Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
LSG Sachsen-Anhalt
03.11.2016 – L 7 SB 21/15
Einordnung: 18.12 Hüft-Totalendoprothesen
Kernaussage: Nach der Änderung der VMG rechtfertigen zwei Hüft-Totalendoprothesen nicht automatisch GdB 30. Bei bestmöglicher bzw. nicht beeinträchtigter Versorgungsqualität ist nach der neuen Fassung der Mindestwert für beide Hüft-TEP maßgeblich; ein höherer Wert setzt zusätzliche funktionelle Defizite voraus.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung ist für die zeitliche Anwendung der geänderten Mindestwerte bei Hüft-TEP besonders wichtig. Sie trennt den früheren Mindestwert einer bereits vorhandenen Hüft-TEP von der späteren Bewertung nach Implantation der zweiten Prothese und macht deutlich, dass die Zahl der Prothesen allein nicht die Höhe des GdB bestimmt.