Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
LSG Niedersachsen-Bremen
08.04.2003 – L 9 SB 55/01
Einordnung: 18.9 Wirbelsäule / 18.14 Fuß
Kernaussage: Ein Hallux valgus ohne wesentliche Funktionsstörungen rechtfertigt lediglich GdB 10. Für Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen Auswirkungen in zwei Abschnitten hielt der Senat einen Teil-GdB im Bereich 30 bis 40 für ausreichend; höhere Werte verlangen ein deutlich schwereres Funktionsbild.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.
Bedeutung für die GdB-Bewertung
Der Fall ist als unterer Vergleichsfall für Fußdeformitäten und zugleich als historische Schwellenentscheidung zur Wirbelsäule verwertbar. Entscheidend bleibt die tatsächliche Funktion: eine Großzehen-Fehlstellung ohne wesentliche Belastungs- oder Funktionsfolgen trägt keinen höheren Wert.