9.1.2
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
19.02.2002 – L 6 SB 133/01
Urteil
Kernaussage
Der Mindestwert für eine Herzklappenprothese gilt auch bei guter Funktion; eine als störend empfundene Geräuschentwicklung führt ohne nennenswerte zusätzliche psychische Auswirkungen nicht zu einer Erhöhung.
Gerichtlicher Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.2001
wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Re-
vision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Bei dem 1954 geborenen Kläger war zuletzt wegen der Behinderung "Herzerkrankung"
ein GdB von 30 festgestellt worden (Bescheid vom 16.05.1980).
Unter Hinweis auf den Einsatz einer künstlichen Aortenklappe im Februar 1998 und die
Folgen einer Verletzung (Hundebiss) des rechten Zeigefingers im Jahre 1997 stellte der
Kläger im April 2000 einen Änderungsantrag und machte die Feststellung eines GdB von
mindestens 50 geltend.
Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen und deren Auswertung lehnte es der Beklagte ab,
einen höheren GdB als 30 festzustellen. Zur Begründung führte er aus, die Funktions-
beeinträchtigung "Aortenklappenersatz" sei mit einem GdB von 30 angemessen bewer-
tet. Die "Funktionseinschränkung des rechten Zeigefingers" sei keine Behinderung, weil
sie keinen GdB von wenigstens 10 verursache (Bescheid vom 24.07.2000 und Wider-
spruchsbescheid vom 11.09.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger weiterhin begehrt, einen GdB von min-
destens 50 festzustellen. Er hat die Auffassung vertreten, der festgestellte GdB von 30
werde dem Ausmaß seiner Behinderungen nicht gerecht. Die im Februar 1998 einge-
setzte Prothese gäbe leise metallische Geräusche von sich, die sich störend bemerkbar
machten, wenn es ansonsten sehr ruhig sei. Auch müsse er täglich das Medikament Mar-
cumar einnehmen. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung.
Hinzu komme, dass sein rechter Zeigefinger seit 1997 verletzungsbedingt nur einge-
schränkt benutzbar sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24.07.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 01.09.2000 zu verurteilen, einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Beiziehung eines Befundberichtes von Dr. C, Chefarzt der Inneren Abteilung der St.
M Klinik T, vom 14.12.2000 hat das Sozialgericht weiter Beweis erhoben durch Einholung
eines fachinternistischen Gutachtens des Prof. Dr. Q, Chefarzt der Medizinischen Klinik
des Krankhauses N L, vom 18.03.2001. Hierin hat der Sachverständige einen GdB von
insgesamt 30 für angemessen und ausreichend erachtet.
Mit Urteil vom 24.08.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dabei hat es sich
auf die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Q gestützt und ausgeführt, dass die-
se Beurteilung den Bewertungskriterien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertä-
tigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", 1996
(AP) entspreche.
Gegen dieses ihm am 05.09.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 01.10.2001 ein-
gelegte Berufung des Klägers. Der Kläger meint weiterhin, dass die konkreten Einschrän-
kungen seiner Lebensqualität mit einem GdB von nur 30 nicht hinreichend bewertet sei-
en. Richtigerweise sei für den künstlichen Klappenersatz mit seinen erheblichen Auswir-
kungen auf das tägliche Leben ein GdB von 50 anzusetzen. Der in den AP vorgesehene
Wert von 30, der in keiner Weise zwischen einem künstlichen Klappenersatz und einer
Klappe aus einem Schweineherzen differenziere, stelle lediglich einen Mindestwert, nicht
aber eine Obergrenze dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.2001 abzuändern und den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 24.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 11.09.2000 zu verurteilen, einen GdB von 50 festzustellen, hilfsweise die
Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält seine Entscheidungen und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Sachdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Inhalte der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat verweist auf die Gründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils des So-
zialgerichts und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Zu einer anderen Beurteilung vermag der Senat auch nicht aufgrund des Vorbringens
des Klägers im Berufungsverfahren zu gelangen. Die angeführten Gesichtspunkte sind
nicht geeignet, die auch den Senat überzeugende Beurteilung des Sachverständigen
Prof. Dr. Q in Frage zu stellen. Angesichts der feststellbaren Befunde entspricht der vom
Sachverständigen vorgeschlagene GdB von 30 den maßgeblichen Bewertungskriterien
der AP, die nach ständiger Rechtsprechung normähnliche Auswirkungen haben und im
Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzlichen Normen von den
Gerichten anzuwenden sind (vgl. u.a. BSG vom 09.04.1997 - 9 RVS 4/95 - in SozR 3-3870
§ 4 Nr. 19 m.w.N.).
Der GdB für das System Herz und Kreislauf richtet sich nach Ziffer 26.9 S. 86 f. AP grund-
sätzlich nach dem Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung. Die reine Leistungsbeein-
trächtigung ist hier angesichts der möglichen Belastung bis 150 Watt ohne pathologi-
sche Messdaten eher geringgradig.
Der festgestellte GdB von 30 trägt dem Umstand, dass dem Kläger eine Herzklappenpro-
these eingesetzt worden ist, hinreichend Rechnung. Soweit die AP für Herzklappenpro-
thesen einen GdB von nicht niedriger als 30 vorsehen (AP S. 88), bedeutet "nicht niedri-
ger", dass auch bei - wie hier - fehlender oder geringgradiger Leistungsbeeinträchtigung
ein GdB von 30 anzusetzen ist. Dieser Wert beinhaltet ausdrücklich eine Dauerbehand-
lung mit Antikoagulantien. Die vom Kläger angeführten Unterschiede zwischen einem
künstlichen Klappenersatz und einer Klappe aus einem Schweineherzen - selbst wenn
man deren Richtigkeit unterstellt -, rechtfertigen es jedenfalls nicht, für die beim Kläger
einsetzte Herzklappenprothese entgegen den Bewertungsmaßstäben der AP einen höhe-
ren GdB als 30 in Ansatz zu bringen.
Dies gilt auch für die vom Kläger angeführte und als störend empfundene Geräuschent-
wicklung der Prothese. Das Ausmaß der Geräusche, die sich nach den Angaben des Klä-
gers in ruhiger Umgebung, zum Beispiel vor dem Einschlafen, bemerkbar machen, ist
jedenfalls nicht so ausgeprägt, als dass es auf den Gesamt-GdB Einfluss haben könnte.
Dies verdeutlicht ein Vergleich mit der nach den AP vorgesehenen Bewertung für Ohrge-
räusche (Tinnitus). Hiernach bedingen Ohrgeräusche ohne nennenswerte psychische Be-
gleiterscheinungen lediglich einen GdB von 0 - 10 (Ziffer 26.5 S. 74 AP), sie sind also für
den Gesamt-GdB nach den maßgeblichen Beurteilungskriterien der Ziffer 19 Abs. 4 S. 35
AP) grundsätzlich unbeachtlich. Nennenswerte psychische Begleiterscheinungen wegen
der Geräuschentwicklung der Prothese sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens
nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden.
Unter Würdigung sämtlicher Befunde und der vom Kläger vorgetragenen Einschränkung
seiner Lebensqualität ist insgesamt ein höherer GdB nicht gerechtfertigt. So kann nach
Ziffer 19 Abs. 2 S. 33 f. AP der vom Kläger angestrebte GdB von 50 beispielsweise nur
angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeein-
trächtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im
Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule,
bei Herz- Kreislaufschäden oder Einschränkung der Lungenfunktion mit nachgewiese-
ner Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung, bei Hirnschäden mit mittel-
schwerer Leistungsbeeinträchtigung etc ...
Mit diesen in Ziffer 19 Abs. 2 AP genannten Beispielen lassen sich unter Würdigung al-
ler Befunde die beim Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen in keinster Weise
vergleichen. Vielmehr ist der festgestellte GdB von 30 angemessen und ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und das Urteil nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht
(§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).