Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Sächsisches LSG – 06.06.2017 – L 9 SB 253/13 ZVW

Gericht: Sächsisches LSG
Datum: 06.06.2017
Aktenzeichen: L 9 SB 253/13 ZVW
3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen

Einordnung der Entscheidung

Auch Sächsisches Landessozialgericht, 06.06.2017 – L 9 SB 253/13 ZVW ist ein wichtiger Vergleichsfall. Beim dortigen Asperger-Syndrom waren die Integrationsfähigkeit in die Gesellschaft, den allgemeinen Arbeitsmarkt und das öffentliche Leben hochgradig beeinträchtigt. Kontakte bestanden weitgehend nur über das Internet, nähere emotionale Kontakte waren kaum möglich und auch die Selbstversorgung war beeinträchtigt. Der Senat hielt GdB 70 für angemessen, lehnte aber einen höheren GdB ab, weil schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten im Sinne der Stufe 80–100 nicht vorlagen.

Entscheidungsvolltext

Der nachfolgende Entscheidungstext gibt den gerichtlichen Text ohne datenbankseitige Zusätze wieder.

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28.07.2011 abgeändert. Der Beklagte wird entsprechend seines Teilanerkenntnisses vom 24.11.2015 unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2007 verurteilt, bei dem Kläger ab dem 15.08.2012 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 festzustellen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28.07.2011 zurückgewiesen.

III. Notwendige außergerichtliche Kosten des Klägers hat der Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) ab Geburt, eines höheren GdB als 50 ab Antragstellung, eines höheren GdB als 70 ab 15.08.2012 und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung für die Merkzeichen G, B, H und R. Der 1976 geborene Kläger beantragte am 06.09.2006 beim damals zuständigen Amt für Familie und Soziales Chemnitz die Feststellung von Behinderungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX). Nach Einholung eines Befundberichtes der Psychiaterin Dr. C. vom 13.09.2006 stellte das Amt für Familie und Soziales Chemnitz mit Bescheid vom 01.02.2007 ab dem 06.09.2006 einen GdB von 50 wegen Autismus fest und lehnte die Zuerkennung von Merkzeichen ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und fügte eine Stellungnahme der Psychiaterin Dr. C. bei. Im Schreiben vom 06.02.2007 führte diese aus, dass der Kläger unter einer angeborenen seelischen Erkrankung leide, welche insbesondere sein sozialkommunikatives Verhalten einschränke. Es falle ihm schwer, mit Menschen direkt Kontakt aufzunehmen. Man solle ihm die Möglichkeit einräumen, Angelegenheiten mit Behörden ausschließlich schriftlich zu erledigen. In ihrem weiteren Befundbericht vom 20.03.2007 führt sie aus, dass der Kläger im öffentlichen Verkehr ständige Begleitung benötige, da er diesbezüglich eine schwache Selbsteinschätzung habe. Am öffentlichen Verkehr nehme er jedoch kaum teil. Im Ablauf eines jeden Tages benötige er nicht dauernd fremde Hilfe, da diese ihm ohnehin nicht erträglich sei. Es falle ihm schwer, mit Behörden und Ämtern Kontakt aufzunehmen, er hoffe immer auf Regelungen, bei welchen er nicht persönlich anwesend sein müsse. In der versorgungsärztlichen Stellungnahme führt DM Z. am 04.07.2007 aus, dass eine abschließende Beurteilung nach Aktenlage nicht möglich sei. Nervenärztlich sei ein Asperger -Syndrom, eine Form des frühkindlichen Autismus, bestätigt. Für die sichere Beurteilung fehlten aber wichtige anamnestische Informationen. Der Kläger müsse Unterlagen zu seinem persönlichen und beruflichen Lebensweg wie Zeugnisse, Beurteilungen und sonstige Beobachtungen vorlegen. Einer entsprechenden Aufforderung vom 20.06.2007 sei der Kläger nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 31.08.2007 teilte der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Y. mit, dass der Kläger eine persönliche Untersuchung ablehne. Der psychiatrische Befundbericht von Dr. C. enthalte keinen aussagekräftigen psychischen Befund, der es ermögliche, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen. Unter Berücksichtigung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin X. vom 29.08.2007 wies das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2007 zurück. Die rückwirkende Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und die Feststellung der Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, RF und H sei aufgrund der wenigen vorliegenden Befunde nicht möglich. Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2007 Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben (SG) und die rückwirkende Feststellung der Merkzeichen G, B, H und RF sowie die Feststellung eines GdB ab seiner Geburt und eines höheren GdB als 50 ab 06.09.2006 geltend gemacht. Künftig sei mit ihm barrierefrei zu kommunizieren, insbesondere nicht über unzumutbare Telefonate, jedoch durch schnelle schriftliche Kommunikation per E- Mail, Fax, Internetchat oder ähnliche Mittel mit zeitnaher Abfolge. Nach Vorlage weiterer Arztberichte von Dr. C. vom 01. und 24.04.2008 sowie einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von DM Z. vom 16.07.2008 hat das SG Dr. W., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet nach Aktenlage beauftragt. In dem Gutachten vom 26.03.2011 führt er aus, dass bei dem Kläger ein Asperger -Syndrom zu diagnostizieren sei. Eine rückwirkende Anerkennung mit gradueller Abstufung im Zeitverlauf und ein höherer GdB ab Antragstellung seien ohne detaillierte biografische Informationen nicht möglich. Nach Ladung durch das SG hat der Kläger ein ärztliches Attest von Dr. C. vom 15.04.2011 vorgelegt, in dem diese ausführt, dass der Kläger aufgrund seiner festgestellten Behinderung als dauerhaft verhandlungsunfähig in Bezug auf mündliche Verhandlungen bei Gericht zu betrachten sei. Mit Urteil vom 28.07.2011 hat das SG nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers die Klage abgewiesen. Für das bei dem Kläger festgestellte Asperger -Syndrom, einer autistischen Erkrankung, habe der Beklagte zu Recht ab Antragstellung einen GdB von 50 festgestellt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters gehe auch das Gericht von einer leichten Form aus. Hierfür sei nach Teil B Nr. 3.5 der Anlage zur VersMedV ein GdB von 50 – 80 vorgesehen. Eine Behinderung liege erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmten Lebensalter sei nicht möglich. Ein höherer GdB als 50 setze tiefgreifende Entwicklungsstörungen mit mittleren sozialen Anpassungsstörungen voraus. Eine solche Ausprägung der Krankheit des Klägers erschließe sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht. Aus den zutreffenden und überzeugenden Feststellungen des Gutachters folge auch, dass bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten Merkzeichen nicht vorlägen. Im Übrigen folge das Gericht der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 21.09.2007. Gegen das dem Kläger am 23.08.2011 zugestellte Urteil hat er am 29.08.2011 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und die fehlende Barrierefreiheit bei dem Gutachter W. gerügt. Im Übrigen habe dieser festgestellt, dass ein GdB von 50 unter Berücksichtigung der vorliegenden Beschreibung der Symptomatik zu niedrig und die Zuerkennung der Merkzeichen G und B möglich sei. Das LSG hat einen Befundbericht von Frau Dr. C. vom 19.03.2012 eingeholt sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. V. vom 06.05.2012 zur Akte genommen. Des Weiteren hat das LSG Dr. U., des Klinikums D., mit der Erstellung eines Gutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet beauftragt. Der Kläger ist daraufhin am 15.08.2012 zum geplanten Untersuchungstermin erschienen, hat aber die Klinik wieder verlassen, nachdem seiner Begleitperson mitgeteilt worden war, bei der Untersuchung nicht anwesend sein zu können. Am selben Tag hat der Kläger dem LSG mitgeteilt, dass er künftig grundsätzlich keine Begutachtung mehr annehmen werde, bei der die ausführenden Personen nicht im Vorfeld schriftlich bestätigen, dass der Kommunikationsteil fernschriftlich und damit barrierefrei absolviert werden könne. Mit Schriftsatz vom 17.08.2012 hat der Sachverständige Dr. U. dem Gericht die Umstände des geplanten Begutachtungstermins am 15.08.2012 im Klinikum geschildert. Mit Urteil vom 19.12.2012 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Dr. W. habe in seinem Gutachten nach Aktenlage eingeschätzt habe, dass die Schilderungen des Kläger einem autistischen Symptomenkomplex entsprächen. Weder aus dem Bericht der Psychiaterin Dr. C. noch aus dem Aktenvorgang sei die Biografie des Klägers ersichtlich. Im vorliegenden Fall sei unter Berücksichtigung der Beschreibung der Eigenheiten des Klägers von einem Asperger -Syndrom auszugehen. Aufgrund des Fehlens objektiver Befunde zur Beurteilung des Ausmaßes des Krankheitsbildes sei jedoch eine rückwirkende Anerkennung allein auf der Grundlage des psychiatrischen Erstbefundes vom 31.08.2006 nicht möglich. Für das Asperger -Syndrom sähe die VersMedV einen GdB-Rahmen von 50 bis vor. Bei fehlendem objektivem Befund könne somit lediglich der Mindest-GdB von 50

zum Ansatz gebracht werden. Damit korreliere auch die Äußerung des Sachverständigen Dr. U. vom 17.08.2012, dass prinzipiell für die ärztliche Begutachtung, insbesondere auf seinem Fachgebiet, die persönliche Anwesenheit des Patienten bzw. Probanden unabdingbar sei. Die Durchführung dieser Diagnostik habe der Kläger aber weder der Versorgungsverwaltung, dem SG noch dem LSG ermöglicht, da er eine psychiatrische Begutachtung durch drei verschiedene Ärzte abgelehnt habe. Dr. U. habe ausgeführt, dass ein fernschriftlicher Kommunikationsteil im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung nicht möglich sei, um ein valides Gutachten zu erstellen. Der Kläger verkenne im Übrigen auch den Begriff der „Barrierefreiheit“. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe das LSG auch nicht feststellen können, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, RF und H erfülle. Dazu hätte es einer ärztlichen Begutachtung des Klägers bedurft, die dieser jedoch verweigert habe. Der Kläger trage die objektive Beweislast für das Vorliegen eines höheren GdB als 50 für die Zeit seit seiner Geburt und das Vorliegen der Voraussetzungen für Merkzeichen G, B, H und RF seit seiner Geburt. Diesen Nachweis habe der Kläger jedoch nicht führen können. Er sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 19.12.2012 hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründete. Das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit Beschluss vom 14.11.2013 hat das BSG auf die Beschwerde des Klägers das Urteil des LSG vom 19.12.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Beschwerde sei begründet, da das angegriffene Urteil des LSG auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG beruhe. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 17.11.2012 dem LSG eine Kopie des "Autisteninformationsblatt 10" vorgelegt, welches sich mit der "Notwendigkeit barrierefreier Kommunikation" befasse und als Mindestanforderung beschreibe, dass die körperliche Begutachtung getrennt von der Kommunikation vorzunehmen sei und letztere fernschriftlich aus der vertrauten Umgebung erfolgen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte sich das LSG im Vorhinein gedrängt sehen müssen, mit dem Sachverständigen diese gegebenenfalls zu berücksichtigenden Umstände zu klären, insbesondere zu ermitteln, welche Art der Exploration für den Kläger zumutbar sei. So habe Frau Dr. C. bereits mit Schriftsatz vom 15.04.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund seiner festgestellten Behinderung als dauerhaft verhandlungsunfähig in Bezug auf mündliche Verhandlungen bei Gericht zu betrachten sei und nicht in adäquater Weise seine eigenen Interessen vertreten könne, da bei mündlichem Vortrag eine Reizüberflutung zu Störungen in der Reizverarbeitung einschließlich psychischer Schmerzen führen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Nach Zurückverweisung beantragt der Kläger sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28.07.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2007 zu verpflichten, bei ihm ab Geburt einen Gdb sowie ab dem 06.09.2006 einen höheren GdB als 50 sowie ab dem 15.08.2012 einen höheren GdB als und die Voraussetzungen der Merkzeichen G, B, H und RF festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen soweit sie über das Teilanerkenntnisangebot vom 24.11.2015 hinausgeht, wonach sich der Beklagte verpflichtet hat, beim Kläger einen GdB von 70 ab dem 15.08.2012 festzustellen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das LSG hat den Sachverständigen Dr. U. zu den Möglichkeiten einer Durchführung eines Gutachtens nach schriftlicher Befragung des Klägers befragt. Mit Schriftsatz vom 07.01.2015 teilte der Klägervertreter mit, dass der Kläger bereit sei, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen. Es sei jedoch erforderlich, dass diese Begutachtung barrierefrei erfolge. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.04.2015 schlug der Kläger drei Ärzte als Gutachter vor, welche bereit seien, dass Gutachten unter Beachtung der Barrierefreiheit zu erstellen. Das LSG hat daraufhin Dr. B., Institut für neurologisch psychiatrische Begutachtung in BB., mit der Erstellung eines neurologisch- psychiatrischen Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. In seinem Gutachten vom 18.09.2015 stellt der Sachverständige die Diagnose einer schweren seelischen Erkrankung in Form einer Autismusspektrumstörung . Die Voraussetzungen für die Feststellung des Asperger -Syndroms lägen vor. Die umfassende Untersuchung des Klägers ergebe diese zweifelsfreie Diagnose. So sei eine klinisch bedeutsame allgemeine Verzögerung der Sprachleistung nicht feststellbar. Die Diagnose verlange, dass bis zum Alter von zwei Jahren oder früher einzelne Worte gesprochen und das bis zum Alter von drei Jahren oder früher kommunikative Redewendungen benutzt würden. Fähigkeiten zur Selbsthilfe, anpassungsfähiges Verhalten und Wissbegierde in Bezug auf das Umfeld sollten sich um das dritte Lebensjahr herum auf einem normalen intellektuellen Niveau eingepegelt haben. Beim Kläger sei dies anzunehmen. Zwar mache der Kläger diesbezüglich keine Aussagen. Die initiale frühkindliche Entwicklung müsse jedoch als weitestgehend normal angesehen werden, da der Kläger schließlich auch das Abitur absolviert habe. Des Weiteren müssten qualitative Abnormitäten in der wechselseitigen sozialen Interaktion wie z. B. das Grundvermögen einen angemessenen Blickkontakt herzustellen erkennbar sein sowie ungewöhnlich starke spezielle Interessen und Verhaltensmuster wie die konzentrierte Beschäftigung mit Stereotypen und begrenzten Interessenmustern, Rituale, Stereotype und retirierte

motorische Manierismen. Diese Kriterien lägen beim Kläger vor. Ebenso wenig sei die Störung nicht anderen Varianten der tiefgreifenden Entwicklungsstörung zuzuschreiben wie der einfachen Schizophrenie, einer schizotypischen Störung, einer Zwangsstörung oder einer anankastischen Persönlichkeitsstörung. Sowohl die ICD-10-Kriterien als auch die DSM4-DSM5-Kriterien der Autismusspektrumstörung und des Asperger-Syndroms seien bei dem Kläger erfüllt. Das Krankheitsbild des Klägers sei einer umfassenden Konsistenzprüfung unterzogen worden. Die Symptomschilderung sei typisch für die von dem Sachverständigen diagnostizierte Erkrankung, das Krankheitsbild sei eindeutig testpsychologisch nachweisbar. Beim Kläger finde sich eine mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit. Die Integrationsfähigkeit in die Gesellschaft sei hochgradig beeinträchtigt, dies gelte auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt und das öffentliche Leben. Kontakt habe er nur mit Menschen über das Internet, er sei nicht in der Lage, nähere emotionale Kontakte auszuhalten und zu gestalten. Der Kläger vernachlässige sein Äußeres, er lebe in einer Wohnung, die er kaum putze. An der Diagnose einer mittelschweren sozialen Anpassungsschwierigkeit bestünde somit kein Zweifel. In Übereinstimmung mit den versorgungsmedizinischen Leitlinien sei ein GdB von 70 befund- und leidensadäquat, da insgesamt ein schwerwiegendes seelisches Krankheitsbild bestünde. Die GdB-Einstufung von 50 werde dem komplexen Krankheitsbild des Klägers nicht gerecht. Eine exakte Analyse der Verlaufsdynamik sei schwierig, da objektive nervenärztliche Befunde fehlten. Im Vergleich zu dem Befund der Psychiaterin Dr. C. aus Berlin vom 25.09.2006 habe sich die Situation jedoch verschlechtert. Die dort dargelegte Psychopathologie sei nunmehr in wesentlich stärkerer Ausprägung vorhanden mit nunmehr hochgradiger Reduktion der sprachlichen Kommunikation. Die Befundverschlechterung bestünde seit dem 15.08.2012. Insoweit sei auf den Bericht des Klinikums D. vom 17.08.2012 zu verweisen. Dort sei im Interaktionsverhalten ein schwerwiegendes autistisches Bild beschrieben worden. Leider sei im Klinikum D. die barrierefreie Kommunikation missachtet worden. Die Situation habe den Kläger massiv überfordert. Er verfüge über eine nur eingeschränkte sprachliche Kommunikation. Gerade in emotional belastenden Situationen, wie dies durchaus in öffentlichen Verkehrsmitteln mit sehr vielen Menschen passiere, verstärke sich diese Sprachhemmung. Ohne eine kontinuierliche Begleitperson entwickle sich bei dem Kläger eine massive Stresssituation, welche es ihm unmöglich mache, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, so dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen B erfüllt seien. Er sei aufgrund seiner schweren seelischen Erkrankung ständig nicht in der Lage, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Der unvorbereitete Kontakt mit Menschen sei für den Kläger eine extreme Stresssituation. Er sei im hohen Maße überfordert, es komme zur Verstärkung der sprachlichen Kommunikationsstörung, zu massiver Unruhe und auch Angstsymptomen. Die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens RF lägen daher vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr sei jedoch nicht feststellbar. Der Kläger biete zwar typische autistische Symptome. Eine Auswirkung auf die Geh- und Stehfähigkeit sei nicht gegeben, so dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht erfüllt seien. Beim Kläger bestünde des Weiteren die Tendenz zu verwahrlosen. Er gebe an, sich einmal in der Woche zu duschen und auch die Haare zu waschen. Eine körperliche Verwahrlosung sei deutlich. Er sei völlig in seinem autistischen Denken gefangen, um sich selbst kümmere er sich nicht, es fehle die Fähigkeit der Willensanspannung. Die Voraussetzungen des Merkzeichens H seien auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich, bzw. wenn eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf die Körperpflege, jedoch nicht bezüglich der Ernährung und der Mobilität, gegeben. Auf das Gutachten hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2015 Stellung genommen und sich im Rahmen eines Teilanerkenntnisses verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 15.08.2012 einen GdB von 70 festzustellen. Ausweislich der beigefügten versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. T. vom 17.11.2015 sei dem Sachverständigen dahingehend zu folgen, dass der GdB aufgrund der Autismusspektrumstörung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ab Antragseingang ausreichend mit 50 bewertet sei. Ab dem 15.08.2012 sei eine Verschlimmerung mit einem GdB von 70 einzuschätzen. Die Voraussetzungen für die Vergabe der Merkzeichen lägen nicht vor. Dem Merkzeichen H stünde schon entgegen, das der GdB unter 100 liege. Darüber hinaus bedürfe er nicht für eine Reihe der Verrichtungen des täglichen Lebens Überwachung und Anleitung. So sei der Kläger zwar bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen, jedoch nicht beim An- und Auskleiden, bei Verrichten der Notdurft und bei der Ernährung. Zur körperlichen Bewegung müsse er sicherlich motiviert werden. Hilfe bei der Mobilität seien aber nicht notwendig, da Arztbesuche nicht regelmäßig und dauerhaft anfielen. Hinsichtlich der geistigen Anregung und der Möglichkeiten zur Kommunikation, werde der Einschätzung des Gutachters nicht gefolgt. Der Kläger sei in für ihn angepasster Weise ausgesprochen geistig und kommunikativ tätig. So wirke der Kläger laut dem Gutachter durchaus gebildet, lese nach seinen Angaben Zeitung und bilde sich im Internet. Neben zwei weiblichen Bekannten, welche ihn zur Begutachtung gefahren und begleitet hätten, habe er ungefähr zehn engere Internetbekanntschaften. Er sei täglich im Internet aktiv, chate und habe viel E-Mail-Kontakt. Er gehe manchmal sogar alleine einkaufen. Aus diesem beschriebenen Tagesablauf ginge durchaus eine gewisse Struktur hervor. Es werde insbesondere auf die Einschätzung von Frau Dr. C. in ihrem Befundbericht vom 20.03.2007 verwiesen, welche darauf hingewiesen habe, dass eine Hilfe, die ständig anwesend sei, dem Kläger nicht erträglich wäre, da er sich dadurch noch mehr in seine autistischen Verhaltensweise zurückziehen würde. Keinesfalls sei es so, dass der Kläger den Kontakt zur Umwelt abgebrochen habe, er stünde seinen Möglichkeiten entsprechend durchaus rege in Kontakt. Auch sei, wie die Begutachtung gezeigt habe, eine Kommunikation beispielsweise über iPad möglich. Insgesamt bestünde also Hilfebedarf, dieser sei jedoch nicht erheblich. Auch die Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G und RF lägen nicht vor. Im Rahmen des Merkzeichens RF sei ein Gesamt-GdB von 80 notwendig, welcher nicht erreicht werde. Darüber hinaus sei der Kläger ohne Begleitpersonen nicht quasi an das Haus gebunden. Er geht sogar manchmal alleine einkaufen. Es sei nicht ausreichend, wenn der unvorbereitete Kontakt mit Menschen für den Kläger eine extreme Stresssituation darstelle, daraus eine sprachliche Kommunikationsstörung resultiere und er die Reaktion anderer Menschen nicht abschätzen könne, da er keinerlei Bezug zu emotionalen Signalen habe. Nach mehreren Mahnungen hat der Klägervertreter erstmals mit Schriftsatz vom 20.06.2016 zum Gutachten Stellung genommen und das Teilanerkenntnis des Beklagten nicht angenommen. Die Berufung werde im vollen Umfang aufrechterhalten. Der Beklagte hat darauf eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme vom 03.08.2016 eingereicht. Die Voraussetzungen für einen GdB 80 und die begehrten Merkzeichen lägen nicht vor. Der Senat hat dem Gutachter Dr. B. im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme aufgegeben, zu versorgungsärztlichen Einwendungen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 führt der Sachverständige aus, dass – in Übereinstimmung mit dem Versorgungsmediziner Dr. T. - ein höherer GdB als 70 nicht gerechtfertigt sei. Es lägen keine schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor. Aufgrund der im Gutachten beschriebenen Orientierungsstörungen erfülle er jedoch ab dem 15.08.2012 die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B. Der Beklagte hat daraufhin eine Stellungnahme der Versorgungsärztin DM S. eingereicht vom 14.11.2016 eingereicht. Dr. B. habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen nicht ausreichend begründet. Weder die Erkrankungen am Haltungsapparat des Klägers, seines Herz- Kreislaufsystems, sein Intellekt noch seine Sinnesorgane begründeten das Merkzeichen G. Auch leide der Kläger nicht an schweren epileptischen Anfällen, einer psychogenen Gangstörung oder einer seelischen Erkrankung der Schwere eines GdB von 100. Er bedürfe auch nicht der ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Schriftsatz vom 09.09.2016 – eingegangen beim LSG am 17.10.2016 – hat der Klägervertreter weiter vorgetragen. Der Kläger sei bereits seit seiner Kindheit in der Teilhabe beeinträchtigt. Aus den erfolgreich abgelegten Schulabschlüssen ergäbe sich nichts Gegenteiliges. Des Weiteren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.12.1016 persönlich zu dem Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm begehrten Merkzeichen vorgetragen und – nach Aufforderung des Senats – eine von seiner Mutter unterzeichneten Schilderung zur Kindheit des Klägers vom 27.04.2017 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 hat der Klägervertreter das Mandat niedergelegt und gebeten, die Kommunikation direkt über den Kläger zu führen. Aus Anlass der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 06.06.2017 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.05.2017 eine Barrierefreiheit der mündlichen Verhandlung in Form einer fernschriftlichen Verhandlung im Internet, die sich über einige Wochen ähnlich den Abläufen in einem Onlineforum erstreckt, gefordert. Der Senat hat hierauf eine Stellungnahme der Leitstelle für Informationstechnologie der Sächsischen Justiz (LIT) zur Frage der möglichen technischen Voraussetzungen einer solchen barrierefreien mündlichen Verhandlung eingeholt, dem Kläger mit mehreren Schriftsätzen vom 24.05.2017 und 31.05.2017 die Grundsätze einer mündlichen Verhandlung nach § 124 Abs. 1 SGG und den möglichen technischen Verfahrensablauf erläutert und auf die in diesem Rahmen bestehenden Möglichkeiten einer Barrierefreiheit hingewiesen. Zudem wurde dem Kläger in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung der Bericht zum Verfahren übersandt. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsätzen vom 17.05.2017, 01.06.2017 und 02.06.2016 Stellung genommen. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, eine

mit der Vertretung beauftragte Person zu entsenden oder in Begleitung zu erscheinen, aufmerksam gemacht worden. Dem Kläger ist die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) unterbreitet worden. Zum genauen Wortlaut der gewechselten Schriftsätze wird auf den Akteninhalt verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichts- und Verwaltungsakten und die Sitzungsniederschrift verwiesen. Diese waren Inhalt der Beratung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe I. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2017 durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierauf in der Ladung zum Termin hingewiesen worden sind, § 124 Abs. 1 SGG. Der Beklagte hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit und auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG). Mangels Zustimmung des Klägers zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verblieb dem Senat nur die Möglichkeit einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers. Dem Antrag des Klägers, auf Herstellung von Barrierefreiheit der mündlichen Verhandlung durch Durchführung eines Online-Chats über mehrere Wochen konnte indes nicht gefolgt werden, denn diese Form der mündlichen Verhandlung sieht das SGG nicht vor. Denn das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, insbesondere nicht die Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG vorliegt, auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG). Eine andere Form der Entscheidung –gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren- sieht das SGG nicht vor. § 124 Abs. 1 SGG bringt somit im besonderen Maße den Grundsatz der Mündlichkeit zum Ausdruck, der im sozialgerichtlichen Verfahren in allen Rechtszügen gilt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl. 2014, § 124 Rdnr.1). Das rechtliche Gehör kann in der mündlichen Verhandlung besonders wirksam gewährt werden (Art 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), § 62 SGG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der aufgezeigten Vorschriften gebietet es, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalten vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 1 SGG), muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Mit dem Grundsatz der Mündlichkeit hängen die Grundsätze der Unmittelbarkeit (§ 129 SGG) und der Öffentlichkeit (§ 61 SGG) zusammen. Der gerichtsverfassungsrechtliche Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und entspricht dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 – juris, BVerfGE 103, 44). Vor diesem Hintergrund muss ein Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens - abhängig von den Umständen des Einzelfalls – unter Umständen bestimmte Formen der Presseberichterstattung hinnehmen (vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 – juris, NJW 2009, 350). Diesen Verfahrensgrundsätzen ist in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 S 1 SGG), der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 83/13 B –, juris). Die vom Kläger begehrte Kommunikation mittels eines Online-Chats im Internet, der sich über unbestimmte Zeit hinziehen kann und bei dem der Kläger sein Zuhause nicht verlassen muss, und der Senat ihn gar nicht sehen kann, steht diesen rechtsstaatlichen Prinzipien eklatant entgegen und ist daher unzulässig. Der Senat ist– nach Hilfestellung der Gerichtsverwaltung – der vom Kläger beantragten Barrierefreiheit im Rahmen der von der Prozessordnung vorgegebenen Regelungen so gut wie prozessrechtlich möglich entgegengekommen. Auch wenn die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. den Kläger im Jahr 2011 bereits für dauerhaft verhandlungsunfähig erklärt hat und auch der Gutachter Dr. B. darauf hingewiesen hat, dass eine hochgradige Beeinträchtigung der Kommunikation bestehe, welche gerade in Stresssituationen sich noch verstärke, kann der Senat nicht in der vom Kläger vorgeschlagenen Art und Weise seinem Anliegen der Barrierefreiheit entgegenkommen. Der Senat geht hierbei nicht auf die Fragen der möglichen Sicherheit einer Internetkommunikation ein, genauso wenig wie der angedeuteten Vorstellung des Klägers, dass er bei einer derartigen mündlichen Verhandlung den Senat selbst sehen können möchte, nur der Senat ihn nicht sehen darf. Auch eine mündliche Verhandlung, die nach dem Wunsch des Klägers zeitentzerrt wäre, ist nach der Prozessordnung unmöglich. Es ist schlechterdings mit der Einteilung der ehrenamtlichen Richter und dem Ablauf der mündlichen Verhandlung nach der Prozessordnung nicht vereinbar, dass diese sich auf einen unbestimmten Zeitraum erstreckt, in welchem der Kläger jeweils neue Fragen mit dem Gericht verhandelt. Der Senat vertritt die Auffassung, mit den von ihm vorgenommenen Handlungen, dem Bedürfnis des Klägers nach Barrierefreiheit sowie Zeitentzerrtheit in der mündlichen Verhandlung in ausreichendem Maße entgegengekommen zu sein. Der Kläger hat eine Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG abgelehnt. Er hat weder einen Prozessbevollmächtigten bestellt, nachdem der bisherige unmittelbar vor der Ladung sein Mandat niedergelegt hatte, noch hat er eine andere Person mit der Vertretung betraut oder ist in Begleitung erschienen, so wie es ihm vom Senat vorgeschlagen worden ist. Der Senat hat den Kläger vorab schriftlich über den genauen Ablauf der mündlichen Verhandlung im Einzelnen aufgeklärt und ihm sowie dem Beklagten den Sachbericht 14 Tage vorher (Schreiben vom 22.05.2017) mit Anträgen zur Kenntnis gegeben. Der Senat hat zudem in diesem Zusammenhang darüber informiert, dass auch der Beklagtenvertreter zum Termin nicht erscheinen werde, da dieser verhindert war. Im Sitzungssaal ist dem Kläger ein Laptop auf dem Klägertisch zur Verfügung gestellt worden, um mit dem Senat ausschließlich schriftlich während der mündlichen Verhandlung kommunizieren zu können. Vor dem Richtertisch war ein großer Bildschirm installiert, auf dem das Geschriebene des Klägers für den gesamten Richtertisch lesbar gewesen wäre. Die Vorsitzende hatte dem Kläger zuvor zugesichert, mit ihm ausschließlich schriftlich zu kommunizieren. Dies wäre durch einen Ausdruck erfolgt, der ihm dann von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle jeweils überreicht worden wäre. Um den Kläger konzentrationsmäßig nicht zu überfordern, hätte man sich auf die Fragen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung beschränken können. Gleichwohl hat der Kläger von den vorgeschlagenen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Auch eine Videoübertragung nach § 110a SGG entsprach nicht dem Wunsch des Klägers. II. Die nunmehr noch streitige Berufung ist nur zum Teil begründet. Soweit die Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 24.11.2015 anerkannt hat, bei dem Kläger ab dem 15.08.2012 einen GdB von 70 anzuerkennen, war der Beklagte entsprechend zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung jedoch zurückzuweisen, weil die insoweit angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2007 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines GdB ab Geburt, eines höheren GdB als 70 ab dem 15.08.2012 und auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Merkzeichen G, H, RF und B. 1. Für den streitigen Zeitraum ab Geburt des Klägers sind bis zum 01.07.2001 die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) anzuwenden. Grundlage für die inhaltliche Bemessung und den Umfang einer Behinderung sowie die konkrete Bestimmung des GdB waren im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller behinderten Menschen die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2004/2005/2008" (Anhalts-punkte - AHP) sowie die 1973 herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen“, die 1977 herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem Schwerbehindertengesetz“ sowie die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach den Schwerbehindertengesetz 1983/1996“. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte erkannte die AHP umfassend als eine der Entscheidungsfindung dienende Grundlage der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Bemessung sowohl des Umfangs als auch der Schwere der Beeinträchtigung an. In den AHP ist der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen jeweils aktualisiert wiedergegeben und ermöglicht auf diese Weise eine nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Rechtsprechung sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Schwere der Beeinträchtigung, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Eine Abweichung von den AHP kann daher nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ansonsten ist es nicht zulässig, eine vom Gutachter festgestellte Behinderung mit einem GdB-Wert zu bemessen, der nicht im Einklang mit den Richtlinien der AHP steht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mehrfach die Bedeutung der AHP auch für das Gerichtsverfahren herausgestellt und den AHP den Charakter antizipierter Sachverständigengutachten beigemessen (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 1, 5 und 6). Dabei umschreibt der Begriff des GdB indes nicht einen medizinischen, sondern einen rechtlichen Begriff; seine Festlegung ist daher nicht Aufgabe von Sachverständigen. Sie beruht auch nicht auf medizinischen Erfahrungen, sondern auf einer rechtlichen Wertung von Tatsachen, die allerdings mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen sind. Bei der danach auf den zunächst festzustellenden medizinischen Tatsachen erforderlichen rechtlichen Schlussfolgerung geben zwar die Auffassungen der Sachverständigen wertvolle Fingerzeige; doch ist stets zu beachten, dass es sich dabei nicht nur um die Erörterung medizinischer, sondern um eine solcher rechtlicher Begriffe handelt, die im Streitfall den Gerichten obliegt (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). Da § 69 SGB IX inhaltsgleich die vorhergehende Regelung des § 4 Schwerbehindertengesetz übernommen hat, ist davon auszugehen, dass das Gesetz grundsätzlich keine Abkehr von der bisherigen Feststellungspraxis für die Ermittlung des GdB enthält (BSG, Urteil vom 27. 02. 2002, Az. B 9 SB 6/01 R). Für den Zeitraum ab Antragstellung am 06.09.2006 gilt das am 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Der dabei anzuwendende § 69 SGB IX ist durch die Gesetze vom 23.04.2004 (BGBl. I S. 606), 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) und 07.01.2015 (BGBl. I S. 1046) geändert worden. Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 23.04.2004 – alte Fassung- a. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.). Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a. sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX a. der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für die Zeit ab 01. 01. 2009 ist über § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX und § 30 Abs. 16 BVG die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. 12. 2008 (BGBl. I S. 2412) anzuwenden (konkret zur GdB-Bemessung: Anlage zu § 2 der Vers-MedV, Anlageband zum BGBl. I Nr. 57 vom 15. 12.2008), zuletzt in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 11. 10. 2012 (BGBl. I S.2122). Aktuell gelten nach der Fassung des bis zum 14.01.2015 gültigen § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX a. für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG (bzw. Abs. 16) erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen Fassung

des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades - dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) - nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grund-sätze sind in der am 01.01.2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412) zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 11.10.2012 (BGBl. I S.2122) aufgestellt worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13.12.2007 angefügten Absatz 17 (später Abs. 16) ermächtigt worden ist. Für die Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung über die Grundsätze die für die Bewertung der GdB maßgebend sind, verbleibt es gemäß § 159 Abs. 7 SGB IX bei der bisherigen Regelung, das heißt der Anwendung der VersMedV einschließlich der versorgungsmedizinischen Grundsätze ( BSG, Urteil vom 11.08.2015 –B 9 SB 2/14 Rjuris) Nach § 2 VersMedV sind die für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze – Anlage zu § 2 VersMedV" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und damit der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen ( BSG, Urteil vom 23.04.2009 – B 9 SB 3/08 R- juris Rn. 27). Sie ersetzen die bis dahin der Rechtsanwendung zugrunde liegenden Anhaltspunkte (AHP), welche jedoch vorliegend für den Antrag des Klägers, ihm ab 04.04.1976 einen höheren GdB als 50 zu Gewähren und die Voraussetzungen für das Vorliegen der Merkzeichen G, B, H und RF festzustellen, anzuwenden sind. Bei der hier weiterhin streitigen Bemessung des GdB ist durch den Senat auch die GdS- Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B, Nr. 1) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte, jedoch für den Senat trotz der Bedenken an der Ermächtigung des Verordnungsgebers auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX a. als verbindlich zugrunde zu legen ( BSG, Urteil vom 11.08.2015 –B 9 SB 2/14 R- , juris). In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr. 2e Anlage zu § 2 VersMedV genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel: Arme: Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1a). Nach diesen Maßstäben kann für die Funktionseinschränkungen des Klägers kein GdB vor Antragstellung und kein höherer GdB als 70 ab dem 15.08.2012 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf die Befundberichte der Psychiaterin Dr. C., das Gutachten des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. W., die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten und das im Berufungsverfahren erstellte Gutachten von Dr. B…. . 2. Im Mittelpunkt der teilhabebeeinträchtigenden Störungen im Gesundheitszustand des Klägers steht das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche". a) Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger am Asperger-Syndrom erkrankt. Dies steht aufgrund der Befundberichte von Dr. C., dem Gutachten von Dr. W. und der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. T. und DM S. sowie insbesondere aufgrund des Gutachtens von Dr. B. vom 18.09.2015 fest. Bei der gesicherten Diagnose einer Autismusspektrumstörung in Form eines Asperger -Syndroms mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, sind für die Beurteilung des Ausmaßes der psychischen Störungen nicht die Nr. 3.6 (Schizophrene und affektive Psychosen) und Nr. 3.7 (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) zugrunde zu legen, sondern auf die in Nr. 3.5 enthaltenen Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend abzustellen. Hierzu müssen zunächst die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 erfüllt sein: Das Asperger -Syndrom (ICD-10 F 84.5) wird in der aktuellen ICD-10 als Störung von unsicherer nosologischer Validität durch dieselbe Form qualitativer Abweichungen der wechselseitigen sozialen Interaktion, wie für den Autismus typisch, charakterisiert, zusammen mit einem eingeschränkten, stereotypen, sich wiederholenden Repertoire von Interessen und Aktivitäten. Die Störung unterscheidet sich vom Autismus in erster Linie durch fehlende allgemeine Entwicklungsverzögerung bzw. den fehlenden Entwicklungsrückstand der Sprache und der kognitiven Entwicklung. Die Störung geht häufig mit einer auffallenden Ungeschicklichkeit einher. Die Abweichungen tendieren stark dazu, bis in die Adoleszenz und das Erwachsenenalter zu persistieren. Gelegentlich treten psychotische Episoden im frühen Erwachsenenleben auf. Eingeordnet ist das Asperger -Syndrom in „Tiefgreifende Entwicklungsstörungen“ (ICD- F 84). Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zu tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (F 84) (Stand der letzten Aktualisierung: 11/2006) wird der frühkindliche Autismus als tief greifende, meist wahrscheinlich genetisch bedingte Entwicklungsstörung, mit einer Manifestation vor dem vollendeten dritten Lebensjahr definiert. Das Asperger -Syndrom sowie der atypische Autismus umfassen dagegen Teilaspekte des frühkindlichen Autismus. Das Asperger -Syndrom weist Leitsymptome auf: qualitative Beeinträchtigung der gegenseitigen sozialen Interaktion, begrenzte, repetitive und stereotypische Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten; Fehlen einer klinisch eindeutigen, allgemeinen und schwerwiegenden Verzögerung der gesprochenen und rezeptiven Sprache und/oder der kognitiven Entwicklung

auf. Die Kommunikationsstörung wird in dem ICD-10 nicht erwähnt, sie stellt aber eine bedeutsame Beeinträchtigung dar und wird nicht durch die gute Sprachfähigkeit kompensiert. Die kommunikativen und sprachlichen Fähigkeiten sind in den ersten drei Lebensjahren unauffällig. Um die Erkrankung zu diagnostizieren, ist eine störungsspezifische Diagnostik erforderlich. In den Leitlinien wird zur Symptomatik Folgendes ausgeführt: "Eine zuverlässige Diagnostik der autistischen Störung erfordert die gezielte entwicklungs- und symptomorientierte Befragung der Eltern und eine strukturierte Beobachtung des Verhaltens des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Dazu bedarf es der Anwendung standardisierter Interview- und Beobachtungsverfahren, um die Diagnose zu sichern. Als differenzierte Untersuchungsinstrumente werden die Autismus-Diagnostische Interview-Revision und das Autismus-Diagnostische Beobachtungs-Instrument eingesetzt. Zum Screening werden Fragebögen wie der Fragebogen über Verhalten und soziale Kommunikation empfohlen." Weitere, weniger an den letzten Revisionen der Klassifikation (ICD-10/DSM-IV) orientierte Verfahren seien: die Autismus-Beurteilungs-Skala (CARS) oder die Autismus-Verhaltensliste (ABC). Ferner sind die störungsspezifischen Entwicklungsgeschichte, die psychiatrische Komorbidität und Begleitstörungen sowie störungsrelevante Rahmenbedingungen erforderlich, auch eine apparative, Labor- und Testdiagnostik. Die in diesen Leitlinien beschriebenen Störungen sind beim Kläger ausweislich des Gutachtens von Dr. B. und den Befundberichten von Dr. C. im Sinne des Asperger -Syndroms erfüllt. So hat der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 18.09.2015 ausgeführt, dass an der Diagnose der Autismus-Spektrum-Störung in Form des Asperger -Syndroms kein Zweifel besteht, da alle wesentlichen Kriterien des Krankheitsbildes erfüllt sind. Insbesondere hat er beim Kläger im Rahmen der Anamneseerhebung, welche auf Wunsch des Klägers über iPad geführt wurde, keine klinisch bedeutsame allgemeine Verzögerung der gesprochenen oder der repetitive Sprachleistung oder kognitiven Entwicklung festgestellt. Nach Einschätzung des Gutachters ist –trotz Fehlens aussagekräftiger biografischer Daten- die initiale frühkindliche Entwicklung als weitestgehend normal zu bewerten, da der Kläger auch das Abitur absolviert hat. Des Weiteren werden qualitativen Abnormitäten in der wechselseitigen sozialen Interaktion in mindestens zwei Merkmalen gefordert. Dazu gehören das Unvermögen einen angemessenen Blickkontakt herzustellen und aufrechtzuerhalten, Mängel in Mimik und Körperhaltungen, Mängel in der Gestik zur Regulierung der sozialen Interaktion, Unvermögen Beziehungen zu Gleichaltrigen zu entwickeln, die das Teilen von Interessen, Aktivitäten und Emotionen betreffen, Mangel an sozioemotionaler Gegenseitigkeit, die sich in einer unzulänglichen oder von deren Form abweichenden Reaktion auf die Emotionen anderer Menschen zeigt oder der Mangel an Verhaltensmodulation gemäß dem sozialen Kontext oder eine geringe Integration der sozialen emotionalen und kommunikativen Verhaltensweisen. Auch der fehlende spontane Wunsch mit anderen Menschen Vergnügungen, Interessen und Errungenschaften zu teilen, ist nach Einschätzung des Gutachters beim Kläger stark ausgeprägt. Des Weiteren legt der Kläger, wie von der ICD-10 gefordert, ein ungewöhnlich starkes, spezielles Interesse und begrenzte und stereotype Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten an den Tag, die sich nicht anderen tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, wie z.B. einer Schizophrenie, einer schizotypischen Störung, einer Zwangsstörung, einer anankastischen Persönlichkeitsstörung sowie einer reaktiven und enthemmten Bindungsstörung der Kindheit zuordnen lassen. Dass derartige anderweitige tiefgreifende Entwicklungsstörungen bei dem Kläger vorliegen, hat der Gutachter ebenso wie Dr. C.

aufgrund der einmaligen Konsultation des Klägers im August 2006, ausschließen können. Als weitere Störmuster müssen soziale Beeinträchtigung, eingeengte Interessen, rezidive Routine, Rede- und Sprachbesonderheiten, nonverbale Kommunikationsprobleme und motorische Unbeholfenheit erkennbar sein. Auch diese Störungsmuster konnte der Gutachter beim Kläger bestätigen und steht damit in Übereinstimmung mit der erstmals durch die Psychiaterin Dr. C. am 13.09.2006 erhobene Diagnose einer autistischen Erkrankung in Form eines Asperger-Syndroms. Der sozialmedizinische Gutachter Dr. T. ist im Rahmen seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2015 dieser Einschätzung gefolgt. b) Die AHP (Nr. 26.3) und die Nr. 3.5.1. VersMedV sehen für autistische Syndrome als besondere im Kindesalter beginnende psychische Behinderung folgenden Bewertungsrahmen vor, wobei komorbide psychische Störungen gesondert zu berücksichtigen sind (eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor, eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich): Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger -Syndrom) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen - ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS … ……… 10 – 20 - mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30 – 40 - mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50 – 70 - mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80 – 100 Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben lässt sich eine Teilhabebeeinträchtigung beim Kläger erst ab Antragstellung sicher feststellen. Da eine Behinderung erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vorliegen kann und eine pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmten Lebensalter nicht möglich ist, sprechen die schulische Biografie des Klägers und die wenigen erhobenen medizinischen Befunde gegen eine Teilhabebeeinträchtigung ab Geburt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt bis Antragstellung. Weitere Beweismittel liegen dem Senat nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren hat der Kläger als allein behandelnde Ärztin Frau Dr. C. benannt. Diese hat er einmalig am 31.08.2006 im Rahmen einer persönlichen Vorstellung in Berlin konsultiert. Dazu hatte er eine ausführliche Anamnese und Selbstbeschreibung mitgebracht. Weitere sowohl medizinische als auch andere Unterlagen zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes (Zeugnisse und Beurteilungen etc.) hat der Kläger weder der Verwaltungsbehörde, dem Sozialgericht noch dem damals zuständigen 6. Senat des LSG zugänglich gemacht. Eine entsprechende Mitarbeit hat der Kläger gegenüber der Versorgungsverwaltung abgelehnt. Hinweise auf eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers ab Geburt lassen sich insbesondere auch nicht aus der von seiner Mutter unterschriebenen Stellungnahme vom 27.04.2017 herleiten. So lässt das dort Beschriebene die Notwendigkeit zur Anleitung bei der Körperpflege und bei der Bewältigung schulischer Aufgaben erkennen, diese überwiegen jedoch ersichtlich nicht den Hilfe- und Pflegeaufwand, denen ansonsten gesunden Kindern und Jugendlichen entgegengebracht werden muss. Auch das der Kläger nicht an den unter jugendlichen üblichen Ritualen teilgenommen hat und eine Art Außenseiter war, spricht nicht für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung, zumal die Mutter des Klägers die Ablegung des Abiturs in der normalen Schulzeit und die zeitnahe Aufnahme eines Studiums bestätigte. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Teilabhilfebeeinträchtigung aufgrund des Asperger -Syndroms sind auch aufgrund der Eigenheiten des Erkrankungsbildes nicht zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen. So ist eine klinisch bedeutsame allgemeine Verzögerung der Sprachleistung in den ersten Lebensjahren beim Asperger - Syndrom nicht feststellbar. Die Diagnose eines Asperger -Syndroms verlangt im Gegenteil, dass bis zum Alter von zwei Jahren oder früher einzelne Worte gesprochen werden und das bis zum Alter von drei Jahren oder früher kommunikative Redewendungen benutzt werden. Fähigkeiten zur Selbsthilfe, anpassungsfähiges Verhalten und Wissbegierde in Bezug auf das Umfeld sollten sich um das dritte Lebensjahr herum auf einem normalen intellektuellen Niveau eingepegelt haben. In den ersten Lebensjahren sollten daher gerade noch keine Auffälligkeiten vorliegen, da diese die Diagnose einer Autismus-Störung in Form eines Asperger -Syndroms ausschließen. Beim Kläger liegen nach Angaben des Sachverständigen diese Voraussetzungen vor. Zwar macht der Kläger diesbezüglich keine Aussagen.

Die initiale frühkindliche Entwicklung muss jedoch als weitestgehend normal angesehen werden, da der Kläger das Abitur absolviert hat. c) Beim Kläger findet sich eine mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit, welche ab Antragstellung einen GdB von 50 und ab dem 15.08.2012 einen GdB von 70 rechtfertigt. Bei einer mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeit ist die Integrationsfähigkeit in die Gesellschaft hochgradig beeinträchtigt, dies gilt auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt und das öffentliche Leben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Kontakt hat er nur mit Menschen über das Internet, er ist nicht in der Lage, nähere emotionale Kontakte auszuhalten und zu gestalten. Der Kläger vernachlässigt sein Äußeres, er lebt in einer Wohnung, die er kaum putzt. An der Diagnose einer mittelschweren sozialen Anpassungsschwierigkeit besteht somit kein Zweifel. In Übereinstimmung mit den versorgungsmedizinischen Leitlinien ist somit ein GdB von 50 ab Antragstellung und ein GdB von 70 ab dem Zeitpunkt der versuchten Vorstellung bei Dr. U. am 15.08.2012 befund- und leidensadäquat, da insgesamt ein schwerwiegendes, jedoch kein schweres seelisches Krankheitsbild besteht. Die Versorgungsärzte T. und S. haben sich dieser Einschätzung auch bezüglich des Zeitpunkts einer Verschlechterung des Krankheitsbilds ab 15.08.2012 angeschlossen. Eine exakte Analyse der Verlaufsdynamik gestaltet sich zwar schwierig, da objektive nervenärztliche Befunde vom Kinder- und Jugendalter fehlen. Im Hinblick auf den Befund der Psychiaterin Dr. C. aus Berlin vom 25.09.2006 hat sich die Situation nach Einschätzung von Dr. B. und Dr. T. jedoch verschlechtert. Die dort dargelegte Psychopathologie ist nunmehr in wesentlich stärkerer Ausprägung vorhanden mit nunmehr hochgradiger Reduktion der sprachlichen Kommunikation. Die Befundverschlechterung besteht somit seit dem 15.08.2012, dem Zeitpunkt der 2. Vorstellung des Klägers bei einem Psychiater. Insoweit ist auf den Bericht des Klinikums D. vom 17.08.2012 zu verweisen. Es zeig sich hier im Interaktionsverhalten bereits ein schwerwiegendes autistisches Bild. Jedoch konnte beim Kläger in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. B. die Diagnose einer schweren sozialen Anpassungsschwierigkeit, welche einen GdB von 80 bis 100 rechtfertigen würde, nicht erhoben werden. Eine schwere soziale Anpassungsschwierigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist. So schätzt der Gutachter ein, dass beim Kläger eine schwere soziale Anpassungsstörung nicht besteht, da er aufgrund seiner schulischen Biografie durchaus in der Lage war, sich in gewissen Rahmen in soziale Anforderungen zur fügen. In Übereinstimmung mit den versorgungsmedizinischen Leitlinien ist somit ein GdB von 70 befund- und leidensadäquat, da insgesamt ein schwerwiegendes, jedoch kein schweres, seelisches Krankheitsbild besteht. Die Versorgungsärzte schließen sich dieser Einschätzung an. d) Bei der Bestimmung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Vorliegend ist somit der einzig vorliegende GdB von 70 der Autismus-Spektrumstörung zugrunde zu legen. 3. Zur Überzeugung des Senats liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens G nicht vor: a) Nach dem SGB IX ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. c) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. d) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit

mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks. e) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Im Fall des Klägers und des bei ihm vorliegenden Erkrankungsbildes kann das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen G bei Störungen der Orientierungsfähigkeit aufgrund des Asperger -Syndroms nicht angenommen werden, da der Kläger keinen GdB von 80 hat. Darunter kommt eine Vergabe nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Ein derartiger besonderer Einzelfall kann vorliegend nicht festgestellt werden. Nach Einschätzung des Gutachters B. in seinem Gutachten vom 18.09.2015 ist eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr nicht gegeben. Der Kläger zeigt zwar autistische Symptome. Eine Auswirkung auf die Geh-und Stehfähigkeit ist nach Einschätzung von Dr. B…. nicht gegeben, es finden sich auch nach seiner Bewertung keine zentralen motorischen Defizite und Gleichgewichtsstörungen. Der Versorgungsarzt Dr. T. schließt sich dieser Einschätzung an. Unfälle des Klägers aufgrund einer Orientierungslosigkeit sind nicht bekannt. Trotz der von ihm beschriebenen Reizüberflutung im Straßenverkehr geht er oft ohne Begleitung spazieren ohne das er orientierungslos von Dritten aufgegriffen und an seinen Wohnort zurückgeführt werden musste. Der Kläger geht selbständig einkaufen und hat die Psychiaterin C. am 31.08.2008 allein in Berlin aufgesucht. Soweit der Sachverständige Dr. B. entgegen seiner Ausführungen im Gutachten vom 18.09.2015 im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.09.2015 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G bejahte, ist diese Einschätzung widersprüchlich, da er im selben Absatz seine Einschätzung zu einem GdB von und dem Fehlen schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten bestätigte. Bezüglich der Einschätzung der Orientierungsstörungen des Klägers verweist er vollumfänglich auf

seine Einschätzung im Gutachten. Der Senat geht daher von einer fehlerhaften Zusammenfassung der Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen in der ergänzenden Stellungnahme vom 26.09.2015 aus und folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B…. in seinem Gutachten. Es verbleibt somit bei seiner gutachterlichen Würdigung. Auch die Versorgungsärztin DM S. hat letztendlich unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen B. erhobenen Befunde die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens G verneint. Der Kläger leidet nicht an epileptischen Anfällen, einer psychogenen Gangstörung oder einer seelischen Erkrankung der Schwere eines GdB von 100. Eine im Einzelfall zu rechtfertigende Vergabe des Merkzeichens G ergibt sich daher auch aus diesen Erwägungen nicht. 4. Die Voraussetzungen des Merkzeichens H sind beim Kläger ebenfalls nicht erfüllt. Die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Feststellungen, wenn neben dem Vorliegen der Behinderungen weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteils-ausgleichen sind (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Die Beklagte entscheidet auch darüber, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen der von dem Kläger begehrten Förderung bei „Hilflosigkeit“ gegeben sind. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen „H“ einzutragen, wenn der behinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ergangenen Schwerbehindertenausweisverordnung). Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG in den seit dem 30.12.1989 geltenden Fassungen ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Verrichtung erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (vgl. § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Bei den gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wieder-aufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der so genannten Grundpflege zusammengefasst (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 3 SGB XI; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen), wobei vom Begriff der Hilflosigkeit der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen nicht umschlossen ist (vgl. BSG a.a.O., BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 6 und SozR 3-3100 § 35 Nr. 6). Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs geht das BSG von folgenden Grundsätzen aus (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1): Die tatbestandlich vorausgesetzte „Reihe von Verrichtungen“ könne regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handele, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machten. Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiere sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen könne. In der Regel werde dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein. Sachgerecht sei es, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Nicht hilflos sei, wer nur in relativ geringen Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen sei. Daraus ergebe sich jedoch nicht schon, dass beim Über-schreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen sei. Ein täglicher Zeitaufwand sei für sich genommen erst dann hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreiche. Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit (§§ 14, 15 SGB XI) und der Hilflosigkeit (vgl. § 35 BVG und § 33b EStG) nicht völlig übereinstimmten, könnten im vorliegenden Zusammenhang die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie ließen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Immerhin deckten sich die von beiden Begriffen erfassten Verrichtungsbereiche insoweit, als die so genannte Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) betreffe. Im Rahmen des § 33b EStG seien zusätzlich noch der Bereich der geistigen Anregung und Kommunikation und – ebenfalls anders als grundsätzlich in der Pflegeversicherung – Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leicht ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht werde als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, liege es nahe, hier von einer 2-Stunden-Grenze auszugehen, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspreche. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs "H" sind auch hier die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996“ bzw. die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2004/2005“ (Anhaltspunkte – AHP) und die AHP 2008 sowie für die Zeit ab 01.01.2009 die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30

Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV –) vom 10.12. 2008 (insbesondere Teil A 4. der Anlage zur VersMedV) zu berücksichtigen. Insoweit dokumentieren auch die VersMedV einen erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit als bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI. Aus diesem Grunde geht das BSG auch von einer 2-Stunden-Grenze bei der Erheblichkeit des Hilfebedarfs aus (vgl. BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1). Im Rahmen der Prüfung des Hilfebedarfs bei der Grundpflege (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 3 SGB XI) sind krankheitsspezifische Hilfeleistungen bei der Mukoviszidose (Vorbereitung und Desinfektion des Inhaliergerätes und des Bades, Hilfe beim Inhalieren und bei der Gymnastik sowie bei der Medikamenteneinnahme) nicht der Grundpflege zuzuordnen. Krankheitsspezifische Maßnahmen sind bei der Prüfung des Hilfebedarfs in dem Bereich der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht von vorn herein schon deshalb aus dem berücksichtigungsfähigen Pflegebedarf ausgeschlossen, weil die Behandlungspflege der Krankenversicherung zuzuordnen ist. Sie zählen jedoch nur dann zu dem nach § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Pflegebedarf, wenn und soweit sie Bestandteil der Hilfe für die so genannten Katalogverrichtungen sind oder im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 7; BSG, Urteil vom 29.04.1999, Az.: B 3 P 12/98 R). Nach Teil A 4. c) der Anlage zur VersMedV ist bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz auch die notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten der Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit im Sinne von Teil A. 4 b) der Anlage zur VersMedV liegt auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. Nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen des Senats ist bestätigt, das der Kläger keinen hinreichend erheblichen Hilfebedarf hat. Trotz der Ausführungen des beauftragten Sachverständigen Dr. B. steht für den Senat fest, dass der Kläger an einer Autismus- Spektrumstörung leidet, jedoch nicht "hilflos" im Sinne des Merkzeichen "H" ist. Der Kläger bedarf keiner Hilfe aus den Bereichen der Grundpflege (Waschen, Zähneputzen etc.) und der Mobilität. Er benötigt auch keine regelmäßige Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, da er kein regelmäßig einmal pro Woche stattfindendes Ereignis benennen konnte (z. B. Arztbesuch, Krankengymnastik, Apothekengang und Behördengang), zu welchem ihm eine Hilfestellung gegeben werden müsste. Vielmehr sind dem Kläger diese Verrichtungen selbstständig möglich. Auch ein Hilfebedarf im Sinne von Teil A 4. c) der Anlage zur VersMedV (körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten der Kommunikation) ist nicht festzustellen. Die Notwendigkeit ständiger Bereitschaft ist zu verneinen, weil keine Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (Teil A 4 b) der Anlage zur VersMedV). Denn es ist nicht ausreichend, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die Notwendigkeit ständiger Bereitschaft ist erst anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht festzustellen. Der Kläger braucht keine Hilfe bei der Körperpflege. Er muss zwar aufgrund eines verminderten Antriebs und einer verminderten Initiative dazu angehalten werden, die prinzipielle Fähigkeit dazu ist aber nach Einschätzung des Sachverständigen erhalten. Eine Hilfe bei der Kommunikation mit anderen Menschen sowie zur Aufnahme von sozialen Kontakten ist nur notwendig, um diese herzustellen und Kommunikationsprobleme zu lösen. Bei dem Klären von Missverständnissen und bei sozialen Interaktionen sowie bei Schwierigkeiten mit anderen Menschen handelt es sich jedoch nicht um regelmäßig auftretende Ereignisse. Eine konkrete Stundenanzahl der Hilfebedürftigkeit konnte auch der Sachverständige nicht angeben, zumal der Kläger selbst im Unkonkreten verbleibt. Er konnte das genaue Ausmaß des Hilfebedarfs nicht angeben und darlegen wie oft überhaupt Kontakte gewünscht werden. Dies ist zweifelhaft, da der Kläger selbst immer wieder eine barrierefreie Kommunikation wünscht. Enger körperlicher Kontakt ist ihm, wie auch Frau C. in ihrem Befundbericht ausführt, unangenehm. 5. Die Voraussetzung für die Vergabe des Merkzeichens RF liegt ebenfalls nicht vor: Die Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ sind nach § 69 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweis-Verordnung (SchwbAwV) landesrechtlich in § 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) vom 15.10.2004 geregelt, der ab dem 01.04.2005 in der Fassung des Gesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 189) und seit dem 01.01.2009 in der Fassung des Zwölften Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.12.2008 (GBl. 2009, S. 131) gilt. Für die Zeit ab dem 01.01.2013 regelt dies nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15.12.2010. Nach § 4 Abs. 2 RBStV wird bei gesundheitlichen Einschränkungen keine Befreiung mehr gewährt, es werden lediglich die Rundfunkbeiträge auf ein Drittel ermäßigt. Die medizinischen Voraussetzungen wurden jedoch nicht geändert. Gleichermaßen ist in § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 RBStV, zuvor § 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV, vorausgesetzt, dass es sich um - blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von (wenigstens) 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (Nr. 1 bzw. Nr. 7. a), - hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (Nr. 2 bzw. Nr. 7. b), oder - behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigsten 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Nr. 3 bzw. Nr. 8), handelt. Einzig in Betracht kommende Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Merkzeichens RF ist somit die Feststellung eines GdB von 80. Zu Recht führt der vom Beklagten beauftragte Versorgungsmediziner Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 17.11.2015 aus, dass ein Merkzeichen RF allein deshalb nicht zuerkannt werden kann, weil ein Gesamt-GdB von 80 nicht erreicht wird. Darüber hinaus ist der Kläger mit Begleitperson nicht quasi ans Haus gebunden. Er geht, wie der Sachverständige auf Seite 35 seines Gutachtens ausgeführt hat, auch alleine einkaufen. Es ist auch nicht ausreichend, wenn der unvorbereitete Kontakt mit Menschen für den Kläger eine extreme Stresssituation darstellt, daraus eine sprachliche Kommunikationsstörung resultiert und er die Reaktionen anderer Menschen nicht abschätzen kann, weil er, wie der Sachverständige ausführt, keinerlei Bezug zu emotionalen Signalen hat. 6. Auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen B sind nicht vorhanden. Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern , Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Die Voraussetzung für die Vergabe des Merkzeichens B sind schon deshalb nicht gegeben, da der Kläger nach dem oben Dargestellten, die Voraussetzungen für die Vergabe der Merkzeichen H und G nicht erfüllt. Entgegen der Einschätzung von Dr. B. ist in Übereinstimmung mit der Versorgungsärztin S. in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2016 zusammenfassend festzuhalten, dass Dr. B. das Vorliegen der begehrten Merkzeichen B, G, RF und H nicht ausreichend begründet hat. So ergibt sich aus der schulischen Biografie des Klägers, dass dieser über einen normalen Intellekt verfügt und bei ihm keine über das Altersmaß hinausgehenden anhaltenden und gehäuft wiederkehrenden wesentlichen Orientierungsstörungen auftreten. Insbesondere wurde bei den fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. C. und Dr. B. beim Kläger eine regelrechte Orientierung attestiert. So hat auch die Mutter des Klägers zwar von gelegentlichen Missgeschicken im Kindesalter berichtet, ein schwerwiegender Unfall oder unfallartige Situationen im Haushalt oder außer Haus werden weder vom Kläger selbst noch durch Bekannte und die Mutter berichtet. Die hohe Stressanfälligkeit bedingt durch die temporeiche Umwelt ist nicht nur ein dem Autismus inne wohnendes Symptom. Trotz der gelegentlichen als von ihm schwerwiegend empfundenen Reizüberflutung im Straßenverkehr, geht er oft ohne Begleitung spazieren und fährt mit seinem Dreirad für Erwachsene bzw. benutzt öffentliche Verkehrsmittel selbständig. Ein Verlaufen oder Herumirren ist nicht dokumentiert. Darüber hinaus ist er auch im Stande einen eigenen Haushalt zu führen und bedarf keiner ständigen und umfassenden Beratung, Überwachung oder Anleitung. Insbesondere wohnt er auch nicht in einem Wohnheim für chronisch psychisch kranke Menschen und hat keinen gesetzlichen Betreuer. Die Auflistung seiner Fahrkosten mit oder ohne Begleitung zur Begutachtung zeugt vom bewussten Umgang mit Geld. Der Kläger verfügt über das Abitur und hat ab Antragstellung im Jahr 2006 bis zur Einlegung der Revision beim Bundessozialgericht im Januar 2013 den Rechtsstreit selbständig geführt. Er ist in der Lage in angemessenen Zeiträumen mit Hilfe der neuen Medien seine rechtlichen Angelegenheiten sachgerecht zu begründen. Aus diesen Erwägungen heraus hat der Kläger Anspruch auf Feststellung eines GdB von ab Antragstellung sowie ab dem 15.08.2012 von 70, jedoch keines höheren GdB. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Merkzeichen liegen nicht vor. Daher war die Berufung im Übrigen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor (§ 160 SGG).

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