Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB-Tabelle
14. Weibliche Geschlechtsorgane

Rechtsstand: 22.08.2026 · Teil B Nr. 14 VersMedV

14. Weibliche Geschlechtsorgane

Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 14 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Nach Teil A Nr. 1.2 werden GdB und GdS nach den gleichen Grundsätzen bemessen.

14.1 Verlust der Brust (Mastektomie)

einseitig

30

beidseitig

40

Segment- oder Quadrantenresektion der Brust

Segment- oder Quadrantenresektion der Brust

0–20

Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese

Bewertung je nach Ergebnis, zum Beispiel Kapselfibrose, Dislokation der Prothese und Symmetrie.

nach Mastektomie

einseitig

10–30

beidseitig

20–40

nach subkutaner Mastektomie

einseitig

10–20

beidseitig

20–30

Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommt ein geringerer GdS in Betracht.

Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0

50

bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0

60

in höheren Stadien

wenigstens 80

Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.

Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse

In den ersten zwei Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während dieser Zeit

50

Leitsatz Operations- und Bestrahlungsfolgen

Nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg sind die therapiebedingten Operations- und Bestrahlungsfolgen nach einer Brustkrebserkrankung im Funktionssystem „Weibliche Geschlechtsorgane“ nach Teil B Nr. 14.1 zu erfassen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 – L 6 SB 2703/20


Rechtsprechung Mammakarzinom, Heilungsbewährung und Psyche

Das LSG Rheinland-Pfalz hielt bei Ein- und Durchschlafstörungen, verminderter psycho-physischer Belastbarkeit und Rezidivängsten nach Brustkrebserkrankung im konkreten Fall einen höheren GdB als 20 nach Teil B Nr. 3.7 nicht für gerechtfertigt. Eine Migräne ist dem Funktionssystem Kopf und Gesicht zuzuordnen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2024 – L 4 SB 65/23

Hinweis zum Rechtsstand: Beide Entscheidungen ergingen vor der Neufassung von Teil A zum 03.10.2025. Bei der heutigen Bewertung sind deshalb zusätzlich die aktuellen Gemeinsamen Grundsätze, insbesondere Teil A Nr. 1.3.1 und 1.3.4, zu beachten. Die hier maßgeblichen speziellen Regelungen in Teil B Nr. 14.1 und Nr. 3.7 bestehen fort.


14.2 Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität

Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität

0

in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch

20

Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren

nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im Stadium T1a N0 M0

50

nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium (Grading G1, Infiltration höchstens des inneren Drittels des Myometriums)

50

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – Zervixtumor

im Stadium (T1b bis T2a) N0 M0

50

im Stadium T2b N0 M0

60

in höheren Stadien

80

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – Korpustumor

im Stadium T1 N0 M0 (Grading ab G2, Infiltration über das innere Drittel des Myometriums hinaus)

50

im Stadium T2 N0 M0

60

in höheren Stadien

80

14.3 Eierstöcke

Verlust eines Eierstockes

0

Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke

ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf den Hormonhaushalt – immer in der Postmenopause

10

im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution

20–30

vor Abschluss der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls

20–40

Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut behandelbar, sodass im Allgemeinen anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B. Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.

Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0

50

in anderen Stadien

80

14.4 Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe und/oder der Parametrien

Bewertung je nach Art, Umfang und Kombination der Auswirkungen, zum Beispiel Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen und Kohabitationsbeschwerden.

GdS

10–40

14.5 Endometriose

leichten Grades (geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden)

0–10

mittleren Grades

20–40

schweren Grades (z. B. Übergreifen auf Nachbarorgane, starke Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität)

50–60

14.6 Scheidenfisteln

Harnweg-Scheidenfistel

50–60

Mastdarm-Scheidenfistel

60–70

Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung)

100

Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung sind entsprechend niedriger zu bewerten.

Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide und/oder der Gebärmutter

ohne Harninkontinenz oder mit geringer Stressinkontinenz (Grad I)

0–10

mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren Senkungsbeschwerden

20–40

mit völliger Harninkontinenz

50–60

bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit

70

Ulzerationen sind gegebenenfalls zusätzlich zu bewerten.

isolierte Senkung der Scheidenhinterwand mit leichten Defäkationsstörungen

0–10

Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik, nach Vollendung des 14. Lebensjahres (einschließlich Sterilität)

40

Kraurosis vulvae

geringen Grades (keine oder nur geringe Beschwerden)

0–10

mäßigen Grades (erhebliche Beschwerden, keine Sekundärveränderungen)

20–30

stärkeren Grades (starke Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Sekundärveränderungen)

40

vollständige Entfernung der Vulva

40

Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M0

60

in höheren Stadien

80

Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

nach Entfernung im Stadium (T1 bis T2) N0 M0

50

sonst

80

Rechtsstand: Die dargestellten Bewertungsmaßstäbe entsprechen Teil B Nr. 14 der Anlage zu § 2 VersMedV in der am 22.08.2026 geltenden Fassung.

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