Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

BSG – 14.07.2026 – B 9 SB 19/26 B

Gericht: BSG
Datum: 14.07.2026
Aktenzeichen: B 9 SB 19/26 B
3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen

Einordnung der Entscheidung

BSG, 14.07.2026 – B 9 SB 19/26 B Merkzeichen H – Nichtzulassungsbeschwerde Entscheidung öffnen →

Entscheidungsvolltext

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. März 2026 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I Der 2003 geborene Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Entziehung des Merkzeichens H (hilflos). Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und sind die Merkzeichen G und B wegen Autismus festgestellt und wurde mit Erreichen der Volljährigkeit das zuvor zuerkannte Merkzeichen H aberkannt (Bescheid vom 23.4.2021; Widerspruchsbescheid vom 6.7.2021). Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 20.10.2022; Urteil des LSG vom 10.3.2026). Das LSG ist nach Würdigung der erhobenen Befunde und Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger kein Hilfebedarf festzustellen ist, der einen Umfang erreicht, der das weitere Vorliegen des Merkzeichens H rechtfertigen würde. Ab dem 27.4.2021 stehe ihm daher kein Anspruch auf dessen Beibehaltung zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend.

II 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierfür fehlt es schon an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst

herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.2.2025 - B 9 SB 46/24 B - juris Rd- Nr 5 mwN). Auf der Grundlage der bruchstückhaften Angaben des Klägers lässt sich weder die grundsätzliche Bedeutung beurteilen noch hinsichtlich einer Divergenz prüfen, ob das LSG in Abweichung von Rechtssätzen des BSG eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B SB 32/23 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeachtet dessen, verfehlt die Beschwerde aber auch die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Darlegung bzw Bezeichnung einer grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz. a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6). Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:

"1. Welche Kriterien sind für die Beurteilung des wirtschaftlichen Wertes der erforderlichen täglichen Hilfeleistungen relevant?

2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um den wirtschaftlichen Wert der Hilfeleistungen als hoch im Sinne der Entscheidungen des BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 V 3/01 R; Urteil vom 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R; Urteil vom 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R zu beurteilen.

3. Welche Voraussetzungen oder Kriterien müssen die erforderlichen Hilfeleistungen erfüllen, dass der wirtschaftliche Wert der Hilfeleistungen als so hoch zu beurteilen ist, dass bei einem festgestellten Hilfebedarf zwischen 60 und 120 Minuten täglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens 'H' vorliegen?

4. Kommt es für den für die Zuerkennung des Merkzeichens 'H' nötigen hohen wirtschaftlichen Wert der Hilfeleistungen darauf an, in welchem Umfang die täglich festgestellten erforderlichen Hilfeleistungen einen täglichen Hilfebedarf von Minuten übersteigen oder wie nahe der festgestellte tägliche Hilfebedarf der Grenze von täglich 120 Minuten Hilfeleistungen nahe kommen muss?

5. Gibt es Beeinträchtigungen infolge Autismus-Spektrum-Störungen, bei deren Vorliegen auch ohne nähere zeitliche Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen über die Zuerkennung des Merkzeichens 'H' auszugehen ist?

6. Welche Beeinträchtigungen aufgrund einer Autismus-Spektrums-Störungen müssen festgestellt werden, dass auch ohne nähere zeitliche Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens 'H' angenommen werden kann?" Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit ungeachtet des vorhandenen Einzelfallbezugs hinreichend klar und eindeutig zu beantwortende Rechtsfragen zu konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen einer revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) formuliert hat, die sich grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen (BSG Beschluss vom 25.9.2025 - B 9 SB 14/25 B - juris RdNr 11). Jedenfalls lässt die Beschwerdebegründung bereits deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht erkennen. Die Darlegung höchstrichterlichen Klärungsbedarfs setzt neben der Darstellung der einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung voraus. Daran fehlt es hier. Der Kläger, der letztlich eine falsche Anwendung von § 33b Abs 3 EStG und von Teil A Nr 4 Buchstabe d) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) durch das LSG rügt, geht weder auf den Inhalt dieser genannten Vorschriften ein noch setzt er sich inhaltlich mit den von ihm genannten Entscheidungen des BSG auseinander. Folglich unterzieht er sich zB nicht der erforderlichen Prüfung, ob das BSG bereits in der Vergangenheit Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes der Hilfeleistungen aufgestellt hat (vgl insoweit zB BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 1/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 1 = juris RdNr 11 ff). Eine Rechtsfrage ist unter anderem dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sich für die Antwort bereits in höchstrichterlichen Entscheidungen ausreichende Anhaltspunkte finden lassen. Die Klärungsfähigkeit der vom Kläger als grundsätzlich bedeutend erachteten Fragen ist schon - wie oben bereits aufgezeigt - wegen der unzureichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht dargelegt. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, welche Tatsachen vom LSG im angegriffenen Urteil festgestellt worden sind. Ohne die Angabe der tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Senat aber nicht in der Lage, wie erforderlich, allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage zu beurteilen, denn nur diese können einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 11 mwN). b) Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das nicht übereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 7 und 8 mwN). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG

auf der Abweichung beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 12 mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.1.2023 - B 9 V 22/22 B - juris RdNr 6 mwN). Der Kläger entnimmt zwar einigen genannten Entscheidungen des BSG Rechtssätze und stellt diese Ausführungen des LSG in der angefochtenen Entscheidung gegenüber. Insoweit behauptet die Beschwerde jedoch nicht einmal, dass das LSG in seiner Entscheidung den vom BSG vermeintlich aufgestellten Kriterien widersprochen und insbesondere zur Hilflosigkeit neue eigene Kriterien aufgestellt hat. 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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