Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

LSG Niedersachsen
29.05.2001 – L 9 SB 265/97

Einordnung: 18.6 Muskelkrankheiten

Kernaussage: Historischer schwerer Vergleichsfall einer progressiven Muskeldystrophie. Bei weitreichender Muskelschwäche und erheblichen funktionellen Folgen können sehr hohe GdB-Werte erreicht werden.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Historischer schwerer Vergleichsfall einer progressiven Muskeldystrophie. Bei weitreichender Muskelschwäche und erheblichen funktionellen Folgen können sehr hohe GdB-Werte erreicht werden.

Entscheidungsvolltext anzeigen
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

1        Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten noch darüber, ob bei dem Berufungs-
beklagten ab 1. Januar 1997 die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "Hilflosig-
keit" (Merkzeichen "H") festzustellen sind.

2        Der 1945 geborene Berufungsbeklagte leidet an einer vererblichen, progressiv verlau-
fenden Muskeldystrophie; ihretwegen und wegen einer chronischen asthmoiden Bronchi-
tis waren bei ihm mit Bescheid vom 12. März 1992 ein Grad der Behinderung (GdB) nach
dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 90 sowie das Merkzeichen "G" festgestellt
worden.

3        Mit Verschlimmerungsantrag vom 18. Juli 1995 begehrte der Berufungsbeklagte die wei-
tere Erhöhung des GdB auf 100 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "B", "aG" und
"H".

4        Das Versorgungsamt (VA) O wertete verschiedene ärztliche Unterlagen, u.a. den Arztbe-
richt des Nordwest-Krankenhauses S (Prof. Dr. R) vom 14. Oktober 1992 und das Pflege-
gutachten des MDK Niedersachsen vom 18. Mai 1995 aus. Dem Antrag gab es mit Be-
scheid vom 5. Februar 1996 lediglich insoweit statt, als es dem Berufungsbeklagten das
Merkzeichen "B" zuerkannte. Den weitergehenden Widerspruch, zu dessen Begründung

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der Berufungsbeklagte die bei ihm im Tagesverlauf erforderlichen Hilfeleistungen im ein-
zelnen aufzählte, wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14.
Mai 1996 zurück.

5   Am 30. Mai 1996 ist Klage erhoben worden. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat das
fachneurologische Gutachten des Kreiskrankenhauses A (Prof. Dr. B) vom 9. April 1997
erstatten lassen, der den beim Berufungsbeklagten vorliegenden GdB auf 100 geschätzt
und die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gehbehinderung"
für gegeben erachtet hat. Bezüglich des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" hat der Gut-
achter ausgeführt: Der Berufungsbeklagte sei für gewöhnliche und regelmäßig wieder-
kehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen.
Dies betreffe Verrichtungen wie das An- und Auskleiden, die nicht allein durchführba-
re Körperpflege und die volle hauswirtschaftliche Versorgung. Die Dauer dieses Hilfebe-
darfs sei allerdings auf eine relativ kurze Zeit des Tages beschränkt, so daß die Zuerken-
nung des Merkzeichens "H" noch nicht gerechtfertigt erscheine.

6   Nachdem der Berufungskläger mit Teilanerkenntnissen vom 23. Juni 1997 und 5. Au-
gust 1997 das Vorliegen eines GdB von 100 sowie des Merkzeichens "aG" anerkannt hat,
haben die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit"
fortgeführt.

7   Mit Urteil vom 26. September 1997 hat insoweit das SG Oldenburg den Berufungsklä-
ger verurteilt, dem Berufungsbeklagten ab 1. Januar 1997 das Merkzeichen "H" zuzuer-
kennen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungsbeklagte
nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B nicht in der Lage sei, das Du-
schen, Baden, Haarekämmen, Waschen, Föhnen, Rasieren und Zähneputzen ohne frem-
de Hilfe durchzuführen. Diese Feststellungen seien nachvollziehbar, da nachgewiesen
sei, daß die Armabduktion und -hebung beim Berufungsbeklagten soweit vermindert sei,
daß er mit den Armen die Kopfhöhe nicht mehr erreichen könne. Auch beim Aufstehen
und Zubettgehen sei der Berufungsbeklagte auf eine Pflegeperson angewiesen. Auch im
Bereich der Rumpfmuskulatur sei nämlich die Schwäche bei ihm so weit fortgeschritten,
daß ein Aufrichten aus der Rückenlage und Heben des Oberkörpers aus der Bauchlage
nicht mehr ohne Abstützung und fremde Hilfe möglich sei. Schließlich habe der Gutach-
ter auch eine Unselbständigkeit des Berufungsbeklagten beim An- und Auskleiden objek-
tivieren können. Es könne deshalb nicht zweifelhaft sein, daß der Berufungsbeklagte bei
den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in erheblichem Maße von ei-
nem Dritten unterstützt werden müsse.

8   Mit seiner am 12. September 1997 eingelegten Berufung macht der Berufungskläger
hiergegen im wesentlichen geltend, daß die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs
"Hilflosigkeit" erst dann erfüllt seien, wenn der Hilfebedarf bei den häufig und regelmä-
ßig wiederkehrenden Verrichtungen in zeitlicher Hinsicht einen Gesamtumfang von 2 St-
unden täglich erreiche. Dies ergebe sich namentlich aus der geänderten Fassung des
§ 65 Abs. 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), nach der erst bei
einer Einstufung in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung eine Bindung bezüglich der
Zuerkennung des Merkzeichens "H" eintrete.

9   Der Berufungskläger beantragt,




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10        das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. September 1997 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.

11    Der Berufungsbeklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

12        die Berufung zurückzuweisen.

13    Dieser tritt der Rechtsauffassung des Berufungsklägers entgegen.

14    Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung das sozialmedizinische Fachgutachten des
Dr. F vom 18. November 1999 erstatten lassen. Dieser hat festgestellt, daß der Beru-
fungsbeklagte beim Verlassen des Bettes, beim Baden und zusätzlichen Duschen, bei
der Zahnpflege, beim Rasieren, beim An- und Auskleiden, beim Anlegen der Kniege-
lenksorthesen, bei der mundgerechten Zubereitung der Mahlzeiten, bei jeweils einem
nächtlichen Gang zur Toilette täglich, beim Gehen innerhalb und außerhalb der Woh-
nung und bei der Kleider- und Schuhpflege fremder Hilfe bedürfe. Den hierbei auftreten-
den zeitlichen Hilfebedarf hat er mit 102,5 Minuten täglich veranschlagt.

15    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Schwerbehindertenakten des Berufungsklägers
Bezug genommen, die beigezogen worden sind.

Entscheidungsgründe

16    Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung des Berufungsklägers ist
nicht begründet. Das SG hat diesen mit seinem angefochtenen Urteil vom 26. September
1997 zu Recht verurteilt, beim Berufungsbeklagten ab 1. Januar 1997 die Voraussetzun-
gen des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" festzustellen.

17    Hilflos i.S.v. §§ 59 Abs. 1 SchwbG, 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG ist eine Person, wenn sie für
eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ih-
rer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Zu
den Verrichtungen in diesem Sinne gehören das An- und Auskleiden, die Nahrungsauf-
nahme, die Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), das Verrichten der Notdurft, die
Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, Bewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung)
und ein Mindestmaß an persönlicher Kommunikation (BSG, Urt. v. 2. Juli 1997 -- 9 RVs
9/96 --). Weitergehende hauswirtschaftliche Verrichtungen wie die Reinigung der Woh-
nung oder die Pflege der Kleidung bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG a.a.O.).

18    Im Falle des Berufungsbeklagten ist hiernach für den streitbefangenen, im Januar 1997
beginnenden Zeitraum Hilflosigkeit anzunehmen. Nach den Feststellungen des Gutach-
ters Prof. Dr. B in dessen Gutachten vom 9. April 1997, denen eine ambulante Unter-
suchung im Januar 1997 zugrundeliegt, ist der Berufungsbeklagte seither aufgrund der
bei ihm bestehenden progredienten Muskeldystrophie nicht mehr in der Lage, die Ar-
me so weit zu abduzieren, daß Kopfhöhe erreicht wird. Im Bereich der Rumpfmuskula-
tur ist die Schwäche so weit fortgeschritten, daß ein Aufrichten aus der Rückenlage und
Heben des Oberkörpers aus der Bauchlage nicht mehr ohne Abstützung und fremde Hil-
fe möglich ist. Der Gutachter hat hieraus -- auch für den Senat überzeugend -- abgelei-
tet, daß der Berufungsbeklagte bei allen Verrichtungen der persönlichen Hygiene (Du-
schen bzw. Baden, Haarekämmen und -waschen, Föhnen, Rasieren, Zähneputzen) frem-
der Hilfe bedarf. Zugleich lassen die Feststellungen des Gutachters, wie zuletzt auch von


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dem Sachverständigen Dr. F in seinem Gutachten vom 18. November 1999 festgestellt,
den Schluß zu, daß der Berufungsbeklagte auch beim An- und Auskleiden auf fremde Hil-
fe angewiesen ist, soweit es den Oberkörper betrifft, da er nicht in der Lage ist, ein Klei-
dungsstück über den Kopf zu ziehen. Schließlich begründet die von Prof. Dr. B hervor-
gehobene Schwäche der Rumpfmuskulatur auch die von Dr. F ausdrücklich getroffene
Feststellung, daß der Berufungsbeklagte sich nicht ohne fremde Hilfe aus dem Bett erhe-
ben kann und deshalb nicht nur beim morgendlichen Aufstehen der Hilfe bedarf, sondern
auch dann, wenn er einmal pro Nacht die Toilette aufsuchen muß. Im Rahmen des maß-
geblichen Hilfebedarfs zu berücksichtigen ist schließlich auch der Umstand, daß der Be-
rufungsbeklagte nach den Feststellungen des Dr. F auf eine mundgerechte Zubereitung
seiner Mahlzeiten angewiesen ist und jedenfalls für Gänge außerhalb der Wohnung stän-
diger Begleitung bedarf.

19   Als hilflos sieht der Senat den Berufungsbeklagten hiernach bereits deshalb an, weil sich
seine Hilfebedürftigkeit auf alle maßgeblichen Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens erstreckt und hierbei die Anzahl der Verrichtungen,
die der Berufungsbeklagte noch ohne fremde Hilfe ausüben kann, gegenüber der Anzahl
derjenigen Verrichtungen, bei der er fremder Hilfe bedarf, weit in den Hintergrund tritt
(vgl. BSG, a.a.O.). Bis auf kurze Wege innerhalb der Wohnung einschließlich des Gangs
zur Toilette am Tage ist der Berufungsbeklagte nicht in der Lage, eine der maßgeblichen
Verrichtungen vollständig allein durchzuführen.

20   Soweit der Berufungskläger gegen die Annahme von Hilflosigkeit einwendet, daß der
Umfang notwendiger Hilfe das Maß von 2 Stunden täglich nicht erreiche, vermag sich
der Senat diesen Bedenken nicht anzuschließen. Für eine derartige zeitliche Grenze bie-
tet weder der Wortlaut des Gesetzes noch die ihn auslegende Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts (BSG) einen Anhalt. Allerdings hat das BSG wiederholt betont, daß der
Hilfebedarf von meßbarem wirtschaftlichen Wert sein müsse. Hierfür hat es einen zeit-
lichen Umfang der Hilfe von 1 Stunde täglich veranschlagt. Dieser Mindestumfang der
Hilfe ist jedoch kaum im Sinne einer starren zeitlichen Grenze zu verstehen (vgl. zuletzt
Urt. v. 2. Juli 1997 -- 9 RVs 9/96 --, wo der Anspruch auf Feststellung der Voraussetzun-
gen des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" mit der Begründung verneint wird, daß der
dortige Anspruchsteller lediglich bei einzelnen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sei
und im übrigen der Hilfebedarf die zeitliche Mindestgrenze von 1 Stunde täglich auch
deutlich unterschreite).

21   Soweit der Berufungskläger darauf verweist, daß namentlich die Neufassung von § 65
Abs. 2 Satz 2 EStDV seine Forderung nach einem mindestens zweistündigen Hilfebedarf
stütze, vermag der Senat dieser Auffassung im Ergebnis nicht zu folgen. Nach der ge-
nannten Bestimmung kann ein Steuerpflichtiger den Nachweis seiner Hilflosigkeit nicht
nur durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen "H"
oder einen entsprechenden Bescheid der Versorgungsverwaltung, sondern auch durch
Zuerkennung der Pflegestufe III nach dem SGB XI erbringen. Richtig ist danach aller-
dings, daß ein Hilfebedarf von mindestens 3, aber weniger als 5 Stunden täglich bei den
durch § 14 Abs. 4 SGB XI näher bestimmten Verrichtungen diesen Nachweis der Hilflosig-
keit noch nicht begründet, weil er lediglich zur Zuerkennung der Pflegestufe II führt (§ 15
Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB XI). Aus diesem Umstand können indessen keine Rückschlüsse
auf den zeitlichen Mindestumfang der nach § 35 Abs. 1 BVG oder § 33 b Abs. 6 Satz 2
EStG erforderlichen Hilfe gezogen werden. Bei der Bestimmung des Hilfebedarfs sind in-
soweit lediglich die diejenigen Verrichtungen heranzuziehen, die der Sicherung der per-


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sönlichen Existenz dienen, während nach § 14 Abs. 1 SGB XI auf alle gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens abzustellen ist. Der
Hilfebedarf nach dem SGB XI wird danach auch durch die hauswirtschaftliche Versor-
gung mitbestimmt (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI), während diese für die Ermittlung des Hilfe-
bedarfs nach § 15 Abs. 1 BVG oder § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG außer Betracht bleibt. Der
Begriff des Hilfebedarfs in § 35 Abs. 1 BVG und § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG entspricht da-
mit im wesentlichen demjenigen der Grundpflege nach § 15 Abs. 3 SGB XI. Auch insoweit
stellt allerdings diese Vorschrift für die Zuerkennung der Pflegestufen bestimmte zeitli-
che Mindestgrenzen auf: Während die Grundpflege für die Zuerkennung der Pflegestufe
II durchschnittlich mindestens 2 Stunden täglich betragen muß, kommt die Zuerkennung
der Pflegestufe III erst bei einem Grundpflege -- Bedarf von durchschnittlich 4 Stunden
täglich in Betracht. Gerade dieser Umstand spricht indessen dagegen, § 65 Abs. 2 Satz 2
EStDV überhaupt für die Gewinnung bestimmter zeitlicher Mindestanforderungen an den
Hilfebedarf nach § 35 Abs. 1 BVG und § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG heranzuziehen; denn die
in § 15 Abs. 3 SGB XI für die Grundpflege festgesetzten Mindestzeiten müßten dann da-
zu führen, für den Hilfebedarf einen zeitlichen Mindestumfang von wenigstens 4 Stun-
den täglich zu fordern. Die vom Berufungskläger vertretene Auffassung würde jedenfalls
durch die von ihm geforderte Heranziehung der Regelungen in § 15 Abs. 3 SGB XI nicht
gestützt, weil danach eine Hilfebedürftigkeit im Umfang von durchschnittlich zwei Stun-
den Grundpflege täglich die Zuerkennung der Pflegestufe III und mit ihr die Vermutung
der Hilflosigkeit gerade nicht begründet.

22   Richtigerweise kann § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV vor diesem Hintergrund lediglich als eine
Vorschrift verstanden werden, die den Nachweis der Hilflosigkeit in solchen Fällen er-
leichtert, in denen nach Zuerkennung der Pflegestufe III -- bei einem dann vorliegenden
Umfang der Grundpflege von durchschnittlich 4 Stunden täglich -- kein Zweifel daran be-
stehen kann, daß der Pflegebedürftige zugleich bei den häufig und regelmäßig wieder-
kehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz dauernd fremder
Hilfe bedarf (§§ 35 Abs. 1 BVG, 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG). Der mit dieser Verfahrenser-
leichterung verbundene Schluß von der Erfüllung höherer auf die Erfüllung geringerer
Anforderungen setzt keine bestimmte mathematische Korrelation zwischen den Anforde-
rungen an die Zuerkennung der Pflegestufe III und denjenigen an die Annahme von Hilfe-
bedürftigkeit i.S.v. §§ 35 Abs. 1 BVG und 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG voraus. Er ist zur Über-
zeugung des Senats bei Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe III in tatsächli-
cher Hinsicht auch dann gerechtfertigt, wenn mit der jüngeren Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts davon ausgegangen wird, daß das Vorliegen von Hilflosigkeit nicht in
erster Linie durch die Erfüllung zeitlicher Mindestanforderungen an den Umfang der Hil-
fe, sondern wesentlich dadurch bestimmt ist, daß die Durchführung der maßgebenden
Verrichtungen von der Angewiesenheit auf fremde Hilfe geprägt wird. Auch hierauf wird
die Zuerkennung der Pflegestufe III in der Praxis sachlich zutreffend schließen lassen.

23   Schließlich ist auch nicht deshalb von einem zeitlichen Mindestumfang des Hilfebedarfs
in Höhe von zwei Stunden auszugehen, weil die Sektion "Versorgungsmedizin" des ärzt-
lichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
(BMA) bei ihrer Tagung am 15. und 16. April 1997 unter dem Tagesordnungspunkt 2.3
festgestellt hat, daß von einem erheblichen Umfang der Hilfe i.S.v. § 33 b EStG bzw. 35
Abs. 1 BVG in der Regel erst dann ausgegangen werden könne, wenn sie täglich min-
destens zwei Stunden erbracht werde, während es auf die Anzahl der Verrichtungen,
bei denen sie benötigt werde, nicht ankomme (Sitzungsniederschrift zu TOP 2.3, 2. Ab-
satz, bestätigend auch Sitzungsniederschrift der Tagung vom 3. und 4. November 1999,


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TOP 2.1.1, 2. Absatz). Während die vom Sachverständigenbeirat verantworteten Anhalts-
punkte für die Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbe-
hindertengesetz -- AHP -- und die sie klarstellend ergänzenden Sitzungsbeschlüsse der
Sektion Versorgungsmedizin nach allgemein anerkannter Auffassung von den Gerichten
zu beachten sind, soweit sie den Stand der medizinischen Wissenschaft für eine gleich-
mäßige Anwendung des Schwerbehinderten- und Versorgungsrechts regelhaft konkre-
tisieren und deshalb als vorgegebenes medizinisches Sachverständigenwissen aufge-
faßt werden können, ist doch klarstellend daran festzuhalten, daß es dem Sachverstän-
digenbeirat an der Befugnis zur Setzung von Rechtsnormen oder zu einer für die Recht-
sprechung verbindlichen Interpretation von Bundesgesetzen mangelt. Eine solche Kom-
petenz hat im übrigen der Sachverständigenbeirat, wie sich aus der Niederschrift seiner
Sitzung vom 3. und 4. November 1999 ergibt, auch gar nicht in Anspruch genommen.
Vielmehr ist es danach sein ausschließliches Ziel gewesen, mit den bei der Sitzung am
15. und 16. April 1997 verabschiedeten Kriterien die höchstrichterliche Rechtsprechung
zu den rechtlichen Anforderungen an eine wesentliche Hilfebedürftigkeit zutreffend zu
referieren. Schon deshalb ist aber die Beschlußfassung des Sachverständigenbeirates
über den zeitlichen Mindestumfang der Hilfe eine für die Gerichte unverbindliche Mei-
nungsäußerung.

24   Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10. September 1999 (Az.: L 9 V 56/97) darauf
hingewiesen, daß ihn die Rechtsauffassung der Sektion Versorgungsmedizin des Sach-
verständigenbeirats in der Sache nicht überzeugt. Eine ausschließlich am zeitlichen Um-
fang der Hilfe orientierte Betrachtungsweise ist nämlich zur Überzeugung des Senats mit
dem Gesetzeswortlaut, der die nicht ohne fremde Hilfe durchführbaren Verrichtungen in
den Mittelpunkt rückt, kaum vereinbar. Hinzu kommt, daß die Sektion Versorgungsme-
dizin des Sachverständigenbeirats bislang nicht hat erkennen lassen, von welchem zeit-
lichen Gesamtbedarf für die zu berücksichtigenden, häufig und regelmäßig wiederkeh-
renden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Ta-
ges er für den Fall des Hilfebedarfes bei allen in Betracht zu ziehenden Verrichtungen
zur Existenzsicherung ausgeht und nach welchen Kriterien hieraus der dann als wesent-
lich angesehene Bruchteil von zwei Stunden täglich zu bestimmen ist.

25   Der zeitliche Umfang des beim Berufungsbeklagten festzustellenden Hilfebedarfs gibt
dem Senat hiernach keine Veranlassung, den Anspruch auf Feststellung der Vorausset-
zungen des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" zu verneinen. Soweit Dr. F in seinem Gut-
achten vom 18. November 1999 den Gesamtumfang der erforderlichen Hilfe unter Ein-
schluß von 30 Minuten täglich für die Kleider- und Schuhpflege auf 102,5 Minuten pro
Tag beziffert hat und der Berufungskläger geltend macht, daß neben diesem Betrag für
die Kleiderpflege auch weitere 15 Minuten täglich für das zusätzliche Duschen (neben
dem Baden) in Abzug gebracht werden müßten, ergibt sich selbst unter weiterem Abzug
von 1,5 Minuten täglich für das gelegentliche Anlegen der Orthesen ein Hilfebedarf von
56 Minuten täglich. Diesen sind gem. § 33 b Abs. 6 Satz 3 aber noch diejenigen, im Gut-
achten des Dr. F nicht aufgeführten Zeiträume hinzuzurechnen, in denen zwar keine Hil-
fe geleistet wird, jedoch ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Der Senat
hat insoweit zu berücksichtigen, daß der von Dr. F mit einem zeitlichen Aufwand von 5
Minuten täglich veranschlagte nächtliche Toilettengang eine über diesen Zeitraum hin-
ausgehende Bereitschaft der Hilfsperson voraussetzt. Denn die Hilfsperson muß für den
Berufungsbeklagten während der Nacht zu einem im Voraus nicht festzulegenden Zeit-
punkt unmittelbar erreichbar und zur Hilfeleistung bereit sein. Die dauernde nächtliche
Hilfebereitschaft der Ehefrau des Berufungsbeklagten ist nach der Schilderung gegen-


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über Dr. F auch wegen der etwa einmal wöchentlich auftretenden Asthmaanfälle erfor-
derlich.

26   Darüber hinaus ist dem Gutachten des Dr. F zu entnehmen, daß der Berufungsbeklag-
te durchschnittlich zweimal wöchentlich stürzt, so daß auch aus diesem Grunde über die
eigentliche Dauer der Hilfeleistung hinaus die Anwesenheit der Hilfsperson zur Gewähr-
leistung einer hinreichenden und sicheren Fortbewegungsmöglichkeit des Berufungsbe-
klagten erforderlich erscheint. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob
die für die Begleitung des Berufungsbeklagten bei seinen täglichen Spaziergängen erfor-
derliche Zeit etwa deshalb doppelt in Ansatz zu bringen ist, weil der Berufungsbeklagte
nach den Feststellungen des Dr. F wegen der hierbei eintretenden Stürze an sich die Be-
gleitung durch zwei Hilfspersonen benötigte.

27   Der Senat hat keinen Zweifel, daß hiernach die in der Rechtsprechung des BSG zugrun-
degelegte zeitliche Mindestdauer der Hilfebedürftigkeit von 1 Stunde täglich erfüllt wird,
ohne daß es über den von Dr. F ermittelten, korrigierten Bedarf von 56 Minuten täglich
hinaus noch einer ins einzelne gehenden Quantifizierung bedarf.

28   Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

29   Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 die Revision zuzulassen, besteht nicht.




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