Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

LSG Sachsen-Anhalt
03.11.2016 – L 7 SB 21/15

Einordnung: 18.12 Hüft-Totalendoprothesen

Kernaussage: Nach der Änderung der VMG rechtfertigen zwei Hüft-Totalendoprothesen nicht automatisch GdB 30. Bei bestmöglicher bzw. nicht beeinträchtigter Versorgungsqualität ist nach der neuen Fassung der Mindestwert für beide Hüft-TEP maßgeblich; ein höherer Wert setzt zusätzliche funktionelle Defizite voraus.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die Entscheidung ist für die zeitliche Anwendung der geänderten Mindestwerte bei Hüft-TEP besonders wichtig. Sie trennt den früheren Mindestwert einer bereits vorhandenen Hüft-TEP von der späteren Bewertung nach Implantation der zweiten Prothese und macht deutlich, dass die Zahl der Prothesen allein nicht die Höhe des GdB bestimmt.

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