Sächsisches LSG – 27.06.2016 – L 9 SB 115/13
Einordnung der Entscheidung
Ein positiver Fall ist Sächsisches Landessozialgericht, 27.06.2016 – L 9 SB 115/13 . Nach sachverständiger Beurteilung konnten die Teilhabedefizite bereits seit Geburt nachgewiesen werden; der GdB 50 wurde entsprechend rückwirkend festgestellt.
Entscheidungsvolltext
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2013 vollumfänglich und der Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, einen GdB von 50 ab dem 2. Juni 2006 festzustellen.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Anerkennung des bisher festgestellten Grades der Behinderung (GdB) ab Geburt streitig. Bei dem 2006 geborenen Kläger wurde am 23.02.2010 eine autistische Störung diagnostiziert. Auf seinen Erstantrag vom 01.12.2010 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 16.02.2011 eine Behinderung und ab dem 23.02.2010 einen GdB von 30 sowie das Merkzeichen "H" fest. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit welchem er einen höheren GdB ab Geburt anstrebte, wurde mit Teilabhilfebescheid vom 21.06.2011 ab dem 23.02.2010 ein GdB von 50 festgestellt. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 10.08.2011 Klage zum Sozialgericht Dresden (SG) erhoben, mit welchem er die rückwirkende Anerkennung eines GdB 50 v.H. ab Geburt begehrt. Dieses hat die Befundberichte der behandelnden Kinderärztin Dr. E. sowie des Universitätsklinikums W. in B. beigezogen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.05.2013 abgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 07.04.2011 (B 9 SB 3/10 R) entschieden, dass für die behördliche Erstfeststellung, dass ein GdB von 50 bereits zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung vorgelegen habe, die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses erforderlich sei. Ein solches besonderes Interesse habe der Beklagte bereits angenommen, als er die Feststellungen eines GdB bereits ab dem
23.02.2010 bejahte. Eine weitergehende Rückwirkung komme jedoch nicht in Betracht, da es vor dem 23.02.2010 am Nachweis einer Funktionsbehinderung im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX fehle. Zwar liege zur Überzeugung der Kammer ein angeborener Autismus vor, welcher am 23.02.2010 diagnostiziert sei. Der Autismus sei eine regelwidrige Funktionsbeeinträchtigung geistiger Art und äußere sich in Verhaltensstörungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten in Form schwerer Kontaktund Kommunikationsstörungen, einer aufgehobenen oder verzögerten Sprachentwicklung, repetitiven, restriktiven oder stereotypen Verhaltensmustern, häufig in einer Intelligenzminderung und unspezifischen Symptomen wie Wut, Angst, Aggressivität und/oder Selbstverletzung. Das Sozialgericht Karlsruhe habe in seinem Urteil vom 15.02.2013 (S 1 SB 1094/12 – Juris) ausgeführt, dass bei autistischen Erkrankungen eine Behinderung im Sinne des SGB IX erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vorliege. Soziale Anpassungsschwierigkeiten lägen danach insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche, wie z. B. Kindergarten, Schule oder allgemeiner Arbeitsmarkt nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung gegeben sei. Dabei sei die angeborene Störung nicht automatisch ab der Geburt bzw. ab einem bestimmten Lebensalter feststellbar. Maßgebend sei vielmehr, ab welchem Zeitpunkt die Autismus-Erkrankung manifest geworden, das heißt, diese Erkrankung tatsächlich in Erscheinung getreten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Diagnose einer Autismus-Erkrankung regelmäßig nicht vor dem 18. Lebensmonat gestellt werden könne. Gegen den am 22.05.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.06.2013 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger sei von Geburt an auffällig gewesen. Ab dem zweiten Lebensmonat habe er Physiotherapie erhalten. Sofort nach der Geburt sei ein Makrozephalus festgestellt worden. Bereits im siebten Lebensmonat habe er keine Reaktion auf Geräusche gezeigt. Bereits in den ersten Wochen habe er eine Trinkschwäche aufgewiesen. Auch später sei das freie Sitzen und Krabbeln deutlich verzögert gewesen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2011 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von 50 rückwirkend ab dem 2. Juni 2006 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Diagnose eines frühkindlichen Autismus sei erst im Jahr 2010 gestellt worden. Das BSG habe in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass nur bei Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses eine rückwirkende Feststellung ab Geburt der Schädigung erfolgen könne. Der Autismus sei am 23.02.2010 in einem aufwendigen Diagnostikverfahren manifestiert worden. Anhaltspunkte, dass dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätte, bestünden nicht. Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Kinderärztin Dr. E. sowie des Universitätsklinikums W. in B. beigezogen und die Entlassungsbriefe ab Januar 2007 sowie die ambulanten Befundberichte der des Universitätsklinikums W. ab 01.08.2006 zu den Akten genommen. Des Weiteren wurde ein Entwicklungsbericht der Interdisziplinären Frühförderung des Diakoniekrankenhauses V. zu den Akten gereicht. Des Weiteren hat der Senat ein Gutachten bei Frau Dr. C. der und Psychotherapie am Universitätsklinikum W. eingeholt. In ihrem Gutachten vom 17.06.2014 hat sie die Diagnose des frühkindlichen Autismus, der leichten Intelligenzminderung sowie der angeborenen Muskelhypotonie bestätigt. Der frühkindliche Autismus zähle zu den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen und sei durch eine qualitative Beeinträchtigung der sozialen Interaktion und Kommunikation und durch ein eingeschränktes, stereotypes sich wiederholendes Verhalten definiert. Diese Funktionseinschränkungen seien beim Kläger während der Diagnostikphase von Februar bis September 2010 in der der Universitätsklinik B. beim Kläger diagnostiziert worden. Beim Kläger hätten sich Einschränkungen in der Kontaktsteuerung und nonverbalen Verständigung bereits in den ersten Lebenswochen gezeigt. Diese Einschätzung beziehe sich insbesondere auf die Angaben der Eltern des Klägers. Bereits in den ersten Wochen habe der Kläger an einer Trinkschwäche gelitten, den Kopf in aufrechter Position nicht halten können und Probleme beim Schlucken gehabt. Im Alter von drei bis sechs Monaten seien bei ihm die alterstypischen motorischen Entwicklungsschritte wie Hochziehen und Strampeln nicht erfolgt. Im Alter von sechs bis neun Monaten habe er nicht frei sitzen oder krabbeln können. Ein selbständiges Sitzen sei deutlich verzögert mit ca. 12 Monaten erfolgt, ebenso die ersten Schritte mit 18 Monaten. Er habe auch keine alterstypische Interaktion im Sinne einer geteilten Aufmerksamkeit gezeigt. Von ihm sei keine Kontaktinitiative gekommen, auf Kontaktangebote der Eltern habe er im Alter von sechs bis neun Monaten kaum reagiert. Das Lächeln sei nicht im Sinne einer sozialen Resonanz gezeigt worden. Im Alter von 10 bis 12 Monaten habe der Kläger kein "Social referencing " gezeigt, das heißt keine Rückversicherung in fremden Situationen, wie die engsten Bezugspersonen in dieser Situation regieren. Er habe keine Initiative zu Kontakt oder Spiel gesucht. Im Alter von 12 bis 18 Monaten habe er weiterhin Animation hinsichtlich des Spontanspieles benötigt, ohne Anregung habe wenig Impulse gezeigt. Auch habe er kein Interesse an Bilderbüchern oder Symbolspiel gehabt. Einzig auf Musik habe er gut reagiert. Hinsichtlich der sozialen Interaktion habe sich anhaltend kein Nachahmen, kaum Kontaktaufnahme mit den Geschwistern, wenig Blickkontakt, kein soziales Wiederlächeln gezeigt. Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahmen vom 04.05.2015 und 07.12.2015 hat die Gutachterin unter Auswertung der vorliegenden Befundberichte der behandelnden Ärzte und der Entlassungsberichte dargestellt, dass bereits ab dem zweiten Lebensmonat eine Verzögerung in der Entwicklung des Klägers feststellbar gewesen sei. Im weiteren Verlauf seien zu den zunächst im Vordergrund stehenden Schwierigkeiten der motorischen Entwicklung und Reife zunehmend Hinweise auf Defizite in den Bereichen Sprache und Kontaktfähigkeit hinzugekommen. Vereinzelt hätten sich auch typische Früherkennungsmerkmale einer Autismusspektrumstörung in Form von Unsicherheit bezüglich der Hörfähigkeit bei intaktem Gehör, Geräuschüberempfindlichkeit und wenig aktiver Anwendung der Fähigkeit zu sprechen dargestellt. Diese Entwicklungsstörung sei primär gut dokumentiert und sei nicht nur aus den rückblickenden Betrachtungen der Eltern abzuleiten. Der Beklagte hat im Rahmen seiner ärztlichen Stellungnahmen des Herrn Dr. U. ausgeführt, dass zwar beim Kläger eine verzögerte Entwicklung habe festgestellt werden müssen. Die diagnostische Exploration habe jedoch erstmalig vom 23.02. bis 22.09.2010 stattgefunden. Erst ab diesem Zeitpunkt und keinesfalls davor lägen ärztliche Beweise über die dort diagnostizierte Störung aus dem Autismusspektrum vor. Letztlich sei die Diagnose frühkindlicher Autismus nach dem Schwerbehindertengesetz irrelevant. Es seien nur die daraus resultierenden Funktionsstörungen und deren Ausprägung für die Beeinträchtigungen der Teilhabe am täglichen Leben maßgebend und zu betrachten. Vor dem 23.02.2010 seien diese Voraussetzungen beim Kläger nicht belegt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16.02.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 21.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2011 ist, soweit er einen Grad der Behinderung ab Geburt des Klägers nicht anerkennt, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist eine mit der Anfechtung der Verwaltungsakte des Beklagten einhergehende Verpflichtungsklage als Sonderfall der Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2000 – B 9 SB 3/99 R – Juris). Für eine derartige Klage ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 Rdnr. 34). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist somit das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX
vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft getreten ab 01.07.2001 (Art. 68 Abs. 1 SGB IX). Nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellt der für die Feststellung des GdB zuständige Beklagte das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei mehreren, sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich. Der Beklagte hat dabei im Verfügungssatz eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 Satz 1 nur das Vorliegen einer unbenannten Behinderung und den GdB festzustellen. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen und die daraus folgende Funktionsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen sind demgegenüber lediglich in der Begründung des Verwaltungsaktes anzugeben (vgl. BSG, Urteile vom 24.06.1998 – B 9 SB 18/97 R – Juris). Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX ist die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung als GdB, nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Für den GdB gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG normierten Maßstäbe entsprechend. Für die Beurteilung ist danach maßgeblich, in welchem Ausmaß die aus einer Gesundheitsstörung hervorgehenden Beeinträchtigungen den Betroffenen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft behindern. Dabei sind einerseits besonders berufliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, andererseits finden auch Einschränkungen bei der Ausübung von Tätigkeiten im Haushalt oder in der Freizeit Berücksichtigung. Das SGB IX gilt gleichermaßen für Berufstätige wie auch für Nichtberufstätige. Grundlage für die inhaltliche Bemessung und den Umfang einer Behinderung sowie die konkrete Bestimmung des GdB sind im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller behinderten Menschen die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2004/2005" (Anhaltspunkte - AHP). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte erkennt die AHP umfassend als eine der Entscheidungsfindung dienende Grundlage der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Bemessung sowohl des Umfangs als auch der Schwere der Beeinträchtigung an. In den AHP ist der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen jeweils aktualisiert wiedergegeben und ermöglicht auf diese Weise eine nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Rechtsprechung sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Schwere der Beeinträchtigung, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Eine Abweichung von den AHP kann daher nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ansonsten ist es nicht zulässig, eine vom Gutachter festgestellte Behinderung mit einem GdB-Wert zu bemessen, der nicht im Einklang mit den Richtlinien der AHP steht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mehrfach die Bedeutung der AHP auch für das Gerichtsverfahren herausgestellt und den AHP den Charakter antizipierter Sachverständigengutachten beigemessen (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 1, 5 und 6). Vorliegend hat der Senat keine Bedenken die AHP seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dabei umschreibt der Begriff des GdB indes nicht einen medizinischen, sondern einen rechtlichen Begriff; seine Festlegung ist daher nicht Aufgabe von Sachverständigen. Sie beruht auch nicht auf medizinischen Erfahrungen, sondern auf einer rechtlichen Wertung von Tatsachen, die allerdings mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen sind. Bei der danach auf den zunächst festzustellenden medizinischen Tatsachen erforderlichen rechtlichen Schlussfolgerung geben zwar die Auffassungen der Sachverständigen wertvolle Fingerzeige; doch ist stets zu beachten, dass es sich dabei nicht nur um die Erörterung medizinischer, sondern um eine solcher rechtlicher Begriffe handelt, die im Streitfall den Gerichten obliegt (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). Da § 69 SGB IX inhaltsgleich die vorhergehende Regelung des § 4 Schwerbehindertengesetz übernommen hat, ist davon auszugehen, dass das Gesetz grundsätzlich keine Abkehr von der bisherigen Feststellungspraxis für die Ermittlung des GdB enthält (BSG, Urteil vom 27.02.2002, Az. B 9 SB 6/01 R). Für die Zeit ab 01.01.2009 ist über § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX und § 30 Abs. 16 BVG die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412) anzuwenden (konkret zur GdB-Bemessung: Anlage zu § 2 der VersMedV, Anlageband zum BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008), zuletzt in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der VersMedV (BGBl. I S. 2153). Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie zu tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (F 84) wird der frühkindliche Autismus wie folgt definiert: tiefgreifende, meist wahrscheinlich genetisch bedingte Entwicklungsstörung, Manifestation vor dem vollendeten dritten Lebensjahr, der sistiert während der gesamten Lebenszeit. Das Asperger -Syndrom sowie der atypische Autismus umfassen Teilaspekte des frühkindlichen Autismus. Die AHP (Nr. 26.3) und die Vers- MedV (3.5.1) sehen für tiefgreifende Entwicklungsstörungen, insbesondere aufgrund eines frühkindlichen Autismus, atypischen Autismus oder Asperger -Syndroms mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB-Rahmen von 50 bis 70 vor. Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen danach insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie z. B. Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben oder häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung möglich ist. Davon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger bereits ab Geburt eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten ausgeprägt war. Die Feststellung eines GdB wegen eines gesicherten frühkindlichen Autismus ist rückwirkend auch ab der Geburt möglich, wenn sich bereits ab Geburt hinreichend gesichert besondere Auffälligkeiten manifestieren, die nach dem Stand der Wissenschaft als frühe Kennzeichen für einen frühkindlichen Autismus zu werten sind (so zum Asperger -Syndrom SG Kassel, Urteil vom 19.12.2001 – S 6 SB 87/10 – Juris). Zwar sind an die Diagnose eines Autismus oder Asperger-Syndroms erhöhte Anforderungen zu stellen (hierzu Sächsisches LSG, Urteil vom 19.12.2012 – L 6 SB 144/11 – Juris). Denn um einen Autismus zu diagnostizieren, ist eine störungsspezifische Diagnostik erforderlich. Eine zuverlässige Diagnostik der autistischen Störung erfordert die gezielte entwicklungs- und symptomorientierte Befragung der Eltern und eine strukturierte Beobachtung des Verhaltens der betroffenen Kinder oder Jugendlichen. Dazu bedarf es der Anwendung standardisierten Interview- und Beobachtungsverfahren, um die Diagnose zu sichern. Als differenzierte Untersuchungsinstrumente werden dabei die Autismus diagnostische Interview-Revision und das Autismus diagnostische Beobachtungsinstrument eingesetzt. Beide Instrumente verlangen eine intensive Schulung (Wendler/Schilling, Kommentar VersMedV Teil B 3.5.1). Unter Beachtung dessen ist es vorliegend nachvollziehbar, dass die Diagnose eines frühkindlichen Autismus beim Kläger erst durch die intensive Diagnostikphase vom Februar bis September 2010 in der des Universitätsklinikums B. erhoben werden konnte. Dabei kamen Fragebögen zum Einsatz, die sich mit Früherkennungsmerkmalen und Auffälligkeiten auf das Alter vor dem dritten Lebensjahr beziehen. Die Ergebnisse der Entwicklungsdiagnostik (TEP-R) bestätigten das Vorliegen einer komplexen Entwicklungsverzögerung. Dabei ist es jedoch hinreichend gesichert, dass die Auffälligkeiten des Klägers bereits ab Geburt bestanden. Das BSG hat hierzu in seinem Urteil vom 07.04.2001 (B 9 SB 3/10 R – Juris) zu dem Anspruch des behinderten Menschen auf eine vor seinem Feststellungsantrag zurückwirkende Feststellung eines GdB geäußert und ausgeführt, dass für die behördliche Erstfeststellung, dass ein GdB von 50 bereits zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung vorgelegen hat, nur die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses erforderlich ist und eine solche rückwirkende Feststellung im Erstfeststellungsverfahren, um das es sich hier handelt, nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt ist. Ein solches Interesse hat der Beklagte, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, bereits bejaht, als er die Feststellungen eines GdB von 50 v.H. ab dem 23.02.2010 traf. Der Antrag wirkt jedoch vorliegend ab Geburt zurück, da bereits vor dem 23.02.2010 Nachweise einer Funktionsbehinderung im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX vorliegen. So ist der Autismus zwar während des Diagnostikzeitraumes von Februar bis September 2010 beim Kläger diagnostiziert worden. Dabei bedarf – was unstreitig ist- die Diagnose eines Autismus eine umfangreiche diagnostische Exploration mit strukturierter kompetenter Beobachtung des Verhaltens des betroffenen Kindes sowie einer gezielten entwicklungs- und symptomorientierten Befragung der Eltern. Aus den vom Senat beigezogenen Befundberichten und Krankenhausunterlagen ergibt sich jedoch die Belegbarkeit von Teilhabedefiziten des Klägers bereits ab Geburt. So ist auch nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. C. erkennbar, dass beim Kläger spätestens ab dem zweiten Lebensmonat Funktionsstörungen und Teilhabeschwierigkeiten im Vergleich zu entwicklungsgesunden Gleichaltrigen vorlagen. So ist unmittelbar nach Geburt der vergrößerte Kopfumfang des Klägers aufgefallen, der sich in der dritten Lebenswoche nur knapp unter der 97. Perzentile und in der achten Lebenswoche über der 97. Perzentile (Befundbericht des Universitätsklinikums W. vom 01.08.2006) befand. Nach einer Vorstellung im Freitaler Krankenhaus erfolgte bereits am 29.07.2006 (Geburt des Klägers 02.06.2006!) eine Überweisung in das Universitätsklinikum B., wo neben einem Makrozephalus schon eine leichtgradige Entwicklungsverzögerung diagnostiziert wurde. In der Folge wurde ein deutlich verzögertes Greifen, mangelnde Abstützreaktion und insgesamt eine motorische Entwicklungsverzögerung bescheinigt (beispielhaft hierzu Befundbericht des Universitätsklinikums B. vom 11.01.2007, 13.03.2007, 07.08.2007). Bereits im August 2007 wurde eine komplexe Entwicklungsverzögerung diagnostiziert. Auch aus diesen Gründen wurde ab dem zweiten Lebensmonat eine wöchentliche Physiotherapie verordnet. Frau Dr. C. hat hierzu bestätigt, dass die Teilhabebeeinträchtigungen bereits ab Geburt vorlagen. Anhand der von den Eltern beschriebenen Entwicklungsschritte des Klägers, aber auch ausweislich der umfangreich vorliegenden Befundberichte und Krankenhausunterlagen zeigte sich danach in Relation zu einem kompetenten Säugling und Kleinkind, dass die Teilhabemöglichkeit deutlich eingeschränkt war. Diese hat sich später noch deutlicher gezeigt. Mit elf Monaten ist der Kläger in die Krippe gekommen. Um sich dort angemessen in der Gruppe aufhalten und beteiligen zu können, waren besondere Anregungen nötig. So hat er hat dort viel gelegen und kaum Kontaktimpulse oder spontane Handlungen gezeigt. Noch im Alter von 12 bis 18 Monaten hat er weiterhin Animation hinsichtlich des Spontanspieles benötigt. Häufig seien stereotypische Schaukelbewegungen mit dem Kopf bzw. Aufschlagen mit dem Kopf auf dem Boden ohne erkennbare Gründe zu beobachten gewesen. Die fehlende Hinwendung zu anderen Kindern habe sich verdeutlicht. Er habe kaum Resonanz auf andere Kinder gezeigt. Nach Einschätzung der Sachverständigen hätte es von Anfang an einer erhöhten Wachsamkeit der Eltern im Alltag zur Abwendung von Gefahren bedurft, beispielsweise durch die fehlende Kopfkontrolle. Auch sei ein aufmerksames Handling in der Säuglingspflege notwendig gewesen. Aus den fast lückenlos vorliegenden Befundberichten und Krankenhausunterlagen des Klägers ab dem zweiten Lebensmonat sind somit nach Einschätzung des Senats die anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R – Juris Rdnr. 14). Für den Beweisgrad ist dabei nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend ist dabei ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R – Juris Rdnr. 11), das heißt, dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt. Die vorliegenden Befundberichte und Unterlagen des Universitätsklinikums W. konnten dabei in Verbindung mit dem Gutachten und den gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen C. die Diagnose eines frühkindlichen Autismus bereits ab der Geburt des Klägers bestätigen. Auf die Berufung des Klägers ist daher der Gerichtsbescheid aufzuheben und die angefochtenen Bescheide teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da der Kläger mit seinem Klage- und Berufungsbegehren, ihm einen GdB von 50 v.H. ab Geburt zu gewähren, vollumfänglich obsiegt hat. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
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