14. Weibliche Geschlechtsorgane
Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 14 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Nach Teil A Nr. 1.2 werden GdB und GdS nach den gleichen Grundsätzen bemessen.
14.1 Verlust der Brust (Mastektomie)
einseitig
beidseitig
Segment- oder Quadrantenresektion der Brust
Segment- oder Quadrantenresektion der Brust
Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese
Bewertung je nach Ergebnis, zum Beispiel Kapselfibrose, Dislokation der Prothese und Symmetrie.
nach Mastektomie
einseitig
beidseitig
nach subkutaner Mastektomie
einseitig
beidseitig
Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommt ein geringerer GdS in Betracht.
Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0
bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0
in höheren Stadien
Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse
In den ersten zwei Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während dieser Zeit
Leitsatz Operations- und Bestrahlungsfolgen
Nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg sind die therapiebedingten Operations- und Bestrahlungsfolgen nach einer Brustkrebserkrankung im Funktionssystem „Weibliche Geschlechtsorgane“ nach Teil B Nr. 14.1 zu erfassen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 – L 6 SB 2703/20
Rechtsprechung Mammakarzinom, Heilungsbewährung und Psyche
Das LSG Rheinland-Pfalz hielt bei Ein- und Durchschlafstörungen, verminderter psycho-physischer Belastbarkeit und Rezidivängsten nach Brustkrebserkrankung im konkreten Fall einen höheren GdB als 20 nach Teil B Nr. 3.7 nicht für gerechtfertigt. Eine Migräne ist dem Funktionssystem Kopf und Gesicht zuzuordnen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2024 – L 4 SB 65/23
Hinweis zum Rechtsstand: Beide Entscheidungen ergingen vor der Neufassung von Teil A zum 03.10.2025. Bei der heutigen Bewertung sind deshalb zusätzlich die aktuellen Gemeinsamen Grundsätze, insbesondere Teil A Nr. 1.3.1 und 1.3.4, zu beachten. Die hier maßgeblichen speziellen Regelungen in Teil B Nr. 14.1 und Nr. 3.7 bestehen fort.
14.2 Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität
Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität
in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch
Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors
Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im Stadium T1a N0 M0
nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium (Grading G1, Infiltration höchstens des inneren Drittels des Myometriums)
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – Zervixtumor
im Stadium (T1b bis T2a) N0 M0
im Stadium T2b N0 M0
in höheren Stadien
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – Korpustumor
im Stadium T1 N0 M0 (Grading ab G2, Infiltration über das innere Drittel des Myometriums hinaus)
im Stadium T2 N0 M0
in höheren Stadien
14.3 Eierstöcke
Verlust eines Eierstockes
Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke
ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf den Hormonhaushalt – immer in der Postmenopause
im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution
vor Abschluss der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls
Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut behandelbar, sodass im Allgemeinen anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B. Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.
Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0
in anderen Stadien
14.4 Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe und/oder der Parametrien
Bewertung je nach Art, Umfang und Kombination der Auswirkungen, zum Beispiel Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen und Kohabitationsbeschwerden.
GdS
14.5 Endometriose
leichten Grades (geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden)
mittleren Grades
schweren Grades (z. B. Übergreifen auf Nachbarorgane, starke Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität)
14.6 Scheidenfisteln
Harnweg-Scheidenfistel
Mastdarm-Scheidenfistel
Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung)
Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung sind entsprechend niedriger zu bewerten.
Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide und/oder der Gebärmutter
ohne Harninkontinenz oder mit geringer Stressinkontinenz (Grad I)
mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren Senkungsbeschwerden
mit völliger Harninkontinenz
bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit
Ulzerationen sind gegebenenfalls zusätzlich zu bewerten.
isolierte Senkung der Scheidenhinterwand mit leichten Defäkationsstörungen
Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik, nach Vollendung des 14. Lebensjahres (einschließlich Sterilität)
Kraurosis vulvae
geringen Grades (keine oder nur geringe Beschwerden)
mäßigen Grades (erhebliche Beschwerden, keine Sekundärveränderungen)
stärkeren Grades (starke Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Sekundärveränderungen)
vollständige Entfernung der Vulva
Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M0
in höheren Stadien
Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
nach Entfernung im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
sonst
Rechtsstand: Die dargestellten Bewertungsmaßstäbe entsprechen Teil B Nr. 14 der Anlage zu § 2 VersMedV in der am 22.08.2026 geltenden Fassung.