Rechtsprechung zu Teil B Nr. 8 VersMedV – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
09.11.2023 – L 13 SB 142/22
Einordnung: 8.4 Maligner Lungentumor
Kernaussage: Ein Lungenkarzinoid wurde als maligner Lungentumor im Sinne von Teil B Nr. 8.4 VMG behandelt. Während der fünfjährigen Heilungsbewährung ist der dort vorgesehene Mindestwert anzuwenden.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Die Entscheidung bestätigt, dass der Tabellenwert nicht über eine analoge Herabsetzung wegen vermeintlich geringerer Malignität unterlaufen werden darf. Nach Ablauf der Heilungsbewährung sind die verbleibenden Funktionsfolgen neu zu bewerten.
Volltext auf dieser Seite lesen ↓
Volltext der Entscheidung
Eigene Textfassung auf Grundlage des bereitgestellten Entscheidungsvolltextes. Datenbankeigene redaktionelle Zusätze und Layoutbestandteile wurden nicht übernommen.
Volltext anzeigen / ausblenden
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt
(Oder) vom 20. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten
auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Vorliegend streiten die Beteiligten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden
Grades der Behinderung (GdB).
2 Bei der 1963 geborenen Klägerin wurde ein typisches Karzinoid in der Lunge (Tumorfor-
mel: pT1c pN0 M0) festgestellt, das am 10. August 2020 operativ entfernt wurde. Kar-
zinoide sind niedrigmaligne Tumore, die von dem neuroendokrinen System ausgehen.
Ihr Tumorverhalten wird nicht durch den Ort ihrer Entstehung beeinflusst. Sie können
sich im gesamten Körper aus endokrinen Zellen entwickeln. Überwiegend manifestieren
sich Karzinoide im gastrointestinalen Trakt, die zweithäufigste Lokalisation ist mit 10 %
die Lunge. Von Lungenkarzinomen unterscheiden sich Karzinoide durch ihre geringere
Wachstumsgeschwindigkeit, ihr Wachstumsverhalten, ihr Metastasierungsverhalten, ih-
re Möglichkeit, Hormone zu produzieren und ihre Behandelbarkeit: In der Regel bedarf es
bei bronchopulmonalen Karzinoiden keiner über die Operation hinausgehenden Behand-
lung wie einer Strahlen- oder Chemotherapie.
3 Auf den Feststellungsantrag der Klägerin vom 22. November 2020 setzte der Beklagte
mit Bescheid vom 14. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.
März 2021 bei ihr im Hinblick auf die Beeinträchtigung
4 Gewebeneubildung der Lunge in Heilungsbewährung
5 einen GdB von 50 mit einer Heilungsbewährung von zwei Jahren fest. Er bewertete das
Lungenkarzinoid der Klägerin analog den Vorgaben für lokalisierte Darmkarzinoide in
B 10.2.2 der in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsät-
ze“ (VMG) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 1. März 2010 (BGBl.
I S. 249). Hierbei bezog er sich auf die Äußerung der Arbeitsgemeinschaft der versor-
gungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundes-
wehr vom März 2011, die lautete:
6 Die Bewertung der hochdifferenzierten neuroendokrinen Tumoren G1 (Karzino-
ide) richtet sich auch bei anderen Lokalisationen nach den verbindlichen Vorga-
ben in der VersMedV Punkt 10.2.2.
7 Mit ihrer Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klägerin einen GdB von 80
begehrt. Das Sozialgericht hat das Gutachten des Arztes für Innere Medizin Prof. Dr. H
vom 10. Dezember 2021 eingeholt. Der Sachverständige hat sich für einen GdB von 80
ausgesprochen und hierzu ausgeführt: Ein Karzinoid sei grundsätzlich ein bösartiger Tu-
mor, der sich durch mögliche Bildung von Tochtergeschwülsten und Rezidiven krebsähn-
lich verhalten könne.
8 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2022 den Beklagten verpflichtet, bei der
Klägerin einen GdB von 80 ab Antragstellung am 22. November 2020 festzustellen. Zur
Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Bewertung des in der Lunge aufgetre-
tenen Karzinoids richte sich nach B 8.4 VMG, da es sich um einen malignen Lungentumor
handele. Für die Bewertung nach B 10.2.2 VMG sei kein Raum.
9 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Angesichts
der Unterschiede zwischen Lungentumoren im eigentlichen Sinne und Karzinoiden in der
Lunge wäre eine gleichsetzende Bewertung medizinisch falsch. Er weist darauf hin, dass
das Karzinoid der Klägerin – exakt so wie es war – an jeder anderen Körperstelle hätte
liegen können und sich überall gleich verhalten hätte.
10 Der Beklagte hat ferner das an die Arbeitsgemeinschaft der versorgungsmedizinisch tä-
tigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr gerichtete Schrei-
ben der Geschäftsführung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin
beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 12. Januar 2023 vorgelegt, die in
Abstimmung mit der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Kardiologie/Pneumologie des Ärztli-
chen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin ausgeführt hat, da lokalisierte bron-
chopulmonale Karzinoide sehr viel seltener als lokalisierte Darmkarzinoide vorkämen,
seien sie wie andere seltene Gesundheitsstörungen in den VMG nicht ausdrücklich auf-
geführt. In diesen Fällen sei der GdB nach B 1b VMG in Analogie zu vergleichbaren Ge-
sundheitsstörungen zu beurteilen. Diesbezüglich liege eine Vergleichbarkeit von lokali-
sierten bronchopulmonalen Karzinoiden mit lokalisierten Darmkarzinoiden im Sinne von
B 10.2.2 VMG vor.
11 Der Beklagte beantragt,
12 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Mai 2022 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
13 Die Klägerin beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
16 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug ge-
nommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor-
gangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entschei-
dung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
17 Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
18 Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat Anspruch
auf Festsetzung eines Gesamt-GdB von 80.
19 Die Bewertung des Lungenkarzinoids, das bei der Klägerin entfernt wurde, richtet sich
nach B 8.4 VMG. Danach beträgt nach Entfernung eines malignen Lungentumors wäh-
rend der fünfjährigen Heilungsbewährung der GdB wenigstens 80. Der Senat hat auf der
Grundlage der Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H die Überzeugung gewon-
nen, dass das Lungenkarzinoid als maligner Lungentumor im Sinne von B 8.4 VMG zu
verstehen ist. Nach den Darlegungen des Gutachters ist ein Karzinoid ein bösartiger Tu-
mor, der sich durch mögliche Bildung von Tochtergeschwülsten und Rezidiven krebsähn-
lich verhalten kann. Der Umstand, dass sich – wie der Beklagte vorbringt – Lungenkar-
zinoide in medizinischer Hinsicht von Lungentumoren im eigentlichen Sinne unterschei-
den, indem sie sich aus endokrinen Zellen entwickeln und deshalb potentiell im gesam-
ten Körper auftreten können, während Lungentumore im eigentlichen Sinne sich aus Zel-
len entwickeln, die in der Lunge vorkommen, bildet keinen tauglichen Maßstab für die
Bemessung des GdB. Entscheidend ist vielmehr das Maß für die Beeinträchtigung der
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (vgl. Vorbemerkung vor A 1 VMG). Es ist dem
Wortlaut von B 8.4 VMG nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Verordnunggeber die
Teilhabebeeinträchtigungen des Betroffenen danach differenzierend bewerten wollte, ob
ein Lungenkarzinoid oder ein Lungentumor im eigentlichen Sinne vorliegt (so auch Lan-
dessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2021 – L 8 SB 2649/20 –, juris
Rn. 41). Vielmehr spricht die Entstehungsgeschichte dieser Norm gegen eine Differenzie-
rung. Noch unter der Geltung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) hat die Sek-
tion „Versorgungsmedizin“ des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung auf den Tagungen vom 24. April 1985 und vom 29. bis
30. März 2000 die Auffassung vertreten, dass der GdB für Karzinoide außerhalb des Ma-
gen-Darm-Traktes analog zu den Vorgaben der AHP (Nr. 26.10, S. 76) für Darmkarzinoide
zu bemessen seien. Diese Bewertung des GdB von Karzinoiden hat jedoch im Zuge der
Verrechtlichung der AHP keinen Eingang in die VMG gefunden, die mit der Qualität einer
Rechtsverordnung als Anlage zur VersMedV am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist.
20 Eine analoge Heranziehung der Bewertungsmaßstäbe für Darmkarzinoide in B 10.2.2
VMG auf Lungenkarzinoide ist rechtlich nicht zulässig. Übereinstimmend mit dem rechts-
methodischen Grundsatz, dass eine Analogie eine planwidrige Regelungslücke voraus-
setzt, bestimmt B 1b VMG, dass bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht auf-
geführt sind, der GdB in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen
ist. Die Bewertung der Lungenkarzinoide ergibt sich jedoch – wie dargelegt – eindeutig
aus B 8.4 VMG, so dass für eine derartige Analogie kein Platz ist (so auch Landessozial-
gericht Baden-Württemberg a.a.O.).
21 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Arbeitsgemeinschaft der versorgungs-
medizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr im
März 2011 die Auffassung vertreten hat, die Bewertung von Karzinoiden richte sich auch
bei anderen Lokalisationen als im Darm nach den Vorgaben in B 10.2.2 VMG. Derartige
Äußerungen entfalten keine verbindliche Wirkung. Die Interpretation der VMG ist viel-
mehr den Fachgerichten vorbehalten. Gleiches gilt für das von dem Beklagten vorgeleg-
te Schreiben der Geschäftsführung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungs-
medizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 12. Januar 2023. Zwar sta-
tuiert das Bundessozialgericht den Grundsatz, dass Zweifel an dem Inhalt der VMG vor-
zugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, dem "Ärztlichen Sach-
verständigenbeirat Versorgungsmedizin" bzw. dem für diesen geschäftsführend tätigen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, zu klären sind (siehe Urteile vom 2. Dezem-
ber 2010 – B 9 SB 3/09 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 12, juris Rn. 14, – B 9 SB 4/10 R –, juris
Rn. 20, und – B 9 VH 2/10 B –, juris Rn. 21, sowie vom 25. Oktober 2012 – B 9 SB 2/12 R
–, SozR 4-3250 § 69 Nr. 16, juris Rn. 27, und vom 17. April 2013 – B 9 SB 3/12 R –, juris
Rn. 41). Jedoch bestehen hinsichtlich der Auslegung der VMG vorliegend keine Zweifel.
Im Übrigen ist die Geschäftsführung nicht kraft gesetzlicher Delegation zu einer verbind-
lichen Interpretation der VMG ermächtigt.
22 Die Bewertung des GdB mit 80 ist, da sie sich innerhalb des von B 8.4 VMG eröffneten
GdB-Rahmens von 80 bis 100 hält, nicht zu beanstanden. Einen höheren GdB als 80
macht die Klägerin nicht geltend.
23 Nach B 8.4 VMG ist nach der Operation der Klägerin am 10. August 2020 in den ersten
fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Ver-
fahrens.
25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.