Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Rechtsprechung
9. Herz und Kreislauf

Rechtsstand: 28.09.2026

9.1.2

Bundessozialgericht

15.06.2022 – B 9 SB 10/22 B

Beschluss

Kernaussage

Der Beschluss gibt den Sachverhalt der Vorentscheidung L 8 SB 650/19 wieder. Das BSG selbst nahm keine neue materielle Bewertung der Herzklappenprothese vor, sondern verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.

Gerichtlicher Entscheidungstext

Tenor

           Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-
           sozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

           Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen
           Kosten zu erstatten.

Gründe

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung
           (GdB) von mindestens 50 ab dem 19.9.2017 anstelle des zuerkannten GdB von 40. Die-
           sen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 18.2.2022 verneint. Die Herzklappenprothese
           mit Gefäßersatz sei mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, weil eine unveränderte
           gute Klappen- und Ventrikelfunktion bei fehlenden kardialen Beschwerden vorliege. Der
           GdB sei auch nicht aufgrund des Bluthochdrucks zu erhöhen. Denn eine relevante Leis-
           tungsbeeinträchtigung bzw Organbeteiligung bestehe nicht. Die beim Kläger vorliegen-
           de Anpassungsstörung nach Stromunfall und Aortendissektion bedinge einen Einzel-GdB
           von 20 aufgrund einer nur leichten psychovegetativen oder psychischen Störung. Die
           chronisch obstruktive Lungenerkrankung bzw das Asthma bronchiale bedinge aufgrund
           ihres geringen Grades der Lungenfunktionseinschränkung gleichfalls einen Einzel-GdB
           von 20. Entsprechendes gelte für das Schlaf-Apnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit einer
           kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung. Abgesehen von der zusätzlich noch vor-
           liegenden Ellennervendruckschädigung mit einem Einzel-GdB von 10 lägen darüber hin-
           aus keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen vor, die mit einem Einzel-GdB von min-
           destens 10 zu bewerten wären. Ausgehend von der im Vordergrund stehenden Herzer-
           krankung mit einem Einzel-GdB von 30 erhöhe die einen anderen Funktionskomplex be-
           treffende psychische Funktionsbeeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 20 den Ge-
           samt-GdB auf 40, während die weiteren Einzel-GdB-Werte von 20 und 10 keine weitere
           Erhöhung des Gesamt-GdB bedingten. Der Sachverhalt sei vollständig aufgeklärt. Weite-
           re Ermittlungen von Amts wegen seien nicht erforderlich. Die durchgeführten umfangrei-
           chen Ermittlungen hätten keinen Anhalt für eine psychosomatische Erkrankung ergeben,
           die bei der Bestimmung des GdB bislang unberücksichtigt geblieben sei. Dem zuletzt ge-
           stellten Antrag des Klägers nach § 109 SGG auf Einholung eines psychosomatischen Gut-
           achtens von G habe nicht entsprochen werden müssen. Denn einem wiederholten An-
           trag nach § 109 SGG müsse nur unter besonderen Umständen gefolgt werden. Das An-
           tragsrecht sei hier durch ein auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG bereits eingeholtes
           psychiatrisches Sachverständigengutachten nebst ergänzender gutachterlicher Stellung-
           nahme verbraucht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwer-
    de zum BSG eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt
    nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungs-
    grund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß be-
    zeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Ver-
    fahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160
    Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die
    diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber
    hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - aus-
    gehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass al-
    so die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halb-
    satz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Ver-
    letzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur
    gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinrei-
    chende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Bereits die dafür erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Es fehlt
    schon an der erforderlichen zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen
    Darstellung der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten
    Sachverhalts. Dies gehört aber zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Be-
    zeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts,
    sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen
    aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom
    6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - ju-
    ris RdNr 4).

b) Der Kläger rügt, das LSG sei seinem Antrag auf Einholung eines psychosomatischen
    Gutachtens bei G zu Unrecht nicht gefolgt. Es habe insbesondere verkannt, dass es sich
    bei diesem Beweisantrag nicht um einen wiederholten Antrag nach § 109 SGG gehandelt
    habe, sondern um einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens in einem anderen Fach-
    gebiet. Auf eine Verletzung von § 109 SGG kann indes die Verfahrensrüge nach der aus-
    drücklichen Bestimmung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unter keinen Umständen
    - weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden. Ein mit dieser Vorschrift begrün-
    deter Antrag enthält auch nicht automatisch einen Beweisantrag nach § 103 SGG. Viel-
    mehr können rechtskundig vertretene Beteiligte wie der Kläger mit der Behauptung, ihr
    Antrag nach § 109 SGG habe zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts we-
    gen abgezielt, nur gehört werden, wenn sie dies bei der Antragstellung gegenüber dem

    LSG eindeutig zum Ausdruck gebracht haben (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2019 - B 9
    V 18/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 9 V 18/16 B - juris RdNr 11
    mwN). Dies legt der Kläger nicht hinreichend dar. Entsprechende substantiierte Ausfüh-
    rungen wären hier jedoch schon im Hinblick auf die Begründung des LSG für die Ableh-
    nung der beantragten gutachterlichen Anhörung von G geboten gewesen.

c) Selbst aber wenn es sich bei diesem Antrag des Klägers um einen Antrag nach § 103
    SGG gehandelt haben sollte, erfüllt sein Beschwerdevortrag nicht die Darlegungsan-
    forderungen an eine Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu allgemein BSG Beschluss vom
    14.4.2021 - B 9 V 61/20 B - juris RdNr 4 mwN). Der Kläger trägt vor, ein psychosomati-
    sches Gutachten von G habe eingeholt werden müssen, weil noch keine umfassende und
    ausreichende Begutachtung bzw ein Ergebnis zu der Frage vorliege, in welchem Aus-
    maß die Psychodynamik und traumatische Seite bzw die Angststörung und posttraumati-
    sche Belastungsstörung aufgrund des als traumatisch erlebten Stromunfalls bzw der Aor-
    tendissektion quantitative und qualitative Auswirkungen auf sein gesundheitliches Leis-
    tungsvermögen habe. Zudem seien auch besondere Umstände dargelegt worden, wel-
    che die Einholung eines Gutachtens von G erforderlich machten. Dieses Gutachten hätte
    ein - entscheidungserhebliches - weiteres Herabsinken seiner Leistungsfähigkeit und da-
    mit eine anderweitige Bewertung des GdB im psychosomatischen bzw psychotherapeuti-
    schen Bereich ergeben.

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger bereits nicht aufgezeigt, einen prozessordnungs-
    gemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO
    gestellt zu haben. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufge-
    zeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden
    sollte. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbe-
    hauptung und die Angabe des Beweismittels für die Tatsache. Dafür ist die unter Beweis
    gestellte Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zu umreißen, was
    die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Ent-
    scheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160
    Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen (BSG Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16
    B - juris RdNr 7 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem
    Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B
SB 31/20 B - juris RdNr 6 mwN).

Gemessen hieran fehlt es dem von dem Kläger in der Beschwerdebegründung wiederge-
    gebenen Antrag an der konkreten Angabe eines Beweisthemas. Insbesondere lässt der
    Antrag nicht erkennen, welche im Einzelnen bezeichneten Tatsachen konkret bewiesen
    werden sollen. Im Kontext der geltend gemachten Feststellung eines höheren GdB wäre
    der Antrag auf Einholung eines weiteren psychosomatischen Gutachtens auf den Beweis
    des Vorliegens bestimmter Gesundheitsstörungen zu richten gewesen. Denn der GdB
    ist das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer
    Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer Gesundheitsstörung (Teil A Nr 2 Buchst a der
    in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten Versorgungsmedizinischen
    Grundsätze). Das Vorliegen bestimmter, bei dem Kläger tatsächlich oder vermeintlich

     vorliegender Gesundheitsstörungen wird mit dem in der Beschwerdebegründung wieder-
     gegebenen Antrag aber nicht unter Beweis gestellt. Solchen "Beweisanträgen", die so
     unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst
     die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll, braucht ein
     Gericht jedoch nicht nachzugehen (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B -
     juris RdNr 10; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris RdNr 26 mwN).

d) Zudem ist das LSG als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisan-
     trag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen
     müssen, den beantragten Beweis zu erheben. Insoweit hätte es des klägerseitigen Vor-
     trags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tat-
     sächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar
     offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende
     Veranlassung bestanden haben soll. Die bloße Darstellung, weshalb aus seiner Sicht wei-
     tere Ermittlungen auf psychosomatischem Fachgebiet erforderlich gewesen wären, ent-
     spricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris
     RdNr 8 mwN). Auch legt der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nicht dar,
     dass die bisher vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche ent-
     hielten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgingen oder Anlass zu Zwei-
     feln an der Sachkunde des jeweiligen Gutachters geben (vgl stRspr; zB BSG Beschluss
     vom 27.4.2021 - B 13 R 125/20 B - juris RdNr 7 mwN). Soweit der Kläger im Übrigen mo-
     niert, das LSG habe zu Unrecht angenommen, dass die bereits gehörten Sachverstän-
     digen, die beim Kläger in Betracht kommende Angststörung und posttraumatische Be-
     lastungsstörungen mit nachvollziehbarer Begründung nach entsprechender diesbezügli-
     cher sorgfältiger Begutachtung bereits verneint hätten, sodass aus der unzutreffenden
     Bewertung bzw Nichtbewertung der entsprechenden Einzel-GdB-Werte eine unzutreffen-
     de Feststellung des Gesamt-GdB folge, wendet er sich - im Kern - gegen die Beweiswür-
     digung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Damit kann er jedoch nach § 160 Abs 2 Nr
Halbsatz 2 SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2
     SGG).

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen
     Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG
     durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

     Kaltenstein Röhl Othmer

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