Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

← Zurück zu 18. Haltungs- und Bewegungsorgane

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 18 VersMedV – Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

LSG Niedersachsen-Bremen
08.04.2003 – L 9 SB 55/01

Einordnung: 18.9 Wirbelsäule / 18.14 Fuß

Kernaussage: Ein Hallux valgus ohne wesentliche Funktionsstörungen rechtfertigt lediglich GdB 10. Für Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen Auswirkungen in zwei Abschnitten hielt der Senat einen Teil-GdB im Bereich 30 bis 40 für ausreichend; höhere Werte verlangen ein deutlich schwereres Funktionsbild.
Entscheidungsstatus: Aufnahme in die Rechtsprechungssammlung zu Teil B Nr. 18 VersMedV.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Der Fall ist als unterer Vergleichsfall für Fußdeformitäten und zugleich als historische Schwellenentscheidung zur Wirbelsäule verwertbar. Entscheidend bleibt die tatsächliche Funktion: eine Großzehen-Fehlstellung ohne wesentliche Belastungs- oder Funktionsfolgen trägt keinen höheren Wert.

Entscheidungsvolltext anzeigen

Der PDF-Volltext kann hier nicht eingebettet werden. PDF öffnen

Volltext als PDF öffnen