Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16

Hessisches Landessozialgericht, 28.01.2025 – L 3 SB 86/23

Essentielle Thrombozythämie – Therapieart als Bewertungsmaßstab

GerichtHessisches Landessozialgericht
Datum28.01.2025
AktenzeichenL 3 SB 86/23
Zuordnung16.5.6 Essentielle Thrombozythämie

Kernaussage

Das LSG bestätigte einen Einzel-GdB von 30. Es stellte auf Clopidogrel und eine regelmäßige Aderlasstherapie ab und ordnete letztere im konkreten Fall der zytoreduktiven Therapie zu; relevante Nebenwirkungen waren nicht beschrieben.

Bedeutung für die Praxis

Konkrete Anwendung der Nr. 16.5.6. Die medizinische Einordnung der Aderlasstherapie durch das Gericht sollte in der Kommentierung als fallbezogene gerichtliche Wertung kenntlich bleiben.

Volltext aus der Sammelmappe

Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 182–199. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.

Gericht:                      Hessisches Landessozialgericht 3. Senat
Entscheidungsdatum:           28.01.2025
Aktenzeichen:                 L 3 SB 86/23
ECLI:                         ECLI:DE:LSGHE:2025:0128.L3SB86.23.00
Dokumenttyp:                  Urteil
Quelle:


Normen:                       § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 2 SGB 9 2018, Einzelanlage
                              Teil B Nr 1 Buchst b VersMedV, Einzelanlage Teil B Nr 2.2 VersMedV,
                              Einzelanlage Teil B Nr 3.1 VersMedV ... mehr
Zitiervorschlag:              Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – L 3 SB
                              86/23 –, juris


                     Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungs-
                    medizinische Grundsätze - CADASIL-Syndrom - Vergleichbar-
                     keit mit Hirnschädigung - Trigeminusneuralgie nach Kiefer-
                    höhlenoperation - Verlust der Schilddüse - sozialgerichtliches
                       Verfahren - Klageänderung - keine rügelose Einlassung bei
                    anderweitiger Rechtshängigkeit - Entscheidung ohne münd-
                       liche Verhandlung - Einverständniserklärung - Auslegung

   Orientierungssatz

          1. Bei der Bemessung des Grads der Behinderung (GdB) einer CADASIL-Erkrankung kann sich
          an den Bewertungsmaßstäben für Hirnschäden nach Teil B Nr 3.1 der Versorgungsmedizini-
          schen Grundsätze (VMG) orientiert werden.


          2. Die GdB-Bewertung bei Gesichtsneuralgien (zB Trigeminusneuralgie) richtet sich nach der
          Intensität der Schmerzen (vgl Teil B Nr 2.2 VMG).


          3. Für Schilddrüsenfunktionsstörungen oder den Verlust der Schilddrüse sehen die VMG
          grundsätzlich keinen GdB vor.


          4. Eine rügelose Einlassung in eine Klageänderung kann zu verneinen sein, wenn zum erwei-
          terten Klagegegenstand bereits eine Klage anhängig ist und deshalb der Beteiligte davon aus-
          gehen darf, dass ein Widersprechen der Klageänderung aufgrund der ansonsten bestehenden
          doppelten Rechtshängigkeit gar nicht nötig ist.


          5. Zur Auslegung eines Schreibens als Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne
          mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG.

   Verfahrensgang


                                             - Seite 1 von 18 -


vorgehend SG Marburg 22. Kammer, 30. Mai 2023, S 22 SB 48/22, Gerichtsbescheid
nachgehend BSG 9. Senat, 6. Juni 2025, B 9 SB 24/25 AR, Verwerfung

Tenor

                    1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
                    Marburg vom 30. Mai 2023 abgeändert und das beklagte Land unter Abänderung
                    seines Bescheides vom 5. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
                    13. Juni 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. November 2022
                    verpflichtet, bei dem Kläger im Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 8. März 2021 ei-
                    nen Gesamt-GdB von 60 und auch für den Zeitraum vom 9. März 2021 bis 25.
                    August 2021 einen Gesamt-GdB von 80 festzustellen.

                    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

                    2. Das beklagte Land trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten
                    des Klägers.

                    3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

    Die Beteiligten streiten einerseits um die Feststellung eines Grades der Behinderung
             (GdB) von mindestens 80 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und
             Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) für den Zeitraum vom 19. Juni 2017
             bis 25. August 2021. Andererseits begehrt der Kläger im Berufungsverfahren, einen GdB
             von mindestens 90 bereits ab dem 15. Dezember 2020 festzustellen.

    Bei dem 1963 geborenen Kläger wurde im Jahr 2016 nebenbefundlich zur diagnostischen
             Einordnung von Rückenschmerzen bei im MRT festgestellten Marklagerveränderungen
             unklarer Genese eine Cerebrale autosomal-dominante Arteriopathie mit subcorticalen
             Infarkten und Leukenzcephalopathie (CADASIL) diskutiert und die aufgrund dieses Ver-
             dachts am 1. März 2017 durchgeführte genetische Testung des NOTCH3-Genlocus ergab
             eine dazu passende heterozygote Mutation. Ausweislich von Arztbriefen des Universitäts-
             klinikums Essen (Klinik für Neurologie) vom 31. Oktober 2016, 20. Januar 2017 und 19.
             Juni 2017 wurde der Kläger dort sowohl vom 17. bis 19. Oktober 2016 als auch vom 9.
             bis 11. Januar 2017 und vom 3. bis 5. Mai 2017 stationär zur diagnostischen Abklärung
             einer unklaren Leukenzephalopathie mit Verdacht auf CADASIL mit linksseitigen Kopf-
             schmerzen und intermittierender sensibler Hemisymptomatik untersucht. In der klinisch-
             neurologischen Untersuchung im Mai 2017 zeigte sich eine leichtgradige Hypästhesie
             des linken Unterarmes und der linken Hand sowie an der Außenseite des linken Beines.
             Neurologisch fand sich ein geringgradiges sensibles Defizit im trigeminalen Bereich links
             (V2-V3); keine faziale Parese. Es wurde eine schmerzmodulierende medikamentöse The-
             rapie begonnen. Nach einer weiteren Untersuchung am 7. August 2017 im Klinikum der
             Universität München (Zentrum für Schlaganfall- und Demenzforschung) wurde die Dia-
             gnose CADASIL gestellt (Arztbrief vom 31. Januar 2018). Ausweislich des Arztbriefs be-
             richtete der Kläger über dumpfdrückende Kopfschmerzattacken, teils mit Schwindelsym-
             ptomatik, die anamnestisch am ehesten einem chronischen Spannungskopfschmerz ent-
             sprächen. Die Kopfschmerzen würden mit Rückenschmerzen und einer Hypästhesie bis
             in die Finger links einhergehen; der Kläger nehme pro Monat ca. 10 Tabletten Ibuprofen
             diesbezüglich ein.


                                         - Seite 2 von 18 -


Die Internistin Dr. B., bei der sich der Kläger am 5. Januar 2021 vorstellte (Arztbrief vom
     1. Februar 2021), stellte u.a. die Diagnose Kieferhöhlenvereiterung. Aus einem Arztbrief
     der Universitätsklinik Gießen Marburg (UKGM) vom 13. März 2021 geht insoweit her-
     vor, dass bei dem Kläger nach einer zuvor – laut eigenen Angaben des Klägers im De-
     zember 2020 – erfolgten Entfernung eines Zahns mit anschließend aufsteigender Infekti-
     on, welche zunächst regelmäßige antiseptische Spülungen erforderlich machte, bei Ver-
     dacht auf eine Mund-Antrum-Verbindung (MAV) am 9. März 2021 eine Operation zum
     Verschluss der Kieferhöhle durchgeführt wurde. Im Arztbrief der UKGM vom 26. August
     2021 wurde sodann erstmals die Diagnose Trigeminusneuralgie links gestellt. Der Klä-
     ger hatte Schmerzen in der linken Gesichtshälfte seit zwei bis drei Wochen im Nachgang
     der Kieferhöhlenoperation angegeben. Ausweislich von weiteren Arztbriefen des Univer-
     sitätsklinikums Essen (Klinik für Neurologie) vom 30. September 2021 wurde dort eben-
     falls die Diagnose Trigeminusneuropathie gestellt mit neuropathischem Schmerz V1 bis
     3 links nach Kieferhöhlenoperation links 03/2021 nach Zahnextraktion 12/2020. Der Klä-
     ger hatte auch dort angegeben, dass seit der kombinierten mund-kiefer-gesichtschirurgi-
     schen und HNO-ärztlichen Operation an der Kieferhöhle ein anhaltender Schmerz in der
     gesamten linken Gesichtshälfte bestehe, betont im 2. Trigeminusast links. Die Schmer-
     zen zeigten sich in der Folgezeit trotz vielfältiger Therapieversuche therapieresistent.

Mit diesen und weiteren medizinischen Unterlagen stellte der Kläger bei dem beklag-
     ten Land erstmals am 7. April 2022 einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht und
     beantragte mit der Begründung "Steuerermäßigung" und "Altersrente" die Feststellung
     rückwirkend zum 1. Januar 2021. Er gab als Gesundheitsstörungen CADASIL, essentiel-
     le Thrombozythämie (ET), Trigeminusneuropathie (V1 bis 3 links), Bandscheibenvorfall
     (BSV C7 Nervenwurzel/Unkarthrose HWK 6/7), arterielle Hypertonie, MAV-Verschluss so-
     wie linksseitiger Tinnitus nach Knalltrauma an.

Das beklagte Land stellte bei dem Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 2022 einen GdB von
     30 mit Wirkung ab dem 19. Juni 2017 fest. Als Gesundheitsstörungen wurden hierbei be-
     rücksichtigt:

"Essentielle Thrombozythämie" Einzel-GdB 30

"Hirnschädigung" Einzel-GdB 20

"Bluthochdruck" Einzel-GdB 10

"Trigeminusneuralgie links" Einzel-GdB 10

"Funktionsstörung der Wirbelsäule" Einzel-GdB 10.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, da die Erkrankungen differenzierter und
     hinsichtlich der Auswirkungen auf seine Verfassung mit einem deutlich höheren GdB
     zu bewerten seien. Nach Überprüfung der Befunde stellte das beklagte Land mit Wider-
     spruchsbescheid vom 13. Juni 2022 bei dem Kläger sodann einen GdB von 50 mit Wir-
     kung ab dem 26. August 2021 fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Als Ge-
     sundheitsstörungen bewertete das beklagte Land die "Trigeminusneuralgie links" nun-
     mehr mit einem Einzel-GdB von 30; im Übrigen blieben die Einzel-GdB-Werte unverän-
     dert.


                                  - Seite 3 von 18 -


Daraufhin hat der Kläger am 20. Juni 2022 bei dem Sozialgericht Marburg (Sozialgericht)
     Klage erhoben. Die Schwere der einzelnen Erkrankungen und ihre Wechselwirkung zu-
     einander seien bei der Bemessung des Gesamt-GdB weiterhin nicht ausreichend berück-
     sichtigt worden.

Das Sozialgericht hat unter anderem einen Befundbericht der Hausärztin des Klägers,
     Dr. C., vom 16. September 2022 nebst Krankenunterlagen sowie einen Arztbrief der In-
     ternistin Dr. B. vom 8. August 2022 und Befundberichte der Neurochirurgin Dr. D. vom
     20. September 2022 (Eingang bei Sozialgericht), des Universitätsklinikums Essen (Kli-
     nik für Neurologie, Prof. Dr. E.) vom 13. September 2022 und des Klinikums der Universi-
     tät München (Zentrum für Schlaganfall- und Demenzforschung, Dr. F.) vom 24. Oktober
     2022 eingeholt.

Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen hat das beklagte Land den GdB bei dem
     Kläger mit Bescheid vom 7. November 2022 mit Wirkung ab dem 26. August 2021 auf 80
     erhöht und hierbei die "Trigeminusneuralgie links" nunmehr mit einem Einzel-GdB von
     60 berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 9. November 2022 erklärte der Kläger gegenüber dem Sozialgericht,
     dass er die Klage unter der aufschiebenden Bedingung zurücknehme, dass mit dem Ab-
     hilfebescheid vom 7. November 2022 durch das beklagte Land keine zusätzlichen Aufla-
     gen und/oder einseitigen Willenserklärungen ihm gegenüber geltend gemacht werden
     könnten. Mit Schreiben vom 17. November 2022 teilte der Kläger dem Sozialgericht un-
     ter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 9. November 2022 mit, dass er seine Rücknah-
     me der Klage insoweit zurücknehme, als dass das Gültigkeitsdatum des GdB von 80 zum
     19. Juni 2017 zurückdatiert werden müsse, und beantragte eine entsprechende Abände-
     rung des Abhilfebescheides vom 7. November 2022.

Am 6. Februar 2023 hat der Kläger erstmals – und in der Folgezeit wiederholt – einen
     Neufeststellungsantrag bei dem beklagten Land gestellt, woraufhin das beklagte Land
     mit Bescheid vom 9. Mai 2023 bei dem Kläger einen GdB von 90 ab dem 8. August 2022
     festgestellt und hierbei als neue Behinderung eine "Psychische Störung mit funktionellen
     Organbeschwerden (somatoforme Schmerzstörung)" rückwirkend ab dem stationären
     Aufenthalt des Klägers im Universitätsklinikum Essen (Klinik für Neurologie) vom 8. bis
     11. August 2022 berücksichtigt hat. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schrei-
     ben vom 14. Mai 2023 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.
     Juli 2023 zurückgewiesen worden ist. Dagegen hat der Kläger am 3. August 2023 Klage
     bei dem Sozialgericht erhoben (S 22 SB 84/23) und einen Gesamt-GdB von 100 sowie die
     Feststellung des Merkzeichens G beantragt.

Die mit dem Ziel einer GdB-Feststellung von 80 bereits mit Wirkung ab dem 19. Juni
     2017 aufrechterhaltene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai
     2023 abgewiesen. Aus einer Gesamtschau der beigezogenen medizinischen Unterlagen
     ergebe sich, dass für den noch streitgegenständlichen Zeitraum kein GdB von 80 fest-
     zustellen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine wesentliche Verschlimme-
     rung seines Gesundheitszustandes aufgrund von Schmerzen im Zusammenhang mit ei-
     ner atypischen Trigeminusneuralgie links nicht bereits zu dieser Zeit, sondern erstmals
     mit der Untersuchung durch das UKGM am 26. August 2021 nachgewiesen. Zwar habe
     beispielsweise Prof. Dr. E. in seinem Befundbericht vom 30. September 2021 von einem
     durch den Kläger geschilderten neu aufgetretenen neuropathischen Schmerz in dessen


                                 - Seite 4 von 18 -


     linker Gesichtshälfte berichtet, welcher sich nach einer Zahnextraktion im Dezember
     2020 und einer Kieferhöhlen-Operation im März 2021 zunächst abgeschwächt und ab
     Sommer zu einem Dauerschmerz verfestigt habe. Jedoch seien diese Angaben wie auch
     der Anamnesebericht von Frau Dr. B. von Januar 2021 über Schmerzschilderungen des
     Klägers hinsichtlich seiner linken Gesichtshälfte nicht eindeutig auf die später diagnos-
     tizierte Trigeminusneuralgie links zurückzuführen. Zudem sei es nicht ausgeschlossen,
     dass die Ende 2020 und Anfang 2021 geschilderte Schmerzsymptomatik im Zusammen-
     hang mit den zahn-/kiefermedizinischen Behandlungen zu sehen gewesen sei. Außerdem
     dürfe eine Verschlechterung nicht lediglich vorübergehend, sondern müsse von mindes-
     tens sechsmonatiger Dauer sein.

Gegen den ihm am 1. Juni 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juni
     2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Der GdB
     sei zu niedrig angesetzt und bereits ab dem 19. Juni 2017 mit mindestens 80 zu bemes-
     sen. Hierbei seien alle bei ihm bestehenden Erkrankungen zu berücksichtigen: CADASIL,
     ET, arterielle Hypertonie, myofasziales Schmerzsyndrom, Hörstörungen und Tinnitus, Hy-
     perthyreose/Hypothyreose sowie Trigeminusneuralgie/-neuropathie. Außerdem begehrt
     der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 29. Juni 2023 die Feststellung eines GdB
     von mindestens 90 bereits ab dem 15. Dezember 2020.

Der Senat hat mit Beweisanordnung vom 11. September 2023 von Amts wegen ein neu-
     rologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten bei Dr. S. in Auftrag gegeben. Den
     mit diversen Schreiben des Klägers – erstmals vom 20. November 2023 und schließlich
     vom 18. Dezember 2023 konkret – gestellten Befangenheitsantrag gegen den Sachver-
     ständigen Dr. S. hat der Senat mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 abgelehnt. Dr. S.
     hat das Gutachten sodann unter dem 21. Februar 2024 erstattet. Danach bestehe bei
     dem Kläger auf neurologischem Fachgebiet eine Trigeminusneuralgie links und ein wahr-
     scheinliches CADASIL-Syndrom sowie auf psychiatrischem Fachgebiet eine chronische
     Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die bei dem Kläger im Zu-
     sammenhang mit dem wahrscheinlichen CADASIL-Syndrom bestehende Hemihypästhe-
     sie links und die Koordinationsstörungen der linken oberen und unteren Extremität –
     welche nach Angaben des Klägers seit mindestens sechs Jahren bestünden –, vergesell-
     schaftet mit dem Dauerschmerz im Bereich der linken Gesichtshälfte aufgrund der Trige-
     minusneuralgie links, welche seit Ende 2020 nach Wurzelkanalbehandlung bestehe und
     mittlerweile als chronifiziert einzuschätzen sei, sowie die chronische Schmerzstörung
     mit somatischen und psychischen Faktoren führten zu einer Verminderung der Mobili-
     tät und emotionalen Belastbarkeit sowie des sozialen Zusammenlebens und Einschrän-
     kungen der körperlichen Belastbarkeit bei leichten körperlichen Tätigkeiten. Die Koordi-
     nationsstörung sowie Sensibilitätsstörung der linken Körperhälfte führten zu Einschrän-
     kungen in feinmotorischen Bewegungen. Die Diagnose "chronische Schmerzstörung mit
     somatischen und psychischen Faktoren" sei erstmals im Oktober 2022 in der Schmerz-
     klinik Kiel gestellt worden. Das wahrscheinliche CADASIL-Syndrom bewertet der Sach-
     verständige für den Zeitraum ab 19. Juni 2017 als Hirnschaden mit mittelschwerer Leis-
     tungsbeeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 50 und für den Zeitraum ab der aktu-
     ellen gutachterlichen Untersuchung und den erstmals festgestellten diskreten kogniti-
     ven Beeinträchtigungen mit einem Einzel GdB von 60. Die Trigeminusneuralgie links sei
     als Sensibilitätsstörung im Gesichtsbereich den Gesichtsneuralgien zuzuordnen und ent-
     spreche ab Ende 2020 einer schweren Neuralgie, deren Einzel-GdB 60 betrage. Ab März
     2022 sei diese Diagnose als besonders schwer einzustufen und mit einem Einzel GdB
     von 70 zu bewerten. Die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy-


                                 - Seite 5 von 18 -


         chischen Faktoren entspreche ab Oktober 2022 einer stärker behindernden Störung mit
         Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, deren Einzel- GdB 40 betrage.
         Der GdB auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet betrage ab dem 19. Juni 2017 60,
         ab Ende 2020 70, ab März 2022 80 sowie ab Oktober 2022 90. Der Gesamt-GdB sei ab
         19. Juni 2017 mit 70, ab Ende 2020 mit 80 und ab Oktober 2022 mit 90 zu bewerten.

   Nach Auffassung des Klägers sei dem Gutachten zu folgen und darüber hinaus die es-
         sentielle Thrombozythämie mit einem Einzel-GdB von 40, die arterielle Hypertonie mit
         einem Einzel-GdB von 30, ein myofasziales Schmerzsyndrom (Funktionsstörung Wirbel-
         säule) mit einem Einzel-GdB von 30, die Hörstörung mit Tinnitus mit einem Einzel-GdB
         20 und eine Hyperthyreose (Verlust der Schilddrüse) mit einem Einzel-GdB von 20 zu be-
         werten.

   Zu den Einwänden des beklagten Landes gegen die GdB-Bewertung des Sachverständi-
         gen hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. S. eingeholt, welche dieser
         am 11. Oktober 2024 erstattet hat. Danach seien aus gutachterlicher Sicht die Hirnschä-
         den auf Grundlage der medizinischen Vorbefunde und der Angaben des Klägers insge-
         samt retrospektiv zu gering bewertet worden. Ein Ermessensspielraum sei hier sicherlich
         vorhanden.

   Der Kläger beantragt (sinngemäß),

   den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 30. Mai 2023 aufzuheben
                 und das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2022 in
                 Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2022 in der Fassung des Ände-
                 rungsbescheides vom 7. November 2022 zu verpflichten, bei ihm bereits mit Wir-
                 kung ab dem 19. Juni 2017 einen GdB von mindestens 80 sowie einen GdB von
                 mindestens 90 bereits ab dem 15. Dezember 2020 festzustellen.

   Das beklagte Land beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

   Das beklagte Land ist der Auffassung, dass dem Gutachten von Dr. S. nicht vollumfäng-
         lich gefolgt werden könne, jedoch bestätige es die bisherigen Feststellungen – wenn
         auch teilweise erst zu späteren Zeitpunktpunkten. Ein GdB von 80 bereits am dem 19.
         Juni 2017 könne anhand der Befundunterlagen nicht objektiviert werden.

   Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 (Beklagte) bzw. 22. Januar
         2025 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
         erklärt.

   Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten und
         in den medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte
         des beklagten Landes sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

   Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ent-
         scheiden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Insoweit war die
         Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 22. Januar 2025, höchstvorsorglich sei-
         nerseits auf die mündliche Verhandlung am 28. Januar 2028 (gemeint ist offenbar der


                                     - Seite 6 von 18 -


     Termin am 28. Januar 2025) zu verzichten, nach dem objektiv Gewollten im Gesamtkon-
     text als ausreichende Einverständniserklärung mit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2
     SGG auszulegen. Der Kläger als juristischer Laie unterscheidet erkennbar nicht zwischen
     einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und anderen ähnlichen Entscheidungs-
     formen, wie etwa der Entscheidung nach Aktenlage oder der Entscheidung mit münd-
     licher Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten. Bei der Auslegung war vielmehr
     insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Dauer des Verfahrens bereits mit
     einer Verzögerungsrüge beanstandet und mehrmals zum Ausdruck gebracht hat, eine
     schnelle Entscheidung zu wünschen; außerdem erfolgte die Erklärung vom 22. Januar
     2025, nachdem der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Januar 2025 auf die Mög-
     lichkeit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung hingewiesen und
     mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Januar 2025 ausdrücklich um Abgabe einer Erklä-
     rung hierzu gebeten worden war.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begrün-
     det.

Streitgegenstand sind neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom
     30. Mai 2023 der Bescheid des beklagten Landes vom 5. Mai 2022 in Gestalt des Wider-
     spruchsbescheides vom 13. Juni 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7.
     November 2022 sowie das Begehren des Klägers das beklagte Land zu verpflichten, bei
     ihm auch bereits in der Zeit vom 19. Juni 2017 bis zum 25. August 2021 einen Gesamt-
     GdB von mindestens 80 festzustellen. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich sein Klageziel
     auf einen Gesamt-GdB von 80 beschränkt und begehrt erstmals im Berufungsverfahren
     einen Gesamt-GdB von mindestens 80. Dies gilt nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. SGG jedoch
     nicht als Klageänderung. Danach ist es nicht als Änderung einer Klage anzusehen, wenn
     ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder be-
     schränkt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da für den von den angegriffenen
     Bescheiden geregelten Zeitraum ein noch höherer GdB beantragt wird (vgl. dazu Meyer-
     Ladewig/Keller/Schmidt, SGG Kommentar 14. Auflage, § 99 Rn. 4a). Auf diesen zulässi-
     gen Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers im Berufungsverfahren begrenzt. Der
     Kläger verfolgt diesen Anspruch in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs-
     und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9
     SB 1/18 R –).

Kein zulässiger Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren ist hingegen der
     Bescheid vom 9. Mai 2023 und der Zeitraum ab dem 26. August 2021.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals auch einen GdB von mindestens 90
     bereits für den Zeitraum vom 26. August 2021 bis 8. August 2022 beantragt, handelt es
     sich um eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren. Denn im erstinstanzlichen Klage-
     verfahren hat der Kläger mit den Schriftsätzen vom 9. und 17. November 2022 sein Kla-
     geziel dahingehend beschränkt, dass er lediglich noch die Feststellung des mit Teilabhil-
     febescheid vom 7. November 2022 bewilligten GdB von 80 nicht erst ab dem 26. August
     2021, sondern bereits ab dem 19. Juni 2017 begehrt. Mit diesen Erklärungen ist der Be-
     scheid vom 7. November 2022 hinsichtlich des Gesamt-GdB von 80 ab dem 26. August
     2021 bestandskräftig geworden. Der auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 6.
     Februar 2023 hin im erstinstanzlichen Klageverfahren ergangene Bescheid vom 9. Mai
     2023, mit dem der Gesamt-GdB ab dem 8. August 2022 auf 90 erhöht wurde, ist nicht
     nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er nicht in den dargestellten
     streitgegenständlichen Zeitraum eingreift und den Bescheid vom 7. November 2022 in-

                                 - Seite 7 von 18 -


     soweit weder abändert noch ersetzt. Entsprechend hat auch das Sozialgericht zu Recht
     nur über den Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 25. August 2021 entschieden und den Be-
     scheid vom 9. Mai 2023 unberücksichtigt gelassen. Dahingestellt bleiben kann daher,
     ob durch den zugrundeliegenden Neufeststellungsantrag des Klägers vom 6. Februar
     2022 nicht ohnehin eine zeitliche Zäsur im Verfahren eingetreten ist (vgl. dazu BSG, Ur-
     teil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 4/22 R –, juris m.w.N.)

Bei dieser Klageerweiterung handelt es sich um eine Klageänderung. Eine solche ist auf
     der Grundlage von § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 99 SGG grundsätzlich auch in
     der Berufungsinstanz möglich (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 – B 8 SO 15/10 R
     –; BSG, Urteil vom 20. Mai 2014 – B 1 KR 2/14 R –; Meyer-Lade-
     wig/Keller/Schmidt, SGG 14. Aufl. 2023, § 99 Rn. 12 mwN.). Von der Frage der Zulässig-
     keit der Klageänderung ist die Frage der Zulässigkeit der geänderten Klage zu unter-
     scheiden (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 99 Rn 10 mwN).
     Der Senat betrachtet die vorliegende Klageänderung als unzulässig, da die Vorausset-
     zungen des § 99 SGG nicht vorliegen. Die Klageänderung ist im Hinblick auf das parallel
     geführte, sogar einen noch weitergehenden Streitgegenstand (GdB 100 und Merkzeichen
     G) aufweisende Gerichtsverfahren S 22 SB 84/23 weder sachdienlich im Sinne des § 99
     Abs. 1 2. Alt. SGG noch ist eine Einwilligung des beklagten Landes gegeben. Eine Einwilli-
     gung hat das beklagte Land weder ausdrücklich erklärt (§ 99 Abs. 1 2. Alt. SGG) noch ist
     eine solche durch rügelose Einlassung anzunehmen (§ 99 Abs. Abs. 2 SGG). Für eine rü-
     gelose Einlassung bedarf es zwar keiner Einlassung zur Hauptsache, d.h. eines Gegen-
     vorbringens zur geänderten Klage. Es reicht vielmehr aus, wenn sich der Beklagte, ohne
     der Klageänderung zu widersprechen, zur geänderten Klage – und sei es allein bezüglich
     deren Zulässigkeit – sachlich äußert oder in der mündlichen Verhandlung einen uneinge-
     schränkten Antrag auf Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung stellt. Ob
     sich der Beklagte der Rechtsfolgen seiner Erklärung beziehungsweise seines Verhaltens
     bewusst war, ist dabei nicht erheblich. Bei bloßem Schweigen kann eine Einwilligung al-
     lerdings nicht unterstellt werden (vgl. insg. Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
     SGG, 2. Aufl., § 99 SGG (Stand: 15.06.2022),. m.w.N.). Vorliegend spricht gegen
     eine rügelose Einlassung des beklagten Landes mit dem Schriftsatz vom 8. August 2023,
     dass das beklagte Land in diesem Schriftsatz nicht nur mit keinem Wort auf den erwei-
     terten Berufungsantrag des Klägers eingegangen ist, sondern insbesondere, dass zu die-
     sem Zeitpunkt bereits das Klageverfahren S 22 SB 84/23 anhängig war, so dass das be-
     klagte Land davon ausgehen durfte, dass ein Widersprechen der Klageänderung zu die-
     sem Zeitpunkt aufgrund der ansonsten bestehenden doppelten Rechtshängigkeit gar
     nicht nötig war. Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Schriftsätze des beklag-
     ten Landes im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht als dessen rügelose Einlassung zu
     werten.

Im Übrigen wäre, wenn man entgegen der Auffassung des Senats von einer rügelosen
     Einlassung – etwa durch den am 17. September 2024 schriftsätzlich gestellten Beru-
     fungszurückweisungsantrag – ausginge, jedenfalls die geänderte Klage unzulässig, da
     der Kläger zulässigerweise allein den Bescheid vom 5. Mai 2022 in Gestalt des Wider-
     spruchsbescheides vom 13. Juni 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7.
     November 2022 angreift, der für den Zeitraum ab dem 26. August 2021 bestandskräftig
     geworden ist, während der Bescheid vom 9. Mai 2023 vorliegend kein zulässiger Streit-
     gegenstand ist und auch gar nicht von dem Kläger als solcher bezeichnet worden ist.


                                 - Seite 8 von 18 -


Soweit der Kläger zumindest in einigen Schriftsätzen andeutet, über die ausdrückliche
     Beantragung eines höheren Gesamt-GdB hinaus auch eine konkrete Bezeichnung von
     Behinderungen und die Feststellung bestimmter Einzel-GdB-Werte zu begehren, wäre
     dies unzulässig, so dass der Senat dies nicht im Sinne eigenständiger prozessualer Be-
     gehren versteht. Denn in Bescheiden nach § 152 Abs. 1 SGB IX wird allein über die Fest-
     stellung des Gesamt-GdB entschieden. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgabe besteht
     ein Anspruch nur auf die Feststellung des (zutreffenden) Gesamt-GdB, nicht aber auf die
     Feststellung einzelner Gesundheitsstörungen als Behinderung (vgl. etwa BSG, Urteile
     vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R und B 9 SB 18/97 R). Die Bezeichnung von Behinde-
     rungen und deren gutachterliche Bewertung mit einem Einzel-GdB im Vorfeld dieser Ent-
     scheidung dient allein der Begründung des Gesamt-GdB (vgl. Landessozialgericht für das
     Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 2010 – L 6 SB 52/09 –, juris).

Die außerdem von dem Kläger zunächst im vorliegenden Berufungsverfahren geltend
     gemachte "Entschädigungsforderung" in Höhe von 15.000 € wegen der versehentlich
     wiederholt angeforderten Berufungsbegründung hat der Kläger nicht als Verfahrensge-
     genstand im vorliegenden Verfahren aufrechterhalten. Der Senat hatte den Kläger be-
     reits mit gerichtlichem Schreiben vom 29. August 2023 darauf hingewiesen, dass dies
     kein zulässiger Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren ist und – soweit
     der Kläger hiermit möglicherweise einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Bürgerli-
     ches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) meint – hierfür das Landgericht
     zuständig wäre. Auf höchstvorsorgliche Nachfrage des Klägers nach dem insoweit sach-
     lich und örtlich zuständigen Gericht hat der Senat dem Kläger mit gerichtlichen Schrei-
     ben vom 12. September 2023 als zuständiges Gericht für einen Amtshaftungsanspruch
     das Landgericht Marburg genannt, verbunden mit dem Hinweis, dass Verfahren vor dem
     Landgericht nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) gerichtskostenpflichtig sind und dort
     gem. § 78 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Anwaltszwang besteht und dass davon aus-
     gegangen werde, dass der Kläger die "Entschädigungsforderung" nicht weiter im vorlie-
     genden Berufungsverfahren geltend mache. Daraufhin hat der Kläger sich im weiteren
     Verfahrensverlauf nicht mehr zu der "Entschädigungsforderung" geäußert, so dass von
     einer Abtrennung und Verweisung an das Landgericht Marburg abgesehen wurde.

Ausgehend von dem so definierten Streitgegenstand waren der Gerichtsbescheid und
     die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend abzuändern, dass bei dem Kläger
     bereits mit dem Auftreten der Dauerschmerzen im Zusammenhang mit der Trigeminus-
     neuralgie nach der Kieferhöhlenoperation – somit auch für den Zeitraum vom 9. März
     2021 bis 25. August 2021 - ein Gesamt-GdB von 80 festzustellen ist. Vom 19. Juni 2017
     bis 8. März 2021 ist ein Gesamt-GdB von 60 festzustellen. Im Übrigen war die Berufung
     zurückzuweisen und die Klage im Hinblick auf die Klageerweiterung im Berufungsverfah-
     ren abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist § 152 Abs. 1 SGB IX. Danach stellen die
     zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswir-
     kungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergra-
     den abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX).
     Grundsätzlich wird der GdB ab Antragstellung festgestellt. Gemäß § 152 Abs. 1 S. 2 SGB
     IX kann auf Antrag festgestellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale be-
     reits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interes-
     se glaubhaft gemacht wird. Auch die beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervortei-

                                 - Seite 9 von 18 -


     len kann ein besonderes Interesse an einer Feststellung des GdB für Zeiten vor der An-
     tragstellung begründen (BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 9 SB 1/11 R –).

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche,
     seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit
     einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
     Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Lie-
     gen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der
     GdB gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen
     in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festge-
     stellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl. etwa: BSG, Urteil vom 16. De-
     zember 2021 – B 9 SB 6/19 R – m.w.N.): Im ersten Schritt sind die einzelnen
     nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der
     Norm abweichenden Zuständen und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebe-
     einträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. In diesem ersten Schritt müssen
     die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Im zweiten Schritt sind die-
     se dann den in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – An-
     lage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) genannten Funktionssystemen zu-
     zuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Der sogenannte Einzel-GdB, der den
     Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw. Funktionseinschrän-
     kung im Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des Gesamt-
     GdB, der dann im dritten Schritt – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit
     dem höchsten Einzel-GdB (VMG Teil A Nr. 3 c) – in einer Gesamtschau unter Berücksich-
     tigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden ist.
     Dabei dürfen die einzelnen GdB-Werte nicht addiert werden. Vielmehr ist, ausgehend
     von der Behinderung mit dem höchsten Einzelgrad der Behinderung, im Hinblick auf al-
     le weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit dadurch das Aus-
     maß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchti-
     gungen dem ersten Grad der Behinderung 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen
     sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (VMG, Teil A Ziffer 3 c). Dabei
     können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich
     decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen.
     Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu verglei-
     chen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (VMG Teil A Nr. 3
     b). Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die
     nur einen Grad der Behinderung von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausma-
     ßes der Gesamt-Beeinträchtigung, die bei der Gesamt-Beurteilung berücksichtigt wer-
     den kann, selbst dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen ne-
     beneinander bestehen. Selbst bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Ein-
     zel-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
     Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VMG Teil A Nr. 3 d ee). Bei der Bemessung der
     Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Ge-
     sundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei dem zweiten
     und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu be-
     urteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet
     zu berücksichtigen. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist
     grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember
     2021 – B 9 SB 6/19 R –).


                                 - Seite 10 von 18 -


Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass bei dem Kläger die Vorausset-
     zungen eines Gesamt-GdB von 60 bereits ab dem 19. Juni 2017 und eines Gesamt-GdB
     von 80 ab dem 9. März 2021 vorliegen, und folgt dabei im Wesentlichen dem schlüssi-
     gen und überzeugenden Sachverständigengutachten des Neurologen Dr. S. Das Gutach-
     ten des Dr. S. ist auch als Beweismittel verwertbar. Den mit diversen Schreiben des Klä-
     gers – erstmals vom 20. November 2023 und schließlich vom 18. Dezember 2023 kon-
     kret – gestellten Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen Dr. S. hat der Senat
     mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 abgelehnt. Nachdem der Sachverständige das
     Gutachten vorgelegt hat, stützt sich auch der Kläger selbst auf dieses, so dass zudem
     auch nicht davon auszugehen ist, dass er seine gegen den Sachverständigen erhobenen
     Einwände im Entscheidungszeitpunkt überhaupt noch aufrechterhalten hat.

Die für einen Zeitraum vor Antragstellung nach dem SGB IX begehrte höhere GdB-Fest-
     stellung scheitert insbesondere nicht an dem insoweit erforderlichen besonderen In-
     teresse gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, da das beklagte Land bereits selbst für den
     streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 19. Juni 2017 eine GdB-Feststellung in seinem
     Erstbescheid vom 5. Mai 2022 getroffen und damit ein berechtigtes Interesse des Klä-
     gers an der Feststellung anerkannt hat; zu einer anderen Beurteilung sieht der Senat
     keinen Anlass.

Die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB im vorliegend streitgegenständlichen Zeit-
     raum ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Trigeminusneuralgie ist nicht erst ab dem Datum des Arztbriefs der UKGM vom 26.
     August 2021 (vgl. Bescheid vom 7. November 2022) mit einem Einzel-GdB von 60 zu be-
     werten, sondern bereits ab dem 9. März 2021.

Die Trigeminusneuralgie sieht der erkennende Senat als vollbeweislich gesicherte Ge-
     sundheitsstörung des Klägers an und stützt sich insoweit auf die medizinischen Unterla-
     gen der UKGM und des Universitätsklinikums Essen sowie das Gutachten des gerichtli-
     chen Sachverständigen Dr. S. vom 21. Februar 2022.

Die GdB-Bewertung bei Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie) richtet sich nach
     der Intensität der Schmerzen (vgl. VMG Teil B Ziff. 2.2): Der GdB bei seltenen, leich-
     ten Schmerzen ist mit 0 bis 10 zu bewerten, bei häufigeren, leichten bis mittelgradigen
     Schmerzen, die schon durch geringe Reize auslösbar sind, mit 20 bis 40, bei schweren
     Schmerzen (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerz-
     attacken) mit 50 bis 60 und bei besonders schweren Schmerzen (starker Dauerschmerz
     oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) ist ein GdB von 70 bis 80 vorgesehen.

In den Arztbriefen der UKGM vom 26. August 2021 und des Universitätsklinikums Essen
     vom 30. September 2021 und 11. August 2022 ist die Entstehung der Trigeminusneural-
     gie zumindest zeitlich mit der Entfernung eines Zahns Ende 2020 mit anschließend auf-
     steigender Infektion und der am 9. März 2021 durchgeführten Operation zum Verschluss
     der Kieferhöhle verknüpft. Insbesondere geht aus dem Bericht des Universitätsklinikums
     Essen vom 30. September 2021 die Diagnose Trigeminusneuropathie mit neuropathi-
     schem Schmerz V1 bis 3 links nach Kieferhöhlenoperation links 03/2021 nach Zahnex-
     traktion 12/2020 hervor, was den Zusammenhang unterstreicht. Die Operation am 9.
     März 2021 ist wiederum im Arztbrief der UKGM vom 13. März 2021 dokumentiert und der
     Arztbrief der Internistin Dr. B. über die Vorstellung des Klägers am 5. Januar 2021 belegt


                                 - Seite 11 von 18 -


     eine Kieferhöhlenvereiterung. Zwar wurde erstmals am 26. August 2021 von der UKGM
     die Diagnose Trigeminusneuralgie gestellt, die damit einhergehenden GdB-relevanten
     Schmerzen sind jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt hinreichend objektiviert. Die
     in den Arztbriefen dokumentierten klägerischen Angaben zu den im Zusammenhang mit
     der Zahnentfernung und der Kieferhöhlenoperation bestehenden Schmerzen im Bereich
     des Nervus Trigeminus links sind grundsätzlich konstant und plausibel. Auch das Univer-
     sitätsklinikum Essen sieht in seinem Befundbericht vom 13. September 2022 die Trige-
     minusneuralgie im Sinne eines anhaltenden neuropathischen Dauerschmerzes im Be-
     reich des Nervus trigeminus links als durch die glaubhaften Angaben des Klägers belegt
     an. Allerdings variieren insoweit die zeitlichen Angaben des Klägers. Während der Kläger
     am 26. August 2021 gegenüber dem UKGM angab, dass (erst) seit zwei bis drei Wochen
     Schmerzen in der linken Gesichtshälfte bestünden, nannte er bei der Vorstellung im Uni-
     versitätsklinikum Essen am 22. September 2021 (Arztbrief vom 30. September 2021)
     die Operation (9. März 2021) als den Zeitpunkt, seitdem ein anhaltender Schmerz in der
     gesamten linken Gesichtshälfte, betont im 2. Trigeminusast links, bestehe und erst bei
     der dortigen späteren stationären Behandlung im August 2022 (Bericht vom 11. August
     2022) heißt es dann, dass bereits seit Ende 2020 Schmerzen im Bereich des Nervus Tri-
     geminus links, ausstrahlend vom linken Oberkiefer, bestehen würden. Der Senat folgt
     daher dem Sachverständigen Dr. S. insoweit, als dieser den Zeitpunkt für seine höhere
     GdB-Bewertung der Trigeminusneuralgie an diese Zahn- und Kieferhöhlenoperationspro-
     blematik anknüpft. Den von dem Sachverständigen mit "Ende 2020" beschriebenen Zeit-
     punkt präzisiert der Senat jedoch dahingehend, dass der Zeitpunkt der Operation am 9.
     März 2021 anzusetzen ist. Denn erst ab diesem Zeitpunkt beschreibt der Kläger selbst
     den Schmerz als "anhaltenden Schmerz in der gesamten linken Gesichtshälfte" mit ei-
     ner Schmerzintensität von in der Regel NRS 7/10 (Arztbrief vom 30. September 2021), so
     dass ab diesem Zeitpunkt von einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX auszu-
     gehen ist. Außerdem wertet auch das Universitätsklinikum Essen in seinem Bericht vom
     30. September 2021 den Schmerz als postoperativ, d.h. nach der Operation aufgetrete-
     nen neuropathischen Schmerz bei bereits vorbestehend beschriebener Hypästhesie in
     diesem Bereich, nachdem sich bei der kraniellen Kernspintomographie keine symptoma-
     tische Genese der neuropathischen Schmerzen gezeigt hatte. Der Schmerz wird in den
     Arztberichten als therapieresistenter Dauerschmerz beschrieben; bisherige Therapiever-
     suche in der Schmerzambulanz u.a. mit Gabapentin, Pregabalin, Amitriptylin, Botulinum-
     toxin, Carbamazepin, Oxcarbazepin, Tapentadol und Lamotrigin waren jeweils aufgrund
     von Nebenwirkungen oder bzw. fehlender Wirkung erfolglos geblieben (vgl. Arztbrief Uni-
     versitätsklinikum Essen vom 11. August 2022). Der von dem Sachverständigen vorge-
     schlagenen Einzel-GdB von 60 für die Trigeminusneuralgie, der den nach den VMG für
     schwere Schmerzen (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw.
     Schmerzattacken) vorgesehenen Rahmen ausschöpft, ist nicht zu beanstanden und wird
     auch von dem beklagten Land – wenn auch für einen etwas späteren Zeitpunkt – eben-
     so eingeschätzt. Zwar mögen auch im Zeitraum vor der Operation, insbesondere im Hin-
     blick auf die nach der Zahnentfernung dokumentierte Kieferhöhlenvereiterung Schmer-
     zen bestanden haben; diese werden jedoch von dem Kläger selbst nicht als anhaltend
     (dauerhaft) beschrieben und es gibt keine Belege dafür, dass es sich insoweit bereits um
     neuropathische Schmerzen gehandelt hat.

Das bei dem Kläger bestehende wahrscheinliche CADASIL-Syndrom ist als Hirnschädi-
     gung im streitgegenständlichen Zeitraum mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten.


                                - Seite 12 von 18 -


Die nach der einschlägigen medizinischen Terminologie als "wahrscheinliches CADASIL-
     Syndrom" zu bezeichnende Erkrankung sieht der erkennende Senat als vollbeweislich
     gesicherte Gesundheitsstörung des Klägers an und stützt sich insoweit auf die medizini-
     schen Unterlagen des UKGM und des Universitätsklinikums Essen sowie das Gutachten
     des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S. vom 21. Februar 2024.

Die CADASIL-Erkrankung ist nicht explizit in den VMG geregelt. Fehlt es für die Bemes-
     sung des GdB an ausdrücklichen Vorgaben im Teil B der VMG, kann analog auf vergleich-
     bare Bewertungen zurückgegriffen werden (Teil B Nr. 1 Buchstabe b VMG). Bei dem CA-
     DASIL-Syndrom besteht eine Vergleichbarkeit mit der in den VMG geregelten Gruppe
     der Hirnschäden. Der Senat folgt insoweit dem neurologischen Sachverständigen Dr. S.
     und dem beklagten Land. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 21. Februar 2024 ausge-
     führt, dass es sich hierbei um eine chronisch-fortschreitende genetische Erkrankung han-
     delt, deren klinisches Bild mit wiederholten subkortikalen Infarkten (Schlaganfällen), in-
     trazerebralen Blutungen, Migräne, kognitiven Defiziten bis hin zu dementieller Entwick-
     lung, Gangstörungen, Blasenentleerungsstörungen sowie mit psychiatrischen Störungen
     bis hin zu schweren körperlichen und/oder psychiatrischen Krankheitsbildern bis hin zu
     einem Koma einhergehen kann. Nach den diagnostischen Kriterien wird zwischen einem
     "wahrscheinlichen" und "sicheren" CADASIL-Syndrom unterschieden. Ein "wahrschein-
     liches" CADASIL-Syndrom liegt dann vor, wenn das Alter bei Erkrankungsbeginn unter
     50 Jahren liegt und von den Symptomen schlaganfallartige Symptome mit permanen-
     ten Defiziten, Migräne, schwere affektive Störung, subkortikale Demenz mindestens zwei
     vorliegen sowie keine anderen ursächlichen vaskulären Risikofaktoren, eine positive Fa-
     milienanamnese und ein passender MRT-Befund vorliegen. Ein "sicheres" CADASIL-Syn-
     droms liegt dann vor, wenn ein positiver Mutationsnachweis und/oder eine positive Haut-
     biopsie festgestellt worden ist. Der Sachverständige Dr. S. hat vor diesem Hintergrund
     für den erkennenden Senat nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit dem beklagten
     Land eine Vergleichbarkeit der GdB-Bewertung der CADASIL-Erkrankung mit der in den
     VMG geregelten Gruppe der Hirnschäden gesehen und sich an den hierzu in Teil B Ziff.
     3.1. VMG beschriebenen Bewertungsmaßstäben orientiert.

Nach den VMG ist ein Hirnschaden nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen
     Veränderung des Gehirns – nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der aku-
     ten Phase – festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorga-
     nischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind,
     beträgt der GdB – dann auch unter Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden –
     20; nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30. Bestimmend für die Beurteilung des
     GbB ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallerscheinungen. Dabei sind der neurologische
     Befund und die Ausfallerscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prä-
     morbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten.
     Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdB zwi-
     schen 20 und 100 in Betracht (vgl. insg. Teil B Ziff. 3.1 VMG). Im Einzelnen richtet sich
     der GdB bei Hirnschäden nach dem Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung (Teil B Ziff.
     3.1.1 VMG). Für Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung sehen die VMG ei-
     nen GdB von 30-40, bei mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung von 50-60 und bei
     schwerer Leistungsbeeinträchtigung von 70-100 vor. Die in Teil B Ziff. 3.1.2. der VMG an-
     geführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome, nämlich psychische oder
     zentrale vegetative Störungen, Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, kognitive
     Leistungsstörungen, zerebral bedingte Teillähmungen sowie epileptische Anfälle sind le-


                                 - Seite 13 von 18 -


     diglich eine ergänzende Beurteilungshilfe. Eine Gesamtwürdigung eines Hirnschadens
     mit verschiedenen Folgeerscheinungen muss im Schwerbehindertenrecht stets nach den
     in Teil B Ziff. 3.1.1. VMG genannten allgemeinen Grundsätzen erfolgen (vgl. dazu Wend-
     ler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, 10. Aufl. 2021, S. 149).

Vorliegend geht das CADASIL-Syndrom als gesicherte Diagnose erstmals aus dem Arzt-
     brief der Universitätsklinik München, Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung vom
     31. Januar 2018 hervor, basierend auf einer Vorstellung des Klägers am 7. August 2017.
     Allerdings wurde diese Diagnose schon zuvor aufgrund der im MRT festgestellten Mark-
     lagerveränderungen unklarer Genese diskutiert und bereits im Arztbrief des UKGM vom
     20. September 2016 als "mögliche seltene Differentialdiagnose" in Erwägung gezogen.
     Die MRT-Aufnahme der HWS vom 18. Juli 2016 hatte insoweit als Nebenbefund deutlich
     über das Altersmaß hinausgehende flächenförmige Marklagergliosen mit Brückenbildung
     im Neurokranium supratentoriell gezeigt und die am 29. August 2016 erstellte MRT-Auf-
     nahme des Schädels multiple T2- und FLAIR-hyperintense Läsionen supra- und infraten-
     toriell im Hirnstamm, teilweise flächig konfluierend ohne Nachweis einer Schrankenstö-
     rung. Ausweislich des Arztbriefs des Universitätsklinikums Essen vom 11. August 2022
     sind die Marklagerläsionen mit einem CADASIL-Syndrom vereinbar.

Zum Krankheitsverlauf geht aus dem Befundbericht des Universitätsklinikums Essen
     vom 13. September 2022 hervor, dass der Kläger im Rahmen der Vorstellung am 12.
     Oktober 2016 ein Taubheitsgefühl der linken Hand, insbesondere am linken Kleinfinger,
     angegeben hatte; zeitweise hätte die Taubheit auch die gesamte linke Körperhälfte be-
     troffen und in geringem Maße war dann auch das Gesicht beteiligt. Gelegentlich wurden
     auch sensible Ausfälle an der rechten Hand berichtet. In der klinisch-neurologischen Un-
     tersuchung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Mai 2017 bestätigte sich ei-
     ne leichtgradige Hypästhesie des linken Unterarmes und der linken Hand sowie an der
     Außenseite des linken Beines (Arztbrief des Universitätsklinikums Essen vom 19. Juni
     2017); auch hier hatte der Kläger über permanent bestehende sensible Defizite der lin-
     ken Körperhälfte geklagt. Im Verlauf hat sich neben der Hemihypästhesie links eine Ko-
     ordinationsstörung der kompletten linken Körperhälfte im Rahmen des CADASIL-Syn-
     droms eingestellt. Am ehesten durch diese Erkrankung bestehend wurde nach dem Be-
     fundbericht des Universitätsklinikums Essen vom 13. September 2022 eine Taubheit der
     linken Körperhälfte und möglicherweise damit im Zusammenhang ebenfalls eine neuro-
     pathische Schmerzsymptomatik im linken Gesicht bewertet. Das Universitätsklinikum Es-
     sen wertete ebenfalls die Koordinationsstörung in der linken Körperhälfte im Zusammen-
     hang mit der CADASIL-Erkrankung. Außerdem wurde eine Koordinationsstörung der lin-
     ken Körperhälfte mit einem ataktischen Finger-Nase-Versuch und Knie-Hacke-Versuch
     links nachgewiesen, welche am ehesten Folge der möglichen CADASIL-Erkrankung ist.
     Die Leukenzephalopathie im Rahmen der CADASIL-Erkrankung ist MR-tomographisch be-
     legt.

Bei der Untersuchung im Klinikum der Universität München am 7. August 2017, auf die
     sich der Befundbericht vom 24. Oktober 2022 stützt, gab der Kläger dumpf drückende
     Kopfschmerzattacken, teils mit Schwindelsymptomatik an, die am ehesten einem chro-
     nischen Spannungskopfschmerz entsprachen. Die Kopfschmerzen gingen mit Rücken-
     schmerzen und einer Hypästhesie der Finger links einher. Der Hirnnervenstatus des Klä-
     gers war bis auf eine leichte faziale Parese links, eine Hyperakusis links und ein vermin-
     dertes Gefühlsempfinden an der linken Hand im Bereich des 5. Fingers und der Hand-
     unterkante unauffällig. Es bestanden kein Meningismus und keine manifeste oder laten-


                                 - Seite 14 von 18 -


     te Parese. Die Feinmotorik war rechts verlangsamt (Rechtshändigkeit); es bestand ei-
     ne Hypästhesie im C7-Dermatom links. Subjektiv war die Stabilität beim Stehen mit ge-
     schlossenen Augen vermindert mit empfundener Fallneigung nach links. Als Funktions-
     beeinträchtigungen von Krankheitswert mit mehr als sechsmonatiger Dauer bewertete
     die Universitätsklinik München im Befundbericht vom 24. Oktober 2022 aufgrund der Un-
     tersuchung am 7. März 2017 die bei dem Kläger bestehenden Kopfschmerzen.

Bei der Begutachtung erhob Dr. S. als neurologischen Befund bei der Untersuchung der
     Hirnnerven eine ausgeprägte Hyperalgesie und Angabe einer Hypästhesie der gesam-
     ten linken Gesichtshälfte; die Nervenaustrittspunkte V 1-3 waren nicht berührbar und
     anamnestisch massiv druckdolent. Bei der Untersuchung der Extremitäten zeigte sich im
     Armvorhalteversuch ein diskretes Absinken und eine Pronation links, darüber hinaus be-
     stand kein Anhalt für manifeste oder latente Paresen. Bei der Koordinationsuntersuchung
     war der Finger-Nase-Versuch (FNV) links leicht dysmetrisch. Im Rahmen der neuropsy-
     chologischen Testdiagnostik ergaben sich allenfalls Hinweise auf leichte kognitive Be-
     einträchtigungen. Die bei dem Kläger im Zusammenhang mit dem wahrscheinlichen CA-
     DASIL-Syndrom bestehende Hemihypästhesie links und die Koordinationsstörungen der
     linken oberen und unteren Extremität führen nach Einschätzung von Dr. S. zu Einschrän-
     kungen in feinmotorischen Bewegungen, einer Verminderung der Mobilität und emotio-
     nalen Belastbarkeit sowie des sozialen Zusammenlebens und Einschränkungen der kör-
     perlichen Belastbarkeit bei leichten körperlichen Tätigkeiten. Nach gutachterlicher Ein-
     schätzung von Dr. S. handelt es sich im Zeitraum ab 19. Juni 2017 bei der CADASIL-Er-
     krankung um Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung, deren Einzel-
     GdB er mit 50 bewertet.

Abgesehen von den bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung durch Dr. S. festge-
     stellten diskreten kognitiven Beeinträchtigungen, ist im Verlauf seit dem 19. Juni 2017
     keine wesentliche Veränderung der mit der CADASIL-Erkrankung einhergehenden GdB-
     relevanten Leistungsbeeinträchtigung objektiviert. Eine solche wird weder von den be-
     handelnden Neurologen noch von dem Sachverständigen Dr. S. beschrieben. Auch das
     beklagte Land hat insoweit keine Veränderung gesehen, da es den Einzel-GdB für die
     Hirnschädigung durchgehend mit demselben Einzel-GdB berücksichtigt hat. Allerdings
     ist die von dem beklagten Land mit einem Einzel-GdB von 20 getroffene Bewertung,
     welche einer Hirnschädigung ohne hirnorganische Funktionsstörungen entspricht (vgl.
     dazu auch gutachterliche Stellungnahme Dr. H. vom 28. April 2022 sowie die folgen-
     den gutachterlichen Stellungnahmen) zu niedrig, da hirnorganische Funktionsstörungen
     durch die vorliegenden neurologischen Arzt- und Befundberichte sowie das neurologi-
     sche Sachverständigengutachten von Dr. S. belegt sind. Dr. S. bewertet die beschriebe-
     ne Leistungsbeeinträchtigung als mittelgradig. Der erkennende Senat hat keinen Anlass
     an der Richtigkeit dieser medizinischen Bewertung zu zweifeln, zumal auch das beklagte
     Land hierzu keine substantiierten Einwände geltend gemacht hat. Geht man somit von
     einer mittelgradigen Leistungsbeeinträchtigung aus, ist die von Dr. S. für den vorliegend
     streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommene Bewertung mit einem Einzel-GdB von
     50 die nach Teil B Ziff. 3.1.1 VMG angemessen.

Die bei dem Kläger darüber hinaus bestehende "Essentielle Thrombozythämie" (ET) ist
     mit einem Einzel-GdB von 30 nicht zu niedrig bewertet.

Nach den VMG Teil A Ziff. 16.5.6 wird hinsichtlich der GdB-Bewertung bei der essentiel-
     len Thrombozythämie nach der Art der Behandlung und deren Nebenwirkungen differen-
     ziert. Bei Behandlungsbedürftigkeit mit Thrombozytenaggregationshemmern beträgt der

                                - Seite 15 von 18 -


     GdB 10 und im Falle einer zytoreduktiven Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung ins-
     besondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie und bewegt sich
     zwischen 30 und 40.

Das von dem Kläger zur Behandlung der essentiellen Thrombozythämie laut dem Arzt-
     brief des Universitätsklinikums Essen eingenommene Clopidogrel 75 mg gehört nach der
     gelben Liste zur Wirkstoffgruppe der Thrombozytenaggregationshemmer (vgl. https://
     www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Clopidogrel_27391). Außerdem wurde im März 2017 eine
     regelmäßige Aderlass-Therapie (alle sechs Wochen) eingeleitet (vgl. Arztbrief des UKGM
     vom 17. Mai 2018 und ärztliches Attest der Hausärztin Dr. C. vom 16. September 2022).
     Hierbei handelt es sich um eine zytoreduktive Therapie. Da Nebenwirkungen durch die
     Aderlass-Therapie nicht beschrieben werden, ist der Einzel-GdB von 30 angemessen.

Die Bewertung des bei dem Kläger bestehenden Bluthochdrucks mit einem GdB von 10
     ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die GdB-Bewertung bei Bluthochdruck richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang
     der dadurch bedingten Leistungsbeeinträchtigung (VMG Teil B Ziff. 9.3.). Bei einer leich-
     ten Form des Bluthochdrucks ohne oder nur mit geringer Leistungsbeeinträchtigung
     (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen) besteht ein GdB von 0 bis 10.
     Wenn eine mittelschwere Form mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Au-
     genhintergrundveränderungen – Fundus hypertonicus I-II – und/oder Linkshypertrophie
     des Herzens und/oder Proteinurie) und ein diastolischer Blutdruck mehrfach über 100
     mm Hg trotz Behandlung vorliegt, ist der GdB je nach Leistungsbeeinträchtigung mit
     20 bis 40 zu bewerten. Im Falle einer schweren Form mit Beteiligung mehrerer Organe
     (schwere Augenhintergrundveränderungen und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der
     Nierenfunktion und/oder der Hirndurchblutung) ist der GdB je nach Art und Ausmaß der
     Leistungsbeeinträchtigung mit 50 bis 100 anzusetzen. Bei maligner Form des Bluthoch-
     drucks mit diastolischem Blutdruck konstant über 130 mm Hg; Fundus hypertonicus III-
     IV (Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßverän-
     derungen); unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn) beträgt der GdB
     100.

Eine mehr als geringgradige Leistungsbeeinträchtigung auf Dauer aufgrund des bei dem
     Kläger medikamentös (Rasilez 300 mg, vgl. Arztbrief des Universitätsklinikums Essen
     vom 19. Juni 2017) behandelten Bluthochdrucks ist nicht nachgewiesen, so dass kein
     höherer GdB als 10 gerechtfertigt ist. Auch laut Angaben der Hausärztin Dr. C. in ihrem
     ärztlichen Attest vom 16. September 2022 ist die arterielle Hypertonie ausreichend me-
     dikamentös therapiert.

Die bei dem Kläger bestehende Funktionsstörung der Wirbelsäule ist mit einem Einzel-
     GdB von 10 ebenfalls ausreichend berücksichtigt.

Der Grad der Behinderung bei Wirbelsäulenschäden ergibt sich nach den VMG primär
     aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -insta-
     bilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Dementsprechend
     werden Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität mit einem
     GdB von 0, solche mit geringen funktionellen Auswirkungen, worunter auch selten und
     kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome verstanden werden, mit einem
     GdB von 10 und mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
     (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder In-


                                 - Seite 16 von 18 -


     stabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäu-
     lensyndrome) schließlich mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Ein GdB von 30 wird bei
     Wirbelsäulenschäden erst dann erreicht, wenn schwere funktionelle Auswirkungen in ei-
     nem Wirbelsäulenabschnitt vorliegen. Liegen mittelgradig bis schwere funktionelle Aus-
     wirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor, ist ein GdB von 30 bis 40 anzusetzen
     (Teil B Ziffer 18.9 VMG).

Aus dem Arztbrief des Universitätsklinikums Essen vom 12. Oktober 2016 geht insoweit
     bei dem Kläger ein breitbasiger Bandscheibenvorfall in Höhe HWK 6/7 hervor, der seiner-
     zeit als Ursache für die von dem Kläger geklagten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung
     vorwiegend in den linken Arm und in den 4. und 5. Finger mit Taubheitsgefühl und eine
     Schwäche der Hände gesehen wurde. Dies deckt sich mit dem Arztbrief des UKGM vom
     20. September 2018, aus dem als Diagnose ein zervikaler Bandscheibenvorfall mit Kom-
     pression der Nervenwurzeln C7 hervorgeht. Orthopädische Befundberichte, welche Funk-
     tionsstörungen (insbesondere Bewegungseinschränkungen) dokumentieren, die nach
     den dargestellten Kriterien einen höheren Einzel-GdB als 10 im streitgegenständlichen
     Zeitraum begründen könnten, liegen nicht vor und in der Schweigepflichtentbindungser-
     klärung ist auch kein behandelnder Orthopäde benannt worden, so dass sich der Senat
     auch nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen musste. Die von dem Kläger inso-
     weit beklagten Schmerzen sind vielmehr im Zusammenhang mit dem CADASIL-Syndrom
     zu sehen und im Rahmen der dortigen GdB-Bewertung zu berücksichtigen.

Ausführungen zu einer über die bereits berücksichtigten neuropathischen Schmerzen
     hinaus bestehenden Schmerzstörung – ungeachtet der genauen diagnostischen Einord-
     nung – erübrigen sich an dieser Stelle, da eine solche jedenfalls im vorliegend streitge-
     genständlichen Zeitraum noch nicht objektiviert war. Das beklagte Land hat eine "Psy-
     chische Störung mit funktionellen Organbeschwerden (somatoforme Schmerzstörung)"
     ab dem 8. August 2022 mit einem Einzel-GdB von 20 GdB-erhöhend berücksichtigt, ab
     diesem Datum einen Gesamt-GdB von 90 festgestellt und hierbei auf einen stationä-
     ren Aufenthalt des Klägers im Universitätsklinikum Essen (Klinik für Neurologie) vom 8.
     bis 11. August 2022 abgestellt. Für den Sachverständigen Dr. S. war hingegen die wäh-
     rend des Aufenthaltes des Klägers in der Schmerzklinik B-Stadt im Oktober 2022 erst-
     mals diagnostizierte "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak-
     toren" (vgl. Entlassbericht vom 25. Oktober 2022) maßgeblich. Zu einem früheren Zeit-
     punkt als dem 8. August 2022 ist eine zusätzlich zu berücksichtigende Schmerzstörung
     jedenfalls nicht objektiviert.

Die vom Kläger geltend gemachten Hörstörungen mit Tinnitus, welche er auf ein Knall-
     trauma in der Bundeswehrzeit im Jahr 1982 zurückführt, sind medizinisch nicht belegt.
     Im ärztlichen Attest der Hausärztin Dr. C. vom 16. September 2022 finden sich hierzu
     keine Angaben und da der Kläger auch in der Schweigepflichtentbindungserklärung kei-
     nen behandelnden Facharzt angegeben hat, musste sich der Senat auch insoweit nicht
     zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen.

Wegen der guten Behandelbarkeit sehen die VMG grundsätzlich für Schilddrüsenfunkti-
     onsstörungen und ebenso für den von dem Kläger angegebenen Verlust der Schilddrüse
     (Hyperthyreose) keinen GdB vor (vgl. dazu Teil B Ziff. 15.6 VMG). Lediglich in Fällen sel-
     ten auftretender Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus, Trachealstenose), der nicht
     operativ behandelten Struma (krankhafte Vergrößerung der Schilddrüse) und nach Ent-
     fernung eines malignen Schilddrüsentumors sehen die VMG einen GdB vor. Diese be-
     sonderen, einen GdB rechtfertigenden Fallgestaltungen liegen bei dem Kläger nicht vor.

                                      - Seite 17 von 18 -


     Laut dem ärztlichen Attest von Dr. C. vom 16. September 2022 ist der Kläger tyreoidek-
     tomiert und unter hormoneller Therapie mit L-Thyroxin 100 mg täglich unter laborchemi-
     scher Verlaufskontrolle. Hieraus ergeben sich keine GdB-relevanten Einschränkungen.

Aus den dargestellten Einzel-GdB-Werten ist unter Zugrundelegung der eingangs be-
     schriebenen Grundsätze ein Gesamt-GdB von 60 im Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 8.
     März 2021 und ein Gesamt-GdB von 80 im Zeitraum vom 9. März 2021 bis 25. August
     2021 zu bilden.

Hierbei ist im Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 8. März 2021 von der Hirnschädigung als
     der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (50) ausgehend (Teil A Nr. 3 c VMG)
     dieser Einzel-GdB in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Be-
     ziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen um 10 auf einen Gesamt-GdB von 60 zu
     erhöhen. Insoweit wirkt sich in diesem Zeitraum allein der Einzel-GdB von 30 für die es-
     sentielle Thrombozythämie erhöhend aus. Soweit der Sachverständige Dr. S. aus die-
     sen beiden Einzel-GdB-Werten einen Gesamt-GdB von 70 gebildet hat, folgt der Senat
     ihm nicht. Die vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist – wie bereits ausgeführt
     – grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. In der Gesamtwürdigung der bei dem Kläger
     bestehenden Behinderungen in diesem Zeitraum erscheint die Bewertung seiner Ein-
     schränkung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft mit einem GdB von 60 ausrei-
     chend abgebildet, da der Einzel-GdB für die Hirnschädigung mit 50 im Hinblick auf die
     damit einhergehenden Leistungsbeeinträchtigungen bereits als großzügig erscheint, so
     dass eine Erhöhung um mehr als 10 aufgrund der essentiellen Thrombozythämie nicht
     gerechtfertigt ist.

Eine deutliche Zunahme der Behinderung ist jedoch durch den auf die Kieferhöhlenope-
     ration zurückzuführenden neuropathischen Dauerschmerz im Sinne einer Trigeminus-
     neuropathie eingetreten, so dass aufgrund des damit verbundenen Einzel-GdB von 60
     ein Gesamt-GdB von 80 ab dem Operationsdatum 9. März 2021 gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht nach billigem Ermessen
     dem Ausgang des Verfahrens. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision
     beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.


                                - Seite 18 von 18 -