Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 9. Senat
08.04.2003 – L 9 SB 55/01
Einordnung: 18.14 Hallux valgus / 18.9 Wirbelsäule
Kernaussage: Ein Hallux valgus ohne wesentliche Funktionsstörungen rechtfertigt lediglich GdB 10. Für Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen Auswirkungen in zwei Abschnitten hielt der Senat einen Teil-GdB im Bereich 30 bis 40 für ausreichend; höhere Werte verlangen ein deutlich schwereres Funktionsbild.
Bedeutung für die GdB-/GdS-Bewertung
Der Fall ist als unterer Vergleichsfall für Fußdeformitäten und zugleich als historische Schwellenentscheidung zur Wirbelsäule verwertbar. Entscheidend bleibt die tatsächliche Funktion: eine Großzehen-Fehlstellung ohne wesentliche Belastungs- oder Funktionsfolgen trägt keinen höheren Wert.
Entscheidungstext
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