LSG Baden-Württemberg 26.06.2015 – L 8 SB 318/13
Kernaussage
Bei Autismus, ADHS und Teilleistungsstörungen sind Überschneidungen der Teilhabefolgen zu beachten; Einzelwerte dürfen nicht schematisch addiert werden.
Sachverhalt / tragende tatsächliche Gesichtspunkte
Der Senat stellte GdB 50 fest und lehnte GdB 70 ab. Ein hoher IQ sprach gegen eine schwere kognitive Teilleistungsschwäche; die autistischen und hyperkinetischen Auswirkungen wurden funktionell zusammenfassend betrachtet.
Bedeutung für die VMG
Wichtiger Komorbiditätsfall und Brücke zwischen 3.4, 3.5.1 und 3.5.2.
Entscheidungsvolltext
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Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12.12.2012 abgeändert und der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 01.03.2011 und 25.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2011 verurteilt, beim Kläger einen GdB von 50 seit 09.02.2000 festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem SGB IX (70 anstatt 50).
Der 1992 geborene Kläger beantragte am 12.01.2011 beim Landratsamt K. -Amt für Gesundheit und Versorgung - (LRA) erstmals die Feststellung eines GdB ab Geburt wegen eines atypischen Autismus, einer Lese- und Rechtschreibstörung sowie ADHS (Bl. 4 der Verwaltungsakte des Beklagten).
Das LRA zog einen Entlassungsbericht der L. Klinik - Zentrum für Verhaltensmedizin - in Bad D. vom 27.12.2010 über die zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 04.11.2010 bis 16.12.2010 und einen Arztbrief des Sozialpädiatrischen Zentrums an der Klinik für Kinder und Jugendliche des Klinikums K. vom 25.11.2002 bei (Bl. 8 bis 23 der Verwaltungsakte des Beklagten).
Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2011, in welcher Verhaltensstörungen und eine kognitive Teilleistungsschwäche mit einem GdB von 20 bewertet wurden und ausgeführt wurde, die gesundheitlichen Merkmale könnten seit dem 01.04.2000 als nachgewiesen angesehen werden, stellte das LRA mit Bescheid vom 01.03.2011 einen GdB von 20 seit dem 01.04.2000 fest (Bl. 24 bis 27 der Verwaltungsakte des Beklagten).
Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 21.03.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, bereits der Bericht der L. Klinik vom 27.12.2010 belege Störungen, welche deutlich höher einzustufen seien als mit einem GdB von 20. Weiter nahm er Bezug auf einen beigefügten Arztbrief des Universitätsklinikums F. - Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 02.12.2010 und machte geltend, beim Kläger lägen das Vollbild eines autistischen Syndroms sowie eine Anzahl weiterer Störungen vor, aufgrund derer nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen wenigstens von mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen sei, was einen GdB-Rahmen von 50 bis 70 eröffne. Aufgrund der Schwere der Ausprägung und des Vorliegens weiterer Beeinträchtigungen sei der GdB mit 70 festzustellen (Bl. 29 und 34 bis 39 der Verwaltungsakte des Beklagten).
Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme bei Dr. W. ein, die unter dem 17.05.2011 ausführte, unter Berücksichtigung des ergänzend vorgelegten Berichts des Universitätsklinikums F. sei von einer Autismusspektrumsstörung mit atypischer Symptomatik auszugehen. Die kognitive Teilleistungsschwäche schließe eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine Aufmerksamkeits-/Aktivitätsstörung mit ein. Die Voraussetzungen für einen GdB 70 lägen nicht vor, da der Kläger schulfähig sei und das BK Technik in der Berufsschule besuche. Er zeige in der Berufstherapie der L. Klinik ein gutes Durchhaltevermögen und ein zielstrebiges Arbeiten. Die Prognose werde mittel- bis langfristig als günstig eingeschätzt. Dr. W. bewertete den Autismus mit einem Teil-GdB von 40 und die kognitive Teilleistungsschwäche mit einem Teil-GdB von 20. Der Gesamt-GdB betrage 50 (Bl. 41/42 der Verwaltungsakte des Beklagten.
Mit Teilabhilfebescheid vom 24.05.2011 stellte das LRA einen GdB von 50 seit dem 01.04.2000 fest (Bl. 43/44 der Verwaltungsakte des Beklagten).
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - den Widerspruch gegen die Bescheide des LRA vom 01.03.2011 und 24.05.2011 als unbegründet zurück (Bl. 53 bis 55 der Verwaltungsakte des Beklagten).
Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 08.07.2011 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), zu deren Begründung er den bisherigen Vortrag wiederholte und zusätzlich eine mittlerweile diagnostizierte Depression geltend machte. Die Einstufung des GdB mit 50 stelle keine ausreichende Bewertung dar.
Das SG vernahm die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 23/27, 28/32, 33/36, 37/51 und 52/77 der SG-Akte Bezug genommen.
Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. vom Universitätsklinikum F. - Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie - teilte unter dem 10.04.2012 mit, er habe aufgrund eines relativ "bunten" Mischbildes die Diagnose eines "unklaren Syndroms" gestellt, welches eine Kombination von autistischen Symptomen, einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, einer Lese- und Rechtschreibschwäche, ticförmigen Bewegungsstörungen und wahnhaften Symptomen zeige. Dr. R. ging von einer mittelgradigen bis schweren sozialen Beeinträchtigung
aus und schätzte den GdB auf 60 bis 80.
Die Kinderärztin Dr. G.-F. berichtete unter dem 12.04.2012, sie habe den Kläger von Mai 1992 bis September 2008 behandelt. Seit 2000 bestehe die Hauptproblematik in einer Konzentrationsund Verhaltensstörung sowie in Schulproblemen. 2001 habe sich der Kläger überwiegend wegen einer ADHS-Erkrankung vorgestellt und es seien regelmäßige Kontrollen unter Ritalintherapie erfolgt. In den Jahren 2002 bis 2008 habe sich eine depressive Episode bei zunehmender Schulproblematik entwickelt.
Der Diplompsychologe Dr. U. teilte am 24.04.2012 mit, der Kläger leide wegen eines atypischen Autismus unter einer ausgeprägten Schwäche des Einfühlungsvermögens in andere Menschen sowie unter einer Unfähigkeit, soziale Regeln zu verstehen. Jedoch habe der Kläger im Laufe seiner Entwicklung gelernt, seine Defizite gut vor der Umwelt zu verbergen. Weiter sei der Kläger aufgrund einer Störung im Bereich der exekutiven Funktionen nicht in der Lage, sich einen Plan für eine Tätigkeit zurechtzulegen und eine Zeitvorstellung zu entwickeln. Er benötige auf diesem Gebiet sehr viel Unterstützung und Anleitung, weil er ansonsten kaum in der Lage sei, seinen Alltag adäquat zu meistern. Aufgrund der durch den Autismus bedingten Problematik sei die soziale Integration des Klägers dauerhaft und massiv erschwert. Hinzu komme bedingt durch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens eine Unaufmerksamkeit, welche den Alltag des Klägers erheblich beeinträchtige. Dieses Defizit wirke sich beim Erlernen von neuem Wissen oder dem Erwerb von neuen Fähigkeiten besonders erschwerend aus, obwohl die kognitiven Fähigkeiten des Klägers nicht beeinträchtigt seien. Die Beeinträchtigung des Klägers sei auf jeden Fall als Schwerbehinderung einzuschätzen.
Der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Dr. Wi. schrieb dem SG am 26.04.2012, beim Kläger lägen eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (atypischer Autismus), eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung vor. Während der Behandlung von Dezember 2010 bis Mai 2011 habe eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht festgestellt werden können. Dr. Wi. hielt eine mögliche Etablierung eines "Behindertenstatus" nicht für sinnvoll, da dies eine Verfestigung des Zustandsbildes erwarten ließe.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin H. berichtete unter dem 21.05.2012, er betreue den Kläger seit 2008 hausärztlich. Der Kläger leide unter ADHS, einer Lese- und Rechtschreibstörung sowie einem atypischen Autismus. Er sei unter Medikation stabil und könne seiner Arbeit nachgehen. Zur Einschätzung des GdB sah sich Herr H. außer Stande.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte das SG aus, eine Erhöhung des GdB über 50 hinaus sei nicht möglich. Die Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. R. erscheine im Hinblick auf die versorgungsmedizinischen Grundsätze deutlich überhöht, da Dr. R. nicht beachte, dass der Kläger einen erfolgreichen Schulverlauf hinter sich habe und inzwischen auch einen Ausbildungsplatz habe erlangen können. Demgegenüber vertrete der sachverständige Zeuge Dr. Wi. zu Recht die Auffassung, dass bei der vorliegenden Art der Problematik eine mögliche Etablierung des Behindertenstatus nicht sinnvoll sei. Dies bedeute, dass Dr. Wi. nicht einmal einen GdB von 50 befürworte, was mit der offensichtlich erfolgreichen Schulkarriere des Klägers sowie dem Erreichen eines Lehrberufes durchaus in Einklang zu bringen sei. Ferner sei im Entlassungsbericht der L. Klinik vom Dezember 2010 zwar ausgeführt, dass der Kläger sich aufgrund von depressiven Beschwerden ab und zu sozial zurückziehe. Jedoch sei dort auch der Besuch des Berufsschulzentrums und die Tatsache, dass der Kläger schulfähig zur Aufnahme gekommen sei, beachtet worden. Auch hier zeige sich im Grunde genommen eine
Alltagskompetenz, welche mit einem GdB von 50 sicher ausreichend bewertet sei (Bl. 87/90 der SG-Akte).
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 18.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 18.01.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. R. beruft, welcher den Grad der Behinderung mit 60 bis 80 eingeschätzt habe. Ferner hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15.10.2013 beantragt, ein Gutachten nach § 109 SGG bei Prof. Dr. Z. , Leiterin der Sektion Pädagogik, Jugendhilfe, Bindungsforschung und Entwicklungspsychopathologie des Universitätsklinikums U. einzuholen.
Der mit Schreiben des Senats vom 31.10.2013 unter Fristsetzung bis 31.12.2013 angeforderte Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR ist laut Mitteilung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 30.12.2013 am 20.12.2013 eingezahlt worden (Bl. 21/21a der Senatsakte sowie Bl. 1 der Kostenakte). Die weiter vom Senat mit Schriftsatz vom 04.04.2014 angeforderte Kostenverpflichtungserklärung hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 08.07.2014 übermittelt (Bl.22 und 23 der Senatsakte sowie Bl. 2 der Kostenakte).
Der Senat hat den behandelnden Facharzt für Orthopädie Herr St. als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 30/31, 33 und 35 der Senatsakte Bezug genommen.
Herr St. hat unter dem 09.09.2014 mitgeteilt, der Kläger habe sich am 26.07.2014 während einer Autofahrt ohne Fremdeinwirkung eine Blockierung im LWS-Bereich zugezogen und habe seitdem Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mittig. Herr St. hat ein LWS-Syndrom, Myogelosen, Bewegungsstörungen, eine Hyperlordose, einen Bandscheibenvorfall L5/S1 und eine Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert. Mit Schreiben vom 15.12.2014 hat Herr St. auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dem Kläger sei am 30.07.2014 ein Rezept über sechsmal Krankengymnastik ausgestellt worden. Der Kläger mache außerdem selbständige Übungen zum Aufbau und Training der Rückenmuskulatur und bewege sich zudem sehr viel (schmerzabhängig). Bei der letzten Vorstellung am 04.12.2014 habe der Kläger noch über vorhandene Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Belastung und Bewegung geklagt. Einen für den 05.02.2015 bei Herrn St. angesetzten Termin habe der Kläger nicht wahrgenommen.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Konstanz vom 12.12.2012 und unter Abänderung der Bescheide des Landratsamts K. - Amt für Gesundheit und Versorgung - vom 01.03.2011 und 24.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 04.07.2011 zu verurteilen, beim Kläger einen Grad der Behinderung von mindestens 70 seit 02.04.1992 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, ein GdB von 50 sei ausreichend. Wie sich bereits aus der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 03.08.2012 ergebe, lasse die Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. R. keine Orientierung an den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erkennen. Schließlich seien auch der Auskunft des sachverständigen Zeugen Herr
St. vom 15.12.2014 keine GdB-relevanten Angaben zu entnehmen.
Nachdem der Senat mit Schreiben vom 10.03.2015 Prof. Dr. Z. mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 SGG beauftragt hatte, hat diese unter dem 25.03.2015 mitgeteilt, sie könne das Gutachten nicht erstatten, da sie keine Ärztin, sondern Entwicklungspsychologin und Pädagogin sei (Bl. 36/37 und 38 der Senatsakte).
Der Senat hat dem Klägervertreter mit Schreiben vom 31.03.2015 die Mitteilung von Prof. Dr. Z. vom 25.03.2015 übermittelt und um Stellungnahme hierzu gebeten. Seitens des Klägervertreters ist darauf keine Reaktion erfolgt.
Mit Terminsbestimmung vom 11.05.2015, dem Klägervertreter mittels Empfangsbekenntnisses zugestellt am 15.05.2015, hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 26.06.2015 und darauf hingewiesen, dass der Antrag nach § 109 SGG vom 15.10.2013 wohl unzulässig sein dürfte, da mit Prof. Dr. Z. keine Ärztin benannt worden sei und ein wiederholender zulässiger Antrag nicht mehr zeitgerecht gestellt werden könne (Bl. 39/40 der Senatsakte).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 41 und 42 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Akten des Sozialgerichts Konstanz und des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG) über die Berufung des Klägers entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Beim Kläger war der GdB von 50 bereits seit 09.02.2000 festzustellen. Insoweit hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 zu Unrecht abgewiesen und sind die Bescheide des Landratsamts K. - Amt für Gesundheit und Versorgung - vom 01.03.2011 und 24.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 04.07.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen und sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 50.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind die Vorschriften des SGB IX. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die der Zuerkennung eines GdB zugrundeliegende Behinderung wird gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Dabei stellt die
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2009 (BGBl. I, 2412) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) auf funktionelle Beeinträchtigungen ab, die zunächst nach Funktionssystemen (dazu vgl. Teil A Nr. 2 Buchst. e) VG) getrennt, später nach § 69 Abs. 3 SGB IX in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen sind.
Die im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche (vgl. dazu Teil A Ziff. 2e) VG) bestehenden Behinderungen des Klägers sind mit einem GdB von 50 angemessen bewertet.
Nach Teil B Ziff. 3.5 VG liegt bei Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend eine Behinderung erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich. Die Bewertung der beim Kläger vorliegenden Behinderungen erfolgt nach den im Wesentlichen gleichen Bewertungsmaßstäben der VG, welche insbesondere auf die sozialen Anpassungsschwierigkeiten abstellen.
Nach Teil B Ziff. 3.5.1 VG beträgt der GdB bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten 10 bis 20, mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten 30 bis 40, mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80 bis 100. Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie z.B. Regelkindergarten, Regelschule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (z.B. durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechenden Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (z.B. einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.
Nach Teil B Ziff. 3.5.2 der VG liegt bei hyperkinetischen Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten keine Teilhabebeeinträchtigung vor. Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdB 10 bis 20. Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie z.B. Regelkindergarten, Regelschule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechenden Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdB 30 bis 40. Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdB 50 bis 70 und bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdB 80 bis 100. Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdB regelhaft nicht mehr als 50.
Schließlich sind nach Teil B Ziff. 3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand individuell zu bewerten.
Der Kläger leidet im Wesentlichen unter einem atypischen Autismus (ICD 10: F 84.1), einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD 10: F 90.0) bzw. einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1) sowie einer Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD 10: F 81.0). Dies entnimmt der Senat der Auskunft des vom SG als sachverständigen Zeugen gehörten Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Dr. Wi. vom 26.04.2012, der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. U. vom 24.04.2012, dem Arztbrief des Universitätsklinikums F. -Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 02.12.2010 und dem Entlassungsbericht der L. Klinik - Zentrum für Verhaltensmedizin - vom 27.12.2010 über die dort durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 04.11.2010 bis 16.12.2010.
Beim Kläger ergeben sich aufgrund seiner jeweiligen Erkrankungen die folgenden Teilhabebeeinträchtigungen:
Bedingt durch den atypischen Autismus leidet der Kläger unter einer ausgeprägten Schwäche des Einfühlungsvermögens in andere Menschen sowie unter einer Unfähigkeit, soziale Regeln, die andere Menschen intuitiv beherrschen, zu verstehen. Der Kläger kann nonverbale Zeichen der Kommunikation nicht entschlüsseln und ist selbst nicht zu einer adäquaten nonverbalen Kommunikation fähig. So hat er kein Gespür für normative Regeln, für ungeschriebene Gesetze oder bestehende Hierarchien (Beschreibung durch den sachverständigen Zeugen Dr. U. vom 24.04.2012 sowie im Arztbrief des Universitätsklinikums F. - Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 02.12.2010). Im Alltag wirken sich die Störungen dahingehend aus, dass der Kläger von sich aus sehr direkt auf seine Mitmenschen zugeht und ihnen unverblümt die Meinung sagt und dabei nicht begreift, dass er soziale Regeln verletzt und andere Menschen vor den Kopf stößt. Dies führt häufig dazu, dass die Äußerungen des Klägers in seinem Umfeld als Provokationen missverstanden werden, was zu zahlreichen Konflikten führt und sich auf die Kontakt- und Teamfähigkeit ungünstig auswirkt. Infolgedessen kam es auch zu schweren Auseinandersetzungen mit anderen Jugendlichen, bei denen der Kläger verletzt wurde (Nase gebrochen). Weiter liegen beim Kläger Störungen im Bereich der exekutiven Funktionen vor, weswegen er nicht in der Lage ist, sich für Tätigkeiten einen Plan zurechtzulegen und eine Zeitvorstellung zu entwickeln. Daher benötigt der Kläger sehr viel Unterstützung und Anleitung, anfallende Aufgaben zu planen und durchzuführen, weil er ansonsten kaum in der Lage ist, seinen Alltag adäquat zu meistern (Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. U. vom 24.04.2012). Trotz der aufgezeigten Anpassungsschwierigkeiten war der Kläger in der Lage, eine schulische Ausbildung zu absolvieren bzw. hat zwischenzeitlich einen Ausbildungsplatz erlangen können. So hat der Kläger zunächst die Hauptschule besucht und anschließend einen Realschulabschluss gemacht. Danach hat er das Berufsschulzentrum in S. besucht. Anschließend hat er im September 2011 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker begonnen und die H.-Gewerbeschule in S. (Berufsfeld Kraftfahrzeugmechatroniker mit Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik) besucht (vgl. die Anamnese zum beruflichen Werdegang im Entlassungsbericht der L. Klinik vom 27.12.2010 sowie die vor dem SG im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen, Bl. 28 bis 30 der Prozesskostenhilfeakte des SG). Weiter ist der Kläger aufgrund des atypischen Autismus zwar hauptsächlich Einzelgänger, hat aber auch wenige ausgesuchte Freunde, mit denen er viel Zeit verbringt (vgl. Bl. 2 des Entlassberichts der L. Klinik vom 27.12.2012 und Bl. 4 des Arztbriefs des Universitätsklinikums F. vom 02.12.2010). Ferner ist der Kläger schulfähig in die L. Klinik aufgenommen und entlassen worden. Zudem ist der Kläger aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen Herrn H. vom 21.05.2012 unter Medikation stabil und kann seiner Arbeit nachgehen. Zudem verfügt der Kläger über familiäre Bindungen (vgl. Arztbrief des Klinikums K. vom 26.04.2000: "Trotz auch vorhandener Probleme zu Hause kommt die Mutter mit dem Jungen klar."; Bl. 62 der SG-Akte). Ferner ist der Kläger trotz der entsprechenden
erheblichen Einschränkungen und der Notwendigkeit entsprechender Unterstützung noch in der Lage, einen gewissen strukturierten Alltag zu meistern. Dies zeigt sich allein an der insoweit erfolgreichen beruflichen Karriere des Klägers. Im Übrigen fährt der Kläger auch in den Urlaub. Dabei verkennt der Senat nicht, dass dies nur dann möglich ist, wenn die Reise sehr gut von anderen im Voraus geplant ist (vgl. die Ausführungen auf Bl. 3 des Arztbriefes des Universitätsklinikums F. vom 02.12.2010, Bl. 26 der SG-Akte).
Weiter leidet der Kläger unter einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD10: F 90.0). Diese hyperkinetische Störung wirkt sich nach den schlüssigen Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. U. vor allem durch Unaufmerksamkeit, erhebliche Einschränkung der Konzentrationsspanne und extrem leichte Ablenkbarkeit des Klägers aus. Der Kläger ist nach einer Ablenkung auch unfähig, sich wieder der durchzuführenden Aufgabe zuzuwenden, was sich im Alltag einschränkend auf seine Leistungsfähigkeit auswirkt. Der Kläger benötigt zum Erledigen von Tätigkeiten, welche eine bestimmte Konzentrationsleistung einfordern, sehr viel mehr Zeit, als andere junge Erwachsene. Dies wirkt sich besonders erschwerend beim Erlernen von neuem Wissen oder dem Erwerb von neuen Fähigkeiten aus, obwohl die kognitiven Fähigkeiten des Klägers nicht beeinträchtigt sind. Trotzdem war der Kläger beispielsweise in der Lage, während seiner Rehabilitationsmaßnahme in der L. Klinik an der Berufstherapie Holz teilzunehmen und zeigte dabei ein gutes Durchhaltevermögen und zielstrebiges Arbeiten (S. 7 des Entlassungsberichts der L. Klinik vom 27.12.2010, Bl. 49 der SG-Akte). Schließlich zeigte der Kläger bei einem Aufmerksamkeits- und Konzentrationstest im Rahmen eines Forschungsprojektes der Universität K. Fachbereich Psychologie am 01.07.2003 weitgehend altersentsprechende Leistungen (vgl. Schreiben der Universität K. an die Familie des Klägers, Bl. 53 der SG-Akte).
Nach alledem geht der Senat wegen der durch den atypischen Autismus und der hyperkinetischen Störung verursachten Teilhabebeeinträchtigungen von mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten gemäß Teil B Ziff. 3.5.1 und 3.5.2 VG aus, welche einen GdB-Rahmen von 50 bis 70 eröffnen. Der Senat ist der Auffassung, dass ein GdB von 50 ausreichend ist. Dabei hat der Senat die trotz mittlerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten noch vorhandenen Alltagskompetenzen des Klägers, berücksichtigt. Insbesondere zeigt der berufliche Werdegang des Klägers, dass eine Bewertung am unteren Rahmen mit einem Teil-GdB von 50 für den atypischen Autismus und die hyperkinetische Störung angemessen ist. Dem Vorschlag des sachverständigen Zeugen Dr. R. , den GdB auf 60 bis 80 zu erhöhen, kann aufgrund einer mangelnden Orientierung an den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht gefolgt werden. Neue Gesichtspunkte, die seine Bewertung plausibel machen, zeigt Dr. R. nicht auf.
Zudem sind gemäß Teil A Nr. 3 b VG Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind (zum Erfordernis eines Vergleichs vgl. BSG 20.04.2015 – B 9 SB 98/14 B – n.v.). Nach Ziff. 3.1.1 und 3.1.2. VG eröffnen beispielsweise Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung oder schweren psychischen Störungen einen GdB-Rahmen von 70 bis 100. Der Schweregrad der beim Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen ist im Vergleich dazu nicht derart ausgeprägt, dass der hier eröffnete GdB Rahmen von 50 bis 70 nach oben hin auszuschöpfen wäre.
Weiter leidet der Kläger unter einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Diese ist gemäß Teil B Ziff. 3.4.2 in einer leichten Ausprägung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen mit einem GdB von 0 bis 10, sonst - auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen - bis zum Ausgleich mit einem GdB von 20 bis 40 und nur bei besonders schweren Ausprägungen (selten) mit einem GdB von 50 zu bewerten. Ausweislich des Arztbriefs des Klinikums K. vom 26.04.2000 bewegten sich die schulischen Leistungen des
Klägers noch im Normbereich und es ließen sich keine gravierenden Teilleistungsstörungen nachweisen (Bl. 30 der SG-Akte). Dem entspricht auch der weitere Werdegang des Klägers. Damit ist für die Lese- und Rechtschreibschwäche ein Teil-GdB von 10 gerechtfertigt.
Im Funktionssystem des Gehirns einschließlich der Psyche hält der Senat einen integrierenden Einzel-GdB von 50 gebildet aus einem Teil-GdB von 50 für den atypischen Autismus und die hyperkinetische Störung sowie einem Teil-GdB von 10 für die Lese- und Rechtschreibschwäche, für angemessen. Hierbei ist zu bedenken, dass es sich bei dem atypischen Autismus sowie der hyperkinetischen Störung und der Lese- und Rechtschreibschwäche jeweils nur um einen Teil eines umfangreichen Syndroms handelt und die einzelnen Krankheiten sich weitgehend überschneiden. So ist im Arztbrief des Universitätsklinikums F. vom 02.12.2010 ausgeführt, das autistische Syndrom sei nur ein Teil eines umfangreicheren Syndroms. Weiter führt auch der sachverständige Zeuge Dr. Wi. unter dem 26.04.2012 gegenüber dem SG aus, die Konzentrationsstörung sei ein Teilbereich der Symptomatik. Nach alledem hält der Senat hier einen Einzel-GdB von 50 für gerechtfertigt.
Der GdB von 50 ist indes anders als vom Beklagten angenommen, nicht erst seit April 2000, sondern bereits ab 09.02.2000 festzustellen. Nach Teil B Ziff. 3.5 VG liegt bei Verhaltensstörungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend eine Behinderung erst mit dem Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Nach dem Bericht des Klinikums K. vom 26.04.2000 erfolgte eine psychologische Untersuchung des Klägers bereits am 09.02.2000 wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten in der Schule und Aufmerksamkeitsproblemen (Bl. 30 der SG-Akte). Damit sind Teilhabebeeinträchtigungen bereits ab dem 09.02.2000 dokumentiert. Frühere Teilhabebeeinträchtigungen sind hingegen nicht dokumentiert und werden im Übrigen vom Klägervertreter auch nicht (mehr) geltend gemacht. Hierzu liegen medizinische Unterlagen, die eine hinreichende Grundlage für die GdB-Bewertung erlaubten, nicht vor.
Im Funktionssystem des Rumpfes, wozu der Senat auch die Wirbelsäule einschließlich der Halswirbelsäule zählt (vgl. Teil A Ziff. 2e) VG) sind beim Kläger keine dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen dokumentiert, welche mit einem Teil-GdB zu bewerten wären.
Nach Teil B Nr. 18.9 VG ist für Wirbelsäulenschäden ein GdB von 20 vorgesehen, wenn mittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorliegen. Ein GdB von 10 ist dagegen bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) bestimmt. Ein GdB von 30 setzt nach Teil B Nr. 18.9 VG entweder schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) oder (nach der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 24.01.2014 - L 8 SB 2497/11 -; juris) mittelgradige funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten voraus. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Zwar hat der vom Senat als sachverständige Zeuge gehörte Orthopäde Herr St. unter dem 09.09.2014 mitgeteilt, der Kläger leide unter einem LWS-Syndrom, Myogelosen, Bewegungsstörungen, einer Hyperlordose, einem Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie einer
Osteochondrose L5/S1. Der Kläger bekam zweimal täglich 600 mg Ibuprofen, dreimal täglich zwei Ortoton sowie sechsmal Krankengymnastik verordnet. Weiter hat Herr St. auf Nachfrage des Senats unter dem 15.12.2014 ergänzend mitgeteilt, der Kläger habe bei der letzten Vorstellung am 04.12.2014 nur noch über vorhandene Restbeschwerden der Lendenwirbelsäule bei Belastung und Bewegung nach einer am 26.07.2014 während einer Autofahrt akut zugezogenen Blockierung geklagt. Weitere über die von Herrn St. am 15.12.2014 berichteten Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule über Belastung und Bewegung hinausgehende Funktionsbeeinträchtigungen, welche einen Teil-GdB rechtfertigen könnten, sind hingegen weder dokumentiert noch werden sie vom Kläger geltend gemacht. Zu einem Untersuchungstermin am 05.02.2015 ist der Kläger nach den Angaben von Herr St. nicht erschienen, was auf eine weitere Besserung der Restbeschwerden schließen lässt.
Nach alledem hält der Senat einen GdB von 50 für die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers für angemessen und leidensgerecht.
Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen sah sich der Senat nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Die vorhandenen ärztlichen Unterlagen bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats.
Dem Antrag des Klägers, bei Prof. Dr. Z. ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, ist der Senat nachgekommen. Jedoch hat Prof. Dr. Z. mit Schreiben vom 25.03.2015 mitgeteilt, sie sei keine Ärztin, sondern Entwicklungspsychologin und Pädagogin. Der Senat hat den Klägervertreter hierzu mit Schreiben vom 31.03.2015 um Stellungnahme gebeten. Eine Reaktion des Klägervertreters hierauf ist ebenso wenig erfolgt, wie auf die ihm am 15.05.2015 zugestellte Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2015. Vielmehr hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 21.06.2015 sein uneingeschränktes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und damit deutlich gemacht, eine Beweisaufnahme nach § 109 SGG nicht weiter zu verfolgen (vgl. dazu z. B. BSG 05.02.2015 - B 13 R 372/14 B - juris Rdnr. 14).
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das geringfügige Obsiegen des Klägers keine Kostentragung durch den Beklagten rechtfertigt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
S 1 SB 1094/12
Gericht Sozialgericht Karlsruhe Kategorie Urteil
Datum 15.02.2013 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Karlsruhe S 1 SB 1094/12 15.02.2013
Leitsätze Zur Feststellung des GdB und des Nachteilsausgleich „H“ bei Kindern wegen einer Autismus-Erkrankung und zum Zeitpunkt des Beginns der Teilhabebeeinträchtigung
Entscheidungstext Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - noch um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und um die Feststellung des Nachteilsausgleichs "H" (Hilfslosigkeit) für die Zeit ab der Geburt des Klägers bis zum 31.10.2008. Soweit zunächst auch die Feststellung der Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - erhebliche Gehbehinderung -) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) ab Geburt sowie die Höhe des GdB über den 31.10.2008 hinaus im Streit standen, hat der Kläger diese Begehren in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2013 nicht mehr aufrecht erhalten.
Der am 10.06.1994 geborene Kläger erhält vom Jugendamt der Stadt K. seit dem Jahr 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) u.a. in Form einer Schulbegleitung. Er stellte am 01.08.2011 beim Landratsamt K. (LRA) den Antrag, eine Autismus-Erkrankung als Behinderung anzuerkennen und deren Grad festzusetzen. Hierzu trug er vor, er leide seit Geburt an dieser Gesundheitsstörung. Zur Stützung seines Antragsbegehrens legte er ein Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. Ke. vor, der den Kläger seit dem 18.11.2008 wegen eines Asperger-Syndroms behandelt, außerdem den Hilfeplan der Stadt K. als Träger der Jugendhilfe vom April 2010 sowie eine ärztliche Stellungnahme zur Planung von Eingliederungshilfe nach
dem Kinder- und Jugendhilferecht des Dr. Ke. vom März 2009. Danach bestanden eine unauffällige Schwangerschaft und Geburt sowie motorische Entwicklung und Sauberkeit bei verzögerter sprachlicher Entwicklung mit logopädischer Betreuung für drei Jahre und Ausgrenzung und Hänseleien des Klägers im Kindergarten infolge der Entwicklungsverzögerung. Das LRA zog über die Stadt K. die Behandlungsunterlagen des Psychologischen Psychotherapeuten Se., Praxis Autismus, vom August 2009 und März 2010 bei, holte einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. F., der den Kläger seit September 2008 hausärztlich betreut, und eine Auskunft des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. Ki. ein. Dieser fügte einen eigenen Arztbrief vom Juli 2005 bei. Gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Fe. setzte das LRA den GdB für die Zeit ab dem 01.01.1998 bis zum 31.10.2008 auf 40 und seither auf 60 fest. Außerdem anerkannte es beim Kläger den Nachteilsausgleich "H" ab dem 01.11.2008. Als Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte es: - Autismus, Verhaltensstörungen (Bescheid vom 26.10.2011).
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger über seine Mutter die Feststellung eines GdB von wenigstens 70 sowie die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G", "B" und "H" seit Geburt. Zur Begründung trug er vor, seine behandelnden Ärzte hätten seine Autismus-Erkrankung fälschlicherweise erst am 01.11.2008 diagnostiziert. Bereits im Jahr 1998 habe er sich auf Anraten des Kindergartens in der Frühförderstelle K. erstmals wegen erheblicher sozialer Probleme vorgestellt. Seinerzeit habe er den Eindruck vermittelt, in einer eigenen Welt zu leben. Soweit hierüber keine Unterlagen mehr vorhanden seien, könne dies nicht zu seinem Nachteil gereichen. Dr. Ki. habe im Jahr 2005 fälschlich lediglich die Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADHS) gestellt. Auch dies sei nicht sein Verschulden. Für sämtliche Freizeitaktivitäten benötige er eine Begleitung, da er sich aufgrund von Orientierungsproblemen im Straßenverkehr schlecht zurecht finde. Ohne Begleitung verlaufe er sich häufig oder wisse nicht, an welcher Haltestelle er aussteigen müsse. Wegen seiner Wahrnehmungsprobleme sei er auch nicht in der Lage, kritische Situationen in der Interaktion mit Menschen richtig einzuschätzen. Bei seiner Autismus-Erkrankung handele es sich um eine angeborene, genetisch bedingte Hirnschädigung. Er habe deshalb Anspruch auf entsprechende Feststellungen rückwirkend seit dem Zeitpunkt seiner Geburt. Der Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. C. zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.02.2012).
Deswegen hat der Kläger am 20.03.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren zunächst in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Zur dessen Stützung legt er den Bericht über seinen tagesklinischen Aufenthalt in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Städtischen Klinikums K. vom Juni 2012 vor.
Das Gericht hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört: Die Allgemeinmedizinerin Dr. L ... hat mitgeteilt, den Kläger zwischen dem 30.06.1997 und dem 16.02.2007 behandelt zu haben. Die Erstbehandlung sei u.a. wegen einer verzögerten Sprachentwicklung erfolgt. Nach dem beigefügten Ausdruck der Patientenkartei hat Dr. L. wegen einer multiplen Dyslalie wiederholt Logopädie verordnet, letztmals im Mai 2000. Ihrer Auskunft hat sie weitere Arztunterlagen, u.a. den Entlassungsbericht der Kinderchirurgischen Klinik des Städtischen Klinikums K. vom Januar 1998 sowie Behandlungsberichte der Logopädin Jü., beigefügt. Dr. Ke. hat über die von ihm bei der Erstuntersuchung am 18.11.2008 und im weiteren Verlauf erhobenen Befunde und Krankheitsäußerungen berichtet. Die vom Beklagten vorgenommene GdB-Bewertung erachte er als angemessen. Der Kläger sei in seinem Gehvermögen weder erheblich beeinträchtigt noch wegen seiner Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen. Er benötige regelmäßig fremde Hilfe allein in neuen Situationen mit spontanen, kreativen und/oder unberechenbaren sozialen Anforderungen. Auch Hilfen für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedürfe der Kläger nicht. Allerdings sei eine tägliche Anleitung, Hilfe und ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich. Seiner Auskunft hat Dr. Ke. den Entlassungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Städtischen Klinikums K. vom Dezember 2011 und u.a. eine ärztliche Bescheinigung von Dr. Ki. vom Juli 2005 beigefügt. Dr. F. hat bekundet, er betreue den Kläger seit September 2008 hausärztlich, und die von ihm erhobenen Befunde und Krankheitsäußerungen mitgeteilt. Zur Höhe des GdB und den streitigen Nachteilsausgleichen hat sich der sachverständige Zeuge nicht geäußert. Dr. Ki. hat im Wesentlichen die in seinem Arztbrief vom Juli 2005 enthaltenen Befunde und Krankheitsäußerungen bestätigt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, die Symptomatik eines Autismus- oder Asperger-Syndroms könne sich häufig erst mit Beginn der Pubertät in ihrem Vollbild darstellen. Die gesundheitliche Entwicklung des Klägers sei deshalb als nicht ganz ungewöhnlich einzuschätzen. Sowohl die Aufmerksamkeitsdefizit-Störung als auch die Autismus-Erkrankung bestünden mit Sicherheit seit der Geburt. Den GdB bewerte er mit Blick auf die Notwendigkeit einer sozialen Integrationsförderung mit 80.
Außerdem hat die Kammer eine telefonische Auskunft des Jugendamts der Stadt K. eingeholt.
Der Kläger beantragt - zuletzt noch -,
den Bescheid vom 26. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den GdB seit dem 10. Juni 1994 bis zum 31. Oktober 2008 mit 50 festzusetzen und ihm für dieselbe Zeitspanne die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "H" zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. erachtet er die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide, soweit der Kläger diese zuletzt - noch - angegriffen hat, sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Weder hat der Kläger für die Zeitspanne vom 10.06.1994 bis zum 31.10.2008 Anspruch auf Feststellung eines GdB bereits ab dem Zeitpunkt seiner Geburt noch auf Feststellung eines höheren GdB als vom Beklagten im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.10.2008 bereits zuerkannt (vgl. dazu nachfolgend unter I.). Er erfüllt darüber hinaus vor dem 01.11.2008 auch nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs "H" (dazu nachfolgend unter II.).
I.
1. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt auf Antrag des behinderten Menschen der Beklagte das
Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest, für den die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Maßstäbe entsprechend gelten (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Menschen sind behindert im Sinne des SGB IX, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festgestellt (§ 69 Abs. 1 Sätze 4 und 6 SGB IX).
Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist deren Gesamtauswirkung unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen für die Feststellung des GdB maßgebend (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen einzelner Funktionsbeeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden, aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein können (vgl. BSG v. 24.04.2008 - B 9/9a SB10/06 R -, BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 5 und 19 sowie BSGE 48, 82, 84). Gleichgültig ist, auf welche Ursachen die Auswirkungen zurückzuführen sind (§ 4 Abs. 1 SGB IX); entscheidend ist, dass sie Krankheitswert haben.
Für die Feststellung des GdB sind für die Verwaltung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gleichermaßen seit dem 01.01.2009 die Bewertungsmaßstäbe der Anlage zu § 2 der aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 16 (bis zum 30.06.2011: Abs. 17) des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VMV) vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412) in der Fassung der Fünften Änderungs-Verordnung vom 11.10.2012 (BGBl. I Seite 2122), gültig ab dem 17.10.2012, maßgebend (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) ist ebenso wie in den bis zum 31.12.2008 gültig gewesenen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die als antizipierte Sachverständigengutachten beachtlich waren und normähnliche Wirkung entfalteten (vgl. BSG SozR 3-3100 § 30 Nr. 22, SozR 3-3870 § 4 Nr. 19 und SozR 4-3250 § 69 Nrn. 2 und 9 sowie BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr. 6), der medizinische Kenntnistand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (vgl. BSG vom 02.12.2010 -B 9 SB 4/10 R -(juris)). Dadurch wird eine für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.07.2010 - L 8 SB 1372/10 - (unveröffentlicht)). Die VG bezwecken darüber hinaus eine möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet und dienen so auch dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung (vgl. Bay. LSG, Breithaupt 2011, 68ff).
Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nach der Legaldefinition eine nicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Handelt es sich bei dem behinderten Menschen um ein Kind, kann folglich als regelwidrig nur der Zustand angesehen werden, der von dem Zustand gleichaltriger nicht behinderter Kinder abweicht (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 18 und LSG Rheinland-Pfalz, MeSo B 340/73). Damit stellen Funktionsstörungen, die durch das jugendliche Alter selbst bedingt sind, keine Behinderung im Sinne des Gesetzes dar, weil sie nicht Folge eines regelwidrigen Zustands sind (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage 2010, § 2, Rand-Nr. 14). Unter einem abweichend von dem für das jeweilige
Lebensalter typischen Zustand ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise vorhandenen körperlichen, geistigen oder seelischen Fähigkeiten zu verstehen.
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sowie bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte den GdB zutreffend (erst) ab dem 01.01.1998 und für die Zeit bis zum 31.10.2008 mit 40 bewertet. Für diese Überzeugung stützt sich die Kammer auf die zutreffenden versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dres. Fe. und C. sowie die damit - im Ergebnis - übereinstimmenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Ke ... Diesen ärztlichen Äußerungen zu folgen, bestehen keine Bedenken. Denn der Feststellung des GdB, die das Gericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Aufgabe aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung und richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von ärztlichen Stellungnahmen vornimmt (vgl. hierzu BSGE 4, 147, 149 und 62, 209, 212; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 und BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2, ferner LSG Baden-Württemberg vom 28.09.2012 - L 8 SB 3950/11 - (nicht veröffentlicht)), liegen im Wesentlichen medizinische Befunde und Krankheitsäußerungen zugrunde.
a) Der Kläger leidet nach den glaubhaften Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dres. Ke. und Ki. an einer Autismus-Erkrankung.
Autismus als regelwidrige Funktionsbeeinträchtigung geistiger Art äußert sich in Verhaltens¬störungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten in Form schwerer Kontakt- und Kommunikationsstörungen, einer aufgehobenen oder verzögerten Sprachentwicklung, repetitiven, restriktiven oder stereotypen Verhaltensmustern, häufig in einer Intelligenzminderung und in unspezifischen Symptomen wie Wut, Angst, Aggressivität und/oder Selbstverletzung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Auflage 2011, Stichwort "Autismus"). Bei autistischen Erkrankungen liegt gem. Teil B Nr. 3.5 VG eine Behinderung i.S.d. SGB IX erst ab dem Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Die pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) sind danach folgende GdB anzusetzen:
- ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten 10-20 - mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten 30-40 - mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50-70 - und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100
Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen danach insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie z.B. Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (z.B. durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereichen nicht ohne umfassende Unterstützung (z.B. einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist. Das erkennende Gericht legt die vorgenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze deshalb dahingehend aus, dass auch bei angeborenen Störungen wie einem Asperger-Syndrom der GdB nicht automatisch ab der Geburt bzw. ab einem bestimmten Lebensalter festzustellen ist. Maßgebend ist vielmehr, ab welchem Zeitpunkt die
Autismus-Erkrankung manifest geworden, d.h. diese Erkrankung tatsächlich in Erscheinung getreten ist (vgl. SG Aachen vom 22.02.2011 - S 17 SB 1031/10 - und SG Kassel vom 19.12.2011 - S 6 SB 87/10 - (jeweils Juris)). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Diagnose einer Autismus-Erkrankung regelmäßig nicht vor dem 18. Lebensmonat gestellt werden kann, weil frühestens ab diesem Lebensalter Entwicklungsvoraussetzungen bestehen, die die für das Krankheitsbild typischen Symptome ermöglichen (vgl. insoweit nochmals SG Kassel, a.a.O.). Ein frühkindlicher Autismus manifestiert sich regelmäßig vor dem dritten Lebensjahr (vgl. Pschyrembel, a.a.O., Stichwort "Autismus, frühkindlicher").
b) Vorliegend hat erstmals der sachverständige Zeuge Dr. Ke. aufgrund der Untersuchung des Klägers am 18.11.2008 ein Asperger-Syndrom als Gesundheitsstörung diagnostiziert, wie sich aus seinem Attest vom 21.06.2011 und seinen glaubhaften Bekundungen als sachverständiger Zeuge ergibt. Zuvor, d.h. ab Juni 2005, stand der Kläger bei dem sachverständigen Zeugen Dr. Ki. in ärztlicher Behandlung. Dieser Arzt diagnostizierte indes als Gesundheitsstörung allein eine hyperkinetische Störung im Sinne eines ADHS bei weit überdurchschnittlicher Intelligenz des Klägers und Defiziten im Bereich von Aufmerksamkeit und Impulsivität. Gegenüber den Dres. Ke. und Ki. gab die Mutter des Klägers darüber hinaus jeweils eine normale Geburt und Entwicklung von Motorik und Sprache des Klägers an, wie sich aus den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der sachverständigen Zeugen ergibt. Mit der weiteren sachverständigen Zeugin Dr. L. bestand zwar schon Ende Juni 1997 eine Sprachentwicklungsverzögerung, aufgrund derer bis Mai 2000 - zu diesem Zeitpunkt hat die Mutter des Klägers die Therapie beendet - wiederholt logopädische Behandlungen erforderlich waren. Sowohl Dr. L. als auch die Logopädin Jü. diagnostizierten als Ursache der Sprachentwicklungsstörung jedoch ebenfalls keine Autismus- oder Asperger-Erkrankung, sondern eine multiple Dyslalie in Form einer eingeschränkten Zungen-Mund-Motorik, einer reduzierten auditiven Wahrnehmung sowie eines inkonstanten Chitismus, d.h. einer fehlerhaften Aussprache des Lautes des "Ch", eines seitlichen Schetismus, d.h. einer fehlerhaften Aussprache des Lautes "Sch" und eines Sigmatismus interdentalis, d.h. einer fehlerhaften Aussprache des Lautes "S". Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Klägers aus dem neurologisch-psychiatrischen Formenkreis im Sinne einer Autismus- oder Asperger-Erkrankung ergaben sich mithin weder hieraus noch aus den sonstigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen für die Zeit vor dem 18.11.2008. Solche finden sich auch nicht in den von Dr. L. beigefügten ärztlichen Entlassungsberichten der Kinderchirurgischen Klinik des Städtischen Klinikums K. vom Januar 1998 noch des Kreiskrankenhauses V. vom Juni 1999. Vielmehr wurde der Kläger dort jeweils als klinisch unauffällig beschrieben und gaben die Eltern insbesondere gegenüber den Ärzten des Kreiskrankenhauses V. anamnestisch "keine Krankheiten" an. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Dr. Ke. zur Planung der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII vom März 2009 wie auch den Bericht über die Fortschreibung des Hilfeplans nach dem SGB VIII der Stadt K. vom Juli 2010. Sonstige medizinische Unterlagen, die eine Manifestation des Asperger-Syndroms bereits im Zeitpunkt der Geburt, jedenfalls aber schon vor dem 01.01.1998, dem Zeitpunkt, zu dem nach den Angaben der Mutter des Klägers erstmals ein Kontakt mit einer Frühförderstelle stattfand, belegen, sind nicht aktenkundig und sowohl nach den Angaben des Familienzentrums K. vom 15.08.2011 gegenüber dem LRA als auch der telefonischen Auskunft des Jugendamts der Stadt K. gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 15.02.2013 nicht mehr vorhanden.
Soweit der Kläger und seine Mutter zuletzt gegenüber den Ärzten der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Städtischen Klinikums K. auditive Wahrnehmungsprobleme bereits seit der Kindergartenzeit angegeben haben, lässt sich deshalb das Ausmaß dieser Störungen mangels gerichtsfester Unterlagen aus dieser Zeit nicht mehr exakt beurteilen, zumal auch die Mutter des Klägers das Untersuchungsheft über die
Frühuntersuchungen des Klägers nach den "Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres" nicht mehr vorlegen kann. Gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten bereits seit der Geburt des Klägers, spätestens aber seit dem 01.01.1998, spricht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts insbesondere der Umstand, dass der Kläger zunächst einen Regel-Kindergarten und jedenfalls bis zur Beendigung seines 9. Schuljahres die Regelschule - zuletzt das Fi.-Gymnasium, Karlsruhe - besucht und im Sommer 2010, d.h. "planmäßig" mit 16 Jahren, an der Montessori-Schule, La., den Realschul-Abschluss erworben hat. Dies steht fest aufgrund des Behandlungsberichts des Psychologischen Psychotherapeuten Se. vom August 2009, des Hilfeplans der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K. vom 21.07.2010 und des Berichts der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Städtischen Klinikums K ... Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist auch weder nachgewiesen noch zumindest ersichtlich, dass bereits wegen des Besuchs des Kindergartens und der Schule bereits vor dem 01.11.2008 besondere Förderungs- und/oder Unterstützungsmaßnahmen, z.B. durch Eingliederungshilfe, erforderlich waren. Erwiesen ist insoweit aufgrund des Attestes von Dr. Ki. vom 22.07.2005, der Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Ke. und des Hilfeplans der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K. allein eine erstmals im Juni 2005 erhobene hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens des Klägers im Sinne vermehrter innerer Unruhe, vermehrter Ablenkbarkeit und mangelnder Aufmerksamkeit, eine mangelnde Frustrationstoleranz, eine Hyperaktivität mit vielem Reden, mangelnde Sozialkontakte sowie ein - vorübergehender - unregelmäßiger Schulbesuch nach den Herbstferien 2008 (so Dr. Ke.).
All diese Umstände belegen indes auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keine wesentliche Verhaltensstörung im Sinne einer Autismus-Erkrankung und keine gesundheitlich bedingte Teilhabebeeinträchtigung des Klägers bereits ab dem Zeitpunkt der Geburt bis zum 01.01.1998 und keine mehr als leichtgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor dem 01.11.2008 durch ein Asperger-Syndrom. Wenn deshalb der Beklagte den GdB erst ab dem Monat der Erstdiagnose dieser Gesundheitsstörung, mithin ab dem 01.11.2008, mit 60 und für die Zeit davor ab dem 01.01.1998 im Hinblick auf die seit der Kindergartenzeit bestehende auffällige Sprachentwicklung und Verhaltensauffälligkeiten sowie das von Dr. Ki. erst im Juli 2005 diagnostizierte ADHS mit 40 bewertet, ist dies auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Diese Beurteilung teilt - im Ergebnis - auch der sachverständige Zeuge Dr. Ke ... Der GdB von 40 für die Zeitspanne vom 01.01.1998 bis zum 31.10.2008 entspricht den Bewertungsmaßstäben in Teil B Nr. 3.4.1 und Nr. 3.4.2 VG für eine globale Entwicklungsstörung im Kleinkindalter mit geringen Auswirkungen und einer Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter im Rahmen einer kognitiven Teilleistungsschwäche. Ein höherer GdB scheidet vorliegend schon angesichts der von Dr. Ki. festgestellten überdurchschnittlichen Intelligenz des Klägers (IQ 127) aus. Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens besteht zudem keine besonders schwere Ausprägung der kognitiven Teilleistungsschwächen des Klägers, die ohnehin nur selten auftritt. Auch bei Würdigung der Gesundheitsstörung des Klägers als tiefgreifende Entwicklungsstörung bereits ab dem 01.01.1998 ergibt sich angesichts allenfalls leichter sozialer Anpassungsschwierigkeiten bis zum 31.10.2008 kein höherer GdB als 40 (Teil B Nr. 3.5 VG).
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40 für die Zeit ab dem 01.01.1998 bis zum 31.10.2008. Insbesondere aber besteht kein Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 bereits ab dem Zeitpunkt seiner Geburt am 10.06.1994.
Anders ist auch nicht aufgrund der Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Ki. zu
entscheiden; denn dessen Einschätzung des GdB mit 80 stimmt mit den Bewertungsmaßstäben der VG nicht überein - hierauf hat der Versorgungsarzt Dr. A. zu Recht hingewiesen - und überzeugt das Gericht deswegen nicht.
II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs "H" für die Zeit vor dem 01.11.2008.
Nach § 69 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) hat der Beklagte über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs "H" zu entscheiden. Im Schwerbehindertenausweis ist der Nachteilsausgleich "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung). Gemäß § 33b Absatz 6 Satz 3 EStG in der ab 20.12.2003 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 15.12.2003 (BGB I S. 2645) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Absatz 6 Satz 4 EStG). Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit i.S.d. Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) angelehnt. Die in § 33b Abs. 6 EStG normierten Voraussetzungen der Hilflosigkeit entsprechen denen, die auch für die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gelten.
Bei den gemäß § 33 Absatz 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Absatz 4 SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der sogenannten Grundpflege zusammengefasst (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 3 SGB XI; § 37 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 72, 285) Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen). Vom Begriff der Hilflosigkeit nicht umfasst ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. z.B. zu § 35 BVG: BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 6).
Die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 6 und vom 02.07.1997 - 9 RVs 9/96 - (juris); vgl. auch BT-Drucks. 12/5262 S 164). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Betroffenen nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel ist dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen
Aufwand abzustellen. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI) ist die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Danach ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 1 und 12; BSG SozR 3-3100 § 35 Nr. 6 und vom 10.09.1997 - 9 RV 8/96 - (juris)). Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Ein täglicher Zeitaufwand ist - für sich genommen - vielmehr erst dann erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht. Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit (vgl. §§ 14, 15 SGB XI) und der Hilflosigkeit (vgl. § 35 BVG, § 33b EStG) nicht völlig übereinstimmen (vgl. dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12), können die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie lassen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Zusätzlich sind noch die Bereiche der geistigen Anregung und Kommunikation und - ebenfalls anders als grundsätzlich in der Pflegeversicherung (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) - Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zur Hilfe zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den insoweit erweiterten Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht wird als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, ist von einer Zwei-Stunden-Grenze auszugehen, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspricht (vgl. § 15 Absatz 3 Nr. 2 SGB XI).
Um den individuellen Verhältnissen eines Behinderten Rechnung tragen zu können, ist es notwendig, bei der Beurteilung von Hilflosigkeit nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen. Vielmehr kommt dabei auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es, Hilflosigkeit im hier geforderten Sinne bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist (vgl. zum Vorstehenden auch BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1).
Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung, Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern, in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB von 100 bedingen, und beim Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel oder Fußamputation beiderseits, bei der immer eine individuelle Prüfung erforderlich ist (vgl. Teil A Nr. 4 Buchstaben e) und f) Seite 11, 12 der Anlage zu § 2 VMV).
Diese Definition des Begriffs des Hilflosigkeit ist auch bei Kindern maßgebend (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). Allerdings sind bei der Beurteilung der Hilflosigkeit von Kindern und Jugendlichen nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten "Verrichtungen" zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen "Verrichtungen", die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt oder zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind (vgl. Teil A Nr. 5
Buchstabe a) VG). Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern ist stets nur der Teil der Hilflosigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilflosigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen zusätzlichen notwendigen Hilfeleistungen muss erheblich sein (vgl. Teil A Nr. 5 Buchstabe b) VG). Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die angeboren oder im Kindesalter aufgetreten sind, und für sich allein einen GdB von wenigstens 50 bedingen und bei anderen gleichschweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit langandauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen (vgl. Teil A Nr. 5 Buchstabe d) Doppelbuchstabe bb) VG).
Diese Voraussetzungen liegen auch zur Überzeugung der Kammer - wie bereits des Beklagten - aus den oben unter I. dargelegten Gründen vor dem 01.11.2008 nicht vor, weshalb der Beklagte zu Recht auch erst ab diesem Zeitpunkt den Nachteilsausgleich "H" zuerkannt hat. Soweit der sachverständige Zeuge Dr. Ke. in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, der Kläger sei durch seine Autismusspektrums-Störung von Ausgrenzung, mangelnder sozialer Teilhabe trotz guter Intelligenz und weiter bedroht von der Entwicklung einer seelischen Behinderung und Chronifizierung, wenn er nicht für soziale Anforderungen angeleitet und unterstützt werde, und deshalb eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung vorhanden sein müsse, ergibt sich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt dafür, dass eine solche Ausprägung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch schon vor dem 01.11.2008 bestanden hat. Insoweit wird nochmals auf die Darlegungen unter I. Bezug genommen. Langandauernde erhebliche Einordnungsschwierigkeiten sind hier indes erst ab dem 01.11.2008 erwiesen.
III.
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden und musste das Begehren des Klägers, soweit er es in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2013 noch aufrecht erhalten hat, erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Meningeom
versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/ANWALTSSUCHE.html)
Beiratsbeschlüsse zu Meningeom
Mai 2006
Beurteilung des GdB bei Meningeom ohne Hirnschädigung Es wurde gefragt, wie ein Meningeom ohne Zeichen einer Hirnschädigung,
ohne klinische Symptomatik und bei fehlender Operationsindikation zu
bewerten sei. In Anwendung der „Anhaltspunkte“ hält der Beirat einen Grad
der Behinderung von 0 für angemessen.
Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
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