Teil B Nr. 8.7 – Schlaf-Apnoe-Syndrom
Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor.
ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung
Folgeerscheinungen oder Komplikationen, z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie oder Cor pulmonale, sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen und Praxishinweise sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.
Schlafapnoe: Wie hoch ist der GdB?
| Schlafapnoe nach Teil B Nr. 8.7 VMG | GdB | Praktische Einordnung |
|---|---|---|
| Keine notwendige kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung | 0–10 | Schlafapnoe ist im Schlaflabor nachgewiesen, eine kontinuierliche PAP-/CPAP-Therapie ist medizinisch aber nicht erforderlich. |
| Kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung medizinisch notwendig | 20 | Typischer Fall einer behandlungsbedürftigen obstruktiven Schlafapnoe mit PAP-/CPAP-Therapie. |
| Notwendige nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar | 50* | *Der Tabellenwortlaut nennt 50. Nach dem BSG-Terminbericht vom 11.06.2026 darf dieser Wert jedoch nicht schematisch allein aus der Nichtdurchführbarkeit abgeleitet werden. |
Der Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) oder die Bezeichnung „schwere obstruktive Schlafapnoe“ führen deshalb nicht automatisch zu einem bestimmten GdB. Für die versorgungsmedizinische Bewertung kommt es auf die in Nr. 8.7 genannten Therapiebedingungen und auf die funktionellen Folgen an.
Wann kann Schlafapnoe einen GdB von 50 rechtfertigen?
Der amtliche Tabellenwortlaut nennt bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung einen GdB von 50. Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat diese Fallgruppe im Terminbericht zu B 9 SB 5/24 R vom 11.06.2026 präzisiert.
1. Therapie muss notwendig sein: Zunächst ist festzustellen, ob eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung medizinisch überhaupt erforderlich ist.
2. Nichtdurchführbarkeit muss objektiv feststehen: Die bloße subjektive Ablehnung einer Maske genügt nicht.
3. Konkrete Auswirkungen sind aufzuklären: Insbesondere Tagesschläfrigkeit, Einschlafneigung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie die Einschränkungen im Alltag und Berufsleben sind zu objektivieren.
4. Schwerevergleich: Nach dem BSG darf der vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat 2012 herangezogene Vergleich mit den funktionellen Auswirkungen einer Narkolepsie berücksichtigt werden.
Wichtig: Der Tabellenwert 50 ist damit nach dem derzeit dokumentierten BSG-Stand nicht als Automatismus zu verstehen. Maßgeblich bleibt die konkrete Beeinträchtigung des einzelnen Menschen.
CPAP-Maske, PAP-Therapie und Maskenunverträglichkeit
Bei medizinisch notwendiger und tatsächlich durchführbarer kontinuierlicher Überdruckbeatmung sieht Teil B Nr. 8.7 VMG grundsätzlich einen GdB von 20 vor. Dass die Maske unangenehm ist oder nicht gerne benutzt wird, belegt für sich allein noch keine objektive Nichtdurchführbarkeit.
Für die Beurteilung einer behaupteten Nichtdurchführbarkeit sind insbesondere dokumentierte Anpassungsversuche, unterschiedliche Maskensysteme, Gewöhnungs- oder Desensibilisierungsversuche, anatomische Hindernisse, fachärztlich belegte psychische Reaktionen und tatsächlich vorhandene Behandlungsalternativen relevant.
Auch eine alternative, wirksame Behandlung kann gegen die Annahme sprechen, eine notwendige Überdrucktherapie sei im versorgungsmedizinischen Sinn nicht durchführbar. Das zeigt etwa die Rechtsprechung zur konsequenten Vermeidung der Rückenlage.
Aktuelle Rechtsprechung zur Schlafapnoe und zum GdB
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| Bundessozialgericht | 11.06.2026 | B 9 SB 5/24 R | Terminbericht: Bei notwendiger, aber nicht durchführbarer PAP-Therapie ist GdB 50 nicht schematisch anzusetzen; konkrete Auswirkungen und Schwerevergleich sind aufzuklären. |
| LSG Niedersachsen-Bremen | 29.10.2025 | L 10 SB 25/22 | Eine wirksame alternative Behandlung durch Vermeidung der Rückenlage kann gegen GdB 50 sprechen. |
| LSG Berlin-Brandenburg | 24.06.2025 | L 11 SB 186/23 | Unter kontinuierlicher nasaler Überdruckbeatmung recht gut eingestelltes Schlafapnoe-Syndrom: GdB 20. |
| LSG Niedersachsen-Bremen | 14.02.2024 | L 13 SB 29/22 | Vorinstanz zu B 9 SB 5/24 R; verlangte über die Nichtdurchführbarkeit hinaus schwere funktionelle Auswirkungen. |
Zum BSG-Verfahren B 9 SB 5/24 R wird auf dieser Seite nur der amtlich dokumentierte Terminberichtsstand ausgewertet; ein vollständiger schriftlicher Urteilstext liegt dieser Fassung nicht zugrunde.
Tagesschläfrigkeit als entscheidende Funktionsbeeinträchtigung
Die Tagesschläfrigkeit ist nach dem BSG-Terminbericht ein besonders wichtiger Punkt der Sachverhaltsaufklärung. Relevant sind nicht nur subjektive Müdigkeitsangaben, sondern möglichst objektivierbare Auswirkungen wie ungewolltes Einschlafen, Konzentrationsabfälle, verminderte Daueraufmerksamkeit, Einschränkungen bei Fahrtätigkeiten, Sicherheitsrisiken und Einbußen bei der beruflichen oder alltäglichen Belastbarkeit.
Je stärker ein höherer GdB geltend gemacht wird, desto wichtiger ist eine nachvollziehbare Dokumentation dieser Folgen im Längsschnitt.
Folgeerscheinungen und Komplikationen
Teil B Nr. 8.7 VMG bestimmt ausdrücklich, dass Folgeerscheinungen oder Komplikationen zusätzlich zu berücksichtigen sind. Genannt werden beispielsweise Herzrhythmusstörungen, Hypertonie und Cor pulmonale.
Daraus folgt allerdings nicht, dass Einzel-GdB mathematisch addiert werden. Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich eigenständige Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen und wie sie sich gegenseitig überschneiden oder verstärken.
Schlafapnoe und Gesamt-GdB
Ein Einzel-GdB von 20 für die Schlafapnoe erhöht einen bereits vorhandenen Gesamt-GdB nicht automatisch. Nach den Grundsätzen der Gesamt-GdB-Bildung werden Einzelwerte nicht addiert. Entscheidend ist, ob die zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbehinderung wesentlich erhöht.
Weitere Hinweise finden Sie beim Gesamt-GdB | GdB-Rechner.
Weiterführende Seiten
Teil B Nr. 8 – Brustkorb, Atemwege und Lungen
Redaktioneller Stand: 06.10.2026.