Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

Sozialgericht Karlsruhe
14.04.2020 – S 12 SB 3113/19

Einordnung: 8.9

Kernaussage: Aufklärungsbedarf bei pulmonaler Sarkoidose und weiteren Atemwegs-/psychischen Beschwerden; nicht vorschnell bei 30 stehen bleiben.

Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung

Aufklärungsbedarf bei pulmonaler Sarkoidose und weiteren Atemwegs-/psychischen Beschwerden; nicht vorschnell bei 30 stehen bleiben.

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Tenor Der Bescheid des Landratsamts Calw vom 16.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2019 wird aufgehoben, soweit darin die Feststellung eines GdB von mehr als 30 ab dem 29.08.2019 abgelehnt worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Erstfeststellungsantrag für die Zeit ab dessen Eingang beim Beklagten am 29.08.2018 an das Landratsamt Calw zurückver- wiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) im Sin- ne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men- schen (SGB IX). Am 29.08.2019 beantragte die sodann 52-jährige Klägerin die Erstfestsetzung ihres GdB. Sie teilte dem Beklagten zur Überprüfung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse die sie be- handelnden Ärzte mit, befreite diese von deren Schweigepflicht und legte zur Substanti- ierung ihrer Gesundheitsstörungen diverse medizinische Unterlagen vor. Sie bezeichnete körperliche, geistige bzw. seelische Gesundheitsstörungen (Sarkoidose der Lunge, Intrin- sisches Asthma, mittelgradig depressive Episode und Schlafstörungen) und gab an, aus ihnen resultierten seit bereits mehr als sechs Monaten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beklagte zog daraufhin medizinische Untersuchungs- und Behandlungsunterla- gen bei, insbesondere einen Bericht über die Behandlung der Klägerin in der Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie einer Rehabilitations-Fachklinik vom 20.06.2018 bis 24.07.2018 sowie Auskünfte der behandelnden Fachärzte für Innere Medizin und Pneu- mologie bzw. Neurologie und Psychiatrie. Anlässlich der sozialmedizinischen Auswertung der Aktenlage nahm der Ärztliche Dienst des Beklagten zwar an keiner Stelle Bezug auf die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV) bzw. deren nähere Ausgestaltung in der Anlage zu § 2 der VersMedV, den sogenannten Versorgungsmedi- zinischen Grundsätzen (VMG,) und unterließ jegliche Ausführungen zur Bildung des Ge- samt-GdB. Der Ärztliche Dienst meinte in seinem vier Zeilen umfassenden Freitext aber, eine mittels beruhigender Medikamente behandlungsbedürftige Depression könne eben- so anerkannt werden wie eine unter Kortisontherapie stabile Sarkoidose. Der „BGA“ wei- se eine Normoxämie auf. In Ruhe sei die Obstruktion nur gering-gradig. Bei forcierter At- mung trete keine Obstruktion auf. Die Überblähung sei gering-gradig. Es bestehe keine Restriktion. Seit 29.08.2018 sei ein Gesamt-GdB von 30 aufgrund folgender Funktionsbe- einträchtigungen nachgewiesen: 4 „GdB“ Funktionsstörung(en) Sarkoidose Depression Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2019 den GdB ab dem 29.08.2019 auf 30 fest. Hiergegen legte die Klägerin am 04.02.2019 unter Vorlage wei- terer Arztbriefe im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch ein, die Sarkoidose sei im Zuge ihrer nervenärztlichen Rehabilitationsbehandlung anlässlich der durch sie verursachten Auswirkungen auf andere Organe (Rippenfellentzündung, Schwellung der Lymphknoten) diagnostiziert worden. Am meisten beeinträchtige sie die „Totalerschöp- fung“ bei alltäglichen Dingen und der Verlust von Antrieb, Kraft und Entschließungsfä- higkeit. Sie leide unter Herzrasen, Schweißausbrüchen und gestiegenem Blutdruck. Das Atmen falle ihr schwer. Es bildeten sich Ödeme an den Beinen. Ihr sei übel. Sie sei trau- rig und nehme an Gewicht zu durch die Einnahme von Cortison. Ihr intrinsisches Asth- ma und ihre Ventilationsstörung mitsamt mittelgradiger Überblähung seien noch nicht berücksichtigt worden. Mit der Bitte um Beachtung übersende sie aktuelle Berichte der Frauenklinik des Universitätsklinikums Tübingen über eine im Mai 2019 zur Behandlung von „CIN I“ und „VAIN I“ erfolgten operativen Eingriff unter Narkose mit „Laservaporisati- on an Vagina und Vulva mit LEEP-Konisation, Nachresektion, CK-Abrasio und Vulva PEs“ bei noch ausstehendem histologischen Untersuchungsergebnis. Der Beklagte versuchte daraufhin (teilweise vergeblich), Berichte über Nachuntersu- chungen in Form von Röntgenaufnahmen der linken Hand sowie des Thorax beizuzie- hen, holte daneben eine weitere Auskunft des die Klägerin behandelnden Facharztes für Pneumologie und Innere Medizin ein, der auch aktuelle Behandlungsberichte Drit- ter vorlegte, aus denen insgesamt ersichtlich war, dass aufgrund der beiden seit dem Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgten Kontrolluntersuchungen – jeweils: „Bo- dyplethysmographie“ nebst „BGEM epoc-Bluttest“ – im Fall der Klägerin Befund-Ver- schlechterungen eingetreten seien. Trotz der von der Widerspruchsführerin beklagten Totalerschöpfung mit Traurigkeit und Gewichtszunahme bei Verlust von Antrieb, Kraft, Entschließungsfreiheit und vordiagnostizierter mittelgradig depressiver Störung nebst Anpassungsstörung, sah der Beklagte von jeglichen nervenärztlichen Ermittlungen ab. Auch auf frauenheilkundlichem Gebiet veranlasste er keine weiteren Sachverhaltser- mittlungen, insbesondere nicht die Beiziehung der ausstehenden Ergebnisse der histo- logischen Untersuchung der bei der vaginalen Operation entnommenen Gewebeproben. Auch ohne die Klägerin selbst ambulant sozialmedizinisch zu untersuchen, meinte der Ärztliche Dienst des Beklagten in einer gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage anschließend, auch nach nochmaliger Aktendurchsicht und Berücksichtigung der ergän- zenden Berichte komme es zu keiner Änderung der letzten versorgungsärztlichen Stel- lungnahme. Die Sarkoidose werde behandelt und sei angemessen nach den VMG aner- kannt. Die beschriebenen Funktionseinbußen/Auswirkungen seien mit einem GdB von 30 abgedeckt. Die zwischenzeitlich beschriebene röntgenologische Befundverschlech- terung könne nicht nachvollzogen werden, da der CT-Thorax-Befund nicht vorliege. Die obstruktive Ventilationsstörung sei gering, werde inhalativ behandelt und erreiche nicht das Ausmaß einer Behinderung. Auch die behandlungsbedürftige seelische Störung sei angemessen gewürdigt. Eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschrän- kung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bestehe nicht. Im Anschluss an einen elfzeiligen Freitext ohne jedwede Bezeichnung einer Ziffer der VMD oder Ausführungen zur Bildung des Gesamt-GdB meinte der Ärztliche Dienst, ein Gesamt-GdB von 30 sei aufgrund folgender Funktionsstörungen nachgewiesen: 8 „GdB“ Funktionsstörung(en) Sarkoidose Depression <10 Bronchialasthma Daraufhin hat der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2019 zurückgewiesen. Deswegen hat die Klägerin am 23.09.2019 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben, ihr Vorbrin- gen aus dem Widerspruchsverfahren wörtlich wiederholt und beantragt: 10 „Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.01.2019, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2019, verpflichtet, bei der Klägerin einen GdB von mind. 50 seit dem 29.08.2018 (Antragstellung) festzustellen.“ Das Landratsamt Calw hat auf die gerichtliche Aufforderung hin seine Verwaltungsakte an den Beklagten abgegeben. Dieser hat sie eingesehen, auf die gerichtliche Verfügung vom 25.09.2019 hin einen Monat später – am 24.10.2019 – dem Sozialgericht Karlsruhe vorgelegt. Die 12. Kammer hat die Beteiligten in einer ihnen im Dezember 2019 zugestellten Anhö- rung darauf hingewiesen, dass sie nach intensiver Auseinandersetzung mit dem Klage- begehren, den rechtlichen Beurteilungsgrundlagen und den aktenkundigen sozialmedizi- nischen Erkenntnissen noch erheblichen Ermittlungsbedarf auf dem psychiatrischen so- wie auf dem lungenfachärztlichen Fachgebiet sehe. Über den geltend gemachten höhe- ren Grad der Behinderung könne das Gericht nicht ohne Weiteres entscheiden. Es ver- füge nicht über hinreichend eigene sozialmedizinische Sachkunde. Auch könne es sich nicht auf die aktenkundigen gutachterlichen Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten stützen. Diese ließen keine über vernünftige Zweifel erhabene Überzeu- gungsbildung zu. Sie seien viel zu kurz bzw. inhaltlich nicht nachvollziehbar. Überdies seien sie ohne eine – in diesem Einzelfall nach Meinung der Kammer unerlässliche – am- bulante psychiatrische und lungenfachärztliche Untersuchung zu sozialmedizinischen Zwecken ergangen. Der Ärztliche Dienst des Beklagten werde die erforderliche Begut- achtung mitsamt ambulanter Untersuchung mithilfe der von ihm vorzuhaltenden perso- nellen und sächlichen Ausstattung schnell und kosteneffizient bewerkstelligen und bin- nen maximal sechs Monaten erneut über die Sache entscheiden müssen. Das angerufe- ne Gericht verfüge hingegen über keinen eigenen Ärztlichen Dienst und wäre auf exter- ne Gutachter angewiesen, die teurer und langsamer seien als ein auf die sozialmedizi- nischen Fragestellungen der vorliegenden Art spezialisierter Ärztlicher Behördendienst. Die Kammer erachte daher die Zurückverweisung der Sache an den Beklagten unter Auf- hebung seiner angefochtenen Entscheidung für sachdienlich, damit es möglichst schnell und nicht erst in vielen Monaten oder Jahren eine in der Sache zutreffende Entscheidung geben könne. Das Gericht beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwir- kung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Sache nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch- licher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Der seitens des Gerichts mitgeteilten Absicht, die Sache zur erneuten behördlichen Er- mittlung und Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zurückzuverweisen, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß), Einsicht in seine, von ihm an das Gericht übersandte Behördenakte, die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und die Klageabweisung. Bezüglich der von Seiten des Beklagten in vergleichbaren Fällen der 12. Kammer be- reits mehrfach mittels Textbausteinen vorgebrachten Gesichtspunkte wird exemplarisch auf deren erschöpfende Darstellung der Kammer im Tatbestand des Gerichtsbeschei- des zum Vorverfahren 12 SB 981/19 vom 10.10.2019 Bezug genommen. Ergänzend hier- zu hat der Beklagte gemeint, er könne keinen weiteren (erheblichen) Ermittlungsbedarf auf psychiatrischem und lungenfachärztlichem Fachgebiet erkennen. Zu Sarkoidose und Depression seien im Verwaltungsverfahren aktuelle Befunde bei den behandelnden Ärz- ten eingeholt und anschließend versorgungsärztlich ausgewertet worden. Nach diesen bestehe nur eine geringe Obstruktion und bei Durchschnittsbetrachtung eine leichtere psychische Symptomatik. Das spätere Vorbringen der Gegenseite enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer für sie günstigeren Entscheidung führen könnten. Der Be- klagte könne sich nicht weiter äußern, denn die Kammer teile in dem richterlichen Hin- weis vom 18.12.2019 nicht mit, worin der Ermittlungsbedarf bestehen soll und aus wel- chen Gründen sie eine ambulante psychiatrische Untersuchung im vorliegenden Fall zur Bewertung des GdB für erforderlich halte. Die beabsichtigte Zurückverweisung an den Beklagten sei nicht sachdienlich, wenn der Versorgungsverwaltung keine bessere Aus- stattung als dem Gericht zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts zur Verfügung stehe und von ihr deshalb ebenfalls ein externes Gutachten eingeholt werden müsste. Unklar sei, ob der ärztliche Dienst überhaupt über Fachärzte derjenigen medizinischen Fachrichtungen verfüge, in denen die Kammer eine Begutachtung mit ambulanter Un- tersuchung für notwendig erachte. Das Ruhen des Verfahrens beantrage der Beklagte im Hinblick auf die zweistellige Anzahl von Berufungsverfahren, die er bislang gegen Zu- rückverweisungsentscheidungen der angekündigten Art durch die 12. Kammer des So- zialgerichts Karlsruhe angestrengt habe, weil vor Abschluss der bereits anhängigen Be- rufungsverfahren eine weitere Zurückverweisungsentscheidung wegen der grundsätz- lichen Problematik wiederum mit der Berufung angefochten werden müsste, wodurch für die hier Beteiligten letztlich nur Zeitverzögerungen und zusätzliche Kosten entstehen würden, obgleich bereits für den 23.01.2020 eine erste diesbezügliche Entscheidung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zu erwarten sei. Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 erstmals eine Zurückverweisungsentscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19) aufgehoben, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen und in seinen Entscheidungsgründen un- ter anderem ausgeführt, die Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung habe sich „über die Jahre hinweg bewährt.“ Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwal- tungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 1. Das Gesuch der beklagten Versorgungsverwaltung um nochmalige Einsicht in ihre, zu- vor an das Gericht übersandte und seither unveränderte Behördenakte, aus welcher sie in ihrer zugleich vorgelegten Klageerwiderung detailliert zu zitieren vermochte, wird als unzulässig verworfen, da das Akteneinsichtsgesuch zur vollen tatrichterlichen Überzeu- gung der Kammer rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist, um diesen Prozess so lan- ge zu verschleppen, bis die Sechsmonatsfrist für Zurückverweisungsentscheidungen aus § 131 Abs. 5 SGG nicht mehr einzuhalten sein wird, zumal die Akteneinsicht überdies auch versagt würde, weil das Recht auf Akteneinsicht hinsichtlich eines unveränderten Akteninhalts nur einmal besteht und der beklagten Versorgungsverwaltung auf Veranlas- sung des Gerichts die Behördenakte bereits einmal vom Landratsamt Calw überlassen worden und von der Versorgungsverwaltung des Beklagten ausweislich seiner Klageerwi- derung auch bereits gründlich ausgewertet worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Kel- ler/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 120, a). 20 2. Der Antrag des Beklagten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ge- mäß § 105 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG als unzulässig verworfen, weil ein solcher Antrag ge- gen eine Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht statthaft ist und über- dies gegen diesen Gerichtsbescheid selbst nicht statthaft wäre, weil gegen ihn die Beru- fung gegeben ist, da eine solche nach § 143 SGG auch zulässig gewesen wäre, wenn das Abs. 1 SGG keiner Zulassung bedurft. 21 3. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens des Beklagten wird als unzu- lässig verworfen, weil mit der Verkündung des Urteils des 6. Senats des Landessozialge- richts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 eben jenes Er- eignis bereits eingetreten ist, bis zu dessen Eintritt nach Meinung des Beklagten das Ge- richtsverfahren S 12 SB 3113/19 formal stillstehen sollte, weshalb seither kein Rechts- schutzbedürfnis an einem Ruhen mehr von Amts wegen ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen worden ist. 22 4. Der Rechtsbehelf im Verfahren S 12 SB 3113/19 ist als Anfechtungs- und Verpflich- tungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, form- und fristgemäß erhoben worden sowie im Übrigen zulässig und gemäß § 131 Abs. 1 und 5 SGG auch be- gründet im Sinne der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurück- verweisung der angegriffenen Entscheidung an die Versorgungsverwaltung zur neuerli- chen Prüfung und nochmaligen Sachentscheidung. Der rechtswidrige Bescheid vom 16.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2019 wird nicht insgesamt aufgehoben, sondern nur in Bezug auf die negative Feststellung, dass der GdB nicht mehr als 30 beträgt, weil dem Gericht die vollständi- ge Aufhebung wegen des im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatzes der „reformatio in peius“ verwehrt ist, da hiernach ei- ne Rechtsbehelfsführenden gegenüber ergangene Verwaltungsentscheidung im Klage- verfahren nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden darf (vgl. Bundessozialgericht, 29.02.1956, 10 RV 75/55). Soweit die angefochtene Verwaltungsentscheidung hingegen den Rechtsbehelfsführer nicht begünstigt, kann das Gericht nach § 131 Abs. 5 Satz 1 und 5 SGG, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, den Verwaltungsakt und den Widerspruchs- bescheid innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, falls nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter besonderer Be- rücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Das gilt nach § 131 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsak- tes der hier vorliegenden Art. Zwar ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die begrün- dete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen – ins- besondere wegen der personellen und sächlichen Ausstattung der Behörde – inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht und es unter übergeordneten Ge- sichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (vgl. Bun- dessozialgericht, 25.04.2013, B 8 SO 21/11 R). Allerdings soll die gesetzlich mögliche Zu- rückverweisung an die Verwaltung den Sozialgerichten der Gesetzesbegründung zufol- ge ausnahmsweise auch in anderen Fällen eine zeit- und kostenintensive Sachaufklärung ersparen, die eigentlich der Verwaltung obliegt, nämlich dann, wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden diese unterlassen und sachwidrigen Ermittlungsaufwand auf die Gerichte verlagern (BT-Drs. 15/1508 S. 29). Eine allzu enge Auslegung der tatbestandli- chen Voraussetzungen von § 131 Abs. 5 SGG ist trotz der Möglichkeit der Kostenauferle- gung nach § 192 Abs. 4 SGG ausweislich der der Vorschrift zu Grunde liegenden Geset- zesbegründung und dem Gang der Gesetzgebung nicht geboten (Sozialgericht Karlsru- he, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19), denn die Regelung dient gerade dazu, Behörden das gerichtliche Verständnis einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung verbindlich vor- zuschreiben (a. A. Aussprung, in: Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, 2014, § 131, ). Überdies entspricht es dem Wortsinn, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck von § 131 Abs. 5 SGG sogar in besonderem Maße, Rechtsstreitigkeiten an Verwaltungsbehörden zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn letztere ih- rer gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsermittlung systematisch nicht nachkommen, weil sie aufgrund ihrer absolut unzureichenden personellen und sächlichen Mittelausstattung von einem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel überhaupt nicht oder nur in absolut unzureichendem Maß Gebrauch machen und deswegen die Erhebung des Beweismittels in nahezu allen Fällen ins gerichtliche Verfahren verlagert wird (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19; Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Im Falle eines systematischen Ermittlungsdefizits „muss“ das Gericht den Sachverhalt gera- de nicht selbst weiter aufklären, sondern „kann“ – nach dem unmissverständlichen Ge- setzeswortlaut von § 131 Abs. 5 SGG – die Sache auch zur erneuten Entscheidung an die Verwaltung zurückverweisen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungsmaßstäbe hält die 12. Kammer des Sozialge- richts Karlsruhe die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 131 Abs. 5 SGG i. V. m. § 105 SGG i. V. m. §§ 183, 193 SGG für gegeben. Die Frist für die Zurückverweisung ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung am 14.04.2020 noch nicht abgelaufen, weil seit dem erstmaligen Eingang der Verwaltungsakte beim Ge- richt am 24.10.2019 noch keine sechs Monate verstrichen sind. Die Kammer sieht noch erheblichen Ermittlungsbedarf, bevor über das Klägerbegehren entschieden werden kann. Das materiell-rechtliche Begehren der Klägerin ist dem Wortlaut des fachkundig formu- lierten Klageantrags nach zwar auf die Feststellung eines höheren GdB von „mindestens 50 seit dem 29.08.2019“ gerichtet. Da bislang lediglich ein GdB von 30 festgestellt ist, begehrt die Klägerin aber nach der durch § 123, § 106 Abs. 1 SGG gebotenen sachdien- lichen Auslegung sinngemäß neben der stufenweisen Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines größtmöglichen GdB von bis zu 100 hier auch die hilfsweise Verpflich- tung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von 40. Das hiernach entscheidungser- hebliche Ausmaß der durch die Klägerin zu ertragenden Teilhabebeeinträchtigungen in Höhe von mindestens 40 seit dem 29.08.2018 ist für die Kammer noch nicht mit dem er- forderlichen Beweismaß – dem Vollbeweis – feststellbar, ohne das die vorhandenen Be- weismittel bereits ausgeschöpft wären. Rechtsgrundlage für die Feststellung eines GdB ist § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nach die- ser Vorschrift stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu- ständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Ver- fahren das Vorliegen einer Behinderung und den Gesamt-GdB fest. Als Gesamt-GdB wer- den dabei nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wenn nicht ein niedrigerer Gesamt-GdB als 20 gegeben ist, § 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX. Durch den bis zum 14.01.2015 in der Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX enthaltenen Verweis auf die im Rahmen des § 30 BVG festgelegten Maßstäbe wurde auf das versorgungsrechtliche Bewertungssystem abgestellt, dessen Ausgangspunkt die „Mindestvomhundertsätze“ für eine größere Zahl erheblicher äußerer Körperschäden sind. Von diesen „Mindestvomhundertsätzen“ leiten sich die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewon- nenen Tabellenwerte der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG VersMedV und den VMG ab, welche als Rechtsverord- nung grundsätzlich sowohl Verwaltung als auch Gerichte binden. Gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben ist die durch die Klägerin erhobene kom- binierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage noch nicht spruchreif. Spruchreif wird sie erst sein, wenn nach Ausschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten entweder festgestellt oder nicht feststellbar sein wird, dass der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 40 ab 29.08.2019 besteht. Bevor hier über das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigungen der Klägerin abschließend entschieden werden kann, be- steht noch erheblicher Ermittlungsbedarf, weil zuvor die sie behandelnden Ärzte (ggfs. schriftlich) als sachverständige Zeugen anzuhören und anschließend (d. h. unter Berück- sichtigung der Erkenntnisse der behandelnden Ärzte) sachverständige ambulante Un- tersuchungen auf lungenfachärztlichem und psychiatrischem Fachgebiet zu veranlas- sen sind durch solche ärztlichen Gutachter, für welche die Klägerin nicht Patientin, son- dern sozialmedizinische Probandin ist. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG wäre überdies noch die Anhörung eines von ihr benannten Arztes und/oder auf In- anspruchnahme des Fragerechts nach § 116 SGG die Einholung ergänzender Stellung- nahmen der gehörten Ärzte durch das angerufene Sozialgericht zu veranlassen. Im vorliegenden Einzelfall ist der Vollbeweis bezüglich des geltend gemachten Gesamt- Ausmaßes aller Teilhabe-Einschränkungen allein durch die aktenkundigen medizinischen Unterlagen und Auswertungen noch nicht erbracht. Es bestehen jedoch hinreichend An- haltspunkte für das Vorliegen eines GdB von mindestens 40 aufgrund der substantiier- ten Vorbringens der Klägerin im Verwaltungs- und Widerspruchs- und Klageverfahren so- wie aufgrund der Vorlage bzw. Beiziehung aussagekräftiger Entlassungs- und Befundbe- richte. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung erforderte hier die Einholung eines ner- venärztlichen Hauptgutachtens mitsamt lungenfachärztlichem Nebengutachten aufgrund ambulanter Untersuchungen, weil die beiden aktenkundigen gutachterlichen Stellung- nahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten sowie die ihnen zugrundeliegenden Be- richte über die Gesundheitsstörungen der Klägerin keine abschließende sozialmedizini- sche Bewertung erlauben. Sie beruhen – erstens – nicht auf einer hinreichend aktuellen vollständigen fachlich fundierten und von den Zwängen eines Patientenverhältnisses un- abhängigen Anamnese, Befunderhebung, Diagnostizierung und unvoreingenommener Würdigung des bisherigen Therapieverlaufs auf denjenigen medizinischen Fachgebieten, auf denen für den Gesamt-GdB erhebliche Funktionsstörungen vorliegen könnten (im Folgenden „Ermittlungsdefizit“ im engeren Sinne). Die beiden gutachterlichen Stellung- nahmen des Ärztlichen Dienstes lassen – zweitens – keine hinreichend nachvollziehbare schriftliche sozialmedizinische Würdigung der durch die einzelnen Gesundheitsstörungen beeinträchtigten Funktionen an und für sich (sog. „Einzel-GdB“), innerhalb des einzelnen Funktionssystems (sog. „Teil-GdB“) bzw. in der Gesamtbetrachtung aller Funktionssys- teme (sog. „Gesamt-GdB“) erkennen, welche seitens des Gerichts auf ihre Schlüssigkeit hin überprüfbar wäre (sog. „Darstellungsdefizit“). Weiterer Ermittlungsbedarf besteht zunächst im Hinblick auf die abschließende sozial- medizinische Bildung des Gesamt-GdB. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Gesamt-GdB gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Be- einträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Be- ziehungen festgestellt. Folglich werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm ab- weichenden) Zuständen (§ 2 Abs. 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden Teilhabe- beeinträchtigungen bestimmt. In einem zweiten Schritt sind diese mit einem Einzel-GdB zu bewerten und den jeweils unter Teil A Ziff. 2 Buchstabe e) der VMG genannten Funk- tionssystemen zuzuordnen. Innerhalb der Funktionssysteme sind die jeweiligen Einzel- GdB sodann zu einem Teil-GdB zusammenzufassen. In einem dritten Schritt ist gemäß Teil A Ziff. 3 der VMG dann – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Teil-GdB – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei kön- nen die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich de- cken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu verglei- chen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind. Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Gesamt-GdB somit jeweils im Rahmen tatsa- chengerichtlicher Einschätzung aufgrund einer gebotenen Gesamtbetrachtung aller Ein- zelbehinderungen zu ermitteln, wobei auch allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigt werden können (vgl. Bundessozialgericht, 17.04.2013, B 9 SB 69/12 B). Der GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls, aber nicht in jedem Fall, unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung festzulegen (vgl. Bundessozialgericht, 11.11.2004, B 9 SB 1/03 R). Zwar ist die Bewertung des GdB nicht die vordringliche Aufgabe des medizinischen Sach- verständigen, wenn es indessen darum geht, alle Behinderungsmomente in einer Ge- samtschau unter Beachtung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander einzuschät- zen sind ärztliche Meinungsäußerungen jedoch unerlässlich. Ärztlichen Meinungsäuße- rungen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber ei- ne wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Bundessozialgericht, 27.01.1987, 9a RVs 53/85). Unbedingt muss das Gericht ärztliches Fachwissen dabei aber nur bei der Feststellung der einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen heranzie- hen. Wenn – hingegen – bei durchgeführter behördlicher Sachaufklärung im Klageverfah- ren ausnahmsweise nur noch die Bildung des Gesamt-Grades der Behinderung im Streit steht, kann das Gericht im Einzelfall in freier richterlicher Beweiswürdigung auf ärztli- ches Fachwissen verzichten, falls es sich selbst aufgrund der eigenen richterlichen Vor- kenntnisse aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle unter Berücksichtigung der individuel- len Komplexität des jeweiligen Einzelfalls hierzu imstande sieht (in diese Richtung: Lan- dessozialgericht Baden-Württemberg - 6. Senat -, 23.01.2020, L 6 SB 4155/18). Unter Zugrundelegung dieser abstrakten Entscheidungsmaßstäbe hält die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall den Sachver- halt für nicht ausreichend aufgeklärt. Die Kammer sieht sich aufgrund der Anzahl, der Art und des Ausmaßes der vorliegenden Gesundheitsstörungen und der hieraus resultie- renden sozialmedizinischen Komplexität der insgesamt anzustellenden sozialmedizini- schen Erwägungen nicht imstande, sich mit einem brauchbaren Grad an Gewissheit die zur Feststellung des Gesamt-GdB notwendige Überzeugung zu bilden. Die Kammer ver- fügt selbst nicht über hinreichend eigene sozialmedizinische Expertise, um die wechsel- seitigen Auswirkungen der durch den Beklagten wegen der einzelnen Funktionssysteme als Behinderungen anerkannten Teilhabebeeinträchtigungen der Klägerin zu bewerten und mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind. Zwar sind in den VMG typisierend für einige der möglichen Funktionsbeeinträchtigungen feste GdB-Werte vorgesehen. Allerdings hat der Verordnungsgeber davon absehen müs- sen, die jeweils denkbaren konkreten Formen und Intensitäten der jeweiligen Auswirkun- gen der einzelnen Funktionsstörungen erschöpfend darzustellen, und überdies nicht sel- ten ausfüllungsbedürftige Generalklauseln oder GdB-Bewertungsfenster („von ... bis ...“) verwendet. Soweit eine Behinderung sich möglicherweise nachteilig auf die für das Le- bensalter typische Teilhabemöglichkeit am Leben in der Gesellschaft auswirken kann, muss das Gericht aber nach § 2 Abs. 1 SGB IX jeweils das Ausmaß der durch die Funkti- onsstörungen einzeln bedingten Einschränkungen feststellen (um hieraus den Gesamt- GdB bilden zu können). Bereits dies vermag ein medizinischer Laie in Unkenntnis der medizinischen Zusammenhänge trotz sozialrichterlicher Erfahrung regelmäßig nicht oh- ne Weiteres mit dem erforderlichen Vollbeweismaß zu bewerkstelligen. Erst recht ver- mag er nicht die ungleich komplexeren Fragen nach den wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Funktionsstörungen innerhalb desselben Funktionssystems bzw. der ein- zelnen Funktionssysteme untereinander richtig zu beurteilen oder den von der Verord- nung geforderten Vergleich mit denjenigen Werten anstellen, für welche in der GdB-Ta- belle feste Grade angegeben sind. Die Kammer kann sich hier auch nicht auf eine hinreichend nachvollziehbare und schlüs- sige sozialmedizinische Auswertung eines hierzu qualifizierten Arztes stützen. Die im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen genügen hierfür nicht. Sie enthalten zwar die Nennung eines „Gesamt-GdB“ sowie eine Auflistung verschiedener (Einzel- oder Teil-?) „GdB“. Es fehlen jedoch jeweils nachvoll- ziehbare und schlüssige Ausführungen über die Bildung des Gesamt-GdB unter Anwen- dung der oben zitierten Vorgaben. Die hier vorliegenden gutachterlichen Stellungnah- men sagen letztlich viel zu wenig darüber aus, wie sich alle festgestellten Behinderun- gen im Zusammenwirken zueinander funktional auf die Teilhabe im Einzelfall auswirken. Zur Beseitigung verbleibender sozialmedizinischer Zweifel können und müssen Sozialge- richte in Baden-Württemberg derzeit in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts einstweilig keine Rückfragen an die Landesversorgungsverwaltung des Beklagten bzw. dessen Ärztlichen Dienst stellen, anstatt die Klage zur erneuten Ermittlung und Entschei- dung an die Versorgungsverwaltung zurückzuverweisen. Die mit der Zurückverweisung intendierte Entlastung des Gerichts ist mit den Interessen eines Rechtssuchenden unter Umständen auch dann vereinbar, wenn die Behörde – wie hier – zur sachgerechten Pro- zessvertretung umfangreiche medizinische Unterlagen genauso durchzuarbeiten hätte, falls das Sozialgericht die Sache selbst spruchreif machen würde und hierzu Rückfragen an die Behörde stellen würde. Jedenfalls bei einer vollständig unterbliebenen Sachver- haltsaufklärung ist der Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG mit der Zurückverwei- sung in die Verwaltung nicht verkannt (Bundessozialgericht, 12.09.2018, B 14 AS 4/18 R). Aufgrund der unmissverständlichen Gesetzesbegründung von § 131 Abs. 5 SGG in seiner derzeitigen Fassung ist eine Zurückverweisung an die Verwaltung überdies und erst recht im Falle des systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizits einer Behör- de als sachdienlich anzusehen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19; Sozi- algericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19). Aufgrund der diesbezüglich umfangreichen Beweiserhebungen in vorangegangenen Ver- fahren ist ein systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizit auf Seiten der Ver- sorgungsverwaltung des Beklagten festzustellen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19). Die Ermittlungen des Gerichts beweisen die außerordentliche Schwere und Dauer und volkswirtschaftliche Unsinnigkeit, mit welcher das Land Baden-Württem- berg seit Jahren unter Missachtung seiner durch Bundesrecht vorgegebenen Pflichten zur Aufklärung und bindenden Feststellung des individuellen Ausmaßes der Teilhabeein- schränkungen der bei lebenden Menschen mit Behinderungen vernachlässigt (Sozialge- richt Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19). Umfangreiche statistische Auswertungen der in den Kalenderjahren 2014 bis 2018 am Sozialgericht Karlsruhe in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts abgeschlossenen Verfahren, die schriftliche Anhörung der Landesversorgungsverwaltung und mündliche Befragungen ihrer Sitzungsvertreter bei – ca. 100 Mal so viele ambulante Begutachtungen veranlasst werden wie durch die Ver- sorgungsverwaltung, obgleich das Ausmaß der Amtsermittlungspflicht für Versorgungs- ämter und Sozialgerichte jeweils identisch ist (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19). Weitere statistische Auswertungen beweisen, dass eben diese Nachholung sozialmedizinischer Ermittlungen durch das Sozialgericht Karlsruhe in mehr als ¾ aller Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts dazu führt, dass es gar keiner Gerichtsentscheidung in der Sache mehr bedarf, weil die Versorgungsver- waltung auf Grundlage der gerichtlich durchgeführten Amtsermittlungen entweder das Begehren der Rechtsuchenden vollumfänglich anerkennt oder die Rechtssuchenden die für sie negativen Begutachtungsergebnisse vollumfänglich akzeptieren oder sich beide Beteiligten sodann vergleichsweise verständigen. Schließlich beweist eine Auswertung der Verfahrenskosten, dass allein am Sozialgericht Karlsruhe Jahr für Jahr Millionen Eu- ro an Personal-, Sach- und Gutachterkosten aufgewendet werden, um die medizinischen Ermittlungen systematisch nachzuholen, die in den öffentlichen Verwaltungsstrukturen infolge personeller, sächlicher und räumlicher Sparmaßnahmen undurchführbar gewor- den sind. Mit den Erkenntnismitteln des Gerichts lässt sich lediglich nicht feststellen, in welchem Ausmaß die besonders schutzbedürftigen Menschen mit Behinderung des Bun- deslandes irrtümlich auf die Rechtmäßigkeit vielfach rechtswidriger Verwaltungsent- scheidungen vertrauen oder die Mühen, Risiken und Aufwendungen einer gerichtlichen Rechtsverfolgung aus vernünftigen Kosten-/Nutzenerwägungen scheuen, da unaufge- klärt bleibt, wie viele in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren unterlegene Menschen gar nicht erst gerichtlich gegen (ggfs. ganz oder teilweise rechtswidrige) Verwaltungs- entscheidungen der Versorgungsverwaltung vorgehen, denn die Landesversorgungsver- waltung des Beklagten hat auf die diesbezügliche Anfrage des Sozialgerichts Karlsruhe hin nur mitteilt, über keine entsprechenden Zahlen zu verfügen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19). Es spricht nicht gegen Zurückverweisungsentscheidungen nach § 131 Abs. 5 SGG, dass es nicht zwangsläufig einem Ermittlungsdefizit in Angelegenheiten des Schwerbehin- dertenrechts – sondern allein den vermeintlichen Erfordernissen der „Massenverwaltun- g“ (sic!) – geschuldet sein könnte, dass die gutachtlichen Stellungnahmen des versor- gungsärztlichen Dienstes des Beklagten der Übersicht halber sehr verkürzt und standar- disiert dargestellt werden (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg - 6. Senat -, 23.01.2020, L 6 SB 4155/18). Wenn für das angerufene Sozialgericht die Darstellung der sozialmedizinischen Expertise des Ärztlichen Dienstes im anschließenden Gerichtsver- fahren nicht mehr nachzuvollziehen ist, kann im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 131 Abs. 5 SGG dahinstehen, ob dieser bereits auf einem Ermittlungsdefizit im en- geren Sinne oder auf einer defizitären Darstellung an sich ausreichender Ermittlungser- gebnisse beruht. Es kann dann unter Umständen sowohl offenbleiben, ob, welche und wie viele Befunderhebungen im Verwaltungsverfahren stattgefunden haben, als auch, wie zutreffend diese fachkundig ausgewertet worden sind, denn für eine Zurückverwei- sung nach § 131 Abs. 5 SGG genügt es nach dem unmissverständlichen Wortlaut, dass sich das Gericht ohne weitere Ermittlungen kein eigenes Urteil bilden kann. Das ist regel- mäßig schon dann der Fall, wenn das Gericht im Einzelfall auf sozialmedizinische Exper- tise Dritter angewiesen ist, weil deren Darstellung durch den Ärztlichen Dienst derma- ßen verkürzt und standardisiert erfolgt ist, dass eben diese durch das Gericht nicht mehr nachvollzogen und infolgedessen nicht mehr auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit über- prüft werden kann. Auch für Bereiche der „Massenverwaltung“ gilt das Vollbeweismaß nach den bundesgesetzlichen Vorgaben der §§ 20 ff. SGB X bzw. §§ 103 ff. SGG uneinge- schränkt. Es versteht sich ohnehin von selbst, dass Verwaltung und Rechtsprechung un- ter Berücksichtigung des speziellen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Menschen mit Behinderung gerade nicht allein deswegen benachteiligen dürfen, weil sie der großen Bevölkerungsgruppe der Menschen mit Behinderung angehören. Auch die bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung möglicherweise unverhältnismäßig erschei- nenden Kosten einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts rechtfertigen keine Einschränkung des Vollbeweismaßes, weil ein in Deutschland lebender Mensch mit Behinderung nach dem System des Schwerbe- hindertenrechts im SGB IX Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen GdB un- abhängig davon hat, ob sich seine rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert (vgl. Bundessozialgericht, 07.04.2011, B 9 SB 3/10 R). Aus eben diesen Gründen können Zurückverweisungsentscheidungen durch das So- zialgericht selbst dann erfolgen, wenn im Einzelfall zu jeder im Ausgangs- und Wider- spruchsverfahren geltend gemachten Behinderung medizinische Befunde ermittelt und ausgewertet worden sind (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg - 6. Senat -, 23.01.2020, L 6 SB 4155/18). Die Gegenauffassung verkennt, dass dem für den Bereich der Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts bundesgesetzlich vorgeschriebenen Vollbeweismaß mit dem bisher in Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwer- behindertenrechts minimal gehaltenen behördlichen Ermittlungs- und Darstellungskos- tenaufwand regelmäßig nicht gerecht zu werden ist. Unter Berücksichtigung der verfah- rensrechtlichen Vorgaben der §§ 20 ff. SGB X bzw. §§ 103 ff. SGG können von Amts we- gen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begutachtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Rechtsuchende mithilfe fachärztlicher Atteste einer- seits das Vorliegen der sozialmedizinischen Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antrag- steller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Be- jahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen. Letzteres ist etwa der Fall, wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, un- schlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; So- zialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19). Das ist auch hier der Fall. Die vorliegende Klage wäre schlussendlich und überdies selbst dann nicht spruchreif, wenn sich die Kammer entweder die sozialmedizinische Kompe- tenz anmaßte, allein mithilfe der rudimentären Tabellen und Bemerkungen des Ärztli- chen Dienstes des Beklagten sowie unter Heranziehung des für den medizinischen Lai- en nicht selbstverständlichen Wortlauts der VMG und der darin aktenkundigen und im Klageverfahren vorgelegten medizinischen Berichts selbst den (Einzel-, Teil- bzw. Ge- samt-) GdB zu bestimmen, und/oder den Beklagten unter Inanspruchnahme dessen ver- sorgungsärztlichen Dienstes hierzu nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ergänzend mittels Rückfragen heranziehen würde. Denn in tatsächlicher bzw. beweisrechtlicher Hinsicht verblieben ohnehin auch danach noch zu große Zweifel über Art und Ausmaß der Behin- derungen der Klägerin. Zur Überzeugung der Kammer reichen in diesem Einzelfall jedenfalls die durch die Klä- gerin vorgelegten und die durch den Beklagten beigezogenen medizinischen Unterlagen für eine abschließende Beurteilung des GdB noch nicht aus. Es bestehen hier zu star- ke Anhaltspunkte dafür, dass die für die sozialmedizinische Bewertung maßgeblichen Befunde darin nach unzureichender Validierung und zudem unvollständig dokumen- tiert worden sind und überdies nicht (mehr) den hier maßgeblichen Zeitraum abdecken. Ebenso wenig wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nach freier rich- terlicher Überzeugung aufgrund der Vorerfahrung aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle allein durch die Beiziehung medizinischer Unterlagen bzw. Auskünfte seitens der behan- delnden Ärzte eine hinreichende Beweismittellage erreicht werden können. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass in ärztlichen Befunden das zu ent- scheidende Krankheitsbild objektiv und unabhängig von ärztlichen Eigeninteressen und unbeeinflusst vom Arzt-Patienten-Verhältnis wiedergeben wird (Landessozialgericht Ba- den-Württemberg - 6. Senat -, 23.01.2020, L 6 SB 4155/18). Dies gilt gleicher Maßen für behördliche und gerichtlichen Ermittlungsergebnisse, d. h. auch für sachverständi- ge Zeugenaussagen oder Gutachten auf eigenes Kostenrisiko nach § 109 SGG, bei de- nen ebenfalls ein Näheverhältnis zum Beteiligten bestehen kann. Die Fragen, inwieweit und aus welchen Gründen der ärztlichen oder gutachterlichen Einschätzung zu folgen ist, sind solche der freien richterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall, welche eine ureigene gerichtliche Aufgabe ist und ebenfalls im Ergebnis nicht pauschal davon abhängen, ob die Aussage von einem behandelnden Arzt oder Sachverständigen stammt (Landessozi- algericht Baden-Württemberg - 6. Senat -, 23.01.2020, L 6 SB 4155/18). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Abweichend von diesen Grundsätzen kann aber im Einzelfall für den Tatrichter aufgrund seiner Vorkenntnis aus einer Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten auch abseh- bar sein, dass allein die Einholung von Auskünften der Behandler unzureichend wäre, um umfassende aktuelle und hinreichend objektivierte medizinische Befunde, anamnesti- sche Angaben, fachärztliche Diagnosen und Therapieverläufe als sozialmedizinisch maß- gebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw. eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeeinträchtigung zu ermöglichen. Denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). So steht es auch im vorliegenden Fall. Bei lebensnaher Betrachtung sind im Zuge der Auswertung der Angaben behandelnder Ärzte ausweislich des vom Sozialgericht Karlsruhe beigezogenen Sachverständigengut- achtens von Dr. W. Zweifel geboten, ob und ggfs. inwiefern die Belastbarkeit ihrer Be- fundberichte, Diagnosen und sozialmedizinischen Einschätzungen unter legitimen Eigen- interessen sowie Ansprüchen ihrer Patienten leidet. Eine über vernünftige Zweifel regel- mäßig erhabene Richtigkeit jeglicher Angaben seitens behandelnder Ärzte kann nicht für jeden Einzelfall unterstellt werden. Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersu- chungen und Therapien sowie bei der Auskunftserteilung gegenüber Behörden und Ge- richten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen: Zugleich sollen sie ihren staatsbür- gerlichen, schuldrechtlichen und ärztlichen Wahrheitspflichten genügen, legitime beruf- liche und wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgen, das besondere Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten achten, dem teils kaum überschaubaren Spektrum schulmedizinischer Meinungsstreitigkeiten Rechnung tragen, sozialmedizinische Beurteilungsspielräume in kohärenter Weise ausfüllen und all dies ggfs. mit winzigem Arbeitsaufwand – d. h. gegen Aufwandspauschalen in Höhe von regelmäßig 21 € und maximal 38 € (vgl. Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG) – nachvollziehbar kommunizieren (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Seitens eines orthopädisch behandelnden Facharztes bedarf es beispielsweise ausweis- lich des vom Sozialgericht Karlsruhe beigezogenen Sachverständigengutachtens von Dr. P. zur Diagnose und Auswahl therapeutischer Mittel naturgemäß nicht der Erhebung oder Dokumentation solcher Befunde, welche zur sozialmedizinischen Beurteilung un- abdingbar sind. Die genaue Feststellung der Bewegungsmaße der betroffenen Gliedma- ßen in den jeweils einschlägigen Bewegungsformen ist von behandelnden Orthopäden nicht zu erwarten. Noch weniger kann von ihnen eine Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden verlangt werden, welche hingegen Kernbestandteil jeder zwecks sozialme- dizinischer Bewertung durchgeführten ambulanten fachorthopädischen Untersuchung seitens eines mit dem Probanden nicht durch ein Patientenverhältnis verbundenen Gut- achters ist (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19). Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin im Verwaltungs-, Wider- spruchs- und Klageverfahren sowie des Inhalts der von Amts wegen beigezogenen me- dizinischen Unterlagen ist in diesem Einzelfall die ernsthafte Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Gesamt-GdB höher zu bewerten sein könnte, als der Beklagte außergerichtlich festgestellt hat. Bereits eine Gegenüberstellung der im Fall der Kläge- rin vom Beklagten als nachgewiesen angesehenen Funktionsstörungen mit den diesbe- züglich aktenkundigen medizinischen Unterlagen zeigt, dass eine der Amtsermittlungs- pflicht und dem (Voll-) Beweismaß genügende Sachaufklärung erfordert, zur sozialme- dizinischen Bewertung der Einzel- bzw. Teil-GdB auf lungenfachärztlichem, nervenärztli- chem und gegebenenfalls auf frauenheilkundlichem Fachgebiet jeweils sozialmedizinisch motivierte Untersuchungen und Begutachtungen durchführen zu lassen, weil andernfalls die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde ohne Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismittel für die tatrichterliche Überzeugungsbildung unzurei- chend blieben. Der Kammer erschließt sich im vorliegenden Einzelfall nicht, wie sich die Teilhabebeein- trächtigungen in den drei Funktionssystemen der Atmung, der weiblichen Geschlechts- organe bzw. im Bereich des Gehirns einschließlich der Psyche zueinander verhalten. Ins- besondere drängen sich die Fragen auf, ob und ggfs. wie sehr sich die Anpassungsstö- rung mit Depression und die schlechte Sauerstoffversorgung wechselseitig verstärken, weshalb gegebenenfalls der führende Teil-GdB von 30 wegen des weiteren Teil-GdB von 20 einmalig um 10 zu erhöhen wäre. Auch stellen sich der Kammer aufgrund ihrer feh- lenden sozialmedizinischen ärztlichen Expertise bezüglich der frauenärztlichen Leiden die Fragen, ob und ggfs. wie sich im Einzelfall den Intimbereich und den Hormonhaus- halt tangierende Gesundheitsstörungen möglicherweise dauerhaft verstärkend auf die psychisch bedingten Teilhabeeinschränkungen der Klägerin auswirken könnten, nach- dem hier invasive Eingriffe an Vagina und Vulva stattgefunden haben, die noch keine ausdrückliche Erwähnung in irgendeiner sozialmedizinischen Stellungnahme gefunden haben, obgleich für den sozialmedizinischen Laien völlig unklar ist, ob insofern dauerhaf- te Funktionsstörungen zu beklagen sind, und ob sie die übrigen Funktionsstörungen ver- stärken oder sich – bezogen auf ihre Auswirkungen auf die soziale Teilhabe – nur überla- gern. Hinsichtlich der vom Beklagten als führende Funktionsstörung angesehenen Sarkoidose Typ II stellt der angenommene GdB von 30 gemäß Teil B Ziff. 8.9 VMD nur den Mindest- wert dar bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Nach dem Wortlaut der dortigen Bewertungsvorgaben gilt dieser Wert aber „ohne Funktionseinschränkung von betroffenen Organen“. Abweichend vom Mindest-GdB kann eine Sarkoidose daher je nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den verschiedenen Organen auch deutlich schwerwiegendere Teilhabeeinschränkungen bzw. einen deutlich höhe- ren Einzel-GdB als 30 bedingen. Beim Abgleich dieser abstrakten Maßstäbe aus den Vor- gaben in den VMD mit den aktuellsten aktenkundigen Unterlagen zur Sarkoidose Typ II der Klägerin springt ins Auge, dass der behandelnde Lungenfacharzt nach Erlass des an- gefochtenen Bescheides vom 16.01.2019 sogar zwei Mal im Abstand von zwei Monaten (d.h. im März 2019 sowie im Mai 2019) Kontrolluntersuchungen – mitsamt „Bodyplethys- mographie“ und „BGEM epoc-Bluttest“ – durchgeführt und ausdrücklich zusammenge- fasst hatte, es seien Befund-Verschlechterungen eingetreten. Das Gericht ist anders als ein ärztlicher Sozialmediziner außerstande, die aktenkundi- gen Messergebnisse von „Bodyplethysmographie“ oder „BGEM epoc-Bluttest“ in ihrer teils graphischen und teils tabellenartigen Darstellung ansatzweise nachzuvollziehen. Die Kammer vermag ebenfalls nicht entscheiden, welches Ausmaß die Ventilationsstö- rung der Klägerin trotz der laufenden inhalativen Behandlung tatsächlich hat (mittelgra- dig laut behandelndem Facharzt, nur gering-gradig laut Ärztlichem Dienst), da der Ärztli- che Dienst seine vom Facharzt insoweit abweichende Bewertung nicht erläutert hat. Das Sozialgericht kann schon infolgedessen nicht feststellen, wieso hier die zweimalige den Facharzt ausdrücklich besorgende Befundverschlechterung keine Abweichung vom Min- dest-GdB rechtfertigen sollte. Überdies hat die Klägerin in Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren ausführlich darauf hingewiesen, welche über das Atmungssystem hinausgehenden Funktionen anderer Organe von der Sarkoidose in Mitleidenschaft gezo- gen würden. Unter Vorlage weiterer Arztbriefe führte sie aus, die Sarkoidose sei im Zuge ihrer nervenärztlichen Rehabilitationsbehandlung anlässlich der durch sie verursachten Auswirkungen auf andere Organe (Rippenfellentzündung, Schwellung der Lymphknoten) diagnostiziert worden. Am meisten beeinträchtige sie die „Totalerschöpfung“ bei alltäg- lichen Dingen (...). Sie leide unter Herzrasen, Schweißausbrüchen und gestiegenem Blut- druck. Das Atmen falle ihr schwer. Es bildeten sich Ödeme an den Beinen. Ihr sei übel. Sie (...) nehme an Gewicht zu durch die Einnahme von Cortison. Die 12. Kammer des So- zialgerichts kann ohne diesbezügliche sozialmedizinisch fachkundige Aussagen nicht im Vollbeweismaß feststellen, ob derartige Funktionseinbußen lediglich allgemeine „Auswir- kungen auf den Allgemeinzustand“ im Sinne von Teil B Ziff. 8.9 VMD darstellen (die den Einzel-GdB von 30 nicht erhöhen) oder schon „Funktionseinschränkungen an betroffenen Organen“ im Sinne von Teil B Ziff. 8.9 VMD (die einen höheren Einzel-GdB als 30 recht- fertigen würden). Derartiges Fachwissen wird durch Jurastudium, Juristischen Vorberei- tungsdienst oder die Ernennung zum Richter (auf Probe) nicht erworben, sondern durch ein (sozial-) medizinisches Studium und eine (sozial-) medizinische ärztliche Praxis. Nach alldem ist zur Sarkoidose noch aufzuklären, inwieweit diesbezügliche Beurteilungsspiel- räume bestehen bzw. auszuschöpfen sind. Die Kammer vermag zudem mangels eige- ner lungenfachärztlicher Expertise die zahlreichen aktenkundigen Untersuchungsbefun- de auch nicht zu werten und nachzuvollziehen, soweit der Ärztliche Dienst des Beklagten die Bronchiale Hyperreagibilität gar nicht erst als eigene Behinderung anerkannt hat und den (Einzel-?) GdB für das Asthma mit niedriger als 10 bewertet hat. Noch innerhalb des Funktionssystems der Atmung besteht zudem die Frage nach einem möglichen Wechsel- spiel zwischen der fachärztlich diagnostizierten Sarkoidose Typ II, der Bronchialen Hyper- reagibilität sowie dem Asthma Bronchiale. Hinsichtlich der Funktionsstörungen im System des Gehirns einschließlich der Psyche ist die Subsumtion des Ärztlichen Dienstes unter (die von ihm nicht ausdrücklich bezeich- neten aber dem Wortlaut seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren zufolge wohl sozialmedizinisch als einschlägig erachteten) Teil B Ziffer 3.7 der VMG ebenfalls nur un- zureichend. Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen lässt sich das Ausmaß der Teilha- bebeeinträchtigungen durch die depressive Verstimmung und die – vom Beklagten bis- lang außer Acht gelassene – Anpassungsstörung im Funktionsbereich Gehirn einschließ- lich Psyche nicht abschließend beurteilen. Nach Teil B Ziff. 3.7 VMG sind leichtere psy- chovegetative oder psychische Störungen mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20 zu verse- hen. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswerten, somatoforme Störun- gen) sind mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 zu bewerten. Für schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ist ein Einzel-GdB von 50 bis 70 vorgesehen. Bei schweren Störungen mit schweren sozialen Anpassungsstörungen beträgt der Einzel-GdB 80 bis 100. Die bloße Feststellung des Ärztlichen Dienstes, wonach keine stärker behindernde Stö- rung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und damit ein Einzel-GdB von nur 20 vorliegt, erklärt sich auch hier nicht von selbst. Dem (weite- ren) Wortlaut der Norm zufolge ist bei einer „ausgeprägten depressiven Störung“ ein Einzel-GdB von 30 bis 40 anzunehmen. Es erschließt sich nicht, warum eine solche hier (nicht) vorliegen sollte. Dem aktenkundigen Entlassungsbericht zufolge begab sich die Klägerin im Sommer 2018 für fünf Wochen in eine psychosomatisch-psychotherapeuti- sche Rehabilitations-Klinik. Ihrem glaubhaften Vorbringen zufolge war sie seither monat- lich in ambulanter nervenärztlicher Behandlung und nimmt einmal wöchentlich die Un- terstützung einer psychologischen Psychotherapeutin in Anspruch, ohne dass dies zu einer wesentlichen Verbesserung geführt hätte. Auch ist angesichts der bislang durch den Beklagten vernachlässigten, aber fachärztlich diagnostizierten Anpassungsstörung alles andere als abwegig, dass die fortgesetzten körperlich bedingten Herausforderun- gen an die Umstellungsfähigkeit der Klägerin durch die Sarkoidose eine reaktive „ausge- prägte depressive Störung“ im Sinne von Teil B Ziffer 3.7 VMD aufrechterhalten könnten. Es bedarf insofern überdies auch deshalb weiterer Ermittlungen, weil der Beklagte trotz des substantiierten Vorbringens im Widerspruchsverfahren zu den Einschränkungen auf psychischem Gebiet keine Ermittlungen mehr angestellt hat. Im vorliegenden Einzelfall lässt sich nach alldem ohne eine zu sozialmedizinischen Zwecken nervenärztlich durch- geführte anamnestische Erhebung des Tagesablaufs, der sozialen Einbindung, und des psychischen Befundes anhand einer mehrstündigen Untersuchung unter ggfs. ergänzen- der testpsychologischer und/oder laborchemischer Objektivierung der hierbei gewonne- nen Erkenntnisse und deren Abgleich mit den bereits aktenkundigen Anknüpfungstatsa- chen nicht mit einer über vernünftige Zweifel erhabenen Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die Störungen der Klägerin im Vergleich zum alterstypischen Gesundheitszustand nur „leichterer“ Natur sind, ob sie die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bereits „stärker be- hindern“ oder sogar „mittelgradige“ Anpassungsschwierigkeiten bedingen. Die Kammer vermag derartige Erhebungen und Bewertungen mangels eigener nervenärztlicher Sach- kunde und der hierfür erforderlichen sächlichen Ausstattung nicht selbst zu bewerkstelli- gen und ist daher auf die Einholung externen Sachverstands angewiesen. Dieser müsste im vorliegenden Einzelfall schon deswegen eingeholt werden, weil der im Verwaltungs- verfahren eingeholte Befundbericht des behandelnden Nervenarztes bei Erlass des Wi- derspruchsbescheides schon mehr als 1 Jahr alt und damit veraltet war bzw. inzwischen sogar 18 Monate alt ist. Erkenntnisse von der bereits während des Widerspruchsverfah- rens frequentierten psychologischen Psychotherapeutin hatte der Beklagte vor seiner abschließenden Entscheidung ebenso wenig eingeholt, obgleich dies zur Sachverhalts- aufklärung erheblich beigetragen hätte. Ebenso wenig ist der Sachverhalt auf frauenheilkundlichem Gebiet gänzlich ausermittelt. Die Ergebnisse der histologischen Untersuchung des bei der Operation von Vagina und Vulva am 17.05.2019 entnommenen Gewebes waren in den knapp vier Monaten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom Beklagten nicht beigezogen worden. Dies mag hier möglicherweise sozialmedizinisch entbehrlich sein. Die Kammer vermag aber in Er- mangelung eigener ärztlicher Sachkunde die in den beiden Berichten des Universitäts- klinikums Tübingen enthaltenen Diagnosen, Befunde und Therapien nicht nachzuvollzie- hen und kann nicht ausschließen, dass nach der – laut Wikipedia – wahrscheinlich erfolg- ten operativen Entfernung von Organteilen („Resektion“) keine Behinderungen verblie- ben sind, auch wenn diese hier – vielleicht aus Scham oder aufgrund eines Flüchtigkeits- fehlers des Klägerbevollmächtigten – im Namen der Klägerin im Klageverfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht wird, nachdem sie die diesbezüglichen Berichte im Wider- spruchsverfahren noch eigens nachgereicht hatte. Die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG gelangt auch zur Anwendung, wenn erst das Vor- bringen im Klageverfahren weitere Ermittlungen angezeigt erscheinen lässt und der Be- hörde deshalb ein Ermittlungsversäumnis beziehungsweise eine sachwidrige Aufwands- verlagerung auf die Gerichte nicht vorgeworfen werden kann. Einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG steht es deshalb nicht grundsätzlich entgegen, wenn ein Rechts- suchender mit seiner Klagebegründung eine nicht ausreichende Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht geltend gemacht hat und vielmehr nur die Bil- dung des Gesamt-GdB beanstandet und zusätzlich hierzu nur neue, bislang in das Ver- fahren nicht eingeführte Funktionsbeeinträchtigungen vorträgt, die somit von dem Be- klagten gar nicht hätten berücksichtigt werden können (ständige Rechtsprechung des Sozialgerichts Karlsruhe, vgl. 11.12.2019, S 12 SB 1642/19). Bereits die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Um- fang „erheblich“ im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG (Sozialgericht Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 1588/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15). Für die Frage der Erheblichkeit gilt ein den Anforderungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG für eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme vergleichbarer Maßstab. Die Erheb- lichkeit der Ermittlungen kann sich aus der Art, Zeitdauer, dem Umgang und den perso- nellen Möglichkeiten des Gerichts ergeben. Erheblich sind solche Ermittlungen, die ei- nen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordern (Landessozi- algericht Berlin-Brandenburg, 27.01.2012, L 13 SB 212/11). Seit der letzten Gesetzesän- derung von 2008 ist diese Voraussetzung bereits dann zu bejahen, wenn auf lediglich ei- nem einzigen medizinischen Fachgebiet die Einholung eines Sachverständigengutach- tens nötig ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 24.4.2012, L 13 SB 10/12). Ange- sichts des ausdrücklichen Zwecks der Neuregelung zum 01.04.2008, die Sozialgerichts- barkeit nachhaltig zu entlasten (BT-Drs 16/7716 S 1), ist es nicht geboten, die Vorschrift derart restriktiv auszulegen, dass ihr kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr verbleibt (Sozialgericht Karlsruhe, 09.05.2014, S 15 U 4024/13; Landessozialgericht Baden-Würt- temberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15). Auch widerspricht es bereits dem Wortlaut „erheblich“, wenn selbst der Einsatz des zeit-, kosten- und arbeitsintensivsten der in § 106 Abs. 3 SGG nach ihrem Aufwand von Zif- fer 1. bis 5. geordneten Beweismittel als unerheblich angesehen würde. Die Beweiser- hebung durch Sachverständige bedeutet – wegen des Fehlens eines eigenen Ärztlichen Dienstes an Sozialgerichten – in pekuniärer Hinsicht regelmäßig die Verwendung von Eu- ro-Beträgen in vierstelliger Höhe, dauert regelmäßig drei bis manchmal deutlich mehr Monate und ist – mit Blick auf den zeitintensiven richterlichen Einsatz bei der gedankli- chen Durchdringung und Würdigung des einzuholenden Gutachtens – auch in personel- ler Hinsicht sehr arbeitsintensiv. Auch werden ggf. durch das erste Sachverständigengut- achten zuvor nicht absehbare weitere Ermittlungen und fachlich fundierte Einwendun- gen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten veranlasst. An ihrer Rechtsprechung haben die vom Beklagten zur Rechtsverteidigung in Bezug genommenen Landessozialgerichte (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Sachsen-Anhalt, vom 05.05.2011, Az. L 7 SB 42/09; Landessozialgericht BB, 19.04.2012, L 11 SB 45/11) – soweit ersichtlich – seit vielen Jah- ren nicht mehr festgehalten. Die Kammer hält es auch für sachdienlich, diese Sache an den Beklagten zurückzuver- weisen. Die Entscheidung über die Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG steht im Ermes- sen des Gerichts. Es muss deshalb prüfen, ob es sich im Einzelfall zu einer Zurückverwei- sung an die Behörde entschließt oder stattdessen die unterlassene Sachverhaltsaufklä- rung selbst nachholt und die Sache spruchreif macht. Die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe macht von ihrem Entschließungsermessen wegen des fortbestehenden syste- matischen sozialmedizinischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizits der Versorgungs- verwaltungspraxis des Beklagten Gebrauch. Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Um- fang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Aus- maß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungs- und Darstellungsdefizits der Landesversorgungsver- waltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse bei- der Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dient (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Gründe, aus denen eine Zurückverweisung im vorliegen- den Einzelfall nicht sachdienlich bzw. nicht ermessensgerecht sein sollte, sind weder zur Überzeugung der Kammer vorgetragen noch von Amts wegen ersichtlich. Unerheblich ist insofern, dass der Beklagte ebenso wie das Sozialgericht Karlsruhe ex- terne Sachverständige zur Erstellung der Gutachten beauftragen müsste (so aber: Lan- dessozialgericht Baden-Württemberg - 6. Senat -, 23.01.2020, L 6 SB 4155/18). Zwar ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbeson- dere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde, inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (Bundessozialgericht, 25.04.2013, B 8 SO 21/11 R). Eine Ausnahme von dieser Regel ist aber zu machen, wenn der Ausstattungs- mangel nicht nur im besonders gelagerten Einzelfall zum Tragen kommt, sondern in ei- ner Vielzahl vergleichbarer Fälle, da die jeweilige Verwaltung systematisch zu schlecht ausgestattet ist. Weder eine seit Jahren strukturell unzureichende Ausstattung einer Be- hörde noch die hierdurch bedingten regelmäßig unangemessenen Bearbeitungszeiten oder eine hinsichtlich der Wahl der Mittel der Aufklärung konsequente Unterschreitung des Auswahlermessens (bezüglich der praktisch so gut wie nie veranlassten Einholung sozialmedizinischer Gutachten aufgrund sozialmedizinisch motivierter ambulanter Unter- suchungen) stehen der Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG entgegen (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Zu Recht hat der Be- klagte zwar darauf hingewiesen, dass nach der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 SGB X das „Wie“ der Ermittlungen in das weite Ermessen der Verwaltung gestellt ist, was auch für die Entscheidung gilt, ob die medizinische Sachaufklärung durch den ver- sorgungsärztlichen Dienst im Rahmen einer eigenen ambulanten gutachtlichen Untersu- chung oder eine Auswertung beigezogener Befundberichte stattfindet (Landessozialge- richt Baden-Württemberg - 6. Senat -, 23.01.2020, L 6 SB 4155/18). Das Gericht darf bei der Überprüfung einer behördlichen Ermessensausübung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Bei der gerichtlichen Überprüfung der eigentlichen Ermessensentscheidung findet keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung, son- dern nur eine Rechtskontrolle statt (Bundessozialgericht, 15.07.2015, B 6 KA 32/14 R). Das Gericht überprüft hierbei nur, ob einer von vier denkbaren Ermessensfehlern vor- liegt und, ob der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (Keller in: Meyer-La- dewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54, ). Einer der vier gerichtlich fest- stellbaren Ermessensfehler, welche zur Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung führen, ist indessen die sogenannte „Ermessensunterschreitung“ (Keller in: Meyer-Lade- wig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54, ). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde den Umfang ihres Ermessens in der Weise verkennt, dass sie bestimmte Entscheidungsalternativen nicht in die Überlegungen miteinbezieht (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 54 SGG [Stand: 17.06.2019], ). So liegt der Fall hier, weil die Versorgungsverwaltung die Auswahl des Erkenntnismittels der ambulanten Begutachtung überhaupt nicht in seine Überlegungen einbezieht, son- dern infolge seiner hierfür völlig unzureichenden sächlichen, personellen und räumlichen Ausstattung hierauf faktisch verzichten muss, obwohl sie rechtlich im Einzelfall zu deren Auswahl verpflichtet wäre (Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19; Sozial- gericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Das beklagte Bundesland vermag seine Versorgungsverwaltung von ihren Verfahrenspflichten in Angelegenheiten des Schwer- behindertenrechts aus den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Vorgaben in § 20 ff. SGB X i. V. m. §§ 14, 17 SGB IX nicht dadurch freizustellen, dass es ihr die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen Mittel schlechterdings nicht zur Verfügung stellt. Ei- ner rechtswidrigen Verwaltungspraxis kommt keine normative Kraft zu, weil nach dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht das Gesetz an die Verwaltung gebunden ist, sondern umgekehrt, die (hier: Landesversorgungs-) Verwaltung an (hier: Bundes-) Gesetze (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Die Zurückverweisung dient der Durchsetzung der Gewaltenteilung sowie der Geset- zesbindung der Versorgungsverwaltung und damit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 der Landesverfassung bzw. Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG. Der Be- klagte muss die ihm originär zugewiesenen Verwaltungsaufgaben der Tatsachenfest- stellung und -würdigung selbst erfüllen. Er darf seine Aufgaben nicht vernachlässigen und systematisch auf die Sozialgerichtsbarkeit abwälzen. Es ist nicht deren Aufgabe, über Jahre – wenn nicht Jahrzehnte – hinweg in uferlosem Ausmaß Behördenermittlun- gen nachzuholen. Im Status quo instrumentalisiert die Versorgungsverwaltung die So- zialgerichtsbarkeit in kompetenzwidriger Weise. Faktisch werden die behinderungsbe- zogenen sozialmedizinischen Ermittlungen rechtswidriger Weise systematisch von der Versorgungsverwaltung auf die Sozialgerichte des Bundeslandes Baden-Württemberg verlagert. Als Organe der rechtsprechenden Gewalt verfügen die neun Gerichte der Lan- dessozialgerichtsbarkeit aber nicht einmal über Ärztliche Dienste mitsamt ärztlichem Personal, Räumlichkeiten oder Apparaten. Dergleichen muss – im Gegensatz zu der für jegliche Angelegenheiten des Sozialrechts (zum Beispiel: Sozialhilfe, Arbeitslosenversi- cherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Asylbewerberleistungen, Elterngeld, etc.) grundsätzlich zuständige Sozialgerichtsbarkeit – die auf sozialmedizinische Ermittlungen zur Feststellung des GdB und behinderungsbezogener Merkzeichen spezialisierte Versor- gungsverwaltung in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausreichenden Umfang vor- halten. Es ist kein rechtlicher Grund ersichtlich, warum das beklagte Bundesland dies seit Langem systematisch unterlässt. Im Gegensatz zum Beklagten veranlassen die Trä- ger der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung oder Krankenversicherung in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ständig ambulante Un- tersuchungen und Begutachtungen durch ihre hierauf spezialisierten und entsprechend ausgestatteten ärztlichen Dienste (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). In einem Rechtsstaat darf zudem nicht in Kauf genommen werden, dass regelmäßig (aufgrund eines gravierenden, systematischen Ermittlungsdefizits folgefehlerhaft) mate- riell-rechtlich rechtswidrige Einzelfallentscheidungen in hoher Anzahl rechtlich bindend werden. Dies ist bezüglich der Versorgungsverwaltung des Landes Baden-Württemberg aber festzustellen. Dabei vermag die Kammer zwar nicht abzuschätzen, wie viele rechts- widrige Verwaltungsentscheidungen über den GdB oder gesundheitliche Merkzeichen mangels Anfechtung Jahr für Jahr rechtswirksam werden, da der Beklagte der gericht- lichen Aufforderung um Vorlage konkret angeforderter statistischer Daten – nach eige- nen Angaben – in Ermangelung entsprechender Statistiken nicht rechtzeitig nachkom- men konnte. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass nicht wenige durch den Beklag- ten in ihren subjektiven Rechten verletzte Menschen mit Behinderung ahnungslos auf die Rechtmäßigkeit der Versorgungsverwaltung vertrauen oder die finanziellen, nervli- chen und sonstigen Mühen scheuen, welche jeder Rechtsweg mit sich bringt (Sozialge- richt Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Überdies darf in einem Rechtsstaat auch die materielle Richtigkeit gerichtlicher Entschei- dungen nicht darunter leiden, dass im Zuständigkeitsbereich einer systematisch untäti- gen Behörde zwei vorherige Tatsacheninstanzen (nämlich: Ausgangs- und Widerspruchs- behörde) keine ernstliche Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen und von den gesetzgeberisch intendierten vier Tatsachen-Instanzen (einschließlich der Berufungsin- stanz) letztlich nur die Hälfte ernstliche Anstrengungen unternimmt, um die tatsächli- chen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend sind (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Die Zurückverweisung dient ebenfalls der Verwirklichung des allgemeinen Gleichheits- gebots aus Art. 3 Abs. 1 GG. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung darf nicht hingenommen werden, dass die förmliche Anerkennung des zutreffenden Grades der Be- hinderung bzw. gesundheitlicher Merkzeichen ganz wesentlich von Umständen solcher Art und solchen Gewichts abhängen, die keine Benachteiligung rechtfertigen. Zur Durch- setzung der subjektiven Ansprüche auf Feststellung des GdB bzw. von Merkzeichen ist bislang in zahlreichen Fällen die Beschreitung des Sozialrechtsweges nötig. Die ggfs. be- hinderungsbedingt fehlende Fähigkeit bzw. Bereitschaft (schwer) behinderter Menschen, die mit dem (Sozial-) Rechtsweg verbundenen nervlichen, zeitlichen und finanziellen Auf- wendungen, Verzögerungen und Risiken in Kauf zu nehmen, rechtfertigt die Vorenthal- tung ihrer diesbezüglichen Rechte nicht (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). Das Gericht entscheidet über all dies nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten gemäß § 105, § 3 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Beteiligung eh- renamtlicher Richter und ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Ohne Erfolg moniert der Beklagte, das Gericht hätte nicht bereits mit der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mitgeteilt, welchen konkreten weiteren Ermitt- lungsbedarf es sehe. Zweck der Anhörung ist es, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzubringen oder Beweis- anträge zu stellen. Gründe für die Absicht des Gerichts brauchen in der Anhörung nicht im Einzelnen mitgeteilt zu werden. Das Gericht ist auch sonst grundsätzlich nicht ver- pflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, aus welchen rechtlichen Überlegungen es die Kla- ge für begründet hält, so wünschenswert ein Rechtsgespräch auch ist. Es muss letztlich auch vermieden werden, den Gesetzeszweck durch überzogene Anforderungen zu verei- teln (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 105, a). Überdies sind dem Beklagten die Anforderungen, die das Sozialgericht an die Verwert- barkeit gutachterlicher Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes stellt, aus der von ihm zur Rechtsverteidigung in Bezug genommenen Gerichtsentscheidung vom 29.07.2019 im Verfahren S 12 SB 877/19 genauso gut bekannt wie dessen Erwägungen zur Sach- dienlichkeit von Zurückverweisungen in Fällen vergleichbarer Art. Da die Kammer von den dort aufgestellten Grundsätzen hier nicht abweicht, ist dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör Genüge getan. Für den Schwierigkeitsgrad ist im Rahmen des § 105 SGG ein objektiver Maßstab anzu- setzen. Die Formulierung „weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf“ ist an zivilprozessuale Regelungen (heute § 348 Abs. 3 Nr. 1, § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO) angelehnt. Ein Gerichtsbescheid kann danach nicht erlassen werden, wenn es sich um Fälle überdurchschnittlicher Schwierigkeit handelt, die tatsächlicher und rechtlicher Art sein kann. Es ist also nicht erforderlich, dass die Klage offensicht- lich begründet oder offensichtlich unbegründet ist, oder dass die Sachverhaltsaufklä- rung und die rechtliche Würdigung besonders einfach sind (B. Schmidt in: Meyer-Lade- wig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 105, ). Maßgebend ist nur der entschei- dungserhebliche Sachverhalt, während nicht von vornherein von Bedeutung ist, ob der Fall erheblichen Arbeitsaufwand erfordert. Auch ist der bloße Umfang der Akten kein In- diz für die Schwierigkeit der Sache (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, 105, a). Einer gerichtlichen Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid stehen weder das Erfordernis der Klärung des Sachverhalts noch die Voraussetzung, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächli- cher Art aufweisen darf, generell entgegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21.10.2015, L 5 R 4256/13). Denn beides bezieht sich nur auf den entscheidungserhebli- chen Sachverhalt. Dieser beschränkt sich im Fall der Zurückverweisung aber auf die Um- stände, die für die Beurteilung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG erforderlich sind (vgl. Lan- dessozialgericht Rheinland-Pfalz, 04.01.2006, L 6 SB 197/05; (B. Schmidt in: Meyer-Lade- wig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 105, a). Selbst wenn die Sache an sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, kommt eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid dann in Betracht, wenn die erkennen- de Kammer – wie es die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 29.07.2019 im Ver- fahren S 12 SB 877/19 getan hat – über die maßgeblichen Rechtsfragen bereits unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Urteil entschieden hat. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Gerichtsbescheides ausdrücklich diese Konstellation im Blick gehabt (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 105 SGG [Stand: 05.11.2019], ). Die Subsumtion unter die von der Rechtsprechung wegen des systematischen Ermitt- lungsdefizits des Landes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehinder- tenrechts bereits durch die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Obersätze bereitet hier keine tatsächlichen Schwierigkeiten be- sonderer Art. Bezüglich der vorliegenden Fallgruppe der Zurückverweisungen beschränkt sich der streiterhebliche konkrete sozialgerichtliche Prüfungsaufwand unter Zugrunde- legung der ständigen Rechtsprechung der 12. Kammer des Sozialgericht Karlsruhe seit dem 29.07.2019 im Wesentlichen auf folgende vier Fragen: 74 1. Ist vom Rechtsuchenden im Einzelfall mithilfe medizinischer Unterlagen das Vor- liegen einer höher als bisher zu bewertenden und sich potentiell auch auf den Ge- samt-GdB auswirkenden Behinderung hinreichend substantiiert vorgetragen wor- den? 75 2. Bestehen durchgreifende Bedenken an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssig- keit der im Einzelfall aktenkundigen gutachterlichen Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten? 76 3. Sind die im Einzelfall aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die sozialmedizinische Bewertung der Teilhabeeinschränkungen ausreichend, weil zumindest hinsichtlich einer einzigen, auch für den Gesamt-GdB erheblichen Funktionsstörung, die maßgeblichen Befund- tatsachen nur unvollständig dokumentiert, für den medizinischen Laien unverständ- lich, nicht hinreichend validiert, widersprüchlich, veraltet oder anderweitig nicht ver- wertbar sind? 77 4. Wäre unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte von den seitens des Rechtssuchenden benann- ten Behandlern ungeeignet, die ggfs. verbesserungsbedürftige Aktenlage dermaßen abzurunden, dass es anschließend keiner ambulanten Begutachtung mehr bedürfte? Die Bejahung dieser vier Fragen fällt im vorliegenden Einzelfall – wegen des fortbeste- henden systematischen Ermittlungsdefizits des Beklagten und aus den bereits jeweils einzelfallbezogen ausgeführten Gründen – ausgesprochen leicht. Zwar liegen auch dann besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 105 SGG vor, wenn es um die Auslegung und Anwendung neuer Rechtsnormen geht, die oberge- richtlich nicht geklärt sind (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 105, b). Ein einfacher Fall wird aber nicht allein deswegen tatsächlich oder rechtlich schwierig im Sinne des § 105 SGG, weil ein Beteiligter ihn durch eine Vielzahl nicht tragender Begründungsansätze und -elemente aufbläht. Die Auseinandersetzung mit der hier auf die Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebrachten Kritik des Beklagten an der Zurückverweisungsabsicht der Kammer bereitet keine ernst- lichen „Schwierigkeiten“ im Sinne des § 105 SGG, weil die Prüfung der unzulässigen An- träge und Verweise des Beklagten auf veraltete, nicht einschlägige oder aus dem Kon- text gerissene Gerichtsentscheidungen in ihrer Gesamtheit der Kammer zwar ihrerseits seitenlange Auseinandersetzungen abzuverlangen vermag, alle vorgetragenen Argu- mente des Beklagten aber unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur und Recht- sprechung ausnahmslos einer schnellen, eindeutigen und über vernünftige Zweifel erha- benen abschließenden rechtlichen Bewertung der Kammer zugänglich sind. Ebenso wenig steht der Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen, dass der 6. Se- nat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.01.2020 im Verfah- ren L 6 SB 3637/19 erstmals eine vergleichbare Zurückverweisungsentscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen hat, denn die vom 6. Senat darin konkret formulierten Entscheidungsgründe können keine ernstlichen Be- denken an der ständigen Kammerpraxis begründen, in Angelegenheiten des Schwerbe- hindertenrechts per Gerichtsbescheid weiterhin Sachen zur erneuten Entscheidung an die Versorgungsverwaltung zurückzuverweisen. Zwar liegen auch dann besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 105 SGG vor, wenn das Gericht von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts abweichen will (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 105, b). Im hier zu entscheidenden Einzelfall weicht die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe aber schon deswegen vom Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Würt- temberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 nicht entscheidungserheblich ab, weil sich die landessozialgerichtlichen Ausführungen nur auf den (dort ebensowenig wie hier einschlägigen und in der sozialgerichtlichen Praxis jedenfalls der 12. Kammer ohne- hin eher hypothetischen Ausnahme-) Fall bezogen, dass „bei durchgeführter behördli- cher Sachaufklärung im Klageverfahren ausschließlich die Bildung des Gesamt-Grades der Behinderung im Streit steht“. Überdies gilt: Es liegt trotz einer sozialgerichtlichen Abweichung von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts keine „rechtliche Schwierigkeit“ im Sinne des § 105 SGG vor, falls die landessozialgerichtliche Entscheidung objektiv willkürlich ergangen ist. Dies ist hinsichtlich des Urteils des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 aus den nachfolgenden zwölf Gründen (so- gleich unter a] bis l]) zu konstatieren: Das Bundesverfassungsgericht entnimmt dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot willkürlicher, sachfremder Erwägungen, gegen das auch die Recht- sprechung verstoßen kann. Eine mit der Verfassungsordnung unvereinbare Grundrechts- verletzung liegt vor, wenn eine Gerichtsentscheidung „sachlich schlechthin unhaltbar“ ist, wenn ein Richterspruch „unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht“ bzw. „wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missachtet wird“ (Schmidt-Aßmann/Schenk in: Schoch/Schnei- der/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, vor § 1, ). Eine Tatsa- chen- oder Beweiswürdigung verstößt gegen das Verbot sachfremder Erwägungen, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft (Bun- desfinanzhof, 09.11.2011, II B 105/10). a) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19, weil er als Obergericht umfangreiche, einzel- fallbezogene und streiterhebliche Ausführungen der Vorinstanz zum tatsächlichen Streit- gegenstand mithilfe der unzutreffenden Sachverhaltsentstellung abtat, insofern hätte zwischen den Beteiligten kein Streit bestanden. Der Inhalt der sozialgerichtsverfahrens- rechtlichen Normen zur Bestimmung des Streitgegenstandes (§ 103, § 106, § 123 SGG i. V. mit dem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und dem Justizge- währleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG) wird in krasser Weise und damit willkürlich missachtet, wenn ein Gericht wider den ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen der Prozessbeteiligten fälschlich annimmt, zwischen ihnen umstrittene Rechtstat- sachen stünden schon nicht im Streit. Das Sozialgericht Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19 (unter bis 53 nach ) ausgeführt, aus welchen Gründen die Einholung eines Sachverständigengutachtens unabdingbar sei, weil die hierfür maßgeb- lichen Befunde in den Behörden- und Gerichtsakten entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderwei- tig unzureichend seien, um diverse, im Einzelnen umstrittene Einzel- und Teil-GdB sozial- medizinisch zu beurteilen und hieraus den zutreffenden Gesamt-GdB zu bilden. Zu eben dieser Entscheidung hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 4155/18 ausweislich seines unter veröffentlichten amtlichen Leitsatzes ausgeführt, der Kläger habe vor dem So- zialgericht gar nicht die Bewertung der Einzel-GdB, sondern ausschließlich die Bildung des Gesamt-GdB beanstandet. Richtigerweise durfte der 6. Senat im Verfahren L 6 SB 4155/18 seiner rechtlichen Wür- digung vom 23.01.2020 nicht zugrunde legen, dass „nur noch die Bildung des Gesamt- Grades der Behinderung im Streit steht“, wenngleich der dortige Kläger zur Klagebe- gründung auf Seite 2 bis 4 seiner Klagebegründung vom 11.06.2019 ausdrücklich neben der Bildung des Gesamt-GdB auch die zusätzliche Berücksichtigung bzw. höhere Neu- bewertung von acht weiteren Einzel-GdB geltend gemacht hatte. Nach dem unmissver- ständlichen Wortlaut seiner dortigen Ausführungen und der dort ausdrücklich in Bezug genommenen Anlage hatte sich der Kläger gerade nicht nur gegen die Bildung des Ge- samt-GdB gewandt. Nachdem der Beklagte bereits außergerichtlich einen Einzel-GdB von 40 allein für die Funktionsstörung „Diabetes Mellitus“ berücksichtigt hatte, hatte der Kläger sein Klagebegehren auf die Anerkennung eines Gesamt-GdB von 50 auf eine für ihn günstigere Bewertung acht weiterer Einzel-GdB gestützt, indem er ausdrücklich mo- niert hatte, dass ergänzend zum Diabetes für namentlich folgende Funktionsstörungen jeweils entweder erstmalig überhaupt oder höhere Einzel-GdB als bisher zu berücksichti- gen seien: 87 - „Polyneuropathie“; - „Hypertonie“; - „Adipositas mit Body-Maß-Index von 30 bis unter 35; - „Schulterzerrung links“; - „Chronisch-rezidivierende Lumbalgie“; - „Skoliotische Fehlhaltung links“; - „Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule“; - „Funktionelle Störung des Muskel-Skelett-Systems“. All diese Funktionsstörungen hatte der Kläger teils ausdrücklich und teils unter ausdrück- licher Bezugnahme auf die zu seiner weiteren Klagebegründung ergänzend vorgeleg- ten einseitigen Anlage bezeichnet, in welcher eben diese „Diagnosen“ sogar unter Ver- wendung eines international gängigen Diagnoseschlüssels aufgezählt wurden, ohne dass der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von der Geltendmachung einer die- ser Gesundheitsstörungen oder später irgendwann irgendwie davon Abstand genom- men hätte. Mit Ausnahme der fachorthopädischen Gesundheitsstörungen hatte der Klä- ger auch auf sämtliche dieser Störungen bereits mit seiner Widerspruchsbegründung ausdrücklich rekurriert. Eben dieses Vorbringen hatte der Kläger auch im Rahmen sei- ner Klagebegründung ausdrücklich wiederholt. Ausdrücklich hatte er zusätzlich zu seiner ausdrücklichen Wiederholung klarstellend auf die weitere Geltendmachung dieser Ein- schränkungen hingewiesen („Zur Sache selbst verbleibt es bei unserem bisherigen Vor- trag“). Das Sozialgericht hatte beides – Widerspruchsbegründung und Klagebegründung – insofern zutreffend in seinen Entscheidungsgründen dargestellt. Beides war dem Be- rufungsgericht positiv bekannt. Gleichwohl veröffentlichte der 6. Senat auf der Entschei- dungsdatenbank zu eben diesem Streitgegenstand den daran nicht anknüpfenden und insofern sachfremden Leitsatz: 89 „Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die Verwaltung liegen nicht vor, wenn bei durchgeführter behördlicher Sachaufklärung im Klageverfahren nur noch die Bildung des Gesamt-Grades der Behinderung im Streit steht.“ In eben dieser Weise verkennt der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württem- berg in seinen Entscheidungsgründen für sein Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 den tatsächlichen Streitgegenstand auch, soweit er dort wörtlich unrichtig ausführt: 91 (...) „Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die Verwaltung liegen nicht vor, wenn bei durchgeführter behördlicher Sachaufklärung im Klageverfahren nur noch die Bildung des Gesamt-Grades der Behinderung im Streit steht.“ (...) (Der Klä- ger) „hat vielmehr die Bildung des Gesamt-GdB beanstandet (keine Überschneidung) und zusätzlich neue, bislang in das Verfahren nicht eingeführte orthopädische Funk- tionsbeeinträchtigungen berichtet, die somit von dem Beklagten gar nicht hätten be- rücksichtigt werden und deswegen erst Recht nicht eine Zurückverweisung begrün- den können“ (...) „Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den beigezoge- nen Befunden haben sich konkrete Anhaltspunkte für weitergehende Beeinträchti- gungen ergeben, worauf der versorgungsärztliche Dienst in seinen gutachtlichen Äu- ßerungen vom 2. Juli 2018 und 9. Januar 2019 zutreffend hingewiesen und was der Kläger überhaupt nicht beanstandet hat.“ b) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auch, weil er ausdrücklich die Ermittlungsstra- tegie des Beklagten als „über Jahre hinweg bewährt“ bezeichnete. Es läuft offensicht- lich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwider, ist unter keinem rechtlichen Gesichts- punkt vertretbar, objektiv sachfremd und deswegen willkürlich, als Obergericht einen be- stimmten Sachverhalt ins Blaue hinein zu behaupten, ohne sich wenigstens ansatzwei- se mit erstinstanzlich umfangreich hierzu erhobenen ausgewerteten und das Gegenteil beweisenden Erkenntnismitteln auseinanderzusetzen. Der 6. Senat des Landessozial- gerichts Baden-Württemberg hat am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 trotz der zum Nachweis des systematischen sozialmedizinischen Ermittlungs- und Darstellungsde- fizites des Beklagten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts durch das erstin- stanzlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe in Bezug genommenen Beweismittel die „Er- mittlungsstrategie“ der zuständigen Versorgungsverwaltung in Baden-Württemberg da- hingehend gepriesen, dass sie sich „über Jahre hinweg bewährt“ habe, ohne diese Aus- sage in Anbetracht der sie widerlegenden aktenkundigen Statistiken und Ausführungen einer im Berufungsverfahren gebotenen Würdigung zu unterziehen. Die langjährige Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung des Beklagten, lediglich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über so bezeichnete Befundberichte zu befragen, ergänzend Rehabilitations-, Krankenhausentlassungs- und Operationsberichte einzuho- len, und diese nur nach Aktenlage versorgungsärztlich auszuwerten, ohne eine ambulan- te Begutachtung zu veranlassen, widerspricht zuvörderst der langjährigen Ermittlungs- strategie in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts des 6. Senats des Landesso- zialgerichts Baden-Württemberg selbst, weil er ausweislich seiner veröffentlichten Ent- scheidungen regelmäßig ambulante Begutachtungen durch medizinische Sachverstän- dige veranlasst während der Beklagte das praktisch so gut wie nie tut. Die langjährige Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung des Beklagten widerspricht zudem der langjährigen Ermittlungspraxis aller in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zuständigen Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe, welches – bei konservativer Schät- zung – 100 Mal so viele ambulante Begutachtungen veranlassen wie die Versorgungs- verwaltung des Beklagten, siehe oben. Die langjährige Ermittlungsstrategie der Versor- gungsverwaltung des Beklagten widerspricht ferner der oben zitierten ständigen Recht- sprechung des BSG, wonach Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausma- ßes gesundheitlicher Funktionsstörungen vielfach unerlässlich sind, siehe oben. Die lang- jährige Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung des Beklagten widerspricht des Weiteren den überzeugenden Ausführungen der hierzu eigens befragten Sachverständi- gen Dr. W und Dr. P, siehe oben. Die langjährige Ermittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung des Beklagten ist erwie- senermaßen ungeeignet, um zutreffend über die Höhe des GdB oder das Vorliegen ge- sundheitlicher Merkzeichen entscheiden zu können. Der Beklagte hat während der Jah- re 2014 bis 2018 in insgesamt 4333 vor dem Sozialgericht Karlsruhe abgeschlossenen Verfahren in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts infolge der Nachholung so- zialmedizinisch gebotener, aber außergerichtlich nicht hinreichend durchgeführter Er- mittlungen in 46 % (bzw. in 1973) Verfahren zumindest teilweise verloren. Hierzu gehö- ren außer den Fällen einer Verurteilung des Beklagten in 181 Urteilen und Gerichtsbe- scheiden auch die Fälle, in denen der Rechtsstreit durch ein angenommenes Anerkennt- nis des Klagebegehrens (838) oder durch den Abschluss eines (gerichtlichen oder außer- gerichtlichen) Vergleichs (305 bzw. 641) erledigt wurde, nachdem das Gericht die außer- gerichtlich unzureichende medizinische Aufklärung mithilfe externer Dienstleister kost- spielig bewerkstelligt hatte. Überdies werden wegen des systematischen Ermittlungsde- fizits in vielen Fällen auch die jeweiligen Antragsteller rechtswidrig begünstigende Fest- stellungen zu GdB bzw. Merkzeichen durch die Versorgungsverwaltung getroffen und be- standskräftig, weil die Versorgungsärzte auf einer völlig unzureichenden Beweismittella- ge gutachterliche Stellungnahmen abgeben (müssen). Es wird statistisch nicht erfasst, in welchem Umfang sich ihre außergerichtlichen Schätzungen im Falle nachfolgender Ge- richtsverfahren aufgrund der nachgeholten medizinischen Ermittlungen retrospektiv als zu großzügig erweisen. Da die Häufigkeit die Antragsteller zu Unrecht begünstigenden Verwaltungsentscheidungen nach der tatrichterlichen Erfahrung aus einer Vielzahl von Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (deutlich) über fünf Prozent liegt, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass insgesamt mehr als jede zweite Verwal- tungsentscheidung der Versorgungsverwaltung des Beklagten aufgrund seiner defizitä- ren Ermittlungsstrategie rechtswidrig ist. Es liegt auf der Hand, dass die Arbeitszeit von lediglich vier ärztlichen Vollzeitkräften nicht ausreicht, um sämtliche Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren des gesam- ten Bundeslandes mit 35 Versorgungsämtern, 8 Sozialgerichten und einem Landessozial- gericht sozialmedizinisch zu begleiten und hierbei nach Bedarf auch im Einzelfall gebote- ne ambulante Untersuchungen zur sozialmedizinischen Begutachtung selbst durchzufüh- ren. Zwar konnte die genaue Anzahl der von den vier Vollzeit-Ärzten bearbeiteten Ver- fahren seitens des Gerichts nicht festgestellt werden. In Anbetracht der Anzahl von allein am Sozialgericht Karlsruhe in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts (im Durch- schnitt zwischen 2014 und 2018) jährlich abgeschlossenen 867 Gerichtsverfahren kann jedoch bei insgesamt 9 Gerichten in der Landessozialgerichtsbarkeit schätzungsweise angenommen werden, dass allein mindestens 5.000 Gerichtsverfahren jährlich vom Ärzt- lichen Dienst der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten neben einer denknotwendig noch höheren Anzahl von Widerspruchsverfahren zu begleiten waren. Der Verdienst der Hand- voll Ärzte des Beklagten, welche die gesamte Landesversorgungsverwaltung mit jährlich schätzungsweise weit über 10.000 Verfahren am Laufen zu halten vermögen, kann über- haupt nicht stark genug gewürdigt werden. Die Annahme, dass der Beklagte mit einer zahlenmäßig dermaßen unzureichenden personellen Ausstattung im Einzelfall nötige am- bulante Untersuchungen bei Bedarf selbst durchführen könnte, liegt fern (Sozialgericht Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19). c) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 ferner, da er dem Beklagten auch eine „ra- sche“ bzw. „schnellstmögliche“ Ermittlungsstrategie attestierte. Es ist sachlich schlecht- hin nicht haltbar und mithin willkürlich, das Vorliegen einer „raschen“ oder „schnellst- möglichen“ sozialmedizinischen Sachbearbeitung seitens der Verwaltung festzustellen, wenn zwischen Antragseingang und Erlass eines diesbezüglichen Widerspruchsbeschei- des 16,5 Monate verstrichen waren, falls dies im Wesentlichen der Langsamkeit des be- hördlichen Ärztlichen Dienstes sowie dem Verzicht der Behörde auf die Veranlassung ei- ner eigenen zeitnahen ambulanten Begutachtung geschuldet war und die gesetzlich vor- geschriebene sozialmedizinischen Regelbearbeitungsdauer ungefähr einen Monat be- trägt. So aber lag der Fall in dem vom 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 entschiedenen Berufungsverfahren L 6 SB 4155/18. Die langjährige Er- mittlungsstrategie der Versorgungsverwaltung des Beklagten, ausschließlich die behan- delnden Ärztinnen und Ärzte über so bezeichnete Befundberichte zu befragen, ergän- zend Rehabilitations-, Krankenhausentlassungs- und Operationsberichte einzuholen, die- se nur versorgungsärztlich nach Aktenlage auszuwerten und auf eine zeitnahe Veranlas- sung einer ambulanten Begutachtung zu verzichten, hatte sich als viel zu langatmig er- wiesen, weil zwischen Eingang des Feststellungsantrag bei der Behörde und dem Erlass des dem Ausgangsbescheid seine maßgebliche Gestalt gebenden Widerspruchsbeschei- des 16,5 Monate verstrichen waren. Eine Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens in Angelegenheiten des Schwerbehin- dertenrechts liegt aber im besonderen Interesse von Menschen mit Behinderung. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich noch im Erwerbsleben befinden, weil sie sodann an ei- ner raschen Statusfeststellung besonders interessiert sind wegen des hiermit verbun- denen zusätzlichen Kündigungsschutzes, Urlaubsanspruchs, der behindertengerechten Arbeitsplatzausgestaltung, etc. Dieser Rechtsgedanke hat in dem in § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX enthaltenen Verweis auf die Fristen des § 14 SGB IX und § 17 SGB IX, die der Be- schleunigung des Feststellungsverfahrens dienen, auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden. Wenn es sich bei dem Antragsteller um eine erwerbstätige Person handelt und Gegenstand des Verfahrens die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist, muss die zuständige Behörde, wenn kein Gutachten erforderlich ist, innerhalb von drei Wochen entscheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Ist ein Gutachten notwendig, ist unver- züglich ein geeigneter Sachverständiger zu benennen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), der innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung ein Gutachten zu erstellen hat (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Behörde trifft ihre Entscheidung über die Schwerbehinder- teneigenschaft innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). d) Willkürlich entschied der 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 zudem, indem er ausdrücklich annahm, als sachverständige Zeugen befragte Mediziner hätten keine widersprüchlichen Interessen in Ausgleich zu bringen. Es läuft – wie gesagt – offensichtlich jedem Zweck einer Beweis- würdigung zuwider, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, objektiv sach- fremd und deswegen willkürlich, als Obergericht einen bestimmten Sachverhalt ins Blaue hinein der eigenen rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, ohne sich auch nur ansatz- weise mit den erstinstanzlich umfangreich hierzu erhobenen ausgewerteten und das Ge- genteil beweisenden Erkenntnismitteln auseinanderzusetzen. Hier hatte das erstinstanz- liche Gericht auch umfangreiche Erkenntnisse gewonnen zur Frage der beweisrechtli- chen Belastbarkeit von Befundberichten behandelnder Ärzte, die auf zwei eigens hierzu beigezogenen Sachverständigengutachten und weiter angestellten umfangreichen sta- tistischen Ermittlungen und komplexen Überlegungen beruhten. Aufgrund dieser Beweis- mittel war erstinstanzlich erkannt worden, dass bei lebensnaher Betrachtung im Zuge der Auswertung der Angaben behandelnder Ärzte Zweifel geboten seien, ob und ggfs. in- wiefern die Belastbarkeit ihrer Befundberichte, Diagnosen und sozialmedizinischen Ein- schätzungen unter legitimen Eigeninteressen sowie Ansprüchen ihrer Patienten leidet, sodass eine über vernünftige Zweifel regelmäßig erhabene Richtigkeit jeglicher Angaben seitens behandelnder Ärzte nicht für jeden Einzelfall unterstellt werden könne und viel- mehr bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunftserteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meis- tern müssen. Gleichwohl kanzelte der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württem- berg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 sämtliche diesbezügliche erstinstanzli- chen Erkenntnisse willkürlich allein mit dem pauschalen Einwand ab, es könnte insofern keine Interessenkollision vorliegen. e) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 des Weiteren, weil er ausdrücklich annahm, So- zialrichter könnten aufgrund ihrer richterlichen Erfahrung und der Vielzahl vergleichba- rer Fälle den Gesamt-GdB selbst bestimmen, ohne auf Vorschläge des Versorgungsärzt- lichen Dienstes, der angehörten Ärzte wie der Sachverständigen angewiesen zu sein. Es ist willkürlich, in einer streitentscheidenden Rechtsfrage als Berufungsgericht von der durch das erstinstanzliche Gericht zitierten und als zutreffend erachteten ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichts stillschweigend abzuweichen. Dem Bundessozial- gericht zufolge sind ärztliche Meinungsäußerungen unerlässlich, wenn es darum geht, al- le Gesundheitsstörungen in einer Gesamtschau unter Beachtung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander einzuschätzen, da den Sachverständigengutachten zwar bei der Schätzung des Gesamtmaßes der Auswirkungen keine bindende Wirkung zukommt, sie aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage darstellen (vgl. Bundesso- zialgericht, 27.01.1987, 9a RVs 53/85). Überdies läuft es offensichtlich jedem Zweck ei- ner Beweiswürdigung zuwider, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, objektiv sachfremd und deswegen willkürlich, Sozialrichtern obergerichtlich den Frei- brief auszustellen, den Gesamt-GdB allein mithilfe ihrer Berufserfahrung eigenständig zu bestimmen, weil diese Aufgabe der oben ausführlich dargestellten Komplexität (sozial- ) medizinisch viel fundiertere Kenntnisse erfordert als Sozialrichtern unterstellt werden können. Für die GdB-Bestimmung ist ein volles Verständnis medizinischer Angaben in Befund-, Labor-, MRT-, Röntgen-, Operations- und sonstigen Behandlungsberichten not- wendig, welche jedoch allein für die Kommunikation zwischen fachkundigen Ärzten und nicht für Juristen bestimmt sind. Die aus den medizinischen Unterlagen zu extrapolieren- den medizinischen Erkenntnisse müssen zudem mit den unbestimmten Rechtsbegriffen und Beurteilungsmaßstäben in den sozialmedizinischen Bewertungsvorgaben der hier maßgeblichen Rechtsverordnungen abgeglichen werden, was wiederum weitreichen- de sozialmedizinische Kenntnisse über die jeweiligen Gesundheitsstörungen und deren Wechselwirkungen voraussetzt. Die Behauptung, Richter der Sozialgerichtsbarkeit wären trotz fehlender medizinischer und sozialmedizinischer Ausbildung befähigt, dergleichen eigenständig zu bewerkstelligen, ist durch keinerlei Erkenntnismittel belegt, erfolgt „ins Blaue hinein“ und ist nach alldem Ausdruck willkürlicher (Selbst-) Überschätzung richter- licher Fähigkeiten und Leistungen. f) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auch insofern, als er ausführte, die Vorinstanz hätte die Sache selbst spruchreif machen und hierzu Rückfragen an die Versorgungsver- waltung bzw. deren Ärztlichen Dienst stellen müssen. Es ist – wie gesagt – unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich haltbar, als Berufungsgericht eine vom erstinstanzlichen Ge- richt ausdrücklich als zutreffend und tragend angesehene Rechtsprechung des Bundes- sozialgerichts außer Acht zu lassen und insgeheim von ihr abzuweichen. Das erstinstanz- liche Urteil beruhte vorliegend auch auf der Übertragung der Rechtsprechung des Bun- dessozialgerichts, wonach eine Zurückverweisung an die Verwaltung als sachdienlich im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG anzusehen sei, falls der Beklagte zur Durchführung der für die abschließende Sachentscheidung weiteren Ermittlungen besser ausgestattet sei und die maßgeblichen Unterlagen zur sachgerechten Prozessvertretung genauso durchzu- arbeiten hätte, als wenn das Sozialgericht die Sachen selbst spruchreif machen würde (vgl. BSG Urt. v. 12.9.2018 – B 14 AS 4/18 R). Hiermit setzte sich der 6. Senat des Lan- dessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 nicht auseinander, als er in einem eben solchen Fall urteilte, die Vorinstanz hätte die Sache selbst spruchreif machen und hierzu Rückfragen an die Versorgungsverwaltung bzw. de- ren Ärztlichen Dienst stellen müssen. g) Willkürlich, da sachlich schlechthin nicht haltbar, ist der Verweis des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auf die Möglichkeit zu prozessbegleitenden Rückfragen an den Beklagten bzw. dessen Ärztlichen Dienst auch angesichts der langjährigen faktischen Unmöglichkeit, in Angele- genheiten des Schwerbehindertenrechts in Baden-Württemberg als Sozialgericht syste- matisch binnen angemessener Frist von der Landesversorgungsverwaltung auf die sys- tematisch notwendigen Rückfragen zu den systematisch sachunangemessenen außerge- richtlichen gutachterlichen Stellungnahmen sachangemessene Antworten innerhalb ei- ner sachangemessenen Frist zu bekommen. Gegen die im Urteil des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 diskutierte sozialgerichtliche Rückfrageoblie- genheit spricht zunächst, dass sich in Anbetracht der völlig unzureichenden Ausstattung der Versorgungsverwaltung des Beklagten in nahezu jeder Angelegenheit des Schwer- behindertenrechts zahlreiche Rückfragen massiv aufdrängen. Bei einer jährlich hohen vierstelligen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des Schwerbehinder- tenrechts im Land Baden-Württemberg resultiert hieraus eine Vielzahl insofern vergleich- barer Rechtsstreitigkeiten mit vergleichbarem Rückfragebedarf. Eine systematisch pro- zessbegleitende Inanspruchnahme des Ärztlichen Dienstes des Beklagten mit zusätzli- chen Rückfragen der Gerichte in nahezu jedem Einzelfall würde daher sowohl die Ver- sorgungsverwaltung als auch die mit Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts be- fasste Rechtsprechung des Landes Baden-Württemberg binnen kurzer Zeit schlechter- dings lahmlegen. Ausweislich des beigezogenen Schreibens des zuständigen Abteilungs- präsidenten des Landesversorgungsamtes des Beklagten an den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sind ohnehin bereits jetzt mit den sozialme- dizinischen Auswertungen in laufenden Gerichtsverfahren „von der Sozialgerichtsbar- keit seit Jahren zu Recht beanstandeten verlängerten Bearbeitungszeiten“ von regelmä- ßig drei und ausnahmsweise bis zu neun Monaten verbunden (Sozialgericht Karlsruhe, 29.7.2019, S 12 SB 877/19). Die Anfertigung gutachterlicher Stellungnahmen seitens des versorgungsärztlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg nimmt in Angelegenhei- ten des Schwerbehindertenrechts nicht selten so viele Monate in Anspruch, dass die ein- geholten Berichte schon wieder veraltet sind, bevor das Gericht in der Sache entschei- den kann, wenn es zuvor sowohl dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Versorgungs- verwaltung auf rechtliches Gehör zu den gerichtlichen Ermittlungsergebnissen als auch der in quantitativer Hinsicht desolaten Ausstattung der Versorgungsverwaltung bei der diesbezüglichen Fristsetzung Rechnung tragen will, anstatt die systematisch außerge- richtlich nicht ausermittelten Sachverhalte zur Nachholung der erheblichen Ermittlun- gen und zur erneuten Entscheidung an die Versorgungsverwaltung gemäß § 131 Abs. 5 SGG zurückzuverweisen. Exemplarisch zeigt sich die Unzweckmäßigkeit von Rückfra- gen bei der Versorgungsverwaltung anschaulich in dem von der 12. Kammer zuletzt (am 16.03.2020) in der Sache entschiedenen Parallelverfahren S 12 SB 2783/17: Der Ärztli- che Dienst hatte auch dort bereits außergerichtlich die Sachbearbeitung des Beklagten vergeblich auf den weiteren Ermittlungsbedarf hingewiesen und im Laufe der gerichtli- chen Ermittlungen wegen seiner zahlenmäßig desolaten Personalausstattung wiederholt so lange zur Auswertung der beigezogenen Berichte benötigt, dass er selbst sogleich in seinen Stellungnahmen darauf hinweisen musste, dass die behandelnden Ärzte noch ein weiteres Mal befragt werden sollten, was insgesamt vier Mal nacheinander durch das Ge- richt veranlasst wurde, bevor eine vom Ärztlichen Dienst des Beklagten außergerichtlich unterlassene und im Gerichtsverfahren ausdrücklich angeregte ambulante Begutachtung ergab, dass der Beklagte erst im März 2020 mit 38-monatiger Verzögerung zur Feststel- lung eines um bis zu 70 Punkte höheren GdB zu verurteilen war, als der Beklagte im Ja- nuar 2017 im Verwaltungsverfahren ohne ausreichende eigene Amtsermittlungen fest- gestellt hatte (Sozialgericht Karlsruhe, 16.03.2020, S 12 SB 2783/17). Zudem erweisen sich bloße Rückfragen an den Ärztlichen Dienst als völlig ungeeignet zur abschließenden Sachverhaltsaufklärung. Aus den in aller Regel nur wenige Zeilen umfassenden freitextlichen gutachterlichen Stellungnahmen ohne jedwede Bezugnahme auf die Ziffern oder den Wortlaut der maßgeblichen Rechtsverordnung (vgl. hierzu ex- emplarisch nur die auf veröffentlichten Zurückverweisungsentscheidungen der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe, welche jeweils genaue Feststellungen zum winzi- gen Umfang und oberflächlichen Inhalt der gutachterlichen Freitexte in den jeweiligen Behördenakten enthalten) lässt sich allenfalls ansatzweise erkennen, anhand welcher konkreten Überlegungen der Ärztliche Dienst die von ihm selbst als nachgewiesen an- gesehenen Funktionsstörungen jeweils einzeln unter die einschlägigen abstrakten Beur- teilungsmaßstäbe subsumiert hat. Es fehlen insofern zunächst nahezu immer vollständi- ge Bezugnahmen auf die einzelnen rechtlichen Vorgaben der VersMedV bzw. VMG, de- ren einschlägige Ziffern, deren Wortlaut, deren Bewertungsspielräume und deren ausle- gungsbedürftige Generalklauseln. Die Kammer vermag regelmäßig nicht mit einer hinrei- chend hohen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass keine vernünftigen Zweifel mehr ge- boten wären bezüglich der gebotenen Subsumtion unter den Wortlaut der einschlägigen Bewertungsvorgaben und des von der Rechtsverordnung zudem geforderten Vergleichs mit festen GdB-Werten aus der Rechtsverordnung. h) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 auch, weil er die erstinstanzlich als tragend angesehene und ausdrücklich zitierte Rechtsauffassung des 11. Senats des Landesso- zialgerichts Baden-Württemberg zur Erheblichkeit im Sinnes des § 131 Abs. 5 SGG au- ßer Acht gelassen hat. Es ist unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt haltbar, sach- fremd und willkürlich, als Berufungsgericht auf eine nach den Ausführungen der Vorin- stanz veraltete Rechtsprechung eines anderen Landessozialgerichts zu rekurrieren, oh- ne sich als Berufungsgericht mit der hiervon abweichenden, ungleich jüngeren, ebenfalls von der Vorinstanz zitierten und mitsamt ergänzender Begründung ausdrücklich her- angezogenen Rechtsprechung eines anderen Senats des eigenen Landessozialgerichts und mit der ebenfalls zitierten diesbezüglich vielen Jahren ständigen Rechtsprechung des erstinstanzlichen Gerichts inhaltlich auseinanderzusetzen. Der 6. Senat des Landes- sozialgerichts Baden-Württemberg verwies zur Entscheidungsbegrünung seines Urteils vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 gleichwohl bezüglich der von ihm aufge- griffenen Frage der Erheblichkeit eines weiteren Ermittlungsaufwandes auf die – soweit ersichtlich – veraltete Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 05.05.2011 Im Verfahren L 7 SB 42/09, ließ die jüngere Rechtsprechung eines anderen Senates des eigenen Landessozialgerichts (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15) sowie die seit 2014 in ständiger Rechtsprechung von – so- weit ersichtlich – allen hiermit befassten Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe geteilte Rechtsauffassung (vgl.Sozialgericht Karlsruhe, 16.10.2019, S 2 SB 1734/19) außer Acht und setzte sich demzufolge damit inhaltlich auch nicht auseinander. i) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 ferner, weil er darin Richtern weniger sachliche Unabhängigkeit zubilligt als Verwaltungsbediensteten. Die richterliche Unabhängigkeit wird in krasser und damit willkürlicher Weise missachtet, wenn der weisungsgebundenen Verwaltung mehr sachliche Unabhängigkeit zugebilligt wird als verfassungskräftig sach- lich unabhängigen Richtern. Selbst wenn es zuträfe, dass schon die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG nicht dazu diente, das gerichtliche Verständnis einer ausreichenden Sach- verhaltsaufklärung, welches erfahrungsgemäß von Gericht zu Gericht auch sehr unter- schiedlich ist, der Verwaltung als verbindlich vorzuschreiben, diente die Regelung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG – im Lichte des Art. 97 Abs. 1 GG, wonach ein Richter nur dem Gesetze unterworfen und im Übrigen unabhängig sein soll – erst recht nicht dazu, das ei- gene landessozialgerichtliche Verständnis eines Senats von einer ausreichenden Sach- verhaltsaufklärung dem nachgeordneten Sozialgericht als verbindlich vorzuschreiben, zumal dieses landessozialgerichtliche Verständnis erfahrungsgemäß von Senat zu Senat und Landessozialgericht zu Landessozialgericht sehr unterschiedlich ist. j) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 zudem, da er die obergerichtliche Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in ein der Revision durch das Bundessozialge- richt faktisch entzogenes sogenanntes „obiter dictum“ verlagert und hierdurch eine of- fensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt bzw. deren Inhalt in krasser Weise missachtet hat. Es ist unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt haltbar, sachfremd und willkürlich, eine in Literatur und Rechtsprechung höchst strittige Rechtsfrage grund- sätzlicher Bedeutung der dem Bundessozialgericht nach § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG zuste- henden höchstrichterlichen Klärung zu entziehen. Vorliegend ist selbst zwischen den ein- zelnen Senaten des Landessozialgericht Baden-Württemberg noch umstritten, wie weit oder restriktiv die Voraussetzungen der unbestimmten Rechtsbegriffe „erheblich“ und „sachdienlich“ im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG im Einzelnen zu verstehen sind. Der 6. Se- nat hat die inhaltliche Auseinandersetzung mit den seine eigene Rechtsauffassung in Frage stellenden Argumenten nicht nur gänzlich unterlassen, sondern zugleich die Veröf- fentlichung seiner gegen Wortlaut, Sinn und Zweck und Gesetzesbegründung der Norm verstoßenden Meinung sachfremd verlagert in ein mit der Revision faktisch nicht über- prüfbares sogenanntes „obiter dictum“. Obgleich aufgrund der ständigen Rechtspre- chung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe eine Mehrzahl von Verfahren vor dem 6. Senat des Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig ist, in denen sich wegen des systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizits dieselben Rechtsfragen zur Rechtmäßigkeit von Zurückverweisungsentscheidungen an die Versorgungsverwal- tung stellen, hat der 6. Senat des Landessozialgericht Baden-Württemberg seine Rechts- aufassungen nicht in einer Entscheidung geäußert, in welcher sie auch entscheidungser- heblich sind. Stattdessen hat er hierfür und für die Veröffentlichung eben dieser Rechts- auffassungen gerade eine solche vorinstanzliche Entscheidung ausgewählt, in der er das Verbot der „reformatio in peius“ verletzt sah, sodass dahinstehen konnte, ob § 131 Abs. 5 SGG angewendet werden durfte, da insofern die Revision jedenfalls unzulässig ist. k) Willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 des Weiteren, weil er eine Auseinandersetzung mit dem systematischen Ermittlungs- und Darstellungsdefizit der Versorgungsverwal- tung im Bundesland Baden-Württemberg trotz dessen grundsätzlicher Bedeutung für die Abertausenden von Menschen mit Behinderung im Land vermieden und hierdurch eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt bzw. deren Inhalt in krasser Wei- se missachtet hat. Da das Berufungsverfahren nach § 144 Abs. 2 Ziff. 1 SGG gerade da- zu dient, Tatfragen grundsätzlicher Bedeutung aufzuklären, ist es in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts in Baden-Württemberg derzeit unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar und folglich willkürlich, sich als Berufungsgericht in Bezug auf die Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ermittlungsergebnissen der ersten In- stanz (hier: die statistische Auswertung des Verfahrensausgangs sowie der Verfahrens- kosten in abertausender Rechtsstreitigkeiten; zwei externe Sachverständigengutachten; die Ergebnisse der schriftlichen Anhörungen der Behörde sowie die Befragung ihrer Sit- zungsvertreter; die Auswertung des beigezogenen Schriftwechsels) der obergerichtli- chen Verantwortung zur Klärung dieser tatsächlichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu entziehen, indem das erstinstanzlich bejahte langjährige diskriminierende und rechts- staatswidrige Sachaufklärungsdefizit lediglich ausweichend und ganz pauschal mit der distanzierenden Bemerkung abgetan wird, dieses sei nur vom Sozialgericht „ausgemach- t“ (d. h.: nicht nachgewiesen, sondern wohl eher unrichtig unterstellt) worden. Es gibt ein überragendes öffentliches Interesse daran, entweder den vermeintlich falschen An- schein eines extremen Verwaltungsmissstands obergerichtlich endgültig aus der Welt zu schaffen, um den Beklagten und seine Versorgungsverwaltung von der erstinstanzlichen Anprangerung nachhaltig zu rehabilitieren, oder aber den tatsächlichen Missstand end- gültig obergerichtlich zu bestätigen, damit ihn die verantwortlichen Stellen des Beklag- ten alsbald beseitigen. l) Objektiv willkürlich entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württem- berg am 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 schließlich auch, indem er dem erstin- stanzlichen Gericht in herabsetzender Weise frei erfundene sprachlich missglückte For- mulierungen in den Mund legte und diese unrichtiger Weise mithilfe von Anführungszei- chen als wörtliche Zitate kennzeichnete. Dadurch wurde der irreführende Anschein er- weckt, die Vorinstanz habe erstens schlampig formuliert und zweitens nicht einmal die rechtlich maßgebliche Rechtsverordnung, sondern irgendwelche rechtlich unerheblichen „gesetzliche Vorgaben“ herangezogen. Hier hatte die Vorinstanz (Sozialgericht Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 981/19) formu- liert: 111 „Es fehlen jedoch jeweils erschöpfende Ausführungen über die Bildung des Gesamt- GdB unter Anwendung der oben zitierten Vorgaben.“ Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat im Urteil vom 23.01.2020 in seinem Verfahren L 6 SB 4155/18 dieselbe Formulierung gleichwohl hiervon abwei- chend einschließlich der Anführungszeichen wie folgt unrichtig wieder: 113 << Soweit das SG Karlsruhe die Zurückverweisung damit begründet hat, dass Er- mittlungsbedarf im Hinblick auf die sozialmedizinische Bildung des Gesamt-GdB be- steht, weil „erschöpfende Ausführungen über die Bildung „desselben“ unter Anwen- dung der gesetzlichen Vorgaben“ fehlen, (…) >>. Die nach alldem bereits bei objektiver Betrachtung willkürlich formulierten Entschei- dungsgründe zum Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 beruhen zudem auch auf einer subjektiven Willkür (von zumindest wesentlichen Teilen) des mit mehre- ren Berufsrichtern besetzten 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, weil hinreichend viele und aussagekräftige objektive Anhaltspunkte in ihrer Gesamtheit eben diese Schlussfolgerung rechtfertigen. Erstens wird die Annahme subjektiv willkürlichen Richterhandelns durch eine Vielzahl von objektiven Verstößen gegen das Willkürverbot indiziert. Ein eben solches Indiz be- steht mithin aufgrund der zwölf oben festgestellten objektiven Verstöße gegen das Will- kürverbot in den schriftlichen Entscheidungsgründen des 6. Senats des Landessozi- algericht Baden-Württembergs zu seinem Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 4155/18. Die durch eine Vielzahl von objektiven Verstößen gegen das Willkürverbot indizierte auch subjektive Willkür richterlichen Handelns verdichtet sich regelmäßig zum Vollbe- weis, falls sie sich ein landessozialgerichtlicher Senat in voller Besetzung zuschulden kommen lassen hat, denn während dem erstinstanzlichen Sozialrichter im Einzelfall trotz Sorgfalt, Eignung und Befähigung eher Rechtsanwendungsfehler unterlaufen, vermag die wechselseitige Kontrolle mehrerer besonders erfahrener und bewährter Berufsrichter in der Berufungsinstanz zuverlässig eine krasse Häufung objektiv sachfremder oberge- richtlicher Erwägungen in einer einzigen Senatsentscheidung zu verhindern, es sei denn, die vielfache Willkür ist vom Senatswissen und -wollen getragen. Hinsichtlich der von drei Berufsrichtern gemeinschaftlich verfassten Entscheidungsgründe zum Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 4155/18 ist wegen der insgesamt zwölf objektivierbaren Verstöße gegen das Willkürverbot demnach der Vollbeweis auch subjektiv richterlicher Willkür erbracht. Überdies war von den drei Berufsrichtern, welche die Entscheidung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 4155/18 verantworten, möglicherweise keine subjektiv sachangemessene Auseinander- setzung mit der dort angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zu erwarten, weil ih- re individuelle und kollektive Willensbildung bzw. Überzeugungsbekundung unter den gegebenen Umständen entgegen Art. 97 Abs. 1 GG nicht hinreichend frei und unabhän- gig von äußerlichen Zwängen, sondern vor dem Hintergrund strukturell bedingter Verun- sicherung erfolgt sein könnte. Die drei Berufsrichter hatten bei der Abfassung ihrer Ent- scheidungsgründe Anlass, sich zu der bisherigen Ermittlungsstrategie der (Landes-)Ver- sorgungsverwaltung zu positionieren, denn mit der Berufung angefochten war eine erst- instanzliche Entscheidung, mit welcher unter Hinweis auf deren systematisches Ermitt- lungs- und Darstellungsdefizit die Sache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Versorgungsverwaltung des Landes Baden-Württemberg zurückverwiesen wor- den war. Im Rahmen eben dieser Positionierung konnte von den drei Berufsrichtern des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zum Zeitpunkt ihrer Gerichtsent- scheidung eine unvoreingenommene, neutrale Rechtsprechung nicht in einem höheren Maße erwartet werden als von allen anderen Richtern, welche in Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts berufstätig sind, aber aus nicht vollstän- dig nachvollziehbaren, ggfs. sachfremden Motiven bislang davon absehen, von der Mög- lichkeit der Zurückverweisung zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an die Versor- gungsverwaltung systematisch Gebrauch zu machen. Es besteht möglicherweise eine strukturell bedingte, nicht unerhebliche Ungewissheit, ob die dienstrechtlich dem Beklagten unterstellten Berufsrichter der Landessozialge- richtsbarkeit des Bundeslandes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbe- hindertenrechts in jedem Einzelfall freie und unabhängige Urteile über Verwaltungsent- scheidungen der Versorgungsverwaltung des Beklagten fällen (können) und nicht mitun- ter subjektiv willkürlich befinden (müssen). In subjektiver Hinsicht ist richterliches Handeln willkürlich, soweit es nicht auf den vor- geblichen Entscheidungsgründen beruht, sondern auf Motiven sachfremder Art. Als nach außen kaum sichtbarer Hintergrund hierfür kommen als sachfremde Motive etwa in Be- tracht die erschöpfungsbedingte Kapitulation vor chronisch überhöhtem Arbeitsanfall, die begründete Furcht vor dienstrechtlichen Nachteilen, die begründete Hoffnung auf dienstrechtliche Vorteile, die opportunistische Unterordnung der eigenen Meinung unter kollegialen Anpassungsdruck, schlichte Bequemlichkeit, Ignoranz, Zynismus, Resignation oder eine Mischung einer oder mehrerer dieser oder anderer Faktoren. Erstens sind im Einzelfall subjektiv willkürliche Entscheidungen vielleicht unvermeidbar, solange ein dauerhaft überhöhter Arbeitsanfall sukzessive zur zeitweisen erschöpfungs- bedingten richterlichen Kapitulation vor der berufsalltäglichen Aufgabe führt, tatsäch- lich und rechtlich komplexe Rechtsstreiten ausnahmslos im gebotenen Maße zu durch- dringen. Das Land Baden-Württemberg verlangt seiner Richterschaft aber eine übermä- ßig „erledigungsträchtige“ Arbeitsweise ab, weil es sie im Wege der chronischen Unter- besetzung seiner Gerichte und Staatsanwaltschaften systematisch zur Absenkung ihrer Sorgfaltsschwelle – einschließlich der veränderten, teils rechtswidrigen Anwendung des Prozessrechts – zwingt (vgl. Carsten Schütz, Die Richtgeschwindigkeit der Justiz, NRV-In- pload/lv_baden-wuerttemberg/NRV-Landesinfo_18 -02.pdf; vgl. Schilling, Die dunkle Sei- ter.de/fileadmin/user_upload/lv_baden-wuerttemberg/NRV-Landesinfo_18 -02.pdf; vgl. Bleckmann, Mitbestimmung sieht anders aus ..., NRV-Info Baden Württemberg, 02/2018, Landesinfo_18-02.pdf, Beer, Jeden Tag widerstehen, NRV-Info Baden Württemberg, berg/NRV-Landesinfo_18-02.pdf; jeweils mit weiteren Nennungen). In Anbetracht des all- gegenwärtigen sog. „Erledigungsdrucks“ ist fraglich, ob von einem Berufsrichter am So- zialgericht Karlsruhe in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ernstlich erwartet werden kann, dass er die ihm zugewiesenen Fälle mit einer arbeitsintensiven, weil strei- tigen Zurückverweisungsentscheidung abschließt, obgleich er nachgewiesenermaßen 76 % derartiger Fälle ohne nennenswerten eigenen Arbeitseinsatz mithilfe der für die Staatskasse kostspieligen Nachholung der außergerichtlich systematisch unterlassenen sozialmedizinischen Ermittlungen (unter Verlagerung seines Richterarbeitsaufwandes auf vergleichsweise sehr teure externe Sachverständige) unstreitig erledigen und in den verbleibenden 24 % der streitigen Entscheidungen unter Verweis auf gerichtliche Sach- verständigengutachten regelmäßig Standard-Urteile mithilfe vorgefertigter Textbaustei- ne vergleichsweise schnell und leicht absetzen kann. Im Gegensatz hierzu bedeutete für den Berufsrichter in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Abfassen jeder einzelnen Zurückverweisungsentscheidung eine ungleich aufwändigere eigenständige Prüfung und Verschriftlichung des jeweiligen sozialmedizinischen Sach- und Streitstan- des, das Risiko, derart unübliche Entscheidungen selbst von der Berufungsinstanz aufge- hoben und postwendend zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen zu bekommen, so- wie die Inkaufnahme der Gefahr, dem hieraus resultierenden Arbeitsanfall in quantitati- ver Hinsicht alsbald nicht mehr gewachsen zu sein bzw. einem sog. „Burnout“ zu erlie- gen. Durch die chronische Unterbesetzung seiner Gerichte legt der Beklagte nach Mei- nung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe „die Axt an die Wurzeln von Rechts- staat und Demokratie an“ (vgl. Verfassungsrichter Peter Müller, „Müssen Aushöhlung des richte-in-deutschland/gastbeitrag-fuer-focus-online-verfassungsrichter-peter-mueller-jus- tiz-gut-aufgestellt-aber-es-drohen-grosse-gefahren_id_10972378.html) und verabschie- det sich damit schleichend von seiner freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Zweitens besteht eine strukturell bedingte, nicht unerhebliche Ungewissheit, ob die dienstrechtlich dem Beklagten unterstellten Berufsrichter der Landessozialgerichtsbar- keit des Bundeslandes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehinderten- rechts in jedem Einzelfall frei und unabhängig entscheiden, weil die die seit Jahrzehn- ten überfällige (bestenfalls empirisch sowie soziologisch fundierten) selbstkritische Aus- einandersetzung mit der historisch-nationalsozialistischen Vorbelastung von Teilen der Richterschaft sowie deren mögliche Fernwirkung auf die aktuelle Rechtsprechungspra- xis seit Jahrzehnten tabuisiert bzw. vernachlässigt wird. Es ist in Justizkreisen weiterhin schlechterdings untunlich, diese gerade in Bezug auf die personellen Verstrickungen zwischen Landesversorgungsverwaltung und Landessozialgerichtsbarkeit verfassungs- rechtlich brisante und in ihrer Bedeutung und Tragweite vermutlich unmöglich zu über- schätzende Thematik auch nur zu streifen, weil der bloße Versuch eines sachlichen Dis- kurses mit den Scheinargumenten „Verschwörungstheorie“ und „Nazi-Keule“ nur ge- nervt beiseite gewischt, der jeweilige Urheber des Diskursangebots als vermeintlicher Nestbeschmutzer bzw. Störenfried abgewertet und das berechtigte Anliegen zum An- lass genommen wird, allein wegen eben dieser Andeutung des Unsagbaren auch sämt- liche hiervon an sich unabhängigen Sachargumente als unsachlich-unprofessionell-poli- tisierend zu stigmatisieren und den Abbau verfilzter Justiz-Strukturen (ungewollt) auszu- bremsen (gerade im Kontext der Zurückverweisungen illustrativ: Pflughaupt, Den Keller d.com/859136448-den-keller-voller-leichen-in-glanz-und-w%C3%BCrde, m.w.N.). Drittens besteht eine strukturell bedingte, nicht unerhebliche Ungewissheit, ob die dienstrechtlich dem Beklagten unterstellten Berufsrichter der Landessozialgerichtsbar- keit des Bundeslandes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehinder- tenrechts in jedem Einzelfall frei und unabhängig entscheiden, solange sie begründete Furcht vor dienstrechtlichen Nachteilen sowie begründete Hoffnung auf dienstrechtliche Vorteile haben oder zumindest kollegialen Anpassungsdruck empfinden könnten wegen der berechtigten Annahme, die zuständigen Personalreferenten des Justizministeriums des Beklagten würden im Rahmen der Entscheidungen über ihre Lebenszeiternennun- gen, Beförderungen und Abordnungen nicht nur anhand ihrer individuellen Eignung, Fä- higkeit und Leistung entscheiden, sondern auch aufgrund ihres spezifischen Umgangs mit der (Landes-)Versorgungsverwaltung des (selben) Beklagten. Insbesondere deswe- gen könnten die Berufsrichter des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württem- berg (zumindest in Teilen) bei der Formulierung der Entscheidungsgründe ihres Urteils vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 ernstlich befürchtet haben, das Justizmi- nisterium des Beklagten könnte über ihre künftige Beförderung oder Abordnung unter besonderer Berücksichtigung ihres Umgangs mit der ständigen Zurückverweisungspraxis der 12. Kammer in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts entscheiden. Zu der in der Richterschaft verbreiteten Vorstellung über das Zustandekommen von Be- förderungen innerhalb der Justiz führte das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem Verfah- ren 2 K 3639/14 in seinem Urteil vom 29.10.2015 unter anderem aus: 124 „Im vorliegenden Fall muss zudem unabhängig hiervon zur Auslegung des objektiven Erklärungswerts der Äußerungen der Präsidentin berücksichtigt werden, dass unter den Richterinnen und Richtern in der baden-württembergischen Justiz die Vorstel- lung weit verbreitet ist, die Vergabe von Ämtern erfolge in der Regel in einer Weise, dass sich zunächst die Personalverantwortlichen des Justizministeriums zusammen mit den Gerichtspräsidenten auf einen Richter einigten, der eine Stelle erhalten sol- le und dem Ausgewählten daraufhin mitgeteilt werde, für ihn werde demnächst ei- ne Stelle ausgeschrieben. Erst im Anschluss hieran erfolge die öffentliche Ausschrei- bung der Stelle. Eine Bewerbung anderer – also nicht bereits durch die Personalver- antwortlichen von der Stellenausschreibung in Kenntnis gesetzter – Richter sei für diese regelmäßig nicht ratsam: Einerseits sei eine solche von vornherein ohne Er- folg, weil die im Rahmen des Auswahlverfahrens zu erstellenden Anlassbeurteilun- gen entsprechend der bereits vor der Ausschreibung getroffenen Auswahlentschei- dung erstellt würden, andererseits werde eine nicht zuvor durch die Personalverant- wortlichen erbetene Bewerbung regelmäßig mit Nachteilen beim weiteren berufli- chen Fortkommen sanktioniert. Begründet wird diese Vorstellung insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass bereits im Rahmen der Einführungslehrgänge das Justizmi- nisterium neu eingestellten Proberichtern mitteilt, sie sollten sich nicht auf Lebens- zeitstellen bewerben, solange ihnen nicht das Ministerium mitgeteilt habe, dass die für sie bestimmte Stelle nun ausgeschrieben sei. Verwiesen wird zudem auch darauf, dass es für die Besetzung von Beförderungsämtern in der Landesjustiz meist nur ei- nen einzigen Bewerber gebe und jeder Richter auch aus eigener Erfahrung – sei es im Rahmen der Lebenszeiternennung oder bei Beförderungen – den Anruf des Minis- teriums kenne, es werde nun „für ihn eine Stelle ausgeschrieben“, ohne dass sich dann im Besetzungsverfahren weitere Bewerber zeigten. Schließlich höre man im- mer wieder von Kolleginnen und Kollegen, die sich informell nach den Möglichkeiten der Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle bei den Personalverantwortlichen er- kundigten und denen mitgeteilt worden sei, sie seien für die ausgeschriebene Stelle „nicht vorgesehen“, seien „noch nicht dran“ bzw. es bestünden „andere Pläne“. Es spricht zwar viel dafür, dass diese Vorstellung jedenfalls nicht in jeder Hinsicht zutreffend sein kann. Gegen ihre Richtigkeit spricht bereits, dass die Beförderungs- praxis – würde sie der genannten Vorstellung entsprechen – systematisch gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstieße. Denn Art. 33 Abs. 2 GG macht für die Vergabe höher- wertiger Ämter eine Bewerberauswahl notwendig. Deswegen muss der Dienstherr Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorga- ben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat, wobei der Leistungsvergleich anhand aktueller dienstli- cher Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20). Sollte die Stellenbesetzung so ablau- fen, wie dies den verbreiteten Vorstellungen in der Richterschaft entspricht, würde die Bewerberauswahl nur formal, nicht aber der Sache nach anhand aktueller dienst- licher Beurteilungen über die einzelnen Bewerber vorgenommen werden. Das Ver- fahren liefe dann gewissermaßen in umgekehrter Reihenfolge: Nicht die Auswahlent- scheidung folgte dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen, sondern die dienstli- chen Beurteilungen folgten dem Ergebnis der Auswahlentscheidung, die im Vorfeld der Stellenausschreibung und damit zu einem Zeitpunkt getroffen worden wäre, zu- dem noch überhaupt keine aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorlagen (Verwal- tungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 2 K 3639/14 –, - 27). Ein weiterer – rechtskräftiger – Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Ver- fahren 13 K 1843/19 zu einem rechtswidrigen Bewerbungsverfahren um ein bedeutsa- mes Richteramt befeuerte am 17.06.2019 zusätzlich eben diese „weit verbreitete Vor- stellung“, wonach Beförderungen in der Justiz nicht das Ergebnis einer anhand aktuel- ler dienstlicher Beurteilungen getroffenen Auswahlentscheidung sind, sondern vorweg schon durch Absprachen zwischen den Personalverantwortlichen des Justizministeriums und den Gerichtspräsidenten determiniert sind (Hansjürgen Schilling, Vorsitzender Rich- ter am Oberlandesgericht Karlsruhe a.D., „Die unendliche Geschichte – zugleich Anmer- kung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.06.2019 – 13 K 1843/19 –“, ter.de/fileadmin/user_upload/lv_baden-wuerttemberg/NRV-BaWue_2020_final .pdf). Für die Landessozialgerichtsbarkeit bedeutet diese in der gesamten Richterschaft in Ba- den-Württemberg weit verbreitete Vorstellung denknotwendig, dass die Ernennungen zum Richter am Sozialgericht auf Lebenszeit sowie Beförderungen zu höheren Richter- ämtern innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch Absprachen zwischen den für die Fach- gerichtsbarkeit (d. h. Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit) zuständigen Personalver- antwortlichen des Justizministeriums mit den landesweit insgesamt neun Präsidenten an den Sozialgerichten bzw. am Landessozialgericht determiniert wären. Die Annahme, die dem 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg angehö- rigen Berufsrichter hätten Grund zur Furcht, ihr beruflicher Werdegang stehe und fal- le mit dem Ausmaß, in dem sie sich gegenüber der baden-württembergischen Versor- gungsverwaltung gewogen zeigen, beruht überdies darauf, dass sämtliche Landesso- zialgerichtsbarkeiten und Landesversorgungsverwaltungen historisch und organisato- risch eng miteinander verflochten sind, ohne dass das Erbe der Nationalsozialismus-spe- zifischen Entwicklungen im Sozialrecht bereits zureichend untersucht wäre (vgl. von Mi- quel: Sozialgerichtsbarkeit und NS-Vergangenheit, 1. Aufl., 2016, S. 12 ff.). Die zu ande- ren Gerichtszweigen sowie zur Landessozialgerichtsbarkeit in anderen Bundesländern vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass die Übernahme von Juristen, die als Richter im nationalsozialistischen Regime nur die Fassade von Rechtsprechung aufrechterhiel- ten, auch in der Sozialgerichtsbarkeit möglich und sogar üblich war (Nieding, Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen a.D., Sozialgerichtsbarkeit und NS-Ver- gangenheit, 1. Aufl., 2016, S. 10 ff.). Die Dokumentations- und Forschungsstelle der So- zialversicherungsträger hat im Rahmen eines Forschungsprojektes am Beispiel der nord- rhein-westfälischen Sozialgerichte die personellen Kontinuitäten unter den Sozialrichtern in den Nachkriegsjahren wissenschaftlich erforscht, dies in den Kontext der Gründungs- geschichte dieser jungen, erst 1954 etablierten Gerichtsbarkeit gestellt, herausgefun- den, dass die Gesamtzahl der nationalsozialistisch „belasteten“ Richter mit 29 Personen weitaus höher lag, als dies die damalige Braunbuch-Kampagne der DDR gegen NS-„Blut- richter“ in Westdeutschland vermuten ließ, und herausgehoben, dass sich unter den NS- Belasteten überproportional viele ehemalige Verwaltungsjuristen fanden, die sich nach 1954 erfolgreich auf die beruflich attraktiven Richterstellen bewarben – und dass zwölf leitende Richter, bis hin zum ersten Präsidenten des Landessozialgerichts, eine belasten- de Vergangenheit aufwiesen (Kutschaty, Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen a.D., Sozialgerichtsbarkeit und NS-Vergangenheit, 1. Aufl., 2016, S. 10 ff.). Die hiernach objektiv gegebene Ungewissheit für sämtliche in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes tätige Berufsrichter, dass im Rahmen der Absprachen zwischen Justizminis- terium und Gerichtspräsidenten bzw. anlässlich der Erstellung entsprechender Beurtei- lungen durch die jeweiligen Präsidenten des (Landes-) Sozialgericht auch die individuel- le sozialrichterliche Gewogenheit im Umgang gegenüber der baden-württembergischen Versorgungsverwaltung maßgeblich sein könnte, lässt sich mit den verfügbaren Erkennt- nismitteln nicht beseitigen. Zur nachhaltigen Beseitigung dieser begründeten Furcht be- dürfte es belastbarer Untersuchungen zu den sich insofern aufdrängenden Fragestellun- gen. In deren Ermangelung vermögen sich die hiermit befassten Berufsrichter einstwei- len des praktischen Ausmaßes ihrer verfassungskräftig garantierten richterlichen Unab- hängigkeit gerade nicht zu vergewissern. Soweit dies für das erkennende Gericht überschaubar ist, harrt die Frage, inwieweit die spezifische historische Verstrickung der Sozialgerichtsbarkeit des Bundeslandes Baden- Württemberg mit ihrer Landesversorgungsverwaltung mitsamt personeller Kontinuitä- ten in den 1950-er Jahren die Judikatur in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts bis in die Gegenwart prägt, einer fundierten Beantwortung. Es ist weithin unbekannt, wie hoch der hieraus resultierende Anteil NS-belasteter Richter seit Anbeginn der hiesi- gen Sozialgerichtsbarkeit gewesen ist. Ebenso ungewiss ist die Länge der Liste der in der Landesversorgungsverwaltung „bewährten“, aber NS-belasteten Verwaltungsjuristen, die nach ihrer Abordnung an ein Sozialgericht zu Kammervorsitzenden auf Lebenszeit er- nannt und später vom Justizministerium sogar zu Richtern am Landessozialgericht, Vize- präsidenten (am Landessozialgericht), Senatsvorsitzenden am Landessozialgericht oder Gerichtspräsidenten (am Landessozialgericht) befördert wurden. Infolgedessen lässt sich erst recht nicht abschätzen, in welchem Umfang im Rahmen der jahrzehntelangen rich- terlichen Beurteilungspraxis NS-belastete Richter ihnen ideologisch vergleichsweise nä- herstehende Richter nachhaltig zu fördern vermochten. Ebenso wenig ist bekannt, in welchem Ausmaß hierdurch sich selbst regenerierende politisch ultrakonservative Struk- turen über Richtergenerationen hinweg in demokratisch nicht legitimierter Weise die Er- nennung von Mitgliedern der Gerichtsleitungen hiesiger Sozialgerichte nachhaltig mitzu- gestalten vermochten bzw. weiterhin vermögen. Auch liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor zu den Auswirkungen der bis heute fort- bestehenden Praxis, „bewährte“ und „flexible“ Berufsrichter zeitweise an die Landesver- sorgungsverwaltung abzuordnen und später bewährenden Falls hierauf die Prognose zu stützen, sie wären innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit besonders geeignet, justizinterne Verwaltungsaufgaben wie etwa die Beurteilungen anderer Richter zu übernehmen. Nicht verifizierbar ist die These, der berufsrichterlicher Karriereweg gestalte sich mit einem Umweg über die Versorgungverwaltung vergleichsweise wenig holprig und führe nicht selten bis zum Amt eines Gerichtspräsidenten, auch am Landessozialgericht. Noch feh- len auch Untersuchungen dazu, in welchem Ausmaß die in beiden Gewalten „beheima- teten“ Erfolgsjuristen sodann anlässlich (probe-) richterlicher Beurteilungen informelle Beurteilungsbeiträge von – ihnen aus der gemeinsamen Verwaltungstätigkeit persönlich freundschaftlich verbundenen – Sitzungsvertretern der Versorgungsverwaltung entweder offenkundig oder insgeheim verwerten. Erst recht ist bislang nicht untersucht, ob, wie häufig und wie nachdrücklich ehemalige Verwaltungsjuristen an der Spitze „ihres“ (Lan- des-)Sozialgerichts in ihren Personalgesprächen mit den (Probe- bzw. Abordnungs-) Rich- tern nachdrücklich dazu auffordern, der Vielzahl der sozialgerichtlichen Verfahren (ge- rade auch in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts) Herr zu werden durch ein auf die regelmäßige Verständigung mit der (Versorgungs-) Verwaltung ausgerichtetes berufsrichterliches Handeln, welches besondere Rücksicht und „Fingerspitzengefühl“ er- fordere. Diesbezügliche Erkenntnisse wären im Hinblick auf die Neutralitätspflicht beson- ders für Konstellationen wünschenswert, in denen dieselben Beurteiler weiterhin auch als Gerichtspräsident selbst noch in der Funktion eines Berufsrichters in Angelegenhei- ten des Schwerbehindertenrechts tätig sein sollten. Zu beachten ist bei alldem jedoch, dass allenfalls in Form beweisrechtlich nicht verwert- baren anekdotenhaften Hörensagens und auch nur äußerst selten und unter vorgehalte- ner Hand berichtet wird über im Einzelfall – in Bezug auf den Verbleib am Sozialgericht und das Fortkommen in der Justiz – eingetretene Nachteile, welche sich zeitigen sollen, falls (Probe-) Berufsrichter „bewährte“ Pfade verlassen sollten, welche die Gerichtspra- xis unterhalb der formellen Ebene (von Verfassung, Gesetz, Verordnung und Rechtspre- chung) im Wege informeller „Programme“ (vgl. zum Begriff: Lautmann, Justiz - die stille Gewalt, 2011, S. 34) massiv vorprägen. 133 5. Die Entscheidung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 183, 193 SGG und dem vollständigen Obsiegen der Klägerin im Sinne der Zurückverweisung an den Beklagten.

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