegen.
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit 1. Januar 2018 § 152 Abs. 1 SGB IX
(bis 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 SGB IX zuletzt in der Fassung des Artikel 2 Nr. 2 des
Bundesteilhabegesetzes – BTHG – vom 23. Dezember 2016). Danach stellen die zustän-
digen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen
auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden ab-
gestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad
der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX). Ge-
mäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperli-
che, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung
mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an
der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird
der GdB § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 27. Oktober
2022 – B 9 SB 4/21 R – mwN. und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9
SB 6/19 R – mwN.): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorüberge-
henden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm abweichenden
Zuständen und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsa-
men Umstände festzustellen. In diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel
ärztliches Fachwissen heranziehen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage
zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Anlage "Versorgungsmedizinische
Grundsätze" (VMG) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-
GdB zu bewerten, wobei in den VMG in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 2. Okto-
ber 2025 folgende funktionelle Einheit bildenden Systeme benannt wurden: Gehirn ein-
schließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz und Kreislauf; Verdauung; Harnorgane;
Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem;
innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf (vgl. ausführlich: Mecke, Die Bil-
dung des Gesamt-GdB im Lichte der Rechtsprechung des BSG, SGb 2023, 220, 224). Der
sogenannte Einzel-GdB, der den Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkran-
kung bzw. Funktionseinschränkung im Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungsele-
ment (§ 35 SGB X) des Gesamt-GdB, der dann im dritten Schritt – in der Regel ausge-
hend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 c) VMG) – in ei-
ner Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzel-
nen Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Be-
- Seite 12 von 21 -
einträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstär-
ken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung
die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG fes-
te Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b) VMG). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und
des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen
auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Ver-
fahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Ver-
hältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksich-
tigen. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätz-
lich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 – B 9
SB 4/21 R – mwN. und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R –).
Im vorliegenden Verfahren vermag der Senat im Vergleich der gesundheitlichen Verhält-
nisse des Klägers, die dem Bescheid vom 17. Januar 2017 – in der Gestalt, die er durch
das Urteil vom 21. Dezember 2018 gefunden hat – bzw. dem Bescheid vom 3. November
2022 zugrunde lagen, keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB
X anzunehmen, welche die Annahme eines höheren Gesamt-GdB als 50 bzw. als 60 (ab
dem 8. April 2022) rechtfertigen könnte. Diese Auffassung stützt der Senat auf die vor-
liegenden medizinischen Berichte sowie auf die vorliegenden gutachterlichen Stellung-
nahmen des beklagten Landes vom 11. Februar 2022 und vom 17. Oktober 2022. Zudem
nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des So-
zialgerichts, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen weitere bzw. höhere Einzel-GdB bzw. ein jeweils höherer Gesamt-GdB von 100
zuzuerkennen seien, betrachtet der Senat die geltend gemachten Ansprüche als nicht
nachgewiesen. Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten lassen sich zur Überzeugung
des Senats keine weiteren und keine höheren Einzel-GdB mit hinreichender Sicherheit
ableiten.
Das Vorbringen des Klägers, mit dem er einen höheren Einzel-GdB aufgrund einer
schweren Polyneuropathie geltend macht, vermag nicht zu überzeugen.
Teil B Nr. 3.11 VMG sieht für Polyneuropathien vor:
Bei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen auf-
grund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder
Kombinationen von beiden. Der GdB motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den
peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und
Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchti-
gungen – z. B. bei Feinbewegungen – führen können.
Eine schwere Polyneuropathie – wie von dem Kläger vorgetragen – ist jedoch gerade
nicht nachgewiesen. Dr. M. hat in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 vielmehr ausge-
führt, dass bei dem Kläger eine „geringe Polyneuropathie“ vorliegt und dass das Gang-
bild völlig ungestört ist. Auch aus dem Bericht des Universitätsklinikums Klinikum Frank-
furt am Main 30. April 2015 ergibt sich keine schwere Polyneuropathie. Darin wird viel-
mehr nur ausgeführt, dass eine Polyneuropathie nach einer Chemotherapie bestehen
bleiben kann, dass aber häufig eine leichte Verbesserung zu beobachten sei. Vor dem
- Seite 13 von 21 -
dargelegten Hintergrund vermag der Senat keine schwere Polyneuropathie und auch
nicht die Voraussetzungen eines höheren Einzel-GdB als 30 als nachgewiesen zu be-
trachten.
Auch der Hinweis des Klägers auf eine 4-stufige-Beinvenenthrombose führt nicht zur Be-
rücksichtigung eines weiteren bzw. höheren Einzel-GdB. Aus dem Bericht des Universi-
tätsklinikums Frankfurt am Main vom 1. August 2014 ergibt sich gerade, dass bei dem
Kläger nur ein „Zustand nach“ 4-Etagen-Beinvenenthrombose rechts vorliegt, die bis
März 2011 mit einer therapeutischen Antikoagulation behandelt wurde. Gleiches ergibt
sich aus dem Bericht des Cardioangiologischen Centrums Bethanien vom 7. September
2017, so dass der Senat keine Anhaltspunkte zu erkennen vermag, dass im hier maß-
geblichen Zeitraum insoweit eine Behinderung vorliegen könnte, die zu einer Anerken-
nung eines weiteren oder eines höheren Einzel-GdB führen kann.
Vielmehr ist das beklagte Land nachvollziehbar davon ausgegangen, dass für die Gefäß-
erkrankung des Klägers mit einer „Arteriellen Verschlusskrankheit (AVK) Stadium II“ auf-
grund des Berichts des Cardioangilogischen Centrums Bethanien vom 11. April 2022 ein
Einzel-GdB von 20 ab dem 8. April 2022 gerechtfertigt ist, zumal Schmerzen aufgrund
der Verschlusskrankheit beim Gehen nicht dokumentiert sind. Vor diesem Hintergrund
ist ein höherer Einzel-GdB als 20 nicht gerechtfertigt, da schon Teil B Nr. 9.2.1 VMG ei-
nen Einzel-GdB von 20 nur bei arteriellen Verschlusskrankheiten „mit eingeschränkter
Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II mit Schmerzen ein- oder beidsei-
tig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m“ vorsieht.
Zutreffend und überzeugend wird in der gutachterlichen Stellungnahme des beklagten
Landes vom 17. Oktober 2022 auch ausgeführt, dass die chronisch venöse Insuffizienz
(ohne Stauungsödem und ohne Umfangsdifferenz) und die Antikoagulationsbehandlung
mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Dies entspricht den Vorgaben in Teil B
Nr. 9.2.3 VMG und in Teil B Nr. 16.10 VMG.
Soweit der Kläger sich auf eine Kokzygodynie, auf drei Spinalkanalstenosen und auf ei-
nen Bandscheibenvorfall beruft, vermag der Senat keinen höheren GdB als 10 für die
Funktionsstörung der Wirbelsäule als nachgewiesen zu betrachten.
Zwar hat der Kläger insoweit insbesondere einen OP-Bericht des Dr. H. vom 29. Novem-
ber 2021, einen Bericht der Radiologie Nuklearmedizin Adickesallee vom 11. Juli 2023
und einen Arztbrief des Dr. J. vom 22. September 2023 vorgelegt. Aus diesen ärztlichen
Berichten ergeben sich jedoch gerade keine konkreten dauerhaften Funktionseinschrän-
kungen der Wirbelsäule, die eine höhere GdB-Bewertung zulassen. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass sich gemäß Teil B Nr. 18.9 VMG der GdB bei angeborenen und erworbe-
nen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krank-
heit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyn-
drom) primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverfor-
mung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte er-
gibt. Dazu enthalten die vorgelegten Berichte jedoch gerade keine aussagekräftigen In-
formationen, so dass für den Senat dauerhafte mittelgradige funktionelle Auswirkungen,
die jedenfalls für einen GdB über 10 erforderlich wären, nicht nachgewiesen sind.
Hinsichtlich der geltend gemachten Niereninsuffizienz hat das beklagte Land einen Ein-
zel-GdB von 20 berücksichtigt. Dr. M. hat in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 eine
normale Nierenfunktion beschrieben und einen guten Allgemeinzustand. Somit ist ge-
- Seite 14 von 21 -
mäß Teil B Nr. 12.1.3 VMG allenfalls ein Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigten. Konkrete
Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung der Nierenfunktion lassen sich den
vorliegenden Arztberichten nicht entnehmen, so dass der Senat die Voraussetzungen für
einen höheren Einzel-GdB nicht als nachgewiesen zu betrachten vermag.
Für die Herzerkrankungen des Klägers ist ebenfalls kein höherer Einzel-GdB als 10 anzu-
erkennen. Zwar ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht des Cardioangiologischen Cen-
trums Bethanien vom 10. August 2023, dass bei dem Kläger eine Coronarstenose und ei-
ne Dreigefäßerkrankung vorliegen sowie aus dem Bericht der Hochtaunus-Kliniken vom
11. Januar 2021, dass bei dem Kläger damals ein Vorhofflimmern und ein Linksschenkel-
block dokumentiert wurden. Allerdings ergeben sich aus diesen Berichten keine dauer-
haften Leistungseinbußen. Dies ist jedoch für die Bemessung des GdB gemäß Teil B Nr. 9
Satz 1 VMG sowie gemäß Teil B Nr. 9.1 VMG entscheidend. Denn für die Bemessung des
GdB ist danach weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die
Leistungseinbuße.
Im hier maßgeblichen Zeitraum ergeben sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten
zudem keine Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungen-
funktion, so dass dafür insbesondere gemäß Teil B Nr. 8.3 VMG kein weiterer Einzel-GdB
anerkannt werden kann.
Der vom Kläger geltend gemachte Verlust der Milz nach dem 8. Lebensjahr bedingt ge-
mäß Teil B Nr. 16.1 VMG lediglich einen Einzel-GdB von 10.
Für die geltend gemachten Darmbeschwerden und die Inkontinenz hat das beklagte
Land einen Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Aus den vorliegenden ärztlichen Berich-
ten ergeben sich keine Hinweise, dass insoweit gemäß Teil B Nr. 10.2.2 VMG oder gemäß
Teil B Nr. 10.2.4 VMG ein höherer Einzel-GdB gerechtfertigt sein könnte.
Soweit bei dem Kläger ausweislich des OP-Berichtes von Prof. Dr. K. vom 19. September
2024 eine Schultertotalendoprothese implantiert worden ist, kann der Senat dies auf-
grund des bis zum 10. März 2024 begrenzten Streitgegenstandes nicht berücksichtigen.
Ob sich dies Gesamt-GdB-erhöhend auswirken kann, wird der Kläger im Widerspruchs-
verfahren gegen den Bescheid des beklagten Landes vom 25. November 2025 klären
können.
Hinsichtlich aller weiteren vorgetragenen Erkrankungen des Klägers vermag der Senat
keine Anhaltspunkte zu erkennen, die dafür sprechen könnten, dass insoweit weitere
Einzel-GdB oder höhere Einzel-GdB zu berücksichtigen sein könnten.
Das beklagte Land hat daher im hier streitgegenständlichen Zeitraum nachvollziehbar
und überzeugend anhand der vorliegenden Befunde zunächst einen Gesamt-GdB von 50
angenommen, und zwar ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 aufgrund einer Ner-
venstörung der Gliedmaßen, von einem Einzel-GdB von 20 aufgrund einer Nierenfunkti-
onseinschränkung, von einem Einzel-GdB von 20 aufgrund einer psychischen Störung,
von einem Einzel-GdB von 20 aufgrund einer Darmerkrankung nach Feingewebeverlust
im Analbereich, von einem Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Funktionsstörung der Wir-
belsäule, von einem Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Hauterkrankung, von einem Ein-
zel-GdB von 10 aufgrund einer Funktionsstörung im Hüftgelenk beidseits und von einem
Einzel-GdB von 10 aufgrund einer Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit und Fin-
- Seite 15 von 21 -
gerbeweglichkeit rechts. Auch der Einzel-GdB von 10 für den Milzverlust ändert daran
nichts.
Denn vor dem Hintergrund dieser Einzel-GdB ist die Bildung eines Gesamt-GdB von zu-
nächst 50 nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB von 30 auf-
grund einer Nervenstörung der Gliedmaßen kann der Gesamt-GdB aufgrund des Ein-
zel-GdB von 20 für die Nierenfunktionsstörung und des Einzel-GdB von 20 aufgrund der
Darmerkrankung insgesamt auf 50 erhöht werden. Alle weiteren Behinderungen des Klä-
gers mit einem Einzel-GdB von 10 oder 20 können den Gesamt-GdB nicht weiter erhö-
hen. Denn gemäß Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG in der hier maßgeblichen Fassung bis
zum 2. Oktober 2025 führen – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen
– zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingen
(wie der Milzverlust), nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchti-
gung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander
bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20
– wie etwa hier bei einer leichten psychischen Störung gemäß Teil B Nr. 3.7 VMG – ist es
vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinde-
rung zu schließen. Diese in Teil A Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG enthaltenen Erhöhungsver-
bote gelten ausnahmslos, auch wenn mehrere mit einem Einzelwert von 10 beurteilte
(leichte) Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbe-
reiche betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R –;
BSG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – B 9 SB 69/20 B – mwN.).
Für den Zeitraum ab dem 8. April 2022 hat das beklagte Land zudem in nicht zu bean-
standender Weise einen Gesamt-GdB von 60 zuerkannt, und zwar unter Berücksichti-
gung einer neu zu berücksichtigenden arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine mit
einem Einzel-GdB in Höhe von 20.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat im hier streitgegenständlichen Zeitraum kei-
nen Anspruch auf einen höheren Gesamt-GdB als 50 bis 7. April 2022 noch einen An-
spruch auf einen höheren GdB als 60 ab dem 8. April 2022 zu erkennen.
Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass der Kläger weitere Ermittlungen des Se-
nats mangels Mitwirkung unmöglich gemacht hat. Er hat im Berufungsverfahren auf die
Nachfrage des Berichterstatters ausdrücklich erklärt, dass er die Einholung eines Sach-
verständigengutachtens ablehnt, und sich auch nach dem Hinweis des Berichterstatters
auf die möglichen Folgen dieser Ablehnung nicht zu einer Mitwirkung bei einem Sachver-
ständigengutachten bereit erklärt. Vielmehr hat der Kläger im Laufe des Berufungsver-
fahrens unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er eine schnelle Entscheidung
ohne weitere Ermittlungen wünscht (vgl. etwa: Schreiben vom 25. August 2024: „… kann
ich Ihren Wunsch nach weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht nachvollziehen“; Schreiben
vom 13. August 2025: „Ich lehne ein weiteres Gutachten dementsprechend ab, da dieses
ausschließlich der Verzögerung dient.“). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die
von dem Kläger behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen betrachtet werden und dass
nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die Nicht-eweislichkeit des Gesund-
heitszustandes des Klägers zu seinen Lasten geht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005
– B 7a/7 AL 102/04 R –; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14.
Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG sind die Beteilig-
ten zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, die
zwar nicht unmittelbar erzwungen werden kann, bei der die Beteiligten jedoch – wie im
vorliegenden Fall – die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen haben (vgl. Schmidt in:
- Seite 16 von 21 -
Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 18a mwN). Im Rahmen der
Mitwirkungslast sind Beteiligte auch gehalten, sich im gerichtlichen Verfahren ärztlich
untersuchen zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt,
SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 14a mwN). Hier sind im Fall des Klägers für den Senat kei-
ne triftigen Gründe ersichtlich, weshalb es für ihn unzumutbar gewesen sein könnte an
einer Untersuchung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens mitzuwirken, die da-
zu gedient hätte, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere
die Bewegungsmaße und die Gehfähigkeit des Klägers, objektiv feststellen zu lassen. Zu
weiteren Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten bestand keine Veranlassung: Viel-
mehr hat der Kläger ersichtlich alle aus seiner Sicht relevanten Unterlagen vorgelegt;
auch sonst bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass dies weitere Aufklärung ermög-
licht hätte.
Soweit der Kläger meint, dass er aufgrund seiner in den Jahren 2009 und 2010 diagnos-
tizierten Krebserkrankungen noch einen Gesamt-GdB von 100 beanspruchen könne,
vermag dies nicht zu überzeugen. Der Kläger verkennt, dass ihm aufgrund seiner frü-
heren Krebserkrankung nach hier eingetretenem Ablauf der Heilungsbewährung kein
GdB von 100 mehr zusteht. Die Heilungsbewährung ist ein sozialrechtliches Institut, das
vorsieht, dass nach Behandlung bestimmter Krankheiten, insbesondere bei bösartigen
Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung abzuwarten ist (vgl. Teil B Nr. 1 c)
VMG). Der Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre bzw. gemäß
Teil B Nr. 10.2.2 VMG bei Darmkrebs zwei oder fünf Jahre. In dieser Zeit der Heilungsbe-
währung ist pauschal ein höherer GdB anzunehmen als in der Regel aufgrund der infol-
ge des Organschadens bzw. der Therapiefolgen tatsächlich bedingten Funktionsbeein-
trächtigungen gerechtfertigt wäre. Dabei sollen neben der Rezidivgefahr insbesondere
auch die weiteren vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und
Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind, berücksichtigt
werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 9 RVs 14/94 –). Dies unabhän-
gig davon, ob diese Folgewirkungen im konkreten Fall tatsächlich eingetreten sind oder
nicht. Die hinsichtlich der häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten angegebenen
GdB-Anhaltswerte sind auf den „Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung
der Geschwulst bezogen". Sie beziehen den „regelhaft verbleibenden Organ- oder Glied-
maßenschaden ein". Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behand-
lung sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11. August 2015
– B 9 SB 2/15 R –; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 SB 4/10 R –). Wegen dieser Pflicht der Versorgungsbehörden, trotz der grundsätzlich vorgese-
henen Pauschalierung besonders gelagerten Einzelfallkonstellationen zu Gunsten der Be-
troffenen Rechnung zu tragen, begegnen die Regeln über die Heilungsbewährung keinen
grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 11. August
2015 – B 9 SB 2/15 R –). Nach rückfallfreiem Ablauf der Zeit der Heilungsbe-
währung tritt insoweit eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X ein, als jetzt
nach medizinischer Erfahrung regelmäßig die Krebserkrankung in dem Sinne überwun-
den ist, dass eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht mehr besteht, und außerdem die
vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung in aller Regel
entfallen oder wenigstens gemindert sind, so dass eine von den konkreten Verhältnis-
sen unabhängige abstrakte Einschätzung des GdB nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies be-
deutet, dass die zunächst abstrakte Bewertung der unterstellten körperlichen und see-
lischen Auswirkungen der Erkrankung als nicht mehr angemessen angesehen wird und
daher die Neufeststellung des GdB notwendig wird. Somit ist für die Zeit nach Ablauf der
Heilungsbewährung der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorliegenden Ge-
- Seite 17 von 21 -
sundheitsstörungen zu bemessen, was eine Herabsetzung des GdB rechtfertigen kann
(vgl. zu der Herabsetzung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung: BSG, Urteil vom
16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R –; BSG, Urteil vom 11. August 2015 –
B 9 SB 2/15 R –). Im Fall des Klägers war im hier maßgeblichen Zeitraum
ab dem 24. Dezember 2019 die Heilungsbewährung lange abgelaufen, ohne dass es zu
einem Rezidiv gekommen ist. Die Rezidivfreiheit haben etwa Dr. M. in seinem Bericht
vom 20. Februar 2014 ebenso wie das Universitätsklinikum Frankfurt am Main in seinem
Bericht vom 1. August 2014 bestätigt.
Auch soweit der Kläger vorträgt, dass bei ihm ein Basalzellkarzinom diagnostiziert wor-
den sei, vermag die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen. Denn gemäß Teil
B Nr. 17.13 VMG ist für ein Basalzellkarzinom noch nicht einmal in einer Phase der Hei-
lungsbewährung ein Einzel-GdB von 50 oder 80 zu berücksichtigen. Hierfür hat Teil B
Nr. 17.13 VMG eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen. Zudem ist auch nicht ersicht-
lich, dass aufgrund des Basalzellkarzinoms am Rücken eine Gesamt-GdB-relevante Be-
einträchtigung des Klägers besteht.
Soweit der Kläger meint, dass ihm der geltend gemachte Gesamt-GdB von 100 zustehe,
weil das beklagte Land den Verschlimmerungsantrag vom 24. Dezember 2019 (Schrei-
ben vom 22. Dezember 2019) nicht beschieden habe und gesetzliche Fristen abgelaufen
seien, geht dies an der Sach- und Rechtslage vorbei. Zum einen ist es unzutreffend, dass
das beklagte Land den Verschlimmerungsantrag vom 24. Dezember 2019 nicht beschie-
den hat. Mit Bescheid vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29. März 2022 hat das beklagte Land diesen Antrag sogar ausdrücklich beschieden. Dass
die Entscheidung nicht im Sinne des Klägers ausgefallen ist, führt nicht dazu, dass es an
einer Entscheidung des beklagten Landes fehlt. Dabei hat sich das beklagte Land aus-
weislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2022 mit den nachvollzieh-
baren Gesundheitsstörungen des Klägers auseinandergesetzt. Der Kläger hat keinen An-
spruch darauf, dass ihm für jede einzelne Erkrankung ein einzelner Bescheid bekannt-
gegeben wird. Denn wie bereits dargelegt sind die sogenannten Einzel-GdB für die ein-
zelnen Behinderungen nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) für den Gesamt-GdB,
über den das beklagte Land und die Gerichte zu entscheiden haben.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den geltend gemach-
ten Gesamt-GdB von 100 aufgrund eines Fristablaufes geltend machen kann. Entgegen
der Auffassung des Klägers sieht das SGB IX keine 6-Monats-Frist vor, nach deren Ablauf
ihm der gewünschte Gesamt-GdB zustehen könnte. § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX sieht le-
diglich vor: „Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 17
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen (…) entsprechend.“ Diese Rege-
lungen, die der Verfahrensbeschleunigung dienen, vermitteln dem Kläger jedoch keinen
Anspruch auf den gewünschten GdB. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der 1947 ge-
borene Kläger noch erwerbstätig ist. Schon aus diesem Grunde kann sich der Kläger auf
diese Vorschrift nicht berufen. Zudem regelt das Gesetz – anders als etwa § 13 Abs. 3a
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – im Recht
der Gesetzlichen Krankenversicherung oder § 18 Abs. 3, 4 SGB IX – im Rahmen des § 152
SGB IX gerade keine „Sanktion“ und gerade keine „Fiktion“ für den Fall, dass diese Fris-
ten nicht eingehalten werden (vgl. dazu: Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023), Rn. 23).
- Seite 18 von 21 -
Schließlich ist in dem Verfahren L 3 SB 125/21 auch keine gerichtliche Entscheidung
oder gerichtliche Zusage nachvollziehbar, auf die sich der Kläger im vorliegenden Ver-
fahren berufen kann. Vielmehr hat der Kläger in diesem Verfahren seine Berufung zu-
rückgenommen.
Soweit der Kläger sich darauf berufen möchte, dass er andere „Krebspatienten“ kenne,
die aufgrund ihrer Krebserkrankung einen unbefristeten GdB erhalten hätten, hat das
Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es darauf im vorliegenden Verfahren
nicht entscheidungserheblich ankommt. Selbst wenn deren Fallkonstellationen vollkom-
men identisch mit dem Fall des Klägers wären, was nicht ersichtlich ist, könnte sich der
Kläger auf die – dann rechtswidrige – Begünstigung in den anderen Fällen nicht berufen.
Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sehen weder das SGB IX noch das Ver-
fassungsrecht vor. Somit kann der Kläger nicht für sich (selbst bei unterstellter Sachver-
haltsidentität) eine Dritten rechtswidrig gewährte Begünstigung einfordern (vgl. dazu et-
wa: Wollenschläger in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 218 mwN.). Eine Be-
fragung von Zeugen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Auch aus dem Umstand, dass dem Kläger jedenfalls bis Dezember 2017 ein Schwerbe-
hindertenausweis mit einem GdB von 100 ausgestellt war, kann der Kläger die geltend
gemachten Ansprüche nicht ableiten. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehin-
dertenausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der
zugrunde liegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (vgl. Palsherm in:
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 SGB IX (Stand: 1. Oktober 2023),;
BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –). Zudem resultiert hier die
Ausstellung des ursprünglichen Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 100
gerade daraus, dass das beklagte Land dem Kläger ursprünglich aufgrund seiner Krebs-
erkrankungen einen GdB von 100 zuerkannt hatte und es auch nach der Herabsetzung
des GdB während der Dauer des dagegen gerichteten Klage- und Berufungsverfahrens
– wegen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Verfahrens – daran
festgehalten hatte. Dies führt aber nicht dazu, dass sich der Kläger auch nach Abschluss
des Verfahrens L 3 SB 121/17 noch hierauf berufen kann.
Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat dem Kläger keinen höheren Gesamt-
GdB zuzusprechen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Voraussetzungen des Merk-
zeichens „G“.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gesundheitlicher Merkma-
le (hier des Merkzeichens „G“), die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nach-
teilsausgleichen für behinderte Menschen sind, ist § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX. Nach § 152
Abs. 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und
dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inan-
spruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die erhebliche
Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne von § 229 Abs. 1
SGB IX, für die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ einzutragen ist. Ge-
mäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-
heblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch
innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit)
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
- Seite 19 von 21 -
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zu-
rückgelegt werden. Gemäß Teil D Nr. 1 Buchstabe b) Satz 2 VMG kommt es bei der Prü-
fung der Frage, ob die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewe-
gungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegen, nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnis-
se des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunab-
hängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübli-
che Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa
einer halben Stunde zurückgelegt wird (vgl. Teil D Nr. 1 Buchstabe b) Satz 3 VMG sowie
Teil D Nr. 1 Buchstabe d) bis f) VMG).
Für den Senat ist insbesondere nicht nachwiesen, dass der Kläger dauerhaft nicht in der
Lage ist, 2.000 Meter in einer halben Stunde zu gehen. Dafür liegen keine nachvollzieh-
baren ärztlichen Unterlagen vor und eine Untersuchung durch einen Sachverständigen
hat der Kläger abgelehnt. Der Nachweis kann zudem nicht durch die Vorlage der Verord-
nung eines Rollators geführt werden.
Zudem ist auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Voraussetzungen des Merkzei-
chens „B“ erfüllt.
Der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ richtet sich nach § 229 Abs. 2
Satz 1 SGB IX. Hiernach sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Men-
schen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass
die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder
für andere darstellt (§ 229 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Nähere Maßstäbe zu den Voraussetzun-
gen des Merkzeichens „B“ ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Ver-
ordnung (VersMedV) - Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) (vgl. etwa
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19 – ju-
ris Rn. 35f). Teil der D Nr. 2 VMG regelt für das Merkzeichen „B“ insbesondere:
a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX
die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. (…) Es ist nicht zu
prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen
oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten
Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder
„H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. (…)
c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen
und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchti-
gung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
- Seite 20 von 21 -
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen. Insbeson-
dere sind bereits die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H", an deren
Vorliegen das Merkzeichen „B“ anknüpft, bei dem Kläger nicht erfüllt.
Mangels Anspruchs auf einen höheren GdB oder auf die Merkzeichen „G“ und „B“ ist
auch die Leistungsklage des Klägers auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehin-
dertenausweises mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen „G“ und „B“ nicht be-
gründet.
Alle weiteren Anträge des Klägers, etwa gerichtet auf eine „Sachaufklärung der Falsch-
behauptung von Frau Richterin XT. gemäß Anlage 1 meines Widerspruches vom 18. De-
zember 2025 (Anlage B)“, sind bereits unzulässig.
Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfah-
rens.
Die Revision war im vorliegenden Verfahren teilweise zuzulassen, soweit der Senat der
Auffassung ist, dass am 11. März 2024 aufgrund des weiteren Verschlimmerungsantra-
ges des Klägers eine zeitliche Zäsur und damit eine Begrenzung des Streitgegenstandes
eingetreten ist. Die Rechtsfrage nach dem Eintreten einer zeitlichen Zäsur durch einen
Änderungsantrag ist nach Auffassung des Senats im Recht der Rehabilitation und Teil-
habe von Menschen mit Behinderung klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeu-
tung. Im Übrigen ist die Revision für den Zeitraum bis zum 10. März 2024 nicht zuzulas-
sen.
- Seite 21 von 21 -